Kunden-Info Ausgabe Sommer 2007
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- Dorothea Kneller
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1 GROUP Kunden-Info Ausgabe Sommer 2007 Eingetragene Partnerschaft und Berufliche Vorsorge Etappenplanung rollende Planung mit Vorsorgegeldern Risk Neufassung EKAS Richtlinie 6508 in Kraft seit Unfallbegriff gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) und dessen Auswirkung bei Personenschäden Krankentaggeld- und Unfallversicherung Auflösung des Schweizer Pool für Luftfahrtversicherungen (SPL) Motorfahrzeug-Kaskoversicherung Zeitwertzusatzdeckung weltweit Wir über uns
2 Eingetragene Partnerschaft und Berufliche Vorsorge Per 1. Januar 2007 werden eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare in der zweiten und dritten Säule den Ehepaaren gleichgestellt. Der Bundesrat hat die Verordnung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Ab diesem Datum wird die eingetragene Partnerschaft somit der Ehe gleichgestellt. Stirbt bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine der eingetragenen Personen, hat der überlebende Partner/in zu gleichen Bedingungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie hinterbliebene Ehegatten. Bei Bezug von BVG-Geldern für Wohneigentum oder bei Auszahlung des Alterskapitals wird in Zukunft die Zustimmung des eingetragenen Partners/in notwendig sein. Im Falle einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verhält es sich gleich wie bei einer Scheidung. Das Altersguthaben wird hälftig zwischen den eingetragenen Personen aufgeteilt. Für die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und den anderen Sozialversicherungen ist dieser Grundsatz im neuen Artikel 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankert. Die geltenden diesbezüglichen Bestimmungen bedürfen folglich keiner Änderung. Autor/Kontakt: Etappenplanung rollende Planung mit Vorsorgegeldern Viele Personen sind einer Vorsorgestiftung angeschlossen und sparen so für den Ruhestand. Oft liegt der grösste Teil des Vermögens in dieser Stiftung. Deshalb ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit Fragen um dessen Einsatz und späteren Verbrauch auseinander zu setzen. Eine in diesem Zusammenhang häufig gestellte Frage: Soll ich die Rente oder den Kapitalbezug wählen? Ein Merkblatt dazu kann bei der bezogen werden. Idealerweise beginnt man ab Alter 55, sich mit den Gedanken an die ordentliche Pensionierung oder an einen individuellen Ruhestand auseinanderzusetzen. Die Wünsche und Vorhaben bilden die Grundlage für das Ausgabenbudget. Dieses muss aus dem laufenden Renteneinkommen und/oder dem Vermögensverzehr finanziert werden. Unter Berücksichtigung von Inflation, Vermögensentwicklung, Steuern und sämtlichen Lebensunterhaltskosten zeigt eine Ruhestandsplanung die finanziellen Grenzen auf. Ziel einer solchen Planung ist es, das Einkommen bis ins hohe Alter zu sichern, das Vermögen mit einer ansprechenden Rendite zu bewirtschaften und flexibel auf persönliche, wirtschaftliche oder steuerrechtliche Veränderungen reagieren zu können. Wie aber lassen sich diese Ziele in die Praxis umsetzen? In den letzten Jahren wurden die Methoden für die Pensionsplanung laufend ergänzt und verfeinert. Mit dem Resultat, dass ein auf die persönlichen Verhältnisse abgestützter Etappenplan erstellt wird. Das entspricht einer bis ans Lebensende dauernden flexiblen Gesamtplanung für Einkommen, Ausgaben und Vermögen. Praktisch wird auf Grund des Ausgabenbudgets die notwendige Rente im Rahmen einer rollenden Planung aus dem langsam zu verzehrenden Gesamtvermögen in überschaubaren Etappen von beispielsweise sieben Jahren aufgebaut. Für die kurze Frist werden ständig genügend flüssige Mittel durch geplante Fälligkeiten bereitgestellt. Kapital, das erst in späteren Etappen verwendet wird, kann in langfristigen Wertpapieren wie z.b. aktienähnlichen Instrumenten angelegt werden. Die beiden nachfolgenden Graphiken sollen das Vorgehen veranschaulichen: Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2007
3 Für die gegen oben offene Schlussetappe kann eine lebenslange Leibrente die Lösung sein. Dieses Vorgehen ist auch steuerlich betrachtet äusserst attraktiv! Da das organisierte Einkommen durch gestaffelten Kapital- und Vermögensverzehr finanziert wird, fällt kein steuerbares Einkommen an. Lediglich der Zinsertrag aus dem Vermögen unterliegt der Einkommenssteuer. Die zusätzlich anfallende Vermögenssteuer ist in den meisten Fällen vernachlässigbar. Die Etappenplanung ist komplex, aber vielfach erprobt. Es lohnt sich auf jeden Fall, eine für Sie massgeschneiderte Lösung auszuarbeiten und berechnen zu lassen. Autor/Kontakt: Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2007
4 Risk Neufassung EKAS Richtlinie 6508 in Kraft seit Die Richtlinie 6508 über den Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit wurde überarbeitet und ist in der neuen Fassung seit in Kraft. Vor allem Kleinbetriebe sollen administrativ entlastet werden, müssen aber nach wie vor die gesetzlichen Anforderungen aus Unfallversicherungsgesetz und Arbeitsgesetz vollumfänglich erfüllen. Die fünf Kernbotschaften der EKAS lauten: Die neue Richtlinie 6508 ist eine Weiterentwicklung, die effizientere Unfallprävention und besseren Gesundheitsschutz ermöglicht. 2. Weniger Administration, mehr Zeit fürs Wesentliche - 260'000 Betriebe werden administrativ entlastet. 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geht alle an und hilft Leid zu vermeiden und Kosten tief zu halten. 4. Bei besonderen Gefahren sind weiterhin Spezialisten der Arbeitssicherheit oder eine Gemeinschaftslösung beizuziehen. 5. Neue Informationsmittel wie das EKAS-Tool für kleinere Betrieb ohne besondere Gefahren stehen zur Verfügung. Das bleibt wie gehabt Die gesetzlichen Anforderungen aus Obligationenrecht, Unfallversicherungsgesetz, Arbeitsgesetz und dem Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten mit dazugehörigen Verordnungen behalten unverändert Gültigkeit für alle Betriebe. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seit dem Jahr 2003 die Unschuldsvermutung des Arbeitgeber in ein Regressprivileg der Versicherungen umgewandelt wurde. Bei besonderen Gefahren müssen Spezialisten der Arbeitssicherheit beigezogen werden. Der Beizug der Spezialisten kann mit Individual-, Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösungen erfolgen. Betriebe mit einem Berufsunfallprämiensatz von 0.5% der Lohnsumme und höher gelten grundsätzlich als Betriebe mit besonderen Gefahren. Fazit Die Neufassung der EKAS Richtlinie erscheint in einem neuen Kleid. Angekündigte Entlastungen für KMU sind zwar populäre Botschaften. In Anbetracht der Tatsache, dass sich auf gesetzlichem Niveau nichts ge- Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2007
5 ändert hat und Rechtsfälle häufig zu Ungunsten der Betriebe ausfallen, halten sich die Veränderung für die Betriebe in Grenzen und betreffen vorwiegend die Praxis der Durchführungsorgane. Die Gesundheit bleibt das höchste Gut von allen und jeder Betrieb hat ein Interesse an gesunden, leistungsfähigen Arbeitnehmenden. Nebst dem ethischen Anspruch sind juristische und betriebswirtschaftliche Überlegungen der Motivationsgrund sich mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auseinander zu setzen. Auch mit der neuen EKAS Richtlinie bietet unsere Modelllösung Risk ein bedürfnisgerechtes Angebot, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz pragmatisch umzusetzen. Autor/Kontakt: Unfallbegriff gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) und dessen Auswirkung bei Personenschäden Gemäss UVV Artikel 9/1 gilt folgende Begriffsdefinition für den Unfall: Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Damit ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzgebers vorliegt, ist die kumulative Erfüllung sämtlicher im Unfallbegriff genannten Voraussetzungen notwendig. Daher beleuchten wir nachfolgend dessen Bestandteile: Plötzlichkeit Das Ereignis muss innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes eintreten, um als plötzlich zu gelten. So werden Gelenkschmerzen aufgrund eines absolvierten Marathonlaufes nicht als plötzlich eingetreten erachtet. Umgekehrt verhält es sich, wenn diese Schmerzen beispielsweise nach einem Sturz auftreten. Da der Begriff der Plötzlichkeit das Element des Unvorhersehbaren oder Unentrinnbaren enthält, kann unter bestimmten Umständen auch ein Ereignis, welches über längere Zeit wirkt, als plötzlich gelten. Ein Beispiel dafür ist das Einatmen giftiger Gase aus einem defekten Ofen. Nicht beabsichtigt Nur unfreiwillig erlittene Körperschädigungen sind versichert. Somit ist die absichtliche Herbeiführung eines Unfalles im Sinne des Gesetzes nicht gedeckt. Die absichtliche Abtrennung eines Körperteiles, um in den Besitz von Versicherungsleistungen zu gelangen, ergibt somit keinen Anspruch aus dem UVG. Grenzfälle dazu sind Wagnisse, wie Motorradrennen oder Snowrafting. Das bewusste Inkaufnehmen von Gefahren kann aus den erwähnten Gründen zu Kürzungen oder gar Verweigerungen der Geldleistungen führen. Die Heilungskosten sind jedoch versichert. Aussergewöhnlichkeit Die Aussergewöhnlichkeit ist noch nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung (Beispiel Knie-,Hock- oder Kriechstellung) erfolgt. Äusserer Faktor Der äussere Faktor gilt als ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Unfallähnliche Körperschädigung Knochenbrüche; Verrenkungen von Gelenken; Meniskusrisse; Muskelrisse; Muskelzerrungen; Sehnenrisse; Bandläsionen und Trommelfellverletzungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt. Autoren/Kontakt: / Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2007
6 Krankentaggeld- und Unfallversicherung Immer mehr Versicherungsgesellschaften verlangen, dass die Kranken- und/oder Unfalltaggeldkarte mit den Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit monatlich eingereicht werden müssen. Mit dieser Massnahme will der Versicherer erreichen, dass Eingliederungsmöglichkeiten in den Arbeitsprozess früher erfolgen und so die Tage der Arbeitsunfähigkeit reduziert werden können. Bei Nichteinhalten dieser Bestimmungen werden Leistungen reduziert oder verweigert. Da grundsätzlich eine massive Zunahme der krankheits- oder unfallbedingten Absenzen feststellbar ist, werden verschiedene Möglichkeiten geprüft um die Ausfalltage zu reduzieren. Dies ist begrüssenswert. Schlussendlich profitieren die Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer von günstigeren Prämien oder besseren Überschussbeteiligungen. Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen jeweils Ende Monat beim Arzt verlangt und im Personalbüro abgegeben werden, damit Leistungsfälle in der Krankentaggeld- und Unfallversicherung möglichst frühzeitig angemeldet werden können und keine Leistungskürzungen erfolgen. Autor/Kontakt: Auflösung des Schweizer Pool für Luftfahrtversicherungen (SPL) Angestossen wurde die Auflösung durch die Übernahme der Winterthur Versicherungen durch die französische AXA Versicherungen. Diese hat bestimmt, dass die Winterthur aus dem Luftfahrtpool austritt und da eine Weiterführung durch den Wegfall der führenden Gesellschaft nicht mehr sinnvoll war, wurde durch die Poolleitung die Einstellung der Zeichnungstätigkeit zum beschlossen. Das Prämienvolumen des SPL beläuft sich auf ca. CHF 80 Mio. Vom Schweizer Kleingeschäft (General Aviation) werden zurzeit ca. 70 % in den Pool eingebracht, vom Grossgeschäft (Business Jet, Airlines etc.) sind es ca. ein Drittel. Selbstverständlich wird sämtliches Bestandsgeschäft sowie Schadenfälle weiterhin durch den SPL mit den Versicherern bearbeitet und weitergeführt, der Pool geht in einen sogenannten Run off respektive in die Abwicklung. Durch die Einstellung der Zeichnungstätigkeit des SPL fällt eine grosse und unkomplizierte Rückversicherungskapazität in der Schweiz weg, was speziell für diejenigen Schweizer Versicherer mit einem kleinen Bestand an Luftfahrtrisiken ein Problem darstellen dürfte. Nach heutigem Stand werden wohl folgende Versicherer (nicht abschliessend) in der Schweiz weiterhin Luftfahrtversicherungen anbieten: AGCS (Allianz Global Corporate & Specialty AG) Zürich und Allianz Suisse Winterthur / AXA Versicherungen Lloyd s London Delvag Luftfahrtversicherungs-AG AIG (Internationale Business Jet-Flotten) Unklar ist zurzeit noch der Entscheid der Zürich Versicherung, welche momentan die Nummer 2 der einbringenden Gesellschaften beim Schweizer Pool für Luftfahrtversicherungen ist. Hier wird die Stellungnahme noch erwartet. Speziell die Allianz, in Form der AGCS, stellt sich für die Luftfahrt komplett neu auf und wird in Zukunft mit einem Büro in Zürich sehr aktiv im Schweizer Markt mitmischen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Allianz weltweit zu den führenden Versicherern in der Luftfahrt gehört und daher ein sehr grosses Knowhow aufweist. Autor/Kontakt: peter.wildhaber@swissbroke.ch Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2007
7 Motorfahrzeug-Kaskoversicherung Zeitwertzusatzdeckung Die Kaskoversicherung kann mit einem Zeitwertzusatz abgeschlossen werden. Das kostet zwar mehr Prämien, dafür zahlen die Versicherungen bei einem Totalschaden durchschnittlich 20 % mehr als den Marktwert. Dies gilt in der Regel höchstens bis zum 7. Betriebsjahr des Fahrzeuges. Wenn ein Auto geleast wird, muss es mit Zeitwertzusatz versichert werden. Der Wert eines neuen Autos sinkt schnell. Schon im ersten Betriebsjahr kann der so genannte Zeitwert, also der aktuelle Wert des Wagens, bis zu einem Drittel unter dem ursprünglichen Kaufpreis liegen, insbesondere wenn man viele Kilometer fährt. Diese übermässige Abschreibung wird mit dem Zeitwertzusatz versichert. Dieser garantiert bei Diebstahl (Teilkasko) oder bei einem Totalschaden nach einem selbst verschuldeten Unfall (Vollkasko) eine bessere Entschädigung als der reine Zeit- oder Marktwert. Doch es gibt grosse Unterschiede beim Zeitwertzusatz. Einzelne Gesellschaften zahlen nach einem Diebstahl oder einem Totalschaden im ersten Betriebsjahr 100 Prozent des Katalogpreises - aber nie mehr als den effektiv bezahlten Kaufpreis. Andere vergüten nur 90 bis 95 Prozent. Im dritten Betriebsjahr beläuft sich die Entschädigung je nach Gesellschaft auf 70 bis 90 Prozent, im fünften Betriebsjahr auf 50 bis 70 Prozent. Ein Totalschaden respektive Diebstahl liegt vor, wenn: die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen; bei der Entschädigungsart Zeitwertzusatz in den ersten zwei Betriebsjahren die Reparaturkosten den in der Tabelle angegebenen Prozentwert übersteigen; ein entwendetes Fahrzeug innert 30 Tagen nicht gefunden wird Nachstehend einige Beispiele von verschiedenen Versicherungsgesellschaften: Gesellschaften ALBA Zürich Winterthur Vaudoise Züritel Erreichen oder übersteigen die 65 % 65 % 60 % 60 % 65 % Reparaturkosten AVB Ausgabe im 1. Jahr Wieder % % Grundsätzlich % anschaffungs- wert unter Berück- Zeitwert im 2. Jahr sichtigung der 90 85% % Bei Abschluss % branchenüblichen Basiswertzusatz Rabatte gibt es folgende im 3. Jahr 90-80% 85 75% 80-70% Entschädigung: % im 4. Jahr 80-70% 75 65% 70-60% % im 5. Jahr 70-60% 65 55% 60-50% Zeitwert +20% % im 6. Jahr 60-50% 55 45% 50-45% des % im 7. Jahr % 45-40% Katalogpreises % mehr als 7. Jahre Zeitwert Haben Sie noch Fragen? Ihre -Geschäftsstelle hilft Ihnen gerne weiter. Autor/Kontakt: ueli.breitenmoser@swissbroke.ch Zeitwert bis im 10. Betriebsjahr Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2007
8 weltweit Seit Anfang dieses Jahres ist Partner von UnisonBrokers Insurance Partners Worldwide. Dieses Netzwerk ist eines der größten unabhängigen und mittelständisch geprägten Makler-Netzwerke in allen wesentlichen Industriestandorten weltweit. In der Schweiz wo viele mittelständische Unternehmungen international ausgerichtet sind und diese oft auch Niederlassungen im Ausland haben, bietet diese Zusammenarbeit die Möglichkeit internationale Versicherungsprogramme und Lösungen zu erarbeiten. So können Synergien genutzt und Kosten gespart werden. Dank dieses Netzwerkes können wir auf das Know-How von Spezialisten im Ausland vor Ort zurückgreifen, welche die lokalen Gegebenheiten bestens kennen. Unter der Leitung unserer Fachspezialisten und in Zusammenarbeit mit den Länder-Experten, sind wir in der Lage einen echten Mehrwert für Ihre Unternehmung zu bieten. Haben sie noch Fragen? Ihre Geschäftsstelle beratet Sie gerne. Autor/Kontakt: Wir über uns Die Group AG mit 13 Geschäftsstellen und Kompetenzzentren beschäftigt rund 90 Mitarbeiter/innen inkl. 5 Lehrlingen. Besuchen Sie uns auf unserer Homepage unter Hier haben Sie auch die Möglichkeit uns Schadenanzeigen online zuzustellen. Für Ihr Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit danken wir bestens. Wir freuen uns, Sie zu unseren Kunden zählen zu dürfen. Stelleweg Chur Tel chur@swissbroke.ch Brunngasse Männedorf Tel maennedorf@swissbroke.ch Giessereistrasse Wetzikon 4 Tel wetzikon@swissbroke.ch 2. Säule AG Ringstrasse 35D 7004 Chur Tel bvg@swissbroke.ch Vorsorgestiftung Ringstrasse 35D 7004 Chur Tel bvg@swissbroke.ch Neugutstrasse Dübendorf Tel duebendorf@swissbroke.ch Luzernerstrasse Muri Tel muri@swissbroke.ch Spinnereistrasse Ziegelbrücke Tel ziegelbruecke@swissbroke.ch Finance AG Seestrasse Zug Tel finance@swissbroke.ch Bahnhofstrasse Flums Tel flums@swissbroke.ch Poststrasse Sarnen Tel sarnen@swissbroke.ch Mainaustrasse Zürich Tel zuerich@swissbroke.ch Risk Stelleweg Chur Tel risk@swissbroke.ch Kunden-Info der Group Ausgabe Sommer 2007
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