Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht
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- Kilian Maurer
- vor 8 Jahren
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1 e im Schwerbehindertenrecht Stand: Mai 2012 (ID re_nachtausglmz / cr) Je nach Grad der Behinderung (GdB) oder nach Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und der Merkzeichen (MZ) im Schwerbehindertenausweis gewährt der Gesetzgeber finanzielle und steuerliche Vorteile, die die behinderungsbedingte Benachteiligung und Zusatzbelastung ausgleichen sollen. Dazu gehören steuerliche Freibeträge, Ermäßigung oder Übernahme von KFZ-Steuern oder Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, ermäßigter oder kostenloser Eintritt für kulturelle Veranstaltungen. Seit gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Zuvor wurde das Ausmaß einer Schädigungsfolge und der Grad der Behinderung gemäß Sozialgesetzbuch IX nach den Anhaltspunkten für die Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) festgestellt. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom wurde 30 Abs. 17 BVG eingefügt und durch die o. g. Rechtsverordnung konkretisiert, die nun als Grundlage für die Feststellung des GdB und GdS dient. Wenn mit dem GdS und dem GdB das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt. Hinweis: Alle e, die in der folgenden Tabelle bei niedrigem GdB/GdS aufgeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB/GdS! GdB / GdS 20 Teilnahme am Behindertensport ( 29 Abs.1 Nr.4 Buchstabe f SGB I) Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person möglich ( 2 Abs.3 SGB IX) Steuerfreibetrag von 310,- Euro bei GdB/GdS 30 ( 33b EstG) Steuerfreibetrag von 430,- Euro bei GdB/GdS 40 ( 33b EstG) Zusatzurlaub für Arbeiter im öffentlichen Dienst ( 49 Abs.4 MTArb und 125 SGB IX) Kündigungsschutz bei Gleichstellung ( 68 Abs.3 und 85 SGB IX) 30/40 Freistellung von Mehrarbeit ( 124 SGB IX) Begleitende Hilfe im Arbeitsleben wie z.b. technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz etc. ( 102 SGB IX und SchwbAV) Kostenfreie Beratung und Unterstützung durch Integrationsfachdienste ( 109, 110 SGB IX) Inanspruchnahme einer vorzeitige Altersrente ( 37, 236a SGB VI) Zuteilung der Schwerbehinderteneigenschaft ( 2 Abs.2 SGB IX) und Erhalt eines Schwerbehindertenausweises Steuerfreibetrag von 570,- Euro ( 33b EstG) Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung ( 81, 122 SGB IX) Schutz bei Wohnungskündigung ( 556a, 564b BGB) 50 Vorgezogene Pensionierung Beamter Befreiung von der Wehrpflicht ( 11 WehrpflichtG) Ermäßigung der Kurtaxe (je nach Ortssatzung) Vortritt beim Besucherverkehr in Behörden Seite 1 von 5
2 GdB / GdS Stundenermäßigung bei Lehrern (bundeslandabhängig) Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten (s. SGB V und SGB VI) Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (Fürsorgeerlass FMBek. v ) Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z.b. ADAC, DTC (s. Satzung des jew. Clubs) Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/ SVG-Beschädigte (s. Passagiertarife der Lufthansa) Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z.b. 20 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabe-VO i. V. m. KfzHV) Bei GdB/GdS 50 und Merkzeichen G : Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 Euro/km für Kfz-Fahrten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe von 924,- Euro ( 33a Abs.3 EstG) Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt ( 24 WoFG - Gesetz über die soziale Wohnraumförderung) > Auskunft erteilt das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Freibetrag beim Wohngeld, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt ( 13 Wohngeldgesetz i. d. Fassung v ) Steuerfreibetrag von 720,- Euro ( 33b EstG) Verringerung der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung für chronisch Kranke ( 62 SGB V) Steuerfreibetrag von 890,- Euro ( 33b EstG) Werbungskostenpauschale: 0,30 Euro/km ( 9 Abs.2 EstG) Bei GdB/GdS 70 und Merkzeichen G : Abzugsbetrag für Privatfahrten von 0,30 Euro/km bis zu km ( 33 EstG) Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 Euro/km für Kfz-Fahrten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten Erwerb der Bahncard 50 zum halben Preis Steuerfreibetrag von 1.060,- Euro ( 33b EstG) Abzugsbetrag für Privatfahrten von 0,30 Euro/km bis zu km ( 33 EstG) Preisnachlass bei verschiedenen Mobilfunkbetreibern Steuerfreibetrag von 1.230,- Euro ( 33b EstG) Bei Sprachbehinderung, Blindheit oder Gehörlosigkeit und GdB/GdS 90: Sozialtarif beim Telefon, Ermäßigung bei den monatlichen Verbindungsentgelten im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist. Steuerfreibetrag von Euro ( 33b EstG) Freibetrag beim Wohngeld ( 13 Wohngeldgesetz) Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen ( 13 Abs.1 Nr.6 ErbStG) Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge (Wohnungsbau- Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz) Seite 2 von 5
3 Merkzeichen (MZ) MZ G ag Bedeutung erheblich gehbehindert und somit in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt außergewöhnlich gehbehindert bei GdB/GdS von mind. 80 Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis): km x 0,30 Euro pro Jahr in der Steuererklärung ( 9 Abs.2 EstG) Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten (bei GdB/GdS von mind. 80 oder bei GdB 70 und MZ G) über km x 0,30 Euro (Nachweis durch ein Fahrtenbuch) gemäß 33 EStG) Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 Euro/km für Kfz- Fahrten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke ( SGB IX) oder Kfz- Steuerermäßigung für ein auf den Menschen mit Behinderung zugelassenes Kfz ( 3a Abs.2 Satz 1 Kfz- Steuergesetz) 17% Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe ( 30 SGB XII) Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Autohändlern (Verhandlungssache) Parkerleichterung: Voraussetzung ist z.b. GdB/GdS 80 mit MZ G und B oder GdB/GdS 70 mit Atem- und Herzstörung sowie GdB/GdS 50 und MZ G und B (Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs.2 Satz 1 StVO, Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen). e wie bei MZ G Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke ( SGB IX) und Kfz-Steuerbefreiung, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist ( 3a Abs.1 Satz 1 Kfz-Steuergesetz) Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung: bis zu km x 0,30 Euro (Nachweis durch ein Fahrtenbuch) gemäß 33 EStG Parkplatzerleichterung und -reservierung ( 46 Abs.1 StVO) Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen In Ausnahmefällen können im Rahmen der gesetzlichen Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen StVO) Seite 3 von 5
4 MZ Bedeutung Steuer-Behindertenpauschbetrag ( 33b EstG) Pflegepauschbetrag ( 35 BVG). Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ( SGB IX) Kfz-Steuerbefreiung ( 3a Abs.1 KraftStG). in manchen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer H hilflos (siehe Ortssatzung). In Ausnahmefällen können im Rahmen der gesetzlichen Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen StVO) Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe etc. B RF Gl Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch die Behinderung an der Teilnahme öffentlicher Veranstaltungen gehindert gehörlos (i.s. 145 SGB IX) unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im öffentl. Nah- und Fernverkehr, ausgenommen Sonderzüge und Sonderwagen ( SGB IX) Begleitperson blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr (siehe internat. Personen- und Gepäcktarif TCV Anhang X) unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen der Lufthansa und Regionalverkehrsgesellschaften (siehe jew. Tarif) ermäßigte Eintrittspreise bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen und Einrichtungen (Entscheidung liegt bei Veranstalter bzw. Einrichtung) oder reduzierter bzw. kein Eintritt für Begleitperson neben dem Pauschbetrag können bei Urlaubsreisen die Kosten für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson als außergewöhnliche Belastung bis 767,- Euro abgesetzt werden ( 33, 33b Abs.3 Satz 3 EstG und Urteil III R 58/98) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ( 6 RGebStV) Ermäßigung der Verbindungsentgelte im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs (Antrag formlos beim Sozialamt stellen) zusätzliche Vergünstigung, wenn zudem eine Sprachbehinderung, Blindheit oder Gehörlosigkeit mit GdB/GdS 90 vorliegt (oder nur Sprachbehinderung ab GdB/GdS 30) Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ( SGB IX) oder Kfz-Steuerermäßigung für ein auf den Men schen mit Behinderung (auch das behinderte Kind) zugelassenes Kfz ( 3a Abs.2 Satz 1 Kfz- Steuergesetz) Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden Seite 4 von 5
5 MZ Bedeutung Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ( SGB IX) Kfz-Steuerbefreiung ( 3a Abs.1 KraftStG) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ( 6 Abs.1 RGebStV) Sozialtarif beim Telefon (siehe MZ RF ) Steuer-Behindertenpauschbetrag ( 33b EstG) Pflegepauschbetrages ( 35 BVG) Parkerleichterung und Parkplatzreservierung nach 46 Abs.1+2 Satz 1 StVO in manchen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer (siehe Ortssatzung) u. U. Befreiung von der Umsatzsteuer ( 4 Nr.19 UstG) Bl blind, hochgradig Portofreie Beförderung von Blindensendungen (Allg. Geschäftsbedingungen der Dt. Post) sehbehindert (d.h. nicht mehr als 1/50 Unentgeltliche Beförderung von Begleitperson blinder Sehschärfe) oder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr (siehe cerebral blind (d.h. internat. Personen- und Gepäcktarif TCV Anhang X) aufgrund einer Hirnfunktionsstörung) Landesblindengeldgesetz) oder Gewährung von Pflege- Gewährung von Blindengeld ( 72 SGB XII oder jew. zulage der Stufe III für Versorgungsberechtigte nach dem BVG In Ausnahmefällen können im Rahmen der gesetzlichen Befreiung von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen StVO) Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in einer für den Betreffenden wahrnehmbaren Form (z.b. in Blindenschrift) Viele der o.g. Informationen sind auf der Internetseite des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) einzusehen: (> Schwerbehindertenverfahren > Wegweiser für Menschen mit Behinderung > Übersichten), Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayreuth, Tel.: 0921/ , Fax: 0921/ , poststelle@zbfs.bayern.de Weitere Informationen gibt es bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) Erzbergerstraße 119, Karlsruhe, Tel.: 0721/ und -902, Fax: 0721/ , bih@integrationsaemter.de, (> Infothek > Fachlexikon > e) Broschüre Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und e für (schwer-) behinderte Menschen. Kostenfrei zu beziehen bei: Rheinland Kultur GmbH, Abtei Brauweiler, Postfach 2140, Pulheim, Tel.: 02234/ , Fax: 02234/ , info@rheinlandkultur.de, (> Soziales > Service > Publikationen) Buch Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e.v., Kirchfeldstr. 149, Düsseldorf, Tel.: 0211/ , Fax: 0211/ , Referat- Recht@BAG-SELBSTHILFE.de, Seite 5 von 5
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