EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FINANZINSTITUTE Versicherungen April 2003 DE VERMERK FÜR DIE MITGLIEDER DER VA-UNTERGRUPPE "RÜCKVERSICHERUNG" Betreff: Auf dem Weg zu einer kurzfristigen Regelung der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen in der EU Formulierung eines Vorschlags für einen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückversicherung Vorbemerkung Auf ihrer letzten Sitzung in Brüssel am 18. Dezember 2002 befasste sich die Untergruppe eingehend mit einem von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten Vorlage für eine Richtlinie über die Rückversicherung. Anhand der Diskussionsbeiträge haben die Kommissionsdienststellen eine neue Fassung ausgearbeitet, die diesem Vermerk beigefügt ist. Berücksichtigt wurden auch von den Mitgliedstaaten und der Branche eingebrachte schriftliche Kommentare. In der neuen Fassung wurden fast alle Vorschläge der Delegationen berücksichtigt. Des Weiteren wurden auch die Änderungen miteinbezogen, die die Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG (Erste und Dritte Schadenversicherungsrichtlinie) durch die Richtlinie 2002/87/EG 1 über Finanzkonglomerate erfahren haben, an der sich der Wortlaut des Richtlinienentwurfs zur Rückversicherung orientiert. Die neue Version (1) Artikel 1 Absatz 13 enthält einen Vorschlag für eine Definition des Captive- Rückversicherers, der sich an die Kommentare anlehnt, die im Anschluss an die Ausführungen der luxemburgischen und der irischen Delegation zum Rechtsrahmen und zum praktischen Funktionieren des Captive- Rückversicherungsgeschäfts auf der Sitzung am 18. Dezember 2002 vorgebracht wurden. (2) Artikel 2 Absatz 2: Die Definition des Begriffs "Rückversicherung" wurde vereinfacht. Aus Gründen der Kohärenz mit den derzeitigen EU- Rechtsvorschriften wurde die Definition aus der Versicherungsgruppenrichtlinie (98/78/EG) übernommen. 1 ABl. L 35 vom , S. 1. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) Office: C107 1/42. Telephone: direct line (32-2) Fax: (32-2) jose-manuel.de-frutos-gomez@cec.eu.int

2 (3) Artikel 2 Absatz 3: Diese Bestimmung definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und präzisiert, dass sie nicht für auch im Rückversicherungsgeschäft tätige Direktversicherungsunternehmen gilt, die unter die geltenden Schaden- und Lebensversicherungsrichtlinien fallen. Zu prüfen wäre allerdings, ob die Aufsichtsvorschriften der Rückversicherungsrichtlinie (d.h. die Vorschriften über versicherungstechnische Rückstellungen, Anlagen und die Solvabilitätsspanne) nicht auch auf die Rückversicherungsgeschäfte von Direktversicherern anwendbar sein müssen, wenn sie sich klar von denen der Direktversicherung unterscheiden. In diesem Fall sollten die für die Direktversicherung geltenden Richtlinien entsprechend angepasst werden. (4) Artikel 4 Absatz 2: Ausgehend von den Kommentaren einiger Delegationen schreibt dieser Absatz vor, dass bei der Zulassung eines Rückversicherungsunternehmens zwischen Lebens- und Schadenversicherungstätigkeiten zu unterscheiden ist. Ein Rückversicherungsunternehmen könnte somit eine Zulassung für den Bereich der Lebensversicherung, der Schadenversicherung oder für beide Bereiche erhalten. Ausschlaggebend ist, was das Unternehmen bei der zuständigen Behörde beantragt hat und ob es die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. (5) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b): Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde im Hinblick auf die derzeit für Direktversicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften geändert. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: Das Rückversicherungsunternehmen "limits its objects to the business of reinsurance and related operations" anstatt "operations arising directly therefrom". Diese Formulierung würde ein Rückversicherungsunternehmen nicht daran hindern, für seine Kunden Leistungen wie etwa statistische oder versicherungsmathematische Beratung oder Risikoanalysen zu erbringen, eine beschränkte Beteiligung an anderen Versicherungsunternehmen zu halten oder Eigentümer eines Direktversicherungsunternehmens zu sein. (6) Artikel 8 Buchstabe a): Diese Bestimmung wurde durch die Richtlinie 2002/87/EG über Finanzkonglomerate in die Erste Schadenversicherungsrichtlinie 73/239/EWG eingefügt. Um die Kohärenz mit den für Direkt-versicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen, sollte sie daher auch in eine Richtlinie, die den Rechtsrahmen für die Rückversicherung absteckt, Eingang finden. Außerdem muss sie dahingehend vervollständigt werden, dass die vor einer Zulassung vorgeschriebene Vorabkonsultierung der zuständigen Behörden auf die Fälle auszudehnen ist, in denen das Rückversicherungsunternehmen, für das die Zulassung beantragt wurde, die Tochtergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens ist. Umgekehrt müsste die entsprechende Bestimmung in den Direktversicherungslinien ebenfalls so angepasst werden, dass sie auch die Fälle erfasst, in denen das Versicherungsunternehmen, das zugelassen werden soll, eine Tochtergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens ist. Die Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a), 14 Absatz 8 und 19 Absatz 2 zweiter Unterabsatz wurden ebenfalls eingefügt, um den Änderungen der Versicherungsrichtlinien durch die Richtlinie 2002/87/EG über Finanzkonglomerate Rechnung zu tragen. -2-

3 (7) Artikel 12: Diese Bestimmung, die die Übertragung von Beständen von Rückversicherungsunternehmen regelt, wurde, wie in der letzten Sitzung besprochen, vereinfacht. Die neue Fassung sieht vor, dass der Herkunftsmitgliedstaat des veräußernden Rückversicherers die Übertragung eines Versicherungsbestandes genehmigt, wenn die zuständigen Behörden des übernehmenden Rückversicherungsunternehmens bescheinigen, dass letzteres über die vorgeschriebene Solvabilitätsspanne verfügt. (8) Artikel 16: Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen. Der zweite Unterabsatz in Absatz 1 wurde im Hinblick auf die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen für Lebensrückversicherungsverträge durch einen Verweis auf Artikel 20 der neugefassten Lebensversicherungsrichtlinie (2002/83/EG) ergänzt. In der letzten Sitzung waren einige Delegationen der Meinung, dass die in der Jahresabschlussrichtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen in der Lebensrückversicherung nicht ausreichten und dass daher die in der neugefassten Lebensversicherungsrichtlinie verankerten Grundsätze für die Bildung versicherungsmathematischer Rückstellungen übernommen werden müssten. (9) Artikel 16 Absätze 2 und 3: Der Wortlaut von Absatz 2 wurde geändert, um klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Rückversicherungsunternehmen in der EU die Besicherung von Vermögenswerten zur Deckung des zu Lasten ihrer Retrozessionare gehenden Teils der Rückstellungen für Prämienaußenstände und noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nicht zur Auflage machen dürfen, wenn die Retrozessionare ebenfalls von der Rückversicherungsrichtlinie erfasst werden 2*). Absatz 3, der aus der Ersten Schadenrichtlinie (Art. 15 Absatz 3 in der durch Artikel 17 der Richtlinie 92/49/EWG geänderten Fassung) und der neugefassten Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83/EC (Artikel 20 Absatz4 ) übernommen wurde, präzisiert, dass im Falle von Rückversicherungsunternehmen, die von der Rückversicherungsrichtlinie nicht erfasst werden, Mitgliedstaaten, die die Bedeckung der Rückstellungen durch Forderungen gegen den Rückversicherer gestatten, den hierfür zulässigen Prozentsatz festlegen können. Entsprechendes sollte für Direktversicherungsunternehmen in den Fällen gelten, in denen diese Rückversicherungsverträge mit einem Rückversicherer schließen, auf den die Rückversicherungsrichtlinie anwendbar ist. 3. Die Versicherungsrichtlinien sollten demnach entsprechend geändert werden. (10) Artikel 17 Absatz 5: Schwankungsrückstellungen. Vorgeschlagen wird die Einfügung eines Absatzes 5, damit die Herkunftsmitgliedstaaten vom Rückversicherungsunternehmen nicht nur in der Kreditsparte, sondern auch in anderen Sparten die Bildung von Schwankungsrückstellungen verlangen können. Die Berechnung der Schwankungsrückstellungen richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften des Artikel 17 anwendenden Herkunftsmitgliedstaates. 2 3 Bzw. wenn es sich dabei um einen Direktversicherer handelt, auf den die Verischerungsrichtlinien anwendbar sind. *) Die deutsche Fassung dieses Satzes weicht nach Rücksprache mit einem Bediensteten der zuständigen Kommissionsdienststelle vom englischen Original ab. Bzw. für Rückversicherungsverträge, die von einem unter die Versicherungsrichtlinien fallenden Direktversicherer angeboten werden. -3-

4 (11) Artikel 18: Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich dieses Artikels, der grundsätzliche Bestimmungen zu den die versicherungstechnischen Rückstellungen bildenden Vermögenswerten enthält, auch auf die gemäß dieser Richtlinie für Rückversicherungsunternehmen geltende Solvabilitätsspanne auszudehnen. Artikel 22, der Regelungen zum freien Vermögen der Rückversicherungsunternehmen enthält, muss folglich dahingehend angepasst werden, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung nur solcher Vermögenswerte regeln dürfen, die weder zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen noch zur Deckung der verlangten Mindestsolvabilitätsspanne verwendet werden. Der Wortlaut von Artikel 18 wurde geändert, um den Kommentaren einiger Delegationen in der letzten Sitzung Rechnung zu tragen. Ferner sollten die Versicherungsrichtlinien dergestalt angepasst werden, dass für das Rückversicherungsgeschäft von Direktversicherern, die in den Anwendungsbereich der Versicherungsrichtlinien fallen, die gleichen Regeln gelten. (12) Artikel 19-21: Solvabilitätsspanne. Die diesbezüglichen Bestimmungen greifen die für die Erstversicherung gewählte Regelung nach ihrer Anpassung an die Richtlinie über die Finanzkonglomerate auf. Allerdings bedürfen sie noch einer Überprüfung durch die Gruppe. Die Koeffizienten und der Reduktionsfaktor für die Rückversicherung sind durchgestrichen, um deutlich zu machen, dass sie auf einer späteren Sitzung anhand des Ergebnisses der Simulationen noch erörtert werden müssen. (13) Titel IV. Artikel Eröffnung von Zweigniederlassungen und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch EU- Rückversicherungsunternehmen. Auf der letzten Sitzung der Untergruppe waren die meisten Delegationen der Meinung, dass die entsprechenden Bestimmungen, die den Richtlinien über die Direktversicherung entnommen wurden, für die Rückversicherung unpassend seien, und schlugen daher ihre Streichung vor. Artikel 4 sieht in der Tat das Konzept des Europäischen Passes vor, da die Zulassung gemeinschaftsweit gilt und Rückversicherungsunternehmen im Wege der Eröffnung von Zweigniederlassungen oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeiten auf die gesamte Gemeinschaft ausdehnen können. Die für Erstversicherer geltenden Anmeldeverfahren sind bei der Direktversicherung insofern zweckmäßig, als sie zur besseren Information der Versicherungsnehmer beitragen. In diesem Arbeitspapier wird daher ebenfalls die Streichung dieser Passagen vorgeschlagen. -4-

5 (14) Artikel 29: Verstoß von Rückversicherungsunternehmen gegen die Rechtsvorschriften. Die Vorlage enthält im Vergleich zur Direktversicherung eine einfachere und klarere Regelung. In den Direktversicherungsrichtlinien war man bemüht, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und den im Tätigkeitsland geltenden allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen. In der Rückversicherung ist diese Sorge irrelevant. Hier dürfte eine vereinfachte Version genügen, die es dem Tätigkeitsland ermöglicht, dafür zu sorgen, dass das Rückversicherungsunternehmen, das im Wege einer Zweigniederlassung oder der Dienstleistungsfreiheit tätig wird, die dort geltenden zwingenden Vorschriften erfüllt. (15) Titel V: Von einem Rückversicherer aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassungen (Artikel 34). Dieser Titel gilt nur für von einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassungen. Anders als bei der Direktversicherung ist hier eine Zulassung durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht erforderlich. Die Mitgliedstaaten sind lediglich gehalten, Rückversicherer aus Drittländern in Bezug auf Zweigniederlassungen nicht besserzustellen als die EU- Rückversicherer. Diese Vorschrift lehnt sich an die für Drittlandszweigstellen im Banken- und Wertpapierdienstleistungssektor geltenden Vorschriften an. Keine Anwendung findet die Vorschrift auf die Fälle, in denen ein Drittlandsrückversicherer direkt von außerhalb der EU in einem Mitgliedstaat tätig wird (grenzüberschreitende Tätigkeiten). Die Zuständigkeit hierfür verbleibt bei den Mitgliedstaaten, die dabei jedoch ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen müssen. (16) Artikel 41: Abkommen mit Drittländern: Dieser Artikel ermächtigt die Europäische Union, mit Drittländern internationale Abkommen abzuschließen, die die Tätigkeit von Rückversicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Seite regeln. Derartige Abkommen, deren Ziel es ist, auf der Basis der Gegenseitigkeit den eigenen Markt für die andere Seite wirksam zu öffnen, könnten beispielsweise die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsvorschriften und -verfahren vorsehen. Für die EU-Rückversicherer könnte dies den Zugang zu einigen ausländischen Märkten erleichtern. -5-

6 (17) Artikel 50 (Besitzstandsklausel): Vorgeschlagen wird eine Besitzstandsklausel ähnlich der, wie es sie schon für andere Finanzdienstleistungen gibt. Rückversicherungsunternehmen, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, müssen danach keine neue Zulassung beantragen. Es wird allerdings verlangt, dass sie die Bedingungen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), c), d) und e), Artikel 7 sowie Artikel 16 bis 22 der Richtlinie erfüllen 4. Versicherungsunternehmen, die die Anforderungen an die Mindestsolvabilitätsspanne nicht erfüllen, kann von den Mitgliedstaaten ferner eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt werden. II Rückwirkungen der Rückversicherungsrichtlinie auf verschiedene andere Richtlinien des Versicherungssektors (18) Die Erste Schaden- und die Erste Lebensversicherungsrichtlinie sind die Eckpfeiler der derzeitigen Regelung des Versicherungswesens durch den EU- Gesetzgeber. Sie legen die Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der EU fest und sehen die getrennte Zulassung und Beaufsichtigung eines jeden einzelnen Versicherungsunternehmens vor (Beaufsichtigung auf Einzelfallbasis). (19) Die Richtlinie 98/78/EG sieht für einer Versicherungsgruppe angehörende Versicherungsunternehmen eine zusätzliche Beaufsichtigung vor. Zu diesem Zweck wird vom Versicherungsunternehmen die Berechnung der bereinigten Solvabilität verlangt. Obwohl dies nicht für Rückversicherungsunternehmen gilt, werden sie dennoch zum Kreis der eine Versicherungsgruppe bildenden Unternehmen gezählt. Dass die Richtlinie auch Regelungen für Rückversicherungsunternehmen enthält, ist darauf zurückzuführen, dass es zum Zeitpunkt ihrer Annahme noch keine spezifische EU-Gesetzgebung zum Bereich der Rückversicherung gab. (20) Die neue Richtlinie 2002/87/EG enthält besondere Vorschriften für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten. Sie stützt sich dabei ebenfalls auf die Aufsichtsvorschriften in den sektorspezifischen Richtlinien (für Versicherungen, Banken, Versicherungsgruppen usw.). Da auch sie auf Rückversicherungsunternehmen als Teil eines Finanzkonglomerats Bezug nimmt, muss sie dem Fehlen von EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Rechnung tragen. (21) Die Einführung rechtlicher Rahmenvorschriften für die Rückversicherung auf EU-Ebene wird Rückwirkungen auf die zuvor zitierten Richtlinien haben. Die Kommissionsdienststellen sind dabei, die Richtlinien daraufhin zu prüfen, welche Vorschriften im Interesse eines kohärenten Rechtsrahmens für den gesamten Finanzsektor der Anpassung bedürfen. Auf einer der nächsten Sitzungen wird hierzu ein ausführliches Diskussionspapier vorgelegt werden. 4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Beschränkung der Tätigkeiten auf das Rückversicherungsgeschäft, c) Vorhandensein eines Unternehmensplans, d) Vorhandensein eines Mindestgarantiefonds, e) fachlich kompetente und integre Geschäftsleitung, Artikel 7: transparente Beteiligungsstrukturen, die eine angemessene Beaufsichtigung ermöglichen, Artikel 16 bis 22: Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zur Solvabilitätsspanne. -6-

7 (22) In der letzten Sitzung der Untergruppe äußerten die Delegationen einiger Mitgliedstaaten die Sorge, dass die Liquidation von Rückversicherungstätigkeiten im Falle bestimmter Rückversicherungsunternehmen möglicherweise doppelt geregelt sein könnte. Diese Delegationen meinten, da der Zweck einer künftigen Rückversicherungsrichtlinie darin bestehe, für die Rückversicherung eine Aufsichtsregelung zu schaffen, die auf dem Grundsatz der einmaligen Zulassung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat basiert, sei es sinnvoll, auch professionelle Rückversicherer den Vorschriften der Richtlinie über die Liquidation von Versicherungsunternehmen zu unterwerfen. Dies hätte zur Folge, dass das im Herkunftsmitgliedstaat eingeleitete Liquidationsverfahren EU-weit wirksam wäre. Dadurch wäre die Gleichbehandlung aller Rückversicherungsunternehmen innerhalb der EU gewährleistet, da sie alle dem gleichen Recht, d.h., dem Insolvenzrecht des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen würden. Die Kommissionsdienststellen tragen auch diesem Aspekt Rechnung und führen derzeit eine interne Anhörung dazu durch, bei der es vor allem auch um die Auswirkungen auf die Verordnung 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren geht. Die Verordnung gilt generell für sämtliche Branchen, sofern sie nicht explizit in der Verordnung von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen wurden. Die reine Rückversicherung gehört nicht zu den ausgenommenen Sektoren und fällt daher unter die Verordnung. (23) Für eine der nächsten Sitzungen wird hierzu ein Arbeitspapier ausgearbeitet werden. (24) In einem weiteren Papier wird auf die Auswirkungen der vorgeschlagenen Rückversicherungsrichtlinie auf die Direktversicherungsrichtlinien (Lebens- und Schadenversicherung) eingegangen werden. Darin sollen u.a. folgende Aspekte behandelt werden: die aufsichtsrechtliche Behandlung von Direktversicherern, die auch im Rückversicherungsgeschäft tätig sind (Solvabilitätsspanne, versicherungstechnische Rückstellungen, Anlagevorschriften) im Hinblick auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die Regelung zur Bestimmung des für die Solvabilitätsspanne geltenden Ermäßigungsfaktors für Rückversicherungen, die sich Direktversicherer von EU-weit zugelassenen Rückversicherern beschaffen, oder für Rückversicherungsgeschäfte von EU-Direktversicherern; das Verbot der Besicherung von Vermögenswerten zur Deckung von Rückversicherungen, die sich Direktversicherer von EU-weit zugelassenen Rückversicherern beschaffen, oder zur Deckung von Rückversicherungsgeschäften von EU-Direktversicherern, -7-

8 das Verbot für Behörden, die EU-Direktversicherer beaufsichtigen, EUweit zugelassene Rückversicherer oder die Rückversicherungsgeschäfte von EU-Direktversicherern indirekt zu beaufsichtigen. Die Möglichkeit, eine derartige Rückversicherung als Aktivposten zu verbuchen, sollte nicht aufgrund der finanziellen Schwäche des EU-Rückversicherers oder der Rückversicherungssparte des Direktversicherers ausgeschlossen werden. Da die Tätigkeiten überwacht werden, darf die den Direktversicherer beaufsichtigende Behörde die Einschätzung der den Rückversicherer oder die Rückversicherungsgeschäfte des Direktversicherers beaufsichtigende Behörde des Herkunftslandes nicht in Frage stellen. -8-

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