Musterarbeitsvertrag (Standard) (Änderungen im August 2012 zur Umsetzung der Branchenzuschlagstarifverträge sind gelb markiert)
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- Alwin Auttenberg
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1 Musterarbeitsvertrag (Standard) (Änderungen im August 2012 zur Umsetzung der Branchenzuschlagstarifverträge sind gelb markiert) Zeitarbeitsgesellschaft mbh, vertreten durch Ort / Datum der AÜ Erlaubnis gemäß 1 des AÜG erteilt durch die Regionaldirektion und - nachstehend Arbeitgeber genannt - - Herrn / Frau.(Adresse) - - nachstehend Mitarbeiter genannt - Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung Mitarbeiter umfasst weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. 1 Beginn / Inhalt / Einbeziehung des Tarifvertrages (1) Der Arbeitgeber überlässt als Personaldienstleistungsunternehmen seinen Kundenbetrieben Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der Mitarbeiter wird an wechselnden Einsatzstellen in Kundenbetrieben und bei wechselnden Kundenbetrieben eingesetzt. Ein Anspruch auf eine dauerhafte Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte besteht nicht. Der Mitarbeiter kann auch im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen eingesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis beginnt am (Datum). Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt dieser Vertrag als nicht zu Stande gekommen. (2) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband igz und den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus den Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen-, Beschäftigungssicherungstarifverträgen und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Als ergänzend in diesem Sinne gelten auch die mit den einzelnen Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. (3) Für die Dauer des Kundeneinsatzes gelten diejenigen unter Absatz 2 genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt. In Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht in Kundenbetrieben eingesetzt werden kann, gelten die zwischen dem Arbeitgeberverband igz und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge. 2 Tätigkeit / Pflichten des Mitarbeiters (1) Der Mitarbeiter wird entsprechend der Tätigkeit im Kundenbetrieb eingestellt als. (2) Der Arbeitgeber ist gemäß 2.3. Satz 1 Entgeltrahmentarifvertrag igz berechtigt, dem Mitarbeiter vorübergehend andere Tätigkeiten zuzuweisen, die auch von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt werden können. Macht er hiervon Gebrauch, so richtet sich die Vergütung nach 2.3. Entgeltrahmentarifvertrag (3) Der Mitarbeiter wird an verschiedenen Einsatzorten im Gebiet bei Kundenbetrieben beschäftigt. Er ist bei Bedarf auch zur auswärtigen Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit vom Kundeneinsatz abzuberufen und anderweitig einzusetzen. Dem Mitarbeiter können auch Tätigkeiten im internen Bereich des Unternehmens zugewiesen werden. Eine Verringerung des Vergütungsanspruchs tritt dadurch nicht ein. Die Zuweisung von Tätigkeiten im internen Bereich darf einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten. (4) Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Mitarbeiter pro Kunde und Kalenderwoche (alternativ: Kalendermonat) in die ausgehändigten Tätigkeitsnachweise einzutragen und vom Kundenbetrieb mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Die unterschriebenen Tätigkeitsnachweise sind umgehend, jeweils wöchentlich beim Arbeitgeber einzureichen. Kommt der Mitarbeiter dieser Pflicht nicht nach, so hat der Arbeitgeber ein Lohnzurückbehaltungsrecht. (5) Die Einstellung erfolgt unter der Voraussetzung fachlicher und gesundheitlicher Eignung für die vorgesehene Aufgabe. 3 Arbeitszeit / Wegezeit / Mehrarbeit (1) Der Mitarbeiter arbeitet in Vollzeit. Es wird auf die Regelungen zur Arbeitszeit in 3 Manteltarifvertrag igz verwiesen. Es gilt die individuelle regelmäßige Arbeitszeit gemäß Manteltarifvertrag (2) Es ist die Wegezeit zu vergüten, die die Dauer von 2 Stunden für die einfache Wegstrecke von der Wohnung zu der Tätigkeitsstätte auf dem zeitlich günstigsten Weg überschreitet, sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewandt hat. Maßgeblich ist das tarifliche Entgelt. (3) Der Arbeitgeber behält sich vor, auch Mehrarbeit über den Rahmen der Normalarbeitszeit hinaus anzuordnen. Bei entsprechendem betrieblichem Bedarf ist der Mitarbeiter verpflichtet, in zumutbarem Maß zusätzliche Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu leisten. Stand: August
2 (4) Der Arbeitgeber richtet für den Mitarbeiter gemäß 3.2. Manteltarifvertrag igz ein Arbeitszeitkonto mit den dort aufgeführten Abwicklungsmodalitäten ein. 4 Vergütung und Fälligkeit / Aufwendungsersatz / Jahressonderzahlungen (1) Gemäß den in 2 Absatz 1 festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen wird der Mitarbeiter gemäß 3 Entgeltrahmentarifvertrag igz in die Entgeltgruppe eingruppiert. (2) Der Mitarbeiter erhält: Ein tarifliches Entgelt, dessen Höhe sich nach 2 Entgelttarifvertrag igz in Verbindung mit 4,5 Entgeltrahmentarifvertrag igz bemisst. Es beträgt derzeit: Die Vergütung ist jeweils zum. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto zu überweisen. (3) Das tarifliche Entgelt mindert sich im Falle des Einsatzes in den neuen Bundesländern gemäß 3 Entgelttarifvertrag (4) Dieses Tarifentgelt erhält der Mitarbeiter auch für Zeiten, in denen er nicht in Kundenbetrieben eingesetzt werden kann. In diesen Zeiten besteht kein Anspruch auf die Zahlung eines Branchenzuschlags. Um sich den Anspruch nach Satz 1 zu sichern, muss der Mitarbeiter sich in diesem Zeitraum für etwaige Einsätze in der Zeit von [Uhrzeit] bereithalten und für den Arbeitgeber erreichbar sein. (5) Die Höhe etwaiger Zuschläge, die in Abhängigkeit von der Dauer oder der Lage der Arbeitszeit geleistet werden, richtet sich nach 4 Manteltarifvertrag (6) Die Höhe etwaiger Branchenzuschläge, die sich für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb ergeben, richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Der Arbeitgeber informiert den Mitarbeiter, wenn er diesen in einen Kundenbetrieb einsetzt, der dem Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages unterfällt. (7) Ein etwaiger über den in 4 Abs. 6 genannten Anspruch hinausgehender Vergütungsanspruch richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in Verbindung mit betrieblichen Vereinbarungen für den Mitarbeiter im Kundenbetrieb. Der Arbeitgeber informiert den Mitarbeiter ab Kenntnis über Vereinbarungen in diesem Sinne. Die Mitteilung kann dabei auch im Rahmen einer für jeden Einsatz gesonderten Vereinbarung erfolgen. (8) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz bestimmt sich nach 670 BGB. Es können für jeden Einsatz gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. (9) Der Anspruch auf Jahressonderzahlungen richtet sich nach 8 Manteltarifvertrag 5 Anrechnungsvorbehalt / Widerrufsvorbehalt (1) Jede über- bzw. außertarifliche Zulage (z.b. Leistungs-, Einsatz-, Funktions-, Schmutz-, Erschwerniszulage etc.) mindert sich, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers bedarf, um den Betrag einer etwaigen zukünftigen oder rückwirkenden Erhöhung des tariflichen Entgelts (Anspruch auf einsatzbezogene Zulage, Erhöhung als Ergebnis von Tarifverhandlungen, auch im Falle von Einmalzahlungen, Wechsel des Einsatzgebiets, Anspruch auf einen Branchenzuschlag), einer Umgruppierung des Mitarbeiters in eine höhere Entgeltgruppe als in 4 Absatz 1 genannt, oder einer Erhöhung des tariflichen Entgelts zum Ausgleich einer Arbeitszeitverkürzung. Im Falle einer rückwirkenden Erhöhung des tariflichen Entgelts mindert sich die übertarifliche Zulage rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erhöhung. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die überbzw. außertarifliche Zulage als widerrufliche Leistung des Arbeitgebers erbracht wird. Das Widerrufsrecht besteht auch für über- bzw. außertarifliche Zulagen, die befristet auf einen bestimmten Einsatz bei einem Kundenunternehmen gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist zum Widerruf der über- bzw. außertariflichen Zulage aus betriebsbedingten Gründen berechtigt. Insbesondere folgende Gründe kommen in Betracht: - Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, - Senkung der Betriebskosten, - Wegfall des Interesses, bestimmte Arbeitnehmergruppen mit der über- bzw. außertariflichen Zulage an das Unternehmen zu binden - Jahresgewinn des Unternehmens sinkt unter [Zahl] des Jahresumsatzes - der für die aktuelle Überlassung vereinbarte Verrechnungssatz sinkt um mehr als [Zahl] Prozent, - Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit des Unternehmens im Sinne von 2 Absatz 1 Beschäftigungssicherungstarifvertrag igz - im Falle einer Massenentlassung im Sinne von 17 KSchG. Die über- bzw. außertarifliche Zulage darf auch aus verhaltensbedingten Gründen widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter mindestens zwei berechtigte Abmahnungen innerhalb von sechs Monaten vor Ausspruch der Widerrufserklärung erhalten hat. Als Widerrufsgründe kommen auch mangelnde Eignung oder eine erhebliche Leistungsminderung in Betracht. Der widerrufliche Teil ist begrenzt auf 24,5% der Gesamtvergütung. Der Widerruf entfaltet sofortige Wirkung. 6 Urlaub Es wird auf die Urlaubsregelung in 6 Manteltarifvertrag igz verwiesen. Stand: August
3 7 Lohnverpfändung und Lohnabtretung (1) Der Mitarbeiter darf seine Vergütungsansprüche weder verpfänden noch abtreten. (2) Der Arbeitgeber behält sich vor, nachträglich vertragswidrig vorgenommene Abtretungen oder Verpfändungen zu genehmigen. (3) Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen der Vergütungsansprüche des Mitarbeiters entstehen, trägt der Mitarbeiter. Diese Kosten werden pauschaliert mit 8,- pro Pfändung, Abtretung und Verpfändung sowie gegebenenfalls zusätzlich 4,- für jedes Schreiben sowie 1,- pro Überweisung. Dem Mitarbeiter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht vorliegt oder wesentlich geringer ist. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diese in Ansatz zu bringen. 8 Arbeitsverhinderung (1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), möglichst jedoch vor Arbeitsbeginn während der betrieblichen Geschäftszeiten, sowie die voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Dienstverhinderung mitzuteilen. (2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, für den ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit am gleichen Tag, bei Unzumutbarkeit spätestens am darauf folgenden Kalendertag (außer arbeitsfreie Sonn- und Feiertage), eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so hat der Mitarbeiter umgehend eine neue Bescheinigung vorzulegen. (3) Im Falle der Erkrankung eigener Kinder besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (siehe 5 Manteltarifvertrag igz). (2) Es ist dem Mitarbeiter gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz während und nach der Tätigkeit im Unternehmen untersagt, unbefugt personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. (3) Über seine Vergütung hat der Mitarbeiter dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist, Angaben über sein Einkommen zu machen, wie beispielsweise dem Finanzamt, dem Arbeitsamt oder einer sonstigen staatlichen Stelle. 10 Diensterfindungen (1) Für die Behandlung von Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. (2) Hat der Mitarbeiter während der Dauer der Tätigkeit beim Kundeneinsatz eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. 11 Nebentätigkeit Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, ab welchem der Mitarbeiter Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens jedoch mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder durch Kündigung. 9 Verschwiegenheitsverpflichtung (1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Arbeitgeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der Mitarbeiter vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, in denen der Mitarbeiter eingesetzt wird. (2) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Mitarbeiter auf Dauer erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit ( 102 Abs. 2 SGB VI) gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Zeitrente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall der Freistellung des Mitarbeiters nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber bis zur Been- Stand: August
4 digung des Arbeitsverhältnisses, dass die Freistellung unter Anrechnung noch bestehender Freizeitausgleich- und Urlaubsansprüche erfolgt. Die Freizeitausgleichsansprüche werden vorrangig verwendet. (4) Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter im Falle einer Kündigung dieses Vertrages, gleich durch wen sie erfolgt ist, bis zu seiner Beendigung mit anderen Arbeiten zu beschäftigen, oder, wenn zumutbare Arbeiten nicht vorliegen, ihn unter Fortzahlung seiner Bezüge zu beurlauben, falls es im betrieblichen Geheimhaltungsinteresse oder aus sonstigen Gründen unabweislich notwendig ist. (5) Das Arbeitsverhältnis kann vor seinem Beginn ordentlich mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung. (6) Probezeit und Kündigungsfristen richten sich nach 2.2. Manteltarifvertrag (7) Jede fristlos ausgesprochene außerordentliche Kündigung gilt immer als zugleich hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung. Jede nicht die Frist wahrende ordentliche Kündigung gilt immer zugleich als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochene Kündigung. 13 Unfallverhütung / Arbeitsschutz Der Mitarbeiter wird über die jeweils im Kundenbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt. Er verpflichtet sich zur Einhaltung, insbesondere (soweit erforderlich) zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Etwaige Arbeitsunfälle sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. 14 Vertragsstrafe (1) Gegen einen Mitarbeiter kann eine Vertragsstrafe verhängt werden, wenn - er die Arbeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses nicht oder verspätet aufnimmt, - er das Arbeitsverhältnis rechtswidrig ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, - er vorübergehend die Arbeit rechtswidrig verweigert, - er die Tätigkeitsnachweise verschuldet nicht rechtzeitig einreicht, - er durch schwerwiegende Vertragsverstöße wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung und andere Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers oder des Entleihers sowie Beleidigungen und/oder tätliche Angriffe den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst, - er gegen die Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitspflicht verstößt - er eigenmächtig seinen Urlaub antritt - er mit Krankheit droht, - er einer Nachweis- oder Meldepflicht schuldhaft nicht nachkommt bzw. schuldhaft nicht erreichbar ist, - er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Arbeitsplatz angetroffen wird. (2) Als Vertragsstrafe wird vereinbart: - Für den Fall von Vertragsverletzungen unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses ein Bruttotagesentgelt für jeden Fall der Zuwiderhandlung, - Für den Fall der Veranlassung des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung sowie der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ein Bruttotagesentgelt multipliziert mit der Anzahl der Tage bis zum Ablauf der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist. In jedem Fall darf die Vertragsstrafe nicht mehr als das in der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist zu beanspruchende Arbeitsentgelt betragen. (3) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 15 Schriftformklausel Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages und Nebenabreden, sowie die Änderung dieses Schriftformgebotes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vorrang der Individualabrede gemäß 305b BGB bleibt davon unberührt. 16 Vertretungsberechtigung Auf Arbeitgeberseite sind zur Abgabe aller rechtserheblichen Erklärungen, die sich auf die Begründung, Durchführung und Beendigung einschließlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, der Inhaber / die Geschäftsführer, die Niederlassungsleiter und die Personaldisponenten berechtigt und zwar jeweils alleinhandelnd. Deren Namen können Sie über Herrn/Frau in Erfahrung bringen, den/die Sie innerhalb der Geschäftszeiten (00:00 Uhr bis 00:00 Uhr) telefonisch unter (Telefonnummer einfügen) oder per (Mailadresse einfügen) kontaktieren können. Vertretungsweise können Sie diese Information erfahren bei Herrn/Frau, den/die Sie telefonisch unter (Telefonnummer einfügen) oder per (Mailadresse einfügen) erreichen können. Alternativ: Deren Namen können Sie unserem Aushang am Schwarzen Brett in unserer Niederlassung in XX entnehmen. (Achtung: Nur mögliche Alternative, wenn dem Mitarbeiter die Kenntnisnahme des Aushangs möglich und zumutbar; für Aktualität des Aushangs muss Sorge getragen werden) 17 Sonstiges (1) Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automatisiert gespeichert und verarbeitet und im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen an Dritte weitergegeben werden. (2) Der Mitarbeiter bestätigt durch seine Unterschrift, das Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Stand: August
5 Bundesagentur für Arbeit sowie ein Exemplar des Arbeitsvertrages erhalten zu haben. 18 Hinweispflichten des Mitarbeiters (1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alle früheren Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den letzten 6 Monaten vor Beginn dieses Arbeitsverhältnisses beschäftigt war. (2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Gewährung des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen, von Sachzuwendungen oder sonstigen Leistungen von Seiten des Kundenbetriebes in Kenntnis zu setzen. 19 Ausschlussfrist Es gilt die Ausschlussfrist nach 10 Manteltarifvertrag. (Ort / Datum / Unterschriften der Vertragspartner) Stand: August
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