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1 Newsletter Der Mai-Newsletter des Bundesverbandes der Selbständigen informiert Sie über folgende Themenbereiche: 1. POLITIK FÜR DEN MITTELSTAND Gespräch mit der Mittelstandsbeauftragten der Bundesregierung, Staatssekretärin Iris Gleicke Gesprächsschwerpunkt mit der SPD-Politikerin war der BDS-Dauerbrenner Bürokratieabbau. Iris Gleicke informierte die BDS-Vertreter über das geplante Bürokratieentlastungsgesetz der Bundesregierung, das zum Ziel habe, insbesondere die mittelständische Wirtschaft von bestimmten Belastungen (vor allem so genannte Meldepflichten) teilweise freizustellen. mehr Seite 2 2. TIPPS FÜR DIE TÄGLICHE BETRIEBSPRAXIS Forderungsmanagement Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten. Damit soll Liquiditätsengpässen aufgrund schlechter Zahlungsmoral entgegengewirkt werden. mehr Seite 3 Impressumspflicht auf geschäftlichen Netzwerken Das Landgericht Stuttgart verschärft die Anforderungen, welche die Impressumspflicht an die Betreiber von Webseiten und Seiten auf sozialen Netzwerken stellt. mehr Seite 4 Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach 307 BGB. mehr Seite 5 Schmerzensgeld und Schadensersatz Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. mehr Seite 6 3. EXKLUSIVER SERVICE FÜR BDS-MITGLIEDER Strom und Gas zu attraktiven Sonderkonditionen Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bundes der Selbständigen hat mit der Nexus Energie ein Rahmenabkommen abgeschlossen, das den BDS-Mitgliedern geldwerte Vorteile beim Bezug von Gas und Strom bietet. mehr Seite 6 Das sensationelle Girokonto Konditionen: 1,2 % Habenzinsen/nur 6,99 % Dispozinsen mehr Seite 6

2 2 POLITIK FÜR DEN MITTELSTAND BDS-Antrittsbesuch bei Iris Gleicke MdB, Mittelstandsbeauftragte der Bundesregierung In Koalitionskreisen gilt Iris Gleicke als gradlinig und bodenständig. Aus Sicht des BDS würde das Attribut authentisch den Nagel auf den Kopf treffen. Die Beauftragte für Mittelstand und Tourismus der Bundesregierung machte bei dem Antrittsbesuch der BDS-Vertreter Monika Panzer, Günther Hieber und Joachim Schäfer gleich deutlich, dass sie von hohlen Polit-Phrasen nichts hält. Tue Gutes und rede darüber, das sei die Maxime der Politik, erklärte Iris Gleicke augenzwinkernd mit Blick auf ihre Tätigkeit als Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Dabei gelte ihre besondere Hinwendung ihrer Funktion als Vorsitzende der Initiative Unternehmergeist in die Schulen. Diese Initiative fördere unternehmerisches Denken und Handeln und trage so zur Berufsorientierung bei Schülerinnen und Schülern bei, erläuterte Gleicke die Intentionen, die hinter dem Projekt stehen. Joachim Schäfer berichtete in diesem Zusammenhang über eine durch den BDS begleitete Schulbuchanalyse, die belege, dass das Bild des Unternehmers vielfach verzerrt dargestellt werde. Daher die Bitte an Staatssekretärin Gleicke, auch die Kultusministerkonferenz in die Initiative einzubinden, um Synergieeffekte herbeizuführen. Dies sei für sie eine Selbstverständlichkeit, betonte Iris Gleicke und verwies auf die bereits eingerichtete Internetplattform die sowohl von Lehrern als auch von Schülern genutzt werden könne, um sich über Programme, Veranstaltungen, Materialien und Ansprechpartner zur wirtschaftlichen Themen zu informieren. Außerdem sei man auf dem Deutschen Schulleiterkongress mit der Initiative präsent gewesen, hob Gleicke hervor. one in, one out -Regel Ein weiterer Gesprächsschwerpunkt mit der SPD-Politikerin war der BDS-Dauerbrenner Bürokratieabbau. Iris Gleicke informierte die BDS-Vertreter über das geplante Bürokratieentlastungsgesetz der Bundesregierung, das zum Ziel habe, insbesondere die mittelständische Wirtschaft von bestimmten Belastungen (vor allem so genannte Meldepflichten) teilweise freizustellen. Geplant sei eine Anhebung der Grenzbeträge für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Darüber hinaus sei eine Erhöhung von Schwellenwerten in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen geplant. Weiterhin sehe der Gesetzentwurf Maßnahmen aus dem Bereich des Steuerrechts vor. So unter anderem die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte und die Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete, erläuterte Gleicke. Als besonders wirkungsvoll erachtet die

3 3 Mittelstandsbeauftragte darüber hinaus die one in, one out -Regel, die ab 1. Juli dieses Jahres wirken soll. Sie ist Teil eines Maßnahmenpakets, zu dem auch das Bürokratieentlastungsgesetz gehört.. Mit dieser Regel verpflichtet sich die Bundesregierung nach Gleickes Worten, den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wirksam zu begrenzen. Soll heißen: Wenn für die Wirtschaft eine neue Regelung entsteht, muss binnen eines Jahres eine andere gleichwertige Regelung abgebaut werden. All die von Iris Gleicke angesprochenen Neuregelungen finden die Zustimmung des Bundesverbandes der Selbständigen, wie Präsident Günther Hieber und Bundesschatzmeisterin Monika Panzer unisono unterstrichen. Im Gegenzug forderte Gleicke die BDS-Repräsentanten auf, eigene Vorstellungen zum Bürokratieabbau zu konkretisieren und diese ihrem Hause zuzuleiten. Diese würden dann im Mittelstandsbeirat des Wirtschaftsministeriums diskutiert und beraten, so Gleickes Zusicherung. Einführung des Mindestlohns begleiten Unterschiedliche Auffassungen wurden beim Thema Dokumentationspflichten beim Mindestlohn deutlich. Während es die Verbandsvertreter als ausreichend ansahen, nur bei einem Monatslohn von unter 2 000,00 Euro die Dokumentationspflicht anzuwenden, verteidigte Iris Gleicke die jetzige Regelung, weil die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht Grundlage für eine effektive Kontrolle des Mindestlohns sei. Zudem gebe es bereits heute völlig unabhängig vom Mindestlohn - rechtliche Vorgaben und praktische Notwendigkeiten für eine Arbeitszeitaufzeichnung. Gleichwohl halte sie es für wichtig, die Einführung des Mindestlohns intensiv zu begleiten und dort, wo sich Umsetzungsprobleme in der Praxis auftun, den Dialog mit den Betroffenen zu suchen. Anonymisierte Erhebungen Als weiterer Knackpunkt, der die unterschiedlichen Ansichten zwischen Gleicke und den BDSlern deutlich machte, erwies sich der Plan von Familienministerin Manuela Schwesig, mehr Transparenz über Entgeltstrukturen herzustellen, unter anderem durch eine Verpflichtung für Unternehmen ab 500 Beschäftigte, im Lagebericht nach dem Handelsgesetzbuch auch zur Frauenförderung und Entgeltgleichheit nach gesetzlichen Kriterien Stellung zu nehmen und darauf aufbauend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen individuellen Auskunftsanspruch festzulegen. Joachim Schäfer zeigte sich überzeugt, dass ein derartiges Gesetz zu einem Klima des Misstrauens und der Ausforschung in den Betrieben führen werde. Diesen Befürchtungen widersprach Iris Gleicke vehement. Zum einen gäbe es noch keinen Gesetzentwurf; zum anderen würden die Erhebungen anonymisiert. Es ginge der Familienministerin allein darum, das Prinzip Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit besser zur Geltung zu bringen. Dies geschehe mit Blick auf empirische Untersuchungen, die eine deutliche Benachteiligung von Frauen bei der Entlohnung belegten. Hier zu einem gerechten Ausgleich zu kommen, dafür würde auch sie streiten, zeigte sich Iris Gleicke kämpferisch. Zwischen den BDS-Vertretern und Staatssekretärin Gleicke wurde aufgrund der Gesprächsergebnisse vereinbart, den Gedankenaustausch in regelmäßigen Abständen fortzusetzen. Als Termin für ein weiteres Treffen wurde das vierte Quartal 2015 ins Auge gefasst. A.S. TIPPS FÜR DIE TÄGLICHE BETRIEBSPRAXIS 1. Forderungsmanagement: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Gerade der Mittelstand beklagt immer wieder Liquiditätsengpässe aufgrund schlechter Zahlungsmoral von Kunden. Wenn die entsprechenden Außenstände die eigenen Verbindlichkeiten übersteigen, endet dies vor allem für kleine und mittlere Unternehmen nicht selten in der eigenen Insolvenz. Damit sollte bereits ab dem 16. März 2013 nach dem Willen der Europäischen Union Schluss sein. Ab dem 16. März 2013 greift nämlich die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die jetzt durch das entsprechende Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22. Juli 2014 auch in nationales Recht umgesetzt wurde. Die neue gesetzliche Regelung ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten und beinhaltet für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Handelsgeschäfte im Wesentlichen folgende Änderungen: a) Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten öffentlicher Stellen sind innerhalb von 30 Tagen, in Ausnahmefällen innerhalb von 60 Tagen zu zahlen; b) in der freien Wirtschaft müssen Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen zahlen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas Abweichendes vertraglich vereinbart, ohne den Vertragspartner zu benachteiligen;

4 4 c) der gesetzliche Verzugszinssatz für Handelsgeschäfte zwischen Unternehmern wird von 8- auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht; der Verzugszins gegenüber Verbrauchern bleibt demgegenüber mit 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unverändert; d) Unternehmen sind automatisch berechtigt, neben den Verzugszinsen einen pauschalen Betrag von 40,00 als Entschädigung für Beitreibungskosten zu fordern, auch wenn es sich bei der rückständigen Forderung lediglich um eine Abschlags- oder Ratenzahlung handelt. Auf Kosten der Rechtsverfolgung ist diese Beitreibungspauschale anzurechnen. Fazit: Die von der Richtlinie gewollte Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist gut gemeint, aber in der Umsetzung misslungen. Gegenüber öffentlichen Auftraggebern bleibt es grundsätzlich bei der derzeitigen gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, nach deren Ablauf automatisch Verzug mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen eintritt. In der freien Wirtschaft tritt dieser Verzug nach der Neuregelung nunmehr erst nach 60 Tagen ein, eine insgesamt mittelstandsfeindliche Regelung, sofern es für die betroffenen Unternehmen schwierig werden wird, abweichende vertragliche Regelungen mit ihren Kunden zu vereinbaren. Was heute noch kraft Gesetzes gilt, nämlich Zahlungsverzug nach 30 Tagen, muss also zukünftig ausdrücklich mit den Kunden vereinbart werden. Die Neuregelung führt damit das eigentliche Ziel der Richtlinie, nämlich die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und damit die Steigerung der Liquidität des Mittelstandes ad absurdum. Rückfragen: Rechtsanwalt Arnd Lackner WAGNER Rechtsanwälte Großherzog-Friedrich-Str Saarbrücken Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) wagner@webvocat.de 2. Impressumspflicht auf geschäftlichen Netzwerken Am urteilte das LG Stuttgart über die negative Feststellungsklage eines Rechtsanwalts. Dieser wollte sich gegen die Abmahnung eines Kollegen wehren. Diese Abmahnung beanstandete unter anderem das Fehlen eines Impressums auf der Profilseite des klagenden Rechtsanwalts in dem geschäftlichen Netzwerk XING. Das LG Stuttgart (Az.: 11 O 51/14) wies die Klage ab und verschärft somit die Anforderungen, welche die Impressumspflicht an die Betreiber von Webseiten und Seiten auf sozialen Netzwerken stellt. Die Parteien stritten im vorliegenden Fall zum einen über die Pflicht auf der Seite eines geschäftlichen Netzwerks ein Impressum vorzuhalten und zum anderen über die Anforderungen der Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines solchen Impressums. Kläger war ein, in dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätiger Rechtsanwalt. Auf dessen Profil in dem geschäftlichen Netzwerk XING fand sich neben Angaben zu seiner Person und Werdegang auch eine mit Impressum betitelte Verlinkung, worüber der Nutzer bei Betätigung zu dem Impressum der Kanzlei des Klägers weitergeleitet wurde. Diese Verlinkung war am unteren rechten Rand des Profils angeordnet, da genau dort von XING ein entsprechendes Impressumsfeld vorgegeben wurde. Der Beklagte, ebenfalls Rechtsanwalt, beanstandete dieses Profil und mahnte seinen Kollegen ab. Begründet wurde die Abmahnung mit der Nichtvorhaltung eines Impressums auf dem Profil des geschäftlichen Netzwerks. Der Kläger erhob hieraufhin negative Feststellungsklage. Entscheidung des LG Stuttgart: Das LG wies die Klage ab und stellte zunächst fest, dass auch Profile auf geschäftlichen Netzwerken grundsätzlich zu der Vorhaltung eines Impressums verpflichten, sofern es sich bei diesen um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst handelt. Ein Informations- und Kommunikationsdienst ist beispielsweise gegeben, sofern sich ein Profil aus der Sicht eines objektiven Dritten als eigenständiges, von dem Betreiber des Netzwerkes unabhängiges, Informations- und Kommunikationsangebot darstellt. Im vorliegenden Fall war dies bei dem Netzwerk XING unproblematisch gegeben, so dass grundsätzlich eine Impressumspflicht bestand. Es stellt sich allerdings die Frage, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines solchen Impressums auf dem Profil eines Netzwerks zu stellen sind. Das LG stellt hierbei folgende Anforderungen an die Erreichbarkeit eines Impressums: 1. Der Link, der zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führe, müsse für sich genommen leicht erkennbar, d. h. effektiv optisch wahrnehmbar sein. 2. Der Link müsse so eindeutig gekennzeichnet sein, dass für die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennbar sei, dass über diesen Link die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung erreicht werden könne.

5 5 Unstreitig hatte der Kläger auf seinem Profil eine Verlinkung auf ein vollständiges Impressum eingerichtet und dies auch den Anforderungen des LG entsprechend gekennzeichnet. Laut LG fehlte es allerdings an der effektiven optischen Wahrnehmbarkeit. Angeprangert wurde unter anderem, dass der Link erst durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden könne und in sehr kleiner Schriftgröße gehalten sei, durch welche der Link deutlich hinter den übrigen Textpassagen des Profils zurückbleibe. Insgesamt sei der Link leicht übersehbar. Fazit: Das LG setzt mit seinem Urteil neue Maßstäbe für die Anforderungen, welche an die Erkennbarkeit und Erreichbarkeit eines Impressums auf Profilen in sozialen Netzwerken gestellt werden. Ist in dem Punkt der eigentlichen Impressumspflicht auch auf geschäftlichen Seiten in sozialen Netzwerken dem LG noch zu folgen, irritieren die Ausführungen zu der Erkennbarkeit und Erreichbarkeit, insbesondere, wenn eine Angabe des Impressums von dem Netzwerk in einem bestimmten Bereich vorgegeben wird. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen sich aus diesem Urteil entwickeln und ob dies zu einer Abmahnwelle führen wird. In jedem Fall empfiehlt es sich, als Betreiber einer Seite in einem sozialen Netzwerk die Vorgaben des LG einzuhalten und das Impressum deutlich erkennbar an erster, prominenter Stelle zu platzieren. Rückfragen: Rechtsanwalt Manfred Wagner WAGNER Rechtsanwälte Großherzog-Friedrich-Str Saarbrücken Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen isv. 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 6 AZR 82/14). Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Am 28. Dezember 2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung mit dem 28. Dezember 2012 endete. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der Vertrag enthielt ua. einen Widerrufs- und Klageverzicht. Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein- Westfalen vom 25. Juli 2008 beinhaltet in 11 Abs. 10 bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von drei Werktagen, auf das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Noch am 28. Dezember 2012 focht der Kläger den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auf die Wirksamkeit des Verzichts auf die tariflich eröffnete Widerrufsmöglichkeit kam es nicht an, weil der Kläger entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts innerhalb der Widerrufsfrist keinen Widerruf isv. 11 Abs. 10 MTV erklärt hat. Jedoch nimmt der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Kläger im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags. Das Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag. Rückfragen: Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Erbrecht Kronprinzstraße 14, Stuttgart, Tel.: Fax: info@vdaa.de

6 6 4. Schmerzensgeld und Schadensersatz bei der Berufsausbildung Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. (Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 8 AZR 67/14). Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente ihv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von Euro verurteilt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rückfragen: Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Erbrecht Kronprinzstraße 14, Stuttgart, Tel.: Fax: info@vdaa.de EXKLUSIVER SERVICE FÜR BDS-MITGLIEDER 1. Strom und Gas zu attraktiven Sonderkonditionen (u.a. Festpreise bis zum Jahr 2019) Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bundes der Selbständigen hat mit der Nexus Energie ein Rahmenabkommen abgeschlossen, das den BDS-Mitgliedern geldwerte Vorteile beim Bezug von Gas und Strom bietet. Es ist sogar durch einen festen Energiepreis (auf Wunsch bis 2019) möglich, sich gegen steigende Marktpreise abzusichern. Der BDS Nordrhein-Westfalen öffnet dieses attraktive Rahmenabkommen für die Mitglieder der anderen BDS-Landesverbände, die dem BDS Bundesverband angeschlossen sind. Bei Interesse verwenden Sie bitte die nachstehende Fax-Antwort oder richten Sie Ihre Anfrage an die -Adresse bds-aktion@nexus-energie.de Sie erhalten dann ein unverbindliches Angebot über die für Sie geltenden Sonderkonditionen. SmartGiro 2. Das sensationelle Girokonto (1,2 % Habenzinsen/nur 6,99 % Dispozinsen) Der BDS Landesverband NRW stellt diese exklusive Dienstleistung auch den Mitgliedern der anderen Landesverbände, die dem Bundesverband der Selbständigen angeschlossen sind, zu Verfügung. Kontaktieren Sie einfach über die Homepage (auf Hier beantragen klicken) die Servicemitarbeiter der Santos GmbH.

7 Wir freuen uns über Ihre Anfrage Fax-Antwort Fax: +49 (0) z. Hd. Thomas Schmitz Mitglieder des BDS erhalten exklusive Vorzugskonditionen bei der Strom- und Gasversorgung durch die Nexus Energie GmbH. Füllen Sie einfach dieses Formular aus und senden Sie es per Fax, Post oder ausgefüllt zurück. Sie erhalten danach umgehend ein auf Sie zugeschnittenes Angebot. Ihre Kontaktdaten Name, Vorname Firma Branche Straße, Nr. PLZ Ort Tel. Fax Strom Gewünschte Vertragslaufzeit: Monate Derzeitiger Verbrauch:. _. _ kwh im Jahr. Derzeitiger Stromliefervertrag endet am / / 201 _ Öffnungszeiten: Mo Fr auch am Wochenende Gas Gewünschte Vertragslaufzeit: Derzeitiger Verbrauch:. _. _ kwh im Jahr. Derzeitiger Gasliefervertrag endet am / / 201 _ Monate Direktvermarktung Ich habe eine Biogasanlage Ich habe eine Photovoltaikanlage Ich habe eine Windkraftanlage Gewünschte Kontaktaufnahme Telefon Fax persönlichen Termin vereinbaren Nexus Energie GmbH Fritz-Vomfelde-Straße Düsseldorf Geschäftsführer: Dr. Alfredo Huertas Amtsgericht HRB AG Düsseldorf Steuer-Nr. 103/5790/1597 Ust.-IdNr. DE

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