Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt
|
|
- Charlotte Gehrig
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich: Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v Sonstige Empfänger lt. Verteiler Dienst- und Tarifrecht Steckelhörn 12 D Hamburg Telefon Telefax Stefan.Hoeche@personalamt.hamburg.de Az.: P 119 / ,02 7. Januar 2011 Bundesumzugskostengesetz (BUKG): Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( 10 BUKG und AUV) Betroffener Personenkreis Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Umzüge aus dienstlicher Veranlassung durchführen Wesentlicher Inhalt Rückwirkende Änderung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und 10 bis 12 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) Dieses Rundschreiben wird auch im Intranet veröffentlicht Mit Inkrafttreten der Neufassung des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) am 1. Januar 2010 wurde die bis dahin geltende Regelung für die Gewährung von Umzugskostenvergütung, die auf das BUKG und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung verweist, dahingehend geändert, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als dass sie nicht durch Landesrecht ersetzt sind ( 84 Abs. 2 HmbBG). Das für die Berechnung der Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach 10 BUKG und 10 AUV sowie für die Beschaffung klimabedingter Kleidung nach 11 AUV maßgebende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 war am 1. Januar 2010 bereits durch Landesrecht geregelt und daher zur Berechnung der Pauschvergütungen zugrunde zu legen. Zum 1. März 2010 wurde dieser Betrag im Rahmen des Hamburgischen Besoldungsund Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 um 1,2% erhöht. Aufgrund des Verweises in 66 HmbBesG bildet das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Berechnung des Ausstattungsbetrages nach 12 AUV auch weiterhin die Grundlage. Nach Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG 2010/2011) am sind die Ausstattungsbeträge nach 12 AUV entsprechend anzupassen.
2 - 2 - Die sich seit dem 1. Januar 2010 und 1. März 2010 ergebenden geänderten Pauschvergütungen entnehmen Sie bitte den Anlagen 1 bis 6. Um Kenntnisnahme und Beachtung sowie um Benachrichtigung der betroffenen Bediensteten in geeigneter Weise wird gebeten. Stefan Höche
3 Az: ,02 Anlage 1 zum Rundschreiben des Personalamtes vom BUKG Pauschvergütung ab 1. Januar 2010 nach dem Stand des am geltenden HmbBesG 4.156,12 Besoldungsgruppe Beschäftigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung i.s.d. 10 Abs. 3 BUKG hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben. Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige Erhöhungsbetrag (Ehe-/Lebenspartner werden nicht berücksichtigt) Berechtigte ohne Wohnung i.s.d. 10 Abs. 2 BUKG Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige A13 1 * x% 2 ( 10 Abs. 1 Satz 1, 2 BUKG) A13 1 * x% 2 * 50% ( 10 Abs. 1 Satz 1, 3 BUKG) A13 1 * 6,3% ( 10 Abs. 1 Satz 4 BUKG) 30% aus Spalte B ( 10 Abs. 4 Satz 1) 20% aus Spalte C ( 10 Abs. 4 Satz 1 BUKG) A B C D E F B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10 B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R ,65 594,33 356,60 118, ,62 500,81 300,49 100,16 261,84 A9 bis A12 889,41 444,70 266,82 88,94 A1 bis A8 839,54 419,77 251,86 83,95 1 A 13: 4.156,12 2 B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10: 28,6% / B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R2: 24,1% / A9 bis A12: 21,4% / A1 bis A8: 20,2%
4 Az: ,02 Anlage 2 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV für Umzüge innerhalb der Europäischen Union 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,65 361,84 261,84 540,30 415,61 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 1.761, ,62 361,84 261,84 540,30 415,61 A9 - A12 / E 9 - E , ,41 361,84 261,84 540,30 415,61 A2 - A8 / E 2 - E , ,54 361,84 261,84 540,30 415,61 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am Es gilt die Übersicht für alle übrigen Umzüge, Buchstabe G Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,84 623,42 623,42 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.
5 Az: ,02 Anlage 3 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,65 523,67 261,84 540,30 415,61 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 2.003, ,62 523,67 261,84 540,30 415,61 A9 - A12 / E 9 - E ,82 889,41 523,67 261,84 540,30 415,61 A2 - A8 / E 2 - E ,07 839,54 523,67 261,84 540,30 415,61 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am verheiratet/in Lebenspartnerschaft lebend: 30% des Betrages nach A1); ledig: 20% des Betrages nach A2) Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet Zusätzlich werden die vollen Beträge nach B und C gezahlt H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,84 623,42 623,42 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.
6 Az: ,02 Anlage 4 zum Rundschreiben des Personalamtes vom BUKG Pauschvergütung ab 1. März 2010 nach dem Stand des am geltenden HmbBesG 4.205,99 Besoldungsgruppe Beschäftigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung i.s.d. 10 Abs. 3 BUKG hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben. Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige Erhöhungsbetrag (Ehe-/Lebenspartner werden nicht berücksichtigt) Berechtigte ohne Wohnung i.s.d. 10 Abs. 2 BUKG Verheiratete und Gleichgestellte nach 10 Abs. 2 BUKG Ledige A13 1 * x% 2 ( 10 Abs. 1 Satz 1, 2 BUKG) A13 1 * x% 2 * 50% ( 10 Abs. 1 Satz 1, 3 BUKG) A13 1 * 6,3% ( 10 Abs. 1 Satz 4 BUKG) 30% aus Spalte B ( 10 Abs. 4 Satz 1) 20% aus Spalte C ( 10 Abs. 4 Satz 1 BUKG) A B C D E F B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10 B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R ,91 601,46 360,87 120, ,64 506,82 304,09 101,36 264,98 A9 bis A12 900,08 450,04 270,02 90,01 A1 bis A8 849,61 424,80 254,88 84,96 1 A 13: 4.205,99 2 B3 bis B11, C 4, R 3 bis R 10: 28,6% / B1, B2, A13, C1 bis C3, R1 und R2: 24,1% / A9 bis A12: 21,4% / A1 bis A8: 20,2%
7 Az: ,02 Anlage 5 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV für Umzüge innerhalb der Europäischen Union 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,91 364,98 264,98 546,78 420,60 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 1.773, ,64 364,98 264,98 546,78 420,60 A9 - A12 / E 9 - E , ,08 364,98 264,98 546,78 420,60 A2 - A8 / E 2 - E , ,61 364,98 264,98 546,78 420,60 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am Es gilt die Übersicht für alle übrigen Umzüge, Buchstabe G Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,80 630,90 630,90 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.
8 Az: ,02 Anlage 6 zum Rundschreiben des Personalamtes vom Übersicht über die Pauschbeträge nach den AUV 10 AUV Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach dem Stand des am geltenden HmbBesG BesGr. / EGr. TV-L A1 A2 B C D E verheiratet ledig Kind Ausland Kind Inland andere Volt/ Hertzzahl andere TV-Norm B3 - B , ,91 529,95 264,98 546,78 420,60 A13 - A16 / E 13 - E 15Ü 2.027, ,64 529,95 264,98 546,78 420,60 A9 - A12 / E 9 - E ,16 900,08 529,95 264,98 546,78 420,60 A2 - A8 / E 2 - E ,22 849,61 529,95 264,98 546,78 420,60 F) Umzug in das Inland 80% der Summe von A bis C G) Umzug in eine voll ausgestattete Wohnung oder am verheiratet/in Lebenspartnerschaft lebend: 30% des Betrages nach A1); ledig: 20% des Betrages nach A2) Dienstort wird keine Wohnung eingerichtet Zusätzlich werden die vollen Beträge nach B und C gezahlt H) Häufigkeitszuschlag 50% der Summe nach A bis C bzw. nach F oder G 11 AUV Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach dem Stand des am geltenden HmbBesG a) Beschäftigte und Ehe-/Lebenspartner b) jedes an den Dienstort mit umziehendes Kind extrem niedrige Temp. extrem hohe Temp ,80 630,90 630,90 0,00 12 AUV Ausstattungsbeitrag nach dem Stand des am geltenden BBesG BesGr. / EGr. mit Ehe-/Lebenspartnern ledig bzw. ohne Ehe-/Lebenspartner B 3 - B 11 A16 / E 15Ü A15 / E 15 A14 / E 14 A13 / E 13 A12 / E 12 A11 / E 11 A10 / E 10 A9 / E 9 A2 - A8 / E 2 - E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Der Betrag der oben stehenden Tabelle wird um 30% erhöht, wenn die oberste Dienstbehörde die besondere Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat. Ausstattungsbeitrag pro Kind: 647,28 Wichtiger Hinweis: Diese Übersicht begründet keinen Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf Antrag. Maßgeblich für die Höhe der Beträge sind die Dienststellung, Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe und Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort. Beiträge nach 11 und 12 AUV sind steuerpflichtig.
ANTRAG AUF UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
Angaben zur Person Name, Vorname Berlin, den Geburtsdatum neue Dienststelle Einrichtung (Straße, PLZ, Ort) IBAN Diensttelefon E-Mail BIC Geldinstitut mit Ortsangabe Humboldt Universität zu Berlin Haushaltsabteilung
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht
MehrGesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrKirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG)
UmzugskostenG (kirchl.) KUKG 495.300 Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG) Vom 24. Oktober 1997 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 125) Die Landessynode hat das folgende
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrMerkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993
MehrP e r s o n a l a m t
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Nur per Mail! Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden
MehrBischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung
Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz
MehrArbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)
Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht
MehrGesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod
Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum
MehrVerordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV)
UmzugskostenVO UKV 288 Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV) Vom 1. Juli 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 82, ABl. EKD 1998 S. 374); 3, 5 und 10 geändert
MehrZuständigkeit. Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme. Zuständigkeitsprobleme
Die Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem ThürAGLPartG Nadine Hegner Fachberaterin Fachtagung Gotha 2009 Zuständigkeit Standesbeamter ( ( 17 17 PStG PStG i.v.m. 11 11 PStG) Länderöffnungsklausel
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei
MehrGesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz BUKG)
Bundesumzugskostengesetz BUKG 8.520 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz BUKG) vom 11. Dezember 1990 zuletzt geändert
MehrFINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrAngehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.
Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz
Mehr5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung
MehrGesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Körperschaftsrechtegesetz HH KörpRG-HH 2.105 Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Vom 15. Oktober
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
Mehr2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014
2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 vom 16. Dezember 2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrMietkaution? NEIN DANKE! Die Kautionsbürgschaft von EuroKaution macht aus Ihrer Mietkaution bares Geld.
Mietkaution? NEIN DANKE! Die Kautionsbürgschaft von EuroKaution macht aus Ihrer Mietkaution bares Geld. Wenn nur alles so einfach wäre! easykaution die Kautionsbürgschaft für Wohnräume. easykaution statt
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrAKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,
MehrMerkblatt Umzugskostenvergütung
Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Verwaltung Merkblatt Umzugskostenvergütung für Pastoralassistenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrRechtsverordnung. über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S.
UmzugskostenVO 3.11.3 Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 S. A 99) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrStellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E
Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West
MehrIch beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für
An die Kreishandwerkerschaft Münster Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster Ossenkampstiege 111 48163 Münster Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gem. 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrFAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER
Umfrage unter Eltern zur Kinder-Betreuung nach der Trennung Match-patch.de die Partnerbörse für Singles mit Familiensinn hat im Juni eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durchgeführt. Bei der Befragung,
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrThüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG -
Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG - Seitenzahl 5 (mit Deckblatt) Kennziffer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation am 3. Juni 2009 4.
MehrLandesumzugskostengesetz (LUKG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.157) 1 Anwendungsbereich
Landesumzugskostengesetz (LUKG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBL S.157) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung
MehrÄnderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG
CA/57/13 Orig.: en München, den 07.06.2013 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst Präsident des Europäischen Patentamts
MehrSatzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sindelfingen
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sindelfingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2013
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrIm Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3929 19. Wahlperiode 01.09.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Krischok (SPD) vom 25.08.09 und Antwort des Senats Betr.: Betriebliches
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrRundschreiben Nr. 27/2011
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,
MehrII. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrR. Brinkmann http://brinkmann-du.de Seite 1 30.11.2013 Schriftliche Übung Mathematik Stochastik II (Nachschreiber) Jan. 2007
R. Brinkmann http://brinkmann-du.de Seite 1 30.11.2013 Schriftliche Übung Mathematik Stochastik II (Nachschreiber) Jan. 2007 SG15/25D NAME: Lösungen 1. In einer Packung sind Glühbirnen, davon sind zwei
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrZusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)
Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes
MehrFür die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.
Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge.
MehrAls Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.
Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung
MehrNeuregelungen zum Sozialausgleich
Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBundesverwaltungsamt Travel Management
Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder
MehrRentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
MehrRegelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gesetzestext 20 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrVorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an
Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Die Seiten zwei bis vier informieren ausführlich über die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise der Antragstellung. Auf den
MehrAM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012
AM 53/2012 Amtliche Mitteilungen 53/2012 Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird
Beilage Nr. 1/2005 LG 00204-2005/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
MehrBeschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler
Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung
MehrPflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70 Unterkunft 18,37 18,37 18,37
MehrPflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04
PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag Vollstationär * Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04 Unterkunft 16,94 16,94 16,94
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrSteuerfreie Arbeitgeberleistungen. Umzugskosten. Finanzamt Trier. Winfried Ayl. Finanzamt Trier, 19.01.2012
Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Umzugskosten Winfried Ayl Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Arbeitgeberleistung bei Umzugskosten 29. Dezember 2011 Folie 1 Umzugskosten Inhalt: I.
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrLWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle
LWL-Landesjugendamt, Schulen, Koordinationsstelle Sucht Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrUND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES
GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
Mehr