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1 l- light NEU!! GmbH-light Stand : 1. Juli 2013 GmbH-Gründungen in Österreich einfacher und billiger Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem am 1. Juli 2013 neu in Kraft getretenen GmbH-Gesetz ( GmbH-light oder GmbH-neu ) in Österreich.

2 GmbH-Gründungen in Österreich werden einfacher und billiger 1 Am 01. Juli 2013 ist das neue GmbHG in Kraft getreten. 2 Darin ist die im Volksmund GmbH-light oder auch GmbH neu genannte neue GmbH geregelt. Die Änderungen bezwecken hauptsächlich die Vereinfachung und Kostenreduzierung von GmbH-Neugründungen in Österreich. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch mehr Unternehmer, vor allem Jungunternehmer, zur GmbH-Gründung motivieren zu können. Auslöser dieser Initiative war die stagnierende GmbH-Gründungsbilanz. In den vergangenen Jahren entschieden sich immer weniger Unternehmer bei der Unternehmensgründung in Österreich für die Rechtsform der GmbH. Grund dafür war das Aufbringen des Stammkapitals von bisher ,-. Davon war zumindest die Bareinzahlung von der Hälfte, also ,- Pflicht. Mit der Senkung des Mindeststammkapitals auf ,- wovon wie bisher zumindest die Hälfte in bar aufzubringen ist, soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen GmbH sichergestellt werden. Gründungen von GmbH-ähnlichen Gesellschaften sind in vielen Ländern nämlich schon ab 1,00,- möglich. So ist mit der englischen Limited und der deutschen UG vor allem die Konkurrenz innerhalb der EU stark angestiegen. Begünstigt durch die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU-Staaten kam es infolge dessen zu einer regelrechten Flucht in ausländische Gesellschaftsformen. Im internationalen Vergleich liegt der Durchschnitt für die Gründung einer GmbH oder einer GmbH-ähnlichen Gesellschaftsform bei 8.000,- 3 Durch die gesetzliche Neuregelung braucht der GmbH-Gründer in Österreich durch die Herabsenkung des Stammkapitals auf ,- nur noch 5.000,- in bar einzuzahlen. Damit wird die Rechtsform GmbH auch jenen zugänglich gemacht, die ihre unternehmerische Tätigkeit mit nur einem geringeren Kapital beginnen können. Die Herabsetzung des Stammkapitals unter ,- ist unzulässig. Als weitere große Neuerung entfällt die Gründungsanzeige in der Wiener Zeitung. Diese kostete bisher je nach Textlänge um die 150,-, da sie in physischer Form erfolgen musste. Abweichend von 10 Abs. 1 UGB reicht gemäß 12 GmbHG nunmehr die elektronische Eintragung im Firmenbuch der Ediktsdatei aus. Weiterhin zwingende Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag in Form des Notariatsakts geschlossen werden muss. Allerdings reduzieren sich die Notarkosten erheblich, da es durch die Absenkung des Mindeststammkapitals auch zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage für den Notariatsakt kommt, vgl. 5 Abs. 8 NTG (Notariatstarifgesetz). Zur Förderung von Einpersonen-Gesellschaften ist mittels Mustersatzung, also einer standardisierten Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft, sogar ein eigener besonders günstiger Tarif eingeführt worden. Unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Stammkapitals werden bestimmte Neugründungen derart gefördert, dass Bemessungsgrundlage für den Notariatsakt einheitlich 1000,- sind. Bedingung dafür ist, dass das Stammkapital unter ,- liegt und die Voraussetzungen des NeuFöG erfüllt werden, also die Neugründung eines Betriebs vorliegen. Darüber hinaus muss sich der Gesellschaftsvertrag auf die gesetzlichen Mindesterfordernisse gem. 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers sowie den Ersatz der Gründungskosten gem. 7 Abs. 2 GmbHG beschränken. Zudem muss der Gesellschafter dem Notar einen Gesellschaftsvertrag vorlegen, der den Voraussetzungen des 4 Z 1 NTG entspricht. Damit einher geht auch eine Senkung der Rechtsanwaltsgebühren um etwa die Hälfte des bisherigen Betrages durch entsprechende Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG). Ebenso wurde die Mindestkörperschaftssteuer (Mindest-KöSt) von 1750 auf nur 500 pro Jahr gesenkt, da auch sie gemäß 24 Abs. 4 KStG an das Mindeststammkapital geknüpft ist. 1 Im folgenden Text ist mit GmbH immer die österreichische GmbH (auch GesmbH genannt) gemeint. 2 Der neue Gesetzestext kann auf der Webseite des Justizministeriums eingesehen werden. 3 Copyright DHK 2013 Seite 1

3 Auswirkungen auf Begleitvorschriften Das neue GmbHG bringt jedoch nicht nur Vergünstigungen mit sich. So bestehen zum Beispiel für die GmbH-Gesellschafter strengere Pflichten im Insolvenzrecht, um die mit der GmbH-Reform einhergehende Gefährdung von Gläubigerinteressen abzufedern. Die Konkurstragungspflicht auf die Gesellschafter ist ausgeweitet worden, für den Fall, dass der Geschäftsführer zurücktritt, vgl. 69 IO. Ebenfalls auf die Gesellschafter ausgeweitet wurde die Kostenvorschusspflicht im Konkursverfahren. Bei einer GmbH, die weniger als ,- Stammkapital eingezahlt hat, sind nunmehr innerhalb einer bestimmten Frist vor Konkurseröffnung Zahlungen an die Gesellschafter anfechtbar. Dies soll einen Anreiz dafür darstellen, sein Stammkapital nach Gründung der Gesellschaft auf ,- aufzustocken. Diese Verschärfungen in den Begleitvorschriften treffen natürlich auch ausländische Gesellschaften, die hauptsächlich in Österreich tätig sind, sowie die künftige Europäische Privatgesellschaft, so sie denn realisiert wird. Nach dem alten GmbHG hatte ein Geschäftsführer die Generalversammlung jedenfalls dann einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Diese Einberufungspflicht ist auf die Fälle erweitert worden, in denen es eine Vermutung für einen Reorganisationsbedarf gibt. Die Vermutung für einen Reorganisationsbedarf besteht gemäß 22 f. URG (Unternehmensreorganisationsgesetz), wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Langjähriger Reformprozess mit Hindernissen Dass die Vereinfachung der GmbH-Gründung nach den ersten Anfängen 2009 so viel Zeit in Anspruch nahm, lag laut WKÖ-Chef Leitl an den massiven Widerständen von der Arbeiterkammer (AK), dem Finanzministerium und dem Bundeskanzleramt. Eine bereits für Anfang 2010 angekündigte GmbH-Reform blieb zunächst aus. Den Widerstand gab es insbesondere von der AK, welche gegen die Senkung des Mindeststammkapitals plädierte, weil dadurch unseriöse Unternehmer zu Firmengründungen motiviert würden. Denn ein geringeres Mindeststammkapital bedeute gleichzeitig ein erhöhtes Insolvenzrisiko. Zudem koste die Reform den Staat Millionen, da die Körperschaftssteuer an das Mindeststammkapital gekoppelt ist. Dadurch werde das unternehmerische Risiko auf die Allgemeinheit übertragen. Auch dem Finanzministerium missfielen vor allem die zu erwartenden großen Steuerausfälle. Die Steuerausfälle bei der Körperschaftssteuer werden bis 2017 nach Schätzungen der Wirtschaftskammer in Österreich wohl 180 Mio. betragen. Josef Ostermayer (Staatssekretär für Medien und Koordination im Bundeskanzleramt) hat wiederum Einwände gegen die Abschaffung der Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung, da damit das Überleben der Tageszeitung in der jetzigen Form unwahrscheinlich werden würde. 4 Auch der Präsident der Notariatskammer hat große Bedenken und hält die GmbH-light für ein riskantes Experiment. 5 Bei einem Stammkapital von ,- geht sich die GmbH light für einen Laptop noch aus, für ein Firmenauto schon nicht mehr., so Präsident Bittner wörtlich. Hinter der Reform standen von Anfang an die Wirtschaftskammer (WK) und die Industriellenvereinigung (IV) Experiment?from=suche.intern.portal Copyright DHK 2013 Seite 2

4 Die wesentlichsten Neuerungen auf einen Blick: Beispielsfall 1: Der deutsche Unternehmer U1 möchte nach dem 01. Juli 2013 eine GmbH in Österreich gründen. Er fragt sich, was dafür nunmehr nach der Gesetzesnovelle notwendig ist. Antwort: U1 muss folgendes beachten: ,- Stammkapital, davon Bareinzahlung von 5.000,- ( 6 I GmbHG) - Gründungsanzeige in Ediktsdatei ( 12 GmbHG) - Eintragung in das Firmenbuch (mind. 350,-) - Notariatsgebühr ( 600,-) - Mindestkörperschaftssteuer ( 500,-) - Jahresabschlusspflicht Beispielsfall 2: Der deutsche Unternehmer U2 hatte bereits vor dem 01. Juli 2013 eine GmbH unter Einbringung von ,- Stammkapital in Österreich gegründet. Er fragt sich, ob er nunmehr nach der Gesetzesreform auch das Stammkapital auf ,- senken kann. Antwort: U2 kann gemäß 54 Abs. 3 GmbHG eine Kapitalherabsetzung bis zur Höhe des neuen Stammkapitals von ,- durchführen. Denn wegen des Gleichheitsgrundsatzes muss auch den bereits bestehenden GmbHs die Herabsetzung ihres Mindeststammkapitals ermöglicht werden. Die Einlagenrückzahlung erfolgt sogar steuerfrei, d.h. ohne Anfall der 25%-igen Kapitalertragssteuer, wenn U2 u.a. ein ausreichend hohes steuerliches Einlagen-Evidenzkonto nachweisen kann. Folglich kann U2 bei einer Kapitalherabsetzung von ,- u.u. eine Steuerersparnis von (25% von ,-) erzielen. Copyright DHK 2013 Seite 3

5 GmbHG alte Fassung (bis 30. Juni 2013) GmbHG Neue Fassung (ab 1. Juli 2013) Mindeststammkapital ,- Mindeststammkapital ,- Notarkosten ca ,- Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung ca. 150,- Mindestkörperschaftssteuer 1.750,- Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich Notarkosten wg. Koppelung an Mindeststammkapital gesenkt auf ca. 600,- Wegfall der Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung (Neueintragung jetzt nur noch in elektronischer Ediktsdatei) Absenkung Mindest-KöSt auf 500,- pro Jahr Gründung einer Ein-Mann-GmbH mit besonders günstigem Tarif von unter 100,- möglich Beschränkte Haftung zum Nulltarif? Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung, wie die GmbH-Gründung einfacher und billiger gemacht werden soll, unterscheidet sich von der existenzgründerfreundlichen deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wie folgt. In Deutschland kann zwar seit dem 01. November 2008 schon ab einem Stammkapital von 1,00 eine GmbH in Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet werden. Um sich aber die Haftungsbeschränkung der GmbH zu erkaufen, darf in Deutschland ein Teil der Gewinne solange nicht ausgeschüttet werden, bis das Stammkapital von ,- erreicht ist, die sogenannte Kapitalaufholung. In Österreich ist eine solche Regelung nicht umgesetzt worden. Vielmehr hat der österreichische Gesetzgeber den Betrag von ,- als sinnvolle und wirksame Seriositätsschwelle erachtet. Ob die österreichische Lösung einerseits die Gläubiger genügend schützt und andererseits die GmbH Gründungen in Österreich um die erhofften 1000 Neugründungen pro Jahr ankurbelt, wird sich nunmehr in der Praxis zeigen müssen. Von einer Haftungsbeschränkung zum Nulltarif kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Copyright DHK 2013 Seite 4

6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Deutschland Österreich Gründungsform GmbH, UG 6 GmbH 7 Gründungskosten insgesamt Voraussetzungen für die Gründung Gründungsdauer (ab Anmeldung) - für GmbH ca. 10 % des Stammkapitals - für UG je nach Bundesland um die 400,- - Einzahlung Stammkapital (mind. 1,00) 8 - Abschluss Gesellschaftsvertrag bzw. Musterprotokoll bei UG - Handelsregisteranmeldung - Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger - für GmbH je nach Bundesland ca. 1 Woche - für UG durchschnittlich 5,5 Tage ca. 10 % des Stamm-kapitals (mind. 1000,-) - Einzahlung Stammkapital (mind ,-) - Abschluss Gesellschaftsvertrag bzw. Errichtungserklärung bei 1-Personen-Gründung (Mustersatzung) - Firmenbuchanmeldung - Bekanntmachung in elektronischer Ediktdatei 2-4 Wochen Ob der österreichische Mittelweg zwischen deutscher 1- -GmbH und ,- Stammkapital-GmbH sich im Vergleich zur internationalen Konkurrenz, allen voran der englischen Limited, bewähren wird, bleibt nun abzuwarten. Ein zukunftsweisendes Signal für den Standort Österreich ist sie allemal. Mittels Evaluierung im Jahr 2017 soll überprüft werden, ob das ehrgeizige Ziel des Gesetzgebers, zu dem erhofften Anstieg von 1000 Neugründungen pro Jahr zu kommen, dann tatsächlich erreicht worden ist. Sollten Sie als deutscher Unternehmer eine umfangreiche Geschäftstätigkeit in Österreich anstreben, so wird die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in jedem Fall zur zwingenden Notwendigkeit, um in Österreich gewerblich tätig zu werden. 9 Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wesentlichsten Unterschiede zwischen den beiden Alternativen auf. 6 Seit 01. November 2008 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)- auch Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH genannt - möglich. 7 Die Angaben in der Gegenüberstellung beziehen sich auf das österreichische GmbHG seit 01. Juli Ab EUR Stammkapital wird keine UG mehr, sondern eine GmbH gegründet, vgl. 5a I S. 1 GmbHG. 9 Näheres zu dem Thema Gründung einer Zweigniederlassung finden Sie in unserem DHK-Artikel Gründung einer Zweigniederlassung in Österreich in der Ausgabe 04/2011. Copyright DHK 2013 Seite 5

7 Gegenüberstellung Zweigniederlassung Tochterunternehmen in Form der GmbH Rechtliche Unterschiede Gründungskosten - keine eigene Rechts-persönlichkeit - kein Mindestkapital erforderlich - gekoppelt an das Schicksal der dt. Muttergesellschaft - Rechtsträgerhaftung, ABER: u.u. selbst. in Österreich Verklagbar 10 - wg. DBA grds. Besteuerung am Sitz des Unternehmens, ABER: Gewinnbesteuerung der Gesellschafter in Österr. - keine Generalversammlungspflicht - erleichterte Rechnungslegung, keine Bilanzoffenlegungspflicht Kosten für Gewerbeanmeldung: ca. 275,-; plus ggf. Notariatsakt: ca ,- - eigenständige Rechtspersönlichkeit - Mindeststammkapital i.h.v ,- - unabhängig vom Schicksal der dt. Gesellschaft - eigene Haftung - Buchführungspflicht, Bilanzoffenlegungspflicht - Gewinnbesteuerung in Österr. - Generalversammlungs-pflicht - unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftssteuer (doppelte Buchführung) Faustformel: insgesamt (inkl. Notar) ca. 10 % des Stammkapitals Gründungsdauer ca. 4 Wochen ab Abschluss des Gesellschaftervertrags ca. 2-4 Wochen Die Deutsche Handelskammer in Österreich steht Ihnen für rechtliche Fragen hierzu gerne zur Verfügung! Sie benötigen gegebenenfalls zukünftig Unterstützung bei der praktischen Umsetzung Ihres Unternehmensgründungsvorhabens? Kontaktieren Sie uns! Wir übernehmen für Ihr Unternehmen gerne die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Anmeldung einer Zweigniederlassung und unterstützen Sie auch danach durch Übernahme der Buchführungspflichten Ihrer in Österreich ansässigen Gesellschaft und der Lohnverrechnung Ihrer in Österreich tätigen Mitarbeiter. Für Mitglieder ist unser Unternehmensgründungsservice sogar kostenlos. Seit Neuem bieten wir Ihnen auch den GmbH-Dienstleistungsservice der Buchhaltung und Lohnverrechnung an, um Ihr Unternehmen bei der Erfüllung dieser Pflichten Ihrer österreichischen Gesellschaft vollkommen zu entlasten, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft, die Umsatzerzielung in Österreich, konzentrieren können. 10 Merkblatt der WKO Die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens (Stand: Februar 2012). Copyright DHK 2013 Seite 6

8 Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Die Abteilung Recht & Steuern der Deutschen Handelskammer in Österreich ist Ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns an! Ihr Kontakt: Johanna Werner, LL.M. Rechtsanwältin Leiterin Recht und Steuern Tel: +43 / 1 / johanna.werner@dhk.at Haben Sie Fragen zu unserem Dienstleistungsservice der GmbH- Buchhaltung? Die Abteilung Buchhaltung der Deutschen Handelskammer in Österreich ist Ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns an! Ihr Kontakt: Manuela Ender Bilanzbuchhalterin Tel:+43 / 1 / manuela.ender@dhk.at Diese Publikation gibt Ihnen lediglich eine Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die weitere Einholung von fachkundigem Rat wird von uns dringend empfohlen. Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieser Publikation wird ausgeschlossen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Deutsche Handelskammer in Österreich 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 5 Top 3/1 Rechtsabteilung +43 (1) DW 25 Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen sind unzulässig und verboten. Copyright DHK 2013 Seite 7

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