FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT
|
|
- Alwin Adler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz MUSTERÖSUNG 26. FEBRUAR :00 16:00 UHR HS Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung. Antworten Sie kurz und sachgerecht, geben Sie die entsprechenden Paragraphenhinweise an und begründen Sie Ihre Antwort. Für Antworten die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bitte verwenden Sie zur Beantwortung der Fragen ausschließlich das ausgeteilte Papier. Antworten auf anderen Unterlagen werden nicht bewertet. Schreiben Sie auf jeden Bogen Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer und schreiben Sie im Allgemeinen bitte leserlich! Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Viel Erfolg! Notenschlüssel: 0 45 Nicht Genügend Genügend Befriedigend Gut Sehr Gut Nachname: Vorname: Studium: Punkteverteilung Beispiel Erreichbare Punkte Erzielte Punkte Einkommensteuer 1) 4 2) 5 3) 7 4) 4 5) 7 Körperschaftsteuer 6) 8 7) 5 8) 4 Umgründungssteuerrecht 9) 4 Umsatzsteuer 10) 5 11) 9 12) 7 Verkehrssteuern 13) 8 Finanzstrafrecht 14) 8 Verfahrensrecht 15) 5 Punkte gesamt 90 Für eine positive Beurteilung müssen mindestens 46 von 90 erreichbaren Punkten erzielt werden. Insgesamt wurden Punkte von 90 Punkten erzielt. Die Fachprüfung wird daher mit der Note beurteilt. Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz
2 NR FRAGESTEUNG PUNKTE EINKOMMENSTEUER 1) Unterscheiden und erklären Sie kurz wertverändernde und werterhellende Umstände (im Zusammenhang mit der Stichtagsbewertung). Bewertungsstichtag ist der Bilanzstichtag, idr (Periodenprinzip): Wertverändernde Umstände sind Ereignisse die den Wert erst nach dem Bilanzstichtag verändern, sie wirken nicht auf den Bilanzstichtag zurück (zb der Totalschaden einer Maschine im Jänner bleibt für den Bilanzstichtag ohne Auswirkung). Werterhellende Umstände sind nachträglich bekannt gewordene Umstände über den am Bilanzstichtag bereits bestehenden Wert eines Wirtschaftsgutes und wirken daher auf den Bilanzstichtag zurück (zb wäre die Konkusanmeldung eines Schuldners im Jänner rückwirkend für den Wert der Forderung des Gläubigers für den Stichtag werterhellend, da die Forderung bereits am wertlos war, dies jedoch erst im Jänner bekannt wird). Doralt 2014/15, Rz 70 [04] 2) EINKOMMENSTEUER Die K-GmbH & Co KG erwirtschaftet mit der Produktion von Wasserfiltern einen Jahresumsatz von EUR Zum Bilanzstichtag am hat sie folgenden bisher noch nicht erfassten Sachverhalt zu berücksichtigen: Die KG verfügt über ein Grundstück, das am 3. März 2001 um EUR angeschafft wurde. Im Jahr 2008 wurde dieses Grundstück aufgrund des geplanten Baus einer Mülldeponie am Nachbargrundstück auf EUR abgeschrieben. Weil sich die Verkehrsanbindung des Grundstückes augrund einer neuen Autobahnauffahrt erheblich verbessert hat, ist das Grundstück nunmehr EUR wert. Wie erfolgt die Gewinnermittlung? Zu welchem Vorgehen würden Sie der KG raten, wenn diese ein möglichst niedriges Ergebnis erzielen will? Die GmbH & Co KG muss ihren Gewinn nach 5 EStG ermitten, da sie als kapitalistische Personengesellschaft (unternehmerisch tätige Personengesellschaft) unabhängig von Umsatzgrenzen nach 189 UGB rechnungslegungspflichtig ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat ( 23 EStG). Maßgeblichkeit der UGB-Grundsätze für die Steuerbilanz: Nach der zwingenden Abschreibung ( 204 Abs 2 UGB) des Grundstückes aufgrund einer dauernden Wertminderung im Jahr 2008, hätte die KG als 5 Gewinnermittler nunmehr die Möglichkeit der Zuschreibung (Zuschreibungsgebot mit Unterlassungsmöglichkeit, entsprechend steuerlichem Ansatz, 208 UGB: 6 Z 2, 6 Z 13 EStG), diese wäre allerdings nur bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten von EUR möglich. Die Zuschreibung kann in der UGB-Bilanz unterbleiben, wenn der niedrigere Wertansatz auch in der Steuerbilanz beibehalten wird. Da die KG im Jahr 2014 ein möglichst niedriges Jahresergebnis wünscht, sollte sie die Zuschreibung unterlassen. Doralt 2014/15, Rz 52, 53, 87 [05] Seite 2/11
3 Instandsetzungs -aufwand Instandhaltungsaufwand Fachprüfung Finanzrecht, 26. Februar 2015 EINKOMMENSTEUER 3) Unterscheiden Sie bei nachfolgenden Beispielen zwischen Instandsetzungsaufwand und Instandhaltungsaufwand. [07] Ein vernachlässigtes Gebäude wird renoviert Austausch aller Fenster der Dachgeschosswohnung in einem Gebäude mit 7 Wohneinheiten Streichen und Ausbesserung der Außenfassade Austausch der Aufzugsanlagen Reparatur schadhaft gewordener Gebäudeteile Austausch von allen Türen und Fenster in einer vermieteten Eigentumswohnung durch den Vermieter Ausmalen des Stiegenhauses Doralt 2014/15, Rz 137ff EINKOMMENSTEUER 4) Z betreibt einen Schuhgroßhandel. Er ermittelt seinen Gewinn nach 5 Abs 1 EStG hat er eine neue agerhalle um EUR errichtet und im Juli 2009 in Betrieb genommen. Berechnen Sie den Buchwert der agerhalle zum (geben Sie dabei den Rechenweg an). [04] Anlagevermögen ist mit den Anschaffungskosten als aktives Wirtschaftsgut in der Bilanz auszuweisen und auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Der Afa-Satz für diese agerhalle beträgt gem 8 Abs 1 1. TS EStG 3% (bertrieblich genutztes Gebäude, dient unmittelbar dem Betriebszweck). Im Jahr der Errichtung wird eine Halbjahres-Afa gem 7 Abs 2 EStG angesetzt: EUR , da die agerhalle erst im Juli 2009 in Betrieb genommen wird. Im Zeitraum beträgt die Afa jährlich EUR , insgesamt daher EUR Summe Afa : EUR Der Buchwert der agerhalle zum beträgt somit EUR Doralt 2014/15, Rz 107 Seite 3/11
4 EINKOMMENSTEUER 5) erzielt aus der Veräußerung einer betrieblich genutzten iegenschaft I einen Veräußerungsverlust ihv EUR veräußert daher auch die iegenschaft II, die ebenfalls betrieblich genutzt wurde und erwirtschaftet damit einen Gewinn ihv EUR Daneben erzielt noch Einkünfte aus dem Betrieb eines Würstelstandes ihv EUR veräußert im selben Jahr ein privat genutztes Grundstück III mit einem Verlust ihv EUR Darüber hinaus vereinnahmt noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ihv EUR Beurteilen Sie den Sachverhalt aus einkommensteuerrechtlicher Sicht und begründen Sie Ihre ösung kurz (Einkunftsart, Verlustausgleich, betrieblicher/ privater Bereich, Höhe des Einkommens, Gesamtbetrag der Einkünfte). [07] Betriebsvermögen: [3] Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken sind primär mit Gewinnen aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen zu verrechnen, ein verbleibender Überhang ist zur Hälfte mit dem übrigen Betriebsergebnis zu verrechnen, 6 Z 2 lit d EStG. iegenschaft I = iegenschaft II = Verlust= (50% = ) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihv EUR = Privatvermögen: [3] Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von privat genutzten iegenschaften sind primär mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen zu verrechnen, ein allfälliger Überhang kann zur Hälfte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden ( 30 Abs 7 EStG). 50% von = Einkünfte aus V+V = = Gesamtbetrag der Einkünfte: [1] Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus V+V: Gesamtbetrag der Einkünfte: Doralt 2014/15, Rz 28, 55/1 Seite 4/11
5 KÖRPERSCHAFTSTEUER 6) a) Die Z-GmbH erwarb am 1. März 2014 eine 15% Beteiligung an der schweizerischen S-AG um EUR (es besteht eine umfassende Amtshilfe mit der Schweiz). Im Mai 2014 erhielt die Z-GmbH aus dieser Beteiligung eine Ausschüttung in Höhe von EUR Am 2. Februar 2015 wurde die Beteiligung um EUR verkauft. Wie sind Ausschüttung und Verkaufsgewinn bei der Z-GmbH zu behandeln? b) Die Z-GmbH hält seit 2009 eine 46% Beteiligung an der portugiesischen P-GmbH (Anlage 2 zum EStG). Dabei wurde fristgerecht eine Option zur Steuerwirksamkeit von Verlusten gem 10 Abs 3 KStG ausgeübt. Die Z- GmbH möchte eine Teilwertabschreibung von EUR vornehmen. Ist das steuerrechtlich zulässig? Begründen Sie Ihre ösung. [08] a) Erwerb der Beteiligung am 1.März 2014 Ausschüttung im Mai 2014, Verkauf am 2. Februar 2015: Beteiligung wird nur 11 Monate gehalten! Die offene Ausschüttung (Beteiligungsertrag) der S-AG (mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar) ist gem 10 Abs 1 Z 6 KStG bei der Z-GmbH steuerfrei (es besteht umfassende Amtshilfe mit der Schweiz). 10 Abs 1 Z 7 ivm 10 Abs 2 KStG (internationale Schachtelbeteiligung) ist mangels Erfüllung der Jahresfrist (die Beteiligung wird nur 11 Monate gehalten) nicht anwendbar: Der Veräußerungsgewinn kann daher nicht steuerfrei belassen werden. [3] b) Die Beteiligung an der portugiesischen P-GmbH stellt eine internationale Schachtelbeteiligung dar ( 10 Abs 2 KStG): die Beteiligung beträgt mehr als 10% und wird seit mehr als einem Jahr gehalten. Die Teilwertabschreibung von 10 KStG-Beteiligungen unterliegt den eingeschränkten Sonderbestimmungen des 12 Abs 3 KStG. Die Option auf die Steuerpflicht bei internationalen Schachtelbeteiligungen nach 10 Abs 3 KStG wurde fristgerecht ausgeübt. In diesem Fall kann eine Teilwertabschreibung (Wertverluste von Beteiligungen für die die Beteiligungsertragsbefreiung zusteht) zwar geltend gemacht werden, sie ist jedoch gem 12 Abs 3 Z 2 KStG auf 7 Jahre zu verteilen. Somit können im ersten Jahr nur EUR geltend gemacht werden. Die restlichen EUR sind im Rahmen der steuerlichen Mehr- Weniger-Rechnung wieder zuzuschreiben. [5] Doralt 2014/15, Rz 211 Seite 5/11
6 KÖRPERSCHAFTSTEUER 7) Die österreichische A-AG hält seit 6 Jahren 55% an der deutschen B-GmbH und 40% an der österreichischen C-GmbH. Außerdem hält die B-GmbH 30% an der österreichischen C-GmbH und 70% an der deutschen D-GmbH. Ist eine Gruppenbildung möglich? Wenn ja, welche Unternehmen können als Gruppenträger und Gruppenmitglieder in die Gruppe aufgenommen werden? (Es ist nur die finanzielle Verbindung zu prüfen) [05] Österreich 40% A-AG 55% B-GmbH Deutschland C-GmbH 30% D-GmbH 70% Als Gruppenträger kommt nur die A-AG in Frage ( 9 Abs 3 KStG). Die Gruppenbildung (gem 9 Abs 2 ivm 9 Abs 4 KStG) ist mit der deutschen B-GmbH möglich, da eine direkte Beteiligung von über 50% vorliegt. Die C- GmbH kann ebenfalls Gruppenmitglied sein, weil die A-AG unmittelbar (ihv 40%), sowie mittelbar über die B-GmbH (ihv 55%*30% = 16,5%) und damit über 50% beteiligt ist (genau 56,5%). Die D-GmbH als zweite Auslandsebene (es fehlt eine unmittelbare Beteiligung zum Gruppenträger A-AG) kann nicht in die Gruppe aufgenommen werden ( 9 Abs 2 KStG). Doralt 2014/15, RZ 212ff 8) KÖRPERSCHAFTSTEUER Die Gemeinde Waldzell erzielte im Jahr 2014 folgende Einkünfte: a) Verpachtung des Betriebes einer Friedhofsgärtnerei ohne eigenen Anbau um EUR b) Betrieb einer and- und Fortswirtschaft: EUR c) Inländische Dividendeneinkünfte ihv EUR d) Veräußerung einer im Jahr 2009 angschafften iegenschaft um EUR (Buchwert EUR ) Beurteilen Sie eine allfällige KöSt-Pflicht der Gemeinde Waldzell und kreuzen Sie in der nachfolgenden Tabelle den entsprechenden Tatbestand an. [04] Beschränkte Steuerpflicht zweiter Art Steuerfrei / nicht steuerbar Betrieb gewerblicher Art Verpachtung der Friedhofsgärtnerei Betrieb einer and- und Forstwirtschaft Inländische Dividendeneinkünfte Grundstücksveräußerung Doralt 2014/15, Rz 204f, 206 Seite 6/11
7 UMGRÜNDUNGSSTEUERRECHT 9) A hat Anfang 2014 seinen Glasereibetrieb (in der Rechtsform eines Einzelunternehmens) auf die Fensterhandel GmbH & Co KG übertragen. Der Glasereibetrieb hat seit zwei Jahren Verluste in Höhe von je EUR Um welche Umgründungsart isd UmgrStG handelt es sich? Wie werden diese Verluste behandelt? Begründen Sie Ihre ösung kurz! [04] Es handelt sich um einen Zusammenschluss (Art IV UmgrStG) nach 23 UmgrStG zu einer Personengesellschaft (GmbH & CO KG ist eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft). Eine Übertragung von Verlusten auf die Personengesellschaft kommt steuerlich nicht in Betracht, weil Verluste (ebenso wie Gewinne) bei Personengesellschaften den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden; insoweit ergibt sich durch den Zusammenschluss keine Veränderung in der Zurechnung der bestehenden Verlustabzüge. Doralt 2014/15, Rz 264 UMSATZSTEUER 10) Der unecht befreite Kleinunternehmer K kauft 2010 einen neuen Kopierer für sein Unternehmen, wobei er die Vorsteuer von EUR 500 nicht geltend machen kann verzichtet er auf die Befreiung für Kleinunternehmer. Der Kopierer wird bis 2017 verwendet. Wie ist der Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nach dem Verzicht auf die Befreiung für Kleinunternehmer zu behandeln? [05] K war bis 2012 Kleinunternehmer und gem 6 Abs 1 Z 27 von der USt unecht befreit (gem 12 Abs 3 UStG kein Vorsteuerabzug). Der Verzicht im Jahr 2012 bindet K für fünf Jahre ( 6 Abs 3 UStG). Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, dann ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen ( 12 Abs 10 ff UStG). Die Frist für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beträgt bei beweglichem Anlagevermögen 4 Jahre nach dem Jahr der erstmaligen Verwendung ( 12 Abs 10 UStG). Der Berichtigungszeitraum beginnt daher mit 1. Jänner 2011 zu laufen und endet am 31. Dezember Der Kopierer wird zwei Jahre für steuerfreie Umsätze verwendet (2010, 2011) und drei Jahre innerhalb der Frist für steuerpflichtige Umsätze. K kann gem 12 Abs 10 UStG für 2012, 2013, 2014 jeweils EUR 100 (je ein Fünftel von EUR 500) als Vorsteuer geltend machen. Die Tatsache, dass der Kopierer bis 2017 verwendet wird hat keinen Einfluss auf die Vorsteuerberichtigung. Doralt 2014/15, Rz 343 Seite 7/11
8 UMSATZSTEUER 11) a) Unternehmer U mit Sitz in Salzburg bezieht von einem deutschen Autoersatzteilehändler Ersatzteile für sein Unternehmen. b) Er entnimmt ein Ersatzteil um es selber in den Wagen seiner Tochter einzubauen. c) In weiterer Folge befördert U die verbleibenden Ersatzteile von seinem ager in Salzburg in sein ager in Mailand. Beurteilen Sie diese Vorgänge aus umsatzeuerrechtlicher Sicht. [09] a) Umsatzsteuer im Binnenmarkt: grundsätzlich Bestimmungslandprinzip für eistungen zwischen Unternehmern. U ist österreichischer Unternehmer ( 2 UStG) und erwirbt die Ersatzteile gegen Entgelt für sein Unternehmen, der deutsche Unternehmer führt eine ieferung (von Gegenständen) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durch. U tätigt damit einen steuerpflichtigen ig Erwerb und hat in Österreich Erwerbsteuer abzuführen, er ist Steuerschuldner (Art 1 Abs 2 Z 2 lit a BMR). Der für die Erwerbsteuer maßgebliche Ort des ig Erwerbes ist der Ort, an dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet. Für U besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in Österreich gem Art 12 Abs 1 Z 1 BMR. Der deutsche Ersatzteilehändler tätigt eine steuerfreie ig ieferung in Deutschland. [03] b) Jenes Ersatzteil, das in den Wagen der Tochter des U eingebaut werden soll, stellt eine Entnahme gem 3 Abs 2 UStG (für Zwecke außerhalb des Unternehmens) dar (erfolgt nicht gegen Entgelt, es wird keine Rechnung ausgestellt). Diese Entnahme wird einer ieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Bemessungsgrundlage für die USt ist daher der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme ( 4 UStG). [03] c) Gem Art 1 Abs 3 Z 1 BMR und Art 3 Abs 1 Z 1 BMR ist das nicht nur vorübergehende innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes (zu seiner eigenen Verfügung) von einem Unternehmensteil in einem EU- Mitgliedsstaat in einen Unternehmensteil desselben Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat, der ig ieferung (bzw dem ig Erwerb) gleichgestellt. Die Beförderung aus dem Salzburger ager in das ager in Italien stellt für U eine steuerfreie ig ieferung in Österreich (Ursprungsland) und einen steuerpflichtigen ig Erwerb in Italien (Bestimmungsland) dar. Die Erwerbsteuer kann auch beim Verbringen in Italien als Vorsteuer geltend gemacht werden. [03] Doralt 2014/15, Rz 312, 356ff Seite 8/11
9 UMSATZSTEUER 12) Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht und begründen Sie jeweils kurz, ob es sich um eine in Österreich steuerbare eistung handelt. a) Der Wiener Anwalt W berät einen Schweizer Unternehmer in einer Erbrechtssache in Österreich. b) Ein ungarischer Geigenspieler tritt bei einer privaten Ausstellung in Wien auf, die von einem privaten Wiener Verein (ohne UID-Nr.) organisiert wird. c) Der in Holland ansässige Unternehmer H bietet Ausbildungskurse für Hubschrauberpiloten in Holland an. Die Erstellung und die Zurverfügungstellung der Kursunterlagen, sowie die Aushändigung der Zeugnisse erfolgt in Holland. Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Innsbruck. [07] a) Katalogleistung (Maßgeblichkeit des Empfängerortes im Drittstaat): Beratungsleistung eines inländischen Unternehmers (Anwalt) an einen ausländischen Nichtunternehmer (Drittland). Die eistung des Rechtanwaltes ist am Empfängerort in der Schweiz ausgeführt. Die eistung ist daher in Österreich nicht steuerbar ( 3a Abs 14 Z 3 UStG). [02] b) Künstlerische eistungen im Zusammenhang mit Ausstellungen einschließlich der eistung der jeweiligen Veranstalter werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer bezogen auf die einzelne eistung (idf Auftritt bei der Ausstellung in Wien) ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird; damit steuerbar in Österreich ( 3a Abs 11 lit a UStG). [02] c) Unterrichtende eistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Da die theoretische und praktische Ausbildung in Österreich erfolgt und diese die Hauptleistung darstellt, ist die eistungserbringung in Österreich steuerbar. Einheitlichkeit der eistung: die Nebenleistungen wie das Zurverfügungstellen der Kursunterlagen und die Zeugnisverteilung in Holland folgen dem Schicksal der Hauptleistung ( 3a Abs 11 lit a UStG). [03] Doralt 2014/15, Rz 322 VERKEHRSTEUERN 13) K möchte eine eine unbebaute Seeliegenschaft erwerben. In einem ersten Schritt wird die iegenschaft anstatt vom Käufer K vom Treuhänder T (im Auftrag von K) um EUR 1 Mio erworben. Dieser Preis ist ein iebhaberpreis, der gemeine Wert (Verkehrswert) beträgt lediglich EUR Aufgrund des Treuhandvertrages darf K die iegenschaft in jeder Form nutzen und verwenden und kann sie jederzeit an sich ziehen (und veräußern). In einem zweiten Schritt wird die iegenschaft von T an K gegen den ursprünglichen Kaufpreis übertragen. Beurteilen Sie die Sachverhalte umfassend aus grunderwerbsteuerlicher Sicht und geben Sie auch jeweils die Bemessungsgrundlage an. [08] Seite 9/11
10 Es liegen insgesamt drei Erwerbsvorgänge vor (Steuerschuldner sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen): a) Erwerb der Seeliegenschaft durch den Treuhänder T um die Gegenleistung ihv EUR 1 Mio; 3,5% GrESt b) Erwerb der Verwertungsbefugnis: K ist Treugeber von T. Bemessungsgrundlage ist mangels Gegenleistung der gemeine Wert (Verkehrswert) ihv EUR ; 3,5% GrESt c) Übertragung der Seeliegenschaft von T an den eigentlichen Käufer K um 1 Mio als Gegenleistung Erwerbsvorgang a) und b) finden zwischen verschiedenen Personen statt, weshalb auch beide Erwerbsvorgänge der vollen GrESt unterliegen. Erwerbsvorgang c) findet zwischen denselben Personen statt wie Erwerbsvorgang b), aus diesem Grund unterliegt nur mehr der Differenzbetrag der GrESt ihv 3,5% von EUR (als Differenz zwischen 1 Mio als Gegenleistung und dem Verkehrswert ihv EUR ); 1 ff GrEStG. Doralt 2014/15, Rz 463 FINANZSTRAFRECHT 14) Unterscheiden Sie, ob es sich bei nachfolgenden Sachverhalten um eine Abgabenhinterziehung, eine fahrlässige Abgabenverkürzung oder eine Finanzordnungswidrigkeit handelt; begründen Sie ihre ösung in kurzen Stichworten: a) H gibt in der UVA absichtlich eine zu niedrige Umsatzsteuerschuld an und bezahlt diese ans Finanzamt. b) schenkt seiner Frau EUR und meldet diese Schenkung nicht, obwohl er von seinem Rechtsanwalt auf die Anzeigepflicht für Schenkungen aufmerksam gemacht wird. c) P hat einen Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht und hinsichtlich der Voraussetzungen unrichtige Angaben gemacht. Daraufhin gewährt das Finanzamt P eine Zahlungserleichterung. d) Auf Basis dieser einer unrichtigen Bilanz werden die Steuererklärungen abgegeben und die Abgaben erklärungsgemäß veranlagt. Anlässlich einer Besprechung mit dem Steuerberater bei Erstellung des nächstjährigen Jahresabschlusses wird erkannt, dass die Bilanz des Vorjahres falsch gewesen ist. a) 33 Abs 2 lit a FinStrG: Eine Abgabenhinterziehung begeht, wer die USt-Vorauszahlung verkürzt (direkter Vorsatz, Wissentlichkeit). [2] b) Die Verletzung der Anzeigepflicht einer Schenkung ( 121a BAO) stellt eine Finanzordnungswidrigkeit gem 49a FinStrG dar, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vorsätzlich unterlassen wird. [2] c) Die Erschleichung von Zahlungserleichterungen durch unrichtige Angaben stellt eine Finanzordnungswidrigkeit gem 50 FinStrG dar. [2] d) 34 FinStrG Fahrlässige Abgabenverkürzung: Die subjektive Tatseite ist zum Zeitpunkt der Tat zu prüfen (zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz bestand kein Vorsatz). Nachträglicher Vorsatz schadet nicht. [2] Doralt 2014/15, Rz 599ff [08] Seite 10/11
11 VERFAHRENSRECHT 15) a) F ein buchführungspflichtiger Forstwirt bekommt im Jahr 2015 den Einkommensteuerbescheid für 2014 zugestellt. Diesen hält F jedoch für rechtswidrig, weil die Einkommensteuer seiner Meinung nach zu hoch ausgewiesen wurde. Welches Rechtsmittel kann F erheben und wo ist dieses Rechtsmittel einzubringen? Wie lange hat er dafür Zeit? b) Das von F erhobene Rechtsmittel wird abgewiesen. Nachdem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, stellt F fest, dass einige Betriebsausgaben grob fahrlässig nicht in seiner Buchhaltung enthalten sind. Wären diese Aufzeichnungen berücksichtigt worden, so wäre die für 2014 berechnete Einkommensteuer sehr viel niedriger ausgefallen. Kann F noch etwas unternehmen, um diese neu aufgetauchten Aufzeichnungen im Bescheid für das Jahr 2014 noch zu berücksichtigen? [05] a) Da F den Bescheid des Finanzamtes für rechtswidrig hält, kann er beim BFG innerhalb eines Monats ( 245 BAO) ab Zustellung des Bescheides eine Bescheidbeschwerde erheben ( 243 BAO). Gem 249 BAO ist die Beschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat, eine Einbringung beim BFG ist aber zulässig, jedoch nicht zweckmäßig. [02] b) Da das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht ( 303 Abs 1 lit b BAO); Neuerungstatbestand: Es liegt eine Tatsache vor, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, weil sie erst später hervorgekommen ist. Der Neuerungstatbestand gilt auch dann, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel aus Verschulden der Partei im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt waren. Eine Wiederaufnahme ist nur dann zulässig, wenn die maßgebenen Umstände einen Bescheid mit einem anders lautenden Spruch herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss gem 304 BAO vor Eintritt der Verjährung gestellt worden sein. [03] Doralt 2014/15, Rz 572, 576ff Unterschrift:. Seite 11/11
Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler
2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrTeil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz
Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrI. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016
SWK-Spezial: Praxisfälle zur Steuerreform Steuergegenstand der GrESt ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert; Kauf, Tausch und Schenkung
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrAufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit
Aufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit Herr X betreibt ein Einzelunternehmen und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG. Beurteilen Sie für die folgenden Sachverhalte die Bilanzierungsfähigkeit
MehrAgenda der 11. Veranstaltung
Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök.Thorsten Vree PwC Agenda der 11. Veranstaltung Grundlagen Gegenstand der Grunderwerbsteuer
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrWertanlage mit steuerlichen Untiefen -
Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrUniversität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009
Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrImmobilienbesteuerung
alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
MehrFragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB
Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
MehrBitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.
Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung
MehrVorsteuerabzug und Eigenverbrauch
Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrStreubesitzveräußerungen und Rückbeteiligungen mit Cash-Komponente zwei neue Unfallschwerpunkte bei Deal-Strukturen
Streubesitzveräußerungen und Rückbeteiligungen mit Cash-Komponente zwei neue Unfallschwerpunkte bei Deal-Strukturen Es zeichnet sich ab, dass der Gesetzgeber mit der Änderung von 8 b KStG und der Neuregelung
MehrPhotovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 Stand: 16.10.2009
Photovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 1) Einkommensteuer (ESt) Wird mit der Photovoltaikanlage (PA) Strom in das öffentliche Netz eingespeist und wird die PA mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
MehrIWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
Mehrwie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrGrundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht
Grundstücksbesteuerung-neu neu Sonderfragen im privaten Bereich Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr 26. April 2012 Institut für Finanzrecht, Universität Wien Übersicht Veräußerungsgeschäfte isd 30 EStG-neu
Mehr16.45 Uhr Steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungsmaßnahmen
16.45 Uhr Steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungsmaßnahmen Modernisierung von Gebäuden Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Herstellungskosten Hans Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern Immobilienverband
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrDie Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung. Nittendorf, den 28.
Die Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung Nittendorf, den 28. Oktober 2010 Nur zwei Dinge sind uns auf dieser Welt sicher: der Tod und die Steuer
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0241-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
MehrUlrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012
Ulrich Krumme Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab 01.01.2012 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen
MehrÜbergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrAuswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital
Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrUmsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen
MehrRechtliche Grundlagen III
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrInformationsbrief zum 3. November 2009
Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrSteuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu
Christa Lattner, BMF Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Regierungsvorlage 16.6.2015 Überblick Neuerungen Erweiterung der GrESt-Tatbestände bei Anteilsvereinigungen und Anteilsübergängen Bemessungsgrundlage:
MehrExkurs: Gewinnermittlung
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrGenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten
GenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten Die Neue Energie Bendorf eg kauft und errichtet die Photovoltaikanlage auf einem fremden Gebäude. Die Neue Energie Bendorf eg vermietet die Photovoltaikanlage an den
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
MehrDie richtige Abschreibung nach Steuerrecht
Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
MehrUMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung
UMSATZSTEUER SPEZIAL Umsatzsteuerbehandlung bei Umsatzsteuerbehandlung bei zeitlicher Abgrenzung Soll oder Ist Besteuerung? Hier ein Beispiel: Es würde uns schon helfen, wenn der Staat die ungerechten
MehrUnternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller
Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Themenübersicht 1. Definition Verpachtung 2. Verpachtung a. Einkünfte b. Betriebsaufgabe durch Verpachtung
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrIMK-Modul. Abschreibungen, Vermögensbewertung zum Bilanzstichtag (Absetzung für Abnutzung = AfA)
überarbeitet am 12.11.2011, trotzdem keine Gewähr IMK-Modul Lernfeld 13 Jahresabschlussarbeiten vornehmen und Informationen zur Unternehmenssteuerung bereitstellen Abschreibungen, Vermögensbewertung zum
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehr