1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN"

Transkript

1 1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 1.1 Einleitung Das BAG hat in der Entscheidung vom DB 1989, 284 darauf verwiesen, dass Personalakten spiegelbildlich ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über den Werdegang der Arbeitnehmer geben sollen. Mit dieser prägnanten Wortwahl sind Sinn und Zweck der Personalakten eindeutig beschrieben und sollen die Leitlinie für die nachfolgenden Ausführungen darstellen. Denn trotz ihrer Bedeutung sucht man nach einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Personalakte zumindest derzeit vergeblich. Allerdings wird in 106 BBG, also dem Bundesbeamtengesetz, eine sehr klare Definition der Personalakte gegeben. Diese lautet: Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Zwar enthält z.b. das Inhaltsverzeichnis der 70. Auflage der Arbeitsgesetze für Personalakten eine Fundstelle: 83 BetrVG. 83 BetrVG regelt aber lediglich die Einsicht in die Personalakten (dazu mehr unter 5. Einsicht in Personalakten und Auskunft) und setzt den Begriff hierfür voraus, ohne ihn zu definieren. Daher ist auf Entscheidungen und Kommentierungen zurückzugreifen. Unterschieden wird zwischen Personalakten im formellen und im materiellen Sinn. Personalakten im formellen Sinn sind die, die als solche bezeichnet werden. 1 Wenn dieser formelle Personalaktenbegriff ausschlaggebend wäre, könnte z.b. ein kleiner Ordner zur Personalakte erklärt und alle tatsächlich wesentlichen Unterlagen u. Ä. könnten woanders untergebracht werden, mit der Konsequenz, dass diese dann nicht Inhalt einer Personalakte sind. Welche Folgen diese Ansicht hat, wird schnell klar, wenn es um das bereits genannte Einsichtsrecht des Arbeitnehmers geht. Die Befürworter des formellen Personalaktenbegriffs würden dann nur den kleinen Ordner zur Einsicht vorlegen und alles andere weiter unter Verschluss halten. Dass dies nicht der richtige Weg sein kann, wird aus der oben angeführten Entscheidung des BAG vom deutlich, die u.a. ein möglichst vollständiges Bild verlangt. Maßgeblich ist somit allein der Begriff der Personalakte im materiellen Sinn, der sich auf alle Dokumente bezieht, die mit dem Arbeitsverhältnis in innerem Zusammenhang stehen. 2 Mehr zum Inhalt von Personalakten unter Wiese/Frenzen in: GK-BetrVG, 8. Auflage 2005; 83 Rdnr. 4 m.w.n 2. BAG , AuR 1981, 124 bei: ErfK/Kania, 10. Aufl. 2010, 83 BetrVG, Rdnr. 2, Wiese/Frenzen aao, 17

2 1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Weiter wird differenziert zwischen einfachen und qualifizierten Personalakten. Zu den einfachen Personalakten gehört alles, zu dessen Aufbewahrung der Arbeitgeber verpflichtet ist, z.b. auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage. In einer qualifizierten Personalakte sind alle darüber hinaus gehenden Unterlagen enthalten. 1.2 Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers Zunächst ist auf die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers hinzuweisen. Denn es steht ihm frei, ob er überhaupt Personalakten führt. Ebenso frei kann er darüber entscheiden, ob ein Vermerk gemacht wird oder Unterlagen angelegt und verwahrt werden sollen. 3 Allerdings reicht bereits ein Blick in 2 NachwG zur Nachweispflicht aus, um festzustellen, dass zu jedem Arbeitsverhältnis schriftliche Unterlagen gehören. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass ein Arbeitgeber zumindest in diesem Umfang zur Führung von Personalakten verpflichtet ist. Zudem existieren z.b. steuerrechtliche, sozialrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften für Arbeitgeber, die im Ergebnis das Führen von Personalakten voraussetzen. Damit sind Arbeitgeber wenigstens zum Führen der o. g. einfachen Personalakten verpflichtet. Linck 4 verweist darauf, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei stehe, welche Unterlagen in die Personalakten aufgenommen würden. Sie müssten nur mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. 5 Im Einzelfall habe, so Linck, a.a.o., m.w.n. weiter, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Personalaktenführung und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Unverletzlichkeit seiner Persönlichkeit stattzufinden. 1.3 Personalaktenrecht für Beamte Veranlasst durch die Förderalismusreform 1 wurde aufgrund des für die Landesgesetzgeber maßgebenden Beamtenstatusgesetzes sowie weiterer rechtlicher Regelungen für Beamte das Personalaktenrecht für Beamte im Bundesbeamtengesetz (BBG) überarbeitet. Die maßgebenden 106 bis 115 wurden neu gefasst und haben mit großer Wahrscheinlichkeit auch Auswirkungen auf den Umgang mit Personalakten in der Privatwirtschaft. Die einzelnen Bestimmungen sind in Abschnitt 15 dargestellt. 1.4 Inhalte der Personalakte Hierzu gehört jede Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die sich auf die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers beziehen und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Sie soll spiegelbildlich ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über seinen Werdegang geben Dörner/Luczak/Wildschütz: Handbuch Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2008, Teil C.4., Rdnr in Schaub: Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl. 2009, 148, Rdnr BAG , AP Nr. 83 zu 611 BGB Fürsorgepflicht bezüglich der Aufnahme eines Strafurteils 6. BAG , DB 1989,

3 1.4 Inhalte der Personalakte Zur Personalakte gehören auch die in elektronischen Datenbanken gespeicherten Personaldaten, auf die der Arbeitgeber zum Zweck der Personalinformation oder -maßnahme zurückgreifen kann, also auch unter der Personalnummer des Arbeitnehmers gespeicherte Leistungsprofile, die abgefragt werden können. 7 Auch Sonder- und Nebenakten sind, gleichgültig, wo sie geführt werden, Bestandteil der Personalakte und unterliegen damit dem Einsichtsrecht, ebenso wie Unterlagen des Werkschutzes über die Person des Arbeitnehmers. Das Führen von Geheimakten ist unzulässig. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass in seiner Personalakte Hinweise auf Sonderakten oder an anderer Stelle abgelegte Vorgänge angebracht werden. 8 In der Personalakte werden in der Regel die für den Arbeitgeber wissenswerten Angaben zur Person des Arbeitnehmers einschließlich Personenstand, Berufsbildung, beruflicher Entwicklung (beruflicher Werdegang), Fähigkeiten, Leistungen, Anerkennungen, Beurteilungen, Arbeitsunfälle, Krankheitszeiten, Urlaubsvertretungen, Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen, Abmahnungen oder Betriebsbußen zusammengefasst. Zu den Personalakten des einzelnen Arbeitnehmers gehören auch Bewerbungsunterlagen einschließlich Lebenslauf und Zeugnissen, Personalfragebogen ( 94 BetrVG), ärztlichen Beurteilungen, Eignungstests, soweit sie aufbewahrt werden dürfen, der Arbeitsvertrag einschließlich späterer Änderungen, Beurteilungen und Zeugnisse jeder Art, Lohn- und Gehaltsveränderungen (einschließlich Darlehen, Pfändungen und Abtretungen) sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Dritten, das Arbeitsverhältnis betreffend, z.b. Sozialversicherung, früherem Arbeitgeber. 9 In der Kommentierung von Wiese in: GK-BetrVG, a.a.o., 83 Rdnr. 18 wird erkennbar hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen differenziert. Nicht zu den Personalakten gehörten danach die auch dem Arbeitgeber nicht zugänglichen Unterlagen der Betriebsärzte, so dass ein Einsichtsrecht nach 83 BetrVG ausscheide. Dagegen seien ärztliche Atteste und Gutachten, die sich in der Hand des Arbeitgebers befänden, als Bestandteil der Personalakten anzusehen, so dass der Arbeitnehmer Einsicht nehmen dürfe. Unerheblich ist, wann die Unterlagen entstanden und in die Hand des Arbeitgebers gelangt sind. Daher gehören zu den Personalakten nicht nur die während, sondern auch die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gesammelten Schriftstücke, graphologischen Gutachten, Unterlagen über Eignungstests, Auskünfte Dritter usw. 10 Gleiches gelte für etwa noch vorhandene Unterlagen aus einem früheren Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber. 7. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, im Folgenden = Fitting: Kommentar zum BetrVG, 24. Aufl. 2008, 83 Rdnr. 3 m.w.n. 8. Fitting, a.a.o., 83 Rdnr. 5 m.w.n. 9. Fitting, a.a.o., 83 Rdnr Wiese/Frenzen in: GK-BetrVG, a.a.o., 83 Rdnr. 11 m.w.n. 19

4 1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Im Rahmen dieser Kommentierung wird auch die Gegenansicht dargestellt 11 und diese mit dem Argument kritisiert, dass sie übersehe, dass zwar das Einsichtsrecht nach 83 BetrVG durch das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt sei, weil es erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses entstehe und mit dessen Auflösung ende, das bestehende Einsichtsrecht jedoch seinem Inhalt nach unbeschränkt sei. Dieser Verpflichtung könne sich der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er Unterlagen aus der Zeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses generell gesondert aufbewahre. Solange solche Unterlagen dem Arbeitgeber zur Verfügung stünden, müsse der Arbeitnehmer nach dem Sinn des 83 BetrVG auch von ihnen Kenntnis nehmen können. Für graphologische Gutachten ergebe sich sein Einsichtsrecht aus persönlichkeitsrechtlichen Erwägungen. 12 Dies gelte allerdings nur für den später eingestellten Arbeitnehmer (auch unter Hinweis auf Wiese, ZfA a.a.o.), da 83 BetrVG das Recht zur Einsichtnahme erst mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses entstehen lasse. Fitting 13 gibt dem nicht eingestellten Bewerber ein Einsichtsrecht in Akten über ergebnislose Vorverhandlungen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Dies kann z.b. dann von Bedeutung sein, wenn streitig ist, ob eine Benachteiligung nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stattgefunden hat. 1.5 Art der Personalaktenführung Hinzuweisen ist auf das Urteil des BAG vom Dessen Leitsätze haben folgenden Wortlaut: 1. Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Personalakten des Arbeitnehmers sorgfältig zu verwahren, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und für die vertrauliche Behandlung durch die Sachbearbeiter Sorge zu tragen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats). Auch muss der Arbeitgeber den Kreis der mit Personalakten befassten Mitarbeiter möglichst eng halten (im Anschluss an BVerwG-Urteil vom C ). 2. Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen fallen als absolute Rechte nicht unter Ausschlussklauseln, die ihren Wirkungsbereich auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis erstrecken. Diesem Urteil lag der Streit der Parteien darüber zugrunde, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Vermerk aus der Personalakte der Klägerin teilweise zu entfernen sowie die Klägerin betreffende ärztliche Gutachten unter Verschluss zu nehmen und in einer bestimmten Weise aufzuheben. 11. u.a. Hess/Schlochauer/Glaubitz/Rose; 83 Rdnr so Wiese/Frenzen in: GK-BetrVG weiter unter Hinweis auf Wiese, ZfA 1971, 273, a.a.o., 83 Rdnr AZR 215/86, DB 1987, S

5 1.5 Art der Personalaktenführung Das BAG hat in den Entscheidungsgründen m.w.n. ausgeführt, dass dann, wenn ein Arbeitgeber innerhalb des Arbeitsverhältnisses das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletze, darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten liege und der Arbeitnehmer bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht entsprechend 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung weiterer Eingriffe habe. In dem zu entscheidenden Fall konnte die Klägerin die Beseitigung einer fortwirkenden Beeinträchtigung verlangen, nämlich die Entfernung aus der Personalakte. Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Arbeitnehmer nicht nur vor einer zu weit gehenden Kontrolle und Ausforschung seiner Persönlichkeit, etwa mithilfe ärztlicher oder psychologischer Gutachten; es umfasse ebenfalls den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten, und zwar auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt habe. Sensible Daten, zu denen insbesondere auch solche über den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand und allgemeine Aussagen über die Persönlichkeit des Arbeitnehmers gehörten, bedürften des verstärkten Schutzes, so das BAG m.w.n. weiter. Da Personalakten oft zu verschiedenen Anlässen herangezogen würden, müsse der Arbeitnehmer nicht nur vor der Kenntnisnahme durch beliebige Dritte und unzuständige Sachbearbeiter geschützt werden, sondern auch davor, dass ein zuständiger Sachbearbeiter bei der Hinzuziehung der Personalakte zufällig oder gewollt Gesundheitsdaten auch dann zur Kenntnis nehmen könne, wenn er diese für die zu treffende Entscheidung gar nicht brauche. Wie der besondere Schutz für sensible Daten ausgestaltet sein müsse, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Es könnte dann die Führung besonderer Personalakten erforderlich sein, die Verwendung geschlossener Umschläge, die die zufällige Kenntnisnahme verhindere, die Aufbewahrung in besonders gesicherten Schränken oder die Aufstellung besonderer Pflichten, z.b. die Einsichtnahmen zu vermerken. Zu beachten sei weiter, so das BAG, dass das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers schon dadurch verletzt werde, wenn der Arbeitgeber bei der Führung der Personalakte die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlasse und nicht erst dann, wenn Unbefugte Kenntnis nähmen Formvorschriften zur Führung von Personalakten Für die Privatwirtschaft gibt es keine Formvorschriften. Der Arbeitgeber kann festlegen, ob Personalunterlagen in einer einzigen Akte zusammengefasst oder nach sachlichen Gesichtspunkten getrennt, in einer Vielzahl von Akten oder in einer Sammelakte, aufbewahrt werden. Sogenannte Sonder- oder Nebenakten, gleichgültig wo sie geführt werden, sind Bestandteil der Personalakte. Das betrifft daher beispielsweise auch Unterlagen des Werkschutzes über die Person eines einzelnen Arbeitnehmers, selbst dann, wenn die Aufzeichnungen ohne Wissen des Arbeitgebers gemacht worden sind. Die häufig bei den Vorgesetzten geführten Personalaufzeichnungen, z.b. über An- und Abwesenheitszeiten, sind gleichfalls Bestandteil der Personalakte. Führt z.b. der Vorgesetzte über jeden Arbeitnehmer eine gesonderte Fehlzeitenkartei, die erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (monatlich/jährlich) zur Personalakte genommen wird, so ist die Kartei bereits mit ihrer Anlegung Bestandteil der Personalakte. 21

6 1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Formen der Personalakten 1. Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche technische Form für die Personalaktenführung verwendet wird, d.h. ob die Informationen in konventioneller Weise als Schriftstück in Mappen abgeheftet, in Karteiform geführt, auf Mikrofilm aufgenommen oder digital gespeichert werden. Personalakte Personalakte Personalakte Personalakte - konventionell Ablage in Ordnern/ Heftern/ Mappen - Archiv Die Dokumente werden archiviert - digital Elektronisches System Such- / Terminfunktion - Pers.Info System Voll automatisierte Datenverwaltung 2. Bei der digitalen Speicherung ist es für die Zugehörigkeit zur Personalakte unerheblich, ob die Daten der Arbeitnehmer in einer Personaldatenbank oder in einzelnen Dateien gesammelt und gespeichert werden. Über die Art der Speicherung entscheidet der Arbeitgeber allein. 1.6 Betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben Grundsatz - Rechte der Arbeitnehmer Nach 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Der Arbeitnehmer hat gemäß 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Hierzu kann er nach 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen, 83 Abs. 2 BetrVG. 82 BetrVG regelt das Anhörungsrecht- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers 83 BetrVG regelt das Einsichtsrecht in die Personalakte 84 BetrVG regelt das Beschwerderecht Anforderungen an die Personalaktenführung abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Transparenz Vollständigkeit Richtigkeit Vertraulichkeit 22

7 1.7 Anforderungen nach Bundesdatenschutzgesetz Mitbestimmung nach 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG Gemäß 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die elektronische Personalakte ist eine technische Einrichtung in diesem Sinne. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der sog. Statusdaten besteht aber nicht, weil die Daten nicht zur Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sind Mitbestimmung bei allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen ( 94 Abs. 2 BetrVG) Nach 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen der Zustimmung des Betriebrats. Eine elektronische Personalakte ist für sich genommen eine reine Datensammlung und enthält als solche keine allgemeinen Burteilungsgrundsätze. Werden aber Personaldaten im Rahmen der Personalakten elektronisch verarbeitet, um eine elektronische Personaldatenbank z.b. zu Beförderungszwecken o.ä. einzurichten, dienen die in der Datenbank gesammelten Daten der Vorbereitung von Personalentscheidungen. Sobald abstrakte Regelungen dafür festgelegt werden, welche Voraussetzungen für eine Beförderung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz vorliegen müssen, geht es um die Aufstellung von allgemeinen und damit mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätzen Anforderungen nach Bundesdatenschutzgesetz Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt nunmehr in 32 die Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Weiter wird in Abs. 2 klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. Gola/Wronka kommen in ihrem Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz zu dem Ergebnis, dass 32 BDSG die bisherige undeutlicher formulierte Erlaubnisnorm des 28 Abs 1 Nr. 1 Satz 1 verdrängt, ohne zu einer inhaltlichen Änderung zu führen. Dem kann nicht ganz zugestimmt werden, denn die Vorschrift des 32 regelt ausdrücklich die Zuständigkeit des BDSG für den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten. Damit sind verbunden die Erlaubnistatbestände der Erforderlichkeit, Zweckbestimmung, Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit. Diese Grundsätze hatten bisher in der praktischen Personalarbeit nicht die ausschlaggebende Bedeutung bei der Entscheidung, wie der Umgang mit 15. BAG, AZR 660/85 -, BAGE 53, 226; DB 1987, 1048; Zustimmend Diller/Schuster, der Betrieb 2008, s. hierzu Diller/Schuster, DB 2008,

8 1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN personenbezogenen Daten zu organisieren war. Deshalb haben sich auch viele Insellösungen herausgebildet, da eine zwingende Durchgängigkeit durch die Disziplinen der Personalarbeit im Sinne der Datensparsamkeit nicht gefragt war. Nach den Bestimmungen des 80 Abs. 1 hat der Betriebsrat die Aufgabe darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Diese Aufgabenstellung könnte die Arbeitnehmervertretung veranlassen, auf die Führung von Personaldaten, auch bezüglich der Personalakten, stärker zu achten, allein hinsichtlich der Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes. Anforderungen an die Personalaktenführung abgeleitet aus der informationellen Selbstbestimmung Zweckbestimmung Verhältnismäßigkeit Zulässigkeit Vertraulichkeit 1.8 Vorgaben durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat indirekte Auswirkungen auf die Führung der Personalakten, denn es geht um die Personalunterlagen, die hier abgelegt und deren Inhalte künftig verwendet werden. Das AGG dient der Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Es handelt sich um folgende Richtlinien: 2000/43/EG des Rates vom zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - (Abl. EG Nr. L 180 S. 22), 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - (Abl. EG Nr. L 303 S. 16), 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen - (Abl. EG Nr. L 269 S. 15) und 2004/113/EG des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen - (Abl. EU Nr. L 373 S. 37) 24

9 1.8 Vorgaben durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 1. Ziel des Gesetzes 17 1 AGG 17 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 2. Benachteiligungsverbot 7 AGG (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten. 3. Zulässige unterschiedliche Behandlung Nach dem Motto: Keine Regel ohne Ausnahme, sind diese auch im AGG vorhanden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein. So regelt das AGG unter 8 die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, unter 9 die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung, unter 10 die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. Als Beispiel ist 8 Abs. 1 AGG anzuführen. Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Wer ein Model für Brautmoden sucht, ist daher aufgrund des AGG nicht verpflichtet, eine entsprechende Anzeige geschlechtsneutral zu halten, sondern kann gezielt ausschließlich Frauen hiermit ansprechen. 17. AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom

10 1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Sollte sich ein Mann hierdurch benachteiligt fühlen, wird durch den Ausnahmetatbestand des 8 Abs. 1 AGG deutlich, dass nicht jede Stelle geschlechtsneutral zu besetzen ist. 4. Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers ( 12 AGG) Hinzuweisen ist insbesondere auf diese Vorschrift. Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. (2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1. (3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. 5. Stellenausschreibungen Hierbei ist 11 AGG zu beachten. Ausschreibung Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden. Das AGG erfordert, auch im Hinblick auf Stellenausschreibungen, ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, weil es über die bisher zu beachtenden Grundsätze weit hinausgeht. Die hierbei dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten ergeben sich aus dem o. g. 12 AGG. Bauer hat in dem Aufsatz: Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Alter Wein in neuen Schläuchen? 18 darauf verwiesen, dass Stellenanzeigen, in denen um Verstärkung für ein junges Team geworben werde oder die andere altersspezifische Beschränkungen enthielten, mit dem Inkrafttreten des AGG passé seien. Er gehe auch davon aus, dass Bewerbungsunterlagen künftig wohl standardmäßig ohne Lichtbild und ohne Angabe von Alter, Religion etc. erbeten würden. Thüsing führt an dieser Stelle aus, dass über kurz oder lang eine Angleichung an amerikanische Gepflogenheiten erfolgen werde. Ein Indiz der Diskriminierung könne es dann schon sein, die Ausschreibung auf Medien zu beschränken, die sich typischerweise an ein Geschlecht, ein Alter oder eine Religion richteten, d. h. die Ausschreibung in Frauenzeitschriften, Jugendzeitschriften oder der Kirchenzeitung. 18. Bauer/Thüsing/Schunder, NZA 2006, 774 ff 26

11 1.8 Vorgaben durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Dagegen empfiehlt Wisskirchen in dem Aufsatz. Der Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Ein Kochrezept für Arbeitgeber 19, Arbeitgebern, um die Zahl der Bewerber auf eine Stelle zu reduzieren, diese von vornherein nur selektiv auszuschreiben und nur Medien zu benutzen, die tatsächlich geeignet seien, die gewünschten Bewerber anzusprechen. Thüsing verweist darauf, dass ein weiteres Indiz einer Diskriminierung darin liegen könne, zu den üblichen Bewerbungsunterlagen ein Lichtbild zu verlangen. Ein weiteres Beispiel sei dann gegeben, wenn die Illustration einer Anzeige nur junge weiße Männer zeige, nicht aber auch ältere farbige Frauen. Schließlich, so Thüsing weiter, könne sich der Arbeitgeber weiterhin entscheiden, eine Stelle allein gezielt weiblichen oder männlichen, jungen oder alten Interessenten anzubieten. Bewerbe sich dennoch ein Interessent des anderen Geschlechts, dann greife das Diskriminierungsverbot. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass Stellenausschreibungen in Zukunft noch sorgfältiger zu behandeln sind. Die Verpflichtung des Arbeitgebers bleibt auch dann bestehen, wenn ein Dritter mit der Stellenausschreibung beauftragt wird. Das BAG hat nämlich bereits in dem Urteil vom im Leitsatz ausgeführt, dass dann, wenn sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten, z.b. der Bundesagentur für Arbeit bedient, und dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen ist und zwar unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers. 21 In der Begründung hat es ausgeführt, dass primärer Adressat der Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach 611 b BGB der Arbeitgeber sei. Im Fall der Fremdausschreibung treffe ihn die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung zu überwachen. Dies gelte nicht nur im Fall der Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber sich zur Ausschreibung der Hilfe der Bundesagentur für Arbeit bediene. Auch wenn, wie oben dargestellt, die Vorschrift des 611 b BGB aufgehoben wurde, werden diese Grundsätze auf das AGG anzuwenden sein. Eine Änderung der Rechtsprechung des BAG durch die Einführung des AGG dürfte unwahrscheinlich sein. Konsequenz: Bei der Personalaktenführung ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Dokumente keine diskriminierenden Inhalte enthalten oder Hinweise liefern, dass eine offensichtliche Benachteiligung, z.b. bei internen Stellenausschreibungen, vorliegt. Nach getroffener Personalentscheidung wird es notwendig sein, die korrespondierenden Unterlagen länger aufzubewahren, eben bis die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Diskriminierungen abgelaufen sind. Weiterhin ist zu überlegen, ob jeweils ein Bewerberfragebogen und ein Personalfragebogen zu verwenden ist. 19. DB 2006, 1491 ff AZR 112/03 AP Nr. 23 zu 611a BGB - DB 2004, BAG AZR 791/07 DB 2009,

12 1 DER BEGRIFF DER PERSONALAKTE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Auf das Fragerecht des Arbeitgebers und der Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers wird in Abschnitt 6 (Datenerhebung) eingegangen. Auch wird die Fragestellung wie der Bewerber-/ Personalfragebogen aussehen sollte dort diskutiert. 28

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff. Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten. Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Datenschutz Gleichstellung, Arbeitsbewältigung und Eingliederung

Datenschutz Gleichstellung, Arbeitsbewältigung und Eingliederung Datenschutz Gleichstellung, Arbeitsbewältigung und Eingliederung Veranstalter: DGB Bildungswerk Referent: Roland Schäfer 15. Mai 2009, Hattingen Allgemeines Gleichstellungsgesetz Arbeitsbewältigungsindex

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

AGG und EU-Rechtsgrundlagen

AGG und EU-Rechtsgrundlagen AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen

Mehr

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Nach 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen hauptamtlich beschäftigen

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden. 1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

E-Personalakt: Aufbewahrung, Weitergabe im Konzern, gesetzeskonforme Löschung

E-Personalakt: Aufbewahrung, Weitergabe im Konzern, gesetzeskonforme Löschung E-Personalakt: Aufbewahrung, Weitergabe im Konzern, gesetzeskonforme Löschung RA Mag. Georg Fellner, LL.M. Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH Überblick Einleitung Inhalte des elektronischen Personalakts

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme

Mehr

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG Compliance-Richtlinie der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG (im Folgenden InfraServ Wiesbaden genannt) 17. April 2013 Seite 1 Vorwort Compliance, engl. für Einhaltung, Befolgung, steht für rechtmäßiges

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM

GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM der Wiener Erdgasspeicher GmbH Erdbergstraße 236 A-1110 Wien März 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 3 2. MASSNAHMEN ZUM AUSSCHLUSS DISKRIMINIERENDEN VERHALTENS... 3 2.1.

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

Beschwerdeverfahren 2.1.2

Beschwerdeverfahren 2.1.2 Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Selten ist ein Gesetz derart politisch umstritten gewesen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und setzt 4 EU- Richtlinien in nationales Recht um. Die folgende Kurzübersicht

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister. Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Bewerbung. Datum/Unterschrift. 16515 Oranienburg. Hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum

Bewerbung. Datum/Unterschrift. 16515 Oranienburg. Hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Name: Vorname(n): PLZ/Ort/Straße/Nr.: E-Mail - Adresse: Telefonnummer: Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg Personal/Auswahl Bernauer Str. 146 16515 Oranienburg Bewerbung Hiermit bewerbe ich

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse 0050-36 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage HBS-Fachgespräch Arbeitsrecht Arbeitszeitpolitik und Arbeitszeitrecht Dr. Andreas Priebe, Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Die drei Dimensionen des

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Aufbewahrung von Waffen

Aufbewahrung von Waffen Aufbewahrung von Waffen Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.v. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine

Mehr