IT & Chemie - Welche Auswirkungen hat REACH für den IT-Sektor?
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- Silke Wagner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Präsentationsbeginn
2 IT & Chemie - Welche Auswirkungen hat REACH für den IT-Sektor? Frankfurt, Martin A. Ahlhaus Dipl.- Verwaltungswirt (FH) Rechtsanwalt
3 3 Agenda Was ist REACH? Die zentralen Handlungspflichten Kommunikation in der Lieferkette Kommunikation downstream Kommunikation upstream Besonderheiten in der IT-Vertriebsstruktur Standard-Kommunikation Vertragliche Lösungsansätze
4 Worum es geht
5 5 Was ist REACH? Die Regelungsinhalte Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien und die Errichtung der Europäischen Chemikalienagentur Registrierung Obligatorisches Registrierungsverfahren Evaluierung Bewertung der Registrierungsdossiers Autorisierung Zulassung und Beschränkung von Chemikalien Chemikalien alle Stoffe, grds. ohne Berücksichtigung der Gefährlichkeit
6 Handlungspflichten gem. REACH-VO
7 7 Art. 5 REACH-VO: no data, no market Registrierung als Kardinalpflicht der REACH-VO Stoffe als solche oder in Zubereitungen Herstellung oder Import in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr Stoffe in Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr Stoff ist zur Freisetzung vorgesehen Notifizierung von Stoffen in Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr nur Stoffe der Zulassungskandidatenliste frühestens anwendbar ab 1. Juni 2011
8 8 Vorregistrierung und Registrierung Die Zeitplanung Inkrafttreten Veröffentlichung der vorregistrierten Stoffe Vorregistrierung Registrierungsfrist für CMR > 1 t/a für R50/53 > 100 t/a für Stoffe > t/a Registrierungsfrist 100 t/a < Stoff > t/a Registrierungsfrist für Stoffe > 1 t/a
9 9 Vorregistrierung und Registrierung Die Zeitplanung und ohne Vorregistrierung? Inkrafttreten Vollregistrierung oder Verkehrsverbot!
10 10 Vorregistrierung und Registrierung Die Zeitplanung und ohne (rechtzeitige) Registrierung? Inkrafttreten Veröffentlichung der vorregistrierten Stoffe Vorregistrierung Registrierungsfrist für CMR > 1 t/a R50/53 > 100 t/a für Stoffe > t/a Registrierungsfrist 100 t/a < Stoff > t/a Registrierungsfrist für Stoffe > 1 t/a Vollregistrierung oder Verkehrsverbot!
11 11 REACH Weitere Handlungspflichten Informations-/Kommunikationspflichten die Lieferkette hinauf die Lieferkette herunter Pflicht zur Beachtung von Vorgaben für die Stoffverwendung Zulassungen Beschränkungen Risikomanagementmaßnahmen Auskunftspflichten u.v.m.
12 Warum ist REACH für den IT-Sektor ein Thema?
13 13 REACH betrifft (nahezu) alle Unternehmen Pressemitteilung des Umweltbundesamtes: Ich möchte alle Verbraucher darin bestärken, von ihrem Informationsrecht Gebrauch zu machen und die Händler aufzufordern, Informationen über häufig verwendete Stoffe in ihren Produkten bereitzustellen. Der Handel sollte von Herstellern nur sichere Produkte abnehmen, sagt Dr. Thomas Holzmann, Vizepräsident des Umweltbundesamtes. Musterbrief zugänglich unter:
14 14 REACH betrifft (nahezu) alle Unternehmen REACH stellt Pflichten auf für Hersteller Importeure nachgeschaltete Anwender Händler Lieferanten von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen REACH beinhaltet neue Rechte für Verbraucher Verantwortung muss für jeden einzelnen Stoff bestimmt sein Jedes Unternehmen wird verschiedene Rollen / Pflichten zu erfüllen haben und diese für jeden Stoff gesondert beurteilen
15 15 Bestimmung der Pflichtenkreise Die Umsetzung der REACH-VO verlangt zunächst eine stoffbezogene! - Bestimmung der eigenen Rolle Prinzip der Eigenverantwortung Hohe Rechtsunsicherheit durch rechtlich unverbindliche TGDs, FAQs, u.a. behördliche Auskünfte über Helpdesk rechtlich unverbindlich Auskunftsersuchen bei Behörden oft langwierig komplexe Verordnungsstruktur und weit über Seiten Anwendungs- Hilfen ständige Aktualisierungen
16 16 Pflichten der Hersteller / Importeure von Stoffen (Vor-)Registrierung Notifizierung Kommunikation in der Lieferkette downstream Berücksichtigung von Vorgaben bei der Stoffverwendung
17 17 Pflichten nachgeschalteter Anwender Pflichten: Informationen in der Lieferkette upstream Pflichten beim Umgang mit Stoffen Erstellung oder Ergänzung von Sicherheitsdatenblättern Obliegenheiten: Angaben zur (Vor-)Registrierung um Vermarktbarkeit eigener Produkte sicherzustellen Unterstützung der Registrierung; Prüfung identifizierter Verwendungen Kommunikation bezüglich gefährlicher Eigenschaften oder Maßnahmen zur Risikobekämpfung Kontrolle nachträglicher (Vor-)Registrierungsbeschränkungen Beschaffung von Stoffinformationen zur Erfüllung eigener Informationspflichten
18 18 Pflichten der Produzenten / Importeure von Erzeugnissen (Vor-) Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen (Art. 7 Abs. 1 REACH) in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr Stoff ist zur Freisetzung vorgesehen Notifizierung von Stoffen in Erzeugnissen (Art. 7 Abs. 2 REACH) in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr nur Stoffe auf der Zulassungskandidatenliste nur soweit Konzentration von 0,1 % (w/w) überschritten wird frühestens anwendbar ab 1. Juni 2011 Informationspflichten für Stoffe in Erzeugnissen (Art. 33 REACH) nur Stoffe auf der Zulassungskandidatenliste nur soweit Konzentration von 0,1 % (w/w) überschritten wird
19 19 Problemlage für den IT-Sektor Ausgangslage Regelmäßig keine Herstellung von Stoffen Nur in wenigen Bereichen downstream use Überwiegend: Abnahme und Lieferung von Erzeugnissen Wesentliche Pflicht: Erfüllung von Informationspflichten gem. Art. 33 REACH-VO Bei Import: Notifizierungspflicht gem. Art. 7 Abs. 2 REACH-VO Problemlage: Wie erlangen Unternehmen des IT-Sektors diejenigen Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen, um den eigenen Informationspflichten nachkommen zu können?
20 Kommunikation in der Lieferkette
21 21 Kommunikation in der Lieferkette Kommunikation downstream SDB (Art. 31 REACH) Informationspflicht bei Stoffen, für die kein SDB erforderlich ist (Art. 32 REACH) gilt nur für Stoffe als solche oder in Zubereitungen überwiegend nicht relevant für IT-Sektor Kommunikation upstream Art. 34, 37 REACH gilt nur für Stoffe als solche und in Zubereitungen überwiegend nicht relevant für IT-Sektor
22 22 Kommunikation in der Lieferkette Informationspflicht für Stoffe in Erzeugnissen (Art. 33 REACH), die auch für den IT-Sektor gelten Informationspflichten stellen auf die sog. Zulassungskandidatenliste ab Veröffentlicht am Informationspflichten gelten bereits seit diesem Zeitpunkt Unterscheidung zwischen Lieferung von Erzeugnissen b2b Lieferung von Erzeugnissen b2c
23 23 Auskunftspflicht bei Lieferung b2b Art. 33 Nr. 1 REACH-VO: Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelnden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
24 24 Auskunftspflicht bei Lieferung b2b Pro-aktive Informationspflicht Rückfragen des Abnehmers sind nicht erforderlich Erfüllung mit jeder Warenlieferung Angaben z.b. in Lieferschein auf Website in Bedienungsanleitung auf der Verpackung
25 25 Auskunftspflicht bei Lieferung b2c Art. 33 Nr. 2 REACH-VO: Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelnden Stoff in eine Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
26 26 Auskunftspflicht bei Lieferung b2c Echtes Auskunftsrecht privater Verbraucher Informationspflicht ist nur auf Anfrage zu erfüllen Grundsätzlich nur unmittelbare Kommunikation vorgesehen Einfallstor für Verbraucherverbände Aber: kein eigenes Auskunftsrecht für Verbände Problem: Wechselwirkungen zu anderen Informationspflichten Unklare Anfragen der Verbraucher Außendarstellung des Unternehmens Daher: Oft eher kommunikative, denn rechtliche Herausforderung
27 27 Auskunftspflicht bei Lieferung b2c Frist zur Beantwortung von Anfragen: 45 Tage Herausforderung der Informationsbeschaffung Kostenfreiheit keine gesonderte Einpreisung keine erhöhten Abrufentgelte bei Telekommunikation Aber: herkömmliche Aufwendungen der Kontaktaufnahme hat der Verbraucher zu tragen
28 28 Die Zulassungskandidaten Anthracene (PBT) 4,4'- Diaminodiphenylmethane (C, cat. 2) Dibutyl phthalate (R, cat. 2) Cobalt dichloride (C, cat. 2) Diarsenic pentaoxide (C, cat.1) Diarsenic trioxide (C, cat.1) Sodium dichromate (C, cat. 2; M, cat. 2; R, cat. 2) 5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene (musk xylene) (vpvb) Bis (2-ethyl(hexyl)phthalate) (DEHP) (R, cat.2) Hexabromocyclododecane (HBCDD) and all major diastereoisomers identified (α-/β-/γ-hbcdd) (PBT) Alkanes, C10-13, chloro (Short Chain Chlorinated Paraffins) (PBT, vpvb) Bis(tributyltin)oxide (PBT) Lead hydrogen arsenate (C, cat. 1; R, cat. 1) Benzyl butyl phthalate (R, cat. 2) Triethyl arsenate (C, cat. 1)
29 29 Die Zulassungskandidaten Anthracen: Bestandteil von schwarzen Pigmeten (Ruß), Verstärkung für Kabel 4,4'- Diaminodiphenylmethane: Härtemittel für Klebstoff Dibutyl phthalate: Weichmacher für PVC, Verstärkung für Kabel Cobalt dichloride: Nachweis für Luftfeuchtigkeit bei Beförderungsgut (Farbänderung) Diarsenic pentaoxide, Diarsenic trioxide: Farbentferner bei der Glasherstellung
30 30 Die Zulassungskandidaten Sodium dichromate: Pigmente, Oberflächenbehandlung von Metall Bis (2-ethyl(hexyl)phthalate) (DEHP): Weichmacher für PVC, Druckerschwärze, Lösemittel Hexabromocyclododecane (HBCDD): hochschlagfestes Polystyrol, Propfen, Verkleidung Alkanes, C10-13, chloro: Weichmacher für Gummi, schwerentflammbar Bis(tributyltin)oxide (PBT): anti-foulling agent, PVC-Stabilisator
31 31 Das Vertriebs-Dilemma I SVHC Kommunikation Hersteller von Stoffen Händler von Stoffen alles innerhalb von 45 Tagen! Nachgeschalteter Anwender Händler Händler von Zubereitungen Hersteller von Einzelteilen Hersteller von Erzeugnissen _(8 Abnehmer Verbraucher
32 32 Das Vertriebs-Dilemma II (Vor-) Registrierung (EG) Hersteller von Stoffen potenzieller Registrant Händler von Stoffen Nachgeschalteter Anwender Händler Händler von Zubereitungen Abnehmer Hersteller von Einzelteilen Hersteller von Erzeugnissen
33 33 Das Vertriebs-Dilemma III (Vor-) Registrierung Hersteller von Stoffen Händler von Stoffen Nachgeschalteter Anwender Non-EC EC Händler potenzieller Importeur Händler von Zubereitungen Abnehmer Hersteller von Einzelteilen Hersteller von Erzeugnissen
34 34 Kommunikation in der Lieferkette Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen (Art. 35 REACH) Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen (Art. 36 REACH) Aber: gilt nur für Informationen gem. Art. 31, Art. 32 REACH-VO gilt nicht für Informationen gem. Art. 33 REACH-VO
35 35 Standard-Kommunikation Standard-Kommunikationsformen existieren auf dem Markt seit 2007 Fragen Stoffe Name EINECS, CAS, ELINCS Absichten bezüglich (Vor-) Registrierung Lieferbarkeit von Produkten Bestätigungen (Vor-) Registrierung Erfüllung von Informationspflichten Informationen bezüglich Änderungen des (Vor-)Registrierungsstatus
36 36 Standard-Kommunikation Beispiele
37 Standard communication 37
38 Standard communication 38
39 39 Standard-Kommunikation im IT-Sektor Problem: Lieferant ist nicht registrierungspflichtig und stellt keine Informationen bereit und/oder will die Einhaltung der REACH-Pflichten nicht bestätigen SVHC-Wissen nicht verfügbar Standard-Kommunikation ist ausgearbeitet für Stoffe als solche oder in Zubereitungen, nicht aber für Stoffe in Erzeugnissen Notifizierung ist durch Standard-Kommunikation regelmäßig nicht abgedeckt
40 40 Was Unternehmen im IT-Sektor tun Information per Website oder Serienbrief: Aber: Die Zulassungsliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) wurde am 28. Oktober 2008 auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht. Derzeit überprüfen wir, ob eines unserer Produkte mehr als 0,1Gewichtsprozent eines der genannten Stoffe beinhaltet. Wir sind diesbezüglich in direktem Kontakt zu unserem Lieferanten. Sollte dies für bestimmte Produkte oder Produktgruppen der Fall sein, werden wir eine Liste dieser Produkte auf unserer Homepage veröffentlichen. Jede einzelne Verbraucheranfrage muss innerhalb von 45 Tagen beantwortet werden Andauernde Überprüfungen oder Diskussionen mit den Lieferanten gebieten keine Aufschiebung der Frist
41 41 Was Unternehmen im IT-Sektor tun Informationen werden nur auf Nachfrage übermittelt, soweit: Informationen vorhanden sind auch wenn SVHC enthalten sind individuelle Registrierungspflichten bestehen Aber: keine Garantie bezüglich der Einhaltung der 45-Tages-Frist Informationen beim Lieferanten in der Regel nicht vorhanden
42 42 Wie sich Unternehmen aufstellen können Beschaffung von Informationen vom Lieferanten vorab oder auf Nachrage Festlegung einer entsprechenden Kommunikationsstruktur mit Abnehmern und Lieferanten im Hinblick auf SVHC Registrierung Anmeldung Zulassung Beschränkung Einbindung in bestehende Informationssysteme prüfen Sanktionierung von Verstößen gegen Informationspflichten
43 REACH und Vertragsgestaltung
44 44 Anpassungsbedarf wg. REACH? Überprüfung der bestehenden Verträge Informationspflichten Vertraulichkeit gesetzliche Übereinstimmung Überprüfung der eigenen Stellung unter REACH Verantwortung Benennung eines Drittbeauftragten oder eines Alleinvertreters Überprüfung der Lieferanten- und Kundenbeziehungen und Eingliederung der REACH-relevanten Pflichten Informationspflichten bezüglich SVHC Einführung effektiver Sanktionen
45 45 Anpassungsbedarf wg. REACH? Benötigen wir REACH-Verträge? Einzelne Verträge können alle REACH-Aspekte regelmäßig nicht abbilden Die meisten existierenden Verträge decken bereits heute vergleichbare Problemfelder ab und benötigen nur Zusätze Einige Verträge werden durch die REACH-VO erstmals erforderlich, entsprechen aber bekannten Grundstrukturen (Bsp.: Drittbeauftragung) Müssen wir existierende Verträge sofort anpassen? Nein: Ohne die Identifikation der genauen Stellung unter REACH ist eine Anpassung nicht sinnvoll kein Aktionismus! Und Ja: Nach der endgültigen Identifikation der Pflichten und Risiken ist eine Anpassung unerlässlich
46 46 Wo Änderungen sinnvoll sein können Vertriebsverträge Rahmenverträge für Einkauf und Verkauf R&D Verträge Verträge über Qualitätsmanagement interne Verträge Vereinbarungen mit Dienstleistern u.v.m.
47 47 Welche Änderungen sinnvoll sein können Haftungsbeschränkungen Geheimhaltungspflichten, insbesondere mit Blick auf Kommunikationspflichten Informationspflichten (rechtzeitig, richtig, unmissverständlich) Vertreterregelungen Qualitätsvereinbarungen Wie stets gilt: Öffentlich-rechtliche Pflichten nach REACH sind grds. nicht disponibel nur ökonomische und praktische Risiken können verlagert werden
48 48 Kontakt Martin A. Ahlhaus Rechtsanwalt Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Nörr Stiefenhofer Lutz Partnerschaft Brienner Straße München Tel.: 089 / martin.ahlhaus@noerr.com reach@noerr.com
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