Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v."

Transkript

1 Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Organisationshandbuch Ausbildung zum Segelflugzeugführer Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Märkischer Weg Hannover Telefon: Fax: Juni 2013

2 Vorwort Dieses Organisationshandbuch ist eine verbindliche Anweisung für die im Ausbildungsbetrieb des Deutschen Aero Club, Landesverband Niedersachsen e.v. im folgenden DAeC LVN e.v. genannt tätigen Funktionsträger, die im Rahmen der von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel im folgenden NLSVWF genannt erteilten Ausbildungsgenehmigung die Flugausbildung betreiben. Das Organisationshandbuch enthält Hinweise für die sichere Durchführung des Ausbildungsbetriebs sowie für Verfahren in Notfällen sowie bei Unfällen und Störungen. Es beschreibt die im DAeC LVN e.v. durchgeführten Prozesse bei der Durchführung der Ausbildung und Umsetzung der Ausbildungsgenehmigung und regelt die dazu gehörigen Verantwortlichkeiten. Das Organisationshandbuch dient als Arbeitsgrundlage für die Vereinsausbildungsleiter, für die Ausbilder (Flug- und Theorielehrer) sowie für die in der Ausbildung des DAeC LVN e.v. tätigen Funktionsträger. Dem gesamten in der Ausbildung tätigen Vereinspersonal ist es zur Kenntnis zu bringen. Diese Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen. Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Dr. Meike Müller Präsidentin Seite 1 von 26 Seiten

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 2-4 Berichtigungsstand Seite 5 1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE Seite Anschrift / Sitz Seite 6 2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS Seite Genehmigung Seite Widerruf Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel (NLSVWF) Seite AUSBILDUNGSBETRIEB Seite Allgemeines Seite Ausbildungsflugplätze Seite Versicherungen Seite Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherung) Seite Halterhaftpflichtversicherung Seite Unfallversicherung Seite Fluglehrer-Haftpflichtversicherung Seite Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe Seite Abweichende Regelung zur Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses Seite 8 4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE Seite Präsidium Seite Landesausbildungsleiter Seite Geschäftsstelle Seite VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB Seite Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Fluglehrer Seite Pädagogik in der Flugausbildung Seite Methodik und Systematik Seite Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters Seite Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug Seite Fluglehreranwärter Seite Gastfluglehrer Seite Windenfahrerausbildung Seite Flugschüler (Bewerber) Seite Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern Seite Nachweise zur Theorieprüfung (Antrag an die Behörde) Seite Nachweise zur praktischen Prüfung (Antrag an die Behörde) Seite Ausbildungsnachweis Seite Flugbuch Seite Allgemeines Seite Mündliche Flugaufträge Seite Schriftliche Flugaufträge Seite 16 Seite 2 von 26 Seiten

4 6. PRÜFUNGEN Seite Theoretische Prüfung Seite Praktische Prüfung Seite SCHNUPPERMITGLIEDER Seite LUFTFAHRZEUGE Seite SONSTIGES GERÄT Seite Rettungsfallschirme Seite Startwinden Seite UNFÄLLE UND STÖRUNGEN Seite QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGSBETRIEBES Seite Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur Durchführung der Auditierung Seite Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von Auditoren Seite Durchführung der Auditierung Seite ANSCHRIFTENVERZEICHNIS Seite Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Seite Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.v. Seite Präsidentin Seite Landesausbildungsleiter Seite Geschäftsführerin Seite Deutscher Aero Club (Bundesgeschäftsstelle) Seite Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23 Geschäftsbereich Wolfenbüttel Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23 Geschäftsbereich Oldenburg Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Seite Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Seite LandesSportBund Niedersachsen e.v. Seite ANHÄNGE Seite Ausbildungserlaubnis Segelflug 1967 Seite Grundlagen für die Segelflugausbildung Seite Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe mit Formblatt: Außenlandeübung Seite Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein) Seite Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Seite Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 1 Fluglehrer Seite Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 2 Flugschüler Seite Ausbildungsnachweis Ausgabe 2010 Seite Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug 2003 Seite Fluglehrer-Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht Seite Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe 2010 Seite Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug) Seite Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter Seite 24 Seite 3 von 26 Seiten

5 Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download) Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter: Seite 24 Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter: Seite 24 Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter: Seite 24 Versicherungen: Seite 24 Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen) Seite 24 Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG) Seite 25 Versicherungen für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG) Seite 25 (analog Vertrag Unfallversicherung) 14. ORGANIGRAMM Seite 25 Organigramm des DAeC LVN e.v. Seite 4 von 26 Seiten

6 Berichtigungsstand Seiten Nr.: Datum: Seite 5 von 26 Seiten

7 1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE 1.1. Anschrift / Sitz Die Luftfahrerschule für die Ausbildung zum Privatluftfahrzeugführer (GPL) ist der Deutsche Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. (nachfolgend DAeC LVN e.v. genannt) Märkischer Weg Hannover 2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS 2.1. Genehmigung Im Rahmen der diesem Organisationshandbuch zugrunde liegenden aktuell gültigen Ausbildungserlaubnis (Anhang 1) wird im DAeC LVN e.v. die Ausbildung zum Segelflugzeugführer betrieben. Aufgrund dieser Erlaubnis und der darin angeführten Auflagen und Hinweisen ist die Luftfahrerschule zur Ausbildung der Mitglieder des DAeC LVN e.v. für folgende Lizenzen/Berechtigungen berechtigt: Lizenz für Segelflugzeugführer (GPL) in den Startarten Windenstart, Luftfahrzeugschleppstart, Autostart und Eigenstart Segelkunstflugberechtigung 2.2. Widerruf Die Ausbildungsgenehmigung des DAeC LVN e.v. liegt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch die zuständige Behörde. Wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind bzw. gegen die bestehenden Gesetzesvorschriften und Bestimmungen verstoßen wird, kann die Ausbildungsgenehmigung durch die erteilende Behörde widerrufen werden Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel (NLSVWF) Die NLSVWF führt als zuständige Behörde die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb gemäß 36 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). Die Behörde ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen oder durch amtlich Beauftragte nachprüfen zu lassen, ob die für die Erteilung der Erlaubnis Seite 6 von 26 Seiten

8 maßgebenden Voraussetzungen fortbestehen und ob die Ausbildung und ihre Organisationsabläufe ordnungsgemäß durchgeführt werden. 3. AUSBILDUNGSBETRIEB 3.1. Allgemeines Der in der Luftfahrerschule durchgeführte Ausbildungsbetrieb richtet sich nach der aktuell gültigen Ausbildungsgenehmigung (Anhang 1) des DAeC LVN e.v. Es gelten die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben insbesondere die LuftPersV sowie die 2. Durchführungsverordnung zur LuftPersV. Ferner sind die allgemeinen Regelungen des Deutschen Aero Club e.v. (DAeC) als verbindliche Richtlinie zu beachten. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), der Methodik zur Ausbildung zum Segelflugzeugführer des DAeC, der Empfehlungen für die Ausbildung zum Segelkunstflug sowie der Ausbildung von Startwindenfahrern. Ebenso sind die Grundlagen der Segelflugausbildung (Anhang 2) des DAeC LVN e.v. zu beachten Ausbildungsflugplätze Die Ausbildung darf auf allen Flughäfen, Verkehrs- und Sonder-Landeplätzen und Segelfluggeländen durchgeführt werden, sofern der Halter des Flugplatzes dem Ausbildungsbetrieb zustimmt und die Genehmigungsbedingungen des Flugplatzes der Ausbildung nicht entgegenstehen. Die für die benutzten Flugplätze geltenden besonderen örtlichen Bestimmungen sind zu beachten Versicherungen Einzelheiten zu den im Folgenden aufgeführten Versicherungen sind in den jeweiligen Versicherungspolicen ersichtlich. Die vom DAeC LVN e.v. abgeschlossenen Versicherungen sind dem Bewerber vor Beginn der Ausbildung zur Kenntnis zu bringen Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherung) Es besteht über den DAeC LVN e.v. eine Vereinshaftpflichtversicherung für alle angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder. Seite 7 von 26 Seiten

9 Der Haftpflichtversicherungsschutz tritt mit der Anmeldung des mittelbaren Mitgliedes beim DAeC LVN e.v. in Kraft Halter-Haftpflichtversicherung Die Halter-Haftpflichtversicherung für die Ausbildungsluftfahrzeuge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen Unfallversicherung Für alle im DAeC LVN e.v. gemeldeten Segelflugmitglieder liegt eine Unfallversicherung durch den Landessportbund Niedersachsen vor. Diese Unfallversicherung deckt die Ausübung der fliegerischen Tätigkeit ab. Flugschüler müssen über den Umfang des bestehenden Unfallversicherungsschutzes entsprechend Formblatt (Anhang 9) unterrichtet werden. Der Bewerber kann sich zusätzlich privat versichern. Er hat die erfolgte Belehrung durch Unterschrift zu bestätigen, bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben Fluglehrer-Haftpflichtversicherung Die Fluglehrer sind über den Ausbildungsbetrieb DAeC LVN e.v. haftpflichtversichert Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe Im Rahmen der Ausbildung hat die Luftfahrerschule eine Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe (Mindestflughöhe) für den Bereich des Landes Niedersachsen erhalten. Das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe darf ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung zur Durchführung von Notlandeübungen mit Flugschülern und mit den für die zur Ausbildung eingesetzten Reisemotorsegler erfolgen (Anhang 3) Abweichende Regelung zur Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses Gemäß 24 (5) LuftVZO muss bei Flugschülern zum Lizenzerwerb Segelflugzeugführer das Tauglichkeitszeugnis spätestens vor dem ersten Alleinflug vorliegen. Seite 8 von 26 Seiten

10 4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE Der Ausbildungsbetrieb innerhalb des DAeC LVN e.v. ist entsprechend der unten angegebenen Ausführungen und Verantwortlichkeiten organisiert Präsidium Dem Präsidium, vertreten durch den Präsidenten des DAeC LVN e.v., obliegt die Verantwortung für den Ausbildungsbetrieb, für die Einhaltung der Auflagen der Ausbildungsgenehmigung sowie der gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die im Ausbildungsbetrieb anfallenden Aufgaben werden vom Präsidium entsprechend der im Organigramm angegebenen Personen bzw. Untereinheiten delegiert. Diese Delegation wird im Organisationshandbuch beschrieben. Grundsätzlich gilt, dass die Geschäfte des Verbandes durch die Geschäftsstelle, verantwortlich vertreten durch den Geschäftsführer, geführt werden Landesausbildungsleiter Der Landesausbildungsleiter wird von der Segelflugkommission des DAeC LVN e.v. benannt und vom Präsidium bestätigt. Mit dem Amt des Landesausbildungsleiters entsprechend der Ausbildungsgenehmigung wird im Regelfall der Vorsitzende der Segelflugkommission des DAeC LVN e.v. betraut, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Aufgaben und Verantwortung des Landesausbildungsleiters Aufgaben: Leitung des Ausbildungsbetriebes Mitarbeit an den Richtlinien für die Ausbildung, Fortbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals im DAeC. Mitwirkung in wichtigen Personalangelegenheiten im Bereich der Ausbildung im DAeC LVN e.v. Abfassung des Ausbildungsberichtes gemäß 36 Abs. 2 LuftVZO zum 31. Januar des auf den Berichtsraum folgenden Jahres. Seite 9 von 26 Seiten

11 Verantwortung: Er ist für den gesamten Schulbetrieb im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des Verbandes mit verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Schulbetrieb nach den entsprechenden Verordnungen für die Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfung des Luftfahrtpersonals durchgeführt wird. Der Landesausbildungsleiter überwacht den Ausbildungsbetrieb. Er ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen, ob die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen fortbestehen und ob die Ausbildung in den einzelnen Vereinsausbildungsbetrieben ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er führt die Aufsicht über die Vereinssegelflugschulen mittels wiederkehrender Kontrollbesuche (Anhang 4) durch qualifiziertes Personal, benannt von der Segelflugkommission des Verbandes Geschäftsstelle und ihre Aufgaben Die Geschäftsstelle bearbeitet alle anfallenden Aufgaben und ist verantwortlich für die korrekte Durchführung. Ihre Aufgaben sind u.a. Durchführung der Mitgliederverwaltung Führung der Vereinsausbildungsbetriebe Führung und Überwachung der Ausbildungsleiter und Weitermeldung an die Behörde Organisation der Fluglehrerausbildung Führung und Überwachung der Fluglehrer Führung der Ausbildungsflugzeuge Bearbeitung der Verlagerung der Ausbildung Bearbeitung von Anträgen zur Kunstflugausbildung Vorbereitung von Sitzungen und Tagungen Einholung, Prüfung und Auswertung der Ausbildungsberichte des jeweiligen Ausbildungsjahres Informationen zur Ausbildung an die Verantwortlichen der Vereine Berichterstattung an das Präsidium und die Segelflugkommission zu allen Themen der Ausbildung Organisation und Bearbeitung der wiederkehrenden betriebsinternen Überwachungen und Auditierungen des Ausbildungsbetriebes Seite 10 von 26 Seiten

12 5. VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis im Sinne des 26 BGB ist in der Satzung jedes Vereinsausbildungsbetriebes geregelt. Bei Zulassung als Vereinsausbildungsbetrieb ist der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.v. ein entsprechender Auszug aus der Vereinssatzung, die Namen und Anschriften des vertretungsberechtigten Vorstandes und des Vereinsausbildungsleiters beizufügen. Änderungen der Satzung zum vertretungsberechtigten Vorstand sind dem DAeC LVN e.v. unverzüglich mitzuteilen. Der Vereinsausbildungsbetrieb benennt den Ausbildungsleiter, der nach Prüfung der Eignung vom DAeC LVN e.v. bestätigt wird. Der Wechsel des Ausbildungsleiters ist dem DAeC LVN e.v. unverzüglich mitzuteilen. Die Voraussetzung für die Tätigkeit als Ausbildungsleiter ist eine mindestens 2 jährige Fluglehrertätigkeit. Der Vorstand des als Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. tätigen Vereins überwacht die Tätigkeit des Vereinsausbildungsleiters, indem er sich in Zeitabständen von der Einhaltung der in diesem Organisationshandbuch und in den Grundlagen für die Segelflugausbildung (Anhang 2) des DAeC LVN e.v. getroffenen Bestimmungen und Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Ausbildungsbetriebes überzeugt. Voraussetzung für die Ausbildung eines Bewerbers ist die ordentliche Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des DAeC LVN e.v.. Ein formeller Ausbildungsvertrag ist nicht vorgesehen. Dieser gilt mit dem Erwerb einer mittelbaren Mitgliedschaft im DAeC LVN e.v. als abgeschlossen. Die dazu erforderlichen personenbezogenen Dokumente liegen beim Verein und sind von dem verantwortlichen Ausbildungsleiter des Vereins vor Beginn der Ausbildung zu überprüfen. Die im Jahresverlauf neu hinzugekommenen Bewerber werden im Rahmen des Ausbildungsberichtes (Anhang 5 mit den Anlagen 1 und 2) im Folgejahr als Flugschüler aufgelistet Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Fluglehrer Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen und technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler kommen aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie physischer Veranlagung. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. In seiner Verantwortung liegt die Ausbildung umsichtiger und verantwortungsvoller Flugzeugführer. Seite 11 von 26 Seiten

13 Die im Jahresverlauf tätigen Fluglehrer sind im Rahmen des Ausbildungsberichtes (siehe Anhang 5 Anlage 1) im Folgejahr aufzulisten und dem DAeC LVN e.v. mitzuteilen Pädagogik in der Flugausbildung Besonders wichtig ist für den Fluglehrer das Erkennen verschiedener Ursachen der Fehler. Hier ist nach Möglichkeiten zu suchen, die Ursache erkannter Fehler zu beeinflussen. Flugkritik ist während des Fluges und nach Beendigung des Fluges abzugeben, ebenso eine fliegerische Beurteilung. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Dokumente und Publikationen des DAeC, insbesondere die Methodik der Segelflugausbildung und die Segelflugsport-Betriebs-Ordnung Methodik und Systematik Die Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts muss die Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode gewährleisten. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes sind die Übungen in einer sinnvollen Reihenfolge durchzuführen und zu wiederholen, um damit eine Kontinuität der Ausbildung zu erreichen. Für die Segelflugausbildung wird die Methodik des Deutschen Aero Club e.v. angewandt. Diese ist auf dem Internetauftritt des DAeC stets in aktueller Form zum Download bereit gehalten ( Die Inhalte der Ausbildung müssen im Einklang mit der 2. Durchführungsverordnung zur LuftPersV stehen Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters Der Vereinsausbildungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung entsprechend der Regelungen im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. in seiner Vereinsausbildungsstelle verantwortlich. Er überwacht die Schulung durch die ihm zugeordneten Fluglehrer und erfüllt die ihm zugeordneten Verpflichtungen gegenüber dem Ausbildungsbetrieb DAeC LVN e.v.. Der Fluglehrer ist verantwortlich für die Durchführung der Theorie- und Flugausbildung nach Weisung des Vereinsausbildungsleiters und für die Bestätigung der durch ihn durchgeführten Ausbildung im Ausbildungsnachweis. Hier ist das jeweils gültige Formular des Ausbildungsnachweises des DAeC anzuwenden (Anhang 6). Der Fluglehrer darf nur Luftfahrzeuge benutzen, die in der Halterschaft des Vereins stehen und zur Ausbildung geeignet sind. Sie sind vom Ausbildungsleiter bzw. vom technischen Betriebsleiter des Vereins für die Ausbildung freizugeben. Seite 12 von 26 Seiten

14 5.5. Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug Die Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der LuftPersV, den Empfehlungen zur Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung des DAeC und den Vorgaben des Ausbildungsbetriebes (Grundlagen der Segelflugausbildung). Der Ausbildungsbetrieb genehmigt den Kunstfluglehrgang auf Antrag und Prüfung. (Anhang 2 und 7) 5.6. Fluglehreranwärter (Anhang 11) Im Anschluss an den erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungslehrgang erfolgt eine Ausbildungstätigkeit des Fluglehreranwärters unter der Aufsicht von bis zu drei hierfür amtlich anerkannten Fluglehrern, nachdem die Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt ist. Diese Genehmigung ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. Die Ausbildungstätigkeit des Fluglehreranwärters erfolgt unter Aufsicht und Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters. Der Anwärter hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit in jedem Ausbildungsabschnitt einen Flugschüler auszubilden und die von ihm durchgeführten Ausbildungstätigkeiten (Anhang 8) zu dokumentieren. Diese Ausbildungstätigkeit soll nach maximal 3 Jahren abgeschlossen sein. Fluglehreranwärter unterstehen der Verantwortung des amtlich anerkannten Fluglehrers. Die Erteilung von Flugaufträgen hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer zu erfolgen. Die Freigabe zum ersten Alleinflug hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer zu erfolgen und bedarf seiner und der Zustimmung eines zweiten Fluglehrers Gastfluglehrer Als Gastfluglehrer darf zeitlich befristet eingesetzt werden, wer die erforderliche amtliche Lehrberechtigung besitzt und bei der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.v. als Fluglehrer mit den notwendigen Nachweisen gemeldet wurde Windenfahrerausbildung Die Windenfahrerausbildung obliegt dem Vereinsausbildungsleiter und richtet sich nach den Startwindenfahrerbestimmungen des DAeC. Den Antrag zur Ausbildung stellt der Vereinsausbildungsleiter an die Geschäftsstelle. Seite 13 von 26 Seiten

15 5.9. Flugschüler (Bewerber) Als Flugschüler kann nur zugelassen werden, wer mittelbares Mitglied des DAeC LVN e.v. ist. Basisunterlagen zur Theorie- und Flugausbildung Die Ausbildung hat nach den Vorschriften des Luftverkehrsrechts, insbesondere dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) der 2. DV. zur LuftPersV der Flugfunkverordnung den Richtlinien / Dokumenten des DAeC der Segelflugausbildung Methodik, Richtlinien, Bestimmungen Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Der Vereinsausbildungsleiter kann zusätzlich geeignete Fachliteratur heranziehen. Die vorgenannten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien müssen dem Vereinsausbildungsleiter zur Verfügung stehen. Die Informationen in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) sind zu beachten Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern Folgende Unterlagen zum Bewerber haben in der Vereinsausbildungsstelle vorzuliegen: Mitgliedsmeldung beim DAeC LVN e.v. Kopie Geburtsurkunde oder Personalausweis Bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Nachweis Mindestalter Genehmigung der Behörde bei vorzeitigem Ausbildungsbeginn (die Genehmigung ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen) Erklärung über schwebende Strafverfahren Eine Bescheinigung für ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters Auszug aus dem Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt) Das Tauglichkeitszeugnis muss spätestens zum ersten Alleinflug vorliegen Die Verantwortung liegt beim Vereinsausbildungsleiter. Seite 14 von 26 Seiten

16 Nachweise zur Theorieprüfung (Antrag an die Behörde) Kopie Personalausweis oder Pass Erklärung des Bewerbers (Anhang 9) Bescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt (KBA-Auszug) gemäß 30 Abs. 8 StVG Gültiges Tauglichkeitszeugnis nach 24 a LuftVZO Nachweis Sofortmaßnahmen am Unfallort (Kopie Führerschein) Nachweise zur praktischen Prüfung (Antrag an die Behörde) Zur praktischen Prüfung müssen folgende Unterlagen vorliegen: Antrag an die Behörde Ausbildungsnachweis über die gesamte Ausbildung gemäß 36 LuftPersV Nachweis Streckenflug Ausbildungsnachweis Mit der Ausbildung darf ein Bewerber erst beginnen, wenn ihm durch den Ausbildungsleiter ein Ausbildungsnachweis ausgehändigt wurde (Anhang 6). In diesem muss der Ausbildungsleiter bestätigen, dass alle zum Ausbildungsbeginn geforderten Unterlagen vorgelegen haben. Jeder Flugschüler hat fortlaufend, vom Beginn der Ausbildung an, den Ausbildungsnachweis zu führen, in dem die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung durch die Flugund Theorielehrer durch den jeweils verantwortlichen Fluglehrer schriftlich bestätigt wird. Der Ausbildungsnachweis ist am Schluss der Ausbildung dem Ausbildungsleiter vorzulegen, der den Befähigungsnachweis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde ausstellt Flugbuch Flugschüler haben zum Nachweis der fliegerischen Ausbildung ein Flugbuch zu führen. Das Flugbuch ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und ordentlich zu führen. Eintragungen über die jeweils erbrachte Flugübung/Berechtigung wird im Ausbildungsnachweis von dem beaufsichtigenden oder verantwortlichen Fluglehrer des Bewerbers bestätigt. Seite 15 von 26 Seiten

17 Allgemeines Ein Bewerber darf die zum Lizenzerwerb nötigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Flugaufträge zum 1. Alleinflug dürfen nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilt werden Mündliche Flugaufträge Der Fluglehrer darf mündliche Flugaufträge (nach erfolgreicher Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes) nur für Flüge in der Umgebung des Ausbildungsflugplatzes erteilen. Er darf sie nur dann erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat Schriftliche Flugaufträge Der ausbildende Fluglehrer darf dem Bewerber den schriftlichen Flugauftrag zum Alleinflug außerhalb seiner Sichtweite nur erteilen, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung bestanden hat, eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen erhalten sowie mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat. Ferner ist von dem Flugschüler eine entsprechende Flugvorbereitung anhand eines entsprechenden Nachweises zu fordern. Zum Nachweis der Flugdurchführung kann ein elektronischer Flug-Rekorder (Logger) verwendet werden. Hinweis: Es ist das entsprechende Formblatt für Erteilung des schriftlichen Flugauftrags zu verwenden. Dieser ist im Ausbildungsnachweis enthalten (Rückseite) 6. PRÜFUNGEN Die Prüfungen für den Erwerb einer Erlaubnis sind von amtlich bestellten Prüfern abzunehmen. Prüfungen von Bewerbern des DAeC LVN e.v. werden von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde abgenommen. Die jeweiligen Termine werden nach Einreichung der Bestätigung der Prüfungsreife durch den Vereinsausbildungsleiter dem Bewerber von der Behörde schriftlich mitgeteilt Theoretische Prüfung Der generelle Umfang der theoretischen Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Seite 16 von 26 Seiten

18 In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die entsprechenden Prüfungsfächer in dem jeweils angeführten Umfang beherrscht. Ferner hat der Bewerber die notwendigen Kenntnisse über das in der Ausbildung überwiegend verwendete Segelflugzeugmuster nachzuweisen Praktische Prüfung Nach der Bestätigung über die erfolgreiche Abnahme der theoretischen Prüfung und Abschluss der praktischen Ausbildung benennt die zuständige Behörde auf Antrag des Bewerbers einen Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die zum Führen eines Segelflugzeuges erforderlichen Fertigkeiten beherrscht. Der generelle Umfang der praktischen Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. 7. SCHNUPPERMITGLIEDER Jede Person ohne Lizenz, die vom vorderen Sitz mit Fluglehrer fliegt, ist als Flugschüler zu betrachten und dem Ausbildungsbetrieb vor dem ersten Start als Mitglied zu melden. Schnuppermitgliedschaften sind begrenzte temporäre ordentliche Mitgliedschaften die es einem Verein ermöglichen, interessierten Personen das Segelfliegen nahezubringen. Es gibt keine eigene rechtliche Definition einer Schnuppermitgliedschaft sondern sie wird ermöglicht aus der gesetzlichen Forderung, dass bei der Ausbildung das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug vorliegen muss. Die sonstigen notwendigen Formalitäten sind zu gewährleisten. Vereinfachtes Meldeverfahren: Die temporäre ordentliche Mitgliedschaft kann bis zu max. 4 Wochen betragen Die Startzahl wird auf 10 begrenzt (Beschluss der Segelflugkommission) Dem Ausbildungsbetrieb (LVN) ist der Termin mitzuteilen Die Meldung der Teilnehmer kann formlos schriftlich erfolgen unter Angabe von Vor- und Zuname, vollständige Anschrift und Geburtsdatum Der Termin für die Durchführung des Schnupperkursus ist gleichzeitig die Dauer der Mitgliedschaft An den Landesverband ist kein Beitrag abzuführen. Ein Tauglichkeitszeugnis muss nach 24 LuftVZO vor dem 1. Alleinflug vorliegen. Besteht seitens des Schnuppermitgliedes das Interesse an der Fortführung der ordentlichen Seite 17 von 26 Seiten

19 Mitgliedschaft wird diese beitragspflichtig und der Interessent kann eine Ausbildung zum Lizenzerwerb fortführen. Der LVN hat für die Kurzzeitmitgliedschaften eine Unfallversicherung abgeschlossen. 8. LUFTFAHRZEUGE Für die Ausbildung können die im Besitz des Vereins stehenden Luftfahrzeuge genutzt werden. Voraussetzung für den Einsatz ist die fortlaufende Lufttüchtigkeit, festgestellt in den technischen Betrieben des DAeC LVN e.v. mit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC oder Nachprüfschein). Hinweis: Für den Einsatz als Luftfahrzeug im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. ist es erforderlich, dass das Luftfahrzeug von der CAMO oder dem Luftfahrttechnischen Betrieb des DAeC LVN e.v. geprüft wird. Falls das aus bestimmten Gründen für den Einzelfall nicht möglich ist (z.b. Reparatur, Neukauf, Gebrauchtkauf, etc.), ist es notwendig das Luftfahrzeug mit dem dafür vorgesehenen Formular (Anhang 10) in der Geschäftsstelle anzumelden. Für den Weiterbetrieb als Ausbildungsluftfahrzeug ist es erforderlich, dass die nächste Prüfung durch den technischen Betrieb des DAeC LVN erfolgt. Die verwendeten Segelflugzeuge und Reisemotorsegler müssen für den vorgesehenen Zweck zugelassen, betriebssicher und versichert sein. Zu Beginn eines jeden Schulstarts hat für jedes bei der Ausbildung zum Einsatz kommende Luftfahrzeug eine Vorflugkontrolle gemäß des jeweiligen Flug- und Betriebshandbuch zu erfolgen. Die Prüfung ist in geeigneter Form zu dokumentieren und vom diensthabenden Fluglehrer abzuzeichnen. Bei den Ausbildungsflügen sind folgende Papiere an Bord mitzuführen: Flug- und Betriebshandbuch Bordbuch Eintragungsschein Lufttüchtigkeitszeugnis Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC oder Nachprüfschein) Gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis Seite 18 von 26 Seiten

20 Frequenzzuteilung zum Betreiben einer Luftfunkstelle Unterlage zu Ermittlung der maximalen Zuladung Checkliste / Klarliste Die Inbetriebnahme von Geräten erfolgt nach den dafür erstellten Betriebshandbüchern bzw. Check / Klarlisten. Für die Eintragung der Ausbildungsflüge im Bordbuch genügt bei Platzflügen eine tageweise Sammeleintragung. 9. SONSTIGES GERÄT 9.1. Rettungsfallschirme Wenn Rettungsfallschirme im Vereinsausbildungsbetrieb verwendet werden, muss der Nachweis der Betriebstüchtigkeit erbracht sein Startwinden Für die im Flug- und Ausbildungsbetrieb eingesetzten Startwinden gilt das Betriebshandbuch der entsprechenden Winde als verbindliche Anweisung. Startwinden die zur Ausbildung von den Vereinen in Niedersachsen eingesetzt werden, müssen vom technischen Betrieb des DAeC LVN e.v. nachgeprüft sein. Dies trifft bei der Verlagerung der Ausbildung außerhalb von Niedersachsen nicht zu. 10. UNFÄLLE UND STÖRUNGEN Die Behandlung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist in der Vorschrift des 5 LuftVO geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Unfälle und Störungen innerhalb von drei Tagen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gemeldet werden. Die Störung ist innerhalb der Ausbildung ebenfalls fristgerecht dem Ausbildungsbetrieb zu melden, der seinerseits die zuständige Behörde informiert. Bei Personenschäden ist die örtliche Polizei zu benachrichtigen Für die Meldung an die BFU ist das entsprechende Formblatt aus dem Internetauftritt der BFU (siehe dort bei Unfallmeldung) zu empfehlen. Die Meldung kann online oder auch telefonisch erfolgen. Weitere Hinweise gibt die BFU im Internet. ( Die NfL II 61/10 vom 04. November 2010 ist zu BEACHTEN Seite 19 von 26 Seiten

21 11. QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGS- BETRIEBES Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Im Ausbildungsbetrieb werden die Durchführung und Dokumentation der Ausbildung durch interne Audits in regelmäßiger Folge überprüft. Die Auditierungen dienen der Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung sowie der Erkennung von sicherheitsrelevanten Vorgängen in den Vereinsausbildungsstätten und den daraus abzuleitenden Maßnahmen. Alle Vereinsausbildungsstätten werden im Laufe von drei Jahren einer Auditierung vor Ort unterzogen. Das qualifizierte Personal wird durch den Ausbildungsbetrieb benannt und regelmäßig geschult Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Die organisatorische Verantwortung für die Durchführung und Überwachung der Auditierung obliegt dem Landesausbildungsleiter und der Geschäftsstelle. Die Überwachung der Auditierungsmaßnahmen und deren Dokumentation der einzelnen Vereinsausbildungsstätten obliegt der Geschäftsstelle. Terminplanung und Organisation der regelmäßig durchzuführenden Schulung des qualifizierten Personals zur Durchführung der Audits wird verantwortlich durch die Geschäftsstelle in Koordination mit dem Landesausbildungsleiter wahrgenommen Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur Durchführung der Auditierung Zur Auditierung der Vereinsausbildungsstätten berechtigtes qualifiziertes Personal, im weiteren Auditoren genannt, muss jeweils mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Mindestens 3-jährige Tätigkeit als Segelfluglehrer im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. Tätigkeit als Ausbildungsleiter in einem Mitgliedsverein des DAeC LVN e.v. Mindestens 10-jährige Tätigkeit in der Verwaltung des Ausbildungsbetriebes des DAeC LVN e.v. Die Teilnahme an den notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen ist obligatorisch. Seite 20 von 26 Seiten

22 11.4. Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von Auditoren Zur Qualifizierung der Auditoren wird regelmäßig ein Ausbildungsseminar durchgeführt. Das Seminar beinhaltet mindestens die Belehrung über die aktuellen Inhalte und Schwerpunkte der durchzuführenden Auditierungen. Die Festlegung weiterer inhaltlicher Schwerpunkte obliegt dem Landesausbildungsleiter Durchführung der Auditierung Die Auditierung wird entsprechend des gültigen Formblatts (Anhang 4) dieses Organisationshandbuches durchgeführt. Der Auditierungstermin wird durch den zuständigen Auditor mindestens 4 Wochen vor der Durchführung mit dem zuständigen Vereinsausbildungsleiter vereinbart. Die Terminfestlegung wird unverzüglich der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Auditierungstermine werden durch die Geschäftsstelle der zuständigen Landesluftfahrtbehörde mitgeteilt. Nach Abschluss des durchgeführten Audits wird der Dokumentationsbogen durch den Auditor ausgefüllt und mit Datum und Namen gezeichnet. Der Dokumentationsbogen ist durch den Auditor unmittelbar an die Geschäftsstelle zu übersenden. Die Befunde des Audits werden durch die Geschäftsstelle bis zum 05. des Folgemonats an die zuständige Landesluftfahrtbehörde übermittelt. Die aus den Auditierungen resultierenden Maßnahmen werden durch den Landesausbildungsleiter in Abstimmung mit der Geschäftsstelle festgelegt. Die Übermittlung der notwendigen Informationen an die Ausbildungsleiter der Vereinsausbildungsstätten und die Landesluftfahrtbehörde obliegt der Geschäftsstelle. Seite 21 von 26 Seiten

23 12. ANSCHRIFTENVERZEICHNIS Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Märkischer Weg Hannover Telefon: Telefax: Internet: Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.v. 1. Präsidentin Dr. Meike Müller Wintershallstr Hambühren Telefon: (d) Mobil: Landesausbildungsleiter Hartwig Stampa Küsterberg Walsrode Telefon: Mobil: Geschäftsführerin Renate Neimanis Märkischer Weg Hannover Telefon: Seite 22 von 26 Seiten

24 12.3. Deutscher Aero Club (Bundesgeschäftsstelle, Referat Segelflug) Deutscher Aero Club e.v. Hermann-Blenk-Str Braunschweig Telefon: Telefax: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel - Luftfahrtbehörde Sophienstr Wolfenbüttel Internet: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg - Luftfahrtbehörde Kaiserstr Oldenburg Internet: Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Hermann-Blenk-Str Braunschweig Internet: Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Hermann-Blenk-Str Braunschweig Telefon: Telefax: Internet: Seite 23 von 26 Seiten

25 12.8. LandesSportBund Niedersachsen e.v. ARAG-Sportversicherung Landessportbund Niedersachsen e.v. Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg Hannover Telefon: Internet: ANHÄNGE 1. Ausbildungserlaubnis Segelflug Grundlagen für die Segelflugausbildung 3. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe mit Formblatt: Außenlandeübung 4. Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein LVN) 5. Ausbildungsbericht für das Jahr Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 1 Fluglehrer 5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 2 Flugschüler 6. Ausbildungsnachweis Ausgabe Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug Fluglehrer Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht 9. Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug) 11. Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download) Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter: Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter: Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter: Versicherungen: Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen) Seite 24 von 26 Seiten

26 Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG) Versicherung für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG) (analog Vertrag Unfallversicherung) 14. ORGANIGRAMM Organigramm des DAeC LVN e.v. Seite 25 von 26 Seiten

G r u n d l a g e n. für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013)

G r u n d l a g e n. für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013) G r u n d l a g e n für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013) Grundlagen - Genehmigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und Führern von

Mehr

Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar

Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar Antrag auf Aufnahme in den Luftsportverein Hofgeismar e.v. im Hessischen Luftsportbund und Deutschen Aero Club Hiermit wird die Mitgliedschaft

Mehr

(Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO

(Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO (Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO Zwischen Deutscher Aero-Club Nordrhein-Westfalen e. V., Friedrich-Alfred-Str. 25, 47055 Duisburg - im Weiteren auch: Verband - und

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal

Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal Beantragung der Erlaubnis gemäß 5 Abs. 1 LuftVG für die Ausbildung i. V. m. Zeugnis nach VO (EU) 1178/2011

Mehr

Voraussetzung zur Segelflugschulung

Voraussetzung zur Segelflugschulung Voraussetzung zur Segelflugschulung Mindestalter 14 Jahre Erforderliche Unterlagen: Aufnahmeantrag Einzugsermächtigung Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreters Tauglichkeitszeugnis Klasse 2

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau Seite 1 von 5 zwischen Ausbildungsvertrag, Mühlweg 4b,, und Herrn / Frau Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Anschrift Straße PLZ Ort Tel. privat Tel. dienstlich Mobil E-Mail nachfolgend Ausbildungsteilnehmer

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation Name, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Straße, Haus-Nr Telefon Fax Regierungspräsidium Kassel Luftverkehr Steinweg 6 34119 Kassel E-Mail Vertretungsberechtigte

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

INFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A)

INFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A) INFORMATION zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A) Voraussetzung für die Ausbildung: - Mindestalter beträgt 16 Jahre - Flugmedizinische Tauglichkeit - Es dürfen keine Tatsachen vorliegen,

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Im Punkt 4) erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Neuerungen und Antworten zu den wichtigsten Fragen.

Im Punkt 4) erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Neuerungen und Antworten zu den wichtigsten Fragen. 1. Vorbemerkung Mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2015/1088 am 07.07.2015 ergeben sich Neuerungen für Instandhaltungsbetriebe. Für die allgemeine Luftfahrt, speziell für die ELA1- und ELA2- Luftfahrzeuge

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Nr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131. Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK

Nr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131. Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK Nr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131 Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK zwischen: Praxisphasenvertrag (Firma - Behörde - Einrichtung ) (Anschrift

Mehr

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße 9 24106 Kiel

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße 9 24106 Kiel LBV-SH Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Telefon Fax Landesbetrieb Straßenbau Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Vertrag über die praktische Ausbildung

Vertrag über die praktische Ausbildung Vertrag über die praktische Ausbildung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger zwischen der Einrichtung der Altenpflege/Altenpflegehilfe (nach Abschnitt 4 des Gesetzes

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009 Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

IBC - Ausbildungsordnung

IBC - Ausbildungsordnung IBC - Ausbildungsordnung Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen 2. Die Organisation der Ausbildung 3. Anforderungsprofil/ Qualität 4. Aus- und Weiterbildung 5. Durchführung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

N u t z u n g s v e r e i n b a r u n g. Name Vorname geb. am Str., Haus-Nr. Wohnort Tel. (privat) (geschäftlich) E-Mail. 1 Vertragsgegenstand

N u t z u n g s v e r e i n b a r u n g. Name Vorname geb. am Str., Haus-Nr. Wohnort Tel. (privat) (geschäftlich) E-Mail. 1 Vertragsgegenstand N u t z u n g s v e r e i n b a r u n g zwischen Luftsportverein Osthofen e.v. (nachfolgend LSV Osthofen genannt) vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand (Anschrift und Namen gem. Vereinsregister)

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014

Mehr

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: 1. VERANSTALTER UND IDEE DES WETTBEWERBES 1.1 FIT-Z ist ein Vertriebsbereich der Jako-o GmbH; Bahnstraße 10; 96476 Bad Rodach, nachfolgend

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Anmeldung zur Prüfung Die Termine sind dem Vorlesungsverzeichnis und dem Aushang beim Prüfungsamt zu entnehmen. Terminänderungen werden per Aushang

Mehr

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hinweise zum Hauptpraktikum

Hinweise zum Hauptpraktikum Hinweise zum Hauptpraktikum Hochschule für angewandte Wissenschaften Fakultät Technik und Informatik Hamburg university of applied sciences Prof. Dr. A Suhl 1 Gliederung Sinn und Zweck des Hauptpraktikums

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005

Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005 VIII/4/ 1 Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Ich bin damit einverstanden, daß die Gebühren / Beiträge durch Bankeinzugsverfahren von meinem Girokonto abgebucht werden. Meine Bankverbindung ist:

Ich bin damit einverstanden, daß die Gebühren / Beiträge durch Bankeinzugsverfahren von meinem Girokonto abgebucht werden. Meine Bankverbindung ist: Aufnahmeantrag Kontaktadresse: LSV Dinslaken e.v. Postfach 100227 46522 Dinslaken info@luftsportverein-dinslaken.de www.luftsportverein-dinslaken.de PLZ / Wohnort Geburtsort Telefon (fest) Telefon (mobil)

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.

Mehr

RZVH 2 Ausbildungsordnung. Die Vorschriften der einschlägigen Gesetze und die Regelungen der FCI und des VDH sind zu beachten;

RZVH 2 Ausbildungsordnung. Die Vorschriften der einschlägigen Gesetze und die Regelungen der FCI und des VDH sind zu beachten; Rassezuchtverein für Hovawart- Hunde e. V. Rechtssitz Coburg - Erster Zuchtbuchführender Verein der Rasse im VDH Mitglied der Internationalen HOVAWART- Föderation (IHF) AUSBILDUNGSORDNUNG VOM 21.06.2014

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung Spezialtierarzt FVH für Kleintiere Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung

Mehr

Kurzanleitung zur Anmeldung:

Kurzanleitung zur Anmeldung: Kurzanleitung zur Anmeldung: Liebes zukünftiges Mitglied, auf den folgenden Seiten werden alles notwendigen Daten Deiner Person aufgenommen. Diese Daten werden Vereinsintern und Verbandsintern (siehe Datenschutz

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn

Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn 05.03.2012 Folie 0 Themen Luftfahrt-Bundesamt 1. Verfahren der

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34f

Mehr

Mit Sicherheit mehr Lebensqualität

Mit Sicherheit mehr Lebensqualität Mit Sicherheit mehr Lebensqualität Service mit Sicherheit Suchen Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung, wie zum Beispiel einen mobilen Mittagstisch, einen Einkaufsdienst, einen Fahrdienst? Oder möchten

Mehr

Erfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen. die ersten Schritte ins Cockpit

Erfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen. die ersten Schritte ins Cockpit Erfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen die ersten Schritte ins Cockpit Sehr geehrter Interessent, Sehr geehrte Interessentin, der Weg vom sogenannten Fußgänger zum Privathubschrauberpiloten ist nicht

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v.

Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v. Antrag auf Mitgliedschaft in der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.v. sowie Verbindliche Anmeldung für die Buchung der Kindergartenstunden für das Kindergartenjahr 20 / Neumitglied(er)

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

Theoretische Privatpilotenprüfung (A)

Theoretische Privatpilotenprüfung (A) Theoretische Privatpilotenprüfung (A) Ausgabe 1 1. Juni 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 2. Prüfungsorganisation 3 3. Anmeldung 3 4. Prüfungsdauer und Hilfsmittel 4 5. Prüfungsdurchführung 5 6.

Mehr

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer

Mehr

Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013

Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HanseAnästhesie PHHK GmbH für Rahmenverträge mit Ärzten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HanseAnästhesie PHHK GmbH für Rahmenverträge mit Ärzten Allgemeine Geschäftsbedingungen der HanseAnästhesie PHHK GmbH für Rahmenverträge mit Ärzten 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1) Diese

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr