KLIENTEN-INFO. 1. Quartal 2001 P ROF.DR.FRANZ W EILER - MAG.DR.HARALD W EILER. Kurzübersicht

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1 PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 1/7 Kurzübersicht KLIENTEN-INFO 1. Quartal Neue Vorauszahlungen für Wie berechnen sich die neuen Vorauszahlungen? Was kann man dagegen tun? Achtung Anspruchsverzinsung Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung Nebenverdienst und Familienbeihilfe Umsatzsteuerpflicht für bestimmte ärztliche Leistungen ab Steuersplitter Übersicht über die Umsatzsteuersätze für Speisen, Tee, Kaffee, Milchmischgetränke (Kakao) und Speiseeis Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge Neue Vorauszahlungen für 2001 Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2001 sind in den ersten Jännertagen die erhöhten Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide ins Haus geflattert. Das BMF hat sich kürzlich in einem Erlass zu Detailfragen geäußert Wie berechnen sich die neuen Vorauszahlungen? 1. Die neue Vorauszahlung 2001 errechnet sich auf Basis des steuerpflichtigen Einkommens des letztveranlagten Jahres (unter Berücksichtigung der bisher üblichen Prozentzuschläge von 4% bzw 5%). Ein allfälliger Verlustvortrag wird dabei aber nur in Höhe von 75 % des Einkommens berücksichtigt. 2. Der so ermittelte Vorauszahlungsbetrag wird zusätzlich wie folgt angehoben: Bei einer Vorauszahlung bis ATS um 5%, bei einer Vorauszahlung zwischen ATS und ATS um 10 % bzw darüber um 20%. 3. Ergab sich aufgrund des letztveranlagten Jahres keine Vorauszahlung, so ist diese für 2001 auf Basis des Durchschnittes der in den letzten fünf Jahren festgesetzten Steuerbeträge zu ermitteln. 4. Leitet sich der Vorauszahlungsbescheid nur aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab (zb gleichzeitig zwei Bezüge, Veranlagung bei Grenzgängern oder bei Dienstnehmern mit ausländischem Arbeitgeber), wird keine Erhöhung der Vorauszahlung vorgenommen Was kann man dagegen tun? Erwarten Sie für das laufende Jahr eine niedrigere Steuerbelastung, kann (bis spätestens

2 PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 2/ ) eine Herabsetzung beantragt werden. TIPP: Für den überhöhten Vorauszahlungsbetrag kann im Fall einer Berufung ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung oder im Falle eines normalen Herabsetzungsantrages ein Stundungsansuchen (ATS 180 Stempelmarke) gestellt werden. Der Erlass enthält genaue Anweisungen, welche Angaben ein solcher Herabsetzungsantrag enthalten muss: Bei betrieblichen Einkünften muss eine detaillierte Planungsrechnung für 2001 mit Gegenüberstellung des Ist- Ergebnisses für 1999 und des vorläufigen Ergebnisses für 2000 vorgelegt werden. Eine allfällige Abweichung des erwarteten Jahreserfolges 2001 ist konkret zu begründen. Für das Ergebnis 2000 und 2001 ist auch die steuerliche Mehr- Weniger-Rechnung anzugeben. Weiters sind die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Wegfall des IFB, steuerliche Kürzung der langfristigen Rückstellungen um 20 % und Verringerung der Abschreibung für Betriebsgebäude auf 3 %) detailliert darzustellen. Verlustvorträge bzw Wartetastenverluste sind nur mit 75 % des steuerlichen Ergebnisses anzusetzen. Bei Beteiligungen an Personengesellschaften müssen diese Angaben für die Personengesellschaft gemacht werden. Kleinere Unternehmer (Umsatz im letztveranlagtem Jahr maximal ATS 5 Mio und Gewinn maximal ATS ) sowie alle, die den Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, müssen die Prognose für 2001 nicht zahlenmäßig darstellen, sondern nur verbal erläutern. Diese Vereinfachung gilt allerdings nur dann, wenn die Vorauszahlungen nur um die zusätzlichen Prozentzuschläge von 5 %, 10 % bzw 20 % herabgesetzt werden sollen. Bei Funktionären und Vortragenden, die ab 2001 lohnsteuerpflichtig werden, reicht der Hinweis, dass seit von den Honoraren Lohnsteuer einbehalten wird. Für außerbetriebliche Einkünfte (zb Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) muss nur eine detaillierte (verbale) Prognose für 2001 gemacht werden. Bei bescheidenen Steuerpflichtigen, die sich mit einer Herabsetzung von maximal ATS zufrieden geben, ist das BMF großzügig: Bei ihnen genügt ebenfalls eine (verbale) Prognose für 2001 (sogenannte Kleinbetragsbegründung ) Achtung Anspruchsverzinsung Bei zu niedrigen Steuervorauszahlungen muss in Zukunft bei der Erstellung der Steuererklärungen schnell reagiert werden. Ab der Veranlagung 2000 werden nämlich Nachzahlungen (oder Gutschriften) aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung verzinst. Der Zeitraum der Verzinsung beginnt mit dem 1.7. des Folgejahres (Übergangsfrist bei der Veranlagung 2000: ) und läuft bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung (maximal aber 42 Monate). TIPP: Die Verzinsung von Steuernachzahlungen kann dadurch verhindert werden, dass bis zum des Folgejahres (bei der Veranlagung 2000 bis zum ) eine freiwillige Anzahlung auf die künftige Steuernachzahlung geleistet wird. Der Zinssatz beträgt 2 % über dem Basiszinssatz (das sind derzeit insgesamt 6,25 %). Besondere Härte: Nachzahlungszinsen sind nach Ansicht des BMF steuerlich nicht ab-

3 PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 3/7 setzbar, Guthabenszinsen sollen hingegen steuerpflichtig sein. 2. Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung Seit muss ein Unternehmer, der Leiharbeitskräfte beschäftigt, für diese die Kommunalsteuer abführen, obwohl die Arbeitskräfte bei ihm nicht angestellt sind. Der Begriff Arbeitskräfteüberlassung wird vom BMF sehr weit interpretiert. Er umfasst jede gesetzlich zulässige oder unzulässige unternehmerische Überlassung von Dienstnehmern an Dritte gegen Entgelt (zb Arbeitskräfteverleih, Dienstleistungsservice, Leiharbeit, Personalbereitstellung, Personalgestellung, Personalleasing, Personalvermietung, Man-Power-Leasing, Zeitarbeit). Auch bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland ist der inländische Beschäftiger verpflichtet, Kommunalsteuer an die Betriebsstättengemeinde abzuführen. Die 3 %ige Kommunalsteuer ist von 70 % des Gestellungsentgelts (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti) zu berechnen. TIPP: Werden die vom Arbeitskräfteüberlasser an den Dienstnehmer ausbezahlten steuerfreien Reisekosten (zb Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder) in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Steuer fällt erst in dem Monat an, in dem die Rechnung bezahlt wird (fällig am 15. des Folgemonats). Der Neuregelung gilt nicht für Dienstleistungen im Rahmen eines Werkvertrages (hier haftet der Auftragnehmer für die tatsächliche Leistung und nicht nur für die grundsätzliche Qualifikation des Personals). Sie gilt weiters nicht für Montageleistungen, reine Servicetätigkeiten, die Auslagerung von unternehmerischen Funktionen an Dritte ( Outsourcing ) sowie Personalentsendungen im Konzern (als Werkvertrag einzustufende Assistenzleistung wie zb Aufbau der Vertriebsorganisation). 3. Nebenverdienst und Familienbeihilfe Studenten können ab pro Jahr ATS dazu verdienen (bisher pro Monat ATS außerhalb der Ferien und während der Ferien unbeschränkt), ohne dass die Familienbeihilfe gestrichen wird. Das BMSG hat dazu per Erlass einige Klarstellungen getroffen: Ein eigenes Einkommen des Kindes ist erst nach dem Jahr, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen. In den Betrag von ATS sind auch die Einkünfte während der Ferien einzubeziehen. Wird der Grenzbetrag überschritten, entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe für das ganze Jahr. Nur ausdrücklich als einkommensteuerfrei erklärte Bezüge bleiben außer Ansatz. Beim Grenzbetrag von ATS handelt es sich um das steuerpflichtige Einkommen. Bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit können daher vom Jahresbruttogehalt Sonderzahlungen, wie das 13. und 14. Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, sonstige Werbungskosten (oder Pauschale von ATS pa), Sonderausgaben (oder Pauschale von ATS 819) und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Einkommen, das innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung erzielt wird, ist nicht in den Grenzbetrag von ATS einzurechnen.

4 PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 4/7 4. Umsatzsteuerpflicht für bestimmte ärztliche Leistungen ab Auf Grund eines EuGH-Urteils hat das Finanzministerium per Erlass bekannt gegeben, dass einige ärztliche Leistungen nicht mehr umsatzsteuerfrei behandelt werden dürfen. Ab ist daher für folgende Leistungen die Umsatzsteuer mit 20 % in Rechnung zu stellen und abzuführen: ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen; psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung; auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologischerbbiologischen Verwandtschaft. TIPP: Fallen Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Leistungen an, können diese selbstverständlich abgezogen werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden. Beträgt der Gesamtumsatz aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr als ATS pa ( Kleinunternehmer ), können die oben angeführten Leistungen dennoch steuerfrei belassen werden. In diesem Falle darf aber auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. 5. Steuersplitter 3-Jahres-Frist für Erstattung von Beiträgen bei Mehrfachversicherung Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage infolge von Mehrfachversicherung kann der Versicherte bis zum Ende des drittfolgenden Kalenderjahres die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zurückfordern (Krankenversicherung: 4%, Pensionsversicherung: ½ Beitragssatz). EuGH zur Mindestkörperschaftsteuer Nach Ansicht des EuGH ist die österreichische Regelung über die Mindestkörperschaftsteuer nicht EU-widrig. VfGH zur Familienbesteuerung Der VfGH hat die Familienbesteuerung in der Fassung des im Jahr 1998 beschlossenen Familienpakets (Erhöhung der Kinderabsetzbeträge und der Familienbeihilfe) als verfassungskonform bestätigt. Lohnsteuerrichtlinien Die sich aufgrund des Sparpakets 2001 ergebenden Änderungen bei der Lohnsteuer und die diesbezüglichen Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2001 werden in der nächsten KlientenInfo erläutert. Über weitere Erlässe zum Budgetbegleitgesetz 2001 sowie zum Kapitalmarktoffensivegesetz wird ebenfalls in der nächsten KlientenInfo informiert.

5 PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 5/7 6. Übersicht über die Umsatzsteuersätze für Speisen, Tee, Kaffee, Milchmischgetränke (Kakao) und Speiseeis a) Abgabe von in der Anlage zum UStG genannten Speisen (Nahrungsmittelzubereitungen) und Getränken (Milch), ausgenommen Pkt b und c, zum Verzehr an Ort und Stelle bis ab ab % 14% 10% b) Abgabe von Kaffee- und Teegetränken, Kaffeemittel (zb Malzkaffee), Früchte- und Kräutertee als Getränk zum Verzehr an Ort und Stelle 10% 10% 20% c) Abgabe von Milchmischgetränken (Kakao) und Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle 10% 10% 10% d) Lieferung von Kaffee, Tee (Schwarztee, grüner Tee), Mate, jeweils in fester Form 10% 20% 20% e) Lieferung von Kaffee- und Teegetränken (zb Packung Eistee) 10% 10% 20% f) Lieferung von Kaffeemittel (zb Malzkaffee), Früchte- und Kräutertee in fester Form, Speiseeis 10% 10% 10% g) Vorsteuerpauschale bei Reisekosten (Taggelder) 10% 14% 10%

6 PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 6/7 7. Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2001 Dienstverträge (ASVG): Ab geltende Höchstbeitragsgrundlage (in ATS): Bruttobezüge monatlich täglich Laufende Bezüge Sonderzahlungen (Jahresbetrag) Geringfügigkeitsgrenze Die Beitragssätze in % ab dem Beitragszeitraum Jänner 2001: Dienstgeber- Anteil in % Dienstnehmer- Anteil in % Beitragsgruppe gesamt in % Arbeiter (A1) Krankenversicherung 7,60 3,65 3,95 Pensionsversicherung 22,80 12,55 10,25 Unfallversicherung 1,40 1,40 Sonstige (AV, KU, WF, IE) zum besseren Vergleich ohne Schlechtwetterentschädigung und Nachtschichtschwerarbeitsbeitrag 8,20 4,20 4,00 Gesamt 40,00 21,80 18,20 Angestellte (D1) Krankenversicherung 6,90 3,50 3,40 Pensionsversicherung 22,80 12,55 10,25 Unfallversicherung 1,40 1,40 Sonstige (AV,KU,WF,IE) 8,20 4,20 4,00 Gesamt 39,30 21,65 17,65 Freier Dienstvertrag Krankenversicherung 6,50 3,25 3,25 Pensionsversicherung 22,80 12,55 10,25 Unfallversicherung 1,40 1,40 Gesamt 30,70 17,20 13,50 Geringfügig Beschäftigte Dienstgeberbeitrag bei mehr als 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze (2001: ATS 6.114) Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen Zahlung durch DN Arbeiter 17,80 14,20 Angestellte 17,80 13,65 Freier Dienstnehmer 17,80 14,20 Opting in Arbeiter, Angestellte und Freie Dienstnehmer Pauschalbetrag ATS 575,00 Damit ergeben sich ab folgende ASVG-Höchstbeiträge (in ATS): Beitragsgruppe monatlich Jährlich inkl. Sonderzahlungen Arbeiter (A1) , ,00 Angestellter ( D1) , ,80 Freier Dienstvertrag , ,20

7 PARTNERSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFER UND S TEUERBERATER 7/7 Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG bzw FSVG): Für jene Gewerbetreibenden, die nach dem erstmals in die Pflichtversicherung eingetreten sind, gilt für den Zeitraum der ersten 3 Jahre die reduzierte Mindestbeitragsgrundlage für sonstige Selbständige( Neuzugänger ). Ab geltende endgültige Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen (in ATS): Beitragsgrundlage endgültige Mindestbeitragsgrundlage vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger und sonstige Selbständige ohne weitere Erwerbstätigkeit neben weiterer Erwerbstätigkeit Für 2001 wird die vorläufige Beitragsgrundlage bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2001 nach folgender Formel errechnet: Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid geltend gemachte Investitionsfreibeträge in 1998 vorgeschriebene GSVG-Beiträge Summe x Aktualisierungsfaktor 1, ,3 % Zuschlag Vorläufige Mindestbeitragsgrundlage ab monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger und sonstige Selbständige ohne weitere Erwerbstätigkeit neben weiterer Erwerbstätigkeit Beitragssätze für Pensions- und Krankenversicherung ab Beitragszeitraum Jänner 2001: Gewerbetreibende (auch Jungunternehmer) FSVG Pensionsversicherung 15,0 20,00 15,0 Krankenversicherung*) 8,9 8,9 Gesamt 23,9 20,00 23,9 *) für Mehrfachversicherte (ASVG und BKUVG) gilt ein Beitragsatz von 1,78% der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Zehntelregelung). Beitragsgruppe vorläufige Mindestbeiträge Höchstbeiträge monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende 3.692, , , ,40 Neuzugänger 1.933, , , ,40 ohne weitere Erwerbstätigkeit 1.933, , , ,40 neben weiterer Erwerbstätigkeit 1.064, , , , vermindert um die Beträge, welche auf die ASVG/BKUVG-pflichtigen Beitragsgrundlage entfallen. Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt für alle Beitragsgruppen ATS (unteilbarer Jahresbeitrag).

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