Ordnung zum Praxissemester. Master of Education. Lehramt für Gymnasien. und Gesamtschulen. im Doppelfach Kunst. alanus hochschule. für den Studiengang
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- Hertha Kopp
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1 alanus hochschule Hochschule für Kunst und Gesellschaft University of Arts and Social Seiences Ordnung zum Praxissemester für den Studiengang Master of Education Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen im Doppelfach Kunst vom
2 Ordnung zum Praxissemester, Stand Alanus Hochschule für Kunst und Gesel lschaft, Alfter Rechtliche Grundlagen: Aufgrund der 2 Abs. 4 und 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Hochschulgesetz (HG)- in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes zur Einführung einer Altersgrenze für die Verbeamtung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), hat der Rektor der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft in Alfter die folgende Ordnung erlassen. Anmerkung zum Sprachgebrauch : Nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen - und Funktionenbeschreibungen in dieser Ordnung gelten fürmännerund Frauen in gleicher Weise. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Rechtliche und vertragliche Grundlagen 3 Zielsetzung des Praxissemesters Struktur des schulpraktischen Teils des Praxissemesters Zeitlicher Rahmen Ausbildungsschulen und Platzvergabe Rechtsstellung der Studierenden lnkrafttreten und Veröffentlichung Seite 1
3 Ordnung zum Praxissemester, Stand Geltungsbereich Diese Ordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz- LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 514) und der Verordnung über den Zugang zum nordrheinwestfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung- LZV) vom 18. Juni 2009 (GV NRW. S 344) den schulpraktischen Teil des Praxissemesters als Bestandteil des an der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft angebotenen Studiengangs zum Master of Education. Oie Regelungen ergänzen die Master-Prüfungsordnung für die akademische Phase der Lehrerausbildung des an der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft angebotenen Lehramtsstudiengangs. 2 Rechtliche und vertragliche Grundlagen (1) Rechtliche Grundlagen für das Praxissemester sind 12 Abs. 3 LABG und 8 LZV. Der Ausgestaltung des Praxissemesters an der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft liegen die von den lehrerausbildenden Universitäten und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) verabschiedete Rahmenkonzeption zur strukturellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Praxissemesters im lehramtsbezogenen Masterstudiengang vom 14. April 2010 sowie der Runderlass des MSW vom 28. Juni Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen " (Praxiselementeerlass) zugrunde. (2) Die Umsetzung der Regelungen durch die Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft, das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (Zfsl) Bann und die zugehörigen Ausbildungsschulen folgt der Kooperationsvereinbarung zwischen der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft und dem ZfsL Bann in der jeweils geltenden Fassung. 3 Zielsetzung des Praxissemesters (1) Das Studium zum Master of Education umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester gemäß 8 LZV und wird in Kooperation mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (Zfsl) sowie den der Ausbildungsregion zugeordneten Schulen durchgeführt. (2) Oie erfolgreiche Teilnahme an den Vorbereitungsseminaren der fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Module ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Begleitseminaren (M Ed.- PS- 01) sowie am schulpraktischen Teil (M.Ed.-PS-02) des Praxissemesters. Über die Erfüllung der Erfordernisse nach Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule. (3) Oie Studierenden absolvieren das Praxissemester für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Doppelfach Kunst. Das Praxissemester umfasst einen Schulforschungsteil und einen schulpraktischen Teil und schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. (4) Ziel des Praxissemesters ist es, im Rahmen des Studiums zum Master of Education Theorie und Praxis professionsorientiert miteinander zu verbinden und die Studierenden auf die Praxisanforderungen der Schule und des Vorbereitungsdienstes wissenschafts- und berufsfeldbezogen vorzubereiten. Seite 2
4 Ordnung zum Praxissemester, Stand Struktur des schulpraktischen Teils des Praxissemesters (1) Grundsätzlich stehen während des Praxissemesters vier Werktage in der Woche für Unterricht unter Begleitung, für die Teilnahme am schulischen Leben sowie für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der in den universitären Modulen entwickelten und begleiteten Studien- und Unterrichtsprojekte zur Verfügung Im Umfang von einem Werktag in der Woche finden die Begleitseminare der Module zum Praxissemester an der Hochschule statt. (2) Das ZfsL bietet ergänzend zu den universitären Begleitseminaren Einführungs- und Ausbildungsveranstaltungen zu fachlichen und überfachlichen Fragestellungen an. 5 Zeitlicher Rahmen (1) Das Praxissemester soll von den Studierenden im 3. Semester des Masterstudiengangs absolviert werden. Der schulpraktische Teil ist grundsätzlich auf ein Schulhalbjahr bezogen und beginnt spätestens am 15. September (2) Die Ausbildungszeit im schulpraktischen Teil beträgt gemäß 8 LZV mindestens 400 Zeitstunden. Diese umfasst gemäß Abschnitt 4 Punkt 8 Praxiselementeerlass neben etwa 250 Zeitstunden Anwesenheit in der Schule auch Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für begleitende Angebote des ZfsL. in diesem Rahmen sind 70 Unterrichtsstunden unter Begleitung nachzuweisen. Dabei sollten möglichst vier Unterrichtsvorhaben (thematisch akzentuierte, zielorientierte Einheiten) im Umfang von jeweils Unterrichtsstunden durchgeführt werden, die, sofern die schulischen Bedingungen es zulassen, an die universitär vorbereiteten Studien- und Unterrichtsprojekte anknüpfen sollen. 6 Ausbildungsschulen und Platzvergabe (1) Gemäß Abschnitt 3 Punkt 1 Praxiselementeerlass sind grundsätzlich alle öffentlichen Schulen des Landes Ausbildungsschulen für das Praxissemester Die Bezirksregierungen stellen gemäß Abschnitt 4 Punkt 4 Praxiselementeerlass sicher, dass eine ausreichende Zahl an Praktikumsplätzen zur Verfügung steht. Welche Schulen im jeweiligen Semester beteiligt sind, legt die zuständige Bezirksregierung im Rahmen des landesweiten Platzvergabeverfahrens fest. (2) Die Platzvergabe an die Studierenden erfolgt nach einem zwischen der Alanus Hochschule, der Bezirksregierung Köln und dem ZfsL Bann abzustimmenden Verfahren. Einzelheiten sind jeweils im Prüfungsamt zu erfragen. 7 Rechtsstellung der Studierenden (1) Während des schulpraktischen Teils des Praxissemesters sind die Studierenden an Weisungen der Schulleitung oder der von dieser gemäß Abschnitt 3 Punkt 2 Praxiselementeerlass benannten Ausbildungsbeauftragten gebunden. (2) Die Schu lleitung entscheidet über den Einsatz der Studierenden im Unterricht und in weiteren Veranstaltungen Die Studierenden sind an den mit der Schulleitung vereinbarten Tagen zur Anwesenheit in der Schule verpf lichtet. Sie nehmen im Rahmen der Möglichkeiten am gesamten Schulleben teil. Sie sollen Seite 3
5 Ordnung zum Praxissemester, Stand einen breiten Einblick in die schulischen Handlungsfelder bekommen. (3) Die Studierenden haben die für den Unterricht und die Erziehung in der Schule geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind von den Ausbildungsbeauftragten in zentrale Aspekte des Schulrechts einzuführen. Die Studierenden verpflichten sich zur Verschwiegenheit über die ihnen durch das Praxissemester bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sowie zur Beachtung des Datenschutzes im Allgemeinen. Dies bedeutet auch deren Anonymisierung im Portfolio, in anderen Dokumentationsunterla gen oder bei Studien- und Prüfungsleistungen. Bis zur Aufnahme des Praktikums legen sie dem Zfsl Bann eine Bescheinigung über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht und zu 35 Infektionsschutzgesetz vor. (4) Die Studierenden sind zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben im schulpraktischen Teil des Praxissemesters verpflich tet. Diese umfassen neben dererteilungvon Unterricht Unterrichtshospitationen, die Teilnahme an Konferenzen, die Teilnahme an der Beratung von Erziehungsberechtigten, die Teilnahme an verschiedenen Formen des Schullebens (z.b. alle Formen von Klassenfahrten, Ganztagsaktivitäten, Pausenaufsichten) sowie die Durchführung der Studien- und Unterrichtsprojekte. Das Praxissemester wi rd, bezogen auf den schulpraktischen Teil, durch ein Bilanz- und Perspektivgespräch abgeschlossen. (5) Erkranken Studierende oder sind sie aus zwingenden Gründen verhindert, ihren Aufgaben nachzukommen, so geben sie der Schulleitung davon unverzüglich Kenntnis unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung. Dauert die Erkrankung länger als zwei Tage, legen sie der Schulleitung ein ärztliches Attest spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vor, aus dem die voraussichtlic he Dauer der Erkrankung ersichtlich sein muss. Bei Veranstaltungen des Zfsl informieren sie die Ausbildungsbeauftragten und das Zfsl. Eine Kopie der Krankmeldung, des Attestes bzw. der Verhinderungsmeldung muss gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsamt zugeleitet werden. Mit den Ausbildungsbeauftragten ist zu klären, ob und wie nicht absolvierte Praktikumstage nachgeholt werden können. Das Prüfungsamt ist entsprechend zu informieren. (6) Bei unentschuldigter Abwesenheit, dem Nichtbeachten von Regelungen der Schule oder schuldhaftem Verhalten, das den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig beeinträchtigt, können Studierende von der Teilnahme am schulpraktischen Teil des Praxissemesters an einer Schule ausgeschlossen werden. Die Schulleitung informiert umgehend das Zfsl und die Alanus Hoch schu le für Kunst und Gesellschaft und trifft die Entscheidung über den Ausschluss im Benehmen mit dem Zfsl und der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft. (7) Studierende können einen Antrag auf Zuweisung einer anderen Praktikumsstelle an den Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft stellen. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule im Benehmen mit der zuständigen Schulleitung und dem Zfsl. Die Entscheidung ist der Schulleitung durch den Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule bekanntzugeben. Ist die Zuweisung einer anderen Praktikumsstelle nicht möglich und die Fortsetzung des Praktikums an der bisherigen Schule aus für den Prüfungsausschuss nachvollziehbaren Gründen dem Studierenden nicht zumutbar, gilt das Praktikum als nicht erfolgreich durchgeführt. Der Abbruch stellt in Seite 4
6 Ordnung zum Praxissemeste r, Stand diesem Fall keinen Feh lversuch dar. Der Student muss sich erneut für die Teilnahme am Verteilungsverfahren für die Praktikumsplätze anmelden. (8) Wenn durch Erkrankung oder nicht-schuldhafte Verhinderungen des Studierenden nicht mehr sichergestellt ist, dass das Ziel des Praxissemesters für den Studierenden erreicht wird, gilt das Praxissemester ebenfalls als nicht erfolgreich durchgeführt. Der Abbruch stellt in diesem Fall keinen Fehlversuch dar. Über die Feststellung des Sachverhalts nach Satz 1 entscheidet, nach Anhörung der jeweiligen Schulleitung und des Zfsl der Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule. Die Entscheidung ist dem Studierenden durch den Prüfungsausschuss der Alanus Hochschule bekanntzugeben Der Student muss sich erneut für die Teilnahme am Verteilungsverfahren für die Praktikumsplätze anmelden. (9) Für die Studierenden im Praxisse mester besteht gesetzlicher Unfallschutz nach Maßgabe des 2 SGB VII. 8 lnkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft in Kraft Alfter, den Seite 5
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