BERATUNGaktuell Die Monatszeitung Ihrer ksp Augsburg mit Neuigkeiten aus dem Steuerrecht

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1 Die Monatszeitung Ihrer ksp Augsburg mit Neuigkeiten aus dem Steuerrecht Editorial Inhalt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Die ersten Wochen unserer neuen Bundesregierung waren vielleicht Gott sei Dank noch nicht so sehr von greifbaren Ergebnissen bestimmt, zumindest das Steuerrecht betreffend. Wir greifen deshalb einen immer wieder kehrenden Dauerbrenner als Hauptthema auf: die Beurteilung von hauptberuflich Selbstständigen in der Krankenversicherung. Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute, allem voran Gesundheit. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite Die Beurteilung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger in der Krankenversicherung Umsatzsteueraufteilung bei Sparmenüs und anderen gemischt besteuerten Sachverhalten Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung Beamtin mit oder ohne Kopftuch Überprüfung der Miethöhe bei verbilligter Vermietung Behandlungskosten für Burn-Out sind keine Werbungskosten Herzlichst Ihr Erwin Niederreiner Markus Sturm Steuerberatung Fachberatung für Ärzte und Heilberufe Betriebswirtschaftliche Beratung

2 Thema des Monats Hauptberuflich Selbstständige in der Krankenversicherung Das Merkmal hauptberuflich selbstständig erwerbstätig spielt in der gesetzlichen Krankenversicherung eine wichtige Rolle. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen generell der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind aber dann nicht mehr versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber vermeiden, dass sich hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige einen billigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Hintertür verschaffen, indem sie nebenher eine an sich versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt nach der Definition vor, wenn jemand als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt. Hauptberuflichkeit wird angenommen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Es gibt eine Vielzahl von Grenzfällen, die der Gesetzgeber nicht definiert hat. Auch die Rechtsprechung hat sich mehrfach geändert. Aufgrund der Vielfältigkeit der betroffenen Situationen bereitet es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten festzustellen, wann das Kriterium der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Nach welchen Maßstäben diese festzustellen ist, ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung für alle Fallgruppen abschließend entschieden worden. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat kürzlich die bereits im Jahre 2010 ergangenen Hinweise an die Rechtsprechungsänderungen angepasst. Bisher war die Beschäftigung von Arbeitnehmern ein eindeutiges Indiz für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit. Künftig gilt das nicht mehr automatisch, weil das Bundessozialgericht entschieden hatte, dass eine hauptberufliche Tätigkeit nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn seitens eines Selbstständigen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Künftig muss eine Gesamtbetrachtung der Umstände erfolgen. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer stellt demnach nur noch ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar, nicht mehr für deren generelle Existenz als solche.

3 Besonders schwierig sind die Fälle zu beurteilen, bei denen eine Selbstständigkeit neben einer Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird. In allen solchen Fällen ist zu prüfen, ob die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ist. In erster Linie wird dabei auf den Zeitaufwand der selbstständigen Tätigkeit abgestellt. Bei Arbeitnehmern, die Vollzeit arbeiten, ist anzunehmen, dass eine daneben ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit nebenberuflich ist. Das gilt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.347,50 Euro beträgt, wird ebenfalls eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit unterstellt. Bei Arbeitnehmern, die pro Woche nicht mehr als 20 Stunden in der angestellten Tätigkeit arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die erwähnten 1.347,50 Euro beträgt, wird angenommen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. In allen strittigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtschau bei Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeiten festzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt. Eine Selbstständigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit führt aber nicht automatisch zu einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Auch hier werden bestimmte Fallgruppen angenommen, die aber nicht immer eine randscharfe Zuordnung erlauben. Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon wird i. d. R. ausgegangen, wenn das Arbeitseinkommen 25% der sog. monatlichen Bezugsgröße, also 673,75 Euro ausmacht. Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, insbesondere dann, wenn das Arbeitseinkommen die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße, also 1.347,50 Euro übersteigt. Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitseinkommen 75% der monatlichen Bezugsgröße, also 2.021,25 Euro übersteigt und insofern anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Auch hier ist es möglich, dass die Grundannahme im Einzelfall widerlegt wird. In diesem Fall ist dann auf das Verhältnis aller jeweils erzielten Einkünfte abzustellen.

4 Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung Das Einkommensteuerrecht sieht eine ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte vor, zu denen auch Entlassungsentschädigungen gehören. Für derartige geballt anfallende Einkünfte kann die sog. Fünftelregelung angewendet werden. In der Rechtsprechung ergibt sich seit einigen Jahren eine Tendenz, die die Anwendung der Begünstigungsregel zusehends einschränkt. Das FG Köln hat diese Tendenz erneut bestätigt. Es folgt bei seiner Argumentation im Wesentlichen der Rechtsprechung des BFH. Der BFH hat schon vor Jahren die These aufgestellt, dass für eine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen muss. Eine solche liegt aber demnach nur vor, wenn der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Jahr einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er ansonsten bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Deshalb ist ein Rechtsanwalt mit seiner Klage gescheitert, der zunächst angestellt war. Im Januar 2009 schied er als Angestellter aus. Er erhielt für den Januar sein reguläres Gehalt. Außerdem erhielt er wegen der Beendigung seiner Beschäftigung im Januar 2009 eine Abfindung über Euro. In den Vorjahren hatte er als Angestellter jeweils weit mehr als Euro verdient. Daneben war er in allen Jahren in geringem Umfang als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Die hieraus erzielten Einkünfte schwankten zwischen rund und Euro. Nach seiner Kündigung war er ausschließlich als Rechtsanwalt selbständig tätig. Mangels Zusammenballung von Einkünften verweigerte das Finanzamt eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung, ebenso in der Folge das Finanzgericht. Die für die Prüfung einer Zusammenballung notwendige Prognose orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres. Im vorliegenden Fall war das ohne Bedeutung, weil auch in den beiden davorliegenden Jahren höhere Einkünfte erzielt wurden. In allen drei Jahren lag das Bruttogehalt des Klägers jeweils deutlich über Euro. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gehalt des Klägers bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch in 2009 eine ähnliche Höhe erreicht hätte. Tatsächlich hat der Kläger aber in 2009 einschließlich der Abfindung lediglich rund Euro erhalten. Damit hat er weniger erhalten und nicht mehr als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt damit nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Beamtin mit oder ohne Kopftuch Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag einer Muslimin auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden. Die Beamtin in spe möchte aus religiösen Gründen auch während der Dienstausübung ein Kopftuch tragen. Bei einer Lehrerin im Schuldienst war das Tragen eines Kopftuches in einem früheren Fall ein Hindernis für die Einstellung als Beamtin. Bei einer Mitarbeiterin im allgemeinen Verwaltungsdienst sei dies anders zu beurteilen, so das Gericht. Gegen das Urteil ist noch die Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich.

5 Überprüfung der Miethöhe bei verbilligter Vermietung Behandlungskosten für Burn-Out sind keine Werbungskosten Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sollte im regelmäßigen Turnus eine Überprüfung der Miethöhe erfolgen, um den Werbungskostenabzug nicht zu gefährden. Seit dem Jahr 2012 gibt der Gesetzgeber die Grenze von 66 % der ortsüblichen Marktmiete für den vollständigen Werbungskostenabzug vor. Dabei ist die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung heranzuziehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Dies gilt sowohl für die Vermietung an Angehörige als auch an fremde Dritte. Bei der Berechnung empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Wegen des in den letzten Jahren ständig steigenden Mietniveaus und den gestiegenen Heizkosten empfiehlt sich eine Überprüfung zum Jahreswechsel. Liegt nämlich der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Neben der Einhaltung der üblichen Konditionen ist vor allem bei der Vermietung an Angehörige auch die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses zu beachten. Der Mietvertrag muss einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden. Eine psychische Erkrankung, neuerdings auch als Burn-Out bezeichnet, ist nach Ansicht des Finanzgerichts München keine typische Berufskrankheit. Das Gericht lehnt deshalb einen Abzug der Behandlungskosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben ab. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Diesen Zusammenhang sieht das Gericht als nicht gegeben an. Die Krankheitskosten könnten lediglich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, was allerdings mit einer geringeren steuerlichen Auswirkung verbunden wäre. Allerdings ist hierfür zuerst der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu führen. Dies kann durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geschehen. Der Kläger zeigt sich von der Argumentation des Gerichts noch nicht überzeugt. Er hat deshalb Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

6 Umsatzsteueraufteilung bei Sparmenüs und ähnlichen Sachverhalten Der BFH hatte sich im Jahr 2012 mit der Frage zu befassen, wie die Trennung der umsatzsteuerlichen Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis zu erfolgen hat. Ausgangspunkt des damaligen Streits war ein sog. Sparmenü zur Mitnahme, das aus einem ermäßigt besteuerten Essen und einem regulär besteuerten Getränk bestand. Die Regelung gilt aber nicht nur in der Gastronomie, sondern für alle Formen gemischter Entgelte. Der BFH hatte damals entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Im Regelfall sind dies die Einzelverkaufspreise, wenn alle Teile auch einzeln angeboten werden. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Geeignet ist demnach auch das Verhältnis des Wareneinsatzes, sofern dies gleich einfach ist und zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist ausdrücklich nicht zulässig. Führt die vom Unternehmer gewählte Berechnungsmethode nicht zu einem sachgerechten Aufteilungsergebnis, kann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden. Die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist eine Pflichtangabe der Rechnungslegung. Für Kleinbetragsrechnungen gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung jetzt in Form einer Änderung des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses umgesetzt. Termine Fälligkeit zum für Lohnsteuer Dezember 2013 Umsatzsteuer Dezember oder IV. Quartal 2013 (ohne DFV) bzw. November 2013 (mit DFV) Sozialversicherungsbeiträge des laufenden Monats sind zum fällig. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Kapitalertragsteuer ist zeitgleich mit der erfolgten Gewinnausschüttung an das zuständige Finanzamt abzuführen. DFV = Dauer-Fristverlängerung Impressum ksp Dipl.-Oec. Niederreiner, Sturm & Partner Steuerberatungsgesellschaft. Wartenburger Straße Augsburg. Telefon: 0821/ Telefax: 0821/ kanzlei@ksp-augsburg.de. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art. Bei ihrer Zusammenstellung haben wir uns um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, für ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Verbindliche Auskünfte erfolgen nur einzelfallbezogen und in schriftlicher Form.

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