Beilage 1. Berner Bank AG Filiale Biel. Vermögensausweis 1. November Herr und Frau Andreas und Susanne Berger Aegertenstrasse Biel

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1 Beilage 1 Berner Bank AG Filiale Biel Vermögensausweis 1. November 2010 Herr und Frau Andreas und Susanne Berger Aegertenstrasse Biel Bankdepot gem. sep. Auszug, ltd. auf A. und S. Berger 180' Freizügigkeitskonto, ltd. auf Susanne Berger 36' Säule 3a (gebundene Vorsorge), ltd. auf Andreas Berger 78' Bankkonto, ltd. auf Andreas Berger 39' Bankkonto, ltd. auf Susanne Berger 18' Total 354'178.75

2 Beilage 1

3 Beilage 2 Berner Bank AG Filiale Biel Bankdepot per 1. November 2010 Herr und Frau Andreas und Susanne Berger Aegertenstrasse Biel Titelart Anzahl Nominal Währung Titelkurs Anlagewert CHF Anteil Sparkonto Nr. 1001, ltd. A. u. S. Berger 1 CHF 25' ' % Swisscanto Portfolio Fund Balanced A 230 CHF ' % Aktien Uhren Schweiz AG 150 CHF ' % Aktien Chemie Deutschland AG 220 EUR ' % Aktien Versicherung Austria AG 200 EUR ' % 180' % Kurs EURO 1.35

4 Beilage 2

5 Beilage 3 Auszug aus dem Arbeitsvertrag von Andreas Berger 10. Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Dem Arbeitnehmer wird das volle Salär im Umfang der Berner Skala garantiert, sofern er ohne sein Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist. Sofern die Parteien eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben, richten sich die Ansprüche des Arbeitnehmers im Krankheitsfalle nach dem entsprechenden Versicherungsvertrag. Ohne anders lautende Vereinbarung werden die Versicherungsleistungen während der Dauer des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber eingefordert und an diesen ausbezahlt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Lohn in der Höhe der Versicherungsleistung entsprechend der vertraglichen Lohnzahlungspflicht an den Arbeitnehmer zu bezahlen. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung wird bis zum 730. Tag ein Krankentaggeld von 80% bezahlt. Bei Unfall gelten die Bestimmungen des UVG. Berner-Skala: Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Berner Skala Im 1. Dienstjahr 3 Wochen Lohnfortzahlung 2. Jahr 1 Monat 3. und 4. Jahr 2 Monate 5. bis 9. Jahr 3 Monate 10. bis 14. Jahr 4 Monate 15. bis 19. Jahr 5 Monate 20. bis 25. Jahr 6 Monate 11. UVG-Zusatzversicherung Stirbt ein Versicherter infolge eines Unfallereignisses, bezahlt die Unfallversicherungs AG eine gleichbleibende Todesfallsumme. Versicherte Leistungen: 1. Versicherte Leistung bis zum UVG-Lohnmaximum: - 1-facher UVG-Lohn 2. Versicherte Leistung über das Lohnmaximum hinaus : - 1-facher Ueberschusslohn

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8 PAX, Sammelstiftung BVG Allgemeine Reglementsbestimmungen mit Anhängen Ausgabe

9 Allgemeine Reglementsbestimmungen Altersleistungen 8 Altersleistungen 8.1 Grundsatz Erreicht eine versicherte Person das Rücktrittsalter, entsteht Anspruch auf folgende Leistungen: Lebenslängliche Altersrente und Pensionierten-Kinderrente basierend auf dem BVG-Altersguthaben und allfällig Alterskapital basierend auf dem überobligatorischen Altersguthaben Erreicht eine versicherte Person das Rücktrittsalter und besteht ein Guthaben auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus gemäss Ziffer , entsteht Anspruch auf folgende Leistungen: Lebenslängliche Altersrente und Pensionierten-Kinderrente basierend auf dem BVG-Altersguthaben, dem überobligatorischen Altersguthaben sowie dem Guthaben auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus Die versicherte Person ist bei Eintritt in die berufliche Vorsorge im Rahmen von Ziffer versichert (PAX-Standard). Durch eine Einlage auf das Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus (vgl. die Ziffern 16.3 und 16.4), ist die versicherte Person im Rahmen von Ziffer versichert Es besteht die Möglichkeit, die Form der Altersleistungen mittels Optionsrechten zu verändern (vgl. die Ziffern 8.2.2, 8.2.3, und sowie die Übersicht im Anhang 3). 8.2 Altersleistungen gemäss PAX-Standard Bei Pensionierung entsteht Anspruch auf eine Altersrente und ein allfälliges Alterskapital Die Höhe der Altersrente bestimmt sich aufgrund des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen BVG-Altersguthabens und dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz (vgl. Anhang 2, Skala 1 bzw. 2). Auf Verlangen der versicherten Person gelangt anstelle der Altersrente ein Alterskapital (Kapitaloption) basierend auf dem BVG-Altersguthaben zur Auszahlung, wobei sämtliche Ansprüche der versicherten Person und deren Hinterlassenen auf Leistungen, die sich auf der Basis des BVG-Altersguthabens ergeben, entfallen Die Höhe des Alterskapitals bestimmt sich aufgrund des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen überobligatorischen Altersguthabens. Mit dem Kapitalbezug entfallen sämtliche Ansprüche der versicherten Person und deren Hinterlassenen auf Leistungen, die sich auf der Basis des überobligatorischen Altersguthabens ergeben könnten. Auf Verlangen erhält die versicherte Person anstelle des Alterskapitals eine Altersrente (Rentenoption) basierend auf dem überobligatorischen Altersguthaben und dem überobligatorischen Umwandlungssatz (vgl. Anhang 2, Skala 3 bzw. 4) Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden versicherten Personen bedarf es bei der Kapitaloption der schriftlichen Zustimmung des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners Die versicherte Person muss eine Kapitaloption bzw. Rentenoption unter Beachtung von Ziffer 8.9 bei der Stiftung eingereicht haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll erwerbsfähig gewesen sein. 8.3 Altersleistungen bei Guthaben auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus Bei Pensionierung entsteht Anspruch auf eine Altersrente gemäss Ziffer Die Höhe der Altersrente bestimmt sich: auf der Basis des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen BVG-Altersguthabens und dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz gemäss Anhang 2, Skala 1 bzw. 2 und auf der Basis des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen überobligatorischen Altersguthabens und dem überobligatorischen Umwandlungssatz (vgl. Anhang 2, Skala 3 bzw. 4) sowie dem Umwandlungssatz, der sich aus dem Guthaben auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus (vgl. Ziffer ) ergibt. Der zur Anwendung gelangende Umwandlungssatz entspricht maximal dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz gemäss Anhang 2, Skala 1 bzw Auf Verlangen der versicherten Person gelangt anstelle der Altersrente ein Alterskapital (Kapitaloption) zur Auszahlung. In diesem Fall entfallen sämtliche Ansprüche der versicherten Person und deren Hinterlassenen. Das Alterskapital entspricht dem Altersguthaben (vgl. Ziffer 7.1) und dem Guthaben auf dem Altersvorsorge- Zusatzkonto PAX-Plus (vgl. Ziffer ) zum Zeitpunkt der Pensionierung Die versicherte Person kann die Kapitaloption beschränken: auf das BVG-Altersguthaben, wobei sämtliche Ansprüche der versicherten Person und deren Hinterlassenen auf Leistungen, die sich auf der Basis des BVG-Altersguthabens ergeben, entfallen oder auf das überobligatorische Altersguthaben, einschliesslich dem Guthaben auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus. In diesem Fall entfallen sämtliche Ansprüche der versicherten Person und deren Hinterlassenen auf Leistungen, die sich auf der Basis des überobligatorischen Altersguthabens sowie dem Guthaben auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus ergeben Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden versicherten Personen bedarf es bei der Kapitaloption der schriftlichen Zustimmung des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners Die versicherte Person muss eine Kapitaloption unter Beachtung von Ziffer 8.9 bei der Stiftung eingereicht haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll erwerbsfähig gewesen sein. 8.4 Kapitalabfindung nach BVG Die versicherte Person kann einen Betrag in der Höhe eines Viertels ihres BVG-Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Dem Bezug entsprechend reduzieren sich sämtliche Ansprüche der versicherten Person und deren Hinterlassenen. Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 7 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

10 8.4.2 Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden versicherten Personen bedarf es bei der Kapitaloption der schriftlichen Zustimmung des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners Die versicherte Person muss ein entsprechendes Begehren unter Beachtung von Ziffer 8.9 bei der Stiftung eingereicht haben und zu diesem Zeitpunkt voll erwerbsfähig gewesen sein. 8.5 Ordentliche Pensionierung Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das ordentliche Rücktrittsalter. Dieses wird von einem versicherten Mann am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres bzw. von einer versicherten Frau am Monatsersten nach Vollendung des 64. Altersjahres erreicht. 8.6 Vorzeitige Pensionierung Die vorzeitige Pensionierung zu 100% oder zu 50% ist frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter möglich. Auf diesen Termin hin kann die versicherte Person die ganze bzw. die halbe Altersleistung beziehen. Es ist ein schriftlicher Antrag mit Nachweis über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bei 100%) bzw. mit einer Bestätigung der Reduktion des Arbeitspensums verbunden mit einer Reduktion des letzten Jahreslohnes um mindestens einen Drittel (bei 50%) unter Beachtung von Ziffer 8.9 bei der Stiftung einzureichen Die Altersleistung wird gleich wie bei der ordentlichen Pensionierung auf der Basis des zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens (vgl. Ziffer 7.3) berechnet, wobei für die Bestimmung der Altersrente die Umwandlungssätze reduziert werden (vgl. Anhang 2) Mit der vorzeitigen Pensionierung zu 100 % endet der anwartschaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidität. Bei vorzeitiger Pensionierung zu 50% reduziert sich der anwartschaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsprechend. Dies gilt auch für ein allfällig gemäss Vorsorgeplan versichertes Todesfallkapital. 8.7 Aufgeschobene Pensionierung Die ordentliche Pensionierung kann zu 100% oder zu 50% aufgeschoben werden, wenn die versicherte Person einen Antrag unter Beachtung von Ziffer 8.9 einreicht und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll erwerbsfähig ist. Dieser Antrag muss die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers enthalten. Der Aufschub der ganzen Altersleistung ist möglich, wenn die versicherte Person beim angeschlossenen Arbeitgeber weiterhin einen AHV-beitragspflichtigen Lohn in der Höhe von mindestens zwei Dritteln des im ordentlichen Rücktrittsalter bezogenen Jahreslohnes erzielt. Der Aufschub der halben Altersleistung ist möglich, wenn die versicherte Person beim angeschlossenen Arbeitgeber weiterhin einen AHV-beitragspflichtigen Lohn in der Höhe von mindestens einem Drittel des im ordentlichen Rücktrittsalter bezogenen Jahreslohnes erzielt Die Pensionierung kann längstens bis zum Monatsersten nach Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden. Bei einem früher gewünschten Ende des Aufschubs der Pensionierung muss ein entsprechender Antrag unter Beachtung von Ziffer 8.9 bei der Stiftung eingereicht werden Nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters endet der anwartschaftliche Anspruch auf Leistungen bei Invalidität und auf ein allfällig gemäss Vorsorgeplan versichertes Todesfallkapital Die Altersleistung wird gleich wie bei der ordentlichen Pensionierung auf der Basis des zum Zeitpunkt der aufgeschobenen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens (vgl. Ziffer 7.3) berechnet, wobei für die Bestimmung der Altersrente die Umwandlungssätze angepasst werden (vgl. Anhang 2) Eine vor dem ordentlichen Rücktrittsalter gestellte Kapital- und/oder Rentenoption bleibt weiterhin gültig. 8.8 Pensionierten-Kinderrente Bezüger einer Altersrente haben für jedes Kind, das im Falle des Todes der versicherten Person eine Waisenrente beanspruchen kann, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Die Bestimmungen der Ziffer 9.5 sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente richtet sich nach der Höhe der ausgerichteten Altersrente Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, wird die höhere der beiden Renten ausbezahlt. 8.9 Fristen Spätestens sechs Monate vor Eintritt des gewünschten Ereignisses sind die folgenden Begehren schriftlich einzureichen: Antrag auf vorzeitige Pensionierung (inkl. Nachweis bzw. Bestätigung gemäss Ziffer 8.6.1) Antrag auf aufgeschobene Pensionierung (vgl. Ziffer 8.7.1) Antrag auf Beendigung des Aufschubs (vgl. Ziffer 8.7.2) Kapitaloption (vgl. Ziffer 8.2.2, und 8.3.6) Rentenoption (vgl. Ziffer 8.2.3) Kapitalabfindung nach BVG (vgl. Ziffer 8.4.3). Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 8 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

11 Allgemeine Reglementsbestimmungen Hinterlassenenleistungen 9 Hinterlassenenleistungen 9.1 Grundsatz Stirbt die versicherte Person, entsteht Anspruch auf folgende Leistungen Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner Lebenspartnerrente Waisenrente Todesfallkapital gemäss versichertem Vorsorgeplan Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war, oder infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, zu mindestens 40% versichert war, oder minderjährig invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, zu mindestens 40% versichert war, oder von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung Die Koordination der Hinterlassenenleistungen aus beruflicher Vorsorge mit Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in nachfolgender Ziffer 14 geregelt. 9.2 Ehegattenrente und Rente an eingetragene Partner Die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner hat die gleiche Rechtsstellung wie der überlebende Ehegatte. Die Ziffern bis gelten sinngemäss auch für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner Stirbt eine versicherte Person, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente gemäss versichertem Vorsorgeplan Ist der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person, wird die Rente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 1% der vollen Ehegattenrente gekürzt Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person, wird die Rente auf folgenden Prozentsatz herabgesetzt: Eheschliessung während des 66. Altersjahres: 80% Eheschliessung während des 67. Altersjahres: 60% Eheschliessung während des 68. Altersjahres: 40% Eheschliessung während des 69. Altersjahres: 20% Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahres: 0% Gegebenenfalls wird die wegen grosser Altersdifferenz gekürzte Rente (vgl. Ziffer 9.2.3) mit diesem Ansatz multipliziert Hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Krankheit oder Unfallfolge, die ihr bekannt sein musste, wird keine Ehegattenrente ausgerichtet, falls die versicherte Person innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschliessung daran stirbt Wird beim Tod einer versicherten Person die reglementarische Ehegattenrente gemäss den vorstehenden Bestimmungen gekürzt oder entfällt sie ganz, besteht im Minimum der Anspruch auf die Rente gemäss BVG, sofern der überlebende Ehegatte a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, oder b) älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der überlebende Ehegatte weder die Voraussetzung nach Buchstabe a) noch nach Buchstabe b), hat er Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von drei vollen Jahresrenten gemäss BVG Anstelle der Rente kann der überlebende Ehegatte eine Kapitalabfindung verlangen. Die entsprechende schriftliche Erklärung hat die anspruchsberechtigte Person der Stiftung vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die Höhe der Kapitalabfindung bestimmt sich nach dem Kollektiv-Lebensversicherungstarif Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 45. Altersjahres. An dessen Stelle hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Ehegattenrente. Deren Auszahlung kann innerhalb eines Jahres seit der Wiederverheiratung bei der Stiftung verlangt werden. Wird kein Auszahlungsbegehren gestellt, entsteht eine Anwartschaft auf das Wiederaufleben der Ehegattenrente bei Auflösung der Folgeehe. Erfolgt die Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Altersjahres, wird die Ehegattenrente lebenslang bezahlt Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person Für Ehegatten von Bezügerinnen von am bereits laufenden Alters- oder Invalidenrenten besteht nur ein Anspruch auf eine Witwerrente gemäss BVG Für eingetragene Partner von Bezügern bzw. Bezügerinnen von am bereits laufenden Alters- oder Invalidenrenten besteht nur ein Anspruch auf eine Rente an eingetragene Partner gemäss BVG. Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 9 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

12 9.3 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Der geschiedene Ehegatte der versicherten Person ist nach deren Tod dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung an Stelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde Die Bestimmungen gemäss Ziffer 9.2 gelten sinngemäss. Eine allfällige Rente wird zusätzlich um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit anderen Sozialversicherungsleistungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt Die Ziffern und gelten sinngemäss für die gerichtlich aufgelöste eingetragene Partnerschaft. 9.4 Lebenspartnerrente (nicht bei eingetragener Partnerschaft) Der Lebenspartner, auch einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, ist bezüglich Rentenanspruch dem Ehegatten gleichgestellt, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die versicherte Person und die anspruchsberechtigte Person sind unverheiratet bzw. leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft. Es liegen keine in Artikel 95 Zivilgesetzbuch (ZGB) genannten verwandtschaftlichen Beziehungen vor. Die beiden Lebenspartner haben nachweisbar ununterbrochen die letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder bei kürzerer Dauer des Zusammenlebens kommt der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf. Der Todesfall vor der Pensionierung darf nicht unfallbedingt sein. Die versicherte Person und ihr Lebenspartner haben der Stiftung auf einem von dieser zur Verfügung gestellten Formular (auch im Internet erhältlich) das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft zu bestätigen. Diese Erklärung ist Anspruchsvoraussetzung und muss der Stiftung zu Lebzeiten der versicherten Person zugegangen sein Die Anspruchsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person erfüllt sein. Der Nachweis für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen liegt beim Lebenspartner Wird die Lebenspartnerschaft aufgelöst, muss die versicherte Person dies der Stiftung umgehend mitteilen. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente Die anspruchsberechtigte Person einer Lebenspartnerrente muss der Stiftung mitteilen, wenn sie heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht bzw. wenn sie in eine neue Lebenspartnerschaft eintritt. Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente endet mit Verheiratung, mit Eintragung einer Partnerschaft bzw. mit Eintritt in eine neue Lebenspartnerschaft oder bei Tod der anspruchsberechtigten Person Bezieht die anspruchsberechtigte Person eine Witwen- bzw. Witwerrente oder eine Rente an eingetragene Partner der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder eine Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung, werden diese Leistungen an die auszuzahlende Lebenspartnerrente angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden allfällige Unterhaltszahlungen aus einem Scheidungsurteil bzw. Urteil über die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Die Bestimmungen gemäss den Ziffern bis gelten sinngemäss Für Lebenspartner von Bezügern bzw. Bezügerinnen von am bereits laufenden Alters- oder Invalidenrenten besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. 9.5 Waisenrente Beim Tod einer versicherten Person hat jedes rentenberechtigte Kind Anspruch auf eine Rente gemäss versichertem Vorsorgeplan Rentenberechtigt sind folgende Kinder der versicherten Person: Kinder gemäss Artikel 252 Zivilgesetzbuch (ZGB), Pflegekinder, wenn sie von der verstorbenen versicherten Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind, und von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltene Stiefkinder Die Waisenrente wird bis zum Tod des Kindes ausbezahlt, längstens bis zur Vollendung dessen 18. Altersjahres. Hat ein Kind das 18. Altersjahr vollendet oder überschritten, besteht trotzdem Anspruch auf eine Waisenrente, solange das Kind in Ausbildung steht, ohne zugleich überwiegend berufstätig zu sein, höchstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange das Kind invalid ist, vorausgesetzt, dass die Invalidität vor Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten ist, und das Kind keine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung erhält, wobei die Höhe der Rente dem Grad der Invalidität entsprechend festgelegt wird. Ändert sich der Invaliditätsgrad des Kindes, wird die Rente entsprechend angepasst. Ist für eine Steigerung eine Invalidität ursächlich, die nach Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Erhöhung. Der Anspruch endet, wenn der Invaliditätsgrad des Kindes 40% unterschreitet oder das Kind stirbt. 9.6 Todesfallkapital Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, haben die Hinterlassenen Anspruch auf ein Todesfallkapital, sofern ein solches im versicherten Vorsorgeplan vorgesehen ist Der Anspruch der Hinterlassenen besteht unabhängig vom Erbrecht und folgt der in Ziffer 9.8 definierten Begünstigung. 9.7 Beitragsrückgewähr Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pensionierung kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente, wird das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben (vgl. Ziffer 7.3) sowie ein allfälliges Guthaben auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus (vgl. Ziffer ) unter Vorbehalt von Ziffer Buchstabe h) ausbezahlt (Beitragsrückgewähr). Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 10 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

13 9.7.2 Entsteht beim Tod einer versicherten Person vor der Pensionierung ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente, wird eine Beitragsrückgewähr ausbezahlt, sofern das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben (vgl. Ziffer 7.3) den Barwert der sofort beginnenden Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente übersteigt. Die Beitragsrückgewähr entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem vorhandenen Altersguthaben und dem Barwert der Ehegattenrente, Rente an eingetragene Partner bzw. Lebenspartnerrente, zuzüglich eines allfälligen Guthabens auf dem Altersvorsorge-Zusatzkonto PAX-Plus (vgl. Ziffer ) Leistungen an den geschiedenen Ehegatten oder die ehemalige eingetragene Partnerin oder den ehemaligen eingetragenen Partner werden mit der Beitragsrückgewähr verrechnet Der Anspruch der Hinterlassenen besteht unabhängig vom Erbrecht und folgt der in Ziffer 9.8 definierten Begünstigung. 9.8 Begünstigung Anspruch auf das gemäss Vorsorgeplan versicherte Todesfallkapital bzw. die Beitragsrückgewähr haben: a) der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner b) bei dessen Fehlen: Kinder, welche gemäss Ziffer 9.5 rentenberechtigt sind, zu gleichen Teilen, c) bei deren Fehlen: der Lebenspartner, welcher gemäss Ziffer 9.4 rentenberechtigt ist, d) bei dessen Fehlen: Personen, welche von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, zu gleichen Teilen, e) bei deren Fehlen: die übrigen direkten Nachkommen zu gleichen Teilen, f) bei deren Fehlen: die Eltern zu gleichen Teilen, g) bei deren Fehlen: die Geschwister zu gleichen Teilen, h) bei deren Fehlen: die übrigen gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen, unter Ausschluss des Gemeinwesens. In diesem Falle wird der auszuzahlende Betrag jedoch wie folgt gekürzt: Beitragsrückgewähr: die Hälfte des Altersguthabens, mindestens jedoch die vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge und Einlagen Todesfallkapital gemäss Vorsorgeplan: die Hälfte. Abweichend davon kann die versicherte Person die Reihenfolge der Buchstaben a), b) und c) frei wählen. Diese Erklärung muss der Stiftung zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich zugegangen sein Teile des Todesfallkapitals, sofern versichert, oder Teile der Beitragsrückgewähr, die mangels anspruchsberechtigter Personen nicht ausgerichtet werden können, fallen dem freien Vermögen des Vorsorgewerks zu. Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 11 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

14 Allgemeine Reglementsbestimmungen Invaliditätsleistungen 10 Invaliditätsleistungen 10.1 Grundsatz Vor Erreichen des vorzeitigen bzw. ordentlichen Rücktrittsalters sind gemäss dem versicherten Vorsorgeplan folgende Invaliditätsleistungen versichert: Befreiung von der Beitragszahlung Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung besteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 40% arbeitsunfähig ist und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit versichert war Ein Anspruch auf Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid ist und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war, oder infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu mindestens 40% versichert war, oder minderjährig invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu mindestens 40% versichert war Die Koordination der Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge mit Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in nachfolgender Ziffer 14 geregelt Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten Invalidität, Invaliditätsgrad Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat Der Invaliditätsgrad wird von der Stiftung im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung aufgrund des erlittenen Erwerbsausfalls ermittelt. Die Stiftung anerkennt grundsätzlich den von der eidgenössischen Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad Befreiung von der Beitragszahlung Zur Gewährleistung der Hinterlassenenleistungen, Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente sowie für die weitere Äufnung des Altersguthabens besteht Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung. Dieser beginnt, sobald die Arbeitsunfähigkeit während einer Wartefrist von drei Monaten ununterbrochen zu mindestens 40% bestanden hat Die Befreiung stützt sich auf den Invaliditätsgrad gemäss Ziffer Bis zur definitiven Festlegung der Invalidität gemäss Ziffer wird provisorisch auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. Der Umfang der Beitragsbefreiung wird vor wie nach der definitiven Festlegung der Invalidität an die Rentenabstufung gemäss Ziffer angeglichen Invalidenrente Bei Krankheit beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens, wenn die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung im Sinne der Artikel 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (nachfolgend IVG genannt) hat und die Taggelder von mindestens 80% des entgangenen Lohnes aus einer für mindestens 24 Monate leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherung, welche vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wird, erschöpft sind Bei Nichtbestehen einer Krankentaggeldversicherung gemäss Ziffer oder bei Bestehen einer Krankentaggeldversicherung, die für weniger als 24 Monate leistungspflichtig ist, beginnt bei Krankheit der Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG frühestens, wenn die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung im Sinne der Artikel 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG hat. Für die überobligatorischen Leistungen entsteht der Anspruch zudem frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat Bei Unfall beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens, wenn die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung im Sinne der Artikel 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG hat. Vorbehalten bleibt Ziffer Die Höhe der jährlichen Invalidenrente richtet sich nach dem versicherten Vorsorgeplan. Im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst, welche mindestens der Höhe der teuerungsangepassten gesetzlichen Invalidenrente entspricht Invaliden-Kinderrente Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle des Todes der versicherten Person eine Waisenrente beanspruchen kann, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Bestimmungen der Ziffer 9.5 sind sinngemäss anwendbar. Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 12 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

15 Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrente richtet sich nach dem versicherten Vorsorgeplan. Im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters wird die Invaliden-Kinderrente durch die Pensionierten- Kinderrente (vgl. Ziffer 8.8) abgelöst, welche mindestens der Höhe der bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ausbezahlten Invaliden- Kinderrente entspricht Leistungsbemessung Nach Ablauf der Wartefrist bemessen sich die Leistungen nach den zu Beginn der Wartefrist versicherten Leistungen wie folgt: Bei einem Invaliditätsgrad von 70% oder mehr besteht Anspruch auf eine volle Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von 60% oder mehr, aber weniger als 70%, besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von 50% oder mehr, aber weniger als 60%, besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von 40% oder mehr, aber weniger als 50%, besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% besteht kein Anspruch auf Leistungen Änderung des Invaliditätsgrades Die versicherte Person ist verpflichtet, der Stiftung unverzüglich alle Ereignisse und Veränderungen zu melden, welche Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Stiftung haben können (z.b. Änderung des Invaliditätsgrades, Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit etc.) Eine Änderung des Invaliditätsgrades zieht eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Leistungsanspruchs nach sich. Wurden zwischenzeitlich zu hohe Leistungen ausgerichtet, hat die versicherte Person der Stiftung die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden versicherten Person, für deren bisherige Teilinvalidität die Stiftung leistungspflichtig ist, gilt Folgendes: Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, werden die bereits laufenden Invaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst. Für die Leistungserhöhung sind die im Zeitpunkt des Beginns der bisherigen Teilinvalidität versicherten Leistungen massgebend. Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, werden die bereits laufenden Leistungen unverändert weiter gewährt. Im Umfang der Erhöhung besteht nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist zusätzlich Anspruch auf weitere Leistungen, für welchen die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades versicherten Leistungen massgebend sind Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden versicherten Person, für deren bisherige Teilinvalidität die Stiftung nicht leistungspflichtig ist, gilt Folgendes: Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Ist die Erhöhung auf eine neue Ursache zurückzuführen, besteht nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist im Umfang der Erhöhung des Invaliditätsgrades Anspruch auf Leistungen, für welchen die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades versicherten Leistungen massgebend sind Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden versicherten Person, für deren bisherige Teilinvalidität die Stiftung leistungspflichtig ist, erst nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, gilt Folgendes: Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, werden die bereits laufenden Invaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst. Für die Leistungserhöhung sind die im Zeitpunkt des Beginns der bisherigen Teilinvalidität versicherten Leistungen massgebend unter Beachtung von Ziffer Ist die Erhöhung auf eine neue Ursache zurückzuführen, besteht für die Erhöhung kein Anspruch auf Leistungen Rückfall Im Fall des erneuten Auftretens einer Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt Folgendes: Der Rückfall gilt als neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall während mehr als 365 Tagen ununterbrochen vollständig erwerbsfähig war. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen richtet sich dabei nach den im Zeitpunkt des Rückfalls versicherten Leistungen. Der Rückfall gilt nicht als neues Ereignis, wenn die versicherte Person nach Erlangen der vollständigen Erwerbsfähigkeit innerhalb von 365 Tagen einen Rückfall erleidet. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen richtet sich dabei nach denjenigen Leistungen, welche zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Arbeitsunfähigkeit versichert waren. Allfällige zwischenzeitliche Leistungsanpassungen werden für die betreffende versicherte Person rückgängig gemacht. Wurden bei der Stiftung für diese Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität bereits Leistungen fällig, werden die neuen Leistungen ohne neue Wartefrist erbracht. Wurden bei der Stiftung noch keine Leistungen fällig und wäre sie für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Wartefrist leistungspflichtig geworden, werden die Tage, an denen die versicherte Person bereits früher aus gleicher Ursache arbeitsunfähig war, an die Wartefrist angerechnet Erlöschen der Invaliditätsleistungen Der Anspruch auf die Invaliditätsleistungen erlischt: am Tag des Wegfalls der rentenbegründenden Invalidität bzw. der die Beitragsbefreiung begründenden Arbeitsunfähigkeit, am Ende des Monats, in dem die versicherte Person gestorben ist, oder mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Ziffer 8.5. In diesem Zeitpunkt werden die Invaliditätsleistungen durch Altersleistungen abgelöst. Die Altersrente entspricht dabei mindestens der Höhe der teuerungsangepassten gesetzlichen Invalidenrente. Die Pensionierten-Kinderrente entspricht mindestens der Höhe der bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ausbezahlten Invaliden-Kinderrente. Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 13 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

16 Allgemeine Reglementsbestimmungen Leistungen bei Austritt 11 Leistungen bei Austritt 11.1 Grundsatz Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst wird und sie aus dem Vorsorgewerk austritt Höhe der Austrittsleistung Die Höhe der Austrittsleistung einer versicherten Person entspricht dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Austritts (vgl. Ziffer 7.3) zuzüglich eines allfälligen Guthabens auf dem Altersvorsorge- Zusatzkonto PAX-Plus (vgl. Ziffer ). Sie entspricht mindestens dem höheren der Beträge gemäss Artikel 17 bzw. Artikel 18 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) Verwendung der Austrittsleistung Die Austrittsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Die versicherte Person ist verpflichtet, die entsprechende Überweisungsadresse auf dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formular (auch im Internet erhältlich) bekannt zu geben Kann die Austrittsleistung mangels einer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht an eine solche überwiesen werden, ist die versicherte Person verpflichtet, der Stiftung bekannt zu geben, in welcher anderen vom Gesetz vorgesehenen Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist: Freizügigkeitspolice, Freizügigkeitskonto Hat die versicherte Person der Stiftung innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs auf eine Austrittsleistung keine Mitteilung gemacht, in welcher gesetzlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will, überweist die Stiftung die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung Barauszahlung der Austrittsleistung Die Austrittsleistung wird bar ausbezahlt, wenn das schriftliche Begehren der versicherten Person vorliegt, welche die Schweiz endgültig verlässt (unter Vorbehalt von Ziffer 11.5), welche eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, oder deren Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt Für versicherte Personen, welche verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt Die Anspruchsberechtigung ist durch die versicherte Person zu belegen Einschränkung der Barauszahlung Beim Verlassen der Schweiz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung in der Höhe des obligatorischen Altersguthabens nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist Beim Verlassen der Schweiz nach Island oder Norwegen kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung in der Höhe des obligatorischen Altersguthabens nicht verlangen, wenn sie nach den isländischen bzw. den norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist Beim Verlassen der Schweiz nach Liechtenstein kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung nicht verlangen, wenn sie in Liechtenstein der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist. Die Austrittsleistung wird an die neu zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Versicherte Personen, welche ihren Wohnsitz nach Liechtenstein verlegen und dort eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, können die Barauszahlung der Austrittsleistung ausschliesslich in der Höhe des überobligatorischen Altersguthabens verlangen Der gemäss den Ziffern bis weder bar auszahlbare noch an eine andere Vorsorgeeinrichtung überweisbare Teil der Austrittsleistung wird an eine von der versicherten Person bestimmte schweizerische Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto oder -police) überwiesen, unter Vorbehalt von Ziffer Nachversicherung Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats, in unveränderter Höhe versichert, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die Nachversicherung beginnt am Tag nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Anspruchsberechtigung ist durch die versicherte Person zu belegen Rückerstattung und Verrechnung Hat die Stiftung Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen zu erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung bereits überwiesen hat, ist ihr diese insoweit zurückzuerstatten, als dies zur Finanzierung der Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen nötig ist. Erfolgt keine Rückerstattung, werden diese Leistungen gekürzt, nicht erbracht oder zurückgefordert. Allgemeine Reglementsbestimmungen Ausgabe Seite 14 von 32 PAX, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel

17 BusinessComfort MIX-I Vorsorgeplan basierend auf dem koordinierten AHV-Jahreslohn mit erhöhten Leistungen bei Invalidität Versicherte Personen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zum Zeitpunkt des Diensteintritts einen AHV-Jahreslohn von mindestens CHF beziehen. Berechnungsgrundlage der Vorsorgeleistungen Versicherter Jahreslohn = AHV-Jahreslohn minus Koordinationsabzug wie folgt: Koordinationsabzug gemäss BVG CHF Minimal versicherter Lohn CHF Rücktrittsalter Mann: 65 Jahre Frau: 64 Jahre Vorsorgeleistungen im Alter PAX-Standard oder PAX-Plus BVG-Rente und Kapital PAX-Plus-Rente BVG-Altersrente (BVG-Umwandlungssatz) + überobligatorisches Alterskapital* BVG-Altersrente (BVG-Umwandlungssatz) + überobligatorische Altersrente** **falls vorhanden **Die versicherte Person kann durch Zusatzeinlagen den BVG-Umwandlungssatz für das gesamte Altersguthaben finanzieren. Diese Beiträge sind Bestandteil der Austrittsleistung. Vorsorgeleistungen im Todesfall, ohne Unfall Ehegatten-/Lebenspartnerrente: 24% des versicherten Lohnes Einfache Waisenrente: 08% des versicherten Lohnes Vorsorgeleistungen bei Invalidität, ohne Unfall Invalidenrente: 50% des versicherten Lohnes Invaliden-Kinderrente: 08% des versicherten Lohnes Wartefrist Invalidenrente: 24 Monate (Kollektive Krankentaggeldversicherung zwingend) Wartefrist Beitragsbefreiung: 03 Monate (immer mit Unfalldeckung) Unfalleinschluss Für den selbständig erwerbenden Firmeninhaber kann das Unfallrisiko bei den Vorsorgeleistungen im Todesfall und bei Invalidität eingeschlossen werden. Dafür wird ein Zusatzbeitrag von 1,0% (Männer) resp. 0,5% (Frauen) des versicherten Lohnes erhoben. Finanzierung Die Kosten werden separat ausgewiesen. Es fallen keine weiteren Aufwendungen an. Die Beiträge sind per Ende Jahr fällig. Der Gesamtbeitrag wird zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Die versicherte Person kann durch freiwillige Einkäufe die vollen reglementarischen Leistungen erreichen. Sparbeiträge Alter (Frauen 64) Beitrag in % des versicherten Lohnes Risiko- und Kostenbeiträge Die Risiko- und Kostenbeiträge werden unter Berücksichtigung der Wirtschaftsbranche festgelegt und in Prozent des versicherten Lohnes entsprechend den BVG-Altersstufen erhoben. Im Produkt BusinessComfort gibt es keine Risikoklassen. PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel Telefon , Telefax , info@pax.ch, E/Marketing/

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30 Auszug aus dem Steuergesetz des Kantons Bern Beilage 12 Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen a Kapitalleistungen aus Vorsorge, b Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile, c Kapitalabfindungen aus einem Arbeitsverhältnis, die wegen Invalidität oder nach dem vollendeten 55. Altersjahr ausgerichtet werden, d die ersten Franken des Liquidationsgewinns, wenn eine steuerpflichtige Person die selbstständige Erwerbstätigkeit wegen Invalidität oder nach vollendetem 55. Altersjahr endgültig aufgibt, sowie nach einem Todesfall, wenn der überlebende Ehegatte oder die Nachkommen das geerbte Geschäft innert zwei Jahren seit dem Todesfall veräussern. 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer: [Absatz 2 Fassung vom ] Einfache Steuer Prozent 0,8 für die ersten ,15 für die weiteren ,45 für die weiteren ,60 für die weiteren ,85 für die weiteren ,25 für die weiteren ,40 für die weiteren ,50 für jedes weitere Einkommen zu versteuernde Kapitalleistung Franken 3 Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: [Absatz 3 Fassung vom ] Einfache Steuer Prozent 0,80 für die ersten ,05 für die weiteren ,35 für die weiteren ,40 für die weiteren ,60 für die weiteren ,00 für die weiteren ,30 für die weiteren ,40 für die weiteren ,50 für jedes weitere Einkommen zu versteuernde Kapitalleistung in Franken 4 Kapitalleistungen unter 5000 Franken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. 5 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. 6 Der Teil des Liquidationsgewinns, der insgesamt Franken übersteigt, sowie Gewinne, die durch buchmässige Aufwertungen entstanden sind, werden bei den Berechtigten zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (Art. 42).

31 Steuergesetz Kanton Bern Kapitalleistungen aus Vorsorge Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen a Kapitalleistungen aus Vorsorge, b Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile, c Kapitalabfindungen aus einem Arbeitsverhältnis, die wegen Invalidität oder nach dem vollendeten 55. Altersjahr ausgerichtet werden. 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer: [Absatz 2 Fassung vom ] Einfache Steuer Prozent 0,65 für die ersten ,90 für die weiteren ,15 für die weiteren ,30 für die weiteren ,50 für die weiteren ,80 für die weiteren ,90 für die weiteren ,00 für jedes weitere Einkommen zu versteuernde Kapitalleistung in Franken 3 Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: [Absatz 3 Fassung vom ] Einfache Steuer Prozent 0,65 für die ersten ,85 für die weiteren ,10 für die weiteren ,15 für die weiteren ,30 für die weiteren ,60 für die weiteren ,85 für die weiteren ,90 für die weiteren ,00 für jedes weitere Einkommen zu versteuernde Kapitalleistung in Franken 4 Kapitalleistungen unter 5200 Franken [Fassung vom ] sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. 5 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

32 Beilage 13 Budget 2020 Wohnkosten jährlich Total Miete, Garage, Nebenkosten Heizung 1'000 Wasser / Abwasser / Kehricht 1'000 Gebäudeversicherungen 1'000 Unterhalt / Reparaturen / Haus und Garten 7'000 Hypothekarzins / Amortisation 26'000 36'000 Energie / Kommunikation Elektrizität / Gas 1'200 Telefon / Internet / Mobilfon 2'200 Radio / Fernsehen (Konzessionen, Kabel) 600 4'000 Versicherungen Krankenkasse / Unfall 4'200 Hausrat- / Privathaftpflichtversicherungen Säule 6'600 Andere Versicherungen '400 Öffentlicher Verkehr Bahn-, Bus-, / Tramabonnemente Velo / Mofa (Vignette, Reparaturen, Benzin) - Motorfahrzeuge Steuern (Strassenverkehrsamt) 300 Autoversicherungen 1'500 Service / Reparaturen / Reifen / Benzin 2'000 Amortisation / Leasing 3'800 Verschiedenes Zeitungen / Zeitschriften 300 Vereins- und Verbandsbeiträge Haushalthilfe / Kinderbetreuung Alimente 12'000 Übriges 12'300 Haushalt Nahrung / Getränke 7'000 Nebenkosten (Waschmittel, Drogerie, Kleiderpflege, usw.) 1'000 Gäste / Alkoholische Getränke 1'000 Haustiere 9'000 Persönliche Auslagen / Taschengeld Kleider / Wäsche / Schuhe 1'000 Coiffeur / Rauchen / Freizeit / Sport / Kurse 500 Taschengeld 3'000 4'500 Rückstellungen Arzt / Zahnarzt / Optiker / Medikamente (Franchise) 1'000 Geschenke / Spenden - Ferien 6'000 Unvorhergesehenes / Anschaffungen / Reserven 2'100 9'100 Steuern Staats-, Kantons- und Gemeindesteuern 29'000 Bundessteuern 6'000 35'000 Total Ausgaben 125'100 Einnahmen Lohneinkommen netto 142'600 Bonus 0 142'600 Andreas Berger

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