Schulen im Kanton Bern

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1 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Schulen im Kanton Bern Informationsschrift für Eltern fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher Liebe Eltern Sie haben Ihre Heimat verlassen und leben mit Ihren Kindern jetzt im Kanton Bern. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine gute Aufnahme und Ihrem Kind eine glückliche und lehrreiche Schulzeit. Damit Sie sich über unser Schulsystem informieren können, erhalten Sie diese Informationsschrift. Sie versucht, Fragen zur Schulung Ihrer Kinder zu beantworten. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Lehrpersonen und die Schulkommission der Schule gerne zur Verfügung. Die Erziehungsdirektion Schulen im Kanton Bern Informationsschrift für Eltern Deutsch # Download: Les écoles dans le canton de Berne Brochure d information à l attention des parents Allemend # Download:

2 Die Einschulung... Fremdsprachige Kinder geniessen eine den bernischen Schülerinnen und Schülern ebenbürtige Ausbildung. Je grösser ihre Kenntnisse in der deutschen bzw. in der französischen Sprache (im französischsprachigen Kantonsteil) am Ende der Schulzeit sind, umso höher sind ihre Erfolgsaussichten für den Eintritt in den Beruf oder für die Fortsetzung ihrer Schulbildung. Um sich in der neuen Umgebung rasch zurechtfinden zu können, müssen die Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger neben der Sprache auch Verhaltensnormen des Gastlandes kennen und damit umgehen lernen. Auch hier gilt: Je schneller sie damit vertraut sind, desto eher ist ein sicheres Bewegen in der hiesigen Gesellschaft möglich. Die Einschulungsmodelle sind in den einzelnen Schulorten unterschiedlich. Sie verfolgen jedoch alle das gleiche Ziel, nämlich die Integration.... im Kindergarten: Für fremdsprachige Kinder ist das Erlernen der lokalen Umgangssprache und des Hochdeutschen Voraussetzung, um sich verständigen zu können. Durch besondere Angebote wird dieser Situation Rechnung getragen. Für Kinder, die sich noch wenig verständigen können, kann zur speziellen Förderung eine zusätzliche Fachperson beigezogen werden. Ziel dieser speziellen Förderung ist, die Kinder ihrer Entwicklung entsprechend mit spielerischen Unterrichtsformen im Erlernen der deutschen oder der französischen Sprache (je nach Kantonsteil) zu fördern. Der Unterricht findet in kleinen Gruppen statt. Der Übergang in die Schule kann durch diese gezielte Förderung erleichtert werden.... in die Volksschule: Klassen für Fremdsprachige (KfF, vorwiegend in städtischen Verhältnissen) Das Schwergewicht des Unterrichts in den KfF liegt auf dem Erlernen der deutschen beziehungsweise der französischen Sprache im französischsprachigen Kantonsteil mit dem Ziel, eine baldige Eingliederung in eine Regelklasse der Volksschule zu ermöglichen. Grundkurs deutsch (vorwiegend in städtischen Verhältnissen und ausschliesslich im deutschsprachigen Kantonsteil) Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler besuchen während der ersten zwölf Schulwochen einen Grundkurs. Während dieser Zeit wird die Klassenzuteilung abgeklärt und der Empfang in der zukünftigen Regelklasse zusammen mit der Klassenlehrperson vorbereitet. Zusätzlicher Unterricht (Deutsch bzw. französisch für Fremdsprachige) Wo die Schaffung von Klassen für Fremdsprachige nicht durchführbar ist, wird den fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern zusätzlicher Unterricht angeboten, damit sie so bald als möglich mit der Sprache vertraut sind und dem Schulunterricht folgen können.... in der nachobligatorischen Schulzeit: Berufsvorbereitendes Schuljahr (BVS) Jugendliche Fremdsprachige ausserhalb der obligatorischen Schulzeit haben die Möglichkeit, einen einjährigen Unterricht in einem berufsvorbereitenden Schuljahr zu besuchen, wenn sinnvoll mit Schwerpunkt in der Integration. Ziele der Integration sind das Erlernen der deutschen bzw. französischen Sprache, die Vorbereitung auf die Berufswahl und das Anpassen des Wissensstandes an den bernischen Lehrplan (siehe Berufsvorbereitungsschulen). Befreiung von der Schulpflicht: In den Kanton Bern einreisende Jugendliche, die den Nachweis erbringen, dass sie ihre Schulpflicht erfüllt und das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, sind im Kanton Bern nicht mehr schulpflichtig. Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) Für das Erlernen der Zweitsprache (Deutsch bzw. Französisch) ist die Beherrschung der Muttersprache eine wichtige Voraussetzung. Botschaften, Konsulate und Elternvereine bieten Kurse zur Förderung und Schulung der heimatlichen Sprache und Kultur an. Diese Kurse umfassen wöchentlich insgesamt höchstens einen halben Tag und können im Volksschulbereich während der ordentlichen Schulzeit besucht werden. Die Lehrperson Ihres Kindes wird Ihnen für den Besuch dieses Unterrichts behilflich sein. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind den Kurs in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen kann. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass mit diesem Unterricht die auf die Heimat bezogene Identität aufgebaut und das Selbstwertgefühl des Kindes gestärkt wird. Für eine allfällig spätere Rückkehr ist die Verbundenheit mit der angestammten Kultur eine Notwendigkeit. Die Kompetenz in der Muttersprache erleichtert zusätzlich den Erwerb der Zweitsprache und fördert die schulischen Leistungen.

3 Das Schulsystem im Kanton Bern Das Volksschulwesen ist eine gemeinsame Aufgabe der Gemeinden und des Kantons. Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann. Im Auftrag der Erziehungsdirektion des Kantons Bern führen die Schulinspektorate die fachliche Aufsicht über Kindergärten und Schulen. Für den Betrieb der Schulen sind in jeder Gemeinde die Schulkommissionen verantwortlich. Sie führen die örtliche Aufsicht. Für die Kindergärten sind Kindergarten- oder Schulkommissionen zuständig. A. Kindergarten Im Kindergarten beginnen die Kinder einen Weg, den sie in der Schule fortsetzen. Kindergarten und Schule haben gemeinsame Ziele: Sie fördern die Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz. Es wird nach einem Lehrplan gearbeitet, der aufzeigt, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten im Kindergarten gefördert werden sollen. Die wichtigste Tätigkeit ist das Spiel. Die Kinder lernen, wenn sie spielen und sie spielen beim Lernen. Der Kindergartenraum, seine Einrichtungen und Materialien bieten optimale Möglichkeiten und Anregungen zu vielfältigem Spielen und Lernen. Jedes Kind hat Anspruch auf mindestens ein Jahr unentgeltlichen Besuch des Kindergartens. Ein zweijähriger Kindergarten kann von den Gemeinden angeboten werden. Obwohl der Kindergarten freiwillig ist, besuchen ihn fast alle Kinder. B. Die Volksschule 1. Übersicht/Gliederung Die Volksschule umfasst 9 obligatorische Schuljahre. Die ersten 6 Jahre der Volksschule bilden die Primarstufe, die folgenden 3 Jahre die Sekundarstufe I. Während der sechsjährigen Primarschulzeit werden alle Kinder gemeinsam unterrichtet. Die Lehrpersonen unterrichten häufig nicht streng nach Fächern getrennt, sondern verbinden Aspekte aus mehreren Fächern zu Themenkreisen. Vom 5. Schuljahr an lernen die Schülerinnen und Schüler als erste Fremdsprache Französisch (beziehungsweise Deutsch ab 3. Schuljahr im französischsprachigen Kantonsteil). Für den Wechsel von der Primarstufe in die Sekundarstufe I findet ein Übertrittsverfahren statt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler der Real- oder der Sekundarschule bzw. dem Real- oder dem Sekundarschulniveau zugewiesen. Im französischsprachigen Kantonsteil treten die Schülerinnen und Schüler entweder in Realklassen (section générale), Sekundarklassen (section moderne) oder in spezielle Sekundarklassen (section préparant aux écoles de maturité) über. Vorgängig zum Übertrittsverfahren erfolgt eine Information durch die Lehrerin oder den Lehrer. Die Eltern erhalten dabei eine Informationsschrift. Darin werden die Anforderungen für den Übertritt und das Verfahren ausführlich erläutert. Im deutschsprachigen Kantonsteil gliedert sich die Sekundarstufe I (7. 9. Schuljahr) in Realschulen, Sekundarschulen und Schulen mit Sekundar- und Realschulniveau (Schulen mit Zusammenarbeitsformen). Im französischsprachigen Kantonsteil sind an der Sekundarstufe I die erwähnten Klassen bzw. Abteilungen (section) grundsätzlich in Sekundarschulzentren untergebracht. Jede Gemeinde entscheidet eigenständig, ob die Schülerinnen und Schüler getrennt oder teilweise gemeinsam unterrichtet werden. In der Sekundarschule werden höhere Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler gestellt als in der Realschule. Im Schuljahr findet eine Vorbereitung auf die Berufswahl statt. Die Schule unterstützt diesen wichtigen Prozess durch die Behandlung entsprechender Themen im Unterricht. In Zusammenarbeit mit den Eltern und der Berufsberatung werden die Jugendlichen in ihrem Entscheidungsprozess begleitet. Schülerinnen und Schüler im deutschsprachigen Kantonsteil, welche die Grundanforderungen in der Sachkompetenz am Sekundarschultyp deutlich übertreffen und die nötigen Bedingungen erfüllen, können am Ende des 1. Semesters des 8. Schuljahres durch die Schulkommission für den Zugang zum gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr angemeldet werden. (Siehe Maturitätsschulen.) Pflegen Sie den Kontakt mit der Lehrerin oder dem Lehrer Ihres Kindes und scheuen Sie sich nicht, sprachkundige Bekannte als Übersetzerinnen bzw. Übersetzer an die Gespräche mitzunehmen. Ihr regelmässiger Kontakt mit der Schule kommt Ihrem Kind zugute. Lässt sich beim Auftauchen von Fragen oder Schwierigkeiten irgendwelcher Art keine befriedigende Lösung erzielen, können Sie Ihr Anliegen der Schulleitung oder der Schulkommission unterbreiten. Auch die Lehrperson des Kurses für heimatliche Sprache und Kultur kann Sie unterstützen. 2. Beurteilung und Schullaufbahnentscheide an der Volksschule Für Informationen zum Bereich der Beurteilung und zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I an der Volksschule des Kantons Bern gibt es eine Elterninformationsschrift. Diese ist in zahlreiche Sprachen übersetzt worden und kann direkt beim schulverlag blmv AG, Güterstrasse 13, 3008 Bern, oder bei der Schule, die Ihr Kind besucht, bezogen werden. Auch für die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur besteht ein Beurteilungsformular. Dieses kann durch die HSK-Lehrperson ausgefüllt und in die Dokumentenmappe gelegt werden. Es obliegt der HSK-Lehrperson, diesen Beurteilungsbericht jeweils auf Semester- oder Schuljahresende der Klassenlehrperson auszuhändigen.

4 3. Besondere Klassen der Volksschule Es gibt Kinder, die Schwierigkeiten haben, sich in einer Regelklasse zurechtzufinden. Für sie wird die Schulung in besonderen Klassen ermöglicht: - Kleinklasse A für Schülerinnen und Schüler mit Lernbehinderungen oder Lernstörungen, - Kleinklasse B für normalbegabte Schülerinnen und Schüler, die wegen Schul- oder Verhaltensschwierigkeiten besonderer Betreuung bedürfen, - Kleinklasse C für normalbegabte Schülerinnen und Schüler mit körperlichen Behinderungen, - Kleinklasse D für normalbegabte Schülerinnen und Schüler mit verzögerter Entwicklung, bei denen es angezeigt erscheint, das Pensum des 1. Schuljahres auf zwei Jahre zu verteilen. 4. Spezialunterricht Schülerinnen und Schüler der Regelklassen mit Lernstörungen oder Lernbehinderungen können nach einer Abklärung und auf Antrag der Erziehungsberatungsstelle, des Kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des Schularztes dem Spezialunterricht zugewiesen werden: - Heilpädagogisches Ambulatorium (deutschsprachiger Kantonsteil) für Schülerinnen und Schüler mit komplexen Lernstörungen oder für die Beratung und Unterstützung von Eltern und Lehrpersonen beim Auftreten schwieriger Situationen, - Legasthenie- und Dyskalkulieunterricht (deutschsprachiger Kantonsteil) für Schülerinnen und Schüler mit Lernstörungen in den Bereichen Sprache und Mathematik, - Logopädieunterricht für Schülerinnen und Schüler mit verzögerter oder gestörter Sprach- und Sprechentwicklung, - Psychomotorikunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Störungen im Bereich Bewegung und Körperwahrnehmung. 5.Kurzgefasste gesetzliche Bestimmungen a) Allgemeines - Die öffentliche Volksschule ist konfessionell neutral. Sie darf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die im Zivilgesetzbuch geordneten Erziehungsrechte der Eltern nicht beeinträchtigen. - An der öffentlichen Volksschule ist der Unterricht unentgeltlich. - Die Gemeinde gibt den Schülern und Schülerinnen die individuellen Lehrmittel und Schulmaterialien unentgeltlich ab. b) Schulbesuch - Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. - Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, macht sich strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten. c) Absenzen und Dispensationen - Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. - Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten unter anderem aus folgenden Gründen als entschuldigt: Krankheit oder Unfall des Kindes, Krankheit oder Todesfall in der Familie, ärztlich verordneter Krankheits- oder Erholungsurlaub eines Elternteils, Wohnungswechsel, Arzt- und Zahnarzttermine. Die Eltern teilen der Lehrerin oder dem Lehrer die Entschuldigungsgründe mit. Die Schulkommission kann eine schriftliche Entschuldigung und in besonderen Fällen ein Arztzeugnis verlangen. - Dispensationsgesuche können unter anderem für folgende Gründe eingereicht werden: Hohe religiöse Feiertage, wichtige Familienereignisse, Besuch des Kurses in heimatlicher Sprache und Kultur (bis zu einem Halbtag pro Woche), Absolvieren von Schnupperlehren. Setzen Sie sich frühzeitig mit der Lehrkraft Ihres Kindes oder mit der Schulleitung in Verbindung. Sie geben Ihnen Auskunft über das Vorgehen und die Zuständigkeit bei Absenzen und Dispensationen. d) Disziplin, Massnahmen - Die Schülerinnen und Schüler haben die Anordnungen der Lehrerschaft und der Schulbehörde zu befolgen. - Die Lehrerschaft ist ermächtigt, gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern Massnahmen zu ergreifen. In besonders gravierenden Fällen kann die Schulkommission Schülerinnen und Schüler bis maximal 12 Wochen von der Schule ausschliessen. - Die Würde der Schülerinnen und Schüler und die Rechte der Eltern sind zu wahren. e) Gesundheits- und Beratungsdienste - Der schulärztliche Dienst ist Sache der Gemeinden. Er überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse an den öffentlichen und privaten Schulen der Volksschulstufe und trifft die notwendigen Massnahmen. Der Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler wird durch periodisch durchzuführende schulärztliche Untersuchungen überprüft. - Die Gemeinden stellen für die auf ihrem Gebiet geführten Schulen den schulzahnärztlichen Dienst sicher. - Für Abklärungen in der Erziehungs- und Schullaufbahnberatung stehen in grösseren Gemeinden regionale Erziehungsberatungsstellen zur Verfügung.

5 Adressen: Erziehungsdirektion des Kantons Bern; Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern. Auskunft über Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur erteilt die Schule, die Botschaft bzw. der Elternverein oder die Erziehungsdirektion (Abteilung für Bildungsplanung). Kindergartenkommission: Name und Adresse der Präsidentin/des Präsidenten sind beim Kindergarten oder bei der Gemeindeverwaltung zu erfahren. Schulkommission: Name und Adresse der Präsidentin/des Präsidenten sind bei der Schule oder bei der Gemeindeverwaltung zu erfahren. Schulärztin / Schularzt: Name und Adresse sind bei der Schule oder bei der Gemeindeverwaltung zu erfahren. Schulzahnärztin / Schulzahnarzt: Name und Adresse sind bei der Schule oder bei der Gemeindeverwaltung zu erfahren. Erziehungsberatung: Adresse und Telefon sind bei der Schule oder bei der Erziehungsdirektion zu erfahren. Berufsberatung: Adresse und Telefon sind bei der Schule oder bei der Zentralstelle für Berufs-, Studienund Laufbahnberatung, Brunngasse 16, 3011 Bern, zu erfahren. Nach dem Schulaustritt sind folgende Ausbildungswege (Sekundarstufe II) möglich: C. Berufsvorbereitungsschulen (BVS) Das berufsvorbereitende Schuljahr bietet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, nach Abschluss der Volksschule persönliche oder fachliche Kompetenzen zu erwerben, um in eine weiterführende Schule oder in eine adäquate Berufsausbildung einzutreten. Im Zentrum stehen die Förderung der Berufswahlreife und die Aufarbeitung persönlicher schulischer Defizite. Die Grundangebote sind: - BSI: Berufsvorbereitung mit Schwerpunkt in der Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern, - BSP: Berufsvorbereitung mit Schwerpunkt in der praktischen Ausbildung, - BSA: Berufsvorbereitung mit Schwerpunkt in der Allgemeinbildung. Für den Besuch eines berufsvorbereitenden Schuljahres werden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die nach Abschluss der Volksschule - für die Berufswahl oder für die Vorbereitung auf die Berufsausbildung ein zusätzliches Schuljahr benötigen, - im Hinblick auf ein realistisches Berufsziel schulische Defizite aufweisen, - motiviert sind, ein zusätzliches Schuljahr zu leisten, - bereit sind, den im entsprechenden Grundangebot geforderten Einsatz zu leisten und - das Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden haben. Auskünfte über Anmeldung, Zulassung und über weitere Bedingungen zum Besuch einer BVS erhalten Sie bei der Lehrperson des 9. Schuljahrs, bei der Schulleitung, bei den Berufsschulen oder bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Sulgeneckstrasse 19, 3007 Bern. Spezifische Informationen zu den regional geführten BVS mit Schwerpunkt Integration erteilen: - Berufs- Fach- und Fortbildungsschule, Monbijoustr. 21, 3001 Bern; Tel , bffbern@bern.ch - Berufsbildungszentrum Biel, Wasenstr. 5, Postfach 4264, 2500 Biel; Tel , info@bbz-biel.ch - Centre de formation professionnelle Bienne, Rue du Wasen 5, Case postale 4264, 2500 Bienne; Tel , info@bbz-biel.ch - Gewerblich-industrielle Berufsschule, Zähringerstr. 13, 3400 Burgdorf; Tel , info@gibbul.ch - Berufsschulzentrum Oberland, Obere Bönigstrasse 21, Postfach, 3800 Interlaken; Tel , mailbox@bzi-interlaken.ch - Gewerblich-industrielle Berufsschule, Weststr. 24, 4900 Langenthal; Tel , info@gibla.ch - Centre professionnel artisanal et industriel du Jura bernois, Rue de la Clef 44, case postale 51, 2610 St. Imier; Tel , cpai.jb@swissonline.ch - Schlossbergschule, Schulanlage Räumli, Schlüsselmattenweg 23, 3700 Spiez; Tel , info@schlossbergschule.ch D. Vorlehre In der Vorlehre werden Jugendliche in Vorlehrbetrieb und Berufsschule so gefördert, dass sie nach dem Besuch der Vorlehre eine Berufslehre oder Anlehre antreten können, die ihren Fähigkeiten und Vorstellungen entspricht. Die Vorlehre richtet sich an - Lehrstellen- und arbeitslose Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die sich im Rahmen eines Zwischenjahres auf eine Berufsausbildung vorbereiten können, - fremdsprachige Jugendliche ausländischer und schweizerischer Nationalität, die wegen ihrer mangelnden schulischen Voraussetzungen und ihrer sprachlichen Schwierigkeiten noch keine Berufslehre beginnen können, - fremdsprachige Jugendliche, die erst seit kurzer Zeit (2 4 Jahre) im deutschsprachigen Gebiet leben und deshalb wegen mangelnder Deutschkenntnisse noch keine Berufslehre beginnen können.

6 Auskünfte über Anmeldung, Zulassung und über weitere Bedingungen zum Besuch einer Vorlehre geben die - Gewerblich-Industrielle Berufsschule Bern; Lorrainestr. 1; Tel Gewerblich-Industrielle Berufsschule Burgdorf, Zähringerstr. 13; Tel Berufsbildungszentrum Biel, Wasenstr. 5; Tel Centre de formation professionelle Bienne, Rue du Wasen 5, Tel Schlossbergschule, Schulanlage Räumli, Schlüsselmattenweg 23; Tel Berufs- Fach- und Fortbildungsschule, Monbijoustr. 21, 3001 Bern; Tel E. Berufslehre Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit tritt der weitaus grösste Teil der Jugendlichen in eine Berufslehre ein. Die Berufslehre vermittelt die praktische und theoretische Ausbildung in einem Beruf. Neben der praktischen Tätigkeit in einem Betrieb besucht der Lehrling während 1 2 Tagen pro Woche eine Berufsschule. Eine Lehre dauert im Normalfall je nach Berufsrichtung zwei bis vier Jahre und schliesst mit einer Lehrabschlussprüfung ab, die zum Fähigkeitszeugnis führt. Die meisten gewerblich-industriellen Berufsschulen im Kanton Bern bieten zusätzlich Stützkurse (Lerndefizite, Lernschwierigkeiten, Verständnisschwierigkeiten wegen Fremdsprachigkeit) an. Die Berufsmaturitätsschule (BMS) vermittelt begabten und leistungswilligen Berufsschülern als Ergänzung zum Pflichtunterricht eine breitere theoretische Schulung zur Vertiefung und Erweiterung der allgemeinen Bildung. Sie ermöglicht nach dem Lehrabschluss den prüfungsfreien Zugang zu Fachhochschulen. Weitere Auskünfte geben - die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Sulgeneckstr. 19, 3007 Bern; Tel die regionalen Berufs- und Laufbahnberatungsstellen oder die Zentralstelle für Berufs-, Studienund Laufbahnberatung, Brunngasse 16, 3011 Bern, Tel F. Anlehre Die Anlehre vermittelt praktisch begabten Jugendlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Fabrikations- und Arbeitsprozesse. Die Anlehre dauert mindestens ein, in der Regel zwei Jahre. Die Anlehrlinge besuchen die Berufsschule an einem Tag in der Woche in besonderen Klassen. Voraussichtlich ab 2005 wird die Anlehre durch eine zweijährige Grundausbildung abgelöst, die mit einer Prüfung abschliesst und zum eidgenössischen Attest führt. Zur Zeit laufen im Kanton Bern entsprechende Pilotversuche. Auskünfte über Anmeldung, Zulassung und über weitere Bedingungen zum Besuch einer Anlehre geben die - Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Sulgeneckstr. 19, 3007 Bern; Tel Berufsbildungszentrum Biel, Wasenstr. 5; Tel Centre de formation professionelle Bienne, Rue du Wasen 5, Tel Gewerblich-industrielle Berufsschule Bern, Lorrainestr. 1; Tel Gewerblich-industrielle Berufsschule Thun, Mönchstr. 30B; Tel Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern, Monbijourstr. 21; Tel G. Diplommittelschulen Die Diplommittelschulen werden in einem zweijährigen Ausbildungsgang zur Ergänzung und Weiterführung des Sekundarschulwissens geführt und bereiten auf Berufseintritte ab dem 18. Altersjahr vor. Es handelt sich dabei um Berufe im Gesundheitswesen und um soziale Berufe. Persönlichkeitsbildung und das Vermitteln von Arbeitstechnik sind weitere Schwerpunkte dieser Schulen. In der Stadt Moutier im französischsprachigen Kantonsteil wird eine Diplommittelschule mit einem dreijährigen Lehrgang geführt. Weitere Auskünfte geben die entsprechenden Schulen oder die regionalen Berufs- und Laufbahnberatungsstellen. H. Maturitätsschulen (Gymnasien) Der gymnasiale Unterricht beginnt nach entsprechender Qualifikation im deutschsprachigen Kantonsteil mit dem 9. Schuljahr an der Sekundarschule oder an einem Gymnasium und dauert insgesamt vier Jahre. Ab dem 10. Schuljahr besuchen alle Schülerinnen und Schüler ein Gymnasium und wählen ein Schwerpunktfach. Der Eintritt ins Gymnasium erfolgt im französischsprachigen Kantonsteil mit entsprechender Qualifikation nach dem Besuch einer speziellen Sekundarklasse. Beim Übertritt wählen die Schülerinnen und Schüler ein Schwerpunktfach. Die nachobligatorische Ausbildung dauert 3 Jahre ( Schuljahr). Die Ausbildung an einem Gymnasium schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Vor der eigentlichen Prüfung ist eine Matura-Arbeit zu erstellen. Der Maturitätsausweis berechtigt zum Eintritt in die Studiengänge der Universitäten, in die Lehrerinnenund Lehrerbildung oder in die Studiengänge der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH). Informationen sowie Näheres über das Aufnahmeverfahren erhalten Sie bei der Schulleitung des Gymnasiums Ihrer Region.

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