Bundesrat verfolgt eine mittelfristige Strategie für die Konsolidierung des bilateralen Weges

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1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bundesrat verfolgt eine mittelfristige Strategie für die Konsolidierung des bilateralen Weges Der Bundesrat will den bilateralen Weg in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU konsolidieren. Dafür muss das institutionelle Gefüge der Beziehungen Schweiz-EU im Bereich Marktzugang erneuert werden. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, eine mittelfristige Strategie zu verfolgen und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beauftragt, bis nach der Sommerpause des Bundesrats einen Entwurf für ein Verhandlungsmandat zu erstellen. Bisher hat sich der bilaterale Weg als erfolgreich erwiesen und garantiert den Schweizer Wirtschaftsakteuren Zugang zu bestimmten Sektoren des EU-Binnenmarkts. Auch wurde der bilaterale Weg vom Volk und von den Ständen regelmässig unterstützt und fand in Abstim-mungen mehrmals eine Mehrheit. Der Bundesrat hat nun seinen Willen bekräftigt, den bilateralen Weg in den Beziehungen Schweiz-EU zu sichern und weiterzuentwickeln. Eine solche Weiterentwicklung ermöglicht es, dass die Errungenschaften des bilateralen Weges beibehalten werden. Zudem können der Marktzugang sowie die Rechtssicherheit für die Schweiz ihre Firmen sowie Bürgerinnen und Bürger gestärkt und in neuen Bereichen gezielt ausgebaut werden. Dieser Weg soll auf Grund der in den vergangenen Wochen zwischen der Schweiz und der EU identifizierten gemeinsamen Eckwerte erneuert werden. Mit einem neuen institutionellen Abkommen wird der Intensität der bilateralen Beziehungen der Schweiz zur EU mit heute rund 20 Hauptabkommen und über 00 weiteren sektoriellen Abkommen Rechnung getra-gen. Probleme beim Marktzugang können nicht anders geregelt werden als durch eine Harmonisierung des relevanten Rechts. Die institutionelle Erneuerung, die der Bundesrat ins Auge fasst, schafft also nicht eine neuartige Situation. Sie zeigt den weiteren Weg auf, den die Schweiz schon seit geraumer Zeit beschreitet. Institutionelle Fragen Die Erneuerung des bilateralen Wegs setzt voraus, dass bei den institutionellen Fragen Lösungen gefunden werden. Das betrifft vier Punkte: Die dynamische Anpassung der Abkommen mit Marktzugang an die Entwicklung des EU-Rechts, die Überwachung und Auslegung der Abkommen sowie die Regelung von Streitigkeiten. Im Juni 202 hatte der Bundesrat seine dahingehenden Vorschläge der EU übermittelt, nach Konsultation mit den Aussenpolitischen Kommissionen, der Kantone und der Sozialpartner. Auf dieser Grundlage wurden mit der EU-Kommission informelle Diskussionen geführt unter der Leitung von EDA-Staatssekretär Yves Rossier und dem Exekutivdirektor des Europäischen Auswärtigen Dienstes, David O Sullivan. Diese Gespräche erlaubten die Identifizierung mehrerer Optionen, welche aus technischer und juristischer Sicht mögliche Lösungswege aufzeigen. Auf Basis einer dieser Optionen hat der Bundesrat nun das EDA beauftragt, bis im August 203 einen Entwurf für ein Verhand-lungsmandat zu erstellen. Diese Option basiert auf der Idee, dass Auslegungsfragen zum EU-Recht, das von der Schweiz übernommen wurde oder wird,

2 dem Europäischen Gerichts hof (EuGH) unterbreitet werden. Verhandlungsleitlinien Dabei ist von grosser Bedeutung, dass das Funktionieren der Schweizer Institutionen respektiert wird, vor allem was die Prinzipien der direkten Demokratie und der Unabhängigkeit des Landes betrifft. Deshalb ist für den Bundesrat jegliche automatische Übernahme von EU-Recht ausgeschlossen. Jegliche Übernahme von neuem EU-Recht in einem bilateralen Abkommen muss Gegenstand eines Entscheids der Schweiz sein. Da die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, muss weiter ein Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten der Parteien garantiert sein. Deshalb wird die Überwachung der Umsetzung der Abkommen den nationalen Behörden vorbehalten sein. Bei einer allfälligen Anwendung der institutionellen Lösungen auf bestehende Abkommen dürfen weder der Anwendungs bereich noch die Ziele der Abkommen verändert werden. Mittelfristige Strategie der Europapolitik Der Bundesrat hat weiter beschlossen, die institutionellen Fragen in den Rahmen einer mittelfristigen Strategie in drei Etappen zu stellen. Dieser Ansatz umfasst die Gesamtheit der aktuellen europapolitischen Dossiers. Der erste Schritt umfasst das Eintreten auf die institu-tionellen Fragen und die entsprechenden Beschlüsse dazu nach den oben genannten Leitlinien. In einem zweiten Schritt folgen unter anderem die Fortsetzung und der Abschluss der Verhandlungen für ein Stromabkommen, der Start der Verhandlungen für die Beteiligung der Schweiz an der Chemikalienverordnung REACH, Beginn und Abschluss der Verhand-lungen in den Kooperationsdossiers wie Forschung und Bildung sowie Fortschritte bei den Verhandlungen zum Emissionshandel (ETS). Die entsprechenden, teilweise noch nicht er-folgten Mandate werden voraussichtlich nach den Sommerferien verabschiedet. Weiter wird der Bundesrat auch auf einen Parallelismus achten zwischen diesen Dossiers und den Fortschritten im Bereich der Zinsbesteuerung sowie der Unternehmensbesteuerung und des dazu laufenden Dialogs mit der EU. Im Licht der Fortschritte all dieser Verhandlungen wird der Bundesrat über eine allfällige Erneuerung des Erweiterungsbeitrags zur Reduzierung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU entscheiden. Schliesslich wird das EDA in einem dritten Schritt ab Ende 203 in Zusammenarbeit mit der EU ein Gipfeltreffen organisieren, sofern die gemäss mittelfristiger Strategie vorgesehenen Etappen bis dahin erreicht wurden. Weiteres Vorgehen Der Vorschlag für ein Verhandlungsmandat zu den institutionellen Fragen soll dem Bundes rat nach der Sommerpause vorgelegt werden. Auf dieser Basis wird er die Aussenpolitischen Kommissionen, die Kantone und die Sozialpartner konsultieren. Danach wird der Bundesrat eine Analyse vornehmen und über dieses Mandat entscheiden. Kommt es zu Verhandlungen und werden diese zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, werden sich das Parlament und das Volk dazu äussern können. Parallel zum Beginn der institutionellen Verhandlungen sollen die anderen Verhandlungen mit der EU weitergeführt werden. Für Rückfragen: Jean-Marc Crevoisier Information EDA 079 / jean-marc.crevoisier@eda.admin.ch

3 Institutionelle Fragen Juni 203 Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind äusserst eng und gründen auf einem Vertragsnetz, das aus rund 20 zentralen bilateralen Abkommen sowie über 00 weiteren Abkommen besteht. Die Schweiz und die EU erörtern im Rahmen der institutionellen Fragen die Mechanismen, welche die noch effizientere Anwendung der Verträge im Marktzugangsbereich auch in Zukunft gewährleisten sollen. Von «institutionellen Fragen» ist deshalb die Rede, weil diese die Aufgaben, Funktionen und Kompetenzen der Institutionen der EU sowie der Schweiz betreffen. Diese Fragen befassen sich mit den grundlegenden Mechanismen der Zusammenarbeit in den jeweiligen Verträgen. Es soll dabei geregelt werden welche Institution in welcher Situation welche Befugnis hat und welche Verfahren dabei zur Anwendung kommen. Stand Sondierungsgespräche Der Bundesrat hat verschiedentlich festgehalten unter anderem in seinem Bericht vom 7. September 200 über die Evaluation der schweizerischen Europapolitik dass die Konsolidierung und Erneuerung des bilateralen Wegs einen aussenpolitischen Schwerpunkt der Schweiz darstellt. Nach seiner Einschätzung ist der bilaterale Weg gegenwärtig das am besten geeignete Instrument zur Wahrung der Interessen der Schweiz in Europa und gegenüber der EU, welche mit Abstand ihre wichtigste Wirtschafts- und Handelspartnerin ist. Heute gehen rund 60 % aller Schweizer Exporte in die EU, knapp 80 % aller Schweizer Importe stammen aus dem EU-Raum. Die Schweiz verfolgt den bilateralen Weg seit der Ablehnung des Beitritts der Schweiz zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 992. Mittlerweile haben die Schweiz und die EU rund 20 Hauptabkommen und über 00 weitere Abkommen abgeschlossen, welche einerseits den Zugang für Schweizer Unternehmen zu bestimmten Sektoren des EU-Binnenmarkts gewähren, andererseits in verschiedene Bereichen die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und die EU regeln. Die Verwaltung der bestehenden Abkommen erfolgt im Rahmen der sogenannten Gemischten Ausschüsse (siehe Kasten). In den Schlussfolgerungen zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA-Ländern von 200 bezeichnete der Rat der EU die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU als gut und intensiv, hielt jedoch fest, dass das bisherige System der bilateralen Abkommen an seine Grenzen gestossen sei. Insbesondere brauche es neue Lösungen für die institutionellen Aspekte der Zusammenarbeit. Im Bereich des Marktzuganges ist es gleichermassen im Interesse der Schweiz, Mechanismen zu finden, die eine schnelle Anpassung an die Entwicklungen des Besitzstandes (Acquis) der EU ermöglichen. Diese sol- Gemischte Ausschüsse (GA) Fast alle Hauptabkommen werden durch spezifische Gemischte Ausschüsse (GA) verwaltet. Diese überwachen und sorgen für das gute Funktionieren der Abkommen. Wenn nötig und im beidseitigen Interesse, werden die bilateralen Abkommen angepasst. Die heute circa zwanzig GA bestehen jeweils aus Vertretern der Schweiz und der EU und treffen sich grundsätzlich einmal pro Jahr. Sie behandeln hauptsächlich Anwendungsfragen. Im Falle von Differenzen können diese nach Möglichkeit bereinigt werden. Die GA sind zudem Plattform für die Informations-, Konsultations- und Entscheidungsverfahren, wenn ein Abkommen angepasst werden soll. Meist ist eine solche Anpassung aufgrund einer Rechtsentwicklung bei einem der Vertragspartner erforderlich, um die Gleichwertigkeit der Gesetzgebung aufrechtzuerhalten: Dabei geht es meist um technische Anpassungen, die nur eine Änderung der Anhänge erfordern (z.b. Listen der Gesetzgebungen, der Behörden sowie Produktlisten) welche vom GA selbst durchgeführt werden können. Beschlüsse werden in den GA im Konsens gefällt und dies auch nur in Fällen, für die das Abkommen die Entscheidungsgewalt dem GA übertragen hat (bspw. Änderungen gewisser Anhänge, technischer Natur). Änderungen der Abkommen selbst müssen durch die dafür vorgesehenen internen Verfahren der Vertragsparteien genehmigt werden, in der Schweiz üblicherweise durch das Parlament und im Falle eines Referendums durch das Volk.

4 len verhindern, dass neue Hindernisse den Marktzugang für Schweizer Wirtschaftsakteure zum EU-Binnenmarktes erschweren. Die institutionellen Fragen betreffen folgende vier Bereiche: Rechtsanpassung: Mittels welcher Verfahren kann die Übernahme von neuem Recht erfolgen, d.h. wie werden Vertragsanpassungen infolge allfälliger neuer gesetzlicher Entwicklungen vorgenommen? Überwachung: Wie soll die korrekte Anwendung der bilateralen Abkommen sichergestellt werden? Auslegung: Wie kann eine homogene Auslegung der bilateralen Verträge sichergestellt werden? Streitbeilegung: Mittels welcher Verfahren sollen Streitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz beseitigt werden und welche Instanz oder Behörde soll bei Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und der EU entscheiden? schlägt die Schweiz eine unabhängige nationale Überwachungsbehörde vor, welche die Umsetzung der bilateralen Abkommen in der Schweiz überwacht. Vertragsverletzungsklagen: Bei der Feststellung einer Vertragsverletzung könnte die Schweizer Überwachungsbehörde ein gerichtliches Verfahren einleiten. Ein institutionalisierter Dialog zwischen den höchsten Gerichtsinstanzen der Schweiz und der EU würde eingerichtet, um die Homogenität der Rechtsprechung zu gewährleisten. Ausgleichsmassnahmen: Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien sollten primär im Gemischten Ausschuss behandelt werden. Kommt der Gemischte Ausschuss innert einer bestimmten Frist zu keiner Einigung, kann die benachteiligte Partei geeignete und verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Ein Schiedsgericht kann den Umfang, die Dauer und die Verhältnismässigkeit einer Ausgleichsmassnahme überprüfen. Im Rahmen der Konkretisierung des gesamtheitlichen und koordinierten Ansatzes, welchen der Bundesrat bei der Weiterführung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs gemäss seinem Beschluss vom 26. Januar 20 verfolgt, hat der Bundesrat im Februar 202 vorgeschlagen, dass die institutionellen Fragen im Zuge der Verhandlung eines konkreten Marktzugangsdossiers (Strom) erörtert werden sollen. Am 20. März 202 haben die Schweizer Bundespräsidentin und der Präsident der Europäischen Kommission vereinbart, dass die institutionellen Fragen im Rahmen eines gesamtheitlichen und koordinierten Ansatzes besprochen werden. Am 5. Juni 202 hat der Bundesrat Grundsätze verabschiedet, die als Grundlage für künftige Verhandlungen mit der EU im institutionellen Bereich dienen sollen. Homogenität: Es soll gewährleistet sein, dass die gemeinsamen, in den bilateralen Verträgen enthaltenen Rechtsvorschriften, möglichst einheitlich angewendet und ausgelegt werden. Dynamische Rechtsübernahme: Die Rechtsübernahme soll dynamisch erfolgen, jedoch nicht automatisch. Bei der Anpassung an neues Recht muss die Schweizerische Verfassungsordnung bis hin zur Möglichkeit der Durchführung von Referenden stets gewahrt bleiben. Für technische Änderungen ist jedoch ein vereinfachtes Verfahren denkbar. Bei der Weiterentwicklung des Rechts im Bereich des Abkommens soll sich die Schweiz im Sinne eines Mitspracherechts (decision shaping) beteiligen. Nationale Überwachungsbehörde: In Anlehnung an die Kompetenzen der Europäischen Kommission Am 20. Dezember 202 hat der Rat der EU neue Schlussfolgerungen 2 zu den Beziehungen der EU zu den EFTA-Länder verabschiedet und dabei die Kommission gebeten, ihre exploratorischen Gespräche mit der Schweiz zu den institutionellen Fragen weiterzuführen und dabei die Möglichkeit der Eröffnung von Verhandlungen zu prüfen. In diesem Sinne hat am 2. Dezember 202 auch Kommissionspräsident Barroso an die damalige Bundespräsidentin geschrieben 3. Bei den nachfolgenden Gesprächen zwischen der Schweiz und der EU konnten drei Lösungswege identifiziert werden, welche in einem gemeinsamen Papier festgehalten wurden. Auf Grundlage dieses Papiers entschied der Bundesrat am 26. Juni 203 über die weiteren Schritte und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) damit beauftragt, einen Entwurf für ein Verhandlungsmandat zu erstellen. Bedeutung Die Erneuerung des bilateralen Wegs, die auch Lösungen der offenen Aspekte bei den institutionellen Fragen umfasst, ist ein Anliegen sowohl der EU wie auch der Schweiz. Umsetzungsprobleme sowie Verzögerungen bei Anpassungen an neue Rechtsentwicklungen können neue Hürden beim Zugang zum Markt schaffen sowie zu Diskriminierungen der Akteure und zu Rechtsunsicherheit führen. Weitere Informationen Direktion für europäische Angelegenheiten DEA Tel , europa@eda.admin.ch ww.europa.admin.ch/themen/00499/00503/0777/index.html?lang=de&download=nhzlpzeg7t,lnp6i0ntu042l2z6lnacy4zn4z2qzpno2y uq2z6gpjcdd3t2gmym62epybg2c_jjkbnoksn6a 2

5 Friedensförderung Juni 203 Internationale Friedensförderung ist ein wichtiger Bestandteil der schweizerischen Sicherheitspolitik. Die Schweiz beteiligt sich an verschiedenen zivilen und militärischen Friedensmissionen im Ausland und unterstützt diese mit Experten und Armeeangehörigen. Wichtig ist dabei auch die Zusammenarbeit mit der EU im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). Gegenwärtig ist die Schweiz an zwei friedensfördernden GSVP-Einsätzen in Bosnien und Herzegowina sowie im Kosovo beteiligt. Die Bedingungen der Schweizer Teilnahme an GSVP-Einsätzen werden jeweils in Ad-hoc-Vereinbarungen geregelt. In einem GSVP-Rahmenabkommen könnten die allgemeinen Modalitäten dieser Zusammenarbeit wie Status des Schweizer Personals, finanzielle Beteiligung und Umgang mit klassifizierten Informationen für künftige Missionen vertraglich festgelegt werden. Dies würde den administrativen Aufwand erleichtern. Die Einsätze der Schweiz im Rahmen der GSVP könnten vor allem bei zivilen Missionen rascher erfolgen. Ein solches Rahmenabkommen würde jedoch nichts daran ändern, dass die Schweiz unabhängig entscheidet, ob, wann, wo und in welchem Umfang sie an einer bestimmten GSVP-Mission teilnehmen will. Stand Vorabklärungen Inhalt Seit Anfang 2003 arbeiten die Schweiz und die EU bei einzelnen friedensfördernden Einsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) erfolgreich zusammen. Es handelt sich dabei um punktuelle Einsätze von Schweizer Experten und Armeeangehörigen in zivilen Missionen und militärischen Operationen zur Friedenssicherung und Friedensförderung. Nachdem fünf Einsätze abgeschlossen sind, beteiligt sich die Schweiz aktuell noch an der militärischen EU-Friedensoperation EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina sowie an der zivilen Justizund Polizeimission EULEX im Kosovo (siehe Kasten). Für jeden dieser Einsätze wurde mit der EU ein Partizipationsabkommen abgeschlossen, welches die Modalitäten der Schweizer Beteiligung regelt. Die Europäische Union hat die Schweiz im Oktober 2004 eingeladen, ein GSVP-Rahmenabkommen zur Krisenbewältigung abzuschliessen (Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Teilnahme der Schweiz an den EU-Einsätzen zur Bewältigung von Krisen). Ein solches Abkommen würde die allgemeinen Modalitäten, welche für alle zukünftigen Einsätze der Schweiz in GSVP-Missionen gelten, vertraglich regeln. Dies betrifft vor allem die Aspekte Unterstellung des Schweizer Personals, finanzielle Beteiligung der Schweiz an den Kosten von GSVP-Missionen und gegenseitiger Austausch von klassifizierten Dokumenten. Die EU hat solche Abkommen bereits mit zahlreichen Drittstaaten abgeschlossen, die an GSVP-Missionen teilnehmen. Ein solches Abkommen hätte keinen Einfluss auf die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Schweiz in Bezug auf künftige Einsätze: Die Schweiz würde auch mit einem GSVP-Rahmenabkommen unabhängig darüber befinden, ob, wann, wo und in welchem Umfang sie an einer GSVP-Mission teilnehmen will. Für die Beteiligung an militärischen Missionen im Rahmen der GSVP wie auch an solchem im Rahmen von NATO und UNO ist zudem gemäss Schweizer Militärgesetz ein Mandat der UNO oder der OSZE zwingende Voraussetzung. Die Teilnahme an Friedensförderungseinsätzen ist freiwillig. Erfolgt der Einsatz bewaffnet, muss er vom Parlament Der sicherheitspolitische Bericht vom 23. Juni 200 hält zur militärischen Friedensförderung fest, dass die Schweiz vermehrt qualitativ hochwertige Beiträge liefern und sich auf einige wenige Bereiche konzentrieren will, in denen sie über gute Fähigkeiten verfügt und wo die internationale Nachfrage gross ist. Dazu gehören namentlich die Bereiche Lufttransport, Logistik- und Transportleistungen auf dem Boden oder Sanitätsdienst.

6 Schweizer Auslandeinsätze im Rahmen der GSVP Seit November 2004 unterstützt die Schweiz die militärische EU-Operation zur Friedenserhaltung EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina mit einem 20 Personen umfassenden Kontingent. Dieses bestückt zwei sogenannte Liaison and Observation Teams (LOT, mit je 8 Mann in Mostar und Trebinje) sowie 4 Stabsoffiziere im Hauptquartier in Sarajevo und ist damit Teil des Frühwarnsystems vor Ort. Am 6. Februar 20 beschloss der Bundesrat, das Engagement mit maximal sechs unbewaffneten Kleinwaffen-, Munitions- und Sprachexperten der Schweizer Armee aufzustocken. Der Einsatz mit kurzer Verweildauer und hochwertiger Expertise unterstützt, als Teil eines multinationalen «Mobile Training Teams» unter Schweizer Führung, die bosnischen Streitkräfte beim Kapazitätsaufbau zur Bewirtschaftung von Munitions- und Waffenlagern. Bis Ende September 2009 stellte die Schweiz der EUFOR ALTHEA auch ein Helikopter-Detachement mit zwei Transporthelikoptern zur Verfügung. Im Dezember 2008 hat die zivile GSVP-Mission EULEX Kosovo zur Unterstützung der kosovarischen Behörden in den Bereichen Polizei, Justiz und Zollwesen offiziell begonnen. Die Schweiz beteiligt sich derzeit mit 5 Expertinnen und Experten an EULEX Kosovo; möglich sind maximal 6 Schweizer Expertinnen und Experten. Abgeschlossene Einsätze: Schweizer Experten beteiligten sich an der zivilen EU-Polizeimission in Mazedonien (Proxima, beendet am ) sowie an der Beobachtermission AMM in Aceh/ Indonesien (Ziel der Demilitarisierung der Region Aceh, beendet am ). Die Schweiz entsandte zudem im August 2006 für kurze Zeit zwei unbewaffnete Militärärzte in den Kongo, die im Rahmen der Militäroperation EUFOR RD Congo tätig waren. Diese Mission wurde am abgeschlossen. Weiter war in der zivilen EU-Mission EUPOL RD Congo in der Demokratischen Republik Kongo zwischen Februar und Dezember 2008 eine Schweizer Justizexpertin im Einsatz. Von Anfang 2003 bis Mitte 202 war die Schweiz an der zivilen EU-Polizeimission EUPM in Bosnien und Herzegowina mit einzelnen Experten vertreten. Ziel war die Schaffung einer stabilen, multiethnischen Polizei. EUPM - die erste GSVP-Mission der EU überhaupt - wurde am beendet. bewilligt werden, sofern er länger als drei Wochen dauert oder mehr als 00 Angehörige der Armee eingesetzt werden. Ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung. Bedeutung Im Rahmen der GSVP leistet die EU einen wichtigen Beitrag zu Stabilität und Frieden auf dem europäischen Kontinent sowie auch weltweit. Sie hat sich, neben anderen Organisationen wie der UNO, der NATO oder der OSZE, als wichtige sicherheitspolitische Akteurin etabliert. Von 2004 bis Ende 20 hat die EU im Rahmen von 24 GSVP-Missionen insgesamt rund Personen eingesetzt. Für Friedensmissionen strebt die EU regelmässig die Zusammenarbeit mit Drittstaaten an. Auch die Schweiz wird dabei oftmals um Unterstützung angefragt und hat sich in der Folge an einzelnen Friedensmissionen beteiligt. Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die Evaluation der schweizerischen Europapolitik vom 7. September 200 den Abschluss eines GSVP-Rahmenabkommens grundsätzlich als sinnvoll bezeichnet. Er hat aber noch kein entsprechendes Verhandlungsmandat verabschiedet. Weitere Informationen EDA, Direktion für europäische Angelegenheiten DEA Tel , europa@eda.admin.ch, 2

7 REACH Juni 203 Seit dem. Juni 2007 ist in der EU die REACH-Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, die in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden, in Kraft. Chemische Stoffe müssen von der Industrie auf ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit hin geprüft werden und verschärften Schutzbestimmungen entsprechen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und die Behörden der EU-Mitgliedstaaten teilen die Aufgaben für die Umsetzung von REACH. Die EU-Verordnung hat auch direkte Auswirkungen auf die chemische Industrie in Ländern ausserhalb der EU. So ist die Schweizer Industrie davon besonders betroffen, insofern als die EU auch in diesem Bereich die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz ist. Der Bundesrat will daher mit der EU Verhandlungen aufnehmen, um sowohl die umwelt- und gesundheitspolitischen, als auch die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter REACH zu bewahren. Stand Der Bundesrat hat am 8. August 200 den Entwurf für ein Verhandlungsmandat verabschiedet und Kantone sowie die Aussenpolitischen Kommissionen des Parlaments konsultiert. Die Verhandlungen sind noch nicht aufgenommen worden. Chemikaliengesetzgebung in der EU REACH steht für «Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien» (engl. Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Die Verordnung regelt die sichere Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe. Sie ist am. Juni 2007 in Kraft getreten und gilt in der Europäischen Union (EU) sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Ab dem. Juli 203 gilt sie auch in dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien. REACH hat zum Ziel, Mensch und Umwelt besser vor möglichen Risiken beim Umgang mit Chemika-lien zu schützen und den Wissensstand über damit verbundene Gefahren und Risiken zu erhöhen, indem toxikologische und ökotoxikologische Daten über zahlreiche Stoffe, deren gefährliche Eigenschaften bisher wenig bekannt waren, zusammengetragen und veröffentlicht werden. Dabei wird der Industrie die Hauptverantwortung für die Datenbeschaffung, Risikobeurteilung und Risikoreduktion übertragen. Der freie Verkehr chemischer Stoffe innerhalb der EU soll vereinfacht und damit die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation im Chemikalienbereich erhöht werden. Weiter sollen besonders besorgniserregende Stoffe (engl. Substances of Very High Concern, SVHC) mit der Zeit ersetzt werden (Substitution). Im Vordergrund stehen: mehr Transparenz durch die Verpflichtung der Hersteller und Importeure, für Stoffe sicherheitsrele- vante Daten zu gewinnen und diese der Europäischen Chemikalienagentur ECHA im Rahmen der Registrierung sowie allen Akteuren der Lieferkette zur Verfügung zu stellen («no data, no market»); mehr Verantwortung der Chemikalienhersteller und -importeure für den sicheren Umgang mit ihren Produkten (aufgrund der Beurteilung der Stoffe durch die Hersteller oder Importeure selber); mehr Sicherheit durch Beschränkungen (Beschränkungen oder Verbote für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) und Informations- und Zulassungspflicht für SVHC. Die Registrierungspflicht unter REACH besteht seit dem. Juni Für die sogenannten «Phase-in- Stoffe» (v.a. die Stoffe im EU Altstoff-Verzeichnis EI- NECS) existieren Übergangsbestimmungen. Diese Stoffe mussten vor dem vorregistriert werden, um von Übergangsfristen für deren Registrierung profitieren zu können. Die eigentliche Registrierung wird in Abhängigkeit der Stoffmenge in drei Etappen durchgeführt. Für Phase-in Stoffe mit Produktionsmengen von über 000 bzw. über 00 Tonnen pro Jahr sind die Registrierungsfristen am bzw. am abgelaufen. Phase-in Stoffe über Tonne und unter 00 Tonnen pro Jahr müssen bis zum registriert werden.. Nicht vorregistrierte Phase-in-Stoffe sowie neue Stoffe, die in der EU in Mengen ab einer Tonne pro Jahr und Hersteller her-

8 gestellt oder pro Importeur in die EU importiert werden, müssen vorgängig registriert werden. Bereits unter altem EU-Recht angemeldete neue Stoffe gelten (für die damalige Anmelderin) als registriert. Die Registrierungspflicht gilt für Stoffe als solche, in Gemischen sowie in Erzeugnissen, aus denen sie absichtlich freigesetzt werden (wie z.b. Duftspender etc.). Enthalten Erzeugnisse (wie bspw. Uhren oder Textilien) mehr als 0, % eines SVHC und gesamthaft mehr als Tonne davon, so besteht ab eine Mitteilungspflicht an die ECHA. SVHC werden sukzessive in eine Kandidatenliste für eine Unterstellung unter die Zulassungspflicht (Aufnahme in Anhang XIV REACH) aufgenommen. Die Publikation eines Stoffes in dieser Liste führt unverzüglich zu Informationspflichten für in der EU ansässige Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen. Enthält ein Erzeugnis mehr als 0, % eines SVHC, so müssen dem Abnehmer oder auf Ersuchen dem Verbraucher (innerhalb von 45 Tagen) Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses gegeben werden (mindestens den Namen des betroffenen Stoffes). Stoffe, die in Anhang XIV von REACH (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen sind, bedürfen für jede Art der Verwendung einer Zulassung und müssen nach Möglichkeit durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden. EU-Firmen müssen bei der ECHA Anträge für die weitere Verwendung dieser Stoffe stellen. Ohne Zulassung (bzw. Ausnahme) sind Inverkehrbringen und Verwendung der Stoffe ab deren Ablauftermin verboten. In Anhang XVII von REACH (Beschränkungen) sind bestimmte gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse aufgeführt, deren Herstellung, Inverkehrbringen bzw. Verwendung eingeschränkt oder verboten sind. Folgende Stoffkategorien sind vom Geltungsbereich von REACH bzw. der Registrierungspflicht teilweise oder ganz ausgenommen (nicht vollständige Aufzählung): Polymere (Monomere, aus denen sie bestehen, müssen ab einem Gehalt von 2 % und Tonne pro Jahr registriert werden); Abfall; Radioaktive Stoffe; Stoffe im Transitverkehr (Zollüberwachung); Transport gefährlicher Stoffe und Gemische; Pharmazeutische Wirkstoffe, Human- und Tierarzneimittel; Lebensmittel und Futtermittel; Stoffe, welche ausschliesslich zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten hergestellt oder importiert werden; Forschung und Entwicklung; Edelgase wie Helium, bestimmte Naturstoffe wie z.b. Wasser, Zucker, Kalkstein. CLP steht für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (engl. Classification, Labelling and Packaging) von chemischen Stoffen und Gemischen. Die CLP- Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und wird ebenfalls etappenweise wirksam. Sie löst das bisherige EU-System über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien sukzessive ab und setzt das Global Harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UN-GHS) in der EU schrittweise um. CLP legt fest, dass Importeure bzw. Hersteller in der EU die Gefahren von Stoffen und Gemischen ermitteln und diese dementsprechend einstufen, kennzeichnen und verpacken müssen, bevor die Chemikalien in Verkehr gebracht werden. Stoffe müssen seit dem. Dezember 200 nach den neuen Regeln eingestuft und gekennzeichnet werden. Für Gemische ist die Frist hierfür der. Juni 205. Hersteller und Importeure, die gefährliche Stoffe (unabhängig von der Menge) oder registrierungspflichtige Stoffe (sofern diese noch nicht nach REACH registriert sind) in der EU bzw. im EWR in Verkehr bringen, müssen der ECHA die wesentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen über diese Stoffe melden. Die ECHA veröffentlicht diese Angaben in einem sogenannten Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis. Die Meldepflicht musste für die meisten Stoffe bis zum 3. Januar 20 erfüllt werden. Für seither neu hergestellte oder neu importierte Stoffe muss sie innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen erfüllt werden. Die Chemikalienagentur ECHA in Helsinki verwaltet die mit der EU-Chemikaliengesetzgebung verbundenen Prozesse. Zudem dient die ECHA als wissenschaftliches und technisches Kompetenzzentrum (Prüfung und Entscheidung über Testvorschläge, stichprobenweise Prüfung der Registrierungsdossiers, Erarbeitung eines fortlaufenden Plans zur Stoffbewertung, wissenschaftliche Stellungnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens und bei der Erarbeitung von Beschränkungsregelungen) und Informationsstelle, welche Leitfäden und Hilfsmittel (Software IUCLID, Internetportal REACH-IT für Registrierung und Meldungen u.v.m.) für die Einhaltung der neuen Verordnungen zur Verfügung stellt. Sie ist für Aufbau und Unterhalt einer Datenbank mit Informationen zu allen registrierten Stoffen zuständig und führt ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis. Die Ausschüsse für Risikobeurteilung bzw. für Sozio-ökonomische Analyse, das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung der REACH-Verordnung sowie die Widerspruchskammer sind ebenfalls Teile der ECHA. Damit garantiert sie die einheitliche Umsetzung von REACH innerhalb der EU. Auswirkungen auf die Schweiz DurchDurch REACH entstehen Handelshemmnisse. Die chemischen Industrien der Schweiz und der EU sind wirtschaftlich eng verflochten. Nicht nur in der 2

9 EU produzierte, sondern auch aus der Schweiz in die EU exportierte Stoffe und Produkte müssen die Anforderungen der REACH- und CLP-Verordnungen erfüllen. In der EU ansässige Kunden von Schweizer Firmen müssen unter REACH fallende Stoffe als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen, aus denen sie freigesetzt werden sollen, bei der ECHA registrieren lassen. Damit Schweizer Firmen weiterhin ihre Stoffe in die EU bzw. in den EWR exportieren können, sollten sie sicherstellen, dass ihre Kunden ihre Pflichten nach REACH wahrnehmen können, indem sie diesen die hierfür erforderlichen Informationen zukommen lassen. Damit kann verhindert werden, dass sich EU- Kunden von ihnen abwenden. Schweizer Hersteller können zwar nicht direkt die Registrierung durchführen, haben aber die Möglichkeit, dies über eine Niederlassung in der EU bzw. im EWR oder über einen Alleinvertreter zu tun. Das gleiche gilt für Zulassungsanträge für Stoffe des Anhang XIV REACH. Da die Kommission Zulassungen auch aufgrund einer sozioökonomischen Analyse erteilen kann, besteht ein Risiko, dass spezifische Situationen und Anliegen aus Drittstaaten zu wenig berücksichtigt werden. REACH betrifft auch Schweizer Firmen, die Chemikalien aus der EU importieren. Denn es ist anzunehmen, dass mittelfristig einzelne Stoffe wegen der REACH- Anforderungen (wie z.b. die Zulassung) und anfallenden Kosten in der EU nicht mehr hergestellt werden (Stoffentfall). Über 80 % der schweizerischen Importe stammen aus der EU. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass das Schutzniveau für Mensch und Umwelt in der Schweiz mittel- bis längerfristig hinter dem der EU zurück bleiben könnte, wenn die Schweiz ihr Chemikalienrecht nicht an das EU-Recht anpassen würde. Nur im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU liessen sich alle Handelshemmnisse zum EU-Markt vermeiden. Der Bundesrat will deshalb mit der EU Verhandlungen über eine Zusammenarbeit im Bereich Chemikalien führen. Im Vorfeld wurden die verschiedenen Optionen und die damit verbundenen Auswirkungen von REACH auf die Wirtschafts-, Gesundheits- und Umweltinteressen der Schweiz untersucht. Die Handlungsoptionen reichen von der Beibehaltung der Schweizer Chemikaliengesetzgebung bis hin zu einer vertraglichen Lösung mit der EU. Durch letztere könnte eine Schweizer Beteiligung am REACH-System und an der europäischen Chemikalienkontrolle bzw. eine Vereinfachung der Registrierungs- und Zulassungsverfahren für Schweizer Unternehmen erreicht werden. Anlass für die Aufnahme von Verhandlungen Angesichts der engen wirtschaftlichen Beziehungen und der geographischen Lage der Schweiz ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Chemikalien für die Schweiz wie auch für die EU von grosser Bedeutung. Aus folgenden Gründen beabsichtigt der Bundesrat, mit der EU über eine Zusammenarbeit im Bereich der Chemikaliensicherheit zu verhandeln: Mit einem Anteil von 4 % am Bruttoinlandprodukt und über Beschäftigten ist die chemischpharmazeutische Industrie die zweitwichtigste Industrie der Schweiz. Der durchschnittliche Exportanteil in der chemisch-pharmazeutischen Industrie beläuft sich auf etwa 95 %. Die EU macht rund 60 % der Gesamtexporte und mehr als 80 % der Importe chemischer Produkte aus. Auch für die chemische Industrie in der EU ist die Schweiz ein sehr wichtiger Markt. Die Schweiz importierte im Jahre 200 Chemieprodukte (ohne Arzneien) im Wert von 0 Milliarden CHF aus der EU und lieferte umgekehrt solche Produkte im Wert von 9,2 Milliarden CHF. Die Schweiz ist damit hinter den USA der zweitwichtigste Handelspartner der EU in diesem Bereich. Schweizer Chemieund Pharmafirmen beschäftigen zudem über Arbeitskräfte in der EU. Schweizer Firmen, die ihre chemischen Produkte in die EU / in den EWR exportieren, müssen ihre Pflichten nach REACH und CLP dennoch wahrnehmen, obwohl die EU-Verordnungen keine direkte Rechtswirkung auf Unternehmen in Ländern ausserhalb der EU / des EWR haben: Denn in die EU importierte Stoffe müssen den Anforderungen von REACH und CLP ebenso genügen. Unternehmen ausserhalb der EU bzw. des EWR können nicht direkt mit der ECHA verkehren d.h. beispielsweise nicht direkt Stoffe registrieren, Zulassungsanträge oder Meldungen einreichen, sondern müssen solche Aufgaben ihren in der Gemeinschaft ansässigen Importeuren überlassen. Dies stellt für nicht in der EU / im EWR ansässige Unternehmen eine administrative Hürde dar und kann und mitunter ein Geschäftsrisiko bedeuten, wenn Drittfirmen schützenswertes Knowhow anvertraut werden muss. Für die Registrierung kann von einer Herstellerin mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft ein Alleinvertreter eingesetzt werden, welcher alle Pflichten der Importeure übernimmt. Unternehmen aus Drittstaaten können einen Alleinvertreter, d.h. eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EG, bezeichnen, der die Vor- bzw. Registrierung durchführt und alle Verpflichtungen nach REACH für die Importeure übernimmt. Händler können keinen Alleinvertreter bezeichnen. 3

10 Für die Meldung nach CLP kann ein Alleinvertreter die Rolle eines Importeurs annehmen (durch Einfuhr kleiner Mengen) und die Meldung für einzelne oder eine Gruppe von Importeuren einreichen. Ausserdem sind Schweizer Unternehmen gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligt, etwa in den Bereichen Handel (Händler können keinen Alleinvertreter bestimmen) und Recycling (nur registrierte Stoffe, welche in der EU zurückgewonnen wurden, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen). Hinzu kommt, dass nicht registrierte und damit nicht geprüfte Stoffe in der Schweiz weiterhin verkehrsfähig wären. Die Schweiz kann aufgrund der hohen Kosten im Alleingang keine Chemikalienregelung wie REACH einführen. Ein autonomer Nachvollzug von REACH würde zudem die erwähnten Probleme der Registrierung und des erschwerten Zugangs zu dem EU-Markt nicht beseitigen. Massnahmen bis zum Abschluss eines Abkommens REACH hat bereits heute eine grosse Bedeutung für Schweizer Unternehmen, die in die EU exportieren oder Produktionsmittel aus der EU einkaufen. Sie sind von der Umsetzung von REACH direkt betroffen, sowohl durch die neuen Informationsanforderungen an ihre Partnerfirmen in der EU als auch durch die zu erwartenden Veränderungen des Angebots chemischer Stoffe. Um die Schweizer Firmen, namentlich die KMU, bei der Umsetzung von REACH zu unterstützen, wurde daher per Bundesratsbeschluss vom 25. Mai 20 auch auf schweizerischer Seite ein Helpdesk dauerhaft eingerichtet (siehe Kontakt unten). In einer mittelfristigen Perspektive soll der Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen auch in der Schweiz weiter erhöht werden. Der Umweltund Gesundheitsschutz in der Schweiz würde beim Abschluss eines Abkommens direkt, vollumfänglich und zeitgleich von den Verbesserungen profitieren, welche die Umsetzung von REACH in der EU mit sich bringt. Der Abschluss eines Abkommens ist demnach aus der Sicht des Gesundheits- und Umweltschutzes anzustreben. Im Juni 200 hat der Bundesrat die Departemente EDI, EVD (jetzt WBF) und UVEK beauftragt, Änderungen der Chemikaliengesetzgebung zu erarbeiten. Diese Änderungen sollen soweit möglich sicher stellen, dass das Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Schweiz bis zum allfälligen Abschluss eines bilateralen Abkommens nicht hinter der Entwicklung in der EU (REACH) zurückbleibt. Eine Evaluation durch die Behörden hat gezeigt, dass eine umfassende Anpassung an das REACH-System eine Änderung auf der Stufe des Chemikaliengesetzes und des Umweltschutzgesetzes erfordern würde. Kurzfristiger ermöglichen jedoch Änderungen der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV), bestimmte Elemente (z. B. Beschränkungen und Verbote nach Anhang XVII sowie die Zulassungspflicht für Stoffe nach Anhang XIV REACH) einzuführen, mit denen sich der vom Bundesrat erteilte Auftrag zumindest teilweise erfüllen lässt. Am 8. November 202 hat der Bundesrat diesbezüglich Revisionen der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gut geheissen. Die beiden revidierten Verordnungen traten am. Dezember 202 in Kraft. In der Folge sind nun besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) wie in der EU geregelt. Weitere autonome Anpassungen des Verordnungsrechts werden notwendig sein, um ein gleichwertiges Schutzniveau zu den REACH- und CLP-Verordnungen sicherzustellen, bis ein allfälliges Abkommen über eine Zusammenarbeit der Schweiz mit der EU im Chemikalienbereich abgeschlossen wird. Weitere Informationen Schweizer REACH-Helpdesk für Schweizer Unternehmen (gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU, BAG und SECO) Tel. +4 (0) , reachhelpdesk@bag.admin.ch CLP & ChemV: BAG, Sektion REACH und Risikomanagement bag-chm@bag.admin.ch ChemRRV: BAFU, Sektion Industriechemikalien chemicals@bafu.admin.ch Helpdesk der ECHA (Anfragen nur in Englisch möglich) 4

11 Zinsbesteuerung Juni 203 Durch das Zinsbesteuerungsabkommen von 2004 unterstützt die Schweiz das System der Europäischen Union (EU) zur Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an natürliche Personen: Auf in der Schweiz anfallende Zinserträge von EU-Steuerpflichtigen erheben die Schweizer Zahlstellen (beispielsweise Banken) einen Steuerrückbehalt (ähnlich der schweizerischen Verrechnungssteuer). Dieser Steuerrückbehalt beträgt seit Juli %. Drei Viertel des abgeschöpften Betrags gehen an den Steuersitzstaat der Zinsempfänger, ein Viertel bleibt in der Schweiz. Auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers kann der Steuerrückbehalt durch eine freiwillige Meldung der Zinszahlung an den Fiskus des Wohnsitzstaates ersetzt werden. Die Erfahrungen seit Inkrafttreten des Abkommens am. Juli 2005 haben gezeigt, dass das schweizerische Modell des Steuerrückbehalts effizient funktioniert. So wurden im Jahr 202 insgesamt 65,4 Mio. CHF abgeschöpft. Davon gingen drei Viertel (46,6 Mio. CHF) an die EU-Mitgliedstaaten, während ein Viertel (53,8 Mio. CHF) in der Schweiz blieb. Am 4. Mai 203 hat sich der Rat der EU-Finanzminister (Ecofin) auf ein Mandat geeinigt, das die EU-Kommission zu Verhandlungen zur Anpassung der Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz und weiteren Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino) ermächtigt. Ziel der EU ist es, sicherzustellen, dass diese Abkommen an die geplante Revision der EU-internen Richtlinie über die Zinsbesteuerung angepasst werden. Die Schweiz hatte sich schon in der Vergangenheit bereit erklärt, über eine Erweiterung des Zinsbesteuerungsabkommens zu diskutieren, um Steuerschlupflöcher zu stopfen. Eckdaten Unterzeichnung: 26. Oktober 2004 (im Rahmen der Bilateralen II) Genehmigung durch das Parlament: 7. Dezember 2004 Inkrafttreten:. Juli 2005 EU-Mandat zu Verhandlungen mit Drittstaaten: 4. Mai 203 Kontext Die EU-Richtlinie über die Zinsbesteuerung ermöglicht, dass die EU-Mitgliedstaaten Steuern auf Zinserträgen ihrer Steuerpflichtigen erheben können, auch wenn diese Erträge in einem anderen EU-Mitgliedstaat erzielt werden. Zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten wurde ein automatischer Informationsaustausch über Zinserträge eingeführt. So werden zum Beispiel Zinserträge eines Kontos des Vereinigten Königreichs, das einer in Deutschland steuerpflichtigen Person gehört, dem deutschen Fiskus gemeldet, der dann diese Erträge nach deutschen Sätzen besteuern kann. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie über Anlagen auf Finanzplätzen ausserhalb der EU umgehen, ist die EU an einer Zusammenarbeit mit bestimmten Drittstaaten interessiert, darunter auch die Schweiz. Inhalt Das Abkommen Schweiz-EU regelt diese Kooperation. Die Schweiz beteiligt sich jedoch nicht am automatischen Informationsaustausch. Kernelement des Abkommens ist die Verpflichtung der Schweiz, einen Steuerrückbehalt zu erheben. Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet Die Ausnahme bilden die zwei Mitgliedstaaten Österreich und Luxemburg. Diese Länder führen an Stelle des automatischen Informationsaustauschs einen Steuerrückbehalt ein analog zur Regelung mit der Schweiz. Auf diese Weise wird in diesen Mitgliedstaaten das Bankgeheimnis gewahrt. Am 0. April 203 hat sich Luxemburg bereit erklärt, den automatischen Informationsaustausch per. Januar 205 einzuführen. Die österreichische Regierung stellte am 26. April 203 in Aussicht, dass sie das Bankgeheimnis für Ausländer unter gewissen Bedingungen aufgeben werde.

12 der Schweiz gelegene Zahlstelle (bspw. Banken oder Vermögensverwalter) an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet. Dividenden sowie Zinserträge von juristischen Personen (bspw. Unternehmen) sind von diesem Steuerrückbehalt nicht betroffen. Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens sind folgende: Der Steuerrückbehalt wurde mit schrittweise wachsendem Satz eingeführt: 5 % von Juli 2005 bis Juni 2008, 20 % von Juli 2008 bis Juni 20, danach 35 % seit dem. Juli 20. Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 % an das Steuersitzland. Die restlichen 25 % behält die Schweiz (90 % in die Bundeskasse und 0 % an die Kantone). Als Alternative zum Steuerrückbehalt ist auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers die freiwillige Meldung möglich: Die Zahlstelle meldet Zinszahlungen über die Eidgenössische Steuerverwaltung den Steuerbehörden des Wohn-/Steuersitzstaates. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Steuerbetrug oder sinngemäss gleich schweren Delikten 2 auf Verlangen Amtshilfe zu leisten (sofern es um Zinszahlungen geht, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen). Die entsprechenden Bestimmungen werden in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen mit jedem einzelnen EU- Mitgliedstaat festgelegt. Auf eine Quellenbesteuerung der Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen (Beispiel: Hauptsitz in der Schweiz und Tochterunternehmen in Frankreich) verzichten die Vertragsparteien gegenseitig (Mutter-Tochter-Richtlinie). Die EU hat sich in einem einverständlichen Memorandum verpflichtet, mit weiteren Drittstaaten mit wichtigen Finanzplätzen gleichwertige Massnahmen zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften zu diskutieren. Bedeutung Zinserträge der Steuerpflichtigen eines EU-Mitgliedstaats sollen angemessen besteuert werden, auch wenn diese Erträge in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat wie der Schweiz erzielt werden. Die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie ermöglicht eine Besteuerung gemäss nationaler Gesetzgebung, ohne dass eine Steuerharmonisierung bewirkt würde. Es ist nicht im Interesse der Schweiz, Geschäfte anzuziehen, welche diese EU-Regelung einer grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung zu umgehen versuchen. Aus diesem Grund hat sich die Schweiz bereit erklärt, ihren Finanzplatz im Rahmen ihrer Rechtsordnung für solche Finanztransaktionen unattraktiv zu machen. Mit dem Steuerrückbehalt stellt die Schweiz einerseits sicher, dass die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie nicht über die Schweiz umgangen wird und pflegt dadurch den guten Ruf des Schweizer Finanzplatzes, andererseits bleibt das Bankgeheimnis gewahrt. Die Aufhebung der Quellenbesteuerung auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten erhöht die Attraktivität der Schweiz für international tätige Unternehmen. Die Erfahrungen zeigen, dass das schweizerische Modell des Steuerrückbehalts effizient funktioniert: Im Jahr 202 wurden rund 65,4 Mio. CHF abgeschöpft. Davon gingen 46,6 Mio. CHF an die betroffenen EU-Staaten, 53,8 Mio. CHF blieben in der Schweiz. Der Anteil des Bundes belief sich auf 38,5 Mio. CHF, der Anteil der Kantone auf 5,3 Mio. CHF. Alternativ zum Steuerrückbehalt wurde 202 rund Mal von der Möglichkeit einer freiwilligen Meldung an den Wohnsitzstaat der Zinsempfänger Gebrauch gemacht. Seit Inkrafttreten des Abkommens ergeben sich folgende Zahlen: Jahr Total Mio. CHF ,5 65,4 an betr ,6 EU-Staat an Bund 35, ,2 3,9 38,5 an Kantone 3,98 3,4 6,3 8,4 3,4 0,8 2,6 5,3 freiwillige Meldungen Weitere Informationen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Tel , info@gs-efd.admin.ch, 2 Sinngemäss mit Steuerbetrug vergleichbar sind Verstösse gegen genau bestimmbare steuerstrafrechtliche Vorschriften anderer Staaten, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie der Steuerbetrug in der Schweiz, aber im Schweizer Recht nicht vorkommen. Nicht unter diese Bestimmung fällt in jedem Fall die einfache Steuerhinterziehung. 2

13 Forschung Juni 203 Hauptinstrument der Forschungszusammenarbeit der EU zur Umsetzung ihrer gemeinschaftlichen Wissenschafts- und Technologiepolitik sind die Forschungsrahmenprogramme (FRP). Diese umfassen mit je einem Rahmenprogramm einerseits die Aktivitäten der EU in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie andererseits die Forschung und Ausbildung im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Übergeordnetes Ziel ist die Stärkung des Forschungsstandortes Europa und damit die Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch eine grenzüberschreitende Vernetzung der europäischen Forschungskapazitäten. Für die Teilnahme der Schweiz an der Forschungszusammenarbeit innerhalb der EU legte das Forschungsabkommen von 999 die Grundlage. Dieses bilaterale Abkommen im Rahmen der Bilateralen I erlaubte der Schweiz jedoch keine umfassende Teilnahme an den damaligen 5. FRP. Im Jahr 2004 wurde das erste spezifische Abkommen für die umfassende Teilnahme der Schweiz im Rahmen des 6. FRP ( ) abgeschlossen. Seit 2007 ist die Schweiz an den 7. FRP ( ) beteiligt. Die in diesem Rahmen geförderten Forschungsbereiche umfassen u.a. Informations- und Kommunikationstechnologien, Gesundheit, Energie, Nanotechnologie und Umwelt. Die 7. FRP sind mit einem Gesamtbudget von rund 54,6 Mrd. Euro ausgestattet. Der Schweizer Beitrag entspricht im Durchschnitt gegenwärtig rund 2,8 % des Gesamtbudgets und beläuft sich somit über die sieben Jahre insgesamt auf ca. 2,4 Mrd. CHF. Die gleichberechtigte Beteiligung der Schweizer Forschung (Hochschulen, Unternehmen, Einzelpersonen) an den FRP bringt der Schweiz wissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftlichen Nutzen. Interessant ist die Beteiligung namentlich auch für die Privatwirtschaft. Die Erfahrungen der Schweiz mit den 6. FRP waren positiv: Die finanziellen Beiträge der Schweiz flossen zu über 00 % in Form von Projektunterstützungen an Forschende in die Schweiz zurück. Die bislang vorliegenden Daten zur Schweizer Teilnahme an den 7. FRP bestätigen diese positive Bilanz. Eckdaten Unterzeichnung: 2. Juni 999 (im Rahmen der Bilateralen I) Genehmigung durch das Volk: 2. Mai 2000 (mit 67,2 % Ja) Inkrafttreten:. Juni 2002, allerdings vorerst weiterhin projektweise Beteiligung der Schweiz Erneuerung des Abkommens: 2004 bzw zur Teilnahme an den 6. FRP ( ) und 7. FRP ( ), neu mit gleichberechtigter Beteiligung von Schweizer Forschenden Kontext Die EU unterhält Forschungsrahmenprogramme mit dem Ziel, die Forschungszusammenarbeit zu fördern. Dadurch sollen grenzüberschreitende Verbindungen zwischen Industrie und Forschung in den EU-Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie assoziierten Staaten wie Israel und der Schweiz hergestellt werden. Das aktuelle 7. FRP wurde den grundlegenden wirtschaftspolitischen Zielen der EU (Wachstum und Beschäftigung) angepasst: Die Mittel für das 7. FRP wurden im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresbudget der 6. FRP um 60 % auf über 50 Mrd. Euro für die siebenjährige Laufdauer erhöht. Damit signalisiert die EU die zentrale Bedeutung, die sie der Forschung als Motor für die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum beimisst. Schwerpunktthemen des 7. FRP sind u.a. Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheit, Energie, Nanotechnologie und Umwelt Bereiche, in denen die Schweizer Forschung im europäischen Vergleich grosse Kompetenzen besitzt. Mit den neu geschaffenen «Gemeinsamen Technologieinitiativen», welche private Investitionen und öffentliche Finanzie-

14 rung kombinieren, wird gezielt die Zusammenarbeit mit der Industrie gestärkt. Im Rahmen der 7. FRP wird zudem mit dem European Research Council (ERC)zum ersten Mal auf europäischer Ebene die Grundlagenforschung unterstützt. Mittlerweile holt die Schweiz in diesem Bereich den grössten Anteil ihrer Fördergelder ab. Inhalt Schweizer Forschende beteiligten sich bereits seit 984 projektweise an FRP-Projekten der EU; allerdings nahm die Schweiz als Drittland nicht offiziell an den Programmen teil und finanzierte die Schweizer Projektteilnahmen selber. Durch das im Juni 2002 in Kraft getretene und zeitlich befristete bilaterale Forschungsabkommen von 999 erhielten Forschende aus der Schweiz neu volle Beteiligungsrechte für die Zusammenarbeit in den 5. FRP. Allerdings konnten die Finanzbestimmungen, gemäss welchen die Schweiz beitragspflichtig wäre und Schweizer Forschende ihr Geld direkt von der Kommission erhalten hätten, nicht mehr für die Dauer des 5. FRP umgesetzt werden. Eine integrale Beteiligung an den Folgeprogrammen war zwar im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, konnte aber erst im Rahmen der beiden Erneuerungen realisiert werden: 2004 im Hinblick auf die 6. FRP ( ) und 2007 im Hinblick auf das 7. FRP ( ). Mit der Vollbeteiligung werden Schweizer Forschende (Hochschulen, Unternehmen und Einzelpersonen) ihren Partnern aus den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt. Dies bedeutet insbesondere: Schweizer Projektpartner erhalten ihre Fördergelder direkt von der Europäischen Kommission. Schweizer Forschende können Projekte initiieren und die Koordination übernehmen. Schweizer Forschende erhalten Zugang zu den Forschungsergebnissen anderer Projekte. Als assoziierter Staat hat die Schweiz ein Mitspracherecht in den verschiedenen Steuerungs- und Beratungsausschüssen, die sich mit der Umsetzung der Rahmenprogramme befassen. Schweizer Delegierte nehmen mit Beobachterstatus Einsitz in den thematischen Programmkomitees. Sie haben offiziell kein Mitentscheidungs-, wohl aber ein Mitspracherecht. Dies ist insofern relevant, als die Entscheidungen im Konsensverfahren gefällt werden und die Schweiz daher de facto gegenüber den EU-Mitgliedstaaten nicht benachteiligt ist. Die Programmkomitees erarbeiten u.a. Ausschreibungen und Arbeitsprogramme und müssen zudem sämtlichen ausgewählten Projekten mit einer Finanzierung von mehr als,5 Mio. Euro ihre Zustimmung erteilen. Am vorgängigen, unabhängigen Evaluationsverfahren sämtlicher Projekteingaben nehmen auch Schweizer Evaluatorinnen und Evaluatoren teil. Bedeutung Die Beteiligung der Schweiz an den FRP ist aus wissenschafts- und wirtschaftspolitischen Gründen von hoher Relevanz. Dadurch kann sie ihre Bedeutung als Forschungs- und Innovationsstandort stärken. Programme, die auf Innovation, industrielle Anwendungen oder Technologietransfer ausgerichtet sind, interessieren namentlich auch die Privatwirtschaft. Im 6. FRP gingen ein Viertel der EU-Förderbeträge für Schweizer Forschende an Unternehmen (25,5 % oder 203 Mio. CHF; 4 % oder Mio. an kleinere und mittlere Unternehmen,,5 % oder 92 Mio. an grössere Unternehmen). Etwas mehr, gut ein Drittel der Gelder, ging an Institutionen des ETH-Bereichs (34, % oder 270 Mio. CHF). Die Schweizer Universitäten erhielten gut einen Viertel der Förderbeiträge (27,6 % bzw. 29 Mio. CHF). Der Rest kam Fachhochschulen, Kantonen, Gemeinden, dem Bund und nicht-profitorientierten Organisationen zu Gute. Die schweizerische Teilnahme zeichnet sich zudem durch eine enge Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft aus: Rund ein Drittel der Projekte mit schweizerischer Beteiligung waren Kooperationen zwischen Hochschulen und Unternehmen. Die Bilanz der 6. FRP zeigt: Die schweizerischen Beitragszahlungen (775,3 Mio. CHF) flossen zu über 00 % in Form von Projektunterstützungen (794,5 Mio. CHF) zurück in die Schweiz. Es ergab sich also ein positiver Saldo von 9,2 Mio. CHF. Zusätzliche 75 Mio. CHF gingen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz (CERN, verschiedene UNO-Organisationen u.a.). Die Schweiz beteiligte sich an mehr als 300 Projekten. Daraus ergaben sich über Projektpartnerschaften zwischen Forschenden aus der Schweiz und aus anderen europäischen Staaten. Definitive Aussagen zur Bilanz der Schweizer Beteiligung an den 7. FRP lassen sich erst ab ca. 206 machen; die aktuellen Daten zur Schweizer Teilnahme am 7. FRP lassen eine positive Bilanz für die Schweiz vermuten. So weist eine aktuelle Zwischenbilanz (. Januar 2007 bis 5. Juni 20) aus, dass sich die Schweiz mit rund 4,3 % aller gewährten Beiträge wiederum einen substanziellen Anteil der Mittel sichern konnte und voraussichtlich wie bereits im Falle der 6. FRP mehr als 00 % der einbezahlten Mittel in die Schweiz zurück- Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF, Die Schweizer Beteiligung am 6. Europäischen Forschungsrahmenprogramm. Zahlen und Fakten, 2008: 2 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Beteiligung der Schweiz am 7. Europäischen Forschungsrahmenprogramm, Zwischenbilanz Zahlen und Fakten, 203: 2

15 fliessen werden 2. Im 7. FRP hat sich dieser Wert gegenüber dem 6. FRP erhöht (3, %). Allerdings steigen auch die Beitragskosten für die schweizerische Beteiligung an den 7. FRP ab 20 massiv, da sich das BIP der Schweiz konstant entwickelt hat, während jenes anderer europäischer Länder aufgrund der Wirtschaftskrise z.t. gesunken ist. Die Aufteilung der Beitragszahlungen gemäss BIP- Schlüssel bewirkt deshalb Mehrkosten für die Schweiz. Knapp zwei Drittel der Mittel für die schweizerische Projektbeteiligungen im Rahmen der 6. FRP betrafen die Bereiche Informationstechnologien (28,4 %), Lebenswissenschaft und Gesundheit (20,2 %) sowie Nanotechnologie / Werkstoffe / Produktionsverfahren (,6 %). Die bisher verfügbaren Daten zum 7. FRP zeichnen ein ähnliches Bild. Gemäss Umfragen hätten 70 % der schweizerischen Teilnehmer ihr Projekt ohne FRP nicht durchgeführt 3. Bei über 50 % sind die Projektergebnisse in neue Produkte und Dienstleistungen eingeflossen. 40 % realisierten oder erwarten positive Beschäftigungseffekte, 30 % eine Steigerung des Umsatzes. Bemängelt wurde ein teilweise hoher administrativer Aufwand. Perspektiven Das 7. FRP läuft Ende 203 aus. Die Europäische Kommission hat Ende 20 ihren Vorschlag für das Nach- folgeprogramm mit den Namen «Horizon 2020 the Framework Programme for Research and Innovation» vorgestellt. Dieser Vorschlag wird im Europäischen Parlament sowie im Europäischen Rat debattiert. Der Programmbeschluss muss spätestens Ende 203 definitiv verabschiedet werden, um ein Inkrafttreten per. Januar 204 zu ermöglichen. Viele der Elemente des 7. FRP werden sich gemäss dem aktuellen Stand der Diskussionen auch in Horizon 2020 wiederfinden. Zudem sollen Teile des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das Europäische Institut für Innovation und Technologie (EIT) in Horizon 2020 integriert werden. Auf Schweizer Seite wird eine nahtlose Assoziierung an Horizon 2020 angestrebt. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Finanzierung der Beteiligung an dieser neuen Programmgeneration im Februar 203 an die Eidgenössichen Räte überwiesen, welche sich ab Sommersession 203 mit dieser Vorlage befassen. Die Verhandlungen über die Beteiligung der Schweiz an Horizon 2020 sind für die zweite Jahreshälfte 203 vorgesehen. Weitere Informationen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Tel , europrogram@sbfi.admin.ch, 3 Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF, Evaluation der schweizerischen Beteiligung am 5. und 6. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union sowie des Informationsnetzwerkes Euresearch, 2005, verfügbar unter: 3

16 Satellitennavigation (Galileo und EGNOS) Juni 203 Mit Galileo schafft die EU ein ziviles Satellitennavigationssystem neuster Generation. Dieses soll eine im Vergleich zum heutigen US-amerikanischen Global Positioning System (GPS) zuverlässigere und präzisere Satellitennavigation gewährleisten. Zudem setzt Galileo der faktischen Abhängigkeit europäischer Benutzer von dem durch das US-Militär kontrollierten GPS ein Ende und stellt die Verfügbarkeit der Daten sowohl in Friedens- als auch in Krisenzeiten sicher. Mit dem regionalen System EGNOS werden zudem die Signale der globalen Satellitenkonstellationen hinsichtlich ihrer Genauigkeit und Zuverlässigkeit verbessert. Die Schweiz und die EU haben auf technischer Ebene eine vertragliche Regelung ausgehandelt, mit welcher die Schweiz auch künftig umfassend in beide EU-Projekte der globalen Satellitennavigation (GNSS-Programme) einbezogen würde. Die bisherige Beteiligung an Galileo und EGNOS im Rahmen der Europäischen Weltraumorganisation ESA könnte damit im Interesse des Technologie- und Industriestandortes Schweiz, aber auch im Interesse von Schweizer Nutzern konsequent weitergeführt werden. Stand Verhandlungen auf technischer Ebene abgeschlossen Inhalt Die europäischen GNSS Programme wurden von der EU und der Europäischen Weltraumorganisation ESA gemeinsam lanciert. Die Schweiz war bis anhin über ihre Mitgliedschaft bei der ESA weitgehend in das Projekt eingebunden. Seit dem 2008 liegt die Gesamtverantwortung für die GNSS Programme ausschliesslich bei der EU. Sowohl Bern als auch Brüssel haben vor diesem Hintergrund ihr Interesse an einer vertraglichen Regelung ausgedrückt, welche die Schweiz auch künftig umfassend in die europäischen Satellitennavigationsprogramme einbezieht. Damit kann das bisherige schweizerische Engagement konsequent weitergeführt werden. Mit einer vertraglich geregelten Teilnahme kann sich die Schweiz den weitgehenden Zugang zu den Diensten des Systems, gute Bedingungen für die schweizerische Raumfahrtsund Dienstleistungsindustrie bei der Auftragsvergabe sowie gewisse Einsitz- und Mitspracherechte sichern. Das satellitengestützte Navigationssystem Galileo basiert auf 30 Satelliten und spezifischen Bodenstationen. Es wird voraussichtlich ab 209/2020 weltweit eine präzisere Navigation als das heutige US-amerikanische GPS ermöglichen. Angestrebt wird eine Positionsgenauigkeit von weniger als fünf Metern. Am 2. Oktober 20 wurden die ersten beiden operativen Satelliten erfolgreich ins All geschossen. Am 2. Oktober 202 folgten zwei weitere Satelliten. Der Aufbau von Galileo erfolgt in vier sich teilweise überlappenden Phasen: Phase Definition Phase 2 Entwicklung und Validierung (IOV) Phase 3 Phase 4 Errichtung Teilkonstellation von 8 Satelliten Endausbau mit 30 Satelliten /20 Betrieb Teilbetrieb mit 8 Satelliten 3 ab 204/205 Operationeller Betrieb 4 ab 209/2020 Das europäische Galileo-System steht unter ziviler Kontrolle. Galileo kann auch komplementär zum GPS angewendet werden 5. Die Satellitennavigation wird heute in einer Vielzahl von zivilen Bereichen angewendet, etwa in der Flugsicherung, der Seeschifffahrt European Geostationary Navigation Overlay Service 2 IOV = In Orbit Validation 3 IOC = Initial Operational Capability 4 FOC = Full Operational Capability 5 In einer gemeinsamen Erklärung haben die USA und die EU am 26. Juli 2007 bekannt gegeben, die Interoperabilität der Signale ihrer globalen Satellitennavigationssysteme zusätzlich zu verbessern (siehe TML&aged=0&language=DE&guiLanguage=frUTH). Die grundsätzliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Bereich der Satellitennavigation war bereits 2004 in Form eines Abkommens festgehalten worden («Agreement on the promotion, provision and use of GALILEO and GPS satellite-based navigation systems and related applications», unterzeichnet am ).

17 oder bei Landtransporten (Strasse, Schiene). Angesichts der unterschiedlichen Anwendungsinteressen von Galileo plant die EU verschiedene Dienste anzubieten: einen offenen und kostenlosen Basisdienst; einen kommerziellen Dienst, der ein höheres Leistungspotenzial aufweist; einen «Safety-of-Life»-Dienst für sicherheitskritische Anwendungen wie z.b. Luftfahrt; einen «Search-and-Rescue»-Dienst für Not- und Rettungssituationen; einen öffentlich regulierten Dienst (Public Regulated Service, PRS), der verschlüsselt sowie resistent gegenüber Störungen ist und vor allem im Bereich Zivilschutz und nationale Sicherheit angewendet werden soll. Ab 204/205 werden drei der fünf Dienste (Open Service, PRS, Search-and-Rescue) verfügbar sein, allerdings ohne eine weltumspannende und permamente Verfügbarkeit zu gewährleisten. Für die Kosten der Errichtungsphase von Galileo 6 kommt vollumfänglich die öffentliche Hand auf. Die EU übernimmt damit auch denjenigen Anteil, welcher ursprünglich von einem privaten Industriekonsortium hätte geleistet werden sollen. Bei EGNOS handelt es sich um ein regionales System, welches Signale von globalen Satellitenkonstellationen hinsichtlich ihrer Genauigkeit und Zuverlässigkeit verbessert. Das System besteht aus drei geostationären Satelliten und einem Netz von Bodenstationen in Europa und Nordafrika. Seit 2009 ist die EU Eigentümerin von EGNOS, weshalb sich für die Schweiz durch eine Assoziation an das entsprechende EU- Programm dieselben Vorteile ergeben wie bei Galileo (s. oben). Bedeutung Galileo und EGNOS sollen der faktischen Abhängigkeit der europäischen Benutzer vom US-amerikanischen GPS ein Ende setzen und insbesondere die Verfügbarkeit der Daten sowohl in Friedens- als auch in Krisenzeiten sicherstellen. Das GPS wird vom US- Militär kontrolliert, welches das System gemäss strategischen Überlegungen selektiv ein- und ausschalten sowie die Genauigkeit der gesendeten Signale reduzieren kann. Ein Ausschalten des GPS etwa in Zusammenhang mit Kriegshandlungen würde wegen der stetig zunehmenden Verwendung des Systems in Europa zu grösseren Problemen führen. Der Markt für Satellitennavigation gewinnt zunehmend an Bedeutung. EU-Experten vergleichen die Satellitennavigation mit der Mobiltelefonie und dem Internet und prognostizieren mögliche Umsätze in Milliardenhöhe. Neben den Bereichen Flug-, Strassen- und Schiffsverkehr wird sie beispielsweise auch bei Rettungseinsätzen, beim Transport von wertvollen oder gefährlichen Gütern oder bei topografischen Vermessungen zunehmend zur Anwendung kommen. Dank den hochpräzisen Galileo-Zeitsignalen existieren eine Vielzahl weiterer Anwendungsmöglichkeiten, so etwa in den Bereichen Synchronisierung von Energie- und Kommunikationsnetzwerken oder Finanztransaktionen. Mit einem Einbezug in die europäischen GNSS-Programme bezweckt die Schweiz, sich den Zugang zu den Diensten des Systems, gewisse Einsitz- und Mitspracherechte sowie im Interesse des Technologieund Wirtschaftsstandortes eine optimale Ausgangslage für die schweizerische Raumfahrts- und Dienstleistungsindustrie bei der Auftragsvergabe zu sichern. Die Atomuhren für die ersten Galileo-Satelliten werden beispielsweise von einem Schweizer Unternehmen geliefert. Perspektiven Im März 203 gelangten die Verantwortlichen der Schweiz und der EU für die GNSS-Programme zu einer Einigung auf technischer Ebene und die Verhandlungsleiter konnten den ausgehandelten Text paraphieren. Der Text des neuen Kooperationsabkommens wird nun auf beiden Seiten geprüft und für die zuständigen Instanzen im Hinblick auf eine Unterzeichnung vorbereitet. Weitere Informationen Direktion für europäische Angelegenheiten DEA Tel , europa@eda.admin.ch Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Tel , info@sbfi.admin.ch, Bundesamt für Strassen ASTRA Tel , info@astra.admin.ch, 6 Gemäss den revidierten Finanzperspektiven aus dem Jahre 2008 belaufen sich diese auf rund 3,4 Mia. Euro. Aufgrund von Mehrkosten wird die Errichtung von Galileo ab 204 zusätzliche ca.,9 Mia. Euro kosten. 2

18 Strom / Energie Juni 203 Unter dem Eindruck des Blackouts vom September 2003 in Italien hat die Europäische Kommission der Schweiz vorgeschlagen, den Stromtransit vertraglich zu regeln. Hauptanliegen beider Seiten ist die Versorgungssicherheit im liberalisierten Umfeld. Deshalb sollen im Rahmen der Ende 2007 aufgenommenen Verhandlungen die Strommärkte der Schweiz und der EU harmonisiert und dadurch der grenzüberschreitende Stromverkehr verbessert sowie die Versorgungssicherheit erhöht werden. Die Schweiz könnte damit ihre Funktion als Stromdrehscheibe Europas absichern und dank dem flexiblen Einsatz von Pumpspeicherkraftwerken zu einer «Batterie» im Alpenraum für die europäische Stromversorgung beitragen. Der gegenseitig freie Marktzugang würde zudem die Position der Schweizer Stromproduzenten auf dem europäischen Elektrizitätsmarkt stärken. Im Herbst 200 hat der Bundesrat das Schweizer Verhandlungsmandat erweitert. Dieses berücksichtigt nun die jüngsten Rechtsentwicklungen in der EU, etwa das dritte Energiebinnenmarktpaket, und zielt langfristig auf ein umfassendes Energieabkommen mit der EU ab. Stand Verhandlungen Inhalt Die Liberalisierung der Strommärkte soll nicht auf Kosten der Versorgungssicherheit gehen. Ein Vertrag Schweiz EU soll darum den grenzüberschreitenden Stromhandel regeln und die Sicherheitsstandards harmonisieren. Mit dem freien Marktzugang wird für die Schweizer Stromwirtschaft eine bessere Ausgangslage geschaffen. Dabei stehen konkret folgende Regelungen zur Diskussion: Vergleichbare Liberalisierung der Strommärkte: Mit der Öffnung der nationalen Strommärkte wurden ein diskriminierungsfreier Marktzugang auf dem EU-Binnenmarkt und gleiche Ausgangsbedingungen für alle geschaffen. Deshalb wurde die monopolähnliche Stellung von integrierten Unternehmen (Netzbetreibern und Produzenten) aufgehoben und eine Trennung von Stromproduktion und Netzbetrieb eingeführt. Netzzugang und Transitgebühren stehen unter der Kontrolle einer unabhängigen Regulierungsbehörde. In einem Vertrag Schweiz EU sollen die Punkte diskriminierungsfreier Netzzugang, unabhängige Regulierungsbehörde und Übertragungs netzbetreiber vereinbart werden. Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel: Das Abkommen soll die Entgeltregelung für die Nutzung des Transitnetzes sowie gleiche Verfahren bei der Handhabung von Engpässen (Auktionsverfahren) festlegen. In diesem Zusammenhang soll auch eine Lösung für den Umgang mit den derzeit beim Netzzugang privilegierten bestehenden langfristigen Stromlieferverträgen zwischen französischen Stromproduzenten und Schweizer Unternehmen gefunden werden, welche der Versorgungssicherheit in der Schweiz und dem Investitionsschutz Rechnung trägt. Harmonisierung der Sicherheits- und Betriebsstandards: Durch eine Harmonisierung der Sicherheitsstandards und der operativen Betriebsführung der Übertragungsnetze soll verhindert werden, dass es im Netz zu Überlastungen kommt. Solche Überlastungen durch den Transport ungeplant hoher Strommengen waren zusammen mit der mangelnden Koordination der betroffenen Länder der Hauptgrund des «Blackout» in Italien Freier Marktzugang: Der gegenseitige freie Marktzugang zwischen der Schweiz und der EU soll vertraglich abgesichert werden. Teilnahme an EU-Gremien: Die Schweiz soll sich gleichberechtigt in die neuen EU-Gremien der Regulatoren (ACER) und der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) einbringen und damit künftige Strommarktentwicklungen mitgestalten können. Das im Herbst 200 erweiterte Mandat ermöglicht es ausserdem, auch die EU-Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RES-Richtlinie) in die Verhandlungen einzubeziehen. Damit würde sich die Schweiz im Bereich der erneuerbaren Energien europaweit vernetzen und positionieren, was der

19 Schweizer Strom- und Cleantech-Branche neue Geschäftsfelder eröffnen kann. Die Richtlinie würde auch die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Wasser, Wind oder Sonne mit sich bringen. Ähnlich wie die EU-Mitgliedstaaten müsste die Schweiz gestützt auf diese Richtlinie allerdings ein nationales Ziel für den Anteil von Strom, Wärmeenergie und Treibstoffen aus erneuerbaren Quellen am Brutto-Endenergieverbrauch festlegen. Ein derartiges Ziel müsste wirtschaftlich tragbar sein und die Vorleistungen der Schweiz und ihre nationalen Besonderheiten angemessen berücksichtigen. Auf der Basis des revidierten Verhandlungsmandats möchten die Schweiz und die EU in einem ersten Schritt den Verhandlungsabschluss im Strombereich vorantreiben. Die Schweiz strebt allerdings an, das künftige Stromabkommen langfristig durch den Ein- Liberalisierung der Strommärkte Strommarkt der EU: Die bisherigen Liberalisierungsschritte führten zur vollständigen Öffnung des EU-Strommarktes per. Juli Die wichtigsten Schritte waren: Recht auf Durchleitung Regulierung des Netzzugangs Trennung von Netzbetreiber und Stromhersteller Freie Lieferantenwahl für die Endverbraucher Das dritte Liberalisierungspaket der EU wird seit März 20 umgesetzt und ergänzt die bestehende Regelung, um gewisse strukturelle Mängel zu beheben und damit zu einem besseren Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes beizutragen. Zudem wurden damit auf EU-Ebene neue Gremien der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) sowie der Regulatoren (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ACER) geschaffen. Ziel der EU ist es, den Energiebinnenmarkt bis 204 zu vollenden und so mehr Wettbewerb und einer bessere Versorgungssicherheit zu garantieren. Schweizer Strommarkt: Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) ist seit dem. Januar 2009 vollumfänglich in Kraft. Es bildet die nationale rechtliche Grundlage für ein allfälliges Abkommen im Strombereich und umfasst folgende Punkte:. Liberalisierungsschritt: Freie Lieferantenwahl für Grosskunden (ab 00MWh/Jahr) und die knapp 800 Endverteiler ab. Januar Liberalisierungsschritt: Fünf Jahre später freie Lieferantenwahl für alle Endverbraucher, die Übertragungsnetze gehen an die nationale Netzgesellschaft (swissgrid). Die freie Lieferantenwahl steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Parlaments (Bundesbeschluss) und eines allfälligen Referendums und könnte frühestens per. Januar 205 erfolgen. Förderung erneuerbarer Energien ab. Januar 2009 Verbesserung der Stromeffizienz bezug weiterer Themen (z.b. Energieeffizienz, Energieinfrastrukturen, Krisenmechanismen im Gasbereich) zu einem eigentlichen Energieabkommen auszubauen. Bedeutung Versorgungssicherheit: Mit einer vertraglichen Regelung der Grenzbewirtschaftung sowie einer Harmonisierung der Sicherheits- und Betriebsstandards soll die Sicherheit der Stromversorgung verbessert werden. Davon profitieren sowohl die Schweiz als auch die EU. Die Union hat ein Interesse daran, benachbarte Drittstaaten in das europäische Strommarktregulierungssystem einzubeziehen. Nur so funktioniert das System reibungslos. Für die Schweiz sind die einheitlichen Regeln in punkto Sicherheit wichtig, da im Engpassfall ein koordiniertes Vorgehen zum Zug kommt. Eine Lösung der Frage der Langfristverträge trägt zur Absicherung der Schweizer Stromversorgung bei. Der Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 25. Mai 20 zum schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie wird zudem eine Neuausrichtung der Energieversorgung in der Schweiz bedingen. Dem Stromaustausch mit den Nachbarländern wird dabei eine noch bedeutsamere Rolle zukommen. Vor diesem Hintergrund bleibt das angestrebte Abkommen mit der EU ein wichtiges Element der Versorgungssicherheit. Wirtschaft: Die Schweizer Funktion als Stromdrehscheibe Europas, die sie aufgrund ihrer zentralen Lage, der gut ausgebauten grenzüberschreitenden Netzinfrastruktur und des flexiblen Produktionsparks einnimmt, wird mit europaweit verbindlichen Marktregelungen langfristig gesichert. Zudem könnte die Schweiz dank einem Abkommen den Einsatz ihres flexiblen Kraftwerkparks optimieren und sich an einer «Batterie» im Alpenraum für den europäischen Strommarkt beteiligen. Gegenwärtig fliesst Strom in der Grössenordnung des Landesverbrauchs über die Grenzen. Damit wird ein jährlicher Handelsüberschuss von weit über Milliarde Franken erwirtschaftet. Die Absatzchancen auf dem EU-Markt sollen mit dem Abkommen für die Zukunft gesichert werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass Transite über das Schweizer Übertragungsnetz kostendeckend entschädigt werden. Weitere Informationen Bundesamt für Energie BFE Tel , info@bfe.admin.ch, 2

20 Emissionshandel Juni 203 Am 8. März 20 haben die Schweiz und die Europäische Union Verhandlungen im Hinblick auf eine Verknüpfung ihrer Handelssysteme für CO2-Emissionsrechte aufgenommen. Damit würden die Schweizer und die EU-Emissionsrechte für Treibhausgase gegenseitig anerkannt. Das «Emission Trading Scheme» der EU (EU-ETS) wurde am. Januar 2005 eingeführt. Es hat sich als weltweit grösster Markt für Emissionsrechte etabliert und gilt als wichtiges Instrument im Kampf gegen den Klimawandel. Die EU strebt eine Verknüpfung mit anderen Systemen an, um auf dieser Basis einen globalen Markt zu schaffen. Das schweizerische Emissionshandelssystem hat seinen Betrieb am. Januar 2008 aufgenommen. Dem Handel mit Emissionsrechten liegt die Idee zugrunde, dass der Ausstoss von Treibhausgasen dort vermindert werden soll, wo dies am günstigsten und effizientesten ist. Der gegenseitige Marktzugang verbessert die Liquidität und das gute Funktionieren des CO2-Marktes (grösseres Marktvolumen, höhere Handelsdynamik) und verhindert Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen. Stand Verhandlungen Inhalt Die Schweiz und die EU betreiben derzeit getrennte Emissionshandelssysteme. Während das EU-ETS zirka Unternehmen mit über zwei Milliarden Tonnen CO2-Emissionen abdeckt, nehmen am schweizerischen Emissionshandel rund 350 Unternehmen teil, die sich von der CO2-Abgabe befreien können und im Gegenzug für ihren Treibhausgasausstoss Emissionsrechte abgeben müssen. Seit der klimapolitischen Weichenstellung der EU im Frühling 2009 steht fest, dass der Emissionshandel auch nach 202 das Kernstück der europäischen Klimapolitik bleiben und weiter ausgebaut werden wird. So ist z.b. auch der Luftverkehr seit Januar 202 vom Emissionshandelssystem erfasst. In der Schweiz ist für die Zeit nach 202 das CO2-Gesetz 2 totalrevidiert worden. Das Gesetz hat das Schweizer Emissionshandelssystem weiter ausgebaut und so angepasst, dass eine hohe Kompatibilität mit dem EU-ETS erreicht wird. Dies ist eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Verknüpfung. Über eine gegenseitige Anerkennung der Emissionsrechte für Treibhausgase würden die bestehenden Emissionshandelsmärkte der Schweiz und der EU ver- knüpft. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind vergleichbar mit einer Gütermarktliberalisierung: Unternehmen, welche ihre Emissionsrechte nicht vollständig benötigen, weil sie beispielsweise zusätzliche CO2-reduzierende Massnahmen getroffen haben, können die überschüssigen Rechte in beide Systeme verkaufen. Umgekehrt müssen Betriebe, die mehr Treibhausgase ausstossen als vorgesehen, zusätzliche Rechte erwerben. Dank eines solchen Abkommens hätten sie Zugang zu einem grösseren und liquideren Markt und somit eine höhere Flexibilität für die Erfüllung ihrer Reduktionsverpflichtungen. Die Emissionsgutschriften werden im «Register», einer Datenbank, registriert. Dieses bildet die Basis für den Emissionshandel im Rahmen des ETS sowie auch für den Erwerb von Zertifikaten (Bescheinigungen erfolgter Emissionsreduktionen im Ausland) im Rahmen der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (siehe Kasten). Mit Klimaschutzprojekten im Ausland können Treibhausgase kostengünstiger verringert werden. Unternehmen, die ins Handelssystem eingebunden sind, dürfen sich in einem beschränkten Umfang ausländische Zertifikate anrechnen lassen. Die Teilnehmer im EU-ETS haben eine vergleichbare Limite. Zu den Treibhausgasen in der Schweiz zählen: Kohlendioxid (CO2) 85 %, Methan (CH4) 7 %, Lachgas (N20) 6 %, synthetische Klimagase (HFC, PFC, SF6) 2 %. Das unterschiedliche Erwärmungspotenzial der verschiedenen Klimagase wird mit Hilfe von CO2-Äquivalenten ausgedrückt. Eine Tonne Methan wirkt zum Beispiel gleich stark wie 2 Tonnen CO2. und entspricht daher 2 CO2-Äquivalenten. 2 Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, SR 64.7.

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