PRÜFUNGSORDNUNG 2012
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- Bärbel Rosenberg
- vor 8 Jahren
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1 - - PRÜFUNGSORDNUNG 0 für die Fachprüfung zum/zur Dipl. Fondsberater/in IAF Fachmann/Fachfrau für den Vertrieb von Anlagefonds Verbandsprüfung IAF vom. März 0 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
2 - - Inhaltsverzeichnis. Allgemeines (Art. +). Prüfungsorganisation (Art. -5). Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten (Art. 6-9) 4. Durchführung der Prüfung (Art. 0-4) 5. Prüfungsmodule und Anforderungen (Art. 5+6) 6. Beurteilung und Notengebung (Art. 7+8) 7. Bestehen und Wiederholen der Prüfung (Art. 9-) 8. Weiterbildung (Art. ) 9. Diplom, Titel und Verfahren (Art. -5) 0. Schlussbestimmungen (Art. 6). A Erlass Anhang: Erläuterungen zu den Prüfungszielen und - inhalten IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF Communauté d'intérêt pour la formation dans le domaine financier IAF Comunità d'interessi per la formazione in ambito finanziario: Geschäftsstelle für die deutsche Schweiz: Ufficio per la Svizzera italiana: Bernerstrasse Süd 69, 8048 Zürich Tel , Fax info@iaf.ch, Bureau pour la Suisse Romande: Neuengasse 0, 0 Berne Tél , Fax info-romandie@iaf.ch, Die Berufsbezeichnung wie auch der Berufstitel werden in männlicher und weiblicher Form angegeben. Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung beschränken sich aus sprachlichen Gründen auf die männliche Form. 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
3 - - ALLGEMEINES Art. Trägerschaft Die IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (nachfolgend als IAF bezeichnet) führt die Fachprüfung zum/zur Dipl. Fondsberater/in IAF Fachmann/Fachfrau für den Vertrieb von Anlagefonds durch. Die genannte Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig. Art. Zweck der Prüfung Erfolgreiche Absolventen der Fachprüfung zum/zur dipl. Fondsberater/in IAF besitzen gründliche Fachkenntnisse über Anlagefonds und andere kollektive Kapitalanlagen und sind fähig, Privatpersonen hinsichtlich des Erwerbs solcher Anlagen kompetent zu beraten. Sie weisen sich darüber mit dem IAF-Diplom aus. PRUEFUNGSORGANISATION Art. Vorstand Dem Vorstand obliegen a) der Erlass, die Änderung und die Ausserkraftsetzung der Prüfungsordnung b) die Festsetzung der Prüfungsgebühren und der Beschwerdegebühren sowie der Entschädigungen von QS-Kommission und Experten c) die Wahl der QS-Kommission d) die Behandlung und Entscheidung von Beschwerden; er kann hierfür eine gesonderte Beschwerdekommission einsetzen und deren Kompetenzen und Verfahren regeln Art. 4 QS-Kommission Die Organisation und die Durchführung der Prüfungen gemäss der vorliegenden Prüfungsordnung werden einer Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) übertragen. Diese setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen und wird vom Vorstand der IAF für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die QS-Kommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Präsidenten. Die QS-Kommission tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Verhandlung verlangt. 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
4 Der QS-Kommission obliegen a) der Erlass der Erläuterungen zur Prüfungsordnung hinsichtlich der Prüfungsziele und - inhalte b) die Festsetzung der Prüfungstermine und -orte c) die Bestimmung des Prüfungsprogramms d) die Bestimmung der zulässigen Hilfsmittel e) die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfungen f) die Wahl und der Einsatz der Experten g) der Entscheid über die Zulassung von Kandidaten zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss h) die Erwahrung der Prüfungsergebnisse einschliesslich Notenerteilung sowie der Entscheid über die Abgabe des Diploms i) die Behandlung von Anträgen Die QS-Kommission kann einzelne Aufgaben an die Geschäftsstellen der IAF delegieren. Art. 5 Öffentlichkeit Die Prüfung ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die QS-Kommission Ausnahmen gestatten. AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN Art. 6 Ausschreibung Die Prüfung wird mindestens 60 Tage vor Beginn ausgeschrieben und unter anderem auf der Homepage der IAF ( publiziert. Auskunft erteilen auch die Geschäftsstellen der IAF. Die Ausschreibung orientiert zumindest über das Prüfungsprogramm die Prüfungsdaten die Prüfungsgebühren die Anmeldestelle die Fristen für die Anmeldung und die Zahlung der Prüfungsgebühren Art. 7 Anmeldung Die Kandidaten haben sich für die Fachprüfung mit dem offiziellen Anmeldeformular der IAF, das bei den Geschäftsstellen bezogen oder von der Homepage der IAF ( heruntergeladen werden kann, anzumelden. Der fristgerecht eingereichten Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse sowie eine aktuelle Arbeitsbestätigung des gegenwärtigen Arbeitgebers; bei Selbständigerwerbenden sind anstelle der Arbeitsbestätigung zwei Referenzschreiben von unabhängigen Dritten gleichen Inhalts beizubringen 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
5 - 5 - c) Angabe der Prüfungssprache; d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto. Mit der Anmeldung anerkennt der Kandidat diese Prüfungsordnung. Art. 8 Zulassung Zur Fachprüfung wird zugelassen, wer: a) ein Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Grundbildung oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und über zwei Jahre Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich verfügt oder b) eine zweijährige Grundbildung erfolgreich abgeschlossen hat und über fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens zwei Jahre im Finanzdienstleistungsbereich, verfügt oder c) eine Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich von mindestens fünf Jahren aufweist Stichtag für den Nachweis der Berufspraxis ist der Beginn der Prüfung. Die Zeit der Grundbildung wird nicht an die Dauer der Berufspraxis angerechnet. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr. Als mindestens gleichwertige Ausweise gemäss lit. a) gelten: - ein Diplom einer vom Bund anerkannten Handelsschule - ein Maturitätsausweis (alle Typen) - ein Abschlusszeugnis eines Lehrerseminars - ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) - ein eidgenössisches Diplom einer höheren kaufmännischen Fachprüfung - ein Abschluss einer kantonalen oder eidgenössischen Hochschule - ein Abschluss Versicherungsvermittler VBV Über die Anerkennung von verwandten Vorbildungen und über die Zulassung von Inhabern nicht eidg. anerkannter Ausweise entscheidet die QS-Kommission im Einzelfall auf begründeten Antrag. Der Entscheid über die Zulassung zur Fachprüfung wird den Kandidaten in der Regel innert 5 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung werden die Gründe und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist nennt, mit eingeschriebenem Brief bekanntgegeben. Art. 9 Kosten Die Einzahlung der Prüfungsgebühr hat termingerecht zu erfolgen. Kandidaten, die nach erfolgter Anmeldung fristgerecht zurücktreten oder danach aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. Wer ohne entschuldbaren Grund zur Prüfung nicht erscheint oder sie vorzeitig verlässt, hat 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
6 - 6 - keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr. Das Gleiche gilt für Kandidaten, welche im Verlauf der Prüfung ausgeschlossen werden oder die Prüfung nicht bestanden haben. 4 Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten des Kandidaten. 4 DURCHFUEHRUNG DER PRUEFUNG Art. 0 Aufgebot Die Prüfungen finden in der Regel ein- oder zweimal jährlich statt, sofern nach Ausschreibung genügend gültige Anmeldungen vorliegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Durchführung zu bestimmten Zeitpunkten oder in bestimmten Zeitintervallen. Der Kandidat hat darauf Anspruch, in einer der drei schweizerischen Amtssprachen geprüft zu werden, falls für die betreffende Amtssprache mindestens 0 gültige Anmeldungen vorliegen. Der Kandidat wird mindestens 4 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Dem Aufgebot kann das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie über die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel entnommen werden. Art. Rücktritt Der Kandidat kann seine Anmeldung bis 0 Tage vor Beginn der Prüfung (erster Prüfungstag) zurückziehen. Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten: a) unvorhersehbarer Militär- oder Zivilschutzdienst; b) ärztlich bescheinigte Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; c) Todesfall in der Familie. Der Rücktritt muss der Geschäftsstelle der IAF unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. Massgebend für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Poststempel der Aufgabe bei einer Poststelle in der Schweiz. Art. Ausschluss Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Experten zu täuschen versucht. Der Ausschluss von der Prüfung muss von der QS-Kommission verfügt werden. Bis ihr rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat der Kandidat auf dessen Verlangen Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
7 - 7 - Art. Prüfungsaufsicht, Experten Mindestens eine Aufsichtsperson überwacht mit der gebotenen Sorgfalt die Ausführung der schriftlichen Prüfungen. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. Mindestens zwei Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam den Notenantrag fest. Bei der Durchführung von strukturierten Prüfungen mit fest vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (Multiple Choice usw.) kann auf eine individuelle Beurteilung verzichtet werden. Art. 4 Abschluss und Notensitzung Die QS-Kommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung über die Notenanträge, das Bestehen der Prüfung und die Erteilung des Diploms. Die Prüfungsakten und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind Eigentum der IAF. Die Prüfungsakten werden während Jahren aufbewahrt. 5 PRUEFUNGSTHEMEN UND -MODUS Art. 5 Prüfungsthemen Die Fachprüfung umfasst die unten aufgeführten Themen und erfolgt ohne Rücksicht auf die vom einzelnen Kandidaten ausgeübte Berufstätigkeit. Die Fachprüfung erstreckt sich auf folgende Themen: Kapitalanlagen Anlagefonds anlagepolitische Aspekte Anlagefonds rechtliche Aspekte Rechtliche Rahmenbedingungen für Finanzdienstleister Steuerliche Aspekte Fondsberatung in der Praxis / Fallanwendung Die Gewichtung der einzelnen Themen legt die QS-Kommission auf Antrag des Hauptexperten fest. 4 Die Prüfungsziele und -inhalte sind in den Erläuterungen im Anhang aufgeführt. 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
8 - 8 - Art. 6 Prüfungsmodus Die Prüfung findet in schriftlicher Form statt und dauert 0 Minuten. Über die zulässigen Hilfsmittel entscheidet die QS-Kommission. Die Fachprüfung kann in strukturierter Form mit fest vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (Multiple Choice usw.) und in elektronischer Form durchgeführt werden. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Art. 7 Bewertung Die Leistungen werden auf einer Punkteskala von 0 bis 00 bewertet. Die QS-Kommission legt auf Antrag des Hauptexperten die Notenskala fest, die festhält, welche Punktezahl zu welcher Note führt. Art. 8 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis bewertet. Die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Noten sind nach folgender Skala zu erteilen: Eigenschaften der Leistung Beurteilung Noten Qualitativ und quantitativ vorzüglich Zweckentsprechend, mit geringfügigen Fehlern Den Mindestanforderungen noch entsprechend Unvollständig, fehlerhaft Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt ausgezeichnet gut genügend ungenügend, schwach sehr schwach unbrauchbar BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRUEFUNG Art. 9 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote nicht unter 4,0 ist. Die Prüfung ist jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen wird. 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
9 - 9 - Art. 0 Prüfungszeugnis Die QS-Kommission stellt jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können entnommen werden: a) die erzielte Note; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) bei Nichtbestehen der Prüfung eine Rechtsmittelbelehrung. Art. Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Prüfung an einem der nächsten ordentlichen Prüfungstermine wiederholen. Die Prüfung kann höchstens drei Mal abgelegt werden. Für eine Prüfungswiederholung gelten in Bezug auf Anmeldung und Zulassung die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. 8 Weiterbildungsempfehlung Art. Es wird allen Diplominhabern empfohlen, sich regelmässig mit den Neuerungen in der Branche zu befassen und Weiterbildungskurse zu besuchen. 9 DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN Art. Titel und Veröffentlichung Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Diplom. Dieses wird von der IAF ausgestellt und von einem Vertreter des Vorstands sowie der QS-Kommission unterzeichnet. Der Diplominhaber ist berechtigt, folgenden Titel zu führen: Dipl. Fondsberater/in IAF Fachmann/Fachfrau für den Vertrieb von Anlagefonds 4 Die Namen der Diplominhaber werden auf der Homepage der IAF veröffentlicht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz. Zur Führung des Titels sind nur die Inhaber des Diploms berechtigt. Art. 4 Entzug des Diplomes Der IAF-Vorstand kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Zivil- o- der strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten. 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
10 - 0 - Art. 5 Beschwerderecht Gegen Entscheide der QS-Kommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung, Nichtbestehens der Prüfung oder Nichterteilens des Diploms kann innert 0 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Vorstand der IAF Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Massgebend für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ist der Poststempel der Aufgabe bei einer Poststelle in der Schweiz. Der Vorstand oder die von ihm eingesetzte Beschwerdekommission entscheiden endgültig. Der Vorstand tritt auf eine Beschwerde nur ein, falls die Beschwerdegebühr fristgerecht einbezahlt worden ist. Falls einer Beschwerde stattgegeben wird, wird dem Beschwerdeführer die Gebühr zurückerstattet. 0 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am. März 0 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Prüfungsordnungen und -reglemente. ERLASS Zürich, den. März 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich Für den Vorstand: Der Präsident Der Vizepräsident 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
11 - - Anhang Erläuterungen zu den Prüfungszielen und -inhalten (Erlassen von der QS-Kommission) Prüfungsziele Die Absolventen der Fachprüfung zum/zur dipl. Fondsberater/in IAF kennen die Grundlagen des Anlagegeschäfts und die materiellen, rechtlichen und steuerlichen Aspekte von Anlagefonds und anderen kollektiven Kapitalanlagen. Sie sind fähig, Privatpersonen hinsichtlich des Erwerbs solcher Anlagen kompetent zu beraten und ihnen die passenden Fonds zu empfehlen. Prüfungsinhalte Kapitalanlagen Obligationen: Grundlagen, Arten von Obligationen Aktien: Grundlagen, Rechte und Pflichten von des Aktionärs, Bewertung von Unternehmungen und Aktien Rendite und Risiko: Definition, Messung, Zusammenhang Rendite/Risiko Diversifikation: Arten von Risiken, Messung Derivate (Grundkenntnisse) Strukturierte Produkte (Grundkenntnisse) Anlagefonds anlagepolitische Aspekte Bedeutung und Funktion von Anlagefonds Anlagepolitische Gliederung Managementstile Performancemessung Auswahl von Anlagefonds Anlagefonds rechtliche Aspekte Übersicht über die kollektiven Anlagen Merkmale offener kollektiver Kapitalanlagen Prospekt und Reglement, Fondskonstrukte, Kotierung Merkmale geschlossener kollektiver Kapitalanlagen Aufsicht, Revision, Verantwortlichkeiten Ausgestaltung von Fonds: Ertragsverwendung, Kosten, NAV, Abrechnungsverfahren Inhouse Funds und Investment Clubs Index- und Branchenzertifikate Fondsartige Anlagen im Rahmen der Altersvorsorge: Anlagestiftungen der. Säule, fondsgebundenes Sparen im Rahmen der Säulen a und b Rechtliche Rahmenbedingungen für Finanzdienstleister Der Bankensektor in der Schweiz Die Sorgfaltspflichten der Finanzdienstleister, u.a. Verbot der Geldwäscherei Der Vertrieb von Anlagefonds Die Verantwortung des Kundenberaters 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
12 - - Steuerliche Aspekte Kollektive Anlagen: Übersicht, Formen Kollektive Anlagen nach dem Verrechnungssteuergesetz Ausschüttungsfonds und Thesaurierungsfonds Besteuerung des Anlageträgers bei den direkten Steuern: FCP, SICAV, KG für kollektive Anlagen, SICAF Steuerliche Aspekte des Immobilienbesitzes von Anlagefonds Steuerfolgen beim Anteilsinhaber: FCP, SICAV, SICAF, Immobilienfonds Fondsberatung in der Praxis / Fallanwendung Einsatz von Fonds im Vermögen von Privatpersonen Analyse der Kundensituation Bestimmen der Asset Allocation Bestimmen des/der passenden Fonds 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
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