Laufbahnlehrgang mittlerer Dienst

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1 Laufbahnlehrgang mittlerer Dienst Prüfungsklausur Sozialrecht Hilfsmittel: Pappermann, Alg II-V, Taschenrechner Zeit: 180 Minuten Sachverhalt Herr Detlef Müller beantragt am im Jobcenter der kreisfreien Stadt Bielefeld für sich, seine Tochter Michelle Müller und seinen Lebenspartner Roché Schulze Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da das Einkommen nicht ausreiche, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Detlef (35 Jahre alt) und Roché (34 Jahre alt) leben und wirtschaften seit Jahren gemeinsam. Sie beabsichtigen im Sommer eine Lebenspartnerschaft im Sinne von 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zu begründen. Sie leben in Bielefeld in einem gemeinsamen Haushalt mit Michelle (14 Jahre alt). Bewohnt wird eine schuldenfreie Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 80 qm. Die Eigentumswohnung ist von Detlef und Roché gemeinsam angeschafft worden. Beide sind zu gleichen Teilen Eigentümer. Die Eigentumswohnung ist mit einem angemessenen Hausrat ausgestattet. Es entstehen Kosten für öffentliche Abgaben (Grundsteuer, Entwässerung, Straßenreinigung, Abfallentsorgung etc.), Gebäudeversicherung und der Bewirtschaftung (Schornsteinfeger etc.) in Höhe von monatlich 255,00. Angemessene Heizkosten entstehen in Höhe von 165,00 monatlich. Die Heizkosten enthalten die Kosten für die Warmwassererzeugung. Roché geht einer Beschäftigung (5-Tage-Woche) nach. Die Arbeitsstätte, die mit seinem Pkw erreicht wird, ist 11 km von der Wohnung entfernt. Der Pkw hat einen Verkehrswert von 7.300,00. Roché bezieht ein Bruttoerwerbseinkommen von 1.500,00 (Netto 1.200,00 ). Er hat eine Hausrat- und eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, für die jeweils 11,00 monatlich zu zahlen sind. Für den Pkw hat Roché eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen, für die er einen Jahresbeitrag von 480,00 bezahlt. Der monatliche Beitrag zur Teilkaskoversicherung beträgt 30,00. Der zuständige Rentenversicherungsträger hat bei Detlef eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderung festgestellt. Wegen fehlender Vorversicherungszeiten besteht jedoch kein Anspruch auf eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 43 Abs. 2 SGB VI. Detlef ist aufgrund einer Erkrankung auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen. Aus dem Attest geht hervor, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit der kostenaufwändigen Ernährung besteht. Die Mehrkosten betragen nach Begutachtung der Abteilung Gesundheitswesen (Amtsarzt) monatlich 60,00.

2 Michelle ist noch Schülerin. Detlef erhält für sie als kindergeldberechtigte Person das gesetzliche Kindergeld in Höhe von 184,00 monatlich. Roché verfügt über ein Sparbuchguthaben von 6.100,00. Detlef hat mittlerweile 6.400,00 auf seinem Sparbuch angespart. Aufgabe Prüfen Sie in Form eines Rechtsgutachtens, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im April 2015 in Betracht kommt. Bearbeitungshinweise: Eine Zuständigkeitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Das Jobcenter der Stadt Bielefeld ist der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Der Nachrang der SGB II-Leistungen ist nicht zu prüfen! Bedarfe, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, sind nicht zu prüfen. Die ermittelten Bedarfe und die entsprechende Einkommensverteilung sind in die beigefügte Tabelle einzufügen. Sie haben bereits festgestellt, dass ein möglicher Anspruch auf Leistungen ab dem als Geldleistung zu erbringen ist. Anlagen Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 Alg II-Verordnung

3 Lösungsskizze: Detlef, Roché und Michelle könnten im April 2015 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, wenn sie entweder einen Anspruch auf Alg II oder einen Anspruch auf Sozialgeld haben. Dazu müssten die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis: Detlef, Roché und Michelle müssten zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. 1.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) Gemäß 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig im Sinne von 8 Abs. 1 SGB II sind, hilfebedürftig im Sinne von 9 Abs. 1 SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Roché ist 34 Jahre alt und erfüllt damit die Altersvoraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Er ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt ( 30 Abs. 3 S. 2 SGB I), also seinen Lebensmittelpunkt hat. Roché wohnt in der kreisfreien Stadt Bielefeld in Nordrhein-Westfalen. Üblicherweise ist der Wohnort auch der Lebensmittelpunkt. Der Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen. Roché unterliegt auch keinem der in 7 Abs. 1, 4, 4a und 5 SGB II genannten Ausschlusstatbestände für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so dass er vorbehaltlich der noch zu prüfenden Hilfebedürftigkeit zum anspruchberechtigten Personenkreis für den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) gehört. Für Detlef könnte ebenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) bestehen. Er erfüllt die Altersvoraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Fraglich ist jedoch, ob er erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 8 Abs. 1 SGB II). Aufgrund der vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung ist Detlef nicht erwerbsfähig i. S. von 8 Abs. 1 SGB II. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) besteht für ihn nicht. Michelle ist 14 Jahre alt und erfüllt damit nicht die Altersvoraussetzungen nach 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) kann für sie ebenfalls nicht in Betracht kommen. 1.2 Anspruch auf Sozialgeld Nach 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind leistungsberechtigt auch Personen, die die Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 SGB II selbst nicht erfüllen, aber mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten gemäß 19 Abs. 1 S. 2 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII haben.

4 Zu prüfen ist daher, ob Detlef, sein Lebensgefährte Roché und Michelle in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus 7 Abs. 3 SGB II. Sie besteht unabhängig davon, ob auch eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II besteht. Roché ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und Ausgangspunkt für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft. Detlef und Roché leben und wirtschaften seit mehreren Jahren gemeinsam und sind zu gleichen Teilen Eigentümer der gemeinsamen Eigentumswohnung. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Für Detlef kommen daher grundsätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld nach 7 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 S. 2 SGB II in Betracht. Dies gilt allerdings nur, soweit er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) hat. Entsprechende Leistungen sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig nach 5 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. Leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel SGB XII sind Personen, die die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder gemäß 41 Abs. 3 SGB XII das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (dauerhafte Erwerbsminderung). Detlef ist 35 Jahre alt und hat damit die maßgebende Altersgrenze nach 41 Abs. 2 SGB XII nicht erreicht. Die volle Erwerbsminderung ist lediglich auf Zeit festgestellt worden. Somit besteht vorliegend keine dauerhafte volle Erwerbsminderung, so dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII nicht gegeben ist. Detlef ist somit grundsätzlich sozialgeldberechtigt. Ausschlusstatbestände nach 7 Abs. 1, 4, 4a und 5 SGB II liegen nicht vor. Michelle könnte ebenfalls einen Anspruch auf Sozialgeld nach 7 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 S. 2 SGB II haben, sofern sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit Roché und Detlef lebt. Nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die in dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in Nr. 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Michelle gehört dem Haushalt an, ist unverheiratet, hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist das Kind einer in Nr. 3 genannten Person. Die Voraussetzungen treffen also für Michelle zu, so dass sie grundsätzlich sozialgeldberechtigt ist. Ausschlusstatbestände nach 7 Abs. 1, 4, 4a und 5 SGB II liegen nicht vor. 1.3 Zwischenergebnis Roché, Detlef und Michelle bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 SGB II. Vorbehaltlich der weiteren Prüfung hat Roché als erwerbsfähige Leistungsberechtigter einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach 7 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 S. 1 SGB II.

5 Detlef und seine Michelle sind nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Bedarfsgemeinschaft, für die grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialgeld als Leistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß 7 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehen könnte. 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts / Bedarfsermittlung Nach 19 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach 19 Abs. 1 S. 2 SGB II Sozialgeld. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach 19 Abs. 1 S. 3 SGB II. Dabei sind für das Sozialgeld die ergänzenden Maßgaben nach 23 SGB II zu berücksichtigen. 2.1 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbaren Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört (vgl. 20 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II). Gemäß 20 Abs. 4 SGB II ist ein Regelbedarf in Höhe von monatlich 360,00 anzuerkennen, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Roché und Detlef erfüllen die genannten Voraussetzungen. Michelle ist ein Regelbedarf nach 23 Nr. 1 SGB II von 302,00 zu berücksichtigen, da sie 14 Jahre alt ist, und sich daher im 15. Lebensjahres befindet. 2.2 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Es ist zu prüfen, ob für Detlef ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß 21 V SGB II zu berücksichtigen ist. Nach dem Sachverhalt besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit der kostenaufwändigen Ernährung. Die Mehrkosten betragen nach Begutachtung der Abteilung Gesundheitswesen (Amtsarzt) monatlich 60,00. Somit besteht für Detlef ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändigen Ernährung in Höhe von 60, Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind gemäß Sachverhalt angemessen und kopfteilig bei allen drei grundsätzlich leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

6 2.4 Bedarfsermittlung / Zusammenfassung Roché Detlef Michelle Gesamt Regelbedarf 360,00 360,00 302,00 Mehrbedarf 0,00 60,00 0,00 Bedarf für Unterkunft 85,00 85,00 85,00 Bedarf für Heizung 55,00 55,00 55,00 Gesamtbedarf 500,00 560,00 442, ,00 3. Einsatz der Mittel der Einsatzgemeinschaft Zu prüfen ist, ob Roché, Detlef und Michelle ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern können (vgl. 9 Abs. 1 SGB II). Dazu ist das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen jedes einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Danach ist der ermittelte Bedarf dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gegenüberzustellen. 3.1 Einsatz des Einkommens Zu berücksichtigendes Einkommen Dem zuvor ermittelten Bedarf ist zunächst das zu berücksichtigende Einkommen gegenüberzustellen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach 11 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in 11a SGB II genannten Einnahmen. a) Bruttoerwerbseinkommen von Roché Als Einkommen sind nach 11 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Beim Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 1.500,00 handelt es sich um Einkünfte im Sinne der genannten Vorschrift. Es liegt auch kein nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach 11a SGB II und nach 1 Abs. 1 Alg II-VO vor. (1) Freibetrag nach 11b Abs. 2 S. 1 oder S. 2 SGB II Fraglich ist, in welcher Höhe das Bruttoerwerbseinkommen zu bereinigen ist. Nach 11b Abs. 2 SGB II i.v.m. der Alg II-VO sind vom Einkommen bestimmte Beträge abzusetzen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist nach 11b Abs. 2 S. 1 SGB II anstelle der Beträge nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100,00 monatlich abzusetzen (Grundfreibetrag). Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,00, gilt 11b Abs. 2 S. 1 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach

7 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 übersteigt (sogenannte Vergleichsberechnung). Roché erzielt ein Bruttoerwerbseinkommen von 1.500,00. Damit kann 11b Abs. 2 S. 2 angewendet werden. Die Vergleichsberechnung setzt sich hier aus folgenden Bestandteilen zusammen: - Die Versicherungspauschale nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO in Höhe von 30,00. - Der Werbungskostenpauschale nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Alg II-V in Höhe von 15,33, und - Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von 40,00. Problem: Darf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung berücksichtigt werden, da bereits die Versicherungspauschale gewährt wird? Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Die Versicherungspauschale soll den Hilfeempfängern die Möglichkeit geben, angemessene private Versicherungen abzuschließen. Damit darf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung neben der Gewährung der Versicherungspauschale berücksichtigt werden. und - Fahrtkosten nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II-V: Berechnung: 11 km x 0,20 x 19 Arbeitstage = 41,80 Somit beträgt die Vergleichsberechnung 127,13. Die Summe der Vergleichsberechnung nach 11b Abs. 2 S. 2 SGB II ist höher als der Grundfreibetrag von 100,00 nach 11b Abs. 2 S. 1 SGB II. Somit sind vom Einkommen 127,13 abzusetzen. (2) Freibetrag nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II i.v.m. 11b Abs. 3 SGB II Fraglich ist, wie hoch für Roché der Freibetrag nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II i.v.m. 11b Abs. 3 SGB II ist. Nach 11b Abs. 3 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich nach 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 beträgt, auf 20% und nach 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,00 übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 beträgt, auf 10%. Anstelle des Betrages von 1.200,00 tritt nach 11b Abs. 3 S. 3 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,00. Die Voraussetzungen des 11b Abs. 3 S. 3 SGB II liegen bei Roché vor, so dass danach sein Bruttoerwerbseinkommen bis 1.500,00 berücksichtigt werden kann.

8 Daraus ergibt sich für Roché nach 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II ein Betrag von 180,00 (=900,00 x 0,20) und nach 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II von 50,00 (= 500,00 x 0,10), so dass der Freibetrag 230,00 beträgt. Somit werden bei Roché als Einkommen 842,87 berücksichtigt. Bruttoerwerbseinkommen 1.200,00 Netto gemäß Sachverhalt b) Kindergeld von Michelle - 127,13-230,00 842,87 Fraglich ist, wem das Kindergeld zuzurechnen ist. Nach 11 Abs. 1 S. 4 SGB II ist das Kindergeld als Einkommen dem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Michelle verfügt über kein weiteres Einkommen. Damit ist ihr das Kindergeld in Höhe von 184,00 als Einkommen zuzurechnen Zurechnung (Einsatz) des Einkommens im Rahmen der Einsatzgemeinschaft Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei Detlef handelt es sich um eine Person, die mit Roché als erwerbsfähiger Person so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft). Detlef und Roché bilden eine Bedarfsgemeinschaft und sind somit verpflichtet ihr Einkommen gegenseitig zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Nach 9 Abs. 2 S. 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Michelle ist unverheiratet, gehört zur Bedarfsgemeinschaft und kann ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Damit muss Roché sein Einkommen auch für Michelle einsetzen. Das zu berücksichtigende Einkommen von Roché reicht nicht aus, um den ermittelten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken Einkommensverteilung Fraglich ist, wie das Einkommen von Roché zu verteilen ist. Nach 9 Abs. 2 S. 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. In diesem Verhältnis ist das Einkommen von Roché zu verteilen. Dabei ist bei Michelle der um das Kindergeld geminderte Bedarf zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

9 Roché Detlef Michelle Gesamt Regelbedarf 360,00 360,00 302,00 Mehrbedarf - 60,00 - Bedarf für Unterkunft 85,00 85,00 85,00 Bedarf für Heizung 55,00 55,00 55,00 Gesamtbedarf 500,00 560,00 442, ,00 Kindergeld ,00 Restbedarf 500,00 560,00 258, ,00 Bereinigtes Einkommen 842, Individuelle Bedarfe in % 37,94 42,49 19, Einkommensverteilung 319,78 358,14 164,95 842,87 Gesamtanspruch 180,22 201,86 93,05 475,13 Berechnung der individuellen Bedarfe: Gesamtbedarf 1.318, ,00 : 100 = 13,18 (entspricht 1 %) Roché 500,00 : 13,18 = 37,94 % Detlef 560,00 : 13,18 = 42,49 % Michelle 258,00 : 13,18 = 19,57 % 3.2 Einsatz des Vermögens Nun ist zu prüfen, ob und inwieweit der notwendige Lebensunterhalt aus dem Vermögen zu bestreiten ist. Nach 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist der Teil des Vermögens, der in einem angemessenen Zeitraum durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung wirtschaftlich nutzbar gemacht werden kann.

10 a) Hausrat Nach 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ist ein angemessener Hausrat als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Laut Sachverhalt ist die Wohnung der Antragsteller mit einem angemessenen Hausrat ausgestattet, so dass dieser Vermögenswert nicht zu berücksichtigen ist. b) Pkw Roché ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges. Es handelt sich bei dem Pkw um einen Vermögensgegenstand, der durch Veräußerung wirtschaftlich nutzbar gemacht werden kann. Somit liegt Vermögen im Sinne des 12 Abs. 1 SGB II vor. Fraglich ist, ob der Pkw nach 12 Abs. 3 S. 1 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen ist. Als Vermögen nach 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht zu berücksichtigen. Ein Pkw ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich dann pauschal als angemessen anzusehen, wenn sein Verkehrswert den Betrag von 7.500,00 nicht übersteigt. Laut Sachverhalt hat der Pkw einen aktuellen Verkehrswert von 7.300,00. Damit handelt es sich um ein angemessenes Kraftfahrzeug i.s.d. 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II. Somit ist der Pkw nach 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen. c) Eigentumswohnung Als Vermögen sind gem. 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ferner nicht zu berücksichtigen, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung ist dabei unerheblich. Die selbst bewohnte 80 m² -Eigentumswohnung ist von der Größe her angemessen (vgl. BSG Urteil vom ) und wird selbst bewohnt. Demnach ist die Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen. d) Sparbuchguthaben Bei den Guthaben auf den Sparbüchern i.h.v. insgesamt handelt es sich nicht um Vermögen, welches gem. 12 Abs. 3 SGB II unberücksichtigt bleiben kann. Gem. 12 Abs. 2 SGB II ist zu prüfen, ob Beträge von diesem Vermögen abzusetzen sind. Da es sich hier um eine Einsatzgemeinschaft gem. 9 Abs. 2 S. 1 SGB II handelt, ist es nach 12 Abs. 2 S. 1 zulässig, das Sparguthaben der Lebenspartner betraglich zusammenzufassen. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für die jeweils zustehenden Freibeträge. Roché ist auch gegenüber Detlef einsatzverpflichtet gem. 9 Abs. 2 S. 2 SGB II. Vom Vermögen ist zunächst der Freibetrag gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II abzusetzen. Dieser beträgt 150 je vollendetem Lebensjahr eines volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Roché und Detlef haben in der Summe 69 Lebensjahre vollendet. Demzufolge ist nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für 69 Jahre x 150 ein Freibetrag i.h.v ,00 abzusetzen. Der Höchstbetrag nach 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II wird dabei nicht überschritten Gem. 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen daneben noch ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.h.v. jeweils 750, also vom Vermögen abzusetzen.

11 Das Sparguthaben von Roché und Detlef steht einem Gesamtfreibetrag von ,00 gegenüber. Da das Sparguthaben in Höhe von ,00 den Gesamtfreibetrag nicht überschreitet, ist das Sparbuchguthaben gem. 12 Abs. 2 SGB II nicht einzusetzen. Ergebnis: Somit steht das zu berücksichtigende Vermögen dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen. Roché hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 180,22, Detlef auf Sozialgeld in Höhe von 201,86 und Michelle auf Sozialgeld in Höhe von 93,05.

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