Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung"

Transkript

1 An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 24. Juli 2014 Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich wichtige Änderungen, über die wir Sie nachfolgend informieren: 1. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Rentenpaket Aktuelle Verfahrensregelungen zur abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr Aktuelle Verfahrensregelungen zur "Mütterrente" Anrechnungsausschluss für bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte) Sonstiges Ehrenamt und Hinzuverdienst Reha-Budget 6 2. Rentenanpassung zum 1. Juli BVG-Grundrentenbetrag und Alterserhöhungsbetrag zum 1. Juli Anhebung der Pfändungsfreigrenzen 8 5. Die wichtigsten Änderungen in den Rentenantragsvordrucken ab 1. Juli Vordruckversand Fundstelle und Ansprechpartner 10 Anlage 1 Mitteilung Rentenanpassung 12 Anlage 2 Pfändungsfreigrenzen 17 Seite 1 von 32

2 1. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Seite 787) veröffentlicht und ist mit seinen wesentlichen Bestimmungen am in Kraft getreten. 1.1 Rentenpaket Über den Gesetzesentwurf haben wir Sie bereits mit unserem Newsletter vom bzw. vom informiert. Das Gesetz, das die abschlagfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr, eine verbesserte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder (sogenannte "Mütterrente"), Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente und eine Anpassung des Reha-Budgets beinhaltet, ist mit einigen Änderungen zum in Kraft getreten Aktuelle Verfahrensregelungen zur abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr Folgende Zeiten sind für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Altersrente ab 63 (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) neben den unter Ziffer 1.3 aus dem Newsletter vom bzw. vom nunmehr zusätzlich zu berücksichtigen. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, sind nach wie vor zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor dem individuellen Rentenbeginn, es sei denn, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Freiwillige Beiträge, sofern 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Freiwillige Beiträge zählen jedoch nicht mit, wenn diese innerhalb von zwei Jahren vor dem individuellen Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammentreffen. Hinweis: Über die meisten der bereits vorliegenden Anträge auf eine abschlagsfreie Altersrente ab 63 kann jetzt entschieden werden. Die Versicherten werden demnächst ihre Rentenbescheide erhalten. Seite 2 von 32

3 1.1.2 Aktuelle Verfahrensregelungen zur "Mütterrente" Die verbesserte Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente) erfolgt bei Renten, für die am schon ein Anspruch bestand, durch einen Zuschlag von 28,61 Euro bzw. 26,39 Euro (Ost) für jedes Kind, das im 12. Kalendermonat erzogen wurde. Die Auszahlung der Zuschläge zu den Renten ist davon abhängig, welcher Rentenversicherungsträger die Rente zahlt und zieht sich über einen Zeitraum von August bis Oktober 2014 hin. Deshalb ist die Mütterrente in diesen Fällen noch nicht bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Die Rentenbezieher wurden in den Erläuterungen in der Rentenanpassungsmitteilung auf Seite 3 darauf hingewiesen (siehe Anlage 1). Die von der DRV Rheinland-Pfalz am gezahlten Renten (Bestandsrenten) mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden Mitte August 2014 den Zuschlag erhalten. Alle betroffenen Personen erhalten hierüber einen gesonderten Bescheid, einschließlich einer Nachzahlung ab Versicherte, die am noch keine Rente bezogen haben, erhalten bis zu 24 (statt der bisherigen 12) Kalendermonate Kindererziehungszeiten für jedes Kind, das vor dem geboren wurde. Im Lauf des Monats August erhalten auch diese Versicherten, bei denen bisher ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde, einen Bescheid (Einzelvormerkungsbescheid) bezüglich der zusätzlichen Kindererziehungszeit. Besonderheiten bei Anträgen nach 282 SGB VI / Zahlung von freiwilligen Beiträgen Versicherte, die vor dem die Regelaltersgrenze erreicht haben, die allgemeine Wartezeit bisher nicht erfüllt haben und auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungszeiten durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz nicht erfüllen und eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach 282 SGB VI erst in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung des Bescheides über die zusätzlich anzuerkennenden Kindererziehungszeiten beantragen, sind so zu stellen, als hätte die Bereiterklärung zur Nachzahlung nach 282 Abs. 1 SGB VI und der Antrag auf Regelaltersrente bereits am 30. Juni 2014 vorgelegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bereiterklärung und der Rentenantrag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid über die zusätzlichen Kindererziehungszeiten stehen (drei Monate bei Berechtigten im Inland, sechs Monate bei Berechtigten im Ausland). Das gilt nur, wenn der Versicherte das Seite 3 von 32

4 Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögert und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (ebenfalls drei bzw. sechs Monate) nach Zugang der Mitteilung über die erforderliche Beitragszahlung einzahlt. In diesen Fällen ergibt sich ein Rentenbeginn zum 1. Juli Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Auswirkungen bisher erfolgter Beitragserstattungen Eine Beitragserstattung erstreckt sich immer nur auf die Beitragszeiten, die zum Zeitpunkt der Erstattung rechtlich existent waren. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass Kinderziehungszeiten für die ersten 12 Kalendermonate aufgrund einer Beitragserstattung untergegangen sind, ab dem in diesen Fällen jedoch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Monat neu entstehen. Die in der Vergangenheit erfolgte Beitragserstattung kann nicht rückgängig gemacht werden, jedoch hat er Versicherte die Möglichkeit, die an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit fehlenden Monate im Rahmen des 282 SGB VI (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersrente) nachzuzahlen. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon Anrechnungsausschluss für bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte) Versicherte, die während der Erziehung eines Kindes Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erworben haben, werden wieder von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen werden ( 56 Absatz 4 SGB VI). Eine solche Regelung galt auch bereits bei dem bis zum geltenden Recht. Wurden seit dieser damaligen Neuregelung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgemerkt, gilt Folgendes: Versicherte bzw. Neurenten (Rentenbeginn ab ): Bereits gespeicherte Kindererziehungszeiten werden überprüft. Diese Zeiten können regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Bestandsrenten (Rentenbeginn vor ): Sofern bei dem genannten Personenkreis eine Kindererziehungszeiten nach dem vom bis geltenden Recht anerkannt und eine Rente mit Rentenbeginn vor bewilligt wurde (Bestandsrente), tritt keine Änderung ein. Diese Bestandsrenten erhalten jedoch ab dem keinen Zuschlag für diese Kindererziehungszeit im Rahmen der Mütterrente. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Seite 4 von 32

5 1.1.4 Sonstiges Die technische Umsetzung des Rentenpakets in Bezug auf die Rentenauskünfte, Renten-Informationen und Feststellungsbescheide war in der Kürze der Zeit (erst Ende Mai 2014 wurden vom Gesetzgeber noch neue Regelungen eingefügt) nicht umfassend möglich. Insbesondere ist die Einbeziehung der freiwilligen Beiträge wie auch die Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit bei der Wartezeitermittlung für die 45 Jahre noch nicht umgesetzt. In diesen Fällen können Rentenauskünfte zurzeit nicht in der gebotenen Zuverlässigkeit erteilt werden. Eingehende Anträge auf Rentenauskunft werden zur Zeit nur eingeschränkt bearbeitet und gegebenenfalls zurückgestellt. Wir gehen davon aus, dass die Programmierarbeiten für diese Sachverhalte Anfang September 2014 abgeschlossen sein werden und die bis dahin aufgelaufenen Anträge nach und nach bearbeitet werden können. Wir bitten Sie Versicherte, die eine Rentenauskunft beantragen, darüber zu informieren, dass sich deren Ausstellung derzeit verzögern kann. Die Deutsche Rentenversicherung hat eine aktuelle Sonderinformation zu dem Thema "Das Rentenpaket: Fragen und Antworten" mit den wichtigsten Fragen und Antworten aufgelegt: zur Rente ab 63 zur Mütterrente und zur Erwerbsminderungsrente und zum Reha-Budget Die Broschüre finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: "Das Rentenpaket: Fragen und Antworten" 1.2 Ehrenamt und Hinzuverdienst Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger gelten bei einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze über den hinaus bis zum weiterhin nicht als Hinzuverdienst. Dies gilt nur dann, wenn mit der Aufwandsentschädigung lediglich der mit dem Ehrenamt verbundene Zeitund Mehraufwand abgegolten wird. Die Aufwandsentschädigung ist weiterhin als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzt. Rückfragen an: Stefan Wingerter, Telefon Seite 5 von 32

6 1.3 Reha-Budget Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sieht die Einführung einer Demografiekomponente vor. Sie soll sicherstellen, dass der demografisch bedingte vorübergehende finanzielle Mehrbedarf bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe berücksichtigt wird. 2. Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 Rentenbezieher erhalten ab dem 1. Juli 2014 mehr Rente. Die Rente in den alten Bundesländern erhöht sich um 1,67 Prozent. Demnach beträgt der aktuelle Rentenwert künftig 28,61 Euro (bisher 28,14 Euro). In den neuen Bundesländern erhöht sich die Rente um 2,53 Prozent auf 26,39 Euro (bisher 25,74 Euro). Für die höhere Rentenanpassung in den neuen Ländern gibt es zwei Gründe: Zum einen ist die Lohnentwicklung, auf der die Rentenanpassung basiert, im Osten (plus 1,78 Prozent) höher ausgefallen als im Westen (plus 1,38 Prozent). Zum anderen sind im Westen letztmalig die nicht vorgenommenen Rentenkürzungen in früheren Jahren durch einen Abschlag vom Rentenplus ausgeglichen worden (Abschmelzung des Ausgleichbedarfs). Hinweis: Rentenbezieher wurden im Rahmen der Rentenanpassungsmitteilung über die geplanten Änderungen der Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2015 informiert. Weiterhin wurde darüber informiert, dass die Mütterrente bei der Rentenanpassung noch nicht berücksichtigt wurde und erst später ausgezahlt wird (siehe Anlage 1). Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Seite 6 von 32

7 Durch die Erhöhung der aktuellen Rentenwerte wurden die Freibeträge für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer-, Waisen-, und Erziehungsrenten wie folgt angepasst: Tabelle: Freibeträge Freibetrag vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Freibetrag für Witwen-, Witwerrenten und bei Erziehungsrenten (26,4-fache des aktuellen Rentenwertes) Freibetrag bei Waisenrenten für Waisen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (17,6-fache des aktuellen Rentenwertes) Erhöhung für ein Kind im Sinne des 97 Absatz 2 SGB VI (5,6-fache des aktuellen Rentenwertes) 755,30 Euro 696,70 Euro 503,54 Euro 464,46 Euro 160,22 Euro 147,78 Euro Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhöhen sich geringfügig bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern. Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: BVG-Grundrentenbetrag und Alterserhöhungsbetrag zum 1. Juli 2014 Von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Anwendung der 93 und 97 SGB VI ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechender Betrag und ggf. ein Alterserhöhungsbetrag abzusetzen. Ab 1. Juli 2014 sind folgende Werte unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten am (Ost oder West) zu berücksichtigen: Seite 7 von 32

8 Tabelle: Grad der Erwerbsminderung Grad der Grundrentenbetrag für Erwerbsminderung die Zeit vom 1. Juli 2014 in Prozent bis 30. Juni 2015 Alterserhöhungsbetrag ab 1. Juli ,00 Euro 0,00 Euro 15 bis 20 86,00 Euro 0,00 Euro 25 bis ,00 Euro 0,00 Euro 35 bis ,00 Euro 0,00 Euro 45 bis ,00 Euro 26,00 Euro 55 bis ,00 Euro 26,00 Euro 65 bis ,00 Euro 33,00 Euro 75 bis ,00 Euro 33,00 Euro 85 bis ,00 Euro 40,00 Euro mehr als ,00 Euro 40,00 Euro Rückfragen an Simone Kaufmann, Telefon Anhebung der Pfändungsfreigrenzen 850c Absatz 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Juli jeden zweiten Jahres anzupassen sind. Die letzte Anpassung war am 1. Juli 2013, so dass zum 1. Juli 2014 keine Anpassung erfolgte. Es gelten weiterhin die zum 1. Juli 2013 festgelegten Pfändungsfreigrenzen. Diese können der Anlage 2 "Anhebung der Pfändungsfreigrenzen" entnommen werden. Rückfragen an Simone Kaufmann, Telefon: Die wichtigsten Änderungen in den Rentenantragsvordrucken ab 1. Juli 2014 Im Vordruck R100 wurde unter Ziffer 4 das Kammschema "BIC" gelöscht und der Text entsprechend angepasst, weil diese Angabe für den inländischen Zahlverkehr seit nicht mehr benötigt wird. Die Frage 9.2 wurde entsprechend dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom bezüglich der sogenannten additiven Pflege geändert. Im Vordruck R210 wurde der Hinweis unter Ziffer 3 auf den Seiten 9 und 11 redaktionell geändert und als unterschriftsberechtigte Seite 8 von 32

9 Person wurde der "Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" aufgenommen. Im Vordruck R500 wurde unter Ziffer 5 das Kammschema "BIC" gelöscht und der Text entsprechend angepasst, weil diese Angabe für den inländischen Zahlverkehr seit nicht mehr benötigt wird. Die Frage 10.2 wurde entsprechend dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom bezüglich der sogenannten additiven Pflege geändert (gleiche Anpassungen im R506 und R610). Im Vordruck R610 wurde unter Ziffer 2.1 zu den einzelnen Waisen jeweils eine Zeile "Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde der Waise... ist beigefügt /... wird nachgereicht" aufgenommen. Bei der persönlichen Identifikationsnummer wurde "der / des Hinterbliebenen" durch "der Waise" ersetzt. Unter Ziffer 5 wurde das Kammschema "BIC" gelöscht und der Text entsprechend angepasst (gleiche Anpassungen im R615). Der Hinweis unter Ziffer 13 wurde redaktionell geändert und als unterschriftsberechtigte Person wurde der "Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" aufgenommen. Der Vordruck R616 wurde überarbeitet. Es wurde beschlossen, dass der Beginn der Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Fachschulen, Fachhoch- und Hochschulen, Privatschulen und anderen Schulen abhängig von den Ausbildungsplänen und Studienordnungen ist. Nimmt die Waise die Schulausbildung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, ist dieser Tag für den Beginn der Schulausbildung maßgeblich. Aufgrund dessen wurden entsprechend ergänzende Klammerangaben zu den abgefragten Daten aufgenommen. Die Optionskästchen "für diese Schule gilt das bundeseinheitliche Schuljahr mit einem Beginn am 1.8.", "nach den Ausbildungsplänen dieser Schule beginnt das Schuljahr am..." und "die Ausbildung an dieser Schule ist nicht nach Schuljahren organisiert, sondern..." wurden gelöscht. Das Ende des Anspruchs auf Waisenrente im Fall einer Fach- oder Hochschulausbildung, ist bei regelgerechtem Abschluss der Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Fachschulausbildung endet mit dem letzten Unterrichtstag, sofern eine Prüfung nicht vorgesehen ist. Daher wurde die Abfrage "ggf. Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am (Tag / Monat / Jahr)" unter "Fachhochschulausbildung bzw. Hochschulausbildung" aufgenommen. Die Frage "Hat die Waise das Studium nach Vorlesungsbeginn aufgenommen?" wurde neu in den Vordruck aufgenommen. Die Bescheinigung der Praktikumsstätte wurde aus Ziffer 6 herausgelöst und in als Ziffer 7 aufgenommen. Die "Bescheinigung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen / Seite 9 von 32

10 ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes" erfolgt nun unter Ziffer 8 (ehemalig Ziffer 7). Zur Vermeidung von Überzahlungen an volljährige Waisen wurden für die Nachprüfung des weiteren Waisenrentenanspruchs die Vordrucke R760 "Prüfung des Waisenrentenanspruchs bei Schulausbildung" und R761 "Prüfung des Waisenrentenanspruchs bei Berufsausbildung" neu in die Vordrucksammlung aufgenommen. Rückfragen an Birgit Ehnes, Telefon: Vordruckversand Sollten Sie nicht über die aktuellen / neuen Vordrucke verfügen, so können Sie diese schriftlich oder telefonisch bei unserer Vordruckversandstelle (Herr Rimmler, Telefon: , Fax: ) beziehungsweise per (umdruckstelle@drv-rlp.de) anfordern. Die wichtigsten Antragsformulare stehen auch auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Services Formulare & Anträge zum Download bereit, beziehungsweise können dort über die Sammelmappe online geordert werden. 7. Fundstelle und Ansprechpartner Dieses Rundschreiben kann auf unserer Internetseite über Schnellzugriff (Startseite unten) Versicherungsämter und Gemeinden Fachliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden. Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Auskunftsund Beratungsstellen oder am Servicetelefon. Verfasser Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung Dezernat 3.1 Eichendorffstraße Speyer Postanschrift: Speyer Telefon: Seite 10 von 32

11 Servicetelefon: Montag bis Donnerstag 7:30-19:30 Uhr Freitag 7:30-15:30 Uhr Bei Rückfragen zu dieser Information, wenden Sie sich bitte an: Birgit Ehnes Telefon: Telefax: Seite 11 von 32

12 Anlage 1 Mitteilung Rentenanpassung Seite 1 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 12 von 32

13 Seite 2 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 13 von 32

14 Seite 3 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 14 von 32

15 Seite 4 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 15 von 32

16 Seite 5 von 5 Mitteilung Rentenanpassung Seite 16 von 32

17 Anlage 2 Pfändungsfreigrenzen Seite 1 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 17 von 32

18 Seite 2 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 18 von 32

19 Seite 3 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 19 von 32

20 Seite 4 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 20 von 32

21 Seite 5 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 21 von 32

22 Seite 6 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 22 von 32

23 Seite 7 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 23 von 32

24 Seite 8 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 24 von 32

25 Seite 9 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 25 von 32

26 Seite 10 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 10 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 26 von 32

27 Seite 11 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 27 von 32

28 Seite 12 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 28 von 32

29 Seite 13 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 29 von 32

30 Seite 14 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 30 von 32

31 Seite 15 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 31 von 32

32 Seite 16 von 16 Pfändungsfreigrenzen Seite 32 von 32

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme

Mehr

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27 2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Referentenentwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Telefon 030.40 81-40 Telefax 030.40 81-4999 post@dbb.de www.dbb.de An die Landesbünde

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

Das Rentensplitting Theorie und Beratung

Das Rentensplitting Theorie und Beratung Das Rentensplitting Theorie und Beratung 4.91- Stand: 3/2011 1 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten)

Mehr

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2015

Rundschreiben Nr. 1/2015 Auskunft erteilt: Thema: Änderungen im Waisenrecht Frau Völmeke Auskunft erteilt: Münster, 08.06.2015 Thema: Beitragserstattung bei Versicherungsfreiheit Herr Terwey Telefon: 0251 238-2073 Telefon: 0251

Mehr

Viele Wege führen zur Rente vor 67

Viele Wege führen zur Rente vor 67 27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.

Mehr

Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel

Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel Wesentliche Eckpunkte -Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Ausweitung von Kindererziehungszeiten

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin

Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service 13497 Berlin Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin 11 / ZM_DRV_2015_angepasst.TXT

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2010

Rundschreiben Nr. 1/2010 Münster, 16.08.2010 Auskunft erteilt: Thema: Freiwillige Versicherung/Beitragserstattung Herr Terwey Telefon: 0251 238-2456 E-Mail: Guenter.Terwey@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Themen mit Auslandsberührung:

Mehr

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt

Mehr

Rentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz

Rentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz Rentenreform 2007 RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz (Stand: 24.1.2007) Folie 1 Sozialpolitik / Zeitplan RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz : Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt Große

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Infografiken. Höheres Reha- Budget Regulärer Renteneintritt. Vorzeitiger Renteneintritt nach mindestens 45 Beitragsjahren. Welche Zeiten zählen?

Infografiken. Höheres Reha- Budget Regulärer Renteneintritt. Vorzeitiger Renteneintritt nach mindestens 45 Beitragsjahren. Welche Zeiten zählen? Infografiken Das Rentenpaket Das ist drin Rente ab 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren Rente mit 63 Mütterrente Erwerbsminderungsrente Höheres Reha- Budget Regulärer Renteneintritt 65 schrittweise

Mehr

Gesetzliche Änderungen bei sogenannten Ghettorenten der deutschen Rentenversicherung (ZRBG-Änderungsgesetz)

Gesetzliche Änderungen bei sogenannten Ghettorenten der deutschen Rentenversicherung (ZRBG-Änderungsgesetz) Gesetzliche Änderungen bei sogenannten Ghettorenten der deutschen Rentenversicherung (ZRBG-Änderungsgesetz) Frequently asked questions 1. Wer ist von den Änderungen beim ZRBG (Ghettorentengesetz) betroffen?

Mehr

Betriebsrente - das müssen Sie wissen

Betriebsrente - das müssen Sie wissen renten-zusatzversicherung Informationen zum Rentenantrag Betriebsrente - das müssen Sie wissen Sie möchten in Rente gehen? Dieses Faltblatt soll eine Orientierungshilfe für Sie sein: Sie erfahren, wie

Mehr

Ausfertigung. Satzungsänderung

Ausfertigung. Satzungsänderung Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom 23.6.2014

Rentenreform 2014 Das Gesetz über. Rentenversicherung vom 23.6.2014 Aktualisierung des Ratgebers Vorzeitig in Rente gehen 3. Auflage 2014, Stand: Juli 2014 Rentenreform 2014 Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 Das

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben

Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Januar 2008 Rente und Hinzuverdienst Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Im Januar 2008 hat der Bundestag eine wichtige Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner verabschiedet:

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche

Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. Informationen für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung. Januar 2016 2

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Mitglieds-Nr.:, geb. am:

Mitglieds-Nr.:, geb. am: ANTRAG AUF ALTERSRENTE An: Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg Telefon: 040 / 22 71 96-0 Mitglieds-Nr.:, geb. am: ( ) Ich beantrage die Regelaltersrente. ( ) Ich

Mehr

Rundschreiben Nr. 4/2014. A) Änderung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung zum 01.01.2015 und in der Krankenversicherung zum 01.03.

Rundschreiben Nr. 4/2014. A) Änderung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung zum 01.01.2015 und in der Krankenversicherung zum 01.03. Auskunft erteilt: Thema: Änderung der Beitragssätze in der Pflege- und Krankenversicherung Herr Geßmann Auskunft erteilt: Thema: Alle weiteren Themen Frau Oellermann Telefon: 0251 238-2387 Telefon: 0251

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2014

Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2014 Fragen und Antworten zum Rentenpaket 2014 Rente ab 63 Jahren 1. Was ist die Rente ab 63? Vorstandsbereich 2 Abteilung Sozialpolitik Hannover, 16. Juni 2014 Seit 2012 können schon nach heutigem Recht besonders

Mehr

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten

Mehr

Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München

Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick 6. Süddeutscher Hypophysen- Nebennierentag 20. April 2013 München 0 0 Gesetzliche Rentenversicherung Versicherte Risiken jeweils unabhängig von Vorerkrankungen

Mehr

Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm. mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm. mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene n Schulbedarf n Ausflüge n Schülerbeförderung 1n Lernförderung/ Nachhilfe 2 Zuschuss zum gemeinschaftlichen

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines

Mehr

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Der Weg in den Ruhestand 65 64 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, freust auch Du Dich auf die Rente mit 63? Darauf,

Mehr

Ausgewählte Versicherungsbeispiele*

Ausgewählte Versicherungsbeispiele* Ausgewählte Versicherungsbeispiele* Sachverhalt Kranken- und Pflegeversicherung Arbeitslosen- und Rentenversicherung Unfallversicherung Es besteht kein Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII,

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Werkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht

Werkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001

Mehr

Das neue Rentenpaket. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient.

Das neue Rentenpaket. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient. Das neue Rentenpaket. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient. Liebe Bürgerinnen und Bürger, ich freue mich, mit dem Renten- paket ganz konkrete Verbesse- rungen für die Menschen,

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Einführung Wie hat sich das Rentensystem in Deutschland entwickelt?. 14 Welche Renten gibt es?... 16 Was unterscheidet die verschiedenen Rentenarten?... 18 Kapitel 2 Gesetzliche

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis

Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Persönliche Vorsprachen: Hauptstrasse 101, 94080 Osnabrück Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis, Musterweg 5, 11112 Musterstadt Frau Testbogen 35 11112 Musterstadt

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014)

Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014) Anlage 1 zu Info Nr. 31/2014 Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Fragen & Antworten (Stand 23.05.2014) Der am 23.5.2014 vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Alter bei Rentenbeginn (RV*)

Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Versichertenrenten, Anteile Anteile der der Zugangsalter Zugangsalter im jeweiligen im jeweiligen Berichtsjahr Berichtsjahr in Prozent, in 1994

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen? Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr