KIWA Fachgespräch am 16. Februar Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften
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- Eike Sternberg
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1 KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
2 Inhalt: I. Überblick zu Mindestlohnregelungen II. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Mindestentgelt in der Pflegebranche III. Auswirkungen/Umgang mit dem BAG-Urteil IV. Rechtslage ab 1. Januar 2015 KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 2
3 I. Überblick zu Mindestlohnregelungen Schleswig-Holstein: MindestLohnGesetz SH (vom ) TarifTreueGesetz SH (vom ) allgemeinverbindliche TVe Bund (MindestArbeitsbedingungsGesetz) MiLoG ab ArbeitnehmerEntsendeGesetz: u.a. 10 ff.: Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche durch Verordnung Sittenwidrig -keitsrechtsprechung BAG KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 3
4 I. Überblick zu Mindestlohnregelungen Mindestlohn für die Pflegebranche gem. 11 Absatz 1 AEntG durch BMAS geregelt in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV): Begründet eine Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgeltes in der Pflegebranche 1. PflegeArbbV ab dem 1. August 2010: 8,50 Euro je Stunde ab dem 1. Januar 2012: 8,75 Euro je Stunde ab dem 1. Juli 2013: 9,00 Euro je Stunde (West) 2. PflegeArbbV ab dem 1. Januar 2015: 9,40 Euro je Stunde ab dem 1. Januar 2016: 9,75 Euro je Stunde ab dem 1. Januar 2017: 10,20 Euro je Stunde (West) KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 4
5 II. BAG-Entscheidung Urteil - Az. 5 AZR1101/12 - vom 19. November 2014: Das Mindestentgelt nach 2 Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für die Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Sachverhalt: Mitarbeiterin eines privaten Pflegedienstes wurde als Pflegehelferin im Geltungsbereich der PflegeArbbV beschäftigt (im Jahr 2010) als Arbeitszeit wurden 204 Rund-um-die-Uhr-Dienste bei 24 Urlaubstagen vereinbart monatlicher Festlohn in Höhe von 1.685,85 Euro Aufgabe: überwiegend Pflege zweier Schwester im Hause einer Katholischen Schwesternschaft KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 5
6 II. BAG-Entscheidung Urteil - Az. 5 AZR1101/12 - vom 19. November 2014: Mitarbeiterin macht mit der Klage geltend während der Rund-um-die-Uhr-Dienste durchgehend (22 Stunden je Dienst) gearbeitet zu haben die Zahlung der Lohndifferenz aus der vereinbarten Vergütung und dem Mindestentgelt nach 2 PflegeArbbV für die Monate August bis Oktober 2010 KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 6
7 II. BAG-Entscheidung Urteil - Az. 5 AZR1101/12 - vom 19. November 2014: Urteilsbegründung: Mindestentgelt nach 2 PflegeArbbV ist je Stunde festgelegt: Je Stunde - vergütungspflichtige Arbeitszeit:? Umfang der hiervon erfassten Arbeitsleistung wird nicht ausdrücklich von PflegeArbbV geregelt vertraglich vereinbarte Arbeitszeit * Bestätigt durch Fälligkeitsregelung des 3 Absatz 1 Satz 1 PflegeArbbV: Das in 2 festgelegte Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Vergütungspflichtige Arbeitszeit: vertraglich vereinbarte Arbeitszeit * eines Monats KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 7
8 II. BAG-Entscheidung Urteil - Az. 5 AZR1101/12 - vom 19. November 2014: Urteilsbegründung: Vergütungspflichtige Arbeitszeit: vertraglich vereinbarte Arbeitszeit * eines Monats *(Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes): Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und damit vergütungspflichtige Arbeitszeit (hier 22 Stunden pro Arbeitstag) 1. PflegeArbbV differenziert bei der Höhe des Mindestentgelts nicht nach Art (Intensität) der Tätigkeit: Unwirksamkeit der Vereinbarung einer geringeren Vergütung wegen Verstoßes gegen 2 PflegeArbbV gemäß 134 BGB Arbeitsgeber schuldet für 22 Stunden pro Arbeitstag das Mindestentgelt gemäß 2 PflegeArbbV (Hinweis des BAG, dass Zeiten der Rufbereitschaftsdienst keine vergütungspflichtige Arbeitszeit und damit nicht mit dem Pflegemindestlohn zu vergüten sind) KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 8
9 III. Auswirkungen/Umgang mit dem BAG-Urteil 1. Berechnung des Pflegemindestlohns: BAG: Berechnung Pflegemindestlohn (in der Monatsbetrachtung): vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: Vollarbeit und Bereitschaftsdienst Mindestentgelt je Stunde gem. 2 PflegeArbbV 1. Beispiel - BAG Urteil (August 2010): Mindestentgelt : 275 Stunden (22 Stunden x 12,5 Dienste) x 8,50 = 2.337,50 vereinbarter/gezahlter Festlohn: ,85 Differenz = 651,65 KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 9
10 III. Auswirkungen/Umgang mit dem BAG-Urteil 1. Berechnung des Pflegemindestlohns: Pflegemindestlohn (in der Monatsbetrachtung): 2. Beispiel (August 2010): = vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Monat X Mindestentgelt 140 Stunden Vollarbeit: 12,00 /Std. 135 Stunden Bereitschaftsdienst: 5,00 /Std. Mindestentgelt je Stunde gem. 2 PflegeArbbV gezahltes Entgelt: 140 Stunden x 12,00 = 1.680,00 Unwirksam, 134 BGB 135 Stunden x 5,00 = 675, Stunden x 8,50 = 1.147,50 = 2.827,50 KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 10
11 III. Auswirkungen/Umgang mit dem BAG-Urteil 2. Anforderungen zur Einhaltung des Pflegemindestlohns: Vereinbarung eines Stundenentgelts (z.b. für Bereitschaftsdienstzeiten) darf nicht unter dem Mindestentgelt gemäß 2 PflegeArbbV liegen keine Heilung von aufgrund eines Verstoßes gegen 2 PflegeArbbV nichtigen Vereinbarungen, wenn bei der Umrechnung des monatlich gezahlten Entgelts auf die in dem Monat vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden das Mindestentgelt gemäß 2 PflegeArbbV erreicht wird Achtung: Welche Entgeltsbestandteile sind für Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen? Regelungen für Arbeitszeitkonten beachten! KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 11
12 IV. Rechtslage ab 1. Januar 2015 BAG-Urteil (5 AZR 1101/12) beruht auf der bis zum geltenden Fassung der 1. PflegeArbbV, die keine Differenzierung des Mindestentgelts nach der Vollarbeit, Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft der Tätigkeit vorsieht. Die ab dem 1. Januar 2015 geltende 2. PflegeArbbV enthält nunmehr Regelungen, die eine Unterscheidung der Höhe des Mindestentgeltes für Vollarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft vorsehen, vgl. 2 Absatz 3 und 4 der 2. PflegeArbbV. Die 2. PflegeArbbV enthält keine Änderungen der vorstehend dargestellten Grundätzen für die (monatliche) Berechnung des zu zahlenden Mindestentgelts. KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 12
13 IV. Rechtslage ab 1. Januar Definitionen: a) Bereitschaftsdienst im Sinne 2 Absatz 3 der 2. PflegeArbbV leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen,, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß ab die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 % beträgt. b) Rufbereitschaft im Sinne 2 Absatz 4 der 2. PflegeArbbV leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, 2 Absatz 4 der 2. PflegeArbbV bestimmt zugleich, dass Zeiten der Rufbereitschaft von dieser Verordnung nicht erfasst werden! KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 13
14 IV. Rechtslage ab 1. Januar Anforderungen für gesondertes Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste: kollektivrechtliche oder schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung zum Zwecke der Entgeltberechnung: Für den 1. bis 8. Bereitschaftsdienst im Monat ist die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit je Stunde mit mindestens 25 Prozent des Mindestentgeltes nach Absatz 1 zu vergüten. Ab dem 9. Bereitschaftsdienst im Monat ist die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit je Stunde zusätzlich mit mindestens 15 Prozent des Mindestentgeltes nach Absatz 1 zu vergüten. Übersteigt die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 zu vergüten. KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 14
15 IV. Rechtslage ab 1. Januar Anforderungen für gesondertes Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste: a) 1. Beispiel: Bereitschaftsdienst (10 Stunden) Arbeitsleistung bis maximal 25 % (2,5 Stunden) Mindestentgelt gem. 2 Absatz 1 PflegeArbbV: 9,40 West (ab ) Mindestlohnkonforme Bereitschaftsdienstvergütung: je Stunde: 9,40 X 25% = 2,35 für 10 Stunden X 2,35 = 23,50 * * einheitliche Vergütung mit der die Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der in einem Umfang von maximal bis zu 2,5 Stunden angefallenen Arbeitsleistung abgegolten sind! KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 15
16 IV. Rechtslage ab 1. Januar Anforderungen für gesondertes Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste: b) 2. Beispiel: Bereitschaftsdienst (10 Stunden) angefallene Arbeitsleistung 3,5 Stunden Mindestentgelt gem. 2 Absatz 1 PflegeArbbV: 9,40 West (ab ) Mindestlohnkonforme Bereitschaftsdienstvergütung: Bereitschaftsdienstvergütung : 10 Stunden X 2,35 = 23,50 * zzgl. 1 Stunde zusätzlicher Arbeitsleistung: 1 Stunde X 9,40 = 9,40 insgesamt = 32,90 * einheitliche Vergütung mit der die Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der in einem Umfang von maximal bis zu 2,5 Stunden angefallenen Arbeitsleistung abgegolten sind! KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 16
17 IV. Rechtslage ab 1. Januar Anforderungen für gesondertes Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste: c) 3. Beispiel: ab dem 9. Bereitschaftsdienst (10 Stunden) Arbeitsleistung bis maximal 25 % (2,5 Stunden) Mindestentgelt gem. 2 Absatz 1 PflegeArbbV: 9,40 West (ab ) Mindestlohnkonforme Bereitschaftsdienstvergütung: je Stunde: 9,40 X 40% = 3,76 für 10 Stunden X 3,76 = 37,60 * * einheitliche Vergütung mit der die Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der in einem Umfang von maximal bis zu 2,5 Stunden angefallenen Arbeitsleistung abgegolten sind! KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 17
18 IV. Rechtslage ab 1. Januar Anforderungen für gesondertes Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste: d) 4. Beispiel: ab dem 9. Bereitschaftsdienst (10 Stunden) angefallene Arbeitsleistung 3,5 Stunden Mindestentgelt gem. 2 Absatz 1 PflegeArbbV: 9,40 West (ab ) Mindestlohnkonforme Bereitschaftsdienstvergütung: Bereitschaftsdienstvergütung : 10 Stunden X 3,76 = 37,60 * zzgl. 1 Stunde zusätzlicher Arbeitsleistung: 1 Stunde X 9,40 = 9,40 insgesamt = 47,00 * einheitliche Vergütung mit der die Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der in einem Umfang von maximal bis zu 2,5 Stunden angefallenen Arbeitsleistung abgegolten sind! KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 18
19 IV. Rechtslage ab 1. Januar Berechnung des Pflegemindestlohns: Pflegemindestlohn (in der Monatsbetrachtung): 2. Beispiel (Januar 2015): = vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Monat X Mindestentgelt 140 Stunden Vollarbeit: 10,00 /Std. 135 Stunden Bereitschaftsdienst: 2,50 /Std. Mindestentgelt je Stunde gem. 2 PflegeArbbV gezahltes Entgelt: 140 Stunden x 10,00 = 1.400, Stunden x 2,50 = 337,50 = 1.737,50 Mindestentgelt: 140 Stunden X 9,40 = 1.316, Stunden X 2,35 = 317,25 = 1.633,25 KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 19
20 BMAS: Pflegemindestlohn/faq-pflegemindestlohn.html Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KIWA Fachgespräche: Mindestlohn in Wohn-Pflege-Gemeinschaften Seite 20
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