A D V O C A - I N F O

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1 A D V O C A - I N F O III / 2015 Inhalt: BGH ändert Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierter Wohnung und Quotenabgeltungsklauseln Sachgrundbefristung auch bei einer Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von fast 15 Jahren zulässig Online-Vertrag Kündigung per zulässig? BGH kippt Verjährungsregelung in Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen BGH ändert Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierter Wohnung und Quotenabgeltungsklauseln (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anja Bayer) Über Jahrzehnte hinweg hat der BGH Schönheitsreparatur-klauseln bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung unter der Maßgabe für wirksam gehalten, dass die Frist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen erst ab Übernahme der Wohnung und nicht ab der letzten Renovierung berechnet wird. Von dieser Rechtsprechung hat sich der BGH jetzt abgewandt und in seinem Urteil vom entschieden, dass eine formularvertragliche Abwälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert oder in einem renovierungsbedürftigen Zustand übergebenen Wohnungen grundsätzlich unwirksam ist. Etwas anderes kann nach dem Urteil des BGH nur dann gelten, wenn der Vermieter den unrenovierten Zustand durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Mieter kompensiert.

2 - 2 - Beruft sich der Mieter auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, trägt er die Beweislast dafür, dass die Wohnung bei Übergabe unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Hingegen muss der Vermieter die Ausgleichsleistung nachweisen. Bei nur teilweise renoviert übergebenen Wohnungen, stellt sich die Frage, ob dann die Übertragung der Schönheitsreparaturverpflichtung nur auf die renovierten Teile der Wohnung beschränkt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen. In einem weiteren Urteil vom hat der Bundesgerichtshof jetzt auch die sog. Quotenabgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen gekippt, mit welchen, je nach Dauer des Mietverhältnisses, bei Mietende noch nicht fällige Schönheitsreparaturen quotal mit einem Geldbetrag abzugelten sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verlangen solche Klauseln von dem Mieter, dass dieser bei Vertragsschluss eine Einschätzung der auf ihn bei Mietende zukommenden Kostenbelastung vornimmt, die auf mehreren im Vorfeld nicht einschätzbaren Variablen beruht, wie der Dauer des Mietverhältnisses oder der Nutzungsintensität. Dies aber benachteiligt den Mieter unangemessen, weshalb solche Klauseln unwirksam sind. Sachgrundbefristung auch bei einer Gesamtdauer des Arbeits-verhältnisses von fast 15 Jahren zulässig (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Joachim Hofmann) In einem aktuellen Urteil vom , Az. 7 AZR 310/13, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Zulässigkeit einer Sachgrundbefristung nach einer Gesamtdauer eines Arbeitsverhältnisses von nahezu 15 Jahren zu befinden. Der Kläger wurde von der beklagten Stadt beginnend im November 1998 bis einschließlich 31. August 2013 aufgrund von insgesamt zehn befristeten Arbeitsverträgen als stellvertretender Leiter der Küche des städtischen Alten- und Pflegeheims beschäftigt. In der Küche waren ca. fünf Vollzeitkräfte beschäftigt, andere Küchen betrieb die beklagte Stadt nicht. Der Kläger vertrat jeweils die bisherige stellvertretende Küchenleiterin, die in dieser Zeit infolge der Geburt von drei Kindern wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Mutterschutz, Erziehungsurlaubs bzw. Elternzeit und Sonderurlaubs ausfiel. Die Laufzeiten der mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten Verträge entsprachen der jeweils zu prognostizierenden Arbeitsverhinderung bzw. der bewilligten Freistellung der Vertretenen. Der letzte Arbeitsvertrag war für die Zeit vom 01. September 2011 bis zum 31. August 2013 abgeschlossen. Vorher hat die Vertretene antragsgemäß Sonderurlaub zur Betreuung ihrer drei Kinder für genau diesen Zeitraum erhalten. Der Kläger war der Auffassung, die Befristung sei unwirksam, weil nicht mehr durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt und die Befristung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Trotz der oben geschilderten langen Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses hielt das BAG die Befristung für rechtswirksam. Das BAG hat dies damit begründet, dass dann, wenn der Vertretungsbedarf durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung entsteht, der Arbeitgeber regelmäßig damit rechnen kann, dass der Ver-

3 - 3 - tretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig wieder erfüllen wird. Denn die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Das BAG sah die Befristung im vorliegenden Fall auch nicht als rechtsmissbräuchlich an. Zwar sei die missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung aufgrund der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von fast 15 Jahren und der Anzahl von insgesamt zehn befristeten Verträgen indiziert. Denn die bei sachgrundlosen Verträgen bestimmte Höchstdauer von zwei Jahren der Befristung sei in besonders gravierendem Ausmaß überschritten worden und die Anzahl der Vertragsverlängerungen übersteige die für sachgrundlose Befristungen zulässige Grenze erheblich. Weil der Kläger jedoch ausschließlich zu unmittelbaren Vertretung der bisherigen stellvertretenden Küchenleiterin eingestellt worden war und allein der Ausfall dieser Stammkraft den befristeten Beschäftigungsbedarf begründete und die beklagte Stadt auch nicht über weitere Stellen für stellvertretende Küchenleiter verfügte, sah das Gericht keinen ständigen dauerhaften Vertretungsbedarf. Vielmehr existierte der Vertretungsbedarf nur für die Zeit, in der die Vertretene verhindert war, den einzigen bei der Beklagten vorhandenen Arbeitsplatz als stellvertretende Küchenleiterin einzunehmen. Online-Vertrag Kündigung per zulässig? (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Brunhilde Tilp) Im Internet Verträge abschließen, geht einfach und schnell: ein paar Daten, ein paar Klicks und der Handyvertrag, die Stromversorgung oder die Partnervermittlung ist rechtsverbindlich geregelt. Will man den Vertrag beenden, ist es naheliegend über das gleiche Medium Internet schnell und einfach die Kündigung auszusprechen. Groß ist die Überraschung, wenn man sodann, natürlich nach Ablauf der Kündigungsfrist, ein Schreiben seines Vertragspartners erhält, dass die Kündigung in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu erfolgen hat, häufig zudem bestimmte Angaben enthalten muss und die elektronische Form nicht zulässig ist. Dies findet sich sodann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf welche verwiesen wird. Diese Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird zunehmend von den Gerichten für unzulässig gehalten. Wird bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ein Vertragsabschluss und die gesamte Vertragsabwicklung über ein Internetportal in elektronsicher Form durchgeführt, benachteiligt es einen Verbraucher unangemessen, wenn die Kündigung nur in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen darf. Durch das Formerfordernis, insbesondere auch mit der Koppelung von weiteren Angaben, welche notwendiger Bestandteil der Kündigung sein müssen, wird die Abgabe der Kündigung erschwert. Auch wird der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beeinflusst, da die digitale Kommunikation schneller zugeht als eine Kündigung per Brief.

4 - 4 - Angesichts des Charakters der Vertragsgestaltung, der in allen anderen Teilen von der Schriftform absieht, ist es angemessen, für die Beendigung dieselbe Form zuzulassen. Die anderslautende Klausel in AGB ist daher unwirksam, die Online-Kündigung wirksam. Nach einem Urteil des LG Hamburg (312 O 412/12 v ) sieht dies ebenso das Landgericht München (12 O 18571/13 v ) sowie das Oberlandesgericht München (29 U 857/14 v ). Die Entscheidungen sind begrüßenswert. Letztlich wird im Einzelfall jede Klausel auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sein. Zu beachten ist immer, dass der Zugang einer Kündigung nachgewiesen werden muss. Allein mit einer ist dies ebenso wenig wie mit einem Fax möglich. Man sollte sich daher rechtzeitig eine Bestätigung zukommen lassen. Ansonsten läuft man immer das Risiko, an den Vertrag eine weitere Periode gebunden zu sein. BGH kippt Verjährungsregelung in Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Katharina Brasch) Kfz-Händler dürfen beim Verkauf eines Autos an Verbraucher die Ansprüche aus Sachmangelhaftung nicht vollständig ausschließen. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber ihnen, beim Verkauf von gebrauchten Autos die Dauer der Gewährleistung von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Klausel zur Verkürzung der Verjährungsfrist von Sachmangelansprüchen des Mustervertrages des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), der von sehr vielen Händlern verwendet wird, überprüft und für unwirksam befunden. Am Fahrzeug einer Kundin war zu einem Zeitpunkt, als das Fahrzeug bereits mehr als ein Jahr übergeben worden war, ein Sachmangel aufgetreten. Sie forderte den Händler auf, den Mangel zu beseitigen, was dieser mit Hinweis auf die vereinbarte kürzere Verjährungsfrist verweigerte. Die Käuferin klagte die Kosten für die Schadenbehebung ein und in dritter Instanz wurde ihr schließlich Recht gegeben. Zwar sei der Kfz-Händler grundsätzlich berechtigt, die Verjährungsfrist zu verkürzen, allerdings enthält der Mustervertrag des ZdK eine weitere Klausel, die der Verkürzungsklausel widerspricht. Dadurch sei die Regelung in der Gesamtschau nicht transparent genug und deshalb unwirksam. Im Mustervertrag befand sich nämlich ein Zusatz, wonach die Regeln für Sachmängel nicht für Schadenersatzansprüche gelten sollten, diese seien in einer eigenen Klausel geregelt. In der Klausel über Schadenersatzansprüche findet sich aber keine Verkürzung der Verjährungsfrist. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Nachbesserung nicht nach, verwandelt sich der Anspruch des Käufers in einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Dieser Anspruch ist also sowohl ein Anspruch aus Sachmangelhaftung, als auch ein Schadenersatzanspruch. Die Bundesrichter waren der Auffassung, dass dies für einen Verbraucher zu verwirrend sei, da er nicht wisse, ob sein Schadenersatzanspruch innerhalb von zwei Jahren oder von einem Jahr verjährt.

5 - 5 - Der ZDK wird nun den Mustervertrag überarbeiten müssen. Bis dahin müssen gewerbliche Autoverkäufer, die den Mustervertrag verwenden, in einer gesonderten Vereinbarung klarstellen, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Fahrzeuges verjährt. Sonst kann sich der Käufer wegen all seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf die gesetzliche Verjährungsfrist berufen. Käufer eines Gebrauchtwagens können sich dagegen unter Umständen freuen, wenn an deren gebraucht gekauftem Fahrzeug kurz nach einem Jahr einen Mangel aufgetreten ist und sich der Verkäufer mit Hinweis auf seinen Vertrag auf Verjährung beruft. Hier sollte man unbedingt überprüfen lassen, ob die in ihrem Vertrag enthaltene Verkürzung der Verjährung überhaupt wirksam ist. Dies führt natürlich nur dann zum Erfolg, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist.

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