Arbeits- und Umweltschutz im Blickpunkt. Universität zu Köln. Nr. 54 / Juli Aus dem Inhalt:

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1 Nr. 54 / Juli 2010 Arbeits- und Umweltschutz im Blickpunkt Aus dem Inhalt: Energiesparlampen Rücknahme und Entsorgung Alarmpläne REACH die neue europäische Chemikaliengesetzgebung Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der EU Entsorgungsaufträge neue -Adresse Universität zu Köln

2 Herausgeber: Programmgestaltung und Redaktion: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER KANZLER Stelle 02.2 Arbeits- und Umweltschutz Dr. Annette Ahrens-Moritz Adresse: Greinstraße Köln Telefon: 0221/ Druck: Zentrale Hausdruckerei der Universität zu Köln Stand: 2010 Seite 2

3 Energiesparlampen Rücknahme und Entsorgung (Wi) Sogenannte Energiesparlampen enthalten ebenso wie Leuchtstoffröhren Quecksilber und gehören daher nicht in die Restmülltonne. Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz wurden die Hersteller und Vertreiber solcher Lampen zur Rücknahme ihrer Produkte nach Gebrauch verpflichtet. Altlampen aus privaten Haushalten können kostenfrei bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden (z. B. Schadstoffmobil, Wertstoffhof). An der Universität zu Köln wird die Sammlung und die Rückgabe der Altlampen über das Abfallzwischenlager organisiert. Das Abfallzwischenlager ist als Sammelstelle des gewerblichen Rücknahmesystems Lightcycle registriert. Über Lightcycle werden die Lampen kostenfrei der Verwertung zugeführt. Für die Sammlung von Energiesparlampen stehen in den zentralen Liegenschaften Sammelbehälter bei den Hausmeistern bereit (Humanwissenschaften, Philosophikum, Hauptgebäude, Biozentrum, Chemie, Physik). Energiesparlampen können auch direkt im Abfallzwischenlager in der Greinstraße 8 abgegeben werden (Öffnungszeiten: Mo-Do 9-12 und Uhr, Fr 9-12 Uhr). Hier eine Übersicht der Lampentypen, die vom Rücknahmesystem erfasst werden: Übrigens: Im Gegensatz zu quecksilberhaltigen Lampen werden Glühfadenlampen (Glühbirnen und Halogenlampen) nicht wieder verwertet, weil es keine Inhaltsstoffe gibt, die dies erforderlich machen würden. Folglich dürfen und sollen sie mit dem Restmüll entsorgt werden. Halogenlampen enthalten zwar Halogene, diese sind jedoch aufgrund der verschwinden geringen Mengen bei der Entsorgung nicht relevant. Glühbirnen und Halogenlampen gehören nicht in den Glascontainer! Das Glas für Flaschen und Gläser ist ein anderes als das für Lampen und Glühbirnen. Fälschlich in den Glascontainer geworfene Leuchtmittel führen zu erheblichen Problemen beim Recycling der Glas-Verpackungen. Alarmpläne (A-M) Für den Brandfall sind sogenannte Alarmpläne nach 43 Abs. 6 GUV V A1 zu erstellen. Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen. Alarmpläne sind Bestandteil der in der Störfallverordnung geforderten Schutz- und Notfallmaßnahmen, welche die Auswirkungen von Störfällen für ein Gebäude begrenzen sollen.

4 Zur Festlegung der Aufgaben im Gefahr- bzw. Brandfall und für eine ggf. notwendige Gebäudeevakuierung bietet sich die Erstellung von Alarmplänen an, in welchen die notwendigen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie besondere Maßnahmen, z. B für behinderte Beschäftigte, definiert werden. Dabei kann zwischen Gebäuden mit und ohne Alarmierungseinrichtungen differenziert werden. Neben dem Alarmplan muss die Brandschutzordnung der Universität zu Köln ausgehängt und verteilt werden. Die Erstellung und Überarbeitung von Alarmplänen erfolgt durch den jeweiligen Leiter eines Bereiches/Institutes oder gemeinsam durch mehrere Leiter für Gebäudeteile/Gebäude anhand der Muster und Vorlagen auf der homepage der Stelle Unter dem link finden Sie auch die Handlungshilfe sowie Entwürfe in deutscher und englischer Fassung. Entscheidend ist jedoch, dass Alarmpläne nach Inkraftsetzen ausgehängt, an alle Beschäftigten des Bereiches verteilt und auch mündlich bekannt gegeben werden!!! Dies geschieht am besten in der jährlich stattfindenden Unterweisung der Beschäftigten durch ihren Vorgesetzten. Ebenfalls verteilt und ggf. ausgehängt werden muss die Brandschutzordnung, die unter folgendem link zu finden ist: Für weitere Informationen, Hilfestellungen oder auch für Nachfragen zu vorhandenen Alarmplänen rufen Sie bitte Herrn Ottong (Tel. 7720) oder Herrn Hupperich (Tel. 3538) an. REACH - die neue europäische Chemikaliengesetzgebung REACH bezeichnet das neue europäische Chemikalienrecht und steht für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Es trat am 1.Juni 2007 in Kraft und wendet sich insbesondere an Hersteller, Importeure, Anwender von Chemikalien. Für viele Chemikalien sind wesentliche toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen nie durchgeführt worden. Die REACH-Verordnung wird dazu führen, dass deutlich mehr Chemikalien als bisher gut untersucht sein werden. Alle Altstoffe (also Stoffe, die vor 1981 auf den Markt kamen) mit Herstellungsbeziehungsweise Einfuhrmengen von jeweils mehr als 1 Tonne pro Jahr müssen nun systematisch auf ihre gefährlichen Eigenschaften geprüft werden. Man geht bisher von einer Gesamtzahl von solcher Stoffe aus. Bislang unterlagen nur rund so genannte Neustoffe vor Marktzulassung einer Bewertung der Gesundheits- und Umweltgefahren. Sowohl Verbraucher als auch Beschäftigte, die mit Chemikalien Kontakt haben, profitieren von der neuen REACH-Verordnung, die der Industrie deutlich mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Produkten überträgt. Bis 2018 müssen Hersteller und Importeure die rund Chemikalien bei der neu gegründeten Europäischen Agentur für chemische Stoffe in Helsinki registrieren und ihre Risiken bewerten. Hierzu müssen sie erstmalig Sicherheitsbeurteilungen erstellen und alle bekannten Untersuchungen dokumentieren. Besonders gefährliche Stoffe müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Aufgrund der hohen Zulassungshürden wird erwartet, dass derartige Stoffe langfristig durch weniger gefährliche ersetzt werden. REACH stärkt den Verbraucher- und Tierschutz: Neu entwickelte Stoffe sowie Altstoffe müssen ab einer Produktions- oder Einfuhrmenge von einer Tonne pro Jahr registriert werden und ab einer Menge von 10 Tonnen pro Jahr eine Sicherheitsbeurteilung durchlaufen. Nicht mehr die Behörden, sondern Hersteller und Importeure müssen die zur Bewertung notwendigen Daten beschaffen und die sichere Verwendung chemischer Stoffe nachweisen (Beweislastumkehr). Behörden können sich auf die Bewertung und Kontrolle konzentrieren. Es besteht eine Zulassungspflicht für Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, Fortpflanzung schädigende, hormonartig wirkende sowie nicht oder nur schwer in der Umwelt abbaubare Stoffe. Produkte müssen gekennzeichnet sein, wenn sie besonders Besorgnis erregende und damit zulassungspflichtige Stoffe enthalten. Als Ersatz zum Tierversuch sollen soweit möglich wissenschaftlich akzeptierte, alternative Prüfmethoden genutzt werden.

5 Die Hersteller müssen angeben, wofür der Stoff verwendet werden soll und welche Belastungen für den Menschen (Exposition) daraus resultieren können. Anwender müssen Herstellern mitteilen, wenn sie die Stoffe in bisher nicht bekannten Anwendungsbereichen einsetzen. Verbraucher haben das Recht, vom Verkäufer oder Hersteller Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe und ihre Verwendung zu erhalten. Verbraucherinformation zu REACH: Beratung zu REACH: Konsequenz für die Universität zu Köln: Werden registrierte oder vorregistrierte Stoffe ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke und zusätzlich in Mengen unter 1 t/a verwendet, importiert oder hergestellt, sollte REACH nicht weiter zu beachten sein. Genaue Abfragen veranlassen Sie bitte für Ihren Bereich unter folgendem link: Formular/_Helpdesk_verarbeitung5zurueck2_form.html Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der EU Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 CLP-Verordnung genannt in Kraft. Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, kurz CLP) und ersetzt die europäische Stoffrichtlinie 67/548/ EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG ab 2015 vollständig. Die CLP-Verordnung basiert auf der Empfehlung der UN, dem sogenannten Global Harmonisierten System (GHS), das von der BAuA-Homepage heruntergeladen werden. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 Gemische nach CLP gekennzeichnet werden; erlaubt ist es aber schon jetzt. Egal welches Kennzeichnungsrecht innerhalb der Übergangsfristen gewählt wird, auf dem Etikett darf nur eine Kennzeichnung, nach altem oder neuem Recht, erfolgen. Im Sicherheitsdatenblatt muss die alte Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG noch bis zum 1. Juni 2015 angegeben werden. Die lange Übergangszeit der Kennzeichnungssysteme ( ) soll sicherstellen, dass alle Betroffenen Behörden, Unternehmen und Interessengruppen ihre Ressourcen rechtzeitig auf die neuen Pflichten konzentrieren können.

6 Auffälligstes Merkmal ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole: statt der bisherigen Gefahrensymbole mit schwarzen Aufdrucken auf orange-gelben Rechtecken warnen nun neun Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rot-geränderten Rhomben (Anhang V, CLP-Verordnung). Während die meisten der neuen Gefahrenpiktogramme eine Entsprechung zu den bekannten Gefahrensymbolen haben, sind die Piktogramme GHS 04, GHS 07 und GHS 08 vollkommen neu. Das bisherige Andreaskreuz (Xn/Xi) entfällt. Die bisherigen Bezeichnungen der Gefahren (zum Beispiel giftig, gesundheitsschädlich), die den Gefahrensymbolen zugeordnet waren, weichen jetzt den zwei Signalwörtern: Gefahr oder Achtung. R- und S-Sätze werden ausgetauscht gegen H- und P-Hinweise (hazard and precautionary statements). Weitere Informationen findet man unter: Eine Umwandlungstabelle enthält der Anhang VII der CLP-Verordnung, mit der die alte Einstufung der Stoffe oder Gemische näherungsweise in eine CLP-Einstufung vorgenommen werden kann. Die Umwandlung kann auch mit Hilfe des GHS-Converters des GIS-Chem durchgeführt werden: Für umgefüllte Chemikalien empfiehlt sich die Übertragung der Kennzeichnung von den Originalgebinden. Bei weiteren Fragen oder zur Bestellung des Faltblattes wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ahrens-Moritz (Tel.2874). Entsorgungsaufträge - neue -Adresse (Wi) Um die Abholung von Abfällen im Rahmen der wöchentlichen Sammeltouren auch im Vertretungsfall sicherstellen zu können, sollen Abholaufträge für Routineabfälle künftig an folgende adresse gesendet werden: entsorgung@verw.uni-koeln.de Die Ansprechpartner und deren Zuständigkeiten bleiben unverändert.

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