ÄRZTEVERSORGUNG SACHSEN-ANHALT

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1 ÄRZTEVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer Ausgabe 2005 inhalt: Jahresbilanz zum Entwicklung des Mitgliederbestandes Beitragsentwicklung 2005 Das neue Alterseinkünftegesetz Hinweise zur Beitragszahlung Leistungsanpassung Berufsunfähigkeitsrenten Hypothekendarlehen Geschäftsjahr 2004 Immobilienanlagen Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Kapitalanlagestruktur Aufwand für Versorgungsleistungen Vorgezogene Altersrente

2 Jahresbilanz zum AKTIVA I. Kapitalanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken , ,85 2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen , ,06 3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen , ,37 4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören , ,63 5. Festgelder, Termingelder und Sparguthaben bei Kreditinstituten , ,00 Summe Kapitalanlagen , ,91 II. Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft an Mitglieder , ,46 III. Andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.226, ,07 2. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten , ,46 3. Zins- und Mietforderungen , ,20 4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände , ,30 Summe andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände , ,03 Bilanzsumme , ,40 PASSIVA I. Eigenkapital Gewinnrücklagen , ,00 II. Versicherungstechnische Rückstellungen 1. Deckungsrückstellung , ,00 2. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle , ,75 3. Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen , ,49 Summe versicherungstechnische Rückstellungen , ,24 III. Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber Mitgliedern , ,78 IV. Andere Rückstellungen 9.000,00 0,00 V. Andere Verbindlichkeiten , ,34 VI. Rechnungsabgrenzungsposten , ,04 Bilanzsumme , ,40 Ich bestätige, dass die Deckungsrückstellung in Höhe von ,00 gemäß 65 Abs. 1 VAG berechnet ist. Köln, den 6. April 2004 Prof. Dr. Klaus Heubeck 2

3 Entwicklung des Mitgliederbestandes zum Zum gehörten dem Versorgungswerk Mitglieder an. Wir haben Rentenbezieher zu Mitgliederstruktur Selbstständige Mitglieder Angestellte Mitglieder Arbeitslose Mitglieder Sonstige 2,1 % 37,9 % verzeichnen. Die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes zeigt die rechts abgebildete 55,9 % Grafik. Beitragsentwicklung 2005 (neue Bundesländer) Ab 1. Januar 2005 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 4.400,00 festgesetzt. Der Beitragssatz bleibt bei 19,5 %. Dadurch ergeben sich Änderungen in der Höhe der zu entrichtenden Versorgungsabgabe. a) Mitglieder in freier Praxis: Die allgemeine Versorgungsabgabe beträgt das 1,3fache des maximalen Sozialversicherungsbeitrages. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung ab maßgebliche Vomhundertsatz (19,5 %) von der ab 1. Januar 2005 gültigen Beitragsbemessungsgrenze (4.400,00 ) ergibt den maximalen Sozialversicherungsbeitrag = mtl. 858,00. Das 1,3fache des maximalen Sozialversicherungsbeitrages ergibt somit einen Betrag von mtl ,40 = vierteljährlich 3.346,20. Die Mindestabgabe beträgt 19,5 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewinn nach Abzug der Betriebskosten). Hierzu bedarf es jedoch der Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Bescheinigung eines Steuerberaters. zen auf 3.088,80 vierteljährlich = 12/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages, 2.831,40 vierteljährlich = 11/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages oder 2.574,00 vierteljährlich = 10/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages. Teilbefreite Mitglieder entrichten den entsprechenden Bruchteil des maximalen Sozialversicherungsbeitrages. In allen Fällen der Herabsetzung der Versorgungsabgabe vermindern sich die Rentenanrechte in entsprechendem Verhältnis. Wünschen Sie Versorgungsabgaben in Höhe von 19,5 % Ihrer tatsächlichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu entrichten und liegt Ihnen noch keine Gewinn- und Verlustrechnung vor, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und vereinbaren eine vorläufige vierteljährliche Versorgungsabgabe. Nach Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung werden wir dann die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Versorgungsabgabe berechnen und Ihnen mitteilen. 4,1 % Jahr 2005 weiterhin die jeweils gültigen Versorgungsabgaben in Höhe der Angestelltenversicherungsbeiträge, das sind 19,5 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.400,00. Bei einem Monatsgehalt von 4.400,00 und mehr sind mtl. 858,00 zu entrichten. Mitglieder der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, die nicht von der Versicherungspflicht bei der BfA befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe an die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt in Höhe von 3/10 des Angestelltenversicherungsbeitrages. Bei einem Monatsgehalt von 4.400,00 und mehr, mtl. 257,40. Bei Zweifeln über die Höhe Ihrer Versorgungsabgabe fragen Sie bitte bei uns unter Übersendung einer Verdienstbescheinigung an. c) Mitglieder ohne ärztliche Berufsausübung: Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag zu wählen. Für diejenigen Mitglieder, die das 1,3- fache des maximalen Sozialversicherungsbeitrages nicht zahlen möchten, besteht die Möglichkeit, die Versorgungsabgabe auf Antrag herabzuset- b) Mitglieder im Angestelltenverhältnis: Wenn Sie von der Angestelltenversicherung befreit sind, zahlen Sie im 3 Höchstbeitrag = mtl ,40 = 13/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages.

4 d) Mitglieder als Beamte und Sanitätsoffiziere: Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen 3/10 und 13/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages zu wählen. 3/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages = mtl. 257,40. 13/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages = mtl ,40. Hinweis für alle Mitglieder: Jedes Mitglied kann unabhängig von der Höhe des Gehaltes freiwillig Versorgungsabgaben bis zum Höchstbeitrag von monatlich 1.115,40 leisten, auch wenn die Pflichtabgabe niedriger ist. In Geschäftsjahren nach vollendetem 50. Lebensjahr können Versorgungsabgaben über den Pflichtbeitrag hinaus nur begrenzt entrichtet werden. Beiträge ab Beitragsbemessungsgrenze/Ost monatlich 4.400,00 EUR jährlich ,00 EUR Beitragssatz 19,50 % monatlich pro Quartal jährlich 3/10-Beitrag 257,40 EUR 772,20 EUR 3.088,80 EUR 5/10-Beitrag 429,00 EUR 1.287,00 EUR 5.148,00 EUR 10/10-Beitrag 858,00 EUR 2.574,00 EUR ,00 EUR 11/10-Beitrag 943,80 EUR 2.831,40 EUR ,60 EUR 12/10-Beitrag 1.029,60 EUR 3.088,80 EUR ,20 EUR 13/10-Beitrag 1.115,40 EUR 3.346,20 EUR ,80 EUR Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an uns, damit Ihre individuelle Zuzahlungsmöglichkeit berechnet werden kann. Das neue Alterseinkünftegesetz Die Neuregelung der Rentenbesteuerung war aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes notwendig geworden, in dem die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot für verfassungswidrig erklärt wurde. Unter Vorsitz von Prof. Bert Rürup wurde eine Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen eingerichtet, die in ihrem Abschlussbericht den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung empfahl. Das am vom Bundesrat beschlossene Alterseinkünftegesetz ist diesem Vorschlag weitgehend gefolgt. Das Gesetz sieht einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, also der Steuerentlastung der Altersvorsorgebeiträge und der Besteuerung der darauf beruhenden Renten vor. Rentenbesteuerung Beiträge ab Beitragsbemessungsgrenze/West monatlich 5.200,00 EUR jährlich ,00 EUR Beitragssatz 19,50 % monatlich pro Quartal jährlich 3/10-Beitrag 304,20 EUR 912,60 EUR 3.650,40 EUR 5/10-Beitrag 507,00 EUR 1.521,00 EUR 6.084,00 EUR 10/10-Beitrag 1.014,00 EUR 3.042,00 EUR ,00 EUR 11/10-Beitrag 1.115,40 EUR 3.346,20 EUR ,80 EUR 12/10-Beitrag 1.216,80 EUR 3.650,40 EUR ,60 EUR 13/10-Beitrag 1.318,20 EUR 3.954,60 EUR ,40 EUR Beginnend mit dem werden alle Bestandsrenten und Rentenzugänge mit einem Anteil von 50 % besteuert. Für neu hinzukommende Rentenjahrgänge erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um 1 % bis auf 100 %, so dass zu diesem Zeitpunkt der Übergang in die nachgelagerte Besteuerung vollzogen ist. Abhängig von dem Jahr Ihres Rentenbeginns können Sie Ihren individuellen Besteuerungsanteil der nachstehenden Tabelle entnehmen. 4

5 Jahr des Besteuerungs- Jahr des Besteuerungs- Rentenbeginns anteil i.v.h. Rentenbeginns anteil i.v.h. bis ab Zu beachten ist, dass nicht dieser einmal festgelegte Vomhundertsatz in den folgenden Jahren auf die Renteneinkünfte angewandt wird. Stattdessen wird der im ersten Jahr des Rentenbezuges steuerfrei bleibende Anteil der Rente als lebenslang geltender Freibetrag festgeschrieben. Damit unterliegen Rentenerhöhungen in Folgejahren vollständig der Besteuerung. Nachgelagert besteuert werden die Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken genauso wie die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und landwirtschaftlichen Alterskassen sowie bestimmten Leibrentenversicherungen. Nach bisheriger Rechtslage wurden diese Renten mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Dieser betrug zum Beispiel bei einem Rentenbeginnalter von 65 Jahren 27 %. Diese Regelung beruhte auf der Annahme, dass die gezahlte Rente zwei verschiedene Ursprünge hat. Sie besteht unter anderem aus Beiträgen, die aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt worden sind. Die daraus resultierende Rente darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erneut besteuert werden. Dieses Verbot der Zweifachbesteuerung war auch beim Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vom Gesetzgeber zu berücksichtigen. Insbesondere bei den selbstständig tätigen Mitgliedern der berufsständischen Versorgungswerke, die ihre Beiträge vollständig aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt haben und nicht wie die Angestellten einen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhalten haben, ist die Gefahr der Zweifachbesteuerung gegeben. Öffnungsklausel Zur Vermeidung einer Zweifachbesteuerung hat der Gesetzgeber daher eine Öffnungsklausel in das Alterseinkünftegesetz aufgenommen. Bei dem Personenkreis, der für mehr als zehn Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, unterliegt der auf diesen Beiträgen beruhende Anteil der Rente weiterhin der Ertragsanteilbesteuerung von zukünftig ca. 18 %. Wir haben bereits frühzeitig alle Mitglieder, die noch mit Beitragszahlungen im Jahr 2004 diese Voraussetzungen erfüllen können, informiert. Darüber hinaus werden wir Ihnen mit Ihrer Unterstützung die entsprechend gezahlten Beiträge zur Ärzteversorgung und ggf. den darauf beruhenden Rentenanteil bescheinigen, damit Sie den notwendigen Antrag beim Finanzamt stellen können. Nach Einschätzung des Gesetzgebers wird jegliche Zweifachbesteuerung auf diese Weise verhindert. Das Bundesfinanzministerium wendet dabei das so genannte Nominalwertprinzip an, von dessen Gültigkeit derzeit ausgegangen werden muss. Auf die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke übertragen bedeutet dieses, dass ein Mitglied nur dann zweifach besteuert wird, wenn es weniger an Rente steuerfrei zurückerhält, als es aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt hat. Angenommen wird eine Rentenbezugszeit von 19 Jahren. Die von uns durchgeführten Testberechnungen haben ergeben, dass unter Annahme dieser genannten Grundsätze eine Zweifachbesteuerung nicht vorliegt. Auf Wunsch erhalten Sie von uns Hinweise zur konkreten Berechnungssystematik, um Ihre persönliche Fallkonstellation mit Ihrem Steuerberater prüfen zu können. Sonderausgabenabzug Im Gegenzug zur Besteuerung der Rente werden, ebenfalls beginnend mit dem Jahr 2005, Beiträge in ein System der Basisversorgung zu einem jährlich wachsenden Anteil als Sonderausgaben berücksichtigt. Beiträge zu den berufsständischen Versorgungswerken sind nur dann als begünstigte Aufwendungen abziehbar, wenn die Leistungen des Versorgungswerkes mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Die Ärzteversorgung hat mit den am von der Kammerversammlung beschlossenen Satzungsänderungen die Voraussetzungen hierfür geschaffen. Unsere Mitglieder kommen daher auch 5

6 Für Angestellte ergibt sich folgende Beispielrechnung: Bruttoarbeitslohn AG-Anteil 9,75 % = AN-Anteil 9,75 % = zusätzliche Beiträge an private Leibrentenversicherung Gesamtbeiträge Höchstbetrag von ist unterschritten, daher anzusetzen: davon 60 % abzüglich steuerfreier AG-Anteil Abzugsbetrag Für Selbstständige ergibt sich folgende Beispielrechnung: Beiträge an Ärzteversorgung zusätzlich evtl. Beiträge an private Leibrentenversicherung Gesamtbeiträge Höchstbetrag von ist unterschritten, daher anzusetzen: davon 60 % 6.777,60 Abzugsbetrag 6.777,60 in den Genuss des zukünftig erhöhten Sonderausgabenabzuges. Das Abzugsvolumen wird am Ende der Übergangsphase im Jahr 2025 bei Ledigen bis zu Euro und bei Verheirateten zusammen bis zu Euro jährlich betragen. Im Jahr 2005 können zunächst 60 % der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abgezogen werden. Diese Freistellung der Beiträge steigt bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 % auf schließlich 100 %. Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. Die Berechnung im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem oben stehenden Beispiel für das Jahr Für Ehegatten erfolgt mit dem erhöhten Höchstbetrag von Euro eine entsprechende Berechnung. Um Benachteiligungen gegenüber den der- zeitigen Abzugsmöglichkeiten auszuschließen, hat der Gesetzgeber eine Günstigerprüfung vorgesehen. Diese gilt für die Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Zeitraum von 2005 bis Verglichen wird dabei die Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach altem mit der nach neuem Recht. Zum Ansatz kommt dann der höhere Betrag. Die Bescheinigung über die an die Ärzteversorgung geleisteten Beiträge erhalten Sie von uns. Mitteilung der Rentenhöhen an die ZfA Als neue Verpflichtung kommt auf die berufsständischen Versorgungswerke die Meldung der gezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu. Durch diese Pflicht zur jährlichen Mitteilung der gezahlten Renten durch Übersendung einer Rentenbezugsmitteilung für jedes einzelne Mitglied soll die ordnungsgemäße Besteuerung der bezogenen Renten gesichert werden. Die ZfA aggregiert die Mitteilungen je Steuerpflichtigem und leitet dann die Informationen an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter. Der zu meldende Datensatz enthält sehr detaillierte Informationen zu jedem einzelnen Rentner. Neben dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort sind die Rentenbeträge sowie der Beginn und ggf. die Laufzeit des Leistungsbezuges mitzuteilen. Ergänzt wird die Meldung durch eine noch vom Bundesamt für Finanzen für jeden einzelnen Bundesbürger zu vergebende Identifikationsnummer. Das Mitteilungsverfahren wird frühestens im I. Quartal 2006 für die im Jahr 2005 gezahlten Renten beginnen. Parallel werden wir selbstverständlich auch Sie über alle an die ZfA gemeldeten Daten informieren. Mit diesem Überblick über die Änderungen beim Sonderausgabenabzug und der Rentenbesteuerung aufgrund des Alterseinkünftegesetzes können Sie nun die Auswirkungen auf Ihre persönliche Situation einschätzen. Wir stehen Ihnen gerne für die Beantwortung weiterer Fragen zur Verfügung. Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen wenden Sie sich bitte ergänzend an Ihren Steuerberater. Hinweise zur Beitragszahlung Ihre Altersversorgung basiert auf den von Ihnen an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen. Monat für Monat werden die Beiträge individuell auf Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben und jährlich als Summe auf den für die Rentenberechnung maßgeblichen Versicherungsnachweis übertragen. Der Versicherungsnachweis ist die Übersicht über alle im Laufe der Mitgliedschaft eingezahlten Versorgungsabgaben und den daraus erworbenen Beitragsquotienten. 6

7 Beitragszahlungen, die wegen unzureichender Angaben nicht eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden können, lösen bei uns umfangreiche Recherchen aus, führen zu Mehrarbeit und vermeidbaren zusätzlichen Verwaltungskosten. Nur mit Hilfe Ihrer Mitgliedsnummer können wir Verwechslungen ausschließen. Geben Sie daher bei allen Zahlungen (und auch bei sonstigem Schriftverkehr) immer Ihre Mitgliedsnummer an. Dies betrifft in erster Linie Mitglieder, die uns ihren Beitrag selbst auf dem üblichen Bankweg überweisen. Bei diesen Überweisungen ist es für uns von größter Wichtigkeit, im Verwendungszweck sofort die betreffende Mitgliedsnummer in richtiger Schreibweise zu erkennen. Richtige Schreibweise heißt, die Mitgliedsnummer ohne Punkte, Komma, Bindestriche oder sonstige Zeichen und Unterbrechungen aufzuführen. Wir empfehlen, die im Verwendungszweck zu benennende Mitgliedsnummer vorweg als erste Angabe zu schreiben, erst danach mit Abstand soweit erforderlich Namen und Zeiträume anzugeben. Hier einige Mustereintragungen im Verwendungszweck: Beitrag: Januar 2001 (oder 01/2001) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger identisch sind oder Dr. Müller, Beitrag (oder 02/2001) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger voneinander - abweichen oder freiwilliger Beitrag 2001 Werden die Beiträge zum Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Arbeitgeber in den uns zu über- mittelnden Beitragslisten neben Ihrem Namen auch stets Ihre Mitgliedsnummer aufführt. Soweit Ihre Versorgungsabgaben durch uns mittels Lasteinzug erhobenwerden, gibt es keine Probleme. Berücksichtigen Sie bitte allerdings bei zusätzlichen Sonderzahlungen, die Sie direkt veranlassen, die Einfügung der erbetenen Angaben. Verwenden Sie bitte für sämtliche Zahlungen unsere Konten bei der Dresdner Bank Halle, Konto Nr (BLZ: ) und bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hannover, Konto Nr (BLZ: ). Leistungsanpassung Über die Erhöhung der Anwartschaften und der laufenden Renten wird jährlich nach Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens entschieden. Ausgehend von dem wirtschaftlichen Jahresergebnis des Versorgungswerkes berücksichtigt dieses Gutachten diverse versicherungsmathematische Belange und ermittelt den Betrag, der für Leistungsverbesserungen zur Verfügung steht. Die Rentenanwartschaften und laufenden Renten für die Mitglieder unseres Versorgungswerkes werden zum um 1,00 % angehoben. Die Erhöhung bezieht sich auf den dynamischen Rentenanteil. Die statische Grundrente bleibt hiervon unberührt. Bei der Beurteilung der Anpassung sollte neben dem Prozentsatz auch der absolute Wert der Erhöhung beachtet werden. Berufsunfähigkeitsrenten Der Bestand veränderte sich hier per auf 59 Berufsunfähigkeitsrenten. Dafür wurden im laufenden Jahr aufgewendet. 7 Vorgezogene Altersrente Satzungsgemäß kann die Altersrente bereits ab vollendetem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, allerdings unter Inkaufnahme von versicherungsmathematischen Abschlägen. Die Abschläge: 60 = 23,4 %, 63 = 10,8 %, 61 = 19,2 %, 64 = 5,4 % 62 = 15,0 %, errechnen sich jedoch nicht von der Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr, sondern die genannten Prozentpunkte vermindern die Rente nach dem zum vorgezogenen Rentenbeginn erreichten Anspruch. Diese Kürzung entfällt auch nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei den Abschlägen ist jedoch zu berücksichtigen, dass neben der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente und der somit längeren Bezugszeit auch die Beitragszahlung zur Ärzteversorgung gespart wird. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, neben dem Bezug der vorgezogenen Altersrente weiterhin ärztlich tätig zu sein. Von den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit sind dann keine Beiträge an die Ärzteversorgung mehr abzuführen. Die vorgezogene Altersrente bietet eine flexible Wahl des Rentenbezuges ab dem 60. Lebensjahr und erhöht so die Entscheidungsmöglichkeiten für das einzelne Mitglied, ohne die Solidargemeinschaft der Versicherten zu belasten. Hypothekendarlehen Die Ärzteversorgung vergibt langfristige Hypothekendarlehen für Wohnund Geschäftsimmobilien. In Betracht kommt die Finanzierung von Immobilien bei Kauf, Bau und Ausbau, sowie Umfinanzierungen bis jeweils 60 % des

8 Beleihungswertes, der durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Mindestdarlehenssumme beträgt Euro. Fordern Sie bitte aktuelle Konditionen und Antragsunterlagen an unter der Telefon-Nummer 0511/ oder per Fax unter 0511/ Sie können die Unterlagen auch über die Internet-Adresse der Ärzteversorgung Niedersachsen anfordern. Geschäftsjahr 2004 Die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat am den Jahresabschluss der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt zum einschließlich Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt und den Ausschüssen Entlastung erteilt. Das Beitragsaufkommen war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2004 um rd. 1,7 % höher als im gleichen Vorjahreszeitraum. Die Versorgungsleistungen stiegen wie erwartet um 26,7 %. Die für das Versorgungswerk wichtigen Kapitalmarktrenditen verharren im laufenden Geschäftsjahr weiterhin auf einem niedrigen Niveau zwischen 4 und 4,5 %. Zusätzlich die Kapitalanlagepolitik erschwerend befinden sich auch die Aktienmärkte seit Jahresanfang in einer Seitwärtsbewegung und die Immobilienmärkte im Inland sind durch eine rückläufige Preisentwicklung gekennzeichnet. Dies alles führt langfristig zu niedrigeren Renditeerwartungen für die gesamten Kapitalanlagen des Versorgungswerkes. Die Möglichkeiten für eine sichere und gleichzeitig ertragreiche Anlage von Versichertenguthaben sind damit in den letzten Jahren schlechter geworden. In der Lebensversicherungswirtschaft ist deswegen der Garantiezins für neu abgeschlossene Lebensver- sicherungen zum 1. Januar 2004 von 3,25 % auf 2,75 % zurückgenommen worden. Einige berufsständische Versorgungseinrichtungen haben den verwendeten Rechnungszins ebenfalls abgesenkt oder erwägen diese Maßnahme. Beim offenen Deckungsplanverfahren, das auch die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt verwendet, hat der Rechnungszins eine andere Bedeutung als der Garantiezins bei Lebensversicherungen. Während in der Lebensversicherung der Garantiezins für den Kunden die fest zugesagte Verzinsung der Versichertenguthaben über die gesamte Vertragslaufzeit darstellt, ist der Rechnungszinssatz beim offenen Deckungsplanverfahren eine von mehreren versicherungsmathematischen Annahmen, deren Einhaltung vom Versicherungsmathematiker jährlich überprüft wird. Wenn zu erwarten ist, dass die tatsächliche Verzinsung der Kapitalanlagen des Versorgungswerkes die Höhe des verwendeten Rechnungszinses nicht erreicht, hat eine entsprechende Anpassung des Rechnungszinses zu erfolgen. Diese Absenkung kann zunächst für einen Zeitraum von einigen Jahren oder auch für dauernd erfolgen. Die Absenkung des Rechnungszinses führt in der Regel zu einem Anstieg der Deckungsrückstellung, da die zugrunde gelegten Zahlungsströme, insbesondere die künftigen Renten- und Beitragszahlungen, geringer abgezinst werden als zuvor. Im Jahr der Rechnungszinsumstellung entsteht daher ein versicherungsmathematischer Zusatzaufwand für die Erhöhung der Deckungsrückstellung. Je stärker der Rechnungszins vermindert wird, umso mehr erhöht sich auch der so genannte Barwert der Leistungszusagen, d. h. die Summe der mit dem Rechnungszins abdiskontierten künftigen Versorgungsleistungen. Eine Absenkung des Rechnungszinses um 0,1 % (d. H. von 4,0 8 auf 3,9 %) bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt würde z. B. den Gegenwert der bereits zugesagten Leistungen um rd. 2,5 % erhöhen. Der dadurch entstehende Aufwand ist durch Erträge zu finanzieren, in Betracht kommen dafür vor allem Kapitalerträge, höhere Beitragsleistungen der Mitglieder, ein Verzicht auf sonst mögliche Leistungserhöhungen oder im ungünstigsten Fall sogar Leistungsminderungen. Aufgrund der aktuellen Situation ist davon auszugehen, dass der seit Gründung der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt verwendete Rechnungszins von 4 % unverändert aufrechterhalten werden kann. Sollten sich die Kapitalmarktrenditen jedoch weiter vermindern, könnte eine Anpassung des Rechnungszinses erforderlich werden. Immobilienanlagen Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt hat drei Gewerbeimmobilien mit einem Gesamtvolumen von ca m 2 Bürofläche in Hannover und München im Bestand. Der durch die Insolvenz der Philipp Holzmann AG in Hannover entstandene Leerstand konnte aufgrund der weiter anhaltenden Nachfrageschwäche noch nicht komplett abgebaut werden. In München wurden für beide Objekte weitere Teilflächen neu vermietet. Auch hier wird mit Vollvermietung erst in einiger Zeit zu rechnen sein. Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Die berufsständischen Versorgungswerke wurden zum in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-

9 schaft zu- und abwandern einbezogen. Hierdurch sind diverse Satzungsänderungen bei der Ärzteversorgung erforderlich. Die Verordnung 1408/71 koordiniert die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union. Bisher waren die berufsständischen Versorgungswerke von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. Wir haben Sie bereits in der Ausgabe Januar 2003 darüber informiert, dass die berufsständischen Versorgungswerke anstreben, in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen zu werden. Nunmehr steht fest, dass die Einbeziehung in den sachlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 zum erfolgt. Damit treten für Mitglieder, die innerhalb der Europäischen Union ihr Beschäftigungsland wechseln, Verbesserungen ein. Durch die dann erfolgte Koordinierung entsteht eine Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Pflichtsystem des EU-Mitgliedsstaates, in dem der Beruf ausgeübt wird. Zeiten, die in einem Versicherungssystem eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zurückgelegt wurden, werden nunmehr für die Wartezeiterfüllung im neuen Beschäftigungsland angerechnet. Die Wartezeiterfüllung wird daher für migrierende Mitglieder deutlich vereinfacht. Bei Eintritt eines Versorgungsfalles werden die jeweils erworbenen Rentenanrechte anteilig nach den jeweiligen Versicherungszeiten gewährt (pro rata temporis-prinzip). Im Zusammenhang mit der Europäischen Koordinierung ergab sich die Notwendigkeit, die bisherige in der Satzung der Ärzteversorgung vorgesehene Altersgrenze zum Beitritt ins Versorgungswerk von 45 Jahren aufzuheben, diese Altersgrenze ist freizügigkeitshemmend und daher europarechtswidrig. Die Satzung sieht nunmehr eine neue Altersgrenze von 60 Jahren vor. Von der neuen Altersgrenze sind aber alle Altfälle nicht betroffen, d. h., dass diejenigen, die aufgrund bisherigen Satzungsrechts wegen Vollendung des 45. Lebensjahres nicht Mitglied der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt oder einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung werden konnten, von der Mitgliedschaft ausgenommen bleiben. Sie können auch nach dem neuen Satzungsrecht nicht erneut die Mitgliedschaft beantragen. Die Regelung gilt also nur für neue Mitglieder, die erst nach Inkrafttreten der neuen Satzungsregelung Angehörige der Ärztekammer Sachsen-Anhalt werden und darüber hinaus das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Durch die Aufhebung der 45-Jahregrenze wurde eine Umrechnung der 8-Grundjahre notwendig. Wäre die bisherige Regelung aufrechterhalten worden, wären ältere neu eingetretene Mitglieder in den Genuss einer bevorzugenden Regelung zu Lasten der übrigen Mitglieder gekommen. Dies wird nunmehr dadurch vermieden, dass die 8-Grundjahre in eine Erhöhung der Rentenbemessungsbetrages um 20 % umgerechnet werden. Die statische Grundrente entfällt. Es gibt dann nur noch dynamische Renten und Anwartschaften. Durch diese Umrechnung ändert sich der Zahlbetrag der Renten nicht. Die Satzungsregelung des 18 ASO stellt sicher, dass durch eine Vertrauensschutzregelung die Höhe der Renten nach alter und neuer Rentenformel gleich bleibt. Das Beschäftigungslandprinzip der VO 1408/71, wonach eine Versicherungspflicht für ein Mitglied immer in dem Mitgliedsstaat eintritt, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird, wird in Zukunft auch innerdeutsch umgesetzt. Demnach tritt die Pflichtmitgliedschaft immer in dem Versorgungswerk der 9 Kammer ein, wo auch die Kammermitgliedschaft gegeben ist. Verzieht in Zukunft eine Ärztin oder ein Arzt in den Kammerbereich Sachsen-Anhalt, ist eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft aufgrund der Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk nicht möglich. In diesem Zusammenhang sind auch die Überleitungsabkommen geändert worden. Überleitungen von der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt zu einem anderen Versorgungswerk und umgekehrt sind in Zukunft nur noch möglich, wenn für maximal 60 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Diese Regelung bewirkt, dass Überleitungen nur für die Fälle möglich sind, in denen ansonsten eine sehr kleine Anwartschaft (Mini-Rente) bestehen würde. Zukünftig kann sich eine Rente somit aus Zahlungen von mehreren Versorgungswerken zusammensetzen. Die beschriebene Umstellung in 18 ASO (Umrechnung der acht Grundjahre und der statischen Grundrente) erfolgt zum Die anderen Satzungsänderungen treten am in Kraft. Anfang 2006 erhalten Sie wie gewohnt die Mitteilung über Ihre persönlichen Rentenanwartschaften.

10 ÄRZTEVERSORGUNG aktuell Kapitalanlagestruktur Das Schaubild zeigt die Aufteilung des Vermögens nach Anlagearten per ,82 % 2,52 % 8,57 % Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen, Darlehen Aktien Festverzinsliche Wertpapiere Anteile an Aktienfonds Fest- u. Termingelder Anteile an Rentenfonds Hypotheken Grundbesitz 1,58 % 0,12 % 2,23 % 54,17 % 10,99 % Aufwand für Versorgungsleistungen Der Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen betrug im Jahr ,60 % 1,46 % 0,46 % Die prozentuale Aufteilung ist in der nebenstehenden Grafik dargestellt. 9,38 % Altersrenten BU-Renten Hinterbliebenenrenten Sonstige Rehabilitation 76,10 % Ihre ÄRZTEVERSORGUNG SACHSEN-ANHALT ÄRZTEVERSORGUNG SACHSEN-ANHALT Berliner Allee Hannover Telefon 0511/ Fax 0511/ Internet herbstwerbung, Hannover

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