Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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- Christian Richter
- vor 8 Jahren
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1 An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 24. Juli 2014 Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich wichtige Änderungen, über die wir Sie nachfolgend informieren: 1. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Rentenpaket Aktuelle Verfahrensregelungen zur abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr Aktuelle Verfahrensregelungen zur "Mütterrente" Anrechnungsausschluss für bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte) Sonstiges Ehrenamt und Hinzuverdienst Reha-Budget 6 2. Rentenanpassung zum 1. Juli BVG-Grundrentenbetrag und Alterserhöhungsbetrag zum 1. Juli Anhebung der Pfändungsfreigrenzen 8 5. Die wichtigsten Änderungen in den Rentenantragsvordrucken ab 1. Juli Vordruckversand Fundstelle und Ansprechpartner 10 Anlage 1 Mitteilung Rentenanpassung 12 Anlage 2 Pfändungsfreigrenzen 17 Seite 1 von 32
2 1. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Seite 787) veröffentlicht und ist mit seinen wesentlichen Bestimmungen am in Kraft getreten. 1.1 Rentenpaket Über den Gesetzesentwurf haben wir Sie bereits mit unserem Newsletter vom bzw. vom informiert. Das Gesetz, das die abschlagfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr, eine verbesserte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder (sogenannte "Mütterrente"), Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente und eine Anpassung des Reha-Budgets beinhaltet, ist mit einigen Änderungen zum in Kraft getreten Aktuelle Verfahrensregelungen zur abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr Folgende Zeiten sind für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Altersrente ab 63 (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) neben den unter Ziffer 1.3 aus dem Newsletter vom bzw. vom nunmehr zusätzlich zu berücksichtigen. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, sind nach wie vor zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor dem individuellen Rentenbeginn, es sei denn, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Freiwillige Beiträge, sofern 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Freiwillige Beiträge zählen jedoch nicht mit, wenn diese innerhalb von zwei Jahren vor dem individuellen Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammentreffen. Hinweis: Über die meisten der bereits vorliegenden Anträge auf eine abschlagsfreie Altersrente ab 63 kann jetzt entschieden werden. Die Versicherten werden demnächst ihre Rentenbescheide erhalten. Seite 2 von 32
3 1.1.2 Aktuelle Verfahrensregelungen zur "Mütterrente" Die verbesserte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente) erfolgt bei Renten, für die am schon ein Anspruch bestand, durch einen Zuschlag von 28,61 Euro bzw. 26,39 Euro (Ost) für jedes Kind, das im 12. Kalendermonat erzogen wurde. Die Auszahlung der Zuschläge zu den Renten ist davon abhängig, welcher Rentenversicherungsträger die Rente zahlt und zieht sich über einen Zeitraum von August bis Oktober 2014 hin. Deshalb ist die Mütterrente in diesen Fällen noch nicht bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Die Rentenbezieher wurden in den Erläuterungen in der Rentenanpassungsmitteilung auf Seite 3 darauf hingewiesen (siehe Anlage 1). Die von der DRV Rheinland-Pfalz am gezahlten Renten (Bestandsrenten) mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden Mitte August 2014 den Zuschlag erhalten. Alle betroffenen Personen erhalten hierüber einen gesonderten Bescheid, einschließlich einer Nachzahlung ab Versicherte, die am noch keine Rente bezogen haben, erhalten bis zu 24 (statt der bisherigen 12) Kalendermonate Kindererziehungszeiten für jedes Kind, das vor dem geboren wurde. Im Lauf des Monats August erhalten auch diese Versicherten, bei denen bisher ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde, einen Bescheid (Einzelvormerkungsbescheid) bezüglich der zusätzlichen Kindererziehungszeit. Besonderheiten bei Anträgen nach 282 SGB VI / Zahlung von freiwilligen Beiträgen Versicherte, die vor dem die Regelaltersgrenze erreicht haben, die allgemeine Wartezeit bisher nicht erfüllt haben und auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungszeiten durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz nicht erfüllen und eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach 282 SGB VI erst in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung des Bescheides über die zusätzlich anzuerkennenden Kindererziehungszeiten beantragen, sind so zu stellen, als hätte die Bereiterklärung zur Nachzahlung nach 282 Abs. 1 SGB VI und der Antrag auf Regelaltersrente bereits am 30. Juni 2014 vorgelegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bereiterklärung und der Rentenantrag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid über die zusätzlichen Kindererziehungszeiten stehen (drei Monate bei Berechtigten im Inland, sechs Monate bei Berechtigten im Ausland). Das gilt nur, wenn der Versicherte das Seite 3 von 32
4 Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögert und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (ebenfalls drei bzw. sechs Monate) nach Zugang der Mitteilung über die erforderliche Beitragszahlung einzahlt. In diesen Fällen ergibt sich ein Rentenbeginn zum 1. Juli Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Auswirkungen bisher erfolgter Beitragserstattungen Eine Beitragserstattung erstreckt sich immer nur auf die Beitragszeiten, die zum Zeitpunkt der Erstattung rechtlich existent waren. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass Kinderziehungszeiten für die ersten 12 Kalendermonate aufgrund einer Beitragserstattung untergegangen sind, ab dem in diesen Fällen jedoch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Monat neu entstehen. Die in der Vergangenheit erfolgte Beitragserstattung kann nicht rückgängig gemacht werden, jedoch hat er Versicherte die Möglichkeit, die an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit fehlenden Monate im Rahmen des 282 SGB VI (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersrente) nachzuzahlen. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon Anrechnungsausschluss für bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte) Versicherte, die während der Erziehung eines Kindes Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben haben, werden wieder von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen werden ( 56 Absatz 4 SGB VI). Eine solche Regelung galt auch bereits bei dem bis zum geltenden Recht. Wurden seit dieser damaligen Neuregelung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgemerkt, gilt Folgendes: Versicherte bzw. Neurenten (Rentenbeginn ab ): Bereits gespeicherte Kindererziehungszeiten werden überprüft. Diese Zeiten können regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Bestandsrenten (Rentenbeginn vor ): Sofern bei dem genannten Personenkreis eine Kindererziehungszeiten nach dem vom bis geltenden Recht anerkannt und eine Rente mit Rentenbeginn vor bewilligt wurde (Bestandsrente), tritt keine Änderung ein. Diese Bestandsrenten erhalten jedoch ab dem keinen Zuschlag für diese Kindererziehungszeit im Rahmen der Mütterrente. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Seite 4 von 32
5 1.1.4 Sonstiges Die technische Umsetzung des Rentenpakets in Bezug auf die Rentenauskünfte, Renten-Informationen und Feststellungsbescheide war in der Kürze der Zeit (erst Ende Mai 2014 wurden vom Gesetzgeber noch neue Regelungen eingefügt) nicht umfassend möglich. Insbesondere ist die Einbeziehung der freiwilligen Beiträge wie auch die Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit bei der Wartezeitermittlung für die 45 Jahre noch nicht umgesetzt. In diesen Fällen können Rentenauskünfte zurzeit nicht in der gebotenen Zuverlässigkeit erteilt werden. Eingehende Anträge auf Rentenauskunft werden zur Zeit nur eingeschränkt bearbeitet und gegebenenfalls zurückgestellt. Wir gehen davon aus, dass die Programmierarbeiten für diese Sachverhalte Anfang September 2014 abgeschlossen sein werden und die bis dahin aufgelaufenen Anträge nach und nach bearbeitet werden können. Wir bitten Sie Versicherte, die eine Rentenauskunft beantragen, darüber zu informieren, dass sich deren Ausstellung derzeit verzögern kann. Die Deutsche Rentenversicherung hat eine aktuelle Sonderinformation zu dem Thema "Das Rentenpaket: Fragen und Antworten" mit den wichtigsten Fragen und Antworten aufgelegt: zur Rente ab 63 zur Mütterrente und zur Erwerbsminderungsrente und zum Reha-Budget Die Broschüre finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: "Das Rentenpaket: Fragen und Antworten" 1.2 Ehrenamt und Hinzuverdienst Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger gelten bei einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze über den hinaus bis zum weiterhin nicht als Hinzuverdienst. Dies gilt nur dann, wenn mit der Aufwandsentschädigung lediglich der mit dem Ehrenamt verbundene Zeitund Mehraufwand abgegolten wird. Die Aufwandsentschädigung ist weiterhin als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzt. Rückfragen an: Stefan Wingerter, Telefon Seite 5 von 32
6 1.3 Reha-Budget Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sieht die Einführung einer Demografiekomponente vor. Sie soll sicherstellen, dass der demografisch bedingte vorübergehende finanzielle Mehrbedarf bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe berücksichtigt wird. 2. Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 Rentenbezieher erhalten ab dem 1. Juli 2014 mehr Rente. Die Rente in den alten Bundesländern erhöht sich um 1,67 Prozent. Demnach beträgt der aktuelle Rentenwert künftig 28,61 Euro (bisher 28,14 Euro). In den neuen Bundesländern erhöht sich die Rente um 2,53 Prozent auf 26,39 Euro (bisher 25,74 Euro). Für die höhere Rentenanpassung in den neuen Ländern gibt es zwei Gründe: Zum einen ist die Lohnentwicklung, auf der die Rentenanpassung basiert, im Osten (plus 1,78 Prozent) höher ausgefallen als im Westen (plus 1,38 Prozent). Zum anderen sind im Westen letztmalig die nicht vorgenommenen Rentenkürzungen in früheren Jahren durch einen Abschlag vom Rentenplus ausgeglichen worden (Abschmelzung des Ausgleichbedarfs). Hinweis: Rentenbezieher wurden im Rahmen der Rentenanpassungsmitteilung über die geplanten Änderungen der Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2015 informiert. Weiterhin wurde darüber informiert, dass die Mütterrente bei der Rentenanpassung noch nicht berücksichtigt wurde und erst später ausgezahlt wird (siehe Anlage 1). Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Seite 6 von 32
7 Durch die Erhöhung der aktuellen Rentenwerte wurden die Freibeträge für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer-, Waisen-, und Erziehungsrenten wie folgt angepasst: Tabelle: Freibeträge Freibetrag vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Freibetrag für Witwen-, Witwerrenten und bei Erziehungsrenten (26,4-fache des aktuellen Rentenwertes) Freibetrag bei Waisenrenten für Waisen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (17,6-fache des aktuellen Rentenwertes) Erhöhung für ein Kind im Sinne des 97 Absatz 2 SGB VI (5,6-fache des aktuellen Rentenwertes) 755,30 Euro 696,70 Euro 503,54 Euro 464,46 Euro 160,22 Euro 147,78 Euro Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhöhen sich geringfügig bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: BVG-Grundrentenbetrag und Alterserhöhungsbetrag zum 1. Juli 2014 Von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Anwendung der 93 und 97 SGB VI ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechender Betrag und ggf. ein Alterserhöhungsbetrag abzusetzen. Ab 1. Juli 2014 sind folgende Werte unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten am (Ost oder West) zu berücksichtigen: Seite 7 von 32
8 Tabelle: Grad der Erwerbsminderung Grad der Grundrentenbetrag für Erwerbsminderung die Zeit vom 1. Juli 2014 in Prozent bis 30. Juni 2015 Alterserhöhungsbetrag ab 1. Juli ,00 Euro 0,00 Euro 15 bis 20 86,00 Euro 0,00 Euro 25 bis ,00 Euro 0,00 Euro 35 bis ,00 Euro 0,00 Euro 45 bis ,00 Euro 26,00 Euro 55 bis ,00 Euro 26,00 Euro 65 bis ,00 Euro 33,00 Euro 75 bis ,00 Euro 33,00 Euro 85 bis ,00 Euro 40,00 Euro mehr als ,00 Euro 40,00 Euro Rückfragen an Simone Kaufmann, Telefon Anhebung der Pfändungsfreigrenzen 850c Absatz 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Juli jeden zweiten Jahres anzupassen sind. Die letzte Anpassung war am 1. Juli 2013, so dass zum 1. Juli 2014 keine Anpassung erfolgte. Es gelten weiterhin die zum 1. Juli 2013 festgelegten Pfändungsfreigrenzen. Diese können der Anlage 2 "Anhebung der Pfändungsfreigrenzen" entnommen werden. Rückfragen an Simone Kaufmann, Telefon: Die wichtigsten Änderungen in den Rentenantragsvordrucken ab 1. Juli 2014 Im Vordruck R100 wurde unter Ziffer 4 das Kammschema "BIC" gelöscht und der Text entsprechend angepasst, weil diese Angabe für den inländischen Zahlverkehr seit nicht mehr benötigt wird. Die Frage 9.2 wurde entsprechend dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom bezüglich der sogenannten additiven Pflege geändert. Im Vordruck R210 wurde der Hinweis unter Ziffer 3 auf den Seiten 9 und 11 redaktionell geändert und als unterschriftsberechtigte Seite 8 von 32
9 Person wurde der "Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" aufgenommen. Im Vordruck R500 wurde unter Ziffer 5 das Kammschema "BIC" gelöscht und der Text entsprechend angepasst, weil diese Angabe für den inländischen Zahlverkehr seit nicht mehr benötigt wird. Die Frage 10.2 wurde entsprechend dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom bezüglich der sogenannten additiven Pflege geändert (gleiche Anpassungen im R506 und R610). Im Vordruck R610 wurde unter Ziffer 2.1 zu den einzelnen Waisen jeweils eine Zeile "Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde der Waise... ist beigefügt /... wird nachgereicht" aufgenommen. Bei der persönlichen Identifikationsnummer wurde "der / des Hinterbliebenen" durch "der Waise" ersetzt. Unter Ziffer 5 wurde das Kammschema "BIC" gelöscht und der Text entsprechend angepasst (gleiche Anpassungen im R615). Der Hinweis unter Ziffer 13 wurde redaktionell geändert und als unterschriftsberechtigte Person wurde der "Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" aufgenommen. Der Vordruck R616 wurde überarbeitet. Es wurde beschlossen, dass der Beginn der Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Fachschulen, Fachhoch- und Hochschulen, Privatschulen und anderen Schulen abhängig von den Ausbildungsplänen und Studienordnungen ist. Nimmt die Waise die Schulausbildung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, ist dieser Tag für den Beginn der Schulausbildung maßgeblich. Aufgrund dessen wurden entsprechend ergänzende Klammerangaben zu den abgefragten Daten aufgenommen. Die Optionskästchen "für diese Schule gilt das bundeseinheitliche Schuljahr mit einem Beginn am 1.8.", "nach den Ausbildungsplänen dieser Schule beginnt das Schuljahr am..." und "die Ausbildung an dieser Schule ist nicht nach Schuljahren organisiert, sondern..." wurden gelöscht. Das Ende des Anspruchs auf Waisenrente im Fall einer Fach- oder Hochschulausbildung, ist bei regelgerechtem Abschluss der Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Fachschulausbildung endet mit dem letzten Unterrichtstag, sofern eine Prüfung nicht vorgesehen ist. Daher wurde die Abfrage "ggf. Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am (Tag / Monat / Jahr)" unter "Fachhochschulausbildung bzw. Hochschulausbildung" aufgenommen. Die Frage "Hat die Waise das Studium nach Vorlesungsbeginn aufgenommen?" wurde neu in den Vordruck aufgenommen. Die Bescheinigung der Praktikumsstätte wurde aus Ziffer 6 herausgelöst und in als Ziffer 7 aufgenommen. Die "Bescheinigung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen / Seite 9 von 32
10 ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes" erfolgt nun unter Ziffer 8 (ehemalig Ziffer 7). Zur Vermeidung von Überzahlungen an volljährige Waisen wurden für die Nachprüfung des weiteren Waisenrentenanspruchs die Vordrucke R760 "Prüfung des Waisenrentenanspruchs bei Schulausbildung" und R761 "Prüfung des Waisenrentenanspruchs bei Berufsausbildung" neu in die Vordrucksammlung aufgenommen. Rückfragen an Birgit Ehnes, Telefon: Vordruckversand Sollten Sie nicht über die aktuellen / neuen Vordrucke verfügen, so können Sie diese schriftlich oder telefonisch bei unserer Vordruckversandstelle (Herr Rimmler, Telefon: , Fax: ) beziehungsweise per (umdruckstelle@drv-rlp.de) anfordern. Die wichtigsten Antragsformulare stehen auch auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Services Formulare & Anträge zum Download bereit, beziehungsweise können dort über die Sammelmappe online geordert werden. 7. Fundstelle und Ansprechpartner Dieses Rundschreiben kann auf unserer Internetseite über Schnellzugriff (Startseite unten) Versicherungsämter und Gemeinden Fachliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden. Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Auskunftsund Beratungsstellen oder am Servicetelefon. Verfasser Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung Dezernat 3.1 Eichendorffstraße Speyer Postanschrift: Speyer Telefon: Seite 10 von 32
11 Servicetelefon: Montag bis Donnerstag 7:30-19:30 Uhr Freitag 7:30-15:30 Uhr Bei Rückfragen zu dieser Information, wenden Sie sich bitte an: Birgit Ehnes Telefon: Telefax: Seite 11 von 32
12 Anlage 1 Mitteilung Rentenanpassung Seite 1 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 12 von 32
13 Seite 2 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 13 von 32
14 Seite 3 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 14 von 32
15 Seite 4 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 15 von 32
16 Seite 5 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 16 von 32
17 Anlage 2 Pfändungsfreigrenzen Seite 1 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 17 von 32
18 Seite 2 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 18 von 32
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32 Seite 16 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 32 von 32
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