Die Bargründung einer AG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Bargründung einer AG"

Transkript

1 Die Bargründung einer AG Die Bargründung einer Aktiengesellschaft von Steuerberater Diplom-Kaufmann Michael Engelbrecht, Itzgrund/Bamberg Rechtsgrundlage: 23 bis 53 AktG; Art. 1 Nr. 3, Art. 2 Nr. 2, Art. 7 Namensaktiengesetz (NaStraG). Veröffentlicht: NWB F. 18 S. 3797, NWB 2001 S. 1585, 19/2001 I. Einleitung Der zunehmenden wirtschaftlichen Attraktivität der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) steht ein umfangreicher Komplex aktienrechtlicher Gründungsvorschriften gegenüber. Ist die wirtschaftliche Entscheidung für die Gründung einer AG gefallen, so schließt sich der eigentliche aktienrechtliche Gründungsvorgang an. Ziel der folgenden Darstellung ist es, der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) steht ein umfangreicher Komplex aktienrechtlicher Gründungsvorschriften gegenüber. Ist die wirtschaftliche Entscheidung für die Gründung einer AG gefallen, so schließt sich der eigentliche aktienrechtliche Gründungsvorgang an. Ziel der folgenden Darstellung ist es, steht ein umfangreicher Komplex aktienrechtlicher Gründungsvorschriften gegenüber. Ist die wirtschaftliche Entscheidung für die Gründung einer AG gefallen, so schließt sich der eigentliche aktienrechtliche Gründungsvorgang an. Ziel der folgenden Darstellung ist es, diesen Gründungsvorgang für den Regelfall einer Bargründung umfassend in einer pragmatisch sinnvollen Chronologie darzustellen. Einen besonderen Schwerpunkt der Darstellung bildet dabei die Nachgründungsvorschrift des 52 AktG, die durch das Namensaktiengesetz (Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG) vom eine einschneidende Veränderung erfahren hat (BGBl 2001 I S. 123). II. Die Bargründung einer Aktiengesellschaft im Überblick 1. Grundvoraussetzungen Eine vollständige und zügige Durchführung des Gründungsvorganges erfordert es, vorab einen verantwortlichen Koordinator zu bestimmen, der als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit den wirtschaftlichen Zielsetzungen und juristischen Besonderheiten der Rechtsform der AG vertraut ist. Aufgabe des Koordinators ist es, als Drehscheibe zwischen Gründern, Notar, späteren Organmitgliedern, IHK, Hausbank und ggf. externem Gründungsprüfer die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen entsprechend einem vorgegebenen Zeitplan sowie einer klaren Rollenverteilung zu überwachen und auftretende Fragen und Probleme mit den betroffenen Personen oder zuständigen Gremien zu lösen. Zu den Grundvoraussetzungen gehört insbesondere eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Koordinator und dem Urkundsnotar. Da der Aufgabenbereich des Koordinators zeitlich weit über die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister hinausreicht, dürfte der Urkundsnotar selbst als Koordinator ausscheiden. Der notarielle Beurkundungstermin stellt den wesentlichen Fixpunkt im Zeitplan des Gründungsablaufs dar. Im Regelfall ist dieser Termin maximal zwei bis drei Wochen nach der Grundsatzentscheidung für die Rechtsform der AG realisierbar. Die in diesem Zeitraum erforderlichen Aktivitäten sind unten als Phase I dargestellt. Phase I schließt gedanklich mit der Errichtung der Gesellschaft ab, geht aber fließend in Phase II über, an deren Ende die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister steht. Die Aktivitäten der Phase II bauen formal auf dem notariellen Gründungsakt auf. Die erforderlichen Schriftstücke und Berichte sollten jedoch ebenfalls vor dem Beurkundungstermin im Entwurf erstellt und mit den Beteiligten besprochen sein. Phase II nimmt im Idealfall wenige Stunden, maximal einige Tage in Anspruch. Ziel aller Aktivitäten muss sein, die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister baldmöglichst nach dem notariellen Errichtungstermin zu ermöglichen, da der Anwendungszeitraum für die Haftungsvorschriften in der Gründungsphase ( 41 Abs. 1 Satz 2, 46 ff. AktG) reduziert wird und gleichzeitig 2 Jahre nach Eintragung die Nachgründungsfrist des 52 AktG endet (vgl. Phase III). 2. Die einzelnen Gründungsphasen a) Phase I: Vorbereitungshandlungen bis zum notariellen Gründungsakt aa) Festlegung der beteiligten Personen

2 Die errichtete AG ist nach 36 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zur Anmeldung sind im Unterschied zur GmbH sämtliche Gründer, sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats und sämtliche Mitglieder des Vorstands verpflichtet. Für den Gründungsablauf sind mindestens ein Gründer, drei Aufsichtsratsmitglieder sowie ein Vorstandsmitglied erforderlich. Die Gründer sind nach der Legaldefinition des 28 AktG diejenigen Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben. Gründerfähig i. S. des 2 AktG sind nach h. M. natürliche und juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften wie auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. Hüffer, AktG, 2 Rn. 5 ff.). Gründer kann ferner nur sein, wer mindestens eine Aktie zeichnet. Erst mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer gilt die Gesellschaft als errichtet. Aus der Aktienübernahme durch die Gründer folgt deren Einlagepflicht. Mitglieder des Aufsichtsrats können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen ( 100 Abs. 1 AktG) sein. Aufsichtsratsmitglied kann u. a. nicht sein, wer bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist ( 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG); Vorsitzendenmandate zählen doppelt ( 100 Abs. 2 Satz 3 AktG). Der erste Aufsichtsrat der Gesellschaft wird von den Gründern bestellt. Diese Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung. Ein Gründer kann durchaus auch Mitglied des Aufsichtsrats sein. Dem ersten Aufsichtsrat obliegen neben den grundsätzlichen Aufgaben ( 111, 112 AktG) insbesondere die Bestellung des ersten Vorstands ( 30 Abs. 4 AktG), die interne Gründungsprüfung ( 33 Abs. 1 AktG) sowie die Mitwirkung bei der Anmeldung der Gesellschaft ( 36 Abs. 1 AktG). Gem. 30 Abs. 3 Satz 1 AktG endet die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats besteht nicht. Eine Vergütung kann gem. 113 Abs. 2 AktG im Nachhinein durch die Hauptversammlung beschlossen werden; darüber hinaus ergibt sich nach 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 Ziff. 3 AktG, dass eine Vergütung in Form eines Gründerlohns oder eines Sondervorteils zulässig ist. Für den ersten Vorstand der Gesellschaft gelten die üblichen Vorschriften der 76 bis 94 AktG. Besondere Aufgaben im Rahmen der Gründung liegen ebenfalls in der Prüfung sowie der Anmeldung der Gesellschaft. Die Bestellung des ersten Vorstands kann auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erfolgen ( 84 Abs. 1 Satz 1 AktG); die Frist rechnet ab Aufnahme der Tätigkeit, nicht ab Eintragung der Gesellschaft. Gründer können zu Vorstandmitgliedern bestellt werden; eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ist im Regelfall ausgeschlossen ( 105 AktG). Gem. 33 Abs. 3 AktG hat eine externe Gründungsprüfung stattzufinden, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört, bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat. Darüber hinaus entfällt bei der Bargründung einer AG eine externe Prüfung des Gründungsvorganges. Um einen möglichst reibungslosen Gründungsvorgang zu gewährleisten, könnte folglich darauf geachtet werden, dass keine der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist. Für die Auswahl der Beteiligten bedeutet dies, dass mindestens fünf unterschiedliche Personen an der Gründung mitwirken müssen. Zu beachten ist, dass 33 Abs. 2 Nr. 1 AktG bereits dann eingreift, wenn bei juristischen Personen als Gründer ein vertretungsberechtigtes Organmitglied zu den Verwaltungsorganen der AG gehört, wie auch, wenn ein gesetzlicher Vertreter eines (z. B. minderjährigen) Gründers Verwaltungsmitglied der AG ist. Bei Erben- oder Gütergemeinschaften als Gründer unterliegen Miterben oder Ehegatten als Verwaltungsmitglieder dem 33 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Entscheidend für die Beurteilung der Personenidentität ist der Zeitpunkt der Registereintragung. Daraus folgt, dass eine wirtschaftlich gewollte Personenidentität nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister jederzeit herbeigeführt werden kann, ohne dass dies eine externe Gründungsprüfung bedingt. Insbesondere die im Regelfall formlose Übertragungsmöglichkeit von Aktien spricht dafür, bei später gewünschter Personenidentität zwischen Aktionärskreis und Verwaltungsorganen die Gründerfunktion zum Beispiel durch Familienangehörige der eigentlichen Personen ausüben zu lassen. bb) Kontaktaufnahme mit dem Gründungsprüfer Sollte der zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand einer externen Gründungsprüfung unvermeidbar sein, so empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem gewünschten Prüfer. Als Gründungsprüfer kommen gem. 33 Abs. 4 AktG nur Personen in Frage, die in Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind, sowie Prüfungsgesellschaften, von denen mindestens ein gesetzlicher Vertreter diese Voraussetzung aufweist. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sind regelmäßig ausreichend qualifiziert. Die aktienrechtliche Gründungsprüfung gehört jedoch nicht zu deren Vorbehaltsaufgaben, so dass nach allgemeiner Meinung Steuerberater und Steuerberatergesellschaften ebenfalls als Prüfer in Frage kommen. Den Gründungsprüfer bestellt das Gericht nach Anhörung der

3 IHK. Das Gericht wird auf gemeinsamen Antrag der Gründer hin tätig. Der Antrag wird im Regelfall im Rahmen der Registeranmeldung ausgeübt, wobei den Gründern ein uneingeschränktes Vorschlagsrecht zusteht. Zu beachten ist, dass 33 Abs. 5 AktG jedoch auf einen Katalog von Ausschlussgründen verweist ( 143 Abs. 2 AktG i. V. mit 319 Abs. 2 und 3 HGB) die im Einzelfall den Kreis der nahe liegendsten Gründungsprüfer durchaus einschränken können. cc) Vorbereitung der Satzung In der Erarbeitung der Satzung ist der beurkundende Notar frühzeitig und umfassend miteinzubeziehen. Für die Formulierung der Satzung ist insbesondere das Gebot der Satzungsstrenge ( 23 Abs. 5 AktG) zu beachten; demnach kann von den Vorschriften des AktG nur abgewichen werden, wenn dies dort ausdrücklich zugelassen ist. Über die Bestimmungen des AktG hinausgehende Regelungen sind nur dann zulässig, wenn das AktG keine abschließende Regelung des Sachverhaltes enthält. Die Mindestinhalte der Satzung sind in 23 Abs. 3 und 4 AktG geregelt. Von besonderer Bedeutung ist die Formulierung von Firma und Gegenstand des Unternehmens sowie der Festlegung des Sitzes der Gesellschaft. Steht dies fest, so kann die erforderliche Voranfrage an die zuständige IHK gestellt werden. Diese Voranfrage sollte soweit erforderlich ebenfalls die Abstimmung mit der IHK über den eventuellen externen Gründungsprüfer zum Inhalt haben. Darüber hinaus sind in der Satzung die Höhe des Grundkapitals, die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, ggf. die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung zu bestimmen. Schließlich ist anzugeben, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen des Aktionärs ausgestellt werden, wie viele Vorstandmitglieder zu bestellen sind oder nach welchen Regeln diese Zahl festgelegt wird; ferner ist die Form der Bekanntmachung der Gesellschaft festzuschreiben. Weitergehende Regelungen zu den Organen der Gesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) sowie zu Jahresabschluss und Gewinnverwendung, Geschäftsjahr und Gründungskosten der Gesellschaft und zur Verbriefung in Aktienurkunden sollten ebenfalls in der Satzung formuliert werden. dd) Entwurf der Registeranmeldung Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus 37 AktG. Darüber hinaus sollte, soweit erforderlich mit der Registeranmeldung auch die konkrete Bestellung des externen Gründungsprüfers beantragt werden. I. d. R. wird die Anmeldung der Gesellschaft in einem gemeinsamen Notartermin im Anschluss an die Errichtung der Gesellschaft verhandelt. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist es sinnvoll, wenn der Notar den beteiligten Personen einen Entwurf der Registeranmeldung vorab zur Verfügung stellt. ee) Kontaktaufnahme mit der Konto führenden Stelle Die Anmeldung der Gesellschaft darf nach 36 Abs. 2 AktG erst dann erfolgen, wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt ist und dieser nach Abzug von Steuern und Gebühren endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Einlagen der Gründer werden gem. 54 Abs. 3 AktG insbesondere durch Gutschrift auf ein Konto im Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut i. S. von 1, 2 KWG oder auf ein Postscheckkonto der Gesellschaft (richtiger: der "Vor-AG") oder des Vorstands eingezahlt. Der Nachweis der freien Verfügung ist durch eine schriftliche Bestätigung der Konto führenden Stelle zu führen, bei der der Betrag eingezahlt worden ist. Das Muster einer solchen Einzahlungsbestätigung sollte dem betreffenden Kreditinstitut wie auch weitere Muster diverser Gründungsunterlagen, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, um eine reibungslose Kontoeröffnung zu gewährleisten. b) Phase II: Aktivitäten bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aa) Konstituierende Aufsichtsratssitzung Haben die Gründer das notarielle Gründungsprotokoll unterzeichnet, so wird dem unmittelbar die konstituierende Aufsichtsratssitzung folgen. Nur wenn der Aufsichtsrat getagt und den ersten Vorstand der Gesellschaft bestellt hat, ist die Gesellschaft handlungsfähig. Ohne einen Vorstand kann keiner der weiteren unten angeführten Schritte vollzogen werden. Tagesordnungspunkte der konstituierenden Aufsichtsratssitzung sind: die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, ggf. die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und eben die Bestellung des Vorstands einschließlich der Beschlussfassung über die Dauer seines Vorstandsamtes (gem. 84 Abs. 1 AktG maximal fünf Jahre) und seine Vertretungsbefugnis sowie ggf. die Beschlussfassung über die Ge-

4 schäftsordnung des Vorstands. An der konstituierenden Sitzung müssen, wie bei jeder Beschlussfassung des Aufsichtsrats, mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen ( 108 Abs. 2 AktG). bb) Kapitaleinzahlung durch die Gründer 36a Abs. 1 AktG bestimmt, dass mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch der Mehrbetrag vom Vorstand einzufordern und damit einzuzahlen ist. Gleichzeitig mit der Einzahlung des Kapitals ist auch der Vorgang der Kontoeröffnung zum Abschluss zu bringen. Dies bedeutet, dass der Vorstand das notarielle Gründungsprotokoll und das Protokoll der ersten Aufsichtsratssitzung, welches seine Bestellung enthält, bei der Konto führenden Stelle vorlegt, damit dieser gegenüber ein Vorstand nachgewiesen ist und folglich die Konto führende Stelle die nach 36 Abs. 2 AktG erforderliche Bescheinigung ausstellen kann (vgl. oben Ziff. II, 2a, ee). cc) Gründungsbericht der Gründer 32 Abs. 1 AktG verpflichtet die Gründer, einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten. Im Gegensatz zum Bericht über die Sachgründung einer AG kann sich der Bericht über eine Bargründung auf ein Mindestmaß beschränken. Zweck der Gründungsberichterstattung ist, Schutz gegen unzulängliche Gründungen zu gewährleisten und die gerichtliche Prüfung gem. 38 AktG zu erleichtern; zudem ist der Gründungsbericht Basis der Gründungsprüfung gem. 33 AktG. Im Allgemeinen enthält der Bericht einige kurze Informationen zur notariellen Gründungsurkunde und deren wesentlichen Inhalte, d. h. insbesondere zur Höhe und Einteilung des Grundkapitals, zur Person der Gründer und zu den durch diese übernommenen Anteile. Im Anschluss daran wird explizit auf die Aktivitäten im Gründungsablauf eingegangen. Dies beinhaltet insbesondere Ausführungen zur Konto führenden Stelle, den eingezahlten Betrag und die vorliegende Bescheinigung über dessen freie Verfügbarkeit. Des Weiteren werden die Aufsichtsratsmitglieder jeweils mit Beruf, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt sowie Inhalte der konstituierenden Aufsichtsratssitzung bis hin zu den Namen der ersten Mitglieder des Vorstands mit Beruf, Geburtsdatum und Wohnort genannt. Über diese allgemeinen Punkte hinaus fordert 32 Abs. 3 AktG explizit die Angabe, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung und ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat. 32 Abs. 3 AktG fordert somit Berichterstattung über wesentliche Tatbestände, die eine externe Gründungsprüfung erforderlich machen. Um diese Thematik im Gründungsbericht vollständig zu erfassen, sollte auch darauf eingegangen werden, ob Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehören. Im Regelfall schließt der Gründungsbericht mit einem Hinweis auf die von der Gesellschaft laut Satzung übernommenen Gründungskosten. Der Gründungsbericht ist von den Gründern persönlich zu erstatten; Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen, Hinzuziehung von Gehilfen jedoch erlaubt. Im Regelfall erfolgt die Berichterstattung in einem gemeinsamen Bericht aller Gründer. Der Gründungsbericht ist eigenhändig von den Gründern zu unterzeichnen (vgl. Hüffer, AktG 32 Rn. 2). dd) Gründungsprüfung durch die Verwaltungsmitglieder Auch im Falle der aktienrechtlichen Bargründung ist die Durchführung einer internen Gründungsprüfung durch die Mitglieder des Aufsichtsrats und den Vorstand erforderlich. Gegenstand der Gründungsprüfung der Verwaltungsmitglieder ist grundsätzlich der gesamte Hergang der Prüfung mit dem Zweck, eine ordnungsgemäße Errichtung der AG sicherzustellen. Die Prüfung umfasst somit alle rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge, die mit der Gründung zusammenhängen. Die Prüfung hat sich gem. 34 Abs. 1 Nr. 1 AktG namentlich darauf zu erstrecken, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital wie auch über die Sondervorteile und den Gründungsaufwand nach 26 AktG richtig und vollständig sind. M. a. W., es sind die Angaben der Gründer über den allgemeinen Gründungshergang anhand des vorliegenden Gründungsberichts und der vorliegenden Urkunden zu überprüfen; dabei ist insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Gründungsurkunde gem. 23 Abs. 2 AktG und der Satzung bezüglich ihrer Mindestangaben gem. 23 Abs. 3 und 4 AktG einzugehen; ferner sind die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des ersten Vorstands sowie die Einzahlung des eingeforderten Kapitals auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Abschließend sind die weiteren potenziellen Anlässe für eine externe Gründungsprüfung abzuprüfen (u. a. Personenidentität zwischen Gründern einerseits und Verwaltungsmitgliedern andererseits).

5 Jedes Mitglied des Vorstands einschließlich dessen Stellvertreter und jedes Mitglied des Aufsichtsrats sind persönlich zur Prüfung verpflichtet; es besteht jedoch die Möglichkeit, Gehilfen (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) hinzuzuziehen. Die Verwaltungsmitglieder haben über die Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten ( 34 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Berichterstattung kann in einer gemeinsamen Urkunde erfolgen; der Bericht muss von allen Prüfern eigenhändig unterschrieben sein. Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Prüfern bestehen, sind diese offen zu legen (vgl. Hüffer, AktG 34 Rn. 4 f.). Bei positivem Prüfungsverlauf wird der Prüfungsbericht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Gründer im Gründungsbericht und die Konformität der Gründung mit den gesetzlichen Vorschriften bestätigen. Liegen dem Notar die unter Ziff. II, 2b, aa-dd beschriebenen Unterlagen vor, so kann dieser die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister vollziehen. ee) Die externe Gründungsprüfung Ist die Anmeldung der Gesellschaft einschließlich des Antrags zur Bestellung des Gründungsprüfers beim Handelsregister eingegangen, so bestellt das Gericht den Prüfer nach Anhörung der zuständigen IHK. Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Hergang der Prüfung mit dem Zweck, eine ordnungsgemäße Errichtung der AG sicherzustellen. Basis der externen Gründungprüfung sind der Gründungsbericht sowie der Prüfungsbericht der Verwaltungsmitglieder. Ansonsten entsprechen die Prüfungsinhalte denjenigen der internen Gründungsprüfung. Der externe Gründungsprüfer hat über die Prüfung gem. 34 Abs. 2 AktG schriftlich Bericht zu erstatten. Je ein Exemplar des externen Prüfungsberichts ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Ein jeder ist berechtigt, diesen Bericht wie auch den Bericht der Verwaltungsmitglieder gebührenfrei und ohne Nachweis eines konkreten Interesses bei Gericht einzusehen ( 34 Abs. 3, 40 Abs. 2 AktG). c) Phase III: Nachgründungsfrist gem. 52 AktG aa) Nachgründungsverträge Die Regelung des 52 AktG zielt insbesondere darauf ab, dass die bei der Sachgründung geltenden Sicherungsmechanismen der Kapitalaufbringung nicht umgangen werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass gründungsnahe Erwerbspflichten für die AG ein ähnliches Risikopotenzial enthalten wie die Sachgründung (mangelnde Substanz, Bewertungsfehler) (vgl. Hüffer, AktG 52 Rn. 1). Nach der ursprünglichen Regelung des 52 Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf ein Vertrag der AG, nach dem sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände erwirbt und der innerhalb der ersten zwei Jahre nach ihrer Gründung geschlossen wird, der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit sowie der Eintragung im Handelsregister, wenn die für die Gegenleistung zu zahlende Vergütung 10 v. H. des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Das Namensaktiengesetz (NaStraG) v schränkt diese Vorschrift dahingehend ein, dass nur solche Verträge mit den Gründern oder mit mehr als 10 v. H. des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären nachgründungspflichtig sind. In Analogie zu der Auslegung des 33 Abs. 2 AktG (s. o. unter Ziff. I, 2a, aa) wird man den Kreis der Gründer oder Aktionäre wohl auf von diesen vertretene juristische oder natürliche Personen ausdehnen müssen. M. E. dürfte demnach - wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - auch Verträge mit Gesellschaften, deren Verwaltungsmitglieder Gründer oder Aktionäre der neu gegründeten erwerbenden AG sind, unter 52 Abs. 1 Satz 1 AktG i. d. F. des NaStraG fallen. Dennoch sollten in praxi wohl ausreichend Gestaltungsräume verbleiben, um zukünftig nur noch im geringen Umfang Nachgründungsverträge zuzulassen. Die Beurteilung dieser Gestaltungsräume ("Umgehungen") soll nach der Gesetzesbegründung der Rechtsprechung überlassen bleiben. Nach Art. 7 des NaStraG tritt die geänderte Fassung des 52 Abs. 1 Satz1 AktG rückwirkend zum in Kraft. Bei Nichtbeachtung des 52 Abs. 1 Satz 1 AktG ist der jeweilige Vertrag unwirksam. Die gesetzliche Zweijahresfrist rechnet ab Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Die in der Norm angeführten vorhandenen oder herzustellenden Anlagen sind nach h. M. lediglich beispielhaft und nicht als abschließend aufzufassen (vgl. Hüffer, AktG 52 Rn. 2b). Die bilanzielle Zuordnung der Vermögensgegenstände (Anlage- oder Umlaufvermögen) ist ohne Belang. Strittig ist darüber hinaus, ob Dienstleistungen und darauf gerichtete Ansprüche ebenfalls von 52 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst werden. Unter Bezugnahme auf dessen Wortlaut verneint die h. M. eine Ausdehnung auf Dienstleistungen (vgl. Dieckmann, ZIP 1996 S m. w. N.; a. A. Hüffer, AktG 52 Rn. 2b). Folgt man der h. M., so lässt sich die Nachgründungspflicht beispielsweise dadurch vermeiden, dass Anlagegüter nicht angeschafft, sondern lediglich gemietet bzw. gepachtet oder geleast werden. 52 Abs. 9 AktG enthielt in seiner alten Fassung zwei Ausnahmetatbestände. Ein auch i. d. F. des NaStraG weiter bestehender, aber eher unbedeutender Ausnahmefall ist der Erwerb der Vermögens-

6 gegenstände in der Zwangsvollstreckung. Hierunter ist jedoch nicht der Erwerb im Zuge von Zwangsversteigerungen zu verstehen; 52 Abs Alt. AktG bezieht sich nach h. M. nur auf Erwerbe durch Zwangsvollstreckungen, denen ein Titel der AG zugrunde liegt (vgl. Hüffer, AktG 52 Rn. 16). Wesentlich bedeutsamer war der Ausnahmefall, dass der Erwerb der Vermögensgegenstände den Gegenstand des Unternehmens bildet. Nach allgemeiner Meinung soll dies dahingehend eher restriktiv auszulegen sein, dass sich die Ausnahmeregelung nur auf solche Verträge erstreckt, die den Kern des Unternehmensgegenstandes betreffen (vgl. Hüffer, AktG 52 Rn. 14, m. w. N.). Eine Ausdehnung von 52 Abs. 9 Alt. 1 AktG (a. F.) auch auf bloße Hilfs- oder sonstige Geschäfte wird demgegenüber in der Literatur zunehmend vertreten, da nur durch eine solche Interpretation der jungen AG genügend Freiraum zur Verwirklichung des Satzungszwecks verbleibt (vgl. Witte, BB 2000 S f., m. w. N.; Wahlers, DStR 2000 S. 980). Dieser Auffassung wird nun in der Neufassung des Abs. 9 durch das NaStraG Rechnung getragen; Abs. 1 bis 8 gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft erfolgt. Sicher kann es im täglichen Leben der AG auch bei der nunmehr gültigen Fassung des 52 Abs. 9 Alt. 1 AktG vielfach zu Zweifelsfällen kommen. Präventiv kann hier allenfalls eine möglichst weit gefasste Formulierung des Unternehmensgegenstandes hilfreich sein. Mit dem NaStraG ist nunmehr der Erwerb von Vermögensgegenständen an der Börse als dritter Ausnahmefall in 52 Abs. 9 AktG aufgenommen worden. Auch die Neufassung des 52 Abs. 9 AktG wird rückwirkend zum wirksam (Art. 7 NaStraG). bb) Heilung von Nachgründungsversäumnissen Das Namensaktiengesetz enthält in seinem Art. 2 eine Heilungsklausel für Altfälle. Die Unwirksamkeit gem. 52 AktG eines vor dem geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem nur noch aufgrund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden ( 11 EGAG i. d. F. des NaStraG). D. h. alle Nachgründungsverträge, die vor dem geschlossen wurden, können ab dem nur noch dann als unwirksam beurteilt werden, wenn die Verträge mit Gründern oder wesentlich (d. h. mit über 10 v. H.) beteiligten Aktionären vereinbart wurden. Auch wenn durch diese Novellierung der Anwendungsbereich des 52 AktG eingeschränkt wird, so kann dennoch in einer Vielzahl in der Vergangenheit realisierter Nachgründungsfälle Heilungsbedarf gegeben sein. Die Tatsache, dass zukünftig nur noch Geschäfte mit Gründern oder Aktionären latent unwirksam sind, sollte bereits vor dem Hintergrund der eigentlichen Rechtssicherheit nicht überbewertet werden: Gründer und Aktionäre wie auch insbesondere deren Rechtsnachfolger oder Vertreter müssen nicht zwangsläufig und auch nicht zeitlich unbegrenzt gleichlaufende Interessen mit der Gesellschaft aufweisen. Darüber hinaus ist bei Verträgen mit Gründern oder Aktionären gerade unter steuerlichen Aspekten deren zivilrechtlicher Wirksamkeit besondere Bedeutung beizumessen. Es kann daher nur dringend angeraten werden, die Wirksamkeit aller Altverträge, die nicht bereits durch Gesetz und Zeitablauf geheilt werden, sicherzustellen. In der Literatur wird hierzu teilweise vorgeschlagen, nach Ablauf der Zweijahresfrist den der Nachgründung unterfallenden Vertrag durch eine Bestätigungsvereinbarung gem. 141 Abs. 2 BGB in Kraft zu setzen (vgl. Wahler, a. a. O., S. 978 m. w. N.). Darüber hinaus ist eine Heilung, soweit schriftliche Verträge vorliegen, jederzeit möglich, indem das nachfolgend skizzierte Verfahren durchgeführt wird. cc) Nachgründungsverfahren Fällt ein Vertrag unter 52 Abs. 1 AktG, so ist wie folgt zu verfahren: Zunächst erfolgt der Abschluss des Vertrages unter Beachtung des Schriftformerfordernisses gem. 52 Abs. 2 Satz 1 AktG. Zuständig für den Vertragschluss ist der Vorstand oder im Falle des 112 AktG der Aufsichtsrat. Anschließend legt der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vertrag vor. Der Vorstand wird dem Aufsichtsrat eine ausführliche Begründung für den Vertrag abfassen, die dem Sinn und Zweck des 52 AktG Rechnung trägt: Kernelement der Nachgründung ist daher die Darlegung der wesentlichen Umstände, von denen die Angemessenheit der Leistung für den erworbenen Vermögensgegenstand abhängt. Bei handelsüblichen Vermögensgegenständen sollte die Darstellung des üblichen Marktpreises ausreichend sein. Sind verschiedene Angebote für vergleichbare Vermögensgegenstände eingeholt worden, so sollte die konkrete Entscheidungsfindung für das tatsächlich angeschaffte Produkt dargelegt werden. Dabei ist nicht nur auf den Kostenaspekt, sondern ebenfalls auf qualitative Kriterien zu achten. Sollte kein Marktvergleich für die angeschafften oder insbesondere auch hergestellten Gegenstände möglich sein, so wäre eine gutachtliche Stellungnahme von dritter Seite sinnvoll. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen und Informationen führt der Aufsichtsrat eine Nachgründungsprüfung durch und er-

7 stellt einen Prüfungsbericht ( 52 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3 AktG). Darüber hinaus unterliegt der Vertrag einer externen Nachgründungsprüfung ( 52 Abs. 4, 33 Abs. 3-5, 34, 35 AktG). Der Vorstand hat daher am Registergericht die Bestellung eines externen Nachgründungsprüfers zu beantragen (zur Person des Prüfers s. Ziff. II, 2a, cc). Parallel zur Tätigkeit des externen Nachgründungsprüfers erarbeiten Vorstand und Aufsichtsrat ihre Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung. Schließlich beruft der Vorstand die Hauptversammlung ein. Nach dem Wortlaut des 52 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der prüfungspflichtige Vertrag von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre auszulegen; auf Verlangen ist jedem Aktionär eine Abschrift zu erstellen. Darüber hinaus empfiehlt sich, nicht nur den Nachgründungsvertrag, sondern auch den Prüfungsbericht des Aufsichtsrats und den externen Gründungsprüfungsbericht den Aktionären zur Kenntnis zu geben. M. E. folgt aus 52 Abs. 2 Satz 2 AktG keine gesonderte Einberufungspflicht; vielmehr kann gem. 121 Abs. 6 AktG auch eine Vollversammlung ohne weitere Ladungsformalitäten über die Nachgründungsverträge beschließen. Zudem verpflichtet 52 Abs. 2 Satz 5 AktG den Vorstand ohnehin, vor Beschlussfassung in der Hauptversammlung die Nachgründungsverträge zu erläutern. Aktionäre, die sich mangels zeitiger Ladung nicht für genügend informiert halten, können nach 121 Abs. 6 AktG der Beschlussfassung ungeachtet der Mehrheitserfordernisse nach 52 Abs. 5 AktG (Dreiviertelmehrheit) widersprechen. Wird der Nachgründungsvertrag im ersten Jahr nach Gründung der Gesellschaft geschlossen, so ist nicht allein die ausreichende Zustimmung der bei der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktionäre erforderlich; vielmehr muss die erforderliche Dreiviertelmehrheit mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft erreichen. Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die notariell erstellte Handelsregisteranmeldung wird vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet. Abschließend erfolgt die Eintragung ins Handelsregister. Eingetragen wird lediglich die Tatsache des Vertragsschlusses mit seinen wesentlichen Eckpunkten, nicht jedoch der Vertragstext als solcher ( 52 Abs. 8 AktG). Steuerberater Diplom-Kaufmann Michael Engelbrecht

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf - Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 02.07.2012, 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in

Mehr

1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung)

1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) Die Aktiengesellschaft Stand: April 2010 1. Allgemeines 2. Gründung 2.1 Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) 2.2 Bestellung des ersten Aufsichtsrats

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 11. Juli 2002, um

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 6.Teil. Satzungsänderung. Kapitalbeschaffung u.a. 186 AktG 3 3. die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, den auf jede Aktiengattung

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Hauptversammlung der HUGO BOSS AG am 3. Mai 2012 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr. Stand: 28. Oktober 2015. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr. Stand: 28. Oktober 2015. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr 1 Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr Stand: 28. Oktober 2015 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma,,Aktiengesellschaft

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14.

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. Juni 2016 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Satzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft

Satzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft Satzung der NATURSTROM Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma NATURSTROM Aktiengesellschaft. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.

Mehr

Beschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015

Beschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015 Beschlussvorschläge für die ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, am 28. April 2015 Im Zusammenhang mit dem von uns gemäß 109 Abs. 1 AktG am heutigen Tage gestellten

Mehr

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Aktienrecht

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Aktienrecht Inhaltsverzeichnis Teil 1: Aktienrecht A. Einführung... 13 I. Publikumsgesellschaft, Organe... 13 II. Satzungsstrenge... 13 III. Fungibilität der Aktie... 13 IV. Einführung der sogenannten Kleinen AG...

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

RWE Pensionsfonds AG

RWE Pensionsfonds AG - Genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.10.2007 Gesch.Z: VA 14-PF 2007/9 - RWE Pensionsfonds AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet

Mehr

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014 SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries Stand: 13. Juni 2014 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Geschäftsjahr (1) Die Firma lautet: Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft.

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BIOMA Energie AG Kraftwerkepool Aktiengesellschaft FN 245469i Sitz: politische Gemeinde Salzburg Geschäftsanschrift: 5020 Salzburg, Giselakai 45

BIOMA Energie AG Kraftwerkepool Aktiengesellschaft FN 245469i Sitz: politische Gemeinde Salzburg Geschäftsanschrift: 5020 Salzburg, Giselakai 45 Absender: Käferheimerstraße 153 A 5071 Wals-Siezenheim Käferheimstraße 153 A-5071 Wals-Siezenheim Vorstand und Aufsichtsrat Telefon: +43 / (0) 662 / 857028-10 Fax: +43 / (0)662 / 857028-11 E-mail: info@bioma-energie.at

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 13: Grundlagen der Aktiengesellschaft Definition der AG Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb.

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung am 17. Juni 2015 Einladung zur Hauptv am 25. Juni 2014 Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung krones Aktiengesellschaft Neutraubling

Mehr

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma: SolarWorld Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in

Mehr

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der

Mehr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr