Bundesministerium der Finanzen 26. Februar 2002 Referat IV A 4 Az.: /02 R 2 Herrn Ministerialrat Dr. Misera

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1 Deutscher Steuerberaterverband e.v. Bundesministerium der Finanzen 26. Februar 2002 Referat IV A 4 Az.: /02 R 2 Herrn Ministerialrat Dr. Misera Berlin Az.: IV A 4 S /02 Entwurf einer Unterrichtung des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Prüfung einer möglichen Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter nach dem Steuerberatungsgesetz und die Entwicklung der grenzüberschreitenden Steuerberatung, des Abmahnverhaltens gegenüber selbstständigen Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Buchführungshelfern nach In-Kraft-Treten des Siebten Steuerberatungsänderungsgesetzes zum 1. Juli 2000 Sehr geehrter Herr Dr. Misera, vielen Dank für die Übersendung des oben genannten Entwurfs, zu dem wir gerne in Bezug auf die Prüfung der möglichen Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter Stellung nehmen möchten: I. Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter Buchhalter- und Bilanzbuchhalterverbände fordern seit vielen Jahren über den geltenden Rechtszustand des 6 Nr. 3 und Nr.4 StBerG hinaus, ihnen die gesetzliche Befugnis zur Einrichtung der Buchhaltung, zur Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten, zum Abschluss der Lohnbuchhaltung und zum Erstellen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzuräumen.

2 2 Der Deutsche Steuerberaterverband hat in zahlreichen Stellungnahmen und in der am 15. März 2000 durchgeführten Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum 7. Steuerberatungsänderungsgesetz deutlich gemacht, dass er eine Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter grundsätzlich ablehnt. Wir begrüßen es deshalb, dass die Bundesregierung in dem nun vorgelegten Bericht ebenfalls die Auffassung vertritt, dass die von den Verbänden der geprüften Bilanzbuchhalter und Buchhalter geforderte Erweiterung weit über den geltenden Rechtszustand hinaus geht (Seite 15). Insoweit wird ausgeführt, dass die Tätigkeit, für die eine Befugnis eingefordert wird, sich dadurch auszeichnet, dass der Gesetzgeber bisher für sie den Nachweis einer bestimmten steuerrechtlichen Qualifizierung verlangt und ihre Ausführung deshalb dem zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigten Personenkreis nach 3 Steuerberatungsgesetz vorbehalten hat. Dadurch soll im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral und zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung schwere Nachteile erleiden können, sicher gestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Zu Recht hält es die Bundesregierung unter Bezug auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Verbraucherschutzgesichtspunkten und zur Sicherung des Steueraufkommens für geboten, die diskutierten Tätigkeiten nicht aus dem Vorbehaltsbereich zu lösen (S. 16). Nicht nachvollziehbar ist es daher, dass die Bundesregierung an anderer Stelle (S.20) empfiehlt, von einer Erweiterung der Befugnisse im Bereich der Steuerberatung, jedenfalls was die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung betrifft, Abstand zu nehmen. Mangels einer eindeutigen Aussage halten wir es daher für dringend geboten nochmals darzulegen, warum der steuerberatende Berufsstand es ablehnt den geprüften Bilanzbuchhaltern die gesetzliche Befugnis zur Einrichtung der Buchhaltung, zur Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten und zum Abschluss der Lohnbuchhaltung einzuräumen: A. Rechtliche Gesichtspunkte 1. Umgehung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 18. Juni 1980 (BStBl II 1980, Seite 706) und 27. Januar 1982 (BStBl II 1982, Seite 281) eindeutig festge-

3 3 stellt, dass die Erstellung von Abschlüssen und die Einrichtung der Buchführung den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet im Rahmen der Buchhaltung drei Tätigkeitsbereiche: das Einrichten der Buchführung, die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen. Während der erste und dritte Bereich weiterhin den hierzu nach 1 Abs.2 Nr.2, 3 und 33 StBerG befugten Angehörigen des steuerberatenden Berufs vorbehalten ist (BFHE 152, 393), kann das Verbuchen der laufenden Geschäftsvorfälle nach Art.12 GG auch weniger qualifizierten Personen überlassen werden. Das gilt auch für die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, nicht aber für die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (BFHE 138, 129; KG Berlin, Stbg 1989, Seite 228) oder die umsatzsteuerliche Berechnung (OLG Frankfurt, DStR 1991, Seite 1300). Zur Begründung weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass der Zugang zu den Berufen des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in der Person des Berufsbewerbers geknüpft ist, und zwar an den Nachweis einer entsprechenden fachlichen Vorbildung und an eine erfolgreich abgelegte Prüfung. Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche und sachliche sowie persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Dementsprechend ist das Steuerberatungsgesetz im Jahre 1989 ergänzt worden; nach dem eingefügten 6 Nr. 4 StBerG dürfen u.a. Bilanzbuchhalter in selbstständiger Tätigkeit die vorbeschriebene eingeschränkte Buchführungs- und Lohnbuchführungshilfe leisten. B. Fachliche Gründe 1. Einrichtung der Buchführung Die Einrichtung der Buchhaltung erfolgt auch mit modernen EDV-Programmen nicht auf Knopfdruck. Vielmehr erfordert die Einrichtung der Buchführung tiefgreifende Kenntnisse des Handels- und Steuerrechts. Bereits im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung ist es erforderlich, die Finanzbuchhaltung und die Lohnbuchhaltung einzurichten. Dabei ist aus steuerrechtlicher Sicht zu beurteilen, welche Konten

4 4 eingereicht werden müssen, um die zur Erfüllung steuerlicher Pflichten erforderlichen Zahlen, vor allem Umsatz und Gewinn, aus der Buchführung ableiten zu können. Die qualifizierte steuerliche Beratung ist bei der Festlegung des Kontenplans unerlässlich, weil dadurch die Festlegung für die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle erfolgt. Damit wird gleichzeitig festgelegt, in welche Position des Jahresabschlusses die Kontenwerte einfließen, und daraus resultiert, in welche Bilanzkennzahlen diese Werte Eingang finden werden. Auch im EDV-Bereich entscheidet die Zuordnung der Konten über die automatische Errechnung von zu zahlender Umsatzsteuer und insoweit auch über den Vorsteuerabzug. Die Einrichtung der Buchführung stellt somit eine grundlegende Entscheidung für das betriebliche Rechnungswesen dar und ist daher nach wie vor ausschließlich von den nach 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen zu erbringen (BFH, BStBl 1988 II, S. 380). Für die Voraussetzungen, die an die Einrichtung der Lohnbuchhaltung gestellt werden müssen, verweisen wir auf die Ausführungen der Bundesregierung (S.10), die wir uneingeschränkt teilen. Dies gilt insbesondere auf die Beachtung der steuerrechtlichen Erfordernisse des 41 Einkommensteuergesetzes, dem Rechnung getragen werden muss. Auch die Folgen, die sich an eine Verletzung der Buchführungspflicht anschließen, sind Gründe für eine entsprechende Qualifikation für die Buchführungstätigkeit. Buchführungsmängel führen nicht nur dazu, dass die Beweiskraft der Buchführung u.u. in Frage gestellt wird und der Gewinn dann gegebenenfalls geschätzt werden muss (gem. 162 AO), sondern eine Verletzung der Buchführungspflichten kann auch unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen führen ( 283 Abs. 1 Nr. 5, 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Des Weiteren gewinnt für die Forderungen des 18 KWG sowie die Vorlage von Unterlagen nach Basel II und den internen Bankenrating die betriebswirtschaftliche Auswertung, die unterjährig über den Stand des Unternehmens berichtet, stetig an Bedeutung. Es ist deshalb zwingend geboten, im Sinne des Verbraucherschutzes einerseits, sowie des Gläubigerschutzes andererseits, die Einrichtung der Buchhaltung, aus der letztendlich die betriebswirtschaftliche Auswertung hervorgeht, auf kompetente Fachleute zu beschränken.

5 5 2. Durchführung von vorbereitenden Abschlussarbeiten Insbesondere im Bereich der Durchführung von vorbereitenden Abschlussarbeiten ist besonderes handelsrechtliches und steuerrechtliches Fachwissen erforderlich. Jede einzelne Position der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung beruht auf einer steuerrechtlichen Entscheidung. Die enorme Bedeutung des Jahresabschlusses liegt zum einen darin, dass er die Bemessungsgrundlage für den Steueranspruch darstellt, zum anderen bietet er aber auch die Grundlage für zahlreiche unternehmerische Entscheidungen. Erst im Rahmen der Abschlussbuchungen werden steuerliche Anpassungen, z.b. Entscheidungen über Abschreibungsvorschriften, linear oder degressiv, Bewertungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, Ansatz für Rückstellungen, vorgenommen. Der Jahresabschluss dient zugleich dem Gläubigerschutz. Die Qualifikation der Bilanzbuchhalter kann diesen Aufgaben nicht gerecht werden. Wollte man auch zukünftig eine genaue Trennung zwischen vorbereitenden Abschlussarbeiten und der Jahresabschlusserstellung vornehmen, würde dies zukünftig zwei Mandate des Auftraggebers notwendig machen. Die Durchführung von vorbereitenden Abschlussarbeiten könnte durch die Bilanzbuchhalter erfolgen, die Jahresabschlusserstellung müsste allerdings der Steuerberater erbringen. Dieser kann aber nicht ohne weiteres auf das ihm gelieferte Zahlenmaterial zurückgreifen, sondern müsste, ebenso wie dies für eine extern gefertigte Buchführung gilt, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrift das Buchwerk auf die Plausibilität der Darstellung prüfen. Unabhängig von den durch die doppelte Prüfung entstehenden Mehrkosten für den Mandanten besteht das Risiko, dass der Bilanzbuchhalter in Überschreitung seiner Befugnis auch für die Jahresabschlusserstellung das Mandat übernimmt mit der Folge, dass der Mandant selbst seinen eigenen Abschluss gegenüber der Finanzverwaltung erklärt. Eine derartige Konsequenz wäre auch für die Tätigkeit der Finanzverwaltung nicht tragbar. 3. Abschluss der Lohnbuchführung Am Jahresende werden im Rahmen des Abschlusses der Lohnbuchführung die Lohnkonten abgeschlossen und eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt. Die während des Jahres gemeldeten Steuerbeträge und insbesondere die gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge müssen abgestimmt werden. Diese Tätigkeiten setzen umfassende und im höchsten Maße sichere Kenntnisse im Sozialversicherungs- und Lohnsteuer-

6 6 recht voraus. Das Sozialversicherungsrecht unterliegt jährlichen Gesetzesänderungen. Durch die LVA und die BfA wird geprüft, ob Beiträge einbehalten, Gesamtversicherungsbeiträge abgeführt, Meldungen erstattet sowie Bescheinigungen im Rahmen der Lohnbuchführung ausgestellt wurden. Die Sozialversicherungsträger müssen in die Lage versetzt werden können, die gesamte Lohnbuchführung prüfen zu können unter Einbeziehung der lohnrelevanten Konten in der Finanzbuchführung. Besondere Anforderungen werden ebenfalls gestellt bei der Abrechnung von geringfügig Beschäftigten sowie von Aushilfskräften und Studenten. Die Tätigkeit des Abschlusses der Lohnbuchhaltung muss aufgrund der dargelegten Anforderungen ebenfalls dem steuerberatenden Berufsstand vorbehalten bleiben und kann nicht geringer Qualifizierten übertragen werden. Gerade im Bereich der Lohnbuchhaltung sind durch die Einführung der Riester-Rente insbesondere unter dem Aspekt der steuerlichen Möglichkeiten eine Vielzahl von neuen Problemen ergeben, die versierte Fachleute betreuen müssen. Fazit: Für die von den geprüften Bilanzbuchhaltern geltend gemachten Forderungen besteht weder eine rechtliche Notwendigkeit noch ein tatsächliches Bedürfnis. Insoweit ist es nur zu verständlich, dass die Forderungen der geprüften Bilanzbuchhalter und Buchführungshelfer bei der Mehrheit der obersten Finanzbehörden keine Unterstützung findet (S. 14).Für die Finanzverwaltung ist es in der täglichen Arbeit, aber auch bei der Außenprüfung unerlässlich, einen kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung zu haben. Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens durch die notwendige Abstimmung eventuell zweier steuerlicher Berater, die ohne Abstimmung untereinander beauftragt worden sind, führt für alle Beteiligten zu nicht hinnehmbaren Komplikationen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wurde 1972 der Einheitsberuf des Steuerberaters geschaffen, dieses Ziel würde mit der Erweiterung der Befugnisse wieder konterkariert. Die Bilanzbuchhalter berufen sich zur Erweiterung ihrer Befugnisse auch auf arbeitsmarktpolitische Argumente. Insoweit tragen sie vor, dass sie durch Selbstständigkeit gute Chancen hätten, einer drohenden Arbeitslosigkeit zu entgehen. Auch aus frauenpolitischer Sicht sei dies von besonderer Bedeutung. Diese Argumente können nicht überzeugen. Die Selbstständigkeit einzelner Bilanzbuchhalter hätte die Entlassung der angestellten Bilanzbuchhalter zur Folge, denn der Arbeitsumfang würde nur von den angestellten Bilanzbuchhaltern auf die selbstständigen Bilanzbuchhalter umgeschichtet. Bezüglich der Frauenarbeitsplätze ist

7 7 festzustellen, dass gerade der Beruf des Steuerfachangestellten, der überwiegend von Frauen ausgeübt wird, gute Möglichkeiten der Teilzeitarbeit bietet. Das gilt auch ebenso für Steuerberaterinnen. Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Bilanzbuchhalter nicht zur Ausbildung von Steuerfachangestellten befugt sind. Insoweit können sie keine neuen Arbeitsplätze schaffen, vielmehr werden Steuerberater ihre Ausbildungsbereitschaft bei spürbarem Auftragsrückgang einstellen müssen. Die qualitativ hochwertige Dienstleistung des Steuerberaters umfasst das gesamte Leistungsspektrum von der Einrichtung über die laufende Buchführung bis hin zum Jahresabschluss. Der Steuerberater kann darüber hinaus die notwendigen Steuererklärungen erstellen. Steuerberater, die durch staatliche Prüfung zur Berufsausübung befugt sind, sind zum Schutz ihrer Mandanten haftpflichtversichert und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie stehen unter der Berufsaufsicht der Kammer und der Berufsgerichtsbarkeit. Kein anderer Freier Beruf eröffnet Neueintretenden so weite Zugangsmöglichkeiten wie der Beruf des Steuerberaters. Die Ausdehnung der Tätigkeit der Bilanzbuchhalter ist somit nicht notwendig, da sich diese der Steuerberaterprüfung stellen und dann die vollen Rechte, aber auch die Pflichten des Steuerberaters erwerben können. Eine Qualifikationsabwertung auf steuerlichem Gebiet kann weder im Interesse der Verbraucher noch der Finanzverwaltung sein. II. Vorschlag der Bundesregierung zur Zulassung einer erweiterten und vertraglich abgesicherten Zusammenarbeit mit Berufsträgern nach 3 Steuerberatungsgesetz Die Bundesregierung favorisiert eine Regelung, wonach gesetzlich die Zulässigkeit der Zusammenarbeit zwischen geprüften Bilanzbuchhaltern, die gewerblich tätig sind, und freiberuflich tätigen Steuerberatern bestimmt wird. Danach soll der Bilanzbuchhalter die Buchhaltung erledigen und die Steuererklärung umfassend bearbeiten (S. 21). Verantwortlich zeichnen soll letztendlich der Steuerberater und der Bilanzbuchhalter wäre nicht auf seine Befugnisse beschränkt. Gegenüber Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung bliebe der Berufsträger der allein zuständige und rechtlich Verantwortliche. Auch wenn die Bundesregierung nicht mehr von gleichberechtigten Partnern spricht, favorisiert sie dennoch nach wie vor ein Kooperationsmodell, das über eine Erweiterung des 7 BOStB zu erreichen wäre. Sie gibt allerdings in dem vorgelegten Papier schon zu Bedenken,

8 8 dass die Streichung oder Veränderung des 7 BOStB nicht nur eine Erweiterung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit geprüften Bilanzbuchhaltern wäre, sondern mit einer Reihe von anderen gewerblichen Unternehmen. In der Konsequenz würde dies dazu führen, dass die Zusammenarbeit mit einem gewerblich tätigen geprüften Bilanzbuchhalter die Infizierung der gesamten Einkünfte aller in Personengesellschaft zusammengeschlossenen Steuerberater bedeutet. Die Öffnung der Zusammenarbeit mit Angehörigen eines gewerblichen Berufs für den Steuerberater deshalb als positiv aufzuzeigen, unter dem Aspekt, dass die derzeit vorhandene rechtliche Grauzone in klarer Weise geregelt wird, stellen wir in Frage. Möglicherweise mag sie für eine Reihe von anderen Berufsgruppen positiv sein, nicht aber für den steuerberatenden Beruf. Es kann nicht sein, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der geprüfte Bilanzbuchhalter die Buchhaltung erledigt und die Steuererklärungen umfassend bearbeitet, der Berufsträger jedoch nach Außen gegenüber dem Mandanten und der Finanzverwaltung die volle Haftung übernimmt, selbst wenn man dem Steuerberater ein Weisungsrecht bezüglich der Vorbehaltsaufgaben einräumt. Gegen eine Zusammenarbeit nach dem vorgeschlagenen Modell spricht auch der Umstand, dass an den steuerberatenden Berufsstand wesentlich strengere gesetzliche Anforderungen gestellt werden. Zu nennen wäre hier beispielsweise das Geldwäschebekämpfungsgesetz, das auf den steuerberatenden Berufsstand nicht aber auf geprüfte Bilanzbuchhalter Anwendung findet. Im Interesse einer europaweit geforderten Vergleichbarkeit, Vereinheitlichung und Transparenz von nationalen Berufsstrukturen, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit für die Verbraucher bei gleichzeitiger Sicherung des staatlichen Anspruchs auf eine qualifizierte Effektivität dieser Beratungsfelder sind Regelungen getroffen worden, mit denen die Berufe des Rechtsbeistandes und des vereidigten Buchprüfers faktisch durch Zeitablauf beendet werden, so dass die beiden hoch qualifizierten Freien Berufe des Rechtsanwaltes und des Wirtschaftsprüfers als alleinige Berufe auf ihren jeweiligen Beratungsgebieten verbleiben. Es macht keinen Sinn, auf dem Gebiet der Steuerberatung einen dazu gegenläufigen Weg zu beschreiten.

9 9 Es wird auch nicht deutlich, wie die favorisierte Form der Zusammenarbeit berufsrechtlich eingeordnet werden soll. Insoweit soll es sich weder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch um ein Angestelltenverhältnis handeln. Andererseits soll die Zusammenarbeit mehr sein als eine freie Mitarbeit. Nicht geklärt ist auch die Frage, ob es sich von Seiten des Mandanten um getrennte Auftragsverhältnisse oder ein Mandat handelt. Aus der Sicht des Auftraggebers ist somit unklar, wer die Mandanteninteressen verantwortlich vertritt. Auch wie der Bilanzbuchhalter arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, bleibt unklar. Besondere Probleme ergeben sich auch bei der Frage, ob dem Bilanzbuchhalter nach dem jetzt geplanten Modell ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und ob für ihn auch das Beschlagnahmeverbot des 97 StPO eingreift. Zudem ist nach 9 Abs. 2 StBerG die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen unzulässig. Eine im Rahmen der Zusammenarbeit vorgesehene Gebührenteilung wäre somit nicht zulässig. Nicht unberücksichtigt werden darf auch die Tatsache, dass das vom BMF favorisierte Modell zu einer weiteren Kostensteigerung führen wird. Zum einen muss die Tätigkeit des Bilanzbuchhalters vergütet werden und zum anderen die Prüfungs- und Überwachungsfunktion des Steuerberaters hinsichtlich der vom Bilanzbuchhalter ausgeführten Tätigkeit. Letztendlich handelt es sich bei der nun vorgeschlagenen Zusammenarbeit um nichts anderes als ein freies Mitarbeiterverhältnis. Es soll kein Angestelltenverhältnis vorliegen, aber der Bilanzbuchhalter unterliegt dem Weisungsrecht des Steuerberaters. Insoweit bedarf es keiner eigenständigen gesetzlichen Regelung im Steuerberatungsgesetz. Sowohl die freie Mitarbeit als auch ihre Bewerbung könnte in der Berufsordnung geregelt werden. Es ist für den Berufsstand im Ergebnis nicht hinnehmbar, einerseits ständig umfangreichere und kompliziertere Steuergesetze und zusätzliche Anforderungen bezüglich der handelsrechtlichen Vorschriften (z. B. 18 KWG) zu akzeptieren und zu verarbeiten um damit das Steueraufkommen in Deutschland zu sichern, andererseits jedoch die Befugniserweiterung eines minderqualifizierten Personenkreises zu dulden, wenn auch nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Steuerberatern.

10 10 Im Ergebnis kann den Vorschlägen der Bundesregierung in der jetzt vorgelegten Fassung aus den oben genannten Gründen nicht zugestimmt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke (Hauptgeschäftsführer)

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