Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v.
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- Oskar Weber
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1 Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Organisationshandbuch Ausbildung zum Segelflugzeugführer Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Märkischer Weg Hannover Telefon: Fax: Juni 2013
2 Vorwort Dieses Organisationshandbuch ist eine verbindliche Anweisung für die im Ausbildungsbetrieb des Deutschen Aero Club, Landesverband Niedersachsen e.v. im folgenden DAeC LVN e.v. genannt tätigen Funktionsträger, die im Rahmen der von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel im folgenden NLSVWF genannt erteilten Ausbildungsgenehmigung die Flugausbildung betreiben. Das Organisationshandbuch enthält Hinweise für die sichere Durchführung des Ausbildungsbetriebs sowie für Verfahren in Notfällen sowie bei Unfällen und Störungen. Es beschreibt die im DAeC LVN e.v. durchgeführten Prozesse bei der Durchführung der Ausbildung und Umsetzung der Ausbildungsgenehmigung und regelt die dazu gehörigen Verantwortlichkeiten. Das Organisationshandbuch dient als Arbeitsgrundlage für die Vereinsausbildungsleiter, für die Ausbilder (Flug- und Theorielehrer) sowie für die in der Ausbildung des DAeC LVN e.v. tätigen Funktionsträger. Dem gesamten in der Ausbildung tätigen Vereinspersonal ist es zur Kenntnis zu bringen. Diese Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen. Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Dr. Meike Müller Präsidentin Seite 1 von 26 Seiten
3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 2-4 Berichtigungsstand Seite 5 1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE Seite Anschrift / Sitz Seite 6 2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS Seite Genehmigung Seite Widerruf Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel (NLSVWF) Seite AUSBILDUNGSBETRIEB Seite Allgemeines Seite Ausbildungsflugplätze Seite Versicherungen Seite Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherung) Seite Halterhaftpflichtversicherung Seite Unfallversicherung Seite Fluglehrer-Haftpflichtversicherung Seite Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe Seite Abweichende Regelung zur Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses Seite 8 4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE Seite Präsidium Seite Landesausbildungsleiter Seite Geschäftsstelle Seite VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB Seite Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Fluglehrer Seite Pädagogik in der Flugausbildung Seite Methodik und Systematik Seite Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters Seite Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug Seite Fluglehreranwärter Seite Gastfluglehrer Seite Windenfahrerausbildung Seite Flugschüler (Bewerber) Seite Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern Seite Nachweise zur Theorieprüfung (Antrag an die Behörde) Seite Nachweise zur praktischen Prüfung (Antrag an die Behörde) Seite Ausbildungsnachweis Seite Flugbuch Seite Allgemeines Seite Mündliche Flugaufträge Seite Schriftliche Flugaufträge Seite 16 Seite 2 von 26 Seiten
4 6. PRÜFUNGEN Seite Theoretische Prüfung Seite Praktische Prüfung Seite SCHNUPPERMITGLIEDER Seite LUFTFAHRZEUGE Seite SONSTIGES GERÄT Seite Rettungsfallschirme Seite Startwinden Seite UNFÄLLE UND STÖRUNGEN Seite QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGSBETRIEBES Seite Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur Durchführung der Auditierung Seite Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von Auditoren Seite Durchführung der Auditierung Seite ANSCHRIFTENVERZEICHNIS Seite Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Seite Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.v. Seite Präsidentin Seite Landesausbildungsleiter Seite Geschäftsführerin Seite Deutscher Aero Club (Bundesgeschäftsstelle) Seite Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23 Geschäftsbereich Wolfenbüttel Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23 Geschäftsbereich Oldenburg Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Seite Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Seite LandesSportBund Niedersachsen e.v. Seite ANHÄNGE Seite Ausbildungserlaubnis Segelflug 1967 Seite Grundlagen für die Segelflugausbildung Seite Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe mit Formblatt: Außenlandeübung Seite Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein) Seite Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Seite Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 1 Fluglehrer Seite Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 2 Flugschüler Seite Ausbildungsnachweis Ausgabe 2010 Seite Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug 2003 Seite Fluglehrer-Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht Seite Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe 2010 Seite Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug) Seite Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter Seite 24 Seite 3 von 26 Seiten
5 Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download) Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter: Seite 24 Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter: Seite 24 Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter: Seite 24 Versicherungen: Seite 24 Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen) Seite 24 Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG) Seite 25 Versicherungen für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG) Seite 25 (analog Vertrag Unfallversicherung) 14. ORGANIGRAMM Seite 25 Organigramm des DAeC LVN e.v. Seite 4 von 26 Seiten
6 Berichtigungsstand Seiten Nr.: Datum: Seite 5 von 26 Seiten
7 1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE 1.1. Anschrift / Sitz Die Luftfahrerschule für die Ausbildung zum Privatluftfahrzeugführer (GPL) ist der Deutsche Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. (nachfolgend DAeC LVN e.v. genannt) Märkischer Weg Hannover 2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS 2.1. Genehmigung Im Rahmen der diesem Organisationshandbuch zugrunde liegenden aktuell gültigen Ausbildungserlaubnis (Anhang 1) wird im DAeC LVN e.v. die Ausbildung zum Segelflugzeugführer betrieben. Aufgrund dieser Erlaubnis und der darin angeführten Auflagen und Hinweisen ist die Luftfahrerschule zur Ausbildung der Mitglieder des DAeC LVN e.v. für folgende Lizenzen/Berechtigungen berechtigt: Lizenz für Segelflugzeugführer (GPL) in den Startarten Windenstart, Luftfahrzeugschleppstart, Autostart und Eigenstart Segelkunstflugberechtigung 2.2. Widerruf Die Ausbildungsgenehmigung des DAeC LVN e.v. liegt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch die zuständige Behörde. Wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind bzw. gegen die bestehenden Gesetzesvorschriften und Bestimmungen verstoßen wird, kann die Ausbildungsgenehmigung durch die erteilende Behörde widerrufen werden Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel (NLSVWF) Die NLSVWF führt als zuständige Behörde die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb gemäß 36 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). Die Behörde ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen oder durch amtlich Beauftragte nachprüfen zu lassen, ob die für die Erteilung der Erlaubnis Seite 6 von 26 Seiten
8 maßgebenden Voraussetzungen fortbestehen und ob die Ausbildung und ihre Organisationsabläufe ordnungsgemäß durchgeführt werden. 3. AUSBILDUNGSBETRIEB 3.1. Allgemeines Der in der Luftfahrerschule durchgeführte Ausbildungsbetrieb richtet sich nach der aktuell gültigen Ausbildungsgenehmigung (Anhang 1) des DAeC LVN e.v. Es gelten die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben insbesondere die LuftPersV sowie die 2. Durchführungsverordnung zur LuftPersV. Ferner sind die allgemeinen Regelungen des Deutschen Aero Club e.v. (DAeC) als verbindliche Richtlinie zu beachten. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), der Methodik zur Ausbildung zum Segelflugzeugführer des DAeC, der Empfehlungen für die Ausbildung zum Segelkunstflug sowie der Ausbildung von Startwindenfahrern. Ebenso sind die Grundlagen der Segelflugausbildung (Anhang 2) des DAeC LVN e.v. zu beachten Ausbildungsflugplätze Die Ausbildung darf auf allen Flughäfen, Verkehrs- und Sonder-Landeplätzen und Segelfluggeländen durchgeführt werden, sofern der Halter des Flugplatzes dem Ausbildungsbetrieb zustimmt und die Genehmigungsbedingungen des Flugplatzes der Ausbildung nicht entgegenstehen. Die für die benutzten Flugplätze geltenden besonderen örtlichen Bestimmungen sind zu beachten Versicherungen Einzelheiten zu den im Folgenden aufgeführten Versicherungen sind in den jeweiligen Versicherungspolicen ersichtlich. Die vom DAeC LVN e.v. abgeschlossenen Versicherungen sind dem Bewerber vor Beginn der Ausbildung zur Kenntnis zu bringen Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherung) Es besteht über den DAeC LVN e.v. eine Vereinshaftpflichtversicherung für alle angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder. Seite 7 von 26 Seiten
9 Der Haftpflichtversicherungsschutz tritt mit der Anmeldung des mittelbaren Mitgliedes beim DAeC LVN e.v. in Kraft Halter-Haftpflichtversicherung Die Halter-Haftpflichtversicherung für die Ausbildungsluftfahrzeuge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen Unfallversicherung Für alle im DAeC LVN e.v. gemeldeten Segelflugmitglieder liegt eine Unfallversicherung durch den Landessportbund Niedersachsen vor. Diese Unfallversicherung deckt die Ausübung der fliegerischen Tätigkeit ab. Flugschüler müssen über den Umfang des bestehenden Unfallversicherungsschutzes entsprechend Formblatt (Anhang 9) unterrichtet werden. Der Bewerber kann sich zusätzlich privat versichern. Er hat die erfolgte Belehrung durch Unterschrift zu bestätigen, bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben Fluglehrer-Haftpflichtversicherung Die Fluglehrer sind über den Ausbildungsbetrieb DAeC LVN e.v. haftpflichtversichert Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe Im Rahmen der Ausbildung hat die Luftfahrerschule eine Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe (Mindestflughöhe) für den Bereich des Landes Niedersachsen erhalten. Das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe darf ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung zur Durchführung von Notlandeübungen mit Flugschülern und mit den für die zur Ausbildung eingesetzten Reisemotorsegler erfolgen (Anhang 3) Abweichende Regelung zur Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses Gemäß 24 (5) LuftVZO muss bei Flugschülern zum Lizenzerwerb Segelflugzeugführer das Tauglichkeitszeugnis spätestens vor dem ersten Alleinflug vorliegen. Seite 8 von 26 Seiten
10 4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE Der Ausbildungsbetrieb innerhalb des DAeC LVN e.v. ist entsprechend der unten angegebenen Ausführungen und Verantwortlichkeiten organisiert Präsidium Dem Präsidium, vertreten durch den Präsidenten des DAeC LVN e.v., obliegt die Verantwortung für den Ausbildungsbetrieb, für die Einhaltung der Auflagen der Ausbildungsgenehmigung sowie der gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die im Ausbildungsbetrieb anfallenden Aufgaben werden vom Präsidium entsprechend der im Organigramm angegebenen Personen bzw. Untereinheiten delegiert. Diese Delegation wird im Organisationshandbuch beschrieben. Grundsätzlich gilt, dass die Geschäfte des Verbandes durch die Geschäftsstelle, verantwortlich vertreten durch den Geschäftsführer, geführt werden Landesausbildungsleiter Der Landesausbildungsleiter wird von der Segelflugkommission des DAeC LVN e.v. benannt und vom Präsidium bestätigt. Mit dem Amt des Landesausbildungsleiters entsprechend der Ausbildungsgenehmigung wird im Regelfall der Vorsitzende der Segelflugkommission des DAeC LVN e.v. betraut, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Aufgaben und Verantwortung des Landesausbildungsleiters Aufgaben: Leitung des Ausbildungsbetriebes Mitarbeit an den Richtlinien für die Ausbildung, Fortbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals im DAeC. Mitwirkung in wichtigen Personalangelegenheiten im Bereich der Ausbildung im DAeC LVN e.v. Abfassung des Ausbildungsberichtes gemäß 36 Abs. 2 LuftVZO zum 31. Januar des auf den Berichtsraum folgenden Jahres. Seite 9 von 26 Seiten
11 Verantwortung: Er ist für den gesamten Schulbetrieb im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des Verbandes mit verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Schulbetrieb nach den entsprechenden Verordnungen für die Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfung des Luftfahrtpersonals durchgeführt wird. Der Landesausbildungsleiter überwacht den Ausbildungsbetrieb. Er ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen, ob die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen fortbestehen und ob die Ausbildung in den einzelnen Vereinsausbildungsbetrieben ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er führt die Aufsicht über die Vereinssegelflugschulen mittels wiederkehrender Kontrollbesuche (Anhang 4) durch qualifiziertes Personal, benannt von der Segelflugkommission des Verbandes Geschäftsstelle und ihre Aufgaben Die Geschäftsstelle bearbeitet alle anfallenden Aufgaben und ist verantwortlich für die korrekte Durchführung. Ihre Aufgaben sind u.a. Durchführung der Mitgliederverwaltung Führung der Vereinsausbildungsbetriebe Führung und Überwachung der Ausbildungsleiter und Weitermeldung an die Behörde Organisation der Fluglehrerausbildung Führung und Überwachung der Fluglehrer Führung der Ausbildungsflugzeuge Bearbeitung der Verlagerung der Ausbildung Bearbeitung von Anträgen zur Kunstflugausbildung Vorbereitung von Sitzungen und Tagungen Einholung, Prüfung und Auswertung der Ausbildungsberichte des jeweiligen Ausbildungsjahres Informationen zur Ausbildung an die Verantwortlichen der Vereine Berichterstattung an das Präsidium und die Segelflugkommission zu allen Themen der Ausbildung Organisation und Bearbeitung der wiederkehrenden betriebsinternen Überwachungen und Auditierungen des Ausbildungsbetriebes Seite 10 von 26 Seiten
12 5. VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis im Sinne des 26 BGB ist in der Satzung jedes Vereinsausbildungsbetriebes geregelt. Bei Zulassung als Vereinsausbildungsbetrieb ist der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.v. ein entsprechender Auszug aus der Vereinssatzung, die Namen und Anschriften des vertretungsberechtigten Vorstandes und des Vereinsausbildungsleiters beizufügen. Änderungen der Satzung zum vertretungsberechtigten Vorstand sind dem DAeC LVN e.v. unverzüglich mitzuteilen. Der Vereinsausbildungsbetrieb benennt den Ausbildungsleiter, der nach Prüfung der Eignung vom DAeC LVN e.v. bestätigt wird. Der Wechsel des Ausbildungsleiters ist dem DAeC LVN e.v. unverzüglich mitzuteilen. Die Voraussetzung für die Tätigkeit als Ausbildungsleiter ist eine mindestens 2 jährige Fluglehrertätigkeit. Der Vorstand des als Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. tätigen Vereins überwacht die Tätigkeit des Vereinsausbildungsleiters, indem er sich in Zeitabständen von der Einhaltung der in diesem Organisationshandbuch und in den Grundlagen für die Segelflugausbildung (Anhang 2) des DAeC LVN e.v. getroffenen Bestimmungen und Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Ausbildungsbetriebes überzeugt. Voraussetzung für die Ausbildung eines Bewerbers ist die ordentliche Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des DAeC LVN e.v.. Ein formeller Ausbildungsvertrag ist nicht vorgesehen. Dieser gilt mit dem Erwerb einer mittelbaren Mitgliedschaft im DAeC LVN e.v. als abgeschlossen. Die dazu erforderlichen personenbezogenen Dokumente liegen beim Verein und sind von dem verantwortlichen Ausbildungsleiter des Vereins vor Beginn der Ausbildung zu überprüfen. Die im Jahresverlauf neu hinzugekommenen Bewerber werden im Rahmen des Ausbildungsberichtes (Anhang 5 mit den Anlagen 1 und 2) im Folgejahr als Flugschüler aufgelistet Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Fluglehrer Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen und technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler kommen aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie physischer Veranlagung. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. In seiner Verantwortung liegt die Ausbildung umsichtiger und verantwortungsvoller Flugzeugführer. Seite 11 von 26 Seiten
13 Die im Jahresverlauf tätigen Fluglehrer sind im Rahmen des Ausbildungsberichtes (siehe Anhang 5 Anlage 1) im Folgejahr aufzulisten und dem DAeC LVN e.v. mitzuteilen Pädagogik in der Flugausbildung Besonders wichtig ist für den Fluglehrer das Erkennen verschiedener Ursachen der Fehler. Hier ist nach Möglichkeiten zu suchen, die Ursache erkannter Fehler zu beeinflussen. Flugkritik ist während des Fluges und nach Beendigung des Fluges abzugeben, ebenso eine fliegerische Beurteilung. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Dokumente und Publikationen des DAeC, insbesondere die Methodik der Segelflugausbildung und die Segelflugsport-Betriebs-Ordnung Methodik und Systematik Die Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts muss die Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode gewährleisten. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes sind die Übungen in einer sinnvollen Reihenfolge durchzuführen und zu wiederholen, um damit eine Kontinuität der Ausbildung zu erreichen. Für die Segelflugausbildung wird die Methodik des Deutschen Aero Club e.v. angewandt. Diese ist auf dem Internetauftritt des DAeC stets in aktueller Form zum Download bereit gehalten ( Die Inhalte der Ausbildung müssen im Einklang mit der 2. Durchführungsverordnung zur LuftPersV stehen Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters Der Vereinsausbildungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung entsprechend der Regelungen im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. in seiner Vereinsausbildungsstelle verantwortlich. Er überwacht die Schulung durch die ihm zugeordneten Fluglehrer und erfüllt die ihm zugeordneten Verpflichtungen gegenüber dem Ausbildungsbetrieb DAeC LVN e.v.. Der Fluglehrer ist verantwortlich für die Durchführung der Theorie- und Flugausbildung nach Weisung des Vereinsausbildungsleiters und für die Bestätigung der durch ihn durchgeführten Ausbildung im Ausbildungsnachweis. Hier ist das jeweils gültige Formular des Ausbildungsnachweises des DAeC anzuwenden (Anhang 6). Der Fluglehrer darf nur Luftfahrzeuge benutzen, die in der Halterschaft des Vereins stehen und zur Ausbildung geeignet sind. Sie sind vom Ausbildungsleiter bzw. vom technischen Betriebsleiter des Vereins für die Ausbildung freizugeben. Seite 12 von 26 Seiten
14 5.5. Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug Die Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der LuftPersV, den Empfehlungen zur Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung des DAeC und den Vorgaben des Ausbildungsbetriebes (Grundlagen der Segelflugausbildung). Der Ausbildungsbetrieb genehmigt den Kunstfluglehrgang auf Antrag und Prüfung. (Anhang 2 und 7) 5.6. Fluglehreranwärter (Anhang 11) Im Anschluss an den erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungslehrgang erfolgt eine Ausbildungstätigkeit des Fluglehreranwärters unter der Aufsicht von bis zu drei hierfür amtlich anerkannten Fluglehrern, nachdem die Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt ist. Diese Genehmigung ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. Die Ausbildungstätigkeit des Fluglehreranwärters erfolgt unter Aufsicht und Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters. Der Anwärter hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit in jedem Ausbildungsabschnitt einen Flugschüler auszubilden und die von ihm durchgeführten Ausbildungstätigkeiten (Anhang 8) zu dokumentieren. Diese Ausbildungstätigkeit soll nach maximal 3 Jahren abgeschlossen sein. Fluglehreranwärter unterstehen der Verantwortung des amtlich anerkannten Fluglehrers. Die Erteilung von Flugaufträgen hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer zu erfolgen. Die Freigabe zum ersten Alleinflug hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer zu erfolgen und bedarf seiner und der Zustimmung eines zweiten Fluglehrers Gastfluglehrer Als Gastfluglehrer darf zeitlich befristet eingesetzt werden, wer die erforderliche amtliche Lehrberechtigung besitzt und bei der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.v. als Fluglehrer mit den notwendigen Nachweisen gemeldet wurde Windenfahrerausbildung Die Windenfahrerausbildung obliegt dem Vereinsausbildungsleiter und richtet sich nach den Startwindenfahrerbestimmungen des DAeC. Den Antrag zur Ausbildung stellt der Vereinsausbildungsleiter an die Geschäftsstelle. Seite 13 von 26 Seiten
15 5.9. Flugschüler (Bewerber) Als Flugschüler kann nur zugelassen werden, wer mittelbares Mitglied des DAeC LVN e.v. ist. Basisunterlagen zur Theorie- und Flugausbildung Die Ausbildung hat nach den Vorschriften des Luftverkehrsrechts, insbesondere dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) der 2. DV. zur LuftPersV der Flugfunkverordnung den Richtlinien / Dokumenten des DAeC der Segelflugausbildung Methodik, Richtlinien, Bestimmungen Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Der Vereinsausbildungsleiter kann zusätzlich geeignete Fachliteratur heranziehen. Die vorgenannten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien müssen dem Vereinsausbildungsleiter zur Verfügung stehen. Die Informationen in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) sind zu beachten Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern Folgende Unterlagen zum Bewerber haben in der Vereinsausbildungsstelle vorzuliegen: Mitgliedsmeldung beim DAeC LVN e.v. Kopie Geburtsurkunde oder Personalausweis Bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Nachweis Mindestalter Genehmigung der Behörde bei vorzeitigem Ausbildungsbeginn (die Genehmigung ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen) Erklärung über schwebende Strafverfahren Eine Bescheinigung für ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters Auszug aus dem Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt) Das Tauglichkeitszeugnis muss spätestens zum ersten Alleinflug vorliegen Die Verantwortung liegt beim Vereinsausbildungsleiter. Seite 14 von 26 Seiten
16 Nachweise zur Theorieprüfung (Antrag an die Behörde) Kopie Personalausweis oder Pass Erklärung des Bewerbers (Anhang 9) Bescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt (KBA-Auszug) gemäß 30 Abs. 8 StVG Gültiges Tauglichkeitszeugnis nach 24 a LuftVZO Nachweis Sofortmaßnahmen am Unfallort (Kopie Führerschein) Nachweise zur praktischen Prüfung (Antrag an die Behörde) Zur praktischen Prüfung müssen folgende Unterlagen vorliegen: Antrag an die Behörde Ausbildungsnachweis über die gesamte Ausbildung gemäß 36 LuftPersV Nachweis Streckenflug Ausbildungsnachweis Mit der Ausbildung darf ein Bewerber erst beginnen, wenn ihm durch den Ausbildungsleiter ein Ausbildungsnachweis ausgehändigt wurde (Anhang 6). In diesem muss der Ausbildungsleiter bestätigen, dass alle zum Ausbildungsbeginn geforderten Unterlagen vorgelegen haben. Jeder Flugschüler hat fortlaufend, vom Beginn der Ausbildung an, den Ausbildungsnachweis zu führen, in dem die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung durch die Flugund Theorielehrer durch den jeweils verantwortlichen Fluglehrer schriftlich bestätigt wird. Der Ausbildungsnachweis ist am Schluss der Ausbildung dem Ausbildungsleiter vorzulegen, der den Befähigungsnachweis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde ausstellt Flugbuch Flugschüler haben zum Nachweis der fliegerischen Ausbildung ein Flugbuch zu führen. Das Flugbuch ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und ordentlich zu führen. Eintragungen über die jeweils erbrachte Flugübung/Berechtigung wird im Ausbildungsnachweis von dem beaufsichtigenden oder verantwortlichen Fluglehrer des Bewerbers bestätigt. Seite 15 von 26 Seiten
17 Allgemeines Ein Bewerber darf die zum Lizenzerwerb nötigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Flugaufträge zum 1. Alleinflug dürfen nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilt werden Mündliche Flugaufträge Der Fluglehrer darf mündliche Flugaufträge (nach erfolgreicher Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes) nur für Flüge in der Umgebung des Ausbildungsflugplatzes erteilen. Er darf sie nur dann erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat Schriftliche Flugaufträge Der ausbildende Fluglehrer darf dem Bewerber den schriftlichen Flugauftrag zum Alleinflug außerhalb seiner Sichtweite nur erteilen, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung bestanden hat, eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen erhalten sowie mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat. Ferner ist von dem Flugschüler eine entsprechende Flugvorbereitung anhand eines entsprechenden Nachweises zu fordern. Zum Nachweis der Flugdurchführung kann ein elektronischer Flug-Rekorder (Logger) verwendet werden. Hinweis: Es ist das entsprechende Formblatt für Erteilung des schriftlichen Flugauftrags zu verwenden. Dieser ist im Ausbildungsnachweis enthalten (Rückseite) 6. PRÜFUNGEN Die Prüfungen für den Erwerb einer Erlaubnis sind von amtlich bestellten Prüfern abzunehmen. Prüfungen von Bewerbern des DAeC LVN e.v. werden von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde abgenommen. Die jeweiligen Termine werden nach Einreichung der Bestätigung der Prüfungsreife durch den Vereinsausbildungsleiter dem Bewerber von der Behörde schriftlich mitgeteilt Theoretische Prüfung Der generelle Umfang der theoretischen Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Seite 16 von 26 Seiten
18 In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die entsprechenden Prüfungsfächer in dem jeweils angeführten Umfang beherrscht. Ferner hat der Bewerber die notwendigen Kenntnisse über das in der Ausbildung überwiegend verwendete Segelflugzeugmuster nachzuweisen Praktische Prüfung Nach der Bestätigung über die erfolgreiche Abnahme der theoretischen Prüfung und Abschluss der praktischen Ausbildung benennt die zuständige Behörde auf Antrag des Bewerbers einen Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die zum Führen eines Segelflugzeuges erforderlichen Fertigkeiten beherrscht. Der generelle Umfang der praktischen Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. 7. SCHNUPPERMITGLIEDER Jede Person ohne Lizenz, die vom vorderen Sitz mit Fluglehrer fliegt, ist als Flugschüler zu betrachten und dem Ausbildungsbetrieb vor dem ersten Start als Mitglied zu melden. Schnuppermitgliedschaften sind begrenzte temporäre ordentliche Mitgliedschaften die es einem Verein ermöglichen, interessierten Personen das Segelfliegen nahezubringen. Es gibt keine eigene rechtliche Definition einer Schnuppermitgliedschaft sondern sie wird ermöglicht aus der gesetzlichen Forderung, dass bei der Ausbildung das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug vorliegen muss. Die sonstigen notwendigen Formalitäten sind zu gewährleisten. Vereinfachtes Meldeverfahren: Die temporäre ordentliche Mitgliedschaft kann bis zu max. 4 Wochen betragen Die Startzahl wird auf 10 begrenzt (Beschluss der Segelflugkommission) Dem Ausbildungsbetrieb (LVN) ist der Termin mitzuteilen Die Meldung der Teilnehmer kann formlos schriftlich erfolgen unter Angabe von Vor- und Zuname, vollständige Anschrift und Geburtsdatum Der Termin für die Durchführung des Schnupperkursus ist gleichzeitig die Dauer der Mitgliedschaft An den Landesverband ist kein Beitrag abzuführen. Ein Tauglichkeitszeugnis muss nach 24 LuftVZO vor dem 1. Alleinflug vorliegen. Besteht seitens des Schnuppermitgliedes das Interesse an der Fortführung der ordentlichen Seite 17 von 26 Seiten
19 Mitgliedschaft wird diese beitragspflichtig und der Interessent kann eine Ausbildung zum Lizenzerwerb fortführen. Der LVN hat für die Kurzzeitmitgliedschaften eine Unfallversicherung abgeschlossen. 8. LUFTFAHRZEUGE Für die Ausbildung können die im Besitz des Vereins stehenden Luftfahrzeuge genutzt werden. Voraussetzung für den Einsatz ist die fortlaufende Lufttüchtigkeit, festgestellt in den technischen Betrieben des DAeC LVN e.v. mit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC oder Nachprüfschein). Hinweis: Für den Einsatz als Luftfahrzeug im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. ist es erforderlich, dass das Luftfahrzeug von der CAMO oder dem Luftfahrttechnischen Betrieb des DAeC LVN e.v. geprüft wird. Falls das aus bestimmten Gründen für den Einzelfall nicht möglich ist (z.b. Reparatur, Neukauf, Gebrauchtkauf, etc.), ist es notwendig das Luftfahrzeug mit dem dafür vorgesehenen Formular (Anhang 10) in der Geschäftsstelle anzumelden. Für den Weiterbetrieb als Ausbildungsluftfahrzeug ist es erforderlich, dass die nächste Prüfung durch den technischen Betrieb des DAeC LVN erfolgt. Die verwendeten Segelflugzeuge und Reisemotorsegler müssen für den vorgesehenen Zweck zugelassen, betriebssicher und versichert sein. Zu Beginn eines jeden Schulstarts hat für jedes bei der Ausbildung zum Einsatz kommende Luftfahrzeug eine Vorflugkontrolle gemäß des jeweiligen Flug- und Betriebshandbuch zu erfolgen. Die Prüfung ist in geeigneter Form zu dokumentieren und vom diensthabenden Fluglehrer abzuzeichnen. Bei den Ausbildungsflügen sind folgende Papiere an Bord mitzuführen: Flug- und Betriebshandbuch Bordbuch Eintragungsschein Lufttüchtigkeitszeugnis Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC oder Nachprüfschein) Gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis Seite 18 von 26 Seiten
20 Frequenzzuteilung zum Betreiben einer Luftfunkstelle Unterlage zu Ermittlung der maximalen Zuladung Checkliste / Klarliste Die Inbetriebnahme von Geräten erfolgt nach den dafür erstellten Betriebshandbüchern bzw. Check / Klarlisten. Für die Eintragung der Ausbildungsflüge im Bordbuch genügt bei Platzflügen eine tageweise Sammeleintragung. 9. SONSTIGES GERÄT 9.1. Rettungsfallschirme Wenn Rettungsfallschirme im Vereinsausbildungsbetrieb verwendet werden, muss der Nachweis der Betriebstüchtigkeit erbracht sein Startwinden Für die im Flug- und Ausbildungsbetrieb eingesetzten Startwinden gilt das Betriebshandbuch der entsprechenden Winde als verbindliche Anweisung. Startwinden die zur Ausbildung von den Vereinen in Niedersachsen eingesetzt werden, müssen vom technischen Betrieb des DAeC LVN e.v. nachgeprüft sein. Dies trifft bei der Verlagerung der Ausbildung außerhalb von Niedersachsen nicht zu. 10. UNFÄLLE UND STÖRUNGEN Die Behandlung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist in der Vorschrift des 5 LuftVO geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Unfälle und Störungen innerhalb von drei Tagen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gemeldet werden. Die Störung ist innerhalb der Ausbildung ebenfalls fristgerecht dem Ausbildungsbetrieb zu melden, der seinerseits die zuständige Behörde informiert. Bei Personenschäden ist die örtliche Polizei zu benachrichtigen Für die Meldung an die BFU ist das entsprechende Formblatt aus dem Internetauftritt der BFU (siehe dort bei Unfallmeldung) zu empfehlen. Die Meldung kann online oder auch telefonisch erfolgen. Weitere Hinweise gibt die BFU im Internet. ( Die NfL II 61/10 vom 04. November 2010 ist zu BEACHTEN Seite 19 von 26 Seiten
21 11. QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGS- BETRIEBES Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Im Ausbildungsbetrieb werden die Durchführung und Dokumentation der Ausbildung durch interne Audits in regelmäßiger Folge überprüft. Die Auditierungen dienen der Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung sowie der Erkennung von sicherheitsrelevanten Vorgängen in den Vereinsausbildungsstätten und den daraus abzuleitenden Maßnahmen. Alle Vereinsausbildungsstätten werden im Laufe von drei Jahren einer Auditierung vor Ort unterzogen. Das qualifizierte Personal wird durch den Ausbildungsbetrieb benannt und regelmäßig geschult Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Die organisatorische Verantwortung für die Durchführung und Überwachung der Auditierung obliegt dem Landesausbildungsleiter und der Geschäftsstelle. Die Überwachung der Auditierungsmaßnahmen und deren Dokumentation der einzelnen Vereinsausbildungsstätten obliegt der Geschäftsstelle. Terminplanung und Organisation der regelmäßig durchzuführenden Schulung des qualifizierten Personals zur Durchführung der Audits wird verantwortlich durch die Geschäftsstelle in Koordination mit dem Landesausbildungsleiter wahrgenommen Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur Durchführung der Auditierung Zur Auditierung der Vereinsausbildungsstätten berechtigtes qualifiziertes Personal, im weiteren Auditoren genannt, muss jeweils mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Mindestens 3-jährige Tätigkeit als Segelfluglehrer im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.v. Tätigkeit als Ausbildungsleiter in einem Mitgliedsverein des DAeC LVN e.v. Mindestens 10-jährige Tätigkeit in der Verwaltung des Ausbildungsbetriebes des DAeC LVN e.v. Die Teilnahme an den notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen ist obligatorisch. Seite 20 von 26 Seiten
22 11.4. Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von Auditoren Zur Qualifizierung der Auditoren wird regelmäßig ein Ausbildungsseminar durchgeführt. Das Seminar beinhaltet mindestens die Belehrung über die aktuellen Inhalte und Schwerpunkte der durchzuführenden Auditierungen. Die Festlegung weiterer inhaltlicher Schwerpunkte obliegt dem Landesausbildungsleiter Durchführung der Auditierung Die Auditierung wird entsprechend des gültigen Formblatts (Anhang 4) dieses Organisationshandbuches durchgeführt. Der Auditierungstermin wird durch den zuständigen Auditor mindestens 4 Wochen vor der Durchführung mit dem zuständigen Vereinsausbildungsleiter vereinbart. Die Terminfestlegung wird unverzüglich der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Auditierungstermine werden durch die Geschäftsstelle der zuständigen Landesluftfahrtbehörde mitgeteilt. Nach Abschluss des durchgeführten Audits wird der Dokumentationsbogen durch den Auditor ausgefüllt und mit Datum und Namen gezeichnet. Der Dokumentationsbogen ist durch den Auditor unmittelbar an die Geschäftsstelle zu übersenden. Die Befunde des Audits werden durch die Geschäftsstelle bis zum 05. des Folgemonats an die zuständige Landesluftfahrtbehörde übermittelt. Die aus den Auditierungen resultierenden Maßnahmen werden durch den Landesausbildungsleiter in Abstimmung mit der Geschäftsstelle festgelegt. Die Übermittlung der notwendigen Informationen an die Ausbildungsleiter der Vereinsausbildungsstätten und die Landesluftfahrtbehörde obliegt der Geschäftsstelle. Seite 21 von 26 Seiten
23 12. ANSCHRIFTENVERZEICHNIS Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Märkischer Weg Hannover Telefon: Telefax: Internet: Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.v. 1. Präsidentin Dr. Meike Müller Wintershallstr Hambühren Telefon: (d) Mobil: Landesausbildungsleiter Hartwig Stampa Küsterberg Walsrode Telefon: Mobil: Geschäftsführerin Renate Neimanis Märkischer Weg Hannover Telefon: Seite 22 von 26 Seiten
24 12.3. Deutscher Aero Club (Bundesgeschäftsstelle, Referat Segelflug) Deutscher Aero Club e.v. Hermann-Blenk-Str Braunschweig Telefon: Telefax: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel - Luftfahrtbehörde Sophienstr Wolfenbüttel Internet: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg - Luftfahrtbehörde Kaiserstr Oldenburg Internet: Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Hermann-Blenk-Str Braunschweig Internet: Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Hermann-Blenk-Str Braunschweig Telefon: Telefax: Internet: Seite 23 von 26 Seiten
25 12.8. LandesSportBund Niedersachsen e.v. ARAG-Sportversicherung Landessportbund Niedersachsen e.v. Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg Hannover Telefon: Internet: ANHÄNGE 1. Ausbildungserlaubnis Segelflug Grundlagen für die Segelflugausbildung 3. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe mit Formblatt: Außenlandeübung 4. Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein LVN) 5. Ausbildungsbericht für das Jahr Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 1 Fluglehrer 5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20 Anlage 2 Flugschüler 6. Ausbildungsnachweis Ausgabe Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug Fluglehrer Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht 9. Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug) 11. Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download) Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter: Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter: Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter: Versicherungen: Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen) Seite 24 von 26 Seiten
26 Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG) Versicherung für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG) (analog Vertrag Unfallversicherung) 14. ORGANIGRAMM Organigramm des DAeC LVN e.v. Seite 25 von 26 Seiten
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