40 plus Die kleine GmbH und andere. inhabergeführte Unternehmen. Dr. Andreas Rohde Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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1 40 plus Die kleine GmbH und andere Möglichkeiten für kleine und inhabergeführte Unternehmen Dr. Andreas Rohde Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Partner Seite 1

2 Die richtige Rechtsform Rechtsformwahl für Unternehmen die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen GmbH Einzelunternehmen??? Ltd. GbR OHG GmbH & Co KG??? KG AG Seite 2

3 Rechtsformwahl Grundlagen Zahl der Beteiligten (alleine oder mehrere) Finanzierung Flexibilität ( von GbR bis AG ) Ausstiegsszenario Aufwand Außenwirkung Haftung Steuern (Anfangsverluste?) Publizitätspflichten... Seite 3

4 Änderungen durch das MoMiG Neuerungen für die GmbH Gründungserleichterungen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Gesellschafterdarlehen Missbrauchsverhinderung Seite 4

5 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Eingeführt durch das MoMiG zum 1. November 2008 Zum 1. April 2009 bereits 7337 UG (haftungsbeschränkt) UG = GmbH mit Sonderrecht des 5a GmbHG => keine eigenständige Rechtsform => volle Anwendbarkeit des GmbHG im Übrigen Kapitalgesellschaft ohne Stammkapital, bei der die Mindesteinlage jedes Gesellschafters mindestens 1 Euro beträgt => Volleinzahlungsgebot, Verbot der Sacheinlage => Zwingende Gewinnthesaurierung => Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung Übergang zur echten GmbH durch Kapitalerhöhung mindestens auf Mindeststammkapitalniveau Seite 5

6 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Besondere Bezeichnung ( 5a Abs. 1 GmbHG) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) Ziel: Schaffung von Transparenz und Sensibilität => Bezeichnung bietet keine Grundlage für Rückschlüsse ( Irreführung ) => Keine Umfirmierungspflicht bei Kapitalerhöhung zur echten GmbH Volleinzahlungsgebot und Verbot der Sacheinlage, 5a Abs. 2 GmbHG Volleinzahlung, da Stammkapital frei wählbar Gläubigerschutz Seite 6

7 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Zwingende Gewinnthesaurierung i = 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG Gesetzliche Rücklage = ¼ des Vorjahresüberschusses minus Verlustvortrag Zentrale Gläubigerschutzregelung => Keine Ausschüttung des thesaurierten Gewinns ohne Kapitalerhöhung auf Mindeststammkapital => Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf notarieller Beurkundung => Nichtigkeit des Jahresabschlusses bei Nichtberücksichtigung der Rücklage Rücklagebildung nicht nur bis Erreichen der Mindeststammkapitalgrenze der echten GmbH? => Gem. Wortlaut keine Obergrenze, wenn auch => Gesetzgeberisches Ziel: Umwandlung in die echte GmbH Umgehungspotential insbesondere durch Gewinnsteuerung über Geschäftsführervergütung Seite 7

8 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Offene Fragestellungen und Kritik an 5a Abs. 3 GmbHG Verwendbarkeit der Rücklage gemäß 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG für => Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GmbHG Gesetzgeber: UG als Übergangsstadium g zur GmbH => Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit nicht durch Gewinnvortrag aus Vorjahr gedeckt, 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GmbHG => Verlustvortrag des Vorjahres, soweit nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt, 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GmbHG Bezugsgröße ist immer nur das Vorjahr! Kein Instrument des Gläubigerschutzes, da keine Garantie der besseren Eigenkapitalausstattung Kein Instrument des Gläubigerschutzes, da keine Pflicht zur Kapitalerhöhung Seite 8

9 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, 5a Abs. 4 GmbHG Geschäftsführer muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit Gesellschafterversammlung einberufen => Rechtzeitige Information der Gesellschafter losgelöst vom Verzehr des Stammkapitals Einberufungspflicht bei Verzehr ½ des Stammkapitals => geht ins Leere bei geringem Stammkapital Fragestellungen und Kritik => Drohende Zahlungsunfähigkeit i.s.d. 18 Abs. 2 InsO => Einberufungspflicht setzt zu spät an (spätestens mit Eintritt in die Krise) Seite 9

10 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die Beteiligung der UG an Umwandlungen nach dem UmwG Die UG im Rahmen von Umwandlungen (insb. Formwechsel) => grundsätzlich umwandlungsfähiger Rechtsträger i.s.d. UmwG Formwechsel in andere Rechtsformen zulässig (insb. Personengesellschaften und Einzelkaufmann) Die Umwandlung alter GmbHs in UG? Ziel: Freiwerden von Stammkapital => kein Formwechsel von GmbH zu UG, da das UmwG Rechtsformwechsel innerhalb der gleichen Rechtsform nicht kennt => Kein Formwechsel Formwechsel durch Kapitalherabsetzung Wortlaut des 5a GmbHG betrifft eindeutig nur Gründungen Seite 10

11 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die UG als Komplementärin? Einsatz grds. möglich (keine gesetzliche Beschränkung) Problem: Zwangsthesaurierung des 5a Abs. 3 GmbHG Hintergrund: Komplementärin ist üblicherweise nicht am Kapital und Unternehmensgewinn beteiligt Unheilbarer Verstoß gegen Zwangsthesaurierung, die Gewinnerzielung voraussetzt. oder Es ist ausreichend, dass über übliche pauschalierte Haftungsvergütung die Möglichkeit zur Gewinnerzielung zum Zwecke der Thesaurierung geschaffen wird. Anpassung üblicher Gesellschaftsverträge (Prozentuale Haftungsund Geschäftsführungsvergütung problematisch) Seite 11

12 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Problem Überschuldung Beurteilung der Überschuldung richtet sich nach allgemeinen Maßstäben ( 19 InsO) Insolvenzantragspflichten des GmbHG gelten auch für die Geschäftsführer der UG MoMiG lässt Überschuldungsproblematik zu früh eintreten, da Überschuldung grds. rechnerisch zu bestimmen ist. => in Ermangelung von Stammkapital ist UG (fast) immer überschuldet Neufassung des Überschuldungsbegriffs durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz Seite 12

13 Die kleine GmbH und andere Möglichkeiten für kleine und inhabergeführte Unternehmen Formen der Zusammenarbeit: UG (haftungsbeschränkt) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ARGE Seite 13

14 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gründung bei Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks => Keine Einmann-GbR Gesellschafter: nat. Personen, jur. Personen, Handelsgesellschaften Nicht: Erbengemeinschaft, GbR an eigenen Anteilen Formfreie Entstehung Keine Einlagepflicht, aber von Gesetzes wegen Verpflichtung aller zur Leistung gleicher Beiträge Seite 14

15 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Bei Auftreten nach außen Außenhaftung: unbeschränkt, persönlich, gesamtschuldnerisch Beachte auch 31 BGB analog Haftung für Organe Seite 15

16 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gelegenheitsgesellschaften Vereinigung auf Zeit ARGE (Arbeitsgemeinschaft) Kein dauernder Betrieb eines Handelsgewerbes, daher keine Personenhandelsgesellschaft Insbesondere: - Bauwirtschaft - Industrieunternehmen Los-ARGE Ein einheitlich erteilter Auftrag wird im Innenverhältnis in einzelne Leistungsteile aufgeteilt und diese an die Gesellschafter durch Subunternehmerverträge vergeben Außen-GbR vs. Innen-GbR Seite 16

17 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beachte: Vertragliche Regelungen Flexibel und einfach Haftung Steuern Seite 17

18 Ausblick: SPE Ausblick auf den europäischen Gesetzgeber VO-Entwurf des Rates vom über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ( SPE ) - Inkrafttreten avisiert für den Europäische Rechtsform konzipiert als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Mindeststammkapital Kein europäischer Sachverhalt erforderlich SPE-VO Vollstatut mit Zwang zur Privatautonomie => Besondere Flexibilität wg. Mischung Mischung der Rechtsordnungen Gründer bestimmen das anwendbare Gesellschaftsrecht selbst => maßgeblich ist alleine das Recht des ersten Registergerichts => Wettbewerb der Rechtsordnungen Seite 18

19 Ihr persönlicher Kontakt Dr. Andreas Rohde, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Tel: +49 (0) DHPG Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer D Bonn Godesberger Allee Seite 19

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