STELLUNGNAHME ZUM REGIONALPLANENTWURF MITTELHESSEN IM RAHMEN DER OFFENLAGE

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1 STELLUNGNAHME ZUM REGIONALPLANENTWURF MITTELHESSEN IM RAHMEN DER OFFENLAGE Der Regionalplanentwurf Mittelhessen bedarf aus Sicht der hessenenergie einer grundlegenden Überarbeitung: zum einen wegen der fehlerbehafteten Bewertung der Windhöffigkeit von potenziellen Vorranggebieten sowie der mangelnden Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten und zum anderen wegen der lückenhaften Datenbasis im Bereich des Artenschutzes, die zur pauschalen Ausgrenzung von Flächen herangezogen wird, was insgesamt zu einer falschen Gewichtung von Belangen des Naturschutzes führt. In seiner jetzigen Fassung würde die Regionalplanung in Mittelhessen keinesfalls die im Interesse der Energiewende landesplanerisch gesetzten Ziele erreichen können. Zudem sollte der Planungswille der einzelnen Gemeinden, die Windkraft vor Ort nutzen wollen, in dem Planentwurf gebührende Berücksichtigung finden. Nachstehend werden diese Aussagen näher erläutert: 1. Windhöffigkeit Der Teilregionalplan Energie Mittelhessen (TRPM) verfolgt das Ziel einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Sicherung der Energieversorgung in Mittelhessen unter Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutz die sich an den Prinzipien der Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Effizienz orientieren (Absatz Seite 7). Dies ist zu begrüßen. Der Entwurf wird den deklarierten Zielen jedoch nicht gerecht. Denn der TRPM liefert aufgrund der Vorgaben, auf denen er aufbaut, nicht die Basis für den hohen Beitrag der Windenergie im Umfang von 28 TWh, der für eine kostengünstige und nachhaltige Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen in Hessen erforderlich wäre. Aus Sicht der hessenenergie mangelt es dem TRPM in Bezug auf die Windenergienutzung vor allem an einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Ausbaus der Windenergie in Hessen, die gleichermaßen durch die Physik wie durch Vorgaben des Gesetzgebers auf Bundesebene im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) definiert werden. Die Windgeschwindigkeit geht in der dritten Potenz in die Formel ein, die den nutzbaren Energiegehalt des Windes beschreibt und bestimmt damit in den Stromertrag der Anlagen wesentlich. Ohne an dieser Stelle auf die Sensitivität der Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten auf einzelne Rahmendaten detailliert eingehen zu können, macht diese physikalische Gesetzmäßigkeit deutlich, dass dem Windpotential bei der Abwägung von vorrangig zu nutzenden Standorten eine herausragende Bedeutung zukommen muss. Gemäß den Empfehlungen des Hessischen Energiegipfels und den Vorgaben im LEP-Entwurf sollen bei der Ausweisung von Vorranggebieten die wirtschaftlichsten Standorte bevorzugt berücksichtigt werden. So wird begründet, dass Vorranggebiete in 140 m Höhe über Grund Windgeschwindigkeiten von mindestens 5,75 m/sec. aufweisen müssen. Damit hat die Landesregierung einen unteren Anhaltewert eingeführt, der ein Mindestmaß an Wirtschaftlichkeit entsprechender Seite 1 (von 7)

2 Investitionen sicher stellen soll. Das Ziel der Erschließung möglichst windstarker Standorte entspricht grundsätzlich den physikalischen Gegebenheiten. Denn es wäre falsch sich zu der Annahme verleiten zu lassen, ein Standort mit 5,4 m/s sei im Vergleich zu einem Standort mit 6,0 m/s um 10 % schlechter im Windertrag. Da die Windgeschwindigkeit mit der dritten Potenz in die Formel für den von einer Fläche zu erntenden Energieertrag eingeht, beträgt die Minderung des potenziellen Ertrags durch die reduzierte Windgeschwindigkeit mehr als 27 Prozent. Von daher ist die Bedeutung der Windhöffigkeit eines Standorts für die Stromgestehungskosten von entscheidender Bedeutung, wie die nachstehend dargestellten Ergebnisse von modellhaften Berechnungen der hessenenergie für unterschiedliche Anlagentypen belegen (s. Grafik 1). 11,00 Ct/kWh 10,50 Ct/kWh 10,00 Ct/kWh 9,50 Ct/kWh 9,00 Ct/kWh 8,50 Ct/kWh 8,00 Ct/kWh 7,50 Ct/kWh 7,00 Ct/kWh 6,50 Ct/kWh Stromgestehungskosten als Funktion der mittleren Windgeschwindigkeit E-82 6,00 Ct/kWh 8,00 m/s 7,60 m/s 7,20 m/s 6,80 m/s 6,40 m/s 6,00 m/s 5,60 m/s E-101 E-115 V 112 N 117 GE 2,5 120 EEG-Anfangsverg EEG-Anfangsverg Altmaier/Rösler Grafik 1: Stromgestehungskosten für unterschiedliche Windenergieanlagen nach Berechnungen der hessenenergie Prämissen der Berechnung - Inbetriebnahme 2014 mit Anfangsvergütung=8,66 Ct/kWh zzgl. SDL-Bonus von 0,47 Ct/kWh - 80% Fremdkapitalanteil zu 4,0 % über 15 Jahre verzinst, Zinsbelastung linear verteilt auf volle 20 Jahre - 20 % Eigenkapitalanteil mit 8,0 % verzinst - Abschreibungen linear auf 20 Jahre verteilt - Wartung und Instandhaltung im Mittel von 1,5 Ct/kWh über 20 Jahre - Pachtentgelte 5,0 % der Einspeiseerlöse - Betriebsführung 2,0 % der Einspeiseerlöse - Fixkosten incl. Anlagenrückbau ca WEA und Jahr Die Daten zu den Windenergieanlagen für diese Berechnung stammen aus aktuellen Marktrecherchen der hessenenergie; und die Kostenansätze für Finanzierung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung sowie für die Nutzungsentschädigung (Pachten) wurden eher niedrig gewählt. Demnach liegt unter den heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen die das EEG 2012 vorgibt, für Projekte mit einer Inbetriebnahme in 2014 der break-even-point bei einer Windgeschwindigkeit von rund 5,8 m/s für die besten der betrachteten Anlagentypen. In 2015 ist wegen der Degression der Einspeisevergütung und wegen des Wegfalls des System-Dienstleistungs-Bonus allerdings bereits eine Windgeschwindigkeit von mindestens rund 6,0 m/s für das Erreichen der Wirtschaftlichkeitsschwelle nötig, sofern nicht die Preise für Windenergieanlagen und/oder sonstige Kosten in erheblichem Umfang sinken. Seite 2 (von 7)

3 Die Graphik macht auch deutlich, dass die Ergebnisse in starkem Maße mit dem Anlagentyp variieren: Anlagen mit einem größerem Rotordurchmesser im Bereich von 110 bis 120 Metern erreichen die Wirtschaftlichkeitsschwelle bereits bei einer geringeren Vergütung. Alle namhaften Hersteller haben mit Hochdruck solche effizienteren Anlagen mit stark vergrößerter Rotorkreisfläche und mit Nabenhöhen im Bereich von 140 m speziell zur Nutzung von Standorten mit relativ niedrigen Windgeschwindigkeiten im Binnenland entwickelt und sind dabei, sie in den Markt zu bringen. Mit diesen Anlagen, deren Markteinführung aber gerade erst begonnen hat bzw. bei denen die Entwicklungsphase noch nicht abgeschlossen ist (wie z.b. E115 oder GE 2,5-120), kann es gelingen, die im aktuell geltenden EEG vorgesehene Degression und den Wegfall des System-Dienstleistungs-Bonus an durchschnittlichen Standorten in Hessen zu kompensieren zumal wenn diese Effizienzsteigerung bei konstanten bzw. nachgebenden Anlagenpreisen erreicht wird. Nicht mehr möglich wäre allerdings ein weiterer Zubau an solchen Standorten in Hessen, wenn die von den Bundesministern Altmaier und Rösler vorgeschlagene drastische Kürzung auf 8 Cent je kwh kurzfristig umgesetzt würde (siehe Graphik). Vor diesem Hintergrund mag die Vorgabe der Landesregierung an die Regionalplanung für die Ausweisung von Vorranggebieten eine Mindestwindgeschwindigkeit von 5,75 m/s zu Grunde zu legen zunächst akzeptabel scheinen. Denn der Intention einer Konzentration auf besonders windhöffige Standorte wird man aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zustimmen. Jedoch verfügt die Regionalplanung über keine verlässliche Basis für die Beurteilung der potenziell verfügbaren Flächen im Hinblick auf ihre Windhöffigkeit. Als Grundlage für die Identifizierung windhöffiger Gebiete in Hessen dient der Regionalplanung die von der TÜV-SÜD Industrie Service GmbH im Auftrag der Landesregierung erarbeitete und 2011 publizierte Windpotenzialkarte, die aber erhebliche Unschärfen und sehr wahrscheinlich systematische Verzerrungen aufweist. (Siehe hierzu im Einzelnen die Stellungnahmen der Fa. CUBE zum TRPM.) Andere, von erfahrenen Fachplanungsbüros im Auftrag von Projektentwicklern erstellte Karten weisen für identische Flächen in Hessen abweichende Windgeschwindigkeiten aus, obwohl die zu Grunde liegenden Modelle sich methodisch ähneln. Ein wichtiger Grund dafür dürfte die stärkere Nutzung der Produktionsergebnisse einer größeren Zahl bestehender Windparks als Basisdaten sein. In der strukturierten hessischen Mittelgebirgslandschaft und insbesondere im Vogelsberg gibt es nach diesen Karten in erheblichem Umfang Gebiete mit durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten von 6 m/s und mehr, die in der Potenzialkarte des TÜV-SÜD mit 5,5 m/s ausgewiesen sind. In einer Reihe von Fällen ist dies auch durch detaillierte Windgutachten belegt, die auf Grundlage verlässlicher Daten aus benachbarten Windparks konkrete Standorte bewerten. (Entsprechende Unterlagen wurden von betroffenen Kommunen aus dem Vogelsberg mit ihren Stellungnahmen zum TRPM vorgelegt.) Umgekehrt kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass Flächen in den westlichen Teilen von Mittelhessen mit einer Windgeschwindigkeit von 5,75 m/s in der Karte des TÜV-SÜD sich bei genauerer Untersuchung als weniger windhöffig erweisen. Bei Orientierung der Regionalplanung an der Windpotenzialkarte des TÜV-SÜD besteht somit die Gefahr, das an sich sinnvolle Ziel einer Ausweisung von möglichst windhöffigen Gebieten als Vorrangflächen zu verfehlen. Deshalb müsste die Regionalplanung mindestens ergänzend und korrigierend auf andere Informationsquellen abstellen, die von Kommunen und/oder Projektentwicklern zu Windpotenzialflächen eingebracht werden. In dem vorgelegten Entwurf ist es der Regionalplanung zudem nicht gelungen, einen hohen Anteil von windstarken Standorten als Vorrangflächen auszuweisen. Wie aus der obigen Graphik ablesbar ist, wäre es unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten erforderlich, dass der weit überwiegende Anteil der Vorrangflächen durchschnittliche Windgeschwindigkeiten von mindestens 6 m/s aufweisen müsste, damit Investitionsvorhaben unter den Bedingungen des geltenden EEG auch nach 2015 wirtschaftlich darstellbar bleiben. Dies ist im vorliegenden Entwurf jedoch nicht der Fall. Seite 3 (von 7)

4 Damit wird der Anspruch verfehlt, durch den Regionalplan für einen längeren Zeitraum von bis zu zehn Jahren eine sinnhafte Grundlage für den Ausbau der Windenergie in Hessen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit bereit zu stellen. Eine überschlägige Ermittlung der hessenenergie hat ergeben, dass über 50 % der im Entwurf vorgesehenen Vorrangflächen im Bereich von rund 5,75 m/s Windgeschwindigkeit liegt. Nur rund ein Viertel der Vorrangflächen bewegen sich im Bereich von rund 6 m/s und weniger als 5 % der Vorrangflächen sind in den windstarken Gebieten Mittelhessens mit mehr als 6,5 m/s vorgesehen (siehe Grafik 2). Diese windstarken Standorte wurden nahezu durchgängig aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes vorsorglich ausgeklammert, wobei die Argumente aber in der Sache keineswegs überzeugen (s.u.). Berechnung (Anzahl der Windhöffigkeit Fläche (ha) Fläche (%) Flächen) 2 5,25 2,00 0,01% 727 5,5 725,33 4,40% Grafik 2: Mittlere Windgeschwindigkeit in den geplanten Vorranggebieten im TRPM-Entwurf , ,65 53,57% ,05 26,18% , ,67 11,39% 681 6,5 679,43 4,12% 54 6,75 53,88 0,33% Gesamtfläche 16482,01 100% Wenn man meint, auf die Ausschließungswirkung nicht verzichten zu können, dann ist für die Festlegung von Windvorranggebieten eine zumindestens auf mittlere Frist angelegte, auf den geltenden Rechtsrahmen des Bundesrechts (EEG) abgestimmte und dadurch nachhaltig umsetzbare Kozeption unverzichtbar. Ausgewiesene Windvorranggebiete, die nach Absenkung der Einspeisevergütung in 2015, also innerhalb von nur zwei Jahren, nicht mehr wirtschaftlich erschlossen werden können, können leicht zu einer reinen Alibiplanung werden. Eine verlässliche und nachhaltige Grundlage für einen wirtschaftlich darstellbaren Ausbau der Windenergie in Mittelhessen liefert der TRPM in der vorliegenden Entwurfsfassung noch nicht. Dies bleibt noch zu leisten. 2. Fehlgewichtung von Naturschutzbelangen Bei der Planaufstellung wurde zunächst richtigerweise das Ziel verfolgt, Standorte mit einer Windgeschwindigkeit oberhalb von 6,25 m/s hoch zu gewichten bzw. mit einem Eignungskriterium zu versehen. Andere Eignungskriterien betrafen z.b. die Nähe zu Freileitungen oder bereits bestehende Windparks sowie ein vermutetes geringes oder mittleres Konfliktpotential in Bezug auf Fledermäuse. Dieses Konzept wurde im weiteren Verlauf des Planungsprozesses offenbar nicht durchgehalten. Vielmehr wurde die Vorgehensweise so abgeändert, dass naturschutzfachlichen Aspekten faktisch ein Vorrang vor allen anderen Gesichtspunkten eingeräumt wurde, indem NATURA 2000-Gebiete ohne detaillierte Prüfung der Schutzzwecke fast zur Gänze pauschal ausgeklammert wurden und dies obwohl die der Regionalplanung zugänglichen Daten (insbesondere die Ergebnisse der von der Landesregierung beauftragte PNL-Studie) eine solche Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung gar nicht zulassen, da die Datenbasis an vielen Seite 4 (von 7)

5 Stellen lückenhaft und nicht aktuell ist. Zudem beruht die Ermittlung von artenschutzrechtlich angeblich konfliktträchtigen Gebieten keineswegs auf gesichertem Wissen sondern stellt auf vielfach willkürliche und nicht nachvollziehbar begründete Abstandsempfehlungen ab. (Hierzu sei auf das Naturschutzfachliche Gutachten des Ingenieurbüro für Umweltplanung SCHMAL + RATZBOR verwiesen, das der schriftlichen Stellungnahme der hessenenergie zum Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen Vorgaben zur Nutzung der Windenergie vom Oktober 2012 beigefügt war.) Zu kritisieren ist nicht nur der pauschale Ausschluss von weiten Teilen der windhöffigsten Flächen Mittelhessens im Vogelsberg ohne detaillierte Prüfung; sondern auch dort, wo für mögliche Vorranggebiete eine Abwägung vorgenommen wurde, sind fehlerhafte Gewichtungen von Naturschutzbelangen unverkennbar. Die von der Oberen Naturschutzbehörde im Zuge der Erstellung des TRPM vorgenommenen Abwägungen sind offenkundig stark durch den Leitfaden zur naturschutzfachlichen Beurteilung der Belange bei Windkraftanlagen der Hessischen Landesregierung beeinflusst worden. Dieser Leitfaden basiert seinerseits auf dem o.g. Konzept der Vorgabe pauschaler Abstandsregelungen und Konfliktvermutungen, die fachlich nicht überzeugen können. Deshalb finden sich im Entwurf des TRPM naturschutzfachliche Fehlgewichtungen bei der Ableitung von Begründungen aus Steckbriefen für den Ausschluss von möglichen Vorranggebieten. Beispielhaft kann hier etwa auf den Steckbrief für das Gebiet VRG WE Nr verwiesen werden: Wegen des hohen Nadelwaldanteils liegt nach Auffassung der Behörde kein geeignetes oder entwicklungsfähiges Habitat im Hinblick auf das Erhaltungsziel von windkraftsensiblen Vogelarten vor. Jedoch wird ein Konfliktpotential wegen windkraftsensibler Vögel (Baumfalke, Wespenbussard, Rotmilan) gesehen. Allerdings wird zugestanden, dass mögliche Konflikte mit einem Rotmilan-Bruthorst im 1 km-radius nordöstlich des Gebiets voraussichtlich auf örtlicher Ebene zu lösen wären; ebenso auch eventuelle Konflikte mit einem weiteren Rotmilanhorst am Nordrand des Gebiets und einem Baumfalkenhorst am Südrand des Gebiets, da die Flugbeziehungen jeweils Richtung Offenland weisen. Auch im 3 km-radius um einen Schwarzstorchhorst westlich des Gebiets, dessen Status unklar ist, gibt es nach dem Steckbrief vermutlich keine wesentlichen Flugbeziehungen. Deshalb wird insgesamt die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets bei kumulativer Betrachtung möglicher Konflikte als unklar eingeschätzt. Es wird aber dennoch entschieden, die Fläche nicht als Vorranggebiet für Windenergie auszuweisen, da Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen bei kumulativer Betrachtung möglicher Konflikte unklar sei. Aus fachlicher Sicht stellt sich die Frage, wie etwaige Konflikte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit lösbar sind oder auch gar nicht eintreten werden, kumulativ betrachtet werden sollen. Aus formaler Sicht ist der Ansatz einer kumulative Betrachtung möglicher Konflikte bei der Frage nach der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines NATURA 2000-Gebiets zudem unangebracht. Wenn ein bestimmtes Erhaltungsziel erheblich beeinträchtigt wird, ist die Verträglichkeit einer Planung oder eines Projekts nicht gegeben. Wenn eine Planung oder ein Projekt sich auf zwei oder drei Erhaltungsziele auswirkt, aber kein Erhaltungsziel erheblich beeinträchtigt wird, ist die Verträglichkeit durchaus gegeben. Dies hat sich in der Praxis der Umsetzung von Windenergie- Projekten im Vogelsberg bestätigt. Die kumulative Betrachtung etwaiger (lösbarer oder wahrscheinlich nicht bestehender) Konflikte und die daraus abgeleiteten mögliche Unverträglichkeit der Planung mit den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebiets ist somit als Begründung für die Nichtaufnahme des Gebiets 5149 fachlich nicht akzeptabel und beinhaltet eine fehlerhafte Gewichtung von Aspekten des Naturschutzes. Leider handelt es sich bei dieser exemplarisch benannten Abwägung nicht um einen Einzelfall. Bei Durchsicht der jeweils angeführten Gründe für die Ergebnisse der Abwägung gewinnt man den Eindruck, naturschutzfachliche Argumente würden benutzt, um eine gewollte Verteilung von Windenergiestandorten in Mittelhessen zu erreichen, in der die dem Naturschutz als politisch Seite 5 (von 7)

6 sensibel geltenden, aber besonders windhöffigen Hochlagen der Mittelgebirge weitgehend ausgespart bleiben. Nach Anwendung von harten und weichen Ausschlusskriterien wurde bei der Aufstellung des TRPM für Mittelhessen eine Fläche von rund 8,4 % als sogenannte technische Potentialfläche ermittelt. Danach wurden im Arbeitsschritt Nr. 4 die Flächen in Konfliktstufen eingeteilt, um naturschutzfachliche Belange im Rahmen der Abwägung minimieren zu können. Als Grundlage dienten vorliegende Informationen über Natura 2000-Gebiete, zu den Kernzonen des Naturschutzgroßprojekts Vogelsberg, das PNL-Gutachten, das ITN-Gutachten sowie Daten zu wertvollen Waldbiotopen. Grafik 3: Konflikträume Für das sogenannte technische Potential errechnete die Regionalplanung 50 % bzw. einen Anteil von 4,2 % in Mittelhessen mit der Konfliktstufe 1 bis 3. Ein hoher Anteil von 41 % des verfügbaren technischen Potenzials wurde der Konfliktstufe 5 bis 6 zugeordnet. Da die Vorgabe der Ausweisung von 2 % Windvorrangflächen nach diesem Arbeitsschritt mit einer technischen Potentialfläche von 8,4 % überfüllt war, wurde schließlich im Arbeitsschritt Nr. 5 anhand der Restriktionskriterien I abgewogen. Konkret meint dies, dass vor allem Gebiete mit angeblich hohem avifaunistischem Konfliktpotenzial ausgeschieden wurden. Als Ergebnis lagen nach dieser Abwägung rund 87 % der verbliebenen möglichen Vorranggebiete innerhalb der Konfliktstufe 1-3 und lediglich 7 % in der Konfliktstufe 5-6. Damit wurde, wie von Seiten des Regierungspräsidiums am 15. November 2012 in einer Sitzung des zuständigen Ausschusses der Regionalversammlung zutreffend festgestellt wurde, dem Artenschutz ein hohes Gewicht eingeräumt. Allerdings geschah dies offenbar zu Lasten der eigentlich erforderlichen Abwägung mit dem Ziel einer Ausweisung von möglichst windhöffigen und damit im Rahmen des EEG wirtschaftlich erschließbaren Standorten. Eine solche Abwägung wurde nicht gebietsweise vorgenommen, sondern den Belangen des Naturschutzes ist durch Anwendung von fachlich nicht nachvollziehbar begründeten Pauschal-Annahmen und Ausschluss-Kriterien ein ungerechtfertigt hohes Gewicht beigemessen worden. Dies hat zum weitgehenden Verzicht auf die Ausweisung von windhöffigen Standorten in den Hochlagen der Mittelgebirge geführt und damit zur Ausklammerung eines Großteils der Flächen, auf denen eine kosteneffiziente Windenergienutzung in Mittelhessen möglich wäre. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Räume in Mittelhessen dünn besiedelt und strukturschwach sind, was auf politischer Ebene Anlass zu vielfältigen Aktivitäten war und ist, um diesen Strukturproblemen entgegenzuwirken. Der vorliegende Entwurf TRPM geht allerdings in eine andere Richtung, denn er macht es vielen an der Windenergie interessierten Kommunen in diesen Regionen faktisch unmöglich, die mit der Erschließung von Windstandorten verbundenen wirtschaftlichen Impulse bei sich zur Stärkung des ländlichen Raums zu nutzen. Entgegen den eigenen Bekundungen der Regionalplanung wurde den kommunale Planungswünschen bei der Erstellung des Entwurfs des TRPM kein ähnlich hohes Gewicht zugemessen wie dem Wunsch nach einem weitestgehenden Ausschluss von NATURA 2000-Gebieten. Seite 6 (von 7)

7 3. Fazit Der vorliegende Entwurf des TRPM kann wegen der fehlerbehafteten Bewertung der Windhöffigkeit von möglichen Vorranggebieten sowie wegen der mangelhaften Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Auswahl von Windstandorten bei gleichzeitiger unbegründeter Übergewichtung von Naturschutzbelangen nicht überzeugen. Der Entwurf bedarf dringend der Überarbeitung, damit ein deutlich größerer Teil der Windvorrangflächen Standorte mit höheren Windgeschwindigkeiten oberhalb von 6 m/s werden. Denn nur so ist gewährleistet, dass trotz der durch das EEG vorgegebenen sinkenden Einspeisevergütungen in den kommenden Jahren in Mittelhessen ein wirtschaftlicher Ausbau der Windenergie möglich bleibt. Die erkennbar fehlerhafte Übergewichtung von Naturschutzbelangen im Entwurf des TRPM müsste korrigiert werden, damit nicht mehr die überwiegende Zahl der windstarken Standorte in Mittelhessen pauschal wegen angeblicher, aber nicht nachgewiesener Artenschutz-Konflikte ausgeschieden wird, obwohl eventuelle Konflikte durch konkrete Maßnahmen, die im BImSchG-Verfahren festgelegt werden können, durchaus vermeidbar bzw. lösbar wären. Zudem müssten die Planungswünsche der Kommunen in der Planaufstellung stärker berücksichtigt werden. Denn nur gemeinsam mit den Akteuren vor Ort können die Aufgaben der Energiewende erfolgreich angegangen werden. hessenenergie Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbh Wiesbaden, April 2013 Seite 7 (von 7)

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