REACH-Statement Rev 1.1 Berlin,

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1 REACH-Statement Rev 1.1 Berlin, LeitOn GmbH produces and sells printed circuit boards. According to REACH we are a downstream applicant.of all related substances and materials that are used in PCB production. You do not purchase any chemical substances from us and under normal usage - our products do not leak any chemicals, materials or substances. Therefore, we do not have to register our products for REACH or provide material safety data sheets. As a matter of course, we will inform you according to REACH Art. 33, in case there are any substances in our products (over 0,1%) which the European Chemical Agency (ECHA) deems as worrisome. According to the current status (SVHC-151) we do not expect this to happen. We do stay in close contact with all our suppliers and do properly follow-up a consistent compliance with REACH standards. In case you have any questions, please do not hesitate to contact us. FON: kontakt@leiton.de LeitOn GmbH, Managing Directors Attachments: - REACH information about downstream applicants (German) - ZVEI policy document concerning PCBs and REACH

2 REACH Informationsblatt für nachgeschaltete Anwender von Chemikalien ZVEI-Checkliste zu vorrangigen Aktivitäten bei der REACH- Implementierung Stand: März 2008

3 Dieses REACH-Informationsblatt beschreibt in Kurzform die Aufgaben für Verwender 1) von Chemikalien 2), die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("REACH") 3) ergeben. Diese Aufgaben bestehen neben denen aus den Vorschriften zum Arbeitsund Umweltschutz. Verwender von Chemikalien werden in REACH als sogenannte "nachgeschaltete Anwender" 6) bezeichnet. Diese Handlungsanleitung gilt nicht für Hersteller von Zubereitungen, die an Dritte abgegeben werden. Weitergehende Erläuterungen enthalten die BDI-Hilfestellungen, die unter zugänglich sind. Die Pflichten nach REACH treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft. Deshalb enthält dieses REACH-Informationsblatt nur die Aufgaben, die derzeit zu erledigen sind. Das REACH-Informationsblatt wird zu gegebenem Zeitpunkt aktualisiert. A) Erstellen Sie ein Verzeichnis d. h. ein Chemikalieninventar aller (nicht nur als gefährlich eingestufter) in Ihrer Einheit verwendeten Chemikalien. Abfälle werden dabei nicht erfasst. Das Verzeichnis sollte mindestens folgende Angaben (s. auch BDI-Hilfestellung 1.1.2) enthalten: 1. Chemikalienname 2. Ist die Chemikalie radioaktiv oder ein Stoff, der in Anhang IV 13) oder V 14) von REACH genannt wird? 3. Jahresverbrauchsmenge (Menge (t/a) bezieht sich auf die juristische Person, z. B. eine AG oder GmbH. Tochterunternehmen sind eigene juristische Personen.) 4. Lieferant der Chemikalie 5. Lieferant außerhalb EG/EWR 7) und Chemikalie wird von der Einheit importiert 8)? 6. Ist die Chemikalie als gefährlich 9) eingestuft? 7. Wird die Chemikalie ausschließlich für die Verwendung für die Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung 10) verwendet? 8. Wird die Chemikalie Bestandteil eines Erzeugnisses 11)? B) Sofern 2. zutrifft: Es gibt keine weiteren Aufgaben aus der REACH-Verordnung. C) Nachgeschalteter Anwender ist Importeur Sofern A) 5. zutrifft: Alle chemikalienrechtlichen Pflichten (Sicherheitsdatenblatt, Inverkehrbringungs- und Verwendungsbeschränkungen) lagen bisher schon bei der Einheit. Fall importierte Menge < 1 t/a 12) : Die Einheit ist für die Erfüllung der Pflichten nach D) verantwortlich, es gibt jedoch keine weiteren Pflichten nach REACH. Fall importierte Menge 1 t/a 12) : Es besteht eine Registrierpflicht für alle von der juristischen Person in einer Menge 1 t/a importierten Stoffe als solche oder in Zubereitungen. Registrieren kann nur eine juristische Person, die in EG/EWR ihren Sitz hat. Zu den Registrierpflichten s. BDI-Hilfestellungen 2.1.2, und Es gibt u. a. folgende Möglichkeiten, die im Einzelfall geprüft werden müssen: Menge kann unter 1 t/a gebracht werden, z. B. durch Import durch verschiedene juristische Personen (Töchter der Firma) Lieferant hat Alleinvertreter (Niederlassung) in der EG, dann Bezug von dort Es wird ein Ersatzlieferant in EG/EWR gesucht Lieferant wird Alleinvertreter benennen, der (vor-)registriert Seite 2

4 Nachgeschalteter Anwender registriert vor (kann interessant sein bei Mengen im Bereich 1-10 t/a. Durch eine damit verbundene Mitgliedschaft im Forum zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) muss der Registrant damit rechnen, an den Registrierungskosten beteiligt zu werden. Die Höhe dieser Kosten kann derzeit nicht exakt ermittelt werden). D) Information in der Lieferkette Falls A) 6. zutrifft: Die Lieferung eines Sicherheitsdatenblattes durch den Chemikalienlieferanten ist Pflicht (Artikel 31 Abs. 1 REACH). Sicherheitsdatenblätter werden in der Regel nur bei einer ohnehin erforderlichen Änderung an die Vorgabe von REACH angepasst. Falls A) 6. nicht zutrifft: Für nicht als gefährlich eingestufte Chemikalien muss der Lieferant eine Sicherheitsinformation liefern (Artikel 32 REACH). Dies erfolgt vielfach bereits jetzt schon in Form eines Sicherheitsdatenblattes. Für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe oder Stoffe mit gemeinschaftlichem Grenzwert (Stoffe mit Bemerkung EU in TRGS 900) oberhalb gewisser Konzentrationen enthalten, muss der Lieferant nur auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt liefern (Artikel 31 Abs. 2 REACH). Es wird deshalb empfohlen bei der Bestellung von Chemikalien folgende Forderung an den Lieferanten zu richten: "Wir fordern die Lieferung eines Sicherheitsdatenblattes in den Fällen von Artikel 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)". Den Arbeitnehmern und ihren Vertretern ist Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und Sicherheitsinformationen zu gewähren (Artikel 35 REACH). Sie sind mindesten 10 Jahre nach der letzten Lieferung oder Verwendung aufzubewahren. E) Kommunikation mit den Lieferanten Hersteller und Importeure von Stoffen müssen diese ab registrieren. Die meisten Stoffe können im Zeitraum vom bis vorregistriert werden mit dem Effekt, dass die Registrierungen in Abhängigkeit von der Herstell-/Importmenge zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. In der Regel kennen aber die nachgeschalteten Anwender die wirklichen Herstell-/Importmengen nicht. Zur Vorbereitung der Registrierungen werden die Chemikalienlieferanten diesbezügliche Fragebögen an die nachgeschalteten Anwender senden. Ein Beispiel eines solchen Fragebogens enthält die BDI-Hilfestellung mit einer Matrix der Verwendungs- und Expositionskategorien, bei deren Ausfüllen die Hinweise des Lieferanten sowie die gültigen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften zu beachten sind. Verwender von Chemikalien sollten vor dem klären, ob Ihre Lieferanten sich der Verpflichtungen von REACH bewusst sind und sie oder deren Lieferanten die registrierungspflichtigen Stoffe vorregistrieren werden. F) Erzeugnisse Falls A) 8. zutrifft: Soll der Stoff aus dem Erzeugnis unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden, gibt es ggf. Registrierpflichten für diesen Stoff, s. BDI-Hilfestellung Seite 3

5 1) REACH Art. 3 Nr. 24: Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses [unter Verwendung einer Chemikalie] oder jeder andere Gebrauch. 2) Chemikalien sind Stoffe 4) und Zubereitungen 5) wie Aceton, Aerosole, Aluminiumbarren, Kleber XYZ, Kunststoffgranulat, Salzsäure usw. Gegenstände wie Bleche, Filme, Gewebe, Kunststoff-Folien, Reinigungstücher, Silicium-Wafer usw. sind keine Chemikalien. Chemikalien können sowohl verpackt sein, z. B. in Behältern (Feuerlöscher sind Behälter, die das Feuerlöschmittel enthalten, das eine Chemikalie ist), als auch unverpackt. 3) VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396/1 v , ABl. Nr. L 136/3 v , ABl. Nr. L 304/1 v ) REACH Art. 3 Nr. 1: Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. 5) REACH Art. 3 Nr. 2: Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. 6) REACH Art. 3 Nr. 13: Nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender. 7) EG = Europäische Gemeinschaft: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Tschechien, Ungarn und Zypern. EWR = Europäischer Wirtschaftsraum (EG sowie Island, Liechtenstein, Norwegen). Bezüglich des Geltungsbereichs von REACH s. BDI-Helpdesk ) REACH Art. 3 Nr. 10: Einfuhr: physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft. REACH Art. 3 Nr. 11. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Weitere Hinweise s. BDI-Helpdesk ) Für gefährliche Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen) muss ein Sicherheitsdatenblatt geliefert worden sein. Die Einstufung ergibt sich aus Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes, sofern es eines gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ist, ansonsten aus Abschnitt 3. 10) REACH Art. 3 Nr. 22: Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden. 11) REACH Art. 3 Nr. 3: Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Diese Definition ist logisch unbefriedigend, s. BDI-Hilfestellung ) Gemäß REACH Art. 3 Nr. 30 gilt: für Phase-in-Stoffe (Altstoffe, die im Altstoffverzeichnis EINECS aufgeführt sind), die in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eingeführt wurden, werden die Mengen pro Jahr auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren berechnet. 13) Anhang IV nennt u. a. folgende Stoffe (in Klammern CAS-Nummer): Palmitinsäure ( ) Stearinsäure ( ) Ölsäure ( ) Glycerinstearat ( ) Kohlendioxid ( ) Kaliumoleat ( ) Natriumstearat ( ) Kalkstein ( ) Calciumdistearat ( ) Argon ( ) Kohlenstoff ( ) Stickstoff ( ) Seite 4 Wasser ( ) Graphit ( ) Stärke ( ) Zellstoff ( ) 14) Anhang V nennt folgende Stoffe: 1. Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Exposition eines anderen Stoffes oder Erzeugnisses gegenüber Umwelteinflüssen wie Luft, Feuchtigkeit, Mikroorganismen oder Sonnenlicht gekommen ist; 2. Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Lagerung anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gekommen ist; 3. Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Endnutzung anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gekommen ist, und die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden; 4. Stoffe, die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden und die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es in folgenden Fällen gekommen ist: a) Ein Stabilisator, Farbstoff, Aromastoff, Antioxidans, Füllstoff, Lösungsmittel, Trägerstoff, oberflächenaktives Mittel, Weichmacher, Korrosionshemmer, Antischaummittel, Dispergiermittel, Fällungshemmer, Trockenmittel, Bindemittel, Emulgator, Demulgator, Entwässerungsmittel, Agglomerierungsmittel, Haftvermittler, Fließhilfsmittel,

6 ph-neutralisierungsmittel, Maskierungsmittel, Gerinnungsmittel, Flockungsmittel, Flammschutzmittel, Schmiermittel, Chelatbildner oder Prüfreagens erfüllt seine vorgesehene Funktion, oder b) ein Stoff, der ausschließlich zur Erzielung einer bestimmten physikalisch-chemischen Eigenschaft dient, erfüllt seine vorgesehene Funktion; 5. Nebenprodukte, soweit sie nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht werden; 6. hydratisierte Stoffe oder Ionen, die durch den Kontakt eines Stoffes mit Wasser entstanden sind, sofern dieser Stoff vom Hersteller oder Importeur, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, angemeldet wurde; 7. die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Zementklinker, Erdgas, Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Rohöl, Kohle und Koks; 8. andere Naturstoffe als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Richtlinie 67/548/EWG; 9. chemische Elemente, bei denen gefährliche Eigenschaften und Risiken bereits wohl bekannt sind: Wasserstoff, Sauerstoff, Edelgase (Argon, Helium, Neon, Xenon) und Stickstoff. Seite 5

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