Ein halbes Jahrzehnt REACH
|
|
- Dorothea Keller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ein halbes Jahrzehnt REACH Herausforderungen für Gegenwart und Zukunft siemens.com/answers
2 Einführung 2 Registrierung 11 Bewertung 19 Lieferkette 24 Resümee 26 Seite 2
3 Einführung Chemikalienrecht in der EU und Deutschland (Stand: Januar 2010) Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt Seite 3
4 Einführung Wichtige EU-Verordnungen für chemische Produkte: VO (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten VO (EG) Nr. 545/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel VO (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Seite 4
5 Einführung Was ist REACH? REACH ist eine europäische Chemikalienverordnung zur: Registrierung (Registration), Bewertung (Evaluation), Zulassung (Authorisation) und Beschränkung CHemischer Stoffe Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 In Kraft getreten am Die Ziele von REACH sind: Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt Gewährleistung des freien Verkehrs von Chemikalien im europäischen Binnenmarkt und Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Seite 5
6 Einführung Mehr als Altstoffe gelistet in EINECS-Verzeichnis Nicht systematisch geprüft 1981 Ca Neustoffe gelistet in ELINCS- Verzeichnis Gemäß Richtlinie 67/548/EWG angemeldet Phase-in-Stoffe: Stoffe, die in EINECS gelistet sind (Altstoffe) No-longer-Polymere (NLP) Stoffe, die in der EU hergestellt worden sind, aber vom Hersteller/Importeur in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten von REACH nicht in den Verkehr gebracht wurden. Nicht-Phase-in-Stoffe: Alle anderen Stoffe Seite 6
7 Einführung Behörde Verschiebung der Verantwortung: Industrie Wer ist von REACH betroffen? Hersteller Importeure Nachgeschaltete Anwender Sie alle müssen sicherstellen, dass die Stoffe, die sie herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, nicht die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nachteilig beeinflussen. Keine Daten Kein Markt Seite 7
8 Begriffsdefinitionen Wann betrifft REACH mich? Hersteller und Importeure, welche Stoffe als solche und/oder Stoffe in Zubereitungen mit mehr als einer Tonne pro Jahr in der EU herstellen oder importieren Nachgeschalteter Anwender Stoffdefinition: Chemisches Element und seine Verbindungen Reinstoff: Mono-constituent substance Stoffe aus mehreren Verbindungen mit bekannter Zusammensetzung: Multi-constituent substances Stoffe mit unbekannter, variabler oder komplexer Zusammensetzung, die aber dennoch eindeutig zu identifizieren sind: UVCB Seite 8
9 Geltungsbereich REACH Stoffe, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind: Polymere Abfall Nicht-isolierte Zwischenprodukte Radioaktive Stoffe Stoffe im Transitverkehr (Zollüberwachung) Stoffe in der Produktentwicklung Stoffe, die durch andere gesetzliche Vorschriften angemessen geregelt sind, können teilweise von der REACH-Verordnung ausgenommen sein, u.a. Stoffe in der Human- oder Tiermedizin, Stoffe im Lebensmittel- und Futtermittelbereich, Pflanzenschutzund Biozidwirkstoffe, Stoffe für produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung. Seite 9
10 Fristen der REACH-Verordnung Vorregistrierung: Nur für Phase-in-Stoffe ( Altstoffe ) möglich Frist war der 1. Dezember 2008 Für vorregistrierte Phase-in-Stoffe gelten die folgenden Übergangsfristen: Quelle: Seite 10
11 Registrierung Im Rahmen von etwa Vorregistrierungen wurden etwa Stoffe für alle Registrierungsfristen vorregistriert Bisher (Stand 28. Februar 2014) wurden im Rahmen von Registrierungen etwa 7500 Stoffe registriert (dazu kommen etwa 5000 Substanzen, die nach Verordnung 67/548/EWG notifiziert waren und damit als registriert gelten) 80 % der Stoffregistrierungen wurden in den abgelaufenen Fristen von Großunternehmen eingereicht Bis 2018 sind die mittelständischen Unternehmen (KMUs) besonders stark gefordert bis Registrierungen bis 2018 erwartet Die Anzahl der bis Juni 2018 zu registrierenden Stoffe ist daher erheblich! Seite 11
12 Registrierung Stand: , ECHA Seite 12
13 Registrierungsprozess Vorregistrierung: Bis 01. Dezember 2008, danach späte Vorregistrierung nur unter bestimmten Umständen möglich Quelle: ECHA Guidance on registration, Version 2.0 Seite 13 Registrierung 1 t/a: Bis 01. Juni 2018
14 Informationen für Registrierung Für alle Phase-in-Stoffe und Nicht-Phase-in-Stoffe muss ein technisches Dossiers mittels IUCLID 5 eingereicht werden, dass folgende Informationen enthält (Artikel 10 REACH-VO): Identität des Herstellers/Importeurs Identität des Stoffes Informationen zu Herstellung und Verwendung Einstufung und Kennzeichnung Leitlinien für die sichere Verwendung Qualifizierte Studienzusammenfassungen der aus der Anwendung der Anhänge VII bis XI gewonnen Informationen Versuchsvorschläge, falls in den Anhängen IX und X aufgeführt Informationen über die Exposition Seite 14
15 Anforderungen gemäß Anhängen VII bis XI der REACH-VO Prüfmethoden: UN Manual of Tests and Criteria OECD Guidelines for the Testing of Chemicals Verordnung (EG) Nr. 440/2008 Teil A: Methoden zur Bestimmung physikalisch-chemischer Eigenschaften Teil B: Methoden zur Bestimmung der Toxizität und sonstiger Auswirkungen auf die Gesundheit Teil C: Methoden zur Bestimmung der Ökotoxizität ECHA Guidance R.7a: bevorzugte Anwendung der Prüfmethoden aus dem UN Manual of Tests and Criteria Die Anforderungen steigen mit dem Tonnageband. Seite 15
16 Anforderungen zu physikalisch-chemischen Daten Mengenband: 1 bis 100 t/a EG 440/2008 OECD-Richtlinie UN-Tests A Schmelz- / Gefriertemperatur A Siedetemperatur A Relative Dichte A Dampfdruck A Oberflächenspannung A Wasserlöslichkeit A / 117 Verteilungskoeffizient A.9. Flammpunkt A.10. N.1 Entzündlichkeit (Feststoffe) Seite 16
17 Anforderungen zu physikalisch-chemischen Daten Mengenband: 1 bis 100 t/a EG 440/2008 OECD-Richtlinie UN-Tests A.11. Entzündlichkeit (Gase) A.12. N.5 Entzündlichkeit (Berührung mit Wasser) A.13. N.2 / N.3 Pyrophore Eigenschaften A.14. Testserie 1-8 Explosionsgefahr A.15. Zündtemperatur A.16. Grewer-Ofen / N.4 Relative Selbstentzündungstemperatur A.17. O.1 Brandfördernde Eigenschaften (Feststoffe) A.21. O.2 Brandfördernde Eigenschaften (Flüssigkeiten) (110) Partikelgrößenverteilung Seite 17
18 Anpassung der VO (EG) Nr. 440/2008 Anpassung an den technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand: Artikel 13 Abs. 2 REACH-VO: Methoden sind regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern, um die Zahl der Tierversuche und beteiligten Wirbeltiere zu senken Erste Änderung, VO (EG) Nr. 761/2009: A.4., A.22. (neu), B46. (neu), C.3., C.25., C.26 (neu) Zweite Änderung, VO (EU) Nr. Nr. 1152/2010: Aufnahme zweier von der OECD angenommener neuer in-vitro- Prüfmethoden zur Identifizierung augenreizender Stoffe (B.47., B.48.) Dritte Änderung, VO (EU) Nr. 640/2012: Aktualisierung von B.42. und B.46. sowie Neuaufnahme von B.49., B.50., B.51. Vierte Änderung, VO (EU) Nr. 260/2014: Aktualisierung von 8 Prüfmethoden (A.6., B.2., B.7., B.8., B.29., B.30., B.32., C.30.) und Neuaufnahme von 6 Prüfmethoden (A.23., B.52., C.27. bis C.30.) Seite 18
19 Bewertung durch ECHA Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der REACH-VO (Technical Completeness Check) Prüfung der Qualität bei 5 % der eingereichten Dossiers 61 % der Dossiers wurden beanstandet Risikobewertung: Stoffe werden nach einem risikobasiertem Konzept priorisiert: besorgniserregende Eigenschaften (z. B. Persistenz und Bioakkumulation, CMR) Exposition Registrierte Gesamtmenge Identifizierung von SVHC-Stoffen RMO-Analyse Kandidatenliste: Empfehlung zur Aufnahme in Anhang XIV der REACH-VO Seite 19 Quelle: wikipedia.de
20 Verfahren zur Zulassung und Beschränkung Zulassung (Anhang XIV REACH-VO): Alle Verwendungen sind verboten, außer: Beschränkung (Anhang XVII REACH-VO): Alle Verwendungen sind erlaubt, außer: Zugelassene Verwendung Beschränkte Verwendung Ziel: Risiken, die von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) ausgehen, sollen minimiert werden Substitutionspflicht (wenn technisch möglich) Seite 20
21 Aktueller Stand Zulassung / Beschränkung 22 Stoffe in Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) gelistet 11 Anträge auf Zulassung z. Z. in Bearbeitung 151 Stoffe auf der Kandidatenliste Aprotische Lösungsmittel: z.b. 1,2-Dichlorethan, DMAC, NMP, DMF auf Kandidatenliste Große Bedeutung in der Feinchemikalienherstellung und der Pharmaproduktion Stärkere Betrachtung sozio-ökonomischer Aspekte Prüfung eines Beschränkungsverfahrens Seite 21
22 Abgelaufene Registrierungsfristen Bewertung von Registrierungsdossiers: Nach der Registrierung geht die Arbeit weiter! Ggf. weitere Studien nach der entsprechenden Entscheidung der ECHA zu Testvorschlägen Aktualisierung des Stoffsicherheitsberichts durch zusätzlich identifizierte Verwendungen Arbeitsprogramm der ECHA 2014: 200 Entscheidungen zu Testvorschlägen 150 Entscheidungen nach Dossierüberprüfungen 35 Entscheidungen als Ergebnis von Stoffbewertungen Fortlaufende Aktualisierung der Registrierungsdossiers notwendig Seite 22
23 Aktuelle Evaluierung durch die ECHA Stoffidentität: Updates zu 309 Stoffen (1.350 Registrierungen; 449 Unternehmen): Aufforderung die Stoffidentität zu überprüfen und ggf. die Dossiers zu aktualisieren Stoffbewertung 2013: 47 Stoffe wurden bewertet 9 Verfahren werden ohne Nachforderungen geschlossen Für 37 Stoffe wurden Entscheidungsentwürfe versendet (30 Tage Zeit zur Kommentierung) 1 Stoff noch im Bewertungsprozess Zwischenproduktregistrierung Bei 118 Dossiers Zweifel, ob Registrierung als Zwischenprodukt gerechtfertigt Seite 23
24 Informationen in der Lieferkette Für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen ist die Zusammenarbeit von allen Akteuren in der Lieferkette erforderlich Zentrales Kommunikationselement ist das Sicherheitsdatenblatt Wird vom Lieferanten bei erstmaliger Auslieferung oder Aktualisierungen zur Verfügung gestellt Umgehende Aktualisierung bei neuen Informationen, die Änderungen des Risikomanagements bewirken können Seite 24
25 Anforderungen Sicherheitsdatenblatt Folgende Rubriken müssen im SDB enthalten sein (Artikel 31 REACH-VO): 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemisches 2. Mögliche Gefahren 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzmaßnahmen 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Toxikologische Angaben 12. Umweltbezogene Angaben 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Rechtsvorschriften 16. Sonstige Angaben Seite 25
26 Zusammenfassung Stoffe für alle Registrierungsfristen vorregistriert Bisher wurden 7500 Stoffe registriert (zusätzlich 5000 Substanzen nach Verordnung 67/548/EWG notifiziert und registriert) bis Registrierungen werden bis 2018 erwartet Nach der Registrierung folgt die Evaluierung durch die ECHA (u.a. Stoffidentität, Stoffbewertung) Aktualisierungsbedarf bereits registrierter Stoffe verbraucht viele Ressourcen Risikobewertung von SVHCs kann in ein Zulassungs- bzw. Beschränkungsverfahren führen Die Anzahl der bis Juni 2018 zu registrierenden Stoffe ist daher erheblich! Seite 26
27 Weiterführende Informationen ECHA (REACH-VO) BAUA (nationaler REACH,CLP, Biozid Helpdesk) UBA (REACH-Informationsportal des Umweltbundesamtes ) VCI n-reach (Service- Plattform REACH und CLP) Arbeitskreis REACH-Umsetzung Und natürlich: Siemens Prozess-Sicherheit (Homepage Ihrer Prozess-Sicherheit) Siemens AG ist für den Inhalt externer Links nicht verantwortlich. Seite 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Susanne Winkler I IA AS PA EC PS Industriepark Höchst Gebäude B598 Telefon: Fax: siemens.com/answers Seite 28
REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien
Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Merkblatt für Betriebe Was ist REACH? REACH steht für Registration,
MehrREACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015
REACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015 Inhalt Zahlen SVHC Roadmap national Erzeugnisse Zulassung Bedeutung von REACH REACH ist eine europäische Verordnung, die
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrREACH AUS LIEFERANTENSICHT
REACH AUS LIEFERANTENSICHT Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG, Juli 2007 CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS ÜBERSICHT Zeitplan der REACH-Umsetzung Pflichten für Hersteller und Importeure Vorbereitung in
MehrREACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin
REACH Das neue EU-Chemikalienrecht 22. Juni 2007 IHK Potsdam Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Abfallrecht
MehrREACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!
REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! INNO.CNT Jahreskongress 2013 Fellbach, den 20.02.2013 Umgang mit Stoffverboten, 20.06.2012 1 Nanotechnologie und REACh Nanotechnologie
MehrREACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu
Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER www.reach.lu - www.clp.lu Inhalt 1. REACH in Kürze 2. Warum ein REACH Excel Tool? 3. Anwendung REACH Excel Tool 4. Wo finde ich
Mehr: Sikafloor -3 QuartzTop
1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname : 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten
MehrREACH - Eine Kurzinformation
VFF Mitgliederinfo REACH REACH - Eine Kurzinformation April 2009 Ausgabe April 2009 Mitgliederinfo REACH Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.v. In Zusammenarbeit mit: Bundesverband Flachglas
MehrBeantwortung der Anfrage
Nr 245 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Rössler an Landesrat Blachfellner
MehrGHS Ein System für die Welt!?
GHS Ein System für die Welt!? Umsetzung in Europa (CLP) und im Rest der Welt siemens.com/answers Einführung 2 Europa - CLP 8 USA - 17 Vergleich CLP - 21 China 24 Resümee 26 Seite 2 Einführung GHS Globally
MehrREACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH
REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden Antonia Reihlen, Ökopol GmbH Überblick Stand des REACH-Gesetzgebungsverfahrens Was ist REACH? Anforderungen an Anwender Mögliche Überwachungsaufgaben
MehrREACH in zehn Minuten
REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden
MehrFachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr.
Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation Dr. Elmar Böhlen REACH Vorgeschichte 1982 Chemikaliengesetz Anmeldepflicht für neue
MehrPflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten
Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Lars Tietjen 1 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler nach CLP-VO Stand der Aktivitäten ECHA zur Schaffung eines Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnene
MehrDas Chemikalienrecht eine Übersicht
Das eine Übersicht Olivier Depallens Bundesamt für Gesundheit, Bern Olivier.depallens@bag.admin.ch, Olten, Zweck Das soll das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen
MehrBetroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
REACH Betroffenheitscheck: Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter IHK Hannover 2. September 2008 Vortrag: Dr. Hans-Bernhard
MehrREACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender
REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen 1. WAS HAT REACH MIT MIR ZU TUN? Verwenden Sie Chemikalien, Metalle, Kunststoffe
MehrAnwendertraining REACH EXCEL TOOL
Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu 3. ANWENDUNG REACH Excel Tool Beispielhafte gemeinsame interaktive Anwendung
MehrREACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb
REACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb Gerhard Spatzierer REACH-Verordnung = EU Chemikalienverordnung Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals Gilt
MehrREACH in zehn Minuten
REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden einer
MehrZulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014
Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV
MehrInga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung
"Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales
MehrREACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick
REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick Mit dieser Kundeninformation möchten wir Sie auf die neue weltweit einheitliche Verordnung, Globally Harmonized System (GHS)
MehrREACH Verordnung VCI - Helpdesk
REACH Verordnung VCI - Helpdesk Wolfgang Blümel Verband der Chemischen Industrie Landesverband Nordost 17. Juni 2008 Zeitablauf 1. Juni 2007 Inkrafttreten der Verordnung 1. Juni 2008 Beginn Vorregistrierung
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Mehr: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname Stoffname : : ALT Rn. 2901a 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
MehrGrundzüge der REACH-Verordnung
Grundzüge der REACH-Verordnung Veranstaltung des Netzwerks REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) für Hersteller, Händler und Anwender am 21.02.2013, Stuttgart Meike Thorenz Regierungspräsidium
MehrBerlin, 22.November 2007. Dr. Ann Bambauer. Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung
Berlin, 22.November 2007 Dr. Ann Bambauer Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung 2. REACH-Symposium 22. November 2007 Die neue Europäische Chemikalienagentur in Helsinki REACH VERORDNUNG (EG)
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,
MehrDie neue EU-Verordnung REACH
Die neue EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz? FASI-Veranstaltung am 03.April 2008 in Chemnitz Dr. Bertram Wagner, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit www.arbeitsschutz-sachsen.de
MehrREACH und ECHA. Einführung und Stand der Dinge
REACH und ECHA Einführung und Stand der Dinge Neue europäische Chemikalienpolitik erforderlich Die vorhandene EU-Chemikaliengesetzgebung war ein Flickwerk aus verschiedenen Richtlinien und Verordnungen.
MehrBehandelte Waren aus der Sicht der Industrie
Behandelte Waren aus der Sicht der Industrie Dortmund, 3. November 2014 Michael Engelhardt Die Branche Behandelte Waren aus der Sicht der Industrie// 3. November 2014// Folie 2 Die Produkte Behandelte
MehrInhaltsangabe. Inhaltsangabe
Behördliche Unterstützung zur SEA unter REACH Informations- und Beratungsangebote der Bundesstelle für Chemikalien Philipp Hennig Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Bundesstelle
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrDr. Raimund Weiß Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund
Dr. Raimund Weiß Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund Unterstützungsleistung nationaler Behörden Inhaltsangabe REACH Termine REACH Dokumente Nationale Auskunftsstelle Aufbau nationales
MehrInformationen zur GHS Verordnung
Informationen zur GHS Verordnung Sehr geehrte Kunden, bitte kennzeichnen Sie Ihre UN Kanister unter Berücksichtigung der neuen GHS Verordnung. 2.1. GHS-Verordnung die neue Gefahrstoffkennzeichnung Ziel
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrLeitfaden Erste Schritte REACH
Leitfaden Erste Schritte REACH Verfasser: Dr. Arndt Böker Stand: 18.09.2008 Dieser Leitfaden richtet sich an alle Lieferanten und Unterlieferanten der BEKO-Unternehmensgruppe, welche dieser Waren zur Verfügung
MehrNutzerhandbuch für die Einreichung von Daten
Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten Teil 15 - Veröffentlichung von Informationen: Anleitung zum Ermitteln der Angaben im Registrierungsdossier, die auf der ECHA-Website veröffentlicht werden Technischer
MehrLeitfaden zur Definition und Benennung von Stoffen
REACH-CLP-Biozid Helpdesk Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle Leitfaden zur Definition und Benennung von Stoffen Stand: August 2015 Für eine geordnete (Vor)registrierung und die nachfolgenden
MehrFUCHS für REACH. Das aktuelle europäische Chemikalienrecht
FUCHS für REACH Das aktuelle europäische Chemikalienrecht 1/2009 Vorwort Die wichtigsten Ziele von REACH sind der verbesserte Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken aus chemischen
MehrGlobal Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Regionaler Infoanlass SG 18. März 2014 Inhalt GHS, das System der UN / CLP in Europa Umsetzung in der Schweiz Überblick: Einstufen
MehrBetroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen
Betroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen Der Begriff Erzeugnis ist in Art. 3 wie folgt definiert: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem
MehrÜbersicht. Unterstützung von KMUs REACH 2018
Unterstützung von KMUs REACH 2018 REACH wie geht das? 15 April 2015, Berlin Dr. Doris Thiemann Europäische Chemikalienagentur Helsinki Übersicht Warum? Zielsetzung Wer? Akteure Wann? Registrierungsperiode
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrDie EU-Verordnung REACH
Die EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz? Prof. Dr. Bertram Wagner, Landesdirektion Sachsen Abteilung Arbeitsschutz Leipzig - www.arbeitsschutz.sachsen.de rechte Seite: A - Z Gefahrstoffe
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrREACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten
VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten UBA/BDI Fachworkshop Kommunikation von Verwendungen und Exposition unter REACH Dr. Angelika Praxisführer-Projekt:
MehrFRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH
Formatted: Normal FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Bitte beachten Sie: Für einige der Fragen sind mehrere Antworten möglich / richtig! 1. Wofür steht die Abkürzung REACH? Vervollständigen Sie bitte die
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Abkürzung: Elektrolyt CDM 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
MehrVersion: 2.2 Überarbeitet am 09.12.2015 Druckdatum 10.12.2015. ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname : 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von
MehrSeit etwa 10 Jahren zeichnet es sich ab, dass die Unternehmen durch die europäische
Seite 1 von 7 Ansprechpartner für Rückfragen: Name: Enseling Vorname: Matthias Funktion: Geschäftsleitung Telefon Durchwahl: +49.(0)721.56589-16 Email: matthias.enseling@hartchrom.de Infoservice: Faszination
MehrSicherheitsdatenblatt
1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Stoffname / Handelsname: Lecksuchfarbe Gelb Artikel-Nr.: 1800505 EG-Nr.: 217-669-5 CAS-Nr.: C.I. 19140 1.2 Relevante
MehrREACH und TPEs. Registrieren 2013 Nachgeschaltete Anwender Lieferkette. Andreas Fleischer Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide
REACH und TPEs Registrieren 2013 Nachgeschaltete Anwender Lieferkette Andreas Fleischer Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide Workshop Thermoplastische Elastomere (TPE) im Fokus - Frankfurt 28.
MehrGHS-Verordnung. Erich Schmidt Verlag. Praxisleitfaden zur Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems gefährlicher Stoffe
GHS-Verordnung Praxisleitfaden zur Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems gefährlicher Stoffe von Dr. Ulrich Welzbacher Erich Schmidt Verlag Bibliografische Information der Deutschen
MehrDie Anwendung der REACH- und der CLP-Verordnung
Ref.: ECHA-11-FS-05-DE ISBN-13: 978-92-9217-575-7 Die Anwendung der REACH- und der CLP-Verordnung Die REACH-Verordnung wurde nach sieben Jahren intensiver Beratung im Dezember 2006 verabschiedet. Es gibt
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Weitere Handelsnamen : 914925; 505533; 791440; 791441 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen
MehrREACH-Verordnung. Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis
REACH-Verordnung Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis Mit Fakten und Hintergründen zur neuen europäischen Chemikalienpolitik Dr. Michael Au Referatsleiter im Hessischen
MehrPBTs und vpvbs als besonders besorgniserregende
PBTs und vpvbs als besonders besorgniserregende Stoffe 6. Fachworkshop REACH in der Praxis Anna Böhnhardt, Umweltbundesamt 09.07.2009 Dessau-Roßlau Umweltbundesamt Inhalt des Vortrags Was sind PBTs/vPvBs?
MehrDas aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit
SVHC in Erzeugnissen Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit Ökopol Institut für Ökologie und Politik, Dr. Olaf Wirth Hamburg Handelskammer, 15. April 2016 der Auslöser REACH Artikel 7 und
MehrSicherheitsdatenblatt für Gasfeuerzeug 1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND FIRMENBEZEICHNUNG
Walter Twistel GmbH & Co. KG Postfach 140949 33629 Bielefeld Sicherheitsdatenblatt für Gasfeuerzeug Mai 2011 1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND FIRMENBEZEICHNUNG Produkteinzelheiten Handelsname
MehrUmsetzung der CLP Verordnung in der betrieblichen Praxis Arbeitshilfen, Leitfäden, Tools Betriebliche Umsetzungskonzepte. chemischen Industrie tätig
Umsetzung der CLP Verordnung in der betrieblichen Praxis Arbeitshilfen, Leitfäden, Tools Betriebliche Umsetzungskonzepte Oktober 2009 Zur Person: Hubert Oldenburg Qualifikation: Seit 1982: Seit 1997: Fachgebiete:
MehrREACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion
REACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion Dr Eugen Anwander Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit Bregenz email: eugen.anwander@vorarlberg.at Telefon: 05574-511-42311 www.vorarlberg.at/umweltinstitut
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen,
MehrREACH-Umsetzung. Daten und Fakten
Daten und Fakten REACH-Umsetzung Aktuelle Herausforderungen bei der REACH-Umsetzung im Überblick Die komplexen Vorgaben der europäischen Chemikalienverordnung REACH müssen bis 2020 schrittweise von Unternehmen
MehrREACH und Kunststoffrecycling der aktuelle Stand. aktuelle Stand. Lars Tietjen. 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1 10.05.
REACH und Kunststoffrecycling t der aktuelle Stand Lars Tietjen 10.05.2011 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1 REACH und Kunststoffrecycling Hinweise zu Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-VO
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrZulassungs- & Beschränkungsdossiers Herausforderungen aus Sicht eines Mitgliedstaates
Zulassungs- & Beschränkungsdossiers Herausforderungen aus Sicht eines Mitgliedstaates Dr. Aart Rouw Gruppe 4.6 - Gefahrstoffmanagement Inhaltsangabe Aufgaben BAuA Unterschiede der verschiedenen Dossiers
MehrKundenart Geschäftsprozesse REACH BauPV Sicherheitsdatenblatt (SDB), ergänzend Betriebsanweisung und Unternehmerinformation
Sicherheitsdatenblatt (SDB), ergänzend Betriebsanweisung und Unternehmerinformation der BG Bau Leistungserklärung (LE) Zur Artikelnummer wird von der BauDB ein Link zum Zur Artikelnummer wird von der BauDB
MehrSubstance for Success. B -3 REACH. Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien
Substance for Success. B -3 REACH Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien REACH Hintergrund und Auswirkungen für die Lack- und Kunststoffindustrie, Maßnahmen zur Umsetzung bei BYK
MehrDas Sicherheitsdatenblatt. Bewährte Informationen über Chemikalien mit neuer Bedeutung
Das Sicherheitsdatenblatt Bewährte Informationen über Chemikalien mit neuer Bedeutung Worauf müssen Hersteller, Importeure, Händler und Verwender achten? VORWORT Dieser Folder gibt einen Überblick über
MehrNotfallauskunft : Zentrale Telefon: 07141-29 29 9-0
überarbeitet am: 30.06.2003 Seite 1 von 5 1. Stoff-/ Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Handelsname : AUTOSAUBER Glas- & Cockpit-Reiniger Artikel-Nr. : 4 02 16 62/4 Hersteller : Scholl Concepts GmbH Adresse
MehrÜbersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009
Übersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009 Im Folgenden finden Sie eine Übersetzung der BAuA, Bundesstelle für Chemikalien, des ECHA News Alert vom 13. Februar 2009. Hier werden in knapper Form
MehrRegulatorische- und. Arbeitsschutzaspekte in Bezug auf die Energiewende
Regulatorische- und Arbeitsschutzaspekte in Bezug auf die Energiewende Dr. Aart Rouw, BAuA FB4 16. März 2015 1 Inhalt Woher wir kommen wo wir Jetzt sind Neu Grün Sicher? Wo sind neue Gefahren/ Risiken
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrInformationen für unsere Kunden REACH
Informationen für unsere Kunden REACH 2 3 Hintergrund von REACH Im Interesse der Verbraucher hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Handel mit chemischen Substanzen möglichst sicher zu gestalten.
Mehr1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Handelsname R+M de Wit Enthärter-Flüssigkeit 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
Mehr1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung. Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz
Sicherheitsdatenblatt deutsch_2013-05-14.doc 1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Beschreibung: Handelsnamen: Hersteller: Verwendung: Fräsrohlinge zur Herstellung von Zahnersatz nt-trading GmbH
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Weitere Handelsnamen Gilt auch für folgende Materialnummern: : 914925; 505533; 791440;
Mehr1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS
1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS Handelsname Prod-Nr. 816, 817, 615628 Hersteller / Lieferant Auskunftgebender Bereich Notfallauskunft W. Neudorff GmbH KG An der Mühle
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Abkürzung: Elektrolyt CDM 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
MehrZwischenprodukte: Was muss ich unter REACH beachten? Frei verwendbar / Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.
Zwischen: Was muss ich unter REACH beachten? siemens.com/answers Einführung 2 Aktueller 9 Zwischen 12 Zusammen 25 Seite 2 Einführung Was ist REACH? REACH ist eine europäische Chemikalienverordnung zur:
MehrVERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Vorschlag. für ein besseres REACH
- 1 - VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Vorschlag für ein besseres REACH 26. November 2004 - 2 - Vorschlag für ein besseres REACH (improved REACH) Der Vorschlag für ein besseres REACH baut auf
MehrIT-Werkzeuge für die C&L- Meldung
IT-Werkzeuge für die C&L- Meldung REACH und CLP Die Frist 1. Dezember 2010 rückt näher 30. August 2010, Dortmund ECHA Referat Helpdesk und Leitlinien (A1) ECHA Referat Einstufung und Kennzeichnung (B3)
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Seite 1 von 4 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung Verwendung des Stoffes/der Zubereitung Flächenreiniger für alle wasserbeständigen
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrInhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen 1 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002, SARAH STÜRENBURG 1.1 Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich 1.2 Art. 2 Definition von Lebensmittel 1.3 Artikel 3 Sonstige Definitionen
Mehr9001 weitere (kleinere) Änderungen
6.2 Ziele: SMARTE Ziele: was, Ressorucen, Verantwortung, Termin, Bewertung der Ergebnisse (für ecco nicht nue, wurde aber betont) 6.3 Änderungen: Der Einfluss von Änderungen am QMS uss bewertet werden
MehrDer Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)
Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) Funktion, Arbeitsweise, Erfahrungen und wie sich die Wirtschaft einbringen kann Dr. Georg Knoflach Aufgaben - Art 76 (1) d REACH Ausarbeitung der Stellungnahmen
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrSICHERHEITSDATENBLATT Gemäß 1907/2006/EG (REACH)
1. STOFF / ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG Produktidentifikator : Argon, verdichtet Handelsname : Argon S 4.6 Sicherheitsdatenblatt-Nummer Chemische Bezeichnung Chemische Formel Registrierungsnummer
MehrUnsere Leitlinien sind Neutralität, Integrität und Unabhängigkeit.
Ingenieurbüro für Datenmanagement Gefahrstoffverordnung mit System IFD SERVICE Der Schwerpunkt unserer Dienstleistung liegt im Bereich der Gefahrstoffverordnung. Damit sind wir deutschlandweit präsent.
Mehr1 Der federführende Registrant (Lead Registrant) erstellt das Joint Submission Object (Objekt der gemeinsamen Einreichung) (REACH-IT)
Arbeitsablauf Registrierungsanforderungen I 1 Der federführende Registrant (Lead Registrant) erstellt das Joint Submission Object (Objekt der gemeinsamen Einreichung) (REACH-IT) - Token-Vergabe - Beitritt
MehrEG-Sicherheitsdatenblatt
Druckdatum: 26.07.2013 Seite 1 von 5 ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs
Mehr(EG) 1907/2006 (REACH)
Seite 1 von 5 1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND FIRMENBEZEICHNUNG Handelsname Geruchs- X Bio-/ Abfalltonne Artikelnummer 20 20 00. Verwendung des Stoffes / der Geruchsneutralisierer Zubereitung
MehrEG - Sicherheitsdatenblatt ZirCAD Zirkonoxid
EG - Sicherheitsdatenblatt ZirCAD Zirkonoxid Handelsname: ZirCAD Zirkonoxid 1. Stoff- / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Bezeichnung des Stoffes oder der Zugabe ZirCAD Zirkonoxid transluzent Verwendung
Mehr