Informationen zum Berufszugang im gewerblichen Omnibusverkehr

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1 MERKBLATT Existenzgründung und Unternehmensförderung Informationen zum Berufszugang im gewerblichen Omnibusverkehr Allgemeines zur Genehmigungspflicht Verkehrsarten Subjektive Berufszugangsbedingungen Inhalte der Fachkundeprüfung Wichtige Andressen (Ansprechpartner) Allgemeine Informationen zur Fachkundeprüfung - Anmeldung zur Fachkundeprüfung Empfohlene Auswahl an Fachliteratur Veranstalter von Vorbereitungskursen Prüfungsordnung der IHK München Name des Verfassers: Claudia Herdegen Bearbeitet am: 03. März 2015 Durchwahl: IHK-Service: Tel. 089 / Fax: Anschrift: Balanstraße 55, München claudia.herdegen@muenchen.ihk.de Homepage: Webcode: 0503AAP

2 Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) unterstützt die Gründung neuer Existenzen im Bereich des gewerblichen Omnibusverkehrs. Dazu sind vor allem detaillierte Kenntnisse über den Berufszugang erforderlich. Deshalb bietet Ihre IHK das nötige Informationsmaterial für junge Unternehmer an und steht auch für persönliche Gespräche zur Verfügung. Von Existenzgründern, die im Personenbeförderungsgewerbe tätig sein möchten, werden zu Recht ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und größte Sorgfalt erwartet. Die dafür notwendigen Fach- und Sachkenntnisse vermitteln private Veranstalter durch entsprechende Vorbereitungskurse. Die IHK ist dann für die Abnahme der Fachkundeprüfung für angehende Omnibusunternehmer zuständig. In der neuen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom ist der sog. Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre eindeutig geregelt. Die Position des privaten Omnibusunternehmers, der engagiert ist und entsprechendes KnowHow vorhält, ist damit auch durch die Unterstützung der IHK - im Vorfeld der Gesetzesgebung gestärkt worden I ALLGEMEINES ZUR GENEHMIGUNGSPFLICHT Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahr-zeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist - bis auf wenige Ausnahmen unter 1 Abs. 2 PBefG genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt. Der Genehmigung bedarf auch 1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, 2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie 3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. Wichtige Regelungen im PBefG Das novellierte Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften sieht folgende umfangreiche Regelungen vor (Auszug):

3 Abs. 1 Nr. 4: Betriebssitz oder Niederlassung im Inland Künftig wird nur dann eine Personenbeförderungsgenehmigung erteilt, wenn der Antragsteller und die von ihm beauftragten Verkehrsunternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Mit dieser seit 18. August 2006 geltenden Vorschrift sollen drastische Lohnkostenunterschiede zu osteuropäischen Nachbarländern ausgeschlossen werden ( 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG). Zielsetzung ist, hiermit faire Wettbewerbsbedingungen unter den konkurrierenden Omnibusunternehmen zu gewährleisten. 13 Abs. 2 b Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. 13 Abs. 4: Die Genehmigungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchsten fünf Jahre. 16 Abs. 2: Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Reiseveranstalter ohne eigene Busse Auch Unternehmen (z. B. Reiseveranstalter) ohne eigene Omnibusse, die Busreisen veranstalten und zur Durchführung der Fahrten Omnibusse mit Fahrer von konzessionierten Verkehrsunternehmen anmieten, müssen nur dann im Besitz einer Genehmigung nach 2 Abs. 5a PBefG sein, wenn der Name des durchführenden (und konzessionierten) Busunternehmens nicht genannt wird oder wenn der Veranstalter Mietomnibusverkehre durchführt. So muss z. B. ein Reisebüro (Omnibusveranstalter), das Gelegenheitsverkehre in Form von Ausflugsfahrten ( 48 Abs. 1 PBefG) oder Ferienziel-Reisen ( 48 Abs. 2 PBefG) plant, organisiert und anbietet, nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Laut 2 Abs. 5a PBefG muss es jedoch gegenüber den Bustouristen und Geschäftspartnern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderungen nicht von dem Reisebüro selbst, sondern von einem bestimmten Busunternehmer, der bereits Inhaber einer Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt wird.

4 - 4 - Gemeinschaftslizenz (auch EU-Lizenz genannt) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist es sowohl im Gelegenheitsverkehr als auch bei manchen Linienverkehrsarten erforderlich, die blaue Gemeinschaftslizenz als Kontrolldokument im Fahrzeug mitzuführen. Die Gemeinschaftslizenz wird auf Antrag von der Bezirksregierung ausgestellt. Voraussetzung ist das Vorliegen einer deutschen Buskonzession, vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. In aller Regel wird das die Gelegenheitsverkehrs-Konzession sein." Freigestellte Verkehre Bestimmte Verkehrsarten, z. B. die Beförderung von Schülern im Auftrag der Schulträger (Schulbusverkehr von der Schule zum Wohnort der Schüler) oder Behindertenverkehre (von der Wohnung zur Behindertenwerkstätte) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen; nicht jedoch Ausflugsfahrten mit Schülern oder Behinderten. Genehmigungspflichtige Verkehre mit Kleinbussen Zuständige Genehmigungsbehörden für Taxen-/Mietwagenverkehre und Ausflugsfahrten/Ferienziel-Reisen mit Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) sind die Landratsämter und kreisfreien Städte (München, Ingolstadt, Rosenheim). Für alle anderen Verkehrsarten ist die Regierung von Oberbayern in München zuständig. Darüber hinaus ist eine Gewerbeanmeldung des Unternehmers bei der zuständigen Gemeinde (in München beim Kreisverwaltungsreferat) erforderlich. Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr Definition: Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr gem. 4 Abs. 4 PBefG sind u. a.: 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge (auch Kleinbusse), die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind; 2. Kraftomnibusse (KOM): Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Zugmaschinen mit Anhängern (Ausstellungs- oder Wegebahn) Auch Zugmaschinen mit Anhängern zur Personenbeförderung (für Besichtigungs- und Rundfahrten sowie bei Veranstaltungen auf Jahrmärkten etc.) sind als Kraftfahrzeuge eingeordnet. Diese Verkehre bedürfen einer Genehmigung. Auch bei dieser gewerblichen Betätigung muss die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens (Fachkundeprüfung) nachgewiesen werden.

5 - 5 - Erfordernis einer Fahrerlaubnis Nach 48 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bedarf einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wer ein Taxi, einen Mietwagen einen Krankenwagen einen Personenkraftwagen im Linienverkehr ( 42, 43 des PBefG) oder einen Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen ( 48 des PBefG) führt, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden. Im Rahmen der zum 19. Januar 2013 novellierten Fahrerlaubnis-Verordnung sieht das neue Führerscheinrecht grundsätzlich keinen separaten Personenbeförderungsschein für Busfahrer mit Kraftomnibussen für die neuen Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE vor. Besitzt z. B. ein Antragsteller bereits eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse, Taxen oder Mietwagen, kann die zusätzliche Erlaubnis zur Personenbeförderung mit Personenkraftwagen im Linienverkehr (laut Schreiben des BStMI vom ) in der Regel ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach 48 Abs. 5 FeV für die restliche Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden. Den Nachweis über einen Fahrgastbeförderungsschein benötigen auch sog. selbstfahrende Unternehmer, die mit Pkw (Kleinbussen) im Linienverkehr gemäß 42 und 43 PBefG entsprechende Fahrten durchführen und die Beförderungsform dem PBefG unterliegt. Keiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es aber für Beförderungen, die nach der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind (laut Schreiben des BStMI vom ). Deshalb ist z. B. für den freigestellten Schülerverkehr mit Personenkraftwagen weiterhin keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Der Fahrgastbeförderungsschein wird bei der jeweiligen örtlichen Führerscheinstelle beantragt. Diese Verwaltungsbehörde teilt in der Regel mit, ob nach Antragstellung eine Ausbildung bzw. zusätzliche Eignungsnachweise (z. B. betriebs- oder arbeits-medizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten, augenärztliche Untersuchung) notwendig sind. Weitere Details zur Fahrerlaubnisverordnung ersehen Sie im Internet unter:

6 II VERKEHRSARTEN LINIENVERKEHR Öffentlicher Linienverkehr ( 42 PBefG) Definition: Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Hinweis: Grenzüberschreitender Linienverkehr Bei grenzüberschreitenden Linienverkehren auf den Balkan und nach Osteuropa wird - aufgrund der Vielzahl schon genehmigter Linien - empfohlen, vor Antragstellung Kontakt mit der Regierung von Oberbayern aufzunehmen, ob der Antrag genehmigungsfähig ist, bzw. ob nicht bereits schon mehrere Omnibusunternehmen einen bestimmten Ort im Ausland anfahren bzw. zum Endziel haben. Personenfernverkehr gem. 42 a PBefG Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des 8 Abs. 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach 43 f gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn 1) der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder 2) zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. Sonderform des Linienverkehrs ( 43 PBefG, Berufs- u. Schülerverkehr, Markt- u. Theaterfahrten) Definition: Als Sonderform des Linienverkehrs gilt die regelmäßige Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Hinweis: Flughafen-Shuttle Der Flughafen-Zubringerdienst mit Kraftomnibussen (KOM) oder mit Pkws nach BOKraft (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen), der regelmäßig durchgeführt wird, unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung. In diesem Fall muss bei Antragstellung die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens nachgewiesen werden. Falls z. B. am Ausgangsort der beantragten Transferlinie zum Flughafen eine befriedigende Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist, ist eine Ablehnung durch die Genehmigungsbehörden wahrscheinlich.

7 - 7 - GELEGENHEITSVERKEHR ( 47 bis 49 PBefG) Definition: Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der weder der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs ( 42, 42 a) noch der des grenzüberschreitenden Linienverkehrs entspricht. Dieser Verkehr ist auch dann noch Gelegenheitsverkehr, wenn er mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt wird. Für die Vergabe von EU-Gemeinschaftslizenzen ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Nachfolgend werden die einzelnen Formen des Gelegenheitsverkehrs (jeweils Auszüge aus dem PBefG) näher erläutert. Ferienziel-Reisen ( 48 Abs. 2 PBefG) Definition: Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Ausflugsfahrten ( 48 Abs. 1 PBefG) Definition: Ausflugsfahrten (auch mit Schülern!) sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam erfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Hinweis: Ausflugsfahrten mit Pkws (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) sind genehmigungspflichtig durch die jeweilige kreisfreie Stadt bzw. dem Landkreis, in welchem der Antragsteller seinen Unternehmenssitz hat. Verkehr mit Mietomnibussen ( 49 Abs. 1 PBefG) Definition: Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter (Vereine, Reisebüros etc.) bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Hinweis: Der Taxen- und Mietwagenverkehr wird hier nicht behandelt. Hierfür verweisen wir auf die entsprechende Fachbroschüre Informationen zum gewerblichen Taxi-/ Mietwagenverkehr, welche ebenfalls kostenlos bei der IHK München, Referat I/6 Verkehr und Logistik, zu erhalten ist.

8 - 8 - III SUBJEKTIVE BERUFSZUGANGSBEDINGUNGEN Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Kraftomnibussen bzw. Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektive Berufszugangsbedingungen erfüllen. Diese sind: - die persönliche Zuverlässigkeit, - die finanzielle Leistungsfähigkeit und - die fachliche Eignung. Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt wird (Berufszugangs-Verordnung PBZugV). Hinweis für Kleingewerbetreibende: Gewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, sollten im Rechts- und Geschäftsverkehr mit ihrem Vor- und Zunamen und gegebenenfalls mit einem ergänzenden Zusatz in deutscher Sprache mit einem Hinweis auf seine Geschäftstätigkeit auftreten. - Beispiel für eine zulässige Bezeichnung: Hugo Müller, Omnibusunternehmen - Beispiel einer unzulässigen Bezeichnung: Munich-Citybusbetrieb Müller oder Firma CBM Müller. Auch auf den Geschäftsbriefen und auf den Anträgen für die Genehmigungsbehörden muss die offizielle Geschäftsbezeichnung verwendet werden (persönliche Zuverlässigkeit!) Finanzielle Leistungsfähigkeit Ein Busunternehmen muss jederzeit in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 1071/2009). Hierzu weist das Busunternehmen anhand eines von einem Steuerberater geprüften Jahresabschlusses nach, dass es über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens für den ersten Kraftomnibus und für jeden weiteren verfügt. Alternativ kann das Busunternehmen auch eine von einem Steuerberater unterschriebene Eigenkapitalbescheinigung vorlegen ( 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - in analoger Anwendung). Es ist nicht gewährleistet, dass die Genehmigungsbehörde noch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen i. S. v. 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - anstelle eines Jahresabschlusses mit Aktiva und Passiva akzeptiert.

9 - 9 - Fachliche Eignung Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens (ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr) erforderlichen Kenntnisse verfügt. Diese werden in den meisten Fällen über eine Fachkundeprüfung festgestellt. Der Eignungsnachweis zum Führen eines Omnibusunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zu erbringen. Informationen über den Prüfungsablauf/Organisation auf Seite 14. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung Antragsteller sind von der Eignungsprüfung gem. 7 Abs. 2 PBZugV befreit, wenn sie den Nachweis einer mindestens zehnjährigen, leitenden Tätigkeit (vor dem 4. Dezember 2009! ) in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs, erbringen können. Ausgenommen davon ist der Bereich Taxen- und Mietwagenverkehr. WICHTIGER HINWEIS Der Nachweis über umfassende Kenntnisse in leitender Tätigkeit gem. Berufs-zugangs- Verordnung PBZugV muss vom Antragsteller hinreichend geführt werden! Dies ist der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse der Verkehrsunternehmen, in denen der Antragsteller in leitender Funktion tätig war, nachzuweisen. Eventuell wird ergänzend noch ein Fachgespräch in der IHK geführt. Eigenbescheinigungen, wie z. B. aus dem elterlichen Betrieb, reichen für eine Befreiung grundsätzlich nicht aus! Gemäß Berufszugangsverordnung (PBZugV) 6 Abs. 1 u. 2 vom 15. Juni 2000 (Anlage 6) sind Antragsteller vom Nachweis der fachlichen Eignung befreit, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Abschlussprüfungen bis zum 4. Dezember 2011 begonnen wurde: - Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-wirtin, - Abschlussprüfungen als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft - Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik - an der Fachhochschule Heilbronn,

10 Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden. - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn. Hinweis: In der novellierten Fassung der PBZugV vom 5. März 2013 ist Anlage 6 weggefallen! Wegfall von 8 PBZugV Aufgrund der Novellierung der PBZugV zum 5. März 2013 wurde 8 ersatzlos gestrichen. Dadurch ist die Übertragung/Anerkennung der fachlichen Eignung in einem Busunternehmen (nach einer erteilten Genehmigung im Linien- und Gelegenheitsverkehr) auf den Taxen- und Mietwagenbereich ersatzlos entfallen. Künftig müssen Omnibusunternehmer, die einen Taxen- oder Mietwagenverkehr durchführen wollen, die für diesen Bereich erforderliche Fachkunde nachweisen, d. h., sie müssen die Prüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer bei der jeweiligen IHK ablegen. Verkehrsleiter gemäß EU-VO Durch die VO (EG) Nr. 1071/2009 wurde der sog. Verkehrsleiter eingeführt - eine verantwortliche Person, die die geforderte persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung besitzt. Mit dem Inkrafttreten der Regelung müssen Unternehmen, die eine Omnibusgenehmigung beantragen, der Genehmigungsbehörde einen Verkehrsleiter benennen. Artikel 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 (EU-Berufszugangsverordnung) definiert den Verkehrsleiter als eine, von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Folgende Konstellationen bezüglich des Verkehrsleiters sind grundsätzlich möglich: Der Unternehmer ist selbst Verkehrsleiter. Für den Unternehmer gibt es keine Beschränkungen bzgl. der Zahl der Fahrzeuge in seinem Fuhrpark. Das Unternehmen kann eine andere Person als Verkehrsleiter benennen. Der Betreffende muss in einer echten vertraglichen Beziehung zu dem Unternehmen stehen (z. B. Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag). Die Person kann also z. B. ein Gesellschafter oder ein leitender Angestellter sein. Für diesen sog. internen Verkehrsleiter gibt es ebenfalls keine Beschränkungen bzgl. der Zahl der zu betreuenden Fahrzeuge.

11 Das Unternehmen benennt einen Verkehrsleiter, der nicht dem Unternehmen angehört, also kein Angestellter oder Gesellschafter. Aber auch bei dieser Konstellation muss eine vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem externen Verkehrsleiter bestehen, z. B. ein Geschäftsbesorgungsvertrag. In den Vertrag müssen die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters aufgenommen werden. Dieser Verkehrsleiter darf höchstens vier Unternehmen mit einem Fuhrpark von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt. Nach den neuen Berufszugangsregelungen hat ein Verkehrsunternehmen mindestens einen Verkehrsleiter zu benennen, der persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sein muss. Die fachliche Eignung ist durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen. Die Regelungen zum Verkehrsleiter sind in Art. 4 Absatz 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009 ersichtlich. IV INHALTE DER FACHKUNDEPRÜFUNG Auszugsweise Auflistung einzelner Sachgebiete Berufsbezogenes Recht: Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internationalen Personenbeförderungsrechts Arbeits- und Sozialrecht Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: Kostenrechnung Zahlungsverkehr und Finanzierung Kalkulation von Angeboten und Marketing Buchführung Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen Technische Normen und technischer Betrieb: Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Telematik Straßenverkehrssicherheit: Verhaltensregelung bei Unfällen, schlechter Witterung Verkehrssicherheit Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten gesetzliche Regelungen im grenzüberschreitenden Linien- und Gelegenheits-verkehr (EU-Regelung, EWR-Staaten, bilaterale Abkommen mit osteuropäischen Staaten)

12 V WICHTIGE ADRESSEN Genehmigungsbehörde Regierung von Oberbayern Sachgebiet 23.2, Personenbeförderung, Schienenverkehr Maximilianstraße 39, München Internet: Fax-Nr. der einzelnen Ansprechpartner: - vor der Telefon-Durchwahl immer die 40 z. B Einzelne Ansprechpartner: Fr. Bublak Tel.: liselotte.bublak@reg-ob.bayern.de (*LinV, 45 a PBefG) Hr. Fiedler Tel.: uwe.fiedler@reg-ob.bayern.de (*LinV, Schulbusangelegenheiten) Fr. Halmbacher Tel.: (*GelV, GelV mit Pkw) Fr. Heberdinger Tel.: (*GelV, LinV, Tarife, Busförderung) monika.halmbacher@reg-ob.bayern.de petra.heberdinger@reg-ob.bayern.de Fr. Kandlbinder Tel.: angelika.kandlbinder@reg-ob.bayern.de (*grenzüb. LinV) Hr. Mayer Tel.: rudolf.mayer@reg-ob.bayern.de (*LinV u. grenzüb. LinV, innerdeutsche Fernbuslinien) Fr. Sobotta Tel.: elisabeth.sobotta@reg-ob.bayern.de (Ordnungswidrigkeitenverfahren) Fr. Wieser Tel.: renate.wieser@reg-ob.bayern.de (*LinV, grenzüb. LinV, 45 a PBefG, Tarife) Hr. Katzameyer Tel.: (Sachgebietsleiter) eduard.katzameyer@reg-ob.bayern.de (*LinV=Linienverkehr, *grenzüb. LinV= grenzüberschreitender Linienverkehr, *GelV = Gelegenheitsverkehr)

13 Antragstellung für Ausflugsverkehre mit Kleinbussen mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen: Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München Hauptabteilung III Straßenverkehr Abteilung 1 Verkehrsmanagement Ruppertstraße 19, München Herr Schmid Telefon: Telefax: taxibuero.kvr@muenchen.de Adressen der kreisfreien Städte Ingolstadt und Rosenheim und der Landratsämter in Oberbayern sind ohne Auflistung. Wirtschaftsvertretungen Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) e. V. Georg-Brauchle-Ring 91, München Telefon: Telefax: mail@lbo-online.de Internet: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Bereich I Innovation, Mobilität, Umwelt Referat I/6 Verkehr und Logistik, Balanstraße 55 59, München Telefon: Telefax: claudia.herdegen@muenchen.ihk.de Internet:

14 VI ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR FACHKUNDEPRÜFUNG Die schriftliche Prüfung (allgemeiner Fragenteil/Fallstudien) dauert insgesamt vier Stunden; eine kurze Pause erfolgt nach Teil 1 (2 Stunden). Für die mündliche Prüfung sind maximal 30 Minuten vorgesehen. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 160 Euro ist erst nach Zugang des Gebührenbescheides innerhalb von 14 Tagen auf eines unserer Konten zu überweisen. Bei Barzahlung bitte unbedingt die Nummer des Gebührenbescheides mit dem Kennwort Omnibusprüfung angeben! Erst nach Eingang der erbetenen Unterlagen gelten Sie als angemeldet! Die schriftliche Einladung geht Ihnen ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu. Sollten Sie dem Prüfungstermin unentschuldigt fernbleiben bzw. uns Ihr Entschuldigungsschreiben nicht rechtzeitig zugehen, wird die Prüfungsgebühr voll einbehalten. Bei einer kurzfristigen Absage des Ihnen schriftlich mitgeteilten Prüfungstermins infolge Krankheit kann nur ein ärztliches Attest anerkannt werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr für den neuen Prüfungstermin angerechnet. Prüfungsvorbereitung Die angehenden Omnibusunternehmer benötigen im kaufmännischen Bereich Grundkenntnisse der Kostenrechnung, der Preiskalkulation und der Buchführung. Falls Sie sich der Eignungsprüfung unterziehen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich gründlich vorzubereiten. Es werden dazu intensive Vorbereitungskurse bei privaten Lehrgangsinstituten empfohlen (siehe nächste Seite). Bei der IHK finden keine Vorbereitungskurse statt. Anmeldung zur Fachkundeprüfung bei der IHK München Bitte melden Sie sich zur Fachkundeprüfung online an. Internet: Webcode: FIBA7. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular. Für weitere Fragen zur Anmeldung bzw. zum Prüfungsablauf wenden Sie sich bitte an Frau Fritzer ( tatjana.fritzler@muenchen.ihk.de, Tel.: ).

15 VII FACHLITERATUR Springer Fachmedien München GmbH: Der Omnibus-Unternehmer, Leitfaden für die Fachkundeprüfung (Johannes Krems); ISBN: ; 21. Auflage 2014 Huss-Verlag GmbH: BO Kraft Textausgabe mit Erläuterungen, Horst Krämer ISBN: , 14. Auflage 2012 (vermutlich im Jahr 2015 Neuauflage) Verkehrsverlag-HeMa e.k.: - Sach- und Fachkunde; Fachrichtung: Omnibusverkehr (Lehrbuch) ISBN: ; Ausgabe September Sach- und Fachkunde; Fachrichtung Omnibusverkehr (Fragenkatalog) ISBN: ; Ausgabe September Sach- und Fachkunde; Fachrichtung Omnibusverkehr (Lösungsbuch) ISBN: ; Ausgabe September 2014 VIII VERANSTALTER VON VORBEREITUNGSKURSEN Kurse zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für angehende Omnibus- Unternehmer führen folgende private Veranstalter durch: - Fahrschulen Münchner Ring (Fahrschulen: Leonhard Betz, Betz GmbH, Betz Werner GmbH und Fuchs GmbH) Fahrschule Leonhard Betz Rheinstraße 30, München Tel.: / Fax: fahrschulen@gmx.de Internet: - Verkehrsinstitut München Hunger GmbH Martin-Luther-Straße 22, München Tel.: / Fax: info@vm-verkehrsinstitut.de Internet: - Verkehrsinstitut & Fahrschule Dehler-Peucker GmbH Proviantstraße 34, Ingolstadt Tel.: / Fax: info@dehler-peucker.de Internet: - Michaela Pfautsch Hafnerstraße 2 b, Grassau Tel.: / Fax: mpfautsch@gewusst-wie.net Internet:

16 Verkehrsseminare-HeMa Verlag, Schulungen & Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e. K. Schulungsorte bei: Fahrschule Fehr, Gautinger Straße 16, Neuried Kostenlose Tel.-Nr info@verkehrsseminare-hema.de Internet: - Verkehrsseminare marbs e.k. Hauptsitz: Kreßbacher Straße 5, Bad Friedrichshall Schulungsort: Sirius Business Park Rupert-Mayer-Straße 44, München Kostenlose Tel.-Nr info@verkehrsseminare.com Internet: - Verkehrsseminare Rothländer Horst Rothländer bei Fahrschuhle Fehr Gautinger Straße 16, Neuried Tel.: / Fax.: info@verkehrsseminare-rothlaender.de Internet:

17 Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat am 17. Juli 2013 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) in Verbindung mit 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung und der 4 bis 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit 3 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt geändert durch Artikel 8 a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) in der jeweils geltenden Fassung und 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. S. 3120) in der jeweils geltenden Fassung folgende Prüfungsordnung beschlossen: Inhaltsübersicht: 1 Sachliche Zuständigkeit 2 Örtliche Zuständigkeit 3 Prüfungsausschüsse 4 Prüfungsarten 5 Vorbereitung der Prüfung 6 Grundsätze für alle Prüfungen 7 Sachgebiete der Prüfung 8 Schriftliche Prüfungsteile 9 Mündlicher Prüfungsteil 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses 12 Niederschrift 13 Nichtbestehen der Prüfung 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise 16 Inkrafttreten

18 1 Sachliche Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern - im Folgenden IHK genannt - ist zuständig für - die Bildung der Prüfungsausschüsse, - die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), - die Ausstellung der Bescheinigung gemäß 14, - die Umschreibung gemäß Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. (2) Hat der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber/die Bewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Bewerber/Bewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. (3) Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden. 3 Prüfungsausschüsse (1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs, b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßen-personenverkehrs. (2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) beide in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Prüfungsausschüsse aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen bestehen. (3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen werden aus diesem Kreis für bestimmte Prüfungen eingesetzt. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der Art. 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bayern vom 23. Dezember 1976 in der jeweils gültigen Fassung. (5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten als Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für jeden durchgeführten Prüfungstermin 120,00 EUR als Vorsitzender/Vorsitzende und 100,00 EUR als Beisitzer/Beisitzerin.

19 4 Prüfungsarten Die Prüfung findet statt als Prüfung für (1.) den Güterkraftverkehr, (2.) den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr oder (3.) den Taxen- und Mietwagenverkehr. 5 Vorbereitung der Prüfung (1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. (2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. (3) Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 10 Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt dem Bewerber/der Bewerberin - Ort und Zeitpunkt der Prüfung, - die Art der Prüfung, - die Prüfungsdauer, - die zugelassenen Hilfsmittel, - die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, - die in 10 der Prüfungsordnung getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt. (4) Der Bewerber/die Bewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat. 6 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. (2) Die Prüfungssprache ist deutsch. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK. (4) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen. (5) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben. (6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK. (7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.

20 (8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann. (9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der IHK widerrufen. (10) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmer-innen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß 11 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben. (11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein. (12) Über die Prüfung ist eine Niederschrift gemäß 12 zu erstellen. (13) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern in der jeweils aktuellen Fassung verwendet. (14) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten. (15) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in 7 genannten Sachgebiete. (16) Die offenen Fragen und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil ( 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die offenen Fragen im 2. Prüfungsteil ( 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl bewertet werden. (17) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple-Choice-Fragen - in halben und ganzen Punkten zulässig. (18) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf: - schriftliche Fragen: 40 % - schriftliche Übungen/Fallstudien: 35 % - mündliche Prüfung: 25 %. (19) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen 1 Jahr aufzubewahren. Das Prüfungsergebnis ist dauerhaft aufzubewahren. 7 Sachgebiete der Prüfung (1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen, ergeben sich für den Güterkraftverkehr und den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung den Taxenund Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Sachgebiete werden gegliedert in: - Recht - Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens - Technische Normen und technischer Betrieb - Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz - Grenzüberschreitender Verkehr

21 (3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil wie folgt gewichtet: - Recht: 25 % - Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 % - Technische Normen und technischer Betrieb: 15 % - Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 % - Grenzüberschreitender Verkehr: 10 % 8 Schriftliche Prüfungsteile (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar aus: schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen mit direkter Antwort umfassen und schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene offene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsteile beträgt bei der Prüfung für den Güterkraftverkehr, beziehungsweise den Straßenpersonenverkehr, ohne Taxen- und Mietwagenverkehr, zwei Stunden je Prüfungsteil sowie für den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil. Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt beim Güterkraftverkehr und beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte und beim Taxen- und Mietwagenverkehr für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte. 9 Mündlicher Prüfungsteil (1) Der mündliche Prüfungsteil soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehmerin nicht überschreiten. (2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt beim Güterkraftverkehr und beim Straßenpersonenverkehr, ohne Taxen- und Mietwagenverkehr, 75 Punkte und beim Taxen- und Mietwagenverkehr 37,5 Punkte. (3) Die erbrachte Prüfungsleistung im mündlichen Teil wird vom Prüfungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung ein. 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. (3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich (spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin) durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur

22 Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. (4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Verstoß gegen 6 Absatz 14. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. (2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat. (3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für bestanden oder für nicht bestanden erklärt. (6) Die Prüfung gemäß 6 Absatz 1 darf wiederholt werden. 12 Niederschrift - Die anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben: - Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin, - Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, - die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen, - die Prüfungsart ( 4), die Sachgebiete ( 7) und die Prüfungsteile ( 8, 9) der Prüfung, - Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklärung seiner /ihrer Prüfungsfähigkeit, - die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, - einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber, - eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung, - die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, - die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses.

23 13 Nichtbestehen der Prüfung Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für: den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht, oder den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV entspricht. Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes D, Serien-nummer und Ausgabenummer. 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fachkundenachweise (1) Gemäß 7 Abs. 1 der GBZugV und 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß 15 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist: Güterverkehr: - Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr - Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit 1. August 2005: Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung) - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition, der Berufsakademien Lörrach und Mannheim - Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr, der Fachhochschule Heilbronn - Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn Personenverkehr: - Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin - Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen

24 Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn - Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn (2) Eine Umschreibung ist gemäß 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlussprüfungen möglich, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat. (3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkundebescheinigung nach 15 umgeschrieben werden. 16 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündung im IHK-Magazin für München und Oberbayern Wirtschaft in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 6. Dezember 2000 außer Kraft. München, den 24. September 2013 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Präsident Hauptgeschäftsführer Dr. Eberhard Sasse Peter Driessen Quelle: Wirtschaft Das IHK Magazin für München und Oberbayern 11/2013

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