Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

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1 Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v Sonstige Empfänger lt. Verteiler Dienst- und Tarifrecht Steckelhörn 12 D Hamburg Telefon Telefax Stefan.Hoeche@personalamt.hamburg.de Az.: P 119 / ,02 7. Januar 2011 Bundesumzugskostengesetz (BUKG): Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( 10 BUKG und AUV) Betroffener Personenkreis Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Umzüge aus dienstlicher Veranlassung durchführen Wesentlicher Inhalt Rückwirkende Änderung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und 10 bis 12 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) Dieses Rundschreiben wird auch im Intranet veröffentlicht Mit Inkrafttreten der Neufassung des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) am 1. Januar 2010 wurde die bis dahin geltende Regelung für die Gewährung von Umzugskostenvergütung, die auf das BUKG und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung verweist, dahingehend geändert, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als dass sie nicht durch Landesrecht ersetzt sind ( 84 Abs. 2 HmbBG). Das für die Berechnung der Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach 10 BUKG und 10 AUV sowie für die Beschaffung klimabedingter Kleidung nach 11 AUV maßgebende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 war am 1. Januar 2010 bereits durch Landesrecht geregelt und daher zur Berechnung der Pauschvergütungen zugrunde zu legen. Zum 1. März 2010 wurde dieser Betrag im Rahmen des Hamburgischen Besoldungsund Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 um 1,2% erhöht. Aufgrund des Verweises in 66 HmbBesG bildet das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Berechnung des Ausstattungsbetrages nach 12 AUV auch weiterhin die Grundlage. Nach Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG 2010/2011) am sind die Ausstattungsbeträge nach 12 AUV entsprechend anzupassen.

2 - 2 - Die sich seit dem 1. Januar 2010 und 1. März 2010 ergebenden geänderten Pauschvergütungen entnehmen Sie bitte den Anlagen 1 bis 6. Um Kenntnisnahme und Beachtung sowie um Benachrichtigung der betroffenen Bediensteten in geeigneter Weise wird gebeten. Stefan Höche

3 Az: ,02 Anlage 1 zum Rundschreiben des Personalamtes vom BUKG Pauschvergütung ab 1. Januar 2010 nach dem Stand des am geltenden HmbBesG 4.156,12 Besoldungsgruppe Beschäftigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung i.s.d. 10 Abs. 3 BUKG hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben. Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige Erhöhungsbetrag (Ehe-/Lebenspartner werden nicht berücksichtigt) Berechtigte ohne Wohnung i.s.d. 10 Abs. 2 BUKG Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige A13 1 * x% 2 ( 10 Abs. 1 Satz 1, 2 BUKG) A13 1 * x% 2 * 50% ( 10 Abs. 1 Satz 1, 3 BUKG) A13 1 * 6,3% ( 10 Abs. 1 Satz 4 BUKG) 30% aus Spalte B ( 10 Abs. 4 Satz 1) 20% aus Spalte C ( 10 Abs. 4 Satz 1 BUKG) A B C D E F B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10 B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R ,65 594,33 356,60 118, ,62 500,81 300,49 100,16 261,84 A9 bis A12 889,41 444,70 266,82 88,94 A1 bis A8 839,54 419,77 251,86 83,95 1 A 13: 4.156,12 2 B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10: 28,6% / B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R2: 24,1% / A9 bis A12: 21,4% / A1 bis A8: 20,2%

4 Az: ,02 Anlage 2 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV für Umzüge innerhalb der Europäischen Union 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,65 361,84 261,84 540,30 415,61 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 1.761, ,62 361,84 261,84 540,30 415,61 A9 - A12 / E 9 - E , ,41 361,84 261,84 540,30 415,61 A2 - A8 / E 2 - E , ,54 361,84 261,84 540,30 415,61 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am Es gilt die Übersicht für alle übrigen Umzüge, Buchstabe G Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,84 623,42 623,42 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.

5 Az: ,02 Anlage 3 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,65 523,67 261,84 540,30 415,61 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 2.003, ,62 523,67 261,84 540,30 415,61 A9 - A12 / E 9 - E ,82 889,41 523,67 261,84 540,30 415,61 A2 - A8 / E 2 - E ,07 839,54 523,67 261,84 540,30 415,61 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am verheiratet/in Lebenspartnerschaft lebend: 30% des Betrages nach A1); ledig: 20% des Betrages nach A2) Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet Zusätzlich werden die vollen Beträge nach B und C gezahlt H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,84 623,42 623,42 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.

6 Az: ,02 Anlage 4 zum Rundschreiben des Personalamtes vom BUKG Pauschvergütung ab 1. März 2010 nach dem Stand des am geltenden HmbBesG 4.205,99 Besoldungsgruppe Beschäftigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung i.s.d. 10 Abs. 3 BUKG hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben. Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige Erhöhungsbetrag (Ehe-/Lebenspartner werden nicht berücksichtigt) Berechtigte ohne Wohnung i.s.d. 10 Abs. 2 BUKG Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige A13 1 * x% 2 ( 10 Abs. 1 Satz 1, 2 BUKG) A13 1 * x% 2 * 50% ( 10 Abs. 1 Satz 1, 3 BUKG) A13 1 * 6,3% ( 10 Abs. 1 Satz 4 BUKG) 30% aus Spalte B ( 10 Abs. 4 Satz 1) 20% aus Spalte C ( 10 Abs. 4 Satz 1 BUKG) A B C D E F B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10 B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R ,91 601,46 360,87 120, ,64 506,82 304,09 101,36 264,98 A9 bis A12 900,08 450,04 270,02 90,01 A1 bis A8 849,61 424,80 254,88 84,96 1 A 13: 4.205,99 2 B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10: 28,6% / B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R2: 24,1% / A9 bis A12: 21,4% / A1 bis A8: 20,2%

7 Az: ,02 Anlage 5 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV für Umzüge innerhalb der Europäischen Union 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,91 364,98 264,98 546,78 420,60 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 1.773, ,64 364,98 264,98 546,78 420,60 A9 - A12 / E 9 - E , ,08 364,98 264,98 546,78 420,60 A2 - A8 / E 2 - E , ,61 364,98 264,98 546,78 420,60 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am Es gilt die Übersicht für alle übrigen Umzüge, Buchstabe G Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,80 630,90 630,90 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.

8 Az: ,02 Anlage 6 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,91 529,95 264,98 546,78 420,60 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 2.027, ,64 529,95 264,98 546,78 420,60 A9 - A12 / E 9 - E ,16 900,08 529,95 264,98 546,78 420,60 A2 - A8 / E 2 - E ,22 849,61 529,95 264,98 546,78 420,60 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am verheiratet/in Lebenspartnerschaft lebend: 30% des Betrages nach A1); ledig: 20% des Betrages nach A2) Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet Zusätzlich werden die vollen Beträge nach B und C gezahlt H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,80 630,90 630,90 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.

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