Netzzugangsentgelte Strom. vorläufiges Preisblatt Nr. 9

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1 Netzzugangsentgelte Strom vorläufiges Preisblatt Nr. 9 für die Netznutzung von Elektrizitätsverteilernetzen in Ennigerloh, Telgte, Ostbevern (gültig ab ) der Stadtwerke ETO GmbH & Co. KG Hinweis: Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr (2014) geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ( 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Stadtwerke ETO GmbH & Co. KG weist darauf hin, dass eine Ermittlung und Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2014 gemäß 20 Abs. 1 S. 1 EnWG wegen der zum noch nicht vollständigen Datengrundlage nicht möglich ist. Stattdessen erfolgt hiermit eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte im Sinne von 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Wir behalten uns vor, abweichende verbindliche Netzentgelte zum nach den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Ebenfalls behalten wir uns vor, die zum veröffentlichten Netzentgelte auch nach Vorliegen der vollständigen Datengrundlage unverändert beizubehalten und als die ab verbindlichen Entgelte zu veröffentlichen. Etwaige Differenzbeträge werden in diesem Falle über das Regulierungskonto verrechnet. Für die Nutzung des Verteilnetzes gelten die nachstehenden Regelungen und Preise, die eine statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen (Gleichzeitigkeitsgrad) bereits berücksichtigen. Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Die Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) und künftige, die Netznutzung betreffende Steuern, Abgaben und gesetzliche Belastungen werden mit dem jeweils geltenden Prozentsatz oder Betrag auf alle Preise aufgeschlagen bzw. in Rechnung gestellt. Preise, die aus Gesetzen und Verordnungen resultieren, ändern sich zeitgleich mit den rechtlichen Grundlagen. 1. Preise für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung je (Jahresleistungspreissystem): 1.1 Netzentgelte Benutzungsdauer < 2500 h/a Benutzungsdauer 2500 h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis /kw u. Jahr /kw u. Jahr Mittelspannungsnetz 23,49 2,38 69,25 0,55 Umspannung MS/NS 26,64 4,11 127,71 0,06 Niederspannungsnetz 50,59 3,21 81,96 1,95 vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 1 von

2 1.2 Abrechnungsentgelt Die Abrechnung des Netzentgeltes wird vorgangsbezogen mit 9,84 pro Abrechnung berechnet und erfolgt grundsätzlich monatlich. Abrechnungspreis je bei monatlicher Rechnungsstellung und Jahresschlussrechnung 118,08 / Jahr 1.3 Preise für Messstellenbetrieb Messstelle Mittelspannung: Lastgangzähler mit TK-Komponente und Wandler Umspannung MS/NS: Lastgangzähler mit TK- Komponente und Wandler Niederspannung: Lastgangzähler mit TK- Komponente und Wandler Messstellenbetrieb 585,00 216,12 216,12 Preisabschlag Messstellenbetrieb bei kundenseitig gestelltem Wandlersatz nach individueller Vereinbarung Preiszuschlag Messstellenbetrieb Versorgungsseitige Telefonkartenbereitstellung 48, Preise für Messdienstleistung bei täglicher Auslesung Die Messdienstleistung wird vorgangsbezogen mit 25,00 pro Ablesung (Monatsdaten inklusive täglichem Lastgangversand) berechnet und erfolgt grundsätzlich monatlich. Messebene Messdienstleistung Mittelspannung 300,00 Niederspannung (X) 300,00 (x) Abweichende Spannungsebenen von Entnahme und Messung In der Regel befinden sich die und die Messstelle in der gleichen Spannungsebene. Bei Abweichung hiervon (Entnahme in der Mittelspannung und Messung in der Niederspannung) werden die bei der Niederspannungsmessung nicht erfassten Verluste zwischen Entnahme- und Messstelle mit einem Aufschlag von 1,5 % auf die ¼-h-Messwerte berücksichtigt. vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 2 von

3 2. Preise für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung je (Monatsleistungspreissystem): 2.1 Netzentgelte Für n mit monatlichem Leistungsbedarf besteht die Möglichkeit, vor Beginn eines neuen Abrechnungsjahres (Kalenderjahr) diese n zur Verrechnung im Monatsleistungspreissystem für das nächste Abrechnungsjahr anzumelden. Hierfür gelten dann, für jeden Monat der Leistungsinanspruchnahme, die folgenden Netzentgelte. Leistungspreis /kw u. Monat Arbeitspreis Mittelspannungsnetz 11,54 0,55 Umspannung MS/NS 21,29 0,06 Niederspannungsnetz 13,66 1, Abrechnungsentgelt Siehe Preise für Messstellenbetrieb Siehe Preise für Messdienstleistung Siehe 1.4 vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 3 von

4 3. Preise für Kunden ohne ¼-h-Leistungsmessung je ( mit Standardlastprofil): 3.1 Netzentgelte Grundpreis Arbeitspreis Niederspannungsnetz 24,00 4,83 Netzentgelte für Nachtspeicherheizkunden Arbeitspreis Niederspannungsnetz 2, Abrechnungsentgelte Die Abrechnung des Netzentgeltes wird vorgangsbezogen mit 9,84 pro Abrechnung berechnet und erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Abrechnung halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen Netzentgeltabrechnung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Abrechnung der Netznutzung setzt eine entsprechende unterjährliche Messdienstleistung voraus. Jährliche Abrechnung Halbjährliche Abrechnung Vierteljährliche Abrechnung Monatliche Abrechnung Eintarifzähler 9,84 19,68 39,36 118,08 Zweitarifzähler 9,84 19,68 39,36 118,08 Zweirichtungszähler 9,84 19,68 39,36 118,08 Maximumzähler 9,84 19,68 39,36 118,08 vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 4 von

5 3.3 Preise für Messstellenbetrieb Messstellenbetrieb Eintarifzähler 6,96 Eintarifzähler inkl. Tarifschaltung 16,32 Zweitarifzähler 7,80 Zweitarifzähler inkl. Tarifschaltung 17,16 Zweirichtungszähler 20,00 Maximumzähler 45,00 Tarifschaltung 9,36 Wandler in Mittelspannung 405,00 Wandler in Niederspannung 25, Preise für Messdienstleistung Die Messdienstleistung wird vorgangsbezogen mit 2,16 pro Ablesung berechnet und erfolgt grundsätzlich jährlich. Nach Kundenwunsch kann die Messdienstleistung halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den angegebenen Entgelten erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen Messdienstleistung ist uns in Schriftform mitzuteilen. Die unterjährliche Messdienstleistung hat nicht automatisch eine unterjährliche Netznutzungsabrechnung zur Folge. Jährliche Ablesung Halbjährliche Ablesung Vierteljährliche Ablesung Monatliche Ablesung Eintarifzähler 2,16 4,32 8,64 25,92 Zweitarifzähler 2,16 4,32 8,64 25,92 Zweirichtungszähler 4,32 8,64 17,28 51,84 Maximumzähler 2,16 4,32 8,64 25, Preise bei Abweichung von der Jahresprognosemenge (Mehr-/Mindermengen) Die Mengenabweichungen zwischen der Bilanzkreismeldung und der abgelesenen Verbrauchsmenge je werden mit einem symmetrischen, monatlichen Preis (Mehr-/Mindermengenpreis) berechnet. Die Preise für den Ausgleich dieser Mengenabweichung bei der Verwendung von Standardlastprofilen berechnen sich auf Grundlage der monatlichen Marktpreise für Ausgleichsenergie. Die Preise werden auf der Internetseite des Netzbetreibers ( veröffentlicht. vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 5 von

6 4. Verluste Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind mit den Netzentgelten abgegolten. 5. Blindstromlieferungen Blindstromlieferungen werden für n mit ¼-h-Leistungsmessung durch gesonderte Messgeräte erfasst und zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Blindstromlieferung für das Mittel- und Niederspannungsnetz wird ab Unterschreitung eines Leistungsfaktor von 0,9 induktiv berechnet. Preis für Blindstromlieferung 1,40 Ct/kvarh 6. Umlage KWKG Die Umlage gemäß 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird in folgender Höhe erhoben. Kategorie A, B, C (<= kwh/a) 0,178 B-Anteil (> kwh/a) 0,055 C-Anteil (> kwh/a) (x) 0,025 (x) Der KWK-Aufschlag für über kwh/a hinausgehende Verbräuche reduziert sich auf 0,025, wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, dessen Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Dieses ist per Wirtschaftsprüfertestat zu belegen. 7. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgaben richten sich auf der Grundlage des Konzessionsvertrags mit der Gemeinde für das Netzgebiet nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und werden in voller Höhe an die Gemeinde weitergeleitet. Sondervertragskunden, deren Durchschnittspreis pro Vertrag unter dem jeweils gültigen Grenzpreis liegt, zahlen keine Konzessionsabgabe. Dieses ist per Wirtschaftsprüfertestat zu belegen. Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 wird unbeschadet des 2 Abs. 4 KAV in folgender Höhe erhoben: Belieferung von: Sondervertragskunden gem. 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV Sonstige Tarifkunden gem. 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV in Gemeinden bis Einwohner 0,11 0,61 1,32 vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 6 von

7 8. 19 StromNEV-Umlage Die 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird in folgender Höhe erhoben. Kategorie A (<= kwh/a) 0,092 A+ ( kwh/a kwh/a) 0,482 A++ ( kwh/a kwh/a) 0,532 B -Anteil (> kwh/a) 0,050 C -Anteil (> kwh/a) 0,025 Kategorie A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Kategorie A. Kategorie A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Kategorie A+. Kategorie A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Kategorie A++. Kategorie B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh. Kategorie C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. 9. Offshore-Haftungsumlage Die Offshore-Haftungsumlage wird gemäß 17 f Abs. 5 EnWG in folgender Höhe erhoben. Kategorie A, B, C (<= kwh/a) 0,250 B-Anteil (> kwh/a) 0,050 C-Anteil (> kwh/a) (x) 0,025 (x) Die Offshore-Haftungsumlage für über kwh/a hinausgehende Verbräuche reduziert sich auf 0,025, wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist, dessen Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben. Dieses ist per Wirtschaftsprüfertestat zu belegen. vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 7 von

8 10. Umlage für abschaltbare Lasten Gemäß der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom können Übertragungsnetzbetreiber nach 18 dieser Verordnung die Aufwendungen gemäß 9 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ausgleichen. Die Belastungsgrenzen gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung, d.h. die mögliche Umlage wird für alle Letztverbraucher in gleicher Höhe erhoben. Umlage für abschaltbare Lasten 0,009 vorläufige Netzzugangsentgelte Strom Seite 8 von

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