Merkblatt zu den Übergangsvorschriften des 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
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- Klaus Krämer
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1 Regierungspräsidium Stuttgart Oktober 1998 Referat 92 Nordbahnhofstr Stuttgart Merkblatt zu den Übergangsvorschriften des 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) Stichtag für die in 12 PsychThG genannten fachlichen Voraussetzungen ist der Die Stellung des Approbationsantrags ist an keine Frist gebunden. Die Approbation wird erteilt, sofern die fachlichen Voraussetzungen am erfüllt sind und die persönlichen Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 PsychThG zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. I. 12 Abs. 1 Delegationsverfahren Abs. 1 Satz 1 a) die Teilnahme am Delegationsverfahren besteht zum : Bescheinigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung über die Mitwirkungsberechtigung oder b) die Qualifikation für eine Mitwirkung ist am erfüllt: Abschlußzeugnis eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannten Ausbildungsinstituts über die Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren oder Zeugnis über eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung und eine Gleichwertigkeitsfeststellung eines von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitutes ( 3 Nr. 10 Psychotherapievereinbarung) Abs. 1 Satz 2 Unter diese Regelung fallen nur Personen, die sich am in einer Ausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Ausbildungsinstitut befinden und die Qualifikation zur Mitwirkung am Delegationsverfahren durch den Abschluß einer Vollzeitausbildung bis spätestens bzw. durch den Abschluß einer Teilzeitausbildung bis spätestens erfüllen. Vorzulegen ist das Abschlußzeugnis eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Ausbildungsinstituts über die Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren. Der Approbationsantrag muß sofort nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung gestellt werden. II. 12 Abs. 2 Fachpsychologen in der Medizin 1. Abschlußzeugnis der ehemaligen DDR über die Weiterbildung zum Fachpsychologen in der Medizin. 2. Ausbildungsbescheinigungen/Zeugnisse aus denen hervorgeht, daß die 3-jährige Weiterbildung vorwiegend (= mit einem Zeitanteil von mehr als 50 %) auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war. Bitte kennzeichnen Sie entsprechende Ausbildungsabschnitte im Rahmen der Weiterbildung. Als Nachweis kann z. B. ein in der Fachrichtung "klinische Psychologie" erworbenes Zertifikat vorgelegt werden.
2 2 III. 12 Abs. 3 Kostenerstattungsverfahren Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nachzuweisen ist: a) Mitwirkung an der Versorgung der Versicherten (Kostenerstattungsverfahren) in der Zeit vom mit einer Gesamtdauer von mind. 7 Jahren. In dieser Zeit müssen abgeleistet/abgeschlossen sein: b) Std. psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 Behandlungsfälle. Bis zum : c) mind. 140 Std. theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Voraussetzungen werden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: Zu a) eigene Aufstellung über insgesamt 7 Jahre psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Rahmen des Erstattungsverfahrens in der Zeit vom Es sind jeweils die genauen zeitlichen Daten (Beginn, Ende, evtl. Unterbrechung) und der Tätigkeitsort anzugeben. Zu b) Bescheinigung der/des jeweiligen Kostenträger(s) (gesetzliche, private Krankenkasse, Beihilfestelle, Jugend-/Sozialämter, Rentenversicherungsträger) als Nachweis Ihrer Teilnahme an der Versorgung der Versicherten im unter 1. a) genannten Zeitraum. Eine durchgehende 7-jährige Tätigkeit ist nicht erforderlich. Es genügt der Nachweis, daß pro Jahr mindestens 1 Behandlungsfall oder einige Behandlungsstunden von den Kostenträgern erstattet wurden. Wir empfehlen Ihnen, den in Anlage 1 als Muster beigefügten Vordruck zu verwenden, der inhaltlich u. a. mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmt wurde. Bitte kopieren Sie sich das für jede Berufsbezeichnung getrennt erstellte Formular (je Blatt 1-4) und senden Sie uns das ausgefüllte und bestätigte Blatt 2 ("Vorlage für die Approbationsbehörde") zu. Bei der Erstattung von psychotherapeutischen Tätigkeiten durch Jugend- /Sozialämter/Rentenversicherungsträger muß nachgewiesen werden (z. B. durch ärztliche Bescheinigung), daß Psychotherapie im Sinne der Ausübung von Heilkunde durchgeführt wurde. Nachweis psychotherapeutischer Berufstätigkeit ohne Kostenträgerbestätigung: Sofern die psychotherapeutischen Behandlungstätigkeiten vom Kostenträger nicht (mehr) bestätigt werden können oder soweit keine Kostenerstattung erfolgt ist (Selbstzahler) können folgende Nachweise vorgelegt werden: eigene Dokumentation der abgeschlossenen Behandlungsfälle entsprechend dem in Anlage 2 beigefügten Muster, ergänzt durch die Ihnen (in Kopie) vorliegenden Fremdbelege (z. B. Bewilligungsbescheide, Kostenzusagen, Abrechnungsunterlagen wie Rechnungen mit Zahlungseingangsbele-
3 3 gen, Bescheinigungen durch Ärzte/Supervisoren oder Begutachtungsbestätigungen von Berufsverbänden). Die Patientendaten auf den Fremdbelegen müssen anonymisiert (z. B. geschwärzt) werden. Die Fremdbelege können - soweit dies der Nachvollziehbarkeit dient - durch Eigenbelege (Eigenerklärungen) ergänzt werden. Zu c) Bescheinigung von Ausbildungsstätten/Ausbildern über 140 Std. (à 45 min.) theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren, mit Angaben zu Veranstalter, Verfahren, Thema, Zeitraum, Stundenzahl. (Es können auch Ausbildungsstunden nachgewiesen werden, die vor dem erworben wurden). Als Stätten für die Vermittlung der theoretischen Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren kommen insbesondere die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) oder den Landesärztekammern anerkannten, die landesseitig geförderten und die von den Verbänden der AGPT und der AGR akkreditierten Stätten und Institute in Betracht. Gleiches gilt für die von diesen Stätten/Instituten anerkannten Ausbilder(innen). Die theoretische Ausbildung während des Studiums kann angerechnet werden, soweit sie im Rahmen des Studienfachs "klinische Psychologie" erfolgt ist. Bitte reichen Sie als Nachweis eine aktuelle Bestätigung der Universität ein, aus der die von Ihnen besuchten Lehrveranstaltungen in diesem Fach und die Anzahl der Stunden hervorgeht. Sofern die theoretische Ausbildung im Ausland abgeleistet wurde, muß im Einzelfall die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte geprüft werden Abs. 3 Satz 3 (Personen, die die 7-jährige Tätigkeit oder die Stunden oder 60 Fälle nicht nachweisen können) Nachzuweisen sind bis zum : a) Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 30 abgeschlossene Behandlungsfälle. ( Es können auch Stunden/Fälle nachgewiesen werden, die vor dem geleistet/abgeschlossen wurden) b) Die Mitwirkung an der Versorgung von Versicherten (Kostenerstattung) muß spätestens am begonnen worden sein. c) 280 Std. theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren. d) mindestens 5 abgeschlossene Fälle (zusätzlich zu den 30 Fällen) mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden unter Supervision. Die Voraussetzungen werden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: Zu a) und b): wie Ziffer III. 1. zu a) b) Zu c): wie Ziffer III. 1. zu c) Zu d): Dokumentation der abgeschlossenen Behandlungsfälle unter Supervision mit dem in Anlage 3 beigefügten Muster. (Die Angaben zu Diagnose, Behandlungsverfahren und Supervisionsverfahren sind - insbesondere bei Fällen ohne Kostenträgerbestätigung - erforderlich, um die Doku-
4 4 mentation nachvollziehbar zu machen. Die Therapie/Supervision muß nicht zwingend in einem Richtlinienverfahren erfolgt sein. IV) 12 Abs. 4 Angestellte und Beamte Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nachzuweisen ist: a) für den Zeitraum , daß mind. 7 Jahre als Angestellte(r) (ggf. auch auf Honorarbasis) oder Beamtin/Beamter in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung eine vorwiegend psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wurde oder daß während der 7 Jahre im o. g. Zeitraum hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt wurden. Ferner ist für den o. g. Zeitpunkt nachzuweisen, daß b) Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen geleistet oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen wurden. Bis zum : c) mind. 140 Stunden (à 45 min.) theoretischer Ausbildung - im Beschäftigungsgebiet - geleistet wurden. Die Voraussetzungen werden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: Zu a), b) Die Nachweise können durch eine Arbeitgeberbescheinigung entsprechend dem als Anlage 4 beigefügten Muster erbracht werden. Zu c) Sofern theoretische Ausbildungsveranstaltungen innerhalb der Einrichtung des Arbeitgebers ("hausintern") besucht wurden, genügt als Nachweis die Bestätigung in der Arbeitgeberbescheinigung nach Anlage 4. Bei extern erworbenen theoretischen Ausbildungsstunden muß eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte/des Ausbilders mit Angaben zu Veranstalter, Thema, Zeitraum und Stundenzahl vorgelegt werden. Im übrigen gelten die weiteren Ausführungen unter III 1. zu c) Hinweis: Die gem. 12 Abs. 4 geforderte theoretische Ausbildung kann, muß nicht zwingend in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachgewiesen werden Abs. 4 Satz 3 (Personen, die die 7-jährige Tätigkeit oder die Stunden/60 Fälle nicht nachweisen können) Nachzuweisen sind bis zum : a) Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 30 abgeschlossene und dokumentierte Behandlungsfälle.
5 5 b) Die Aufnahme der psychotherapeutischen Berufstätigkeit muß spätestens am erfolgt sein. c) 280 Stunden (à 45 min.) theoretische Ausbildung im Beschäftigungsgebiet. d) mindestens 5 abgeschlossene Fälle (zusätzlich zu den 30 Fällen) mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden unter Supervision. Die Voraussetzungen werden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: Zu a) und b): wie Ziffer IV. 1. zu a), b) Zu c): wie Ziffer IV. 1. zu c) Zu d): Bei Supervisionsfällen, die in der Arbeitgeberbescheinigung (Anl. 4) bestätigt werden, muß die Qualifikation des Supervisors/der Supervisorin gesondert nachgewiesen werden - durch eine Kopie des z. Zeitpunkt der Anerkennung ausgestellten Bescheides der Institution oder durch eine Bestätigung nach dem in Anlage 5 beigefügten Muster Supervisionsfälle, die nicht vom Arbeitgeber bestätigt werden, müssen mit dem in Anlage 3 beigefügten Muster dokumentiert werden. (siehe auch III. 2. zu d) V. 12 Abs. 5 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Für diese Approbation gelten die Ausführungen zu den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechend. Bitte beachten Sie Ausführungen zum Nachweis des erforderlichen abgeschlossenen Studiengangs unter VI. Allgemeines. VI. Allgemeines 1. Verfahrenshinweise: Im Approbationsverfahren gilt der in 12 PsychThG genannte Stichtag nur für das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen, nicht für die Antragstellung. Die Antragsfrist gilt nur für den Antrag auf Zulassung/Ermächtigung bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern wir bei der Prüfung Ihres Antrags feststellen, daß von Ihnen weitere Unterlagen benötigt werden oder falls eine Ablehnung Ihres Approbationsantrags beabsichtigt ist, werden Sie benachrichtigt. Sie erhalten dadurch die Gelegenheit, weitere Nachweise vorzulegen oder zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Aus den vorgelegten Nachweisen muß nachvollziehbar erkennbar sein, ob die Approbationsvoraussetzungen erfüllt sind. Patientendaten müssen in geeigneter Weise anonymisiert werden. Sofern sich im Einzelfall bei der Prüfung der vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für falsche Darstellungen ergeben, können die Angaben von uns überprüft werden. In diesen Fällen dürfen personenbezogene Daten unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen offenbart werden.
6 6 Bitte bewahren Sie deshalb die personenbezogenen Unterlagen, auf die sich Ihre Nachweise beziehen, bis zum Abschluß (Bestandskraft) der Verwaltungsentscheidung auf. 2. Staatsangehörigkeit Die Übergangsregelungen des 12 gelten für Deutsche Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein, Norwegen) Staatsangehörigen anderer Länder kann nur in besonderen Einzelfällen unter entsprechender Anwendung von 2 Abs. 3 Satz 1 eine Approbation erteilt werden. Vorgesehen ist diese Einzelfallentscheidung derzeit bei ausländischen Staatsangehörigen die am Delegationsverfahren gem. 12 Abs. 1 mitwirken. 3. Studienabschluß 12 Abs. 1: hier wird kein bestimmter Studienabschluß vorgeschrieben. Entscheidend ist die Berechtigung zur Mitwirkung am Delegationsverfahren. (Ärztliche Tätigkeiten fallen nicht unter diese Regelung). 12 Abs. 2: Abschlußzeugnis von Hochschulen der ehemaligen DDR über die Weiterbildung zum Fachpsychologen in der Medizin. 12 Abs. 3 und Abs. 4: Psychologische(r) Psychotherapeut(in) Abschlußprüfung (nach einem Regelstudium üblicher Dauer) an einer U- niversität oder einer gleichstehenden Hochschule im Studiengang Psychologie. In der Regel ist dies der Diplom-Abschluss. Das Studium muss das Studienfach "klinische Psychologie" nicht umfassen. Eine Fachhochschule ist keine "gleichstehende Hochschule" im Sinne dieser Regelung. 12 Abs. 5: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) a) Abschlußzeugnis einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule im Studiengang Psychologie (wie 12 Abs. 3 und 4) b) Abschlußzeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik. Zu b): Eine staatlich anerkannte Hochschule kann auch eine Fachhochschule sein. Erforderlich ist der Abschluß eines Regelstudiums üblicher Dauer nach der jeweiligen Prüfungsordnung der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. In der Regel ist dies der Diplom-Abschluss in den Studiengängen Pädagogik und Sozialpädagogik.
7 7 (Es kann sich abhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses um einen graduierten oder diplomierten Abschluß handeln). Als gleichwertig werden folgende Studienabschlüsse angesehen: die (erste) Staatsprüfung für das Lehramt an Sonder-, Grund-, Haupt- oder Realschulen. Abschlußprüfung einer Hochschule im Studiengang Heilpädagogik. Ein Fachschulabschluß reicht nicht. Erziehungswissenschaftliche Hochschulstudienabschlüsse in der Sonderpädagogik oder Behindertenpädagogik. Folgende Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern eine Bescheinigung des zuständigen Wissenschaftsministeriums über die Gleichwertigkeit mit dem Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik vorgelegt wird: Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Abschlußprüfung zur/zum Diplom-Sozialarbeiter(in) (FH) Magisterabschluß (Sozialpsychologie) c) ausländische Studienabschlüsse: Bei akademischen Ausbildungen, die im Ausland absolviert wurden, muß vor der Anerkennung - in Anlehnung an 3 Nr. 10 der Psychotherapievereinbarung - die Gleichwertigkeit festgestellt werden. In der Regel wird daher z. B. die Äquivalenzbescheinigung des Dekans einer deutschen Fakultät oder ggf. eines deutschen Kultus- und Wissenschaftsministeriums verlangt. 4. Allgemeine Hinweise zu 12 Abs. 3, 4, 5 Unter psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Sinne des Gesetzes ist grundsätzlich die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie zu verstehen. Dazu gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben ( 1 Abs. 3 Satz 3) Supervisionstätigkeit wird nicht als Ausübung psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Sinne des 12 angesehen. Für die Supervision müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein: - Ausbildung als Psychotherapeut(in), d. h. der/die Supervisor(in) muß die fachlichen Voraussetzungen für die Approbation nach 12 besitzen; - der/die Supervisor(in) muß im Zeitpunkt der Supervision mindestens drei Jahre lang als Psychotherapeut(in) tätig gewesen sein; - Supervision nur in Verfahren, die Gegenstand der Psychotherapeuten-Ausbildung des Supervisors und seiner/ihrer Berufstätigkeit als Psychotherapeut(in) waren. Die Supervison durch ärztliche Psychotherapeuten wird anerkannt, wenn die zweite und die dritte Voraussetzung erfüllt sind. In der Regel sind die Voraussetzungen bei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, von Landesärztekammern oder von Berufsverbänden anerkannten Supervisoren gegeben.
8 8 Eine bestimmte Dichte der Supervisionsstunden im Verhältnis zur Zahl der supervidierten Behandlungsstunden muß nicht gegeben sein. Gruppensupervision wird anerkannt. Bei Personen, die sowohl niedergelassen ( 12 Abs. 3) als auch angestellt oder beamtet ( 12 Abs. 4) psychotherapeutische Tätigkeiten oder Behandlungsfälle - auch unter Supervision - nachweisen, können gleichwertige Zeiten kombiniert werden, wenn dadurch die erforderliche Stunden- bzw. Fallzahl erreicht wird. Es können entweder Stunden oder Fälle kombiniert werden. Ebenso kann die theoretische Ausbildung hier auch kombiniert nachgewiesen werden, d. h. durch einen Teil in wissenschaftlich anerkannten Verfahren und einen Teil auf dem Gebiet der Beschäftigung. In den Fällen des 12 Abs. 3 ist ein Bezug zwischen Berufstätigkeit und theoretischer Ausbildung nicht erforderlich. Ausbildungen in verschiedenen wissenschaftlich anerkannten Verfahren sind addierbar. Bei der in Stunden nachzuweisenden Berufstätigkeit gemäß 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 kann eine Anrechnung für Vor- und Nachbereitungszeiten in der Weise vorgenommen werden, daß Behandlungsstunden mit mindestens 50 Minuten Dauer oder Zeitstunden mit 60 Minuten Dauer anerkannt werden. Bei der in Stunden nachzuweisenden Berufstätigkeit gemäß 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 kann eine Anrechnung für Vorund Nachbereitungszeit in der Weise vorgenommen werden, daß Behandlungsstunden mit mindestens 50 Minuten Dauer oder Zeitstunden mit mindestens 60 Minuten Dauer anerkannt werden. Dagegen zählen zu den gemäß 12 Abs. 4 nachzuweisenden 4.000/2.000 Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit ausdrücklich auch Zeiten der Diagnostik und Fallbesprechungen im Umfang des Notwendigen. Eine Anrechnungsmöglichkeit wie bei 12 Abs. 3 ist daher nicht möglich. Tätigkeiten im Beauftragungsverfahren (nach 5 der Psychotherapievereinbarung) können auch als Mitwirkung an der Versorgung gesetzlicher Krankenversicherter im Sinne des 12 Abs. 3 geltend gemacht werden. Bei Gruppentherapie (z. B. 100 Stunden mit vier Teilnehmern) zählt jeder Teilnehmer als Behandlungsfall (d. h. im Beispiel liegen vier Behandlungsfälle vor). Die Behandlungsstunden zählen einfach (d. h. im Beispiel 100 Stunden). Für die Approbation zum/zur Psychologischen Psychotherapeut(in) können psychotherapeutische Tätigkeiten mit Erwachsenen und mit Kindern/Jugendlichen zusammengerechnet werden. Für die Approbation zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) ist erforderlich, daß die Berufstätigkeit überwiegend (d.h. mehr als 50 %) mit Kindern/Jugendlichen geleistet wurde. Doppelapprobationen, d. h. eine Approbation als Psychologische(r) Psychotherapeut(in) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) sind möglich, sofern die für jede der beiden Approbationen geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
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