Verwaltungsstrafrecht 4. Juni 2010

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1 Prof. B. Tag et al. FS 2010 Verwaltungsstrafrecht 4. Juni 2010 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 4 Prüfungsteile mit verschiedenen Aufgaben oder Fragen (4 Seiten sowie die farbigen Deckblätter und dieses Blatt). 1. Prüfungsstoff: Verwaltungsstrafrecht gemäss Vorlesung: Verwaltungsstrafrecht auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) mit Bezug und in Abgrenzung zum StGB und nebenstrafrechtlichen Bestimmungen, die bezogen auf das Verwaltungsstrafrecht von besonderer praktischer und dogmatischer Bedeutung sind (etwa Polizeigesetzen, sozialversicherungsrechtliche Erlasse oder aus weiteren Verwaltungsrechtsgebieten, sowie aus dem Fiskalrecht). 2. Allgemeine Hinweise zur Aufgabenlösung Beachten Sie die Vorgaben auf den beiden Blättern Wichtige Hinweise zur Prüfung. Lesen Sie die Aufgaben inklusive der Fragestellungen sorgfältig durch. Jede Aufgabe ist für sich alleine und vollständig zu lösen. Zusammenfassende und für alle Fälle geltende, allgemeine Bemerkungen zu Beginn oder am Schluss der Prüfung werden nicht bewertet. 3. Hilfsmittel für die Prüfung Als Hilfsmittel zur Lösung der Prüfungsaufgaben sind die folgenden Gesetze erlaubt: Das VStrR (SR 313.0), das StGB (SR 311.0), das BGG (SR ), das MWSTG (SR ), das DBG (SR ), die StPO ZH (LS 321) sowie die Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren (LS 321.2). Diese der Prüfungslösung dienlichen Gesetzestexte, die Vorfeld der Prüfung bekannt gegeben wurden, sind selbständig durch die Prüfungskandidaten zur Prüfung mitzubringen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

2 Lösungsskizze Teil 1 Das Verwaltungsstrafrecht dient zur Durchsetzung materiellen Verwaltungsrechts. dient dem Schutz öffentlicher Interessen und Polizeigüter. stellt das Funktionieren der staatlichen Aufgaben sicher. Zunächst ist das VStrR gemäss Art. 1 immer dann anwendbar, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen, einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen sind. Dann findet das verletzte Gesetz unter Einbezug der allgemeinen Rahmenregelungen des VStrR Anwendung. (sog. indirekter Verweis) Des Weiteren ist das VStrR anwendbar, wenn in einem Gesetz ein ausdrücklicher Verweis vorhanden ist. Häufig beziehen sich diese Verweise lediglich auf Teile des VStrR (regelmässig. Art. 6 und Art. 7 und Art. 15 VStrR; sog. direkter Verweis). In der Regel sind die Verweise in Bundesgesetzen enthalten, es ist aber vom Gesetz nicht ausgeschlossen, auch aus kantonalen Gesetzen und Verordnungen auf das VStrR zu verweisen. Frage 3 Sofern der einzelne verwaltungsrechtliche Erlass, welcher die Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts begründet entsprechende Regelungen vorsieht, sind diese anzuwenden. Ansonsten gelten gemäss Art. 2 VStrR zur Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (und jene der kantonalen StPOs (vgl. Art. 335 Abs. 2 StGB) für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind. (Dies gilt auch für die Fälle in denen der entsprechende Einzellerlass kein Verweis auf das VStrR vorsieht.) Frage 4 Teilnahme: Im VStrR grundsätzlich strafbar sind Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit. Die Gehilfenschaft ist nach dem StGB (Art. 105 Abs. 2 StGB) hinsichtlich einer Übertretung nur dann strafbar, wenn dies das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Täterschaft: Art. 6 Abs. 2 VStrR kennt eine eigene Form der Täterschaft: Die (vorsätzliche / fahrlässige) Geschäftsherrenhaftung. Mit der Garantenhaftung des Vorgesetzten und selbst des blossen Auftraggebers wird zusätzlich zu den klassischen Beteiligungsformen (Mittäterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft) eine vierte strafrechtliche Art der Beteiligung eingeführt. Damit können in einem hierarchisch organisierten Betrieb der eigentliche Täter und 2

3 zusätzlich dessen Vorgesetzter mit einer um eine Stufe herabgesetzten Schuldform für die gleiche Tat zur Rechenschaft gezogen werden. Frage 5 Weitere Unterschiede zwischen dem StGB, Allgemeiner Teil I (Art. 1 bis Art. 55a StGB und Art. 103 bis Art. 109 StGB) und dem allgemeinen Teil des VStrR (Art. 1 bis Art. 13 VStrR) ergeben sich etwa in den folgenden Punkten: Geltungsbereich: - Art. 1 VstrR Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen, die einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist. - Art. 3 ff. StGB Grundsätzlich allgemeine Anwendung des Territorialprinzipes (neben allfälligen einzelnen Anwendungsfällen als Folge des Staatsschutzoder des Weltrechts-/Universalitätsprinzips bzw. des Flaggenprinzips). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten ergänzend zum (AT) VStrR, soweit das anwendbare VStrR keine (abweichende) Regelung oder bewusste Regelungslücke enthält: AT StGB stellt das lex generalis und oftmals eine Auffangregelung dar, die Regelungen des allgemeinen Teils des VStrR selbst stellen demgegenüber Normen eines lex specialis dar (Art. 2 VStrR). Die Übertretung (Art. 103 bis 109 StGB) wird im VStrR weiter Unterteilt in Ordnungswidrigkeiten und allgemeine Übertretungen (Art. 3 VStrR). Strafbarkeitsgrenze: Die Strafbarkeitsgrenze beginnt beim VStrR nicht wie beim StGB mit dem vollendeten 18. Altersjahr (vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB, bzw. gemäss Art. 3 Abs. 1 JStG mit vollendetem 10. Altersjahr), sondern mit der Vollendung des 15. Altersjahres (Art. 4 VStrR). Bussen: Der Höchstbetrag der Busse kann im Verwaltungsstrafrecht entgegen der allgemeinen Regelung von Art. 106 Abs. 1 StGB mehr als Fr. 10' betragen (Art. 8 VStrR e contrario, vgl. etwa als Beispiel Art. 56 Abs. 1 SBG). Bei mehreren Widerhandlungen des VStrR erfolgt sodann keine Ausfällung einer Gesamtbusse nach den Grundsätzen des Art. 49 StGB (da Verfahren für eine Harmonisierung teilweise zu unterschiedlich sein können, vgl. dazu Art. 9 VStrR). Verjährung: Art. 11 Abs. 1 und 2 VStrR sieht für seine Übertretungen eine andere Verfolgungsverjährung vor als das StGB in seinem Art. 109 (2 bzw. 5 Jahre gegenüber 3 Jahren nach StGB). Auch die Vollstreckungsverjährung von Art. 11 Abs. 5 VStrR mit seinen 5 Jahren unterscheidet sich von Art. 109 StGB mit einer 3- jährigen Vollstreckungsverjährungsfrist. Strafantrag / Selbstanzeige: Ein Institut, wie es in Art. 13 VStrR geregelt ist, wonach bei einer Anzeige aus eigenem Antrieb eine Straflosigkeit zu erfolgen hat (sofern dadurch mit Angaben zur Ermittlung der Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht ein Beitrag zur Klärung des Sachverhaltes geliefert werden kann, die Erfüllung der obliegenden Pflicht gegeben ist und auch kein Wiederholungsfall einer vorsätzlich begangenen Widerhandlung gleicher Art vorliegt), kennt das StGB nicht (vgl. etwa Art. 30 ff., Art. 47 f. oder Art. 52 ff. StGB). 3

4 Teil 2 - Verwaltungsstrafe: Verankerung einer Norm, wonach die Gastwirtin/der Gastwirt bestraft wird, wenn die künstliche Belüftung der Gastwirtschaftsräume nicht oder unzureichend funktioniert. - Administrative Rechtsnachteile: Einführung einer Bewilligungspflicht für das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs, wobei die Beachtung von 13 als Bewilligungsvoraussetzung zu verankern wäre. Möglichkeit des Entzugs der Bewilligung, wenn 13 (bzw. 41 der Verordnung) nicht beachtet wird. - Ersatzvornahme: Einbau von Lüftungsanlagen durch Dritte auf Veranlassung des Staates, unter Überwälzung der Kosten auf die Gastwirtin/den Gastwirt. Teil 3 Ja, vgl. 2 Abs. 2 i.v.m. Art. 333 Abs. 7 StGB. Verstösse gegen das Abfallgesetz wären dann primär vom Gemeinderat zu behandeln; die Statthalter wären nur zuständig, wenn der mit einem Fall befasste Gemeinderat eine Busse von mehr als Fr für angemessen hält oder wenn er seine Zuständigkeit zur Verfolgung von Übertretungen generell dem Statthalteramt übertragen hat ( 333 StPO). Frage 3 Nein. Eine Übertretung des kantonalen Rechts kann nur dann mit Ordnungsbusse (d.h. im Ordnungsbussenverfahren) bestraft werden, wenn der Straftatbestand in der VO über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren aufgeführt ist. Das ist für die den Verstoss gegen 39 Abs. 1 lit. f Abfallgesetz nicht der Fall. Frage 4 a. bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe : Verstösst gegen das Legalitätsprinzip in seiner strafrechtlichen Ausprägung ( nulla poena sind lege stricta ; Verbot unbestimmter Strafnormen): Mit Busse in unbeschränkter Höhe ist die Sanktion nicht hinreichend bestimmt. Legalitätsprinzip gilt für das kantonale Verwaltungsstrafrecht kraft Kantonsverfassung (Art. 2 Abs. 1: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. ) und kraft Art. 9 BV (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, Art. 1 N. 8). 4

5 b. Abs. 1 lit. b: - Legalitätsprinzip: - nulla poena sine lege wird hinsichtlich der Strafbarkeit der Nichtbeachtung von Verfügungen verletzt. Das mit Strafe bedrohte Verhalten ergibt sich erst durch Umkehrschluss aus der Verfügung. Damit sind es die Vollzugsbehörden, die festlegen, welches Verhalten mit Strafe geahndet wird, nicht der Gesetz- oder Verordnungsgeber. - Regelungsstufe: Wird die Nichtbefolgung von Ausführungsbestimmungen hier unter Strafe gestellt, delegiert der formelle Gesetzgeber die Festlegung des strafbaren Verhaltens an den Verordnungsgeber. Das ist zulässig: Gemäss Praxis des BGer können Strafnormen auf Verordnungsstufe geregelt sein, sofern dort nur Busse, nicht auch Freiheitsstrafe angedroht ist. Letzteres ist hier der Fall, vgl. Abs. 1 Ingress. - Rechtsgleichheit: Indem der Gesetzgeber die Missachtung aller Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind, wie auch die Nichtbeachtung der Vorschriften, die sich aus dem Ausführungsrecht dazu ergibt, mit gleicher Strafe bedroht, verletzt er das (auch an den Gesetzgeber adressierte) Differenzierungsgebot. 5

6 Teil 4 Grundsachverhalt Vollendete Steuerhinterziehung, Art. 175 DBG (Hinterziehung von steuerbaren Einkünften im Umfang der nicht deklarierten Einnahmen aus Hochzeitsessen und Banketten sowie der nicht deklarierten Zinsen auf dem verheimlichten Bankkonto). Vollendeter Steuerbetrug, Art. 186 DBG (Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde Erfolgsrechnung und Bilanz, welcher nicht verbuchte Einnahmen aus Hochzeitsessen und Banketten zugrunde liegen zum Zwecke der Steuerhinterziehung). (vom Gesetzgeber ausdrücklich in Art. 186 Abs. 2 DBG angeordnete) echte Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Mehrwertsteuer: Vollendeter Abgabebetrug, Art. 14 Abs. 2 VStrR (durch Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde arglistig begangene Verkürzung der Mehrwertsteuer). Die in unechter Konkurrenz durch das Verhalten Müllers begangene Hinterziehung der Mehrwertsteuer Art. 96 MWSTG - wird durch den Abgabebetrug konsumiert (Art. 101 Abs. 2 MWSTG), jedoch erhöht sich der Rahmen der Geldstrafe des Abgabebetrugs entsprechend, Art. 14 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 96 MWSTG. Verfolgung der vollendeten Steuerhinterziehung im Administrativverfahren durch die kantonalen Steuerverwaltung, Art. 182 f. DBG. Weiterzug des Einspracheentscheids an die kantonale Steuerrekurskommission bzw. eine weitere Beschwerdeinstanz (Art. 140 ff. in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Strafentscheids durch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Art., 82 ff. BGG. Verfolgung des Steuerbetrugs in einem gemeinen Strafprozess durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf Anzeige der kantonalen Steuerverwaltung hin, Art. 188 f. DBG. Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Strafentscheids durch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG. 6

7 Mehrwertsteuer: Verfolgung des vollendeten Abgabebetrugs und der unecht konkurrierenden Steuerhinterziehung in einem Administrativverfahren mit Strafbescheid der EStV, wenn Busse/Geldstrafe verhängt wird, Art. 62 VStrR; gegen den Einspracheentscheid kann gerichtliche Beurteilung verlangt werden, worauf die ordentlichen kantonalen Strafgerichte entscheiden, Art. 72 VStrR. Nimmt das EFD eine Freiheitsstrafe in Aussicht, überweist die EStV die Aktien nach durchgeführter Untersuchung direkt den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur gerichtlichen Beurteilung, Art. 72 VStrR. Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Strafentscheids durch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG. --- Variante 1 gleich wie Grundsachverhalt. Mehrwertsteuer Hinterziehung der Mehrwertsteuer, Art. 96 MWSTG (durch Nichtablieferung spätestens durch Unterlassung der Korrektur innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahrs, Art. 72 MWSTG - begangene Verkürzung der Mehrwertsteuer) Kein Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), da mangels MWST-Kontrolle die Steuerverkürzung nicht durch arglistige Irreführung der Steuerbehörden erfolgt ist. gleich wie Grundsachverhalt. Mehrwertsteuer Verfolgung der Steuerhinterziehung in einem Administrativverfahren mit Strafbescheid der EStV, Art. 62 VStrR. Gegen den Einspracheentscheid kann gerichtliche Beurteilung verlangt werden, worauf die ordentlichen kantonalen Strafgerichte entscheiden, Art. 72 VStrR. Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Strafentscheids durch durch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG

8 Variante 2 Versuchte Steuerhinterziehung, Art. 176 DBG (Erfolg der vorsätzlichen Verheimlichung von steuerbaren Einkünften im Umfang der nicht deklarierten Einnahmen aus Hochzeitsessen und Banketten sowie der nicht deklarierten Zinsen auf dem verheimlichten Bankkonto ist nicht eingetreten). Vollendeter Steuerbetrug, Art. 186 DBG (Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde Erfolgsrechnung und Bilanz, welcher nicht verbuchte Einnahmen aus Hochzeitsessen und Banketten zugrunde liegen zum Zwecke der Steuerhinterziehung). Es genügt, dass Müller die unwahren Urkunden zum Zwecke der Steuerhinterziehung zur Täuschung der Veranlagungsbehörde gebraucht hat. (vom Gesetzgeber ausdrücklich in Art. 186 Abs. 2 DBG angeordnete) echte Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Mehrwertsteuer gleich wie Grundsachverhalt. Verfolgung der versuchten Steuerhinterziehung im Administrativverfahren durch die kantonalen Steuerverwaltung, Art. 182 DBG. Weiterzug wie Grundsachverhalt. Verfolgung des vollendeten Steuerbetrugs wie Grundsachverhalt. Mehrwertsteuer gleich wie Grundsachverhalt. *** 8

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