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1 Das sollten Sie rechtlich bei Ihrem E- Mail- und Newsletter-Marketing beachten WiPeC Experten für Vertrieb & Marketing

2 Inhalt 1. Adressgenerierung und Opt-in 3 Wem dürfen Newsletter und Werbe- s zugesandt werden? 3 Was genau fällt rechtlich unter die Bezeichnung Einwilligung für Werbe- s? 3 Ist eine Einwilligung für Werbe- s auch für den Versand von Service- s notwendig? 3 Welche Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis gibt es? 3 Wie können Einwilligungen rechtssicher nachgewiesen werden? 4 Welche Anforderungen muss das Double-Opt-In erfüllen? 4 Können Einwilligungen auch telefonisch oder per Post erbracht werden? 5 Dürfen bestehende Kontakte per um eine Einwilligung gebeten werden oder zur Rückgewinnung kontaktiert werden? 5 Können Adressen mit gültiger Einwilligung käuflich erworben werden? 5 Dürfen Newsletter-Einwilligungen mithilfe von Gewinnspielen oder anderen Vorteilen generiert werden? 6 Ist es zulässig, über Profilseiten und Newsletter weitere gültige Einwilligungen zu generieren? 6 Wie lange ist eine Einwilligung gültig? 6 2. Besonderheiten des Opt-Out 7 Was ist bei der Abmeldefunktion zu beachten? 7 3. Besonderheiten des Datenschutzes 7 Welche Anforderungen muss die Datenschutzerklärung erfüllen? 7 Welche Daten können gespeichert werden? 8 Welche personenbezogenen Daten dürfen erhoben werden? 8 4. Besonderheiten beim Inhalt 8 Darf im eigenen Newsletter Werbung für Dritte gemacht werden? 8 Müssen Marketing- s und Newsletter als Werbung gekennzeichnet sein? 9 Was ist beim Impressum zu beachten? 9 2

3 1. Adressgenerierung und Opt-in Wem dürfen Newsletter und Werbe- s zugesandt werden? Bevor Sie einen Newsletter oder eine Werbe- versenden, müssen Sie sichergehen, dass der Adressat eine ausdrückliche Einwilligung abgegeben hat. Selbstverständlich gilt selbiges auch für Nachrichten über soziale Netzwerke wie Facebook und Xing als auch für SMS oder MMS. Da als Werbung jede Art von Kommunikation gilt, die mittelbar oder unmittelbar der Verkaufsförderung des versendenden Unternehmens dient, gelten auch Pressemitteilungen sowie Seminarankündigungen als Werbung. Was genau fällt rechtlich unter die Bezeichnung Einwilligung für Werbe- s? Um sicherzustellen, dass Sie eine rechtsgültige Einwilligung haben, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen: Der Empfänger muss dem Erhalt werblicher s aktiv zugestimmt haben (Opt-in), die Einwilligung darf also nicht Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder lediglich aus dem Zusammenhang ableitbar sein. Weiterhin ist ein vorausgefülltes Häkchen, dass der Empfänger löschen kann (Opt-out), nicht zulässig. In der Einwilligungserklärung muss genau erkennbar sein, welches Unternehmen zu welchem Zweck Werb s versenden darf, d. h. Angaben wie Partnerunternehmen oder interessante Angebote und Aktionen reichen nicht aus. Der Empfänger ist bei der Einwilligung über sein Widerspruchsrecht zu informieren, er kann also seiner Einwilligung jederzeit widersprechen. Weiterhin muss der Nutzer in einer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung seiner Daten informiert werden. Dies erfolgt für gewöhnlich durch eine Verlinkung auf eine gesonderte Seite. Eine weitere Einwilligung hierzu ist jedoch nicht nötig. Ist eine Einwilligung für Werbe- s auch für den Versand von Service- s notwendig? Sofern es sich um reine Service- s handelt, die notwendig sind, um eine Bestellung o. Ä. zu vervollständigen, benötigen Sie keine Einwilligungserklärung. Sie darf dann jedoch keine zusätzliche Werbung enthalten. Welche Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis gibt es? Die Voraussetzungen für die Ausnahme definieren sich mithilfe des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) 7 Absatz 3 folgendermaßen: Es liegt keine unzumutbare -Werbung vor, wenn: 1. der Unternehmer durch den Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an die -Adresse des Kunden gekommen ist. Hierbei muss die Adresse vom Kunden selbst ausgegeben werden, darf also nicht von Dritten erworben werden. 3

4 2. die Adresse vom Unternehmer zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Hier sind die Kriterien sehr eng auszulegen, da der Punkt sehr kontrovers ist. 3. kein Widerspruch des Kunden oder ein Opt-Out des Kunden zum Erhalt von Newslettern vorliegt. 4. der Kunde bei Eingabe und jeder Verwendung des Unternehmers darauf hingewiesen wird, dass er jederzeit und kostenfrei Widerspruch gegen die Verwendung seiner -Adresse einlegen kann. Diesen Hinweis muss er bereits bei der Erhebung der Adresse erhalten. Diese Voraussetzungen müssen alle gemeinsam vorliegen. Wie können Einwilligungen rechtssicher nachgewiesen werden? Als Versender eines Newsletters tragen Sie die Beweislast für die Einwilligung des Empfängers. Rechtlich wirklich sicher ist für den eindeutigen Nachweis nur das Double-Opt-In-Verfahren, durch das festgestellt werden kann, ob der Inhaber des -Accounts die Anmeldung zum Newsletter wirklich bestätigt. Durch das Double-Opt-In haben dritte keine Chance, Werbe-E- Mails für Fremde zu abonnieren. Für den gesamten Zeitraum müssen daher folgende Daten des Empfängers gespeichert werden: Datum und Uhrzeit der Einwilligung IP-Adresse des Nutzers URL der Einwilligungsseite Inhalt der Einwilligung und der Bestätigungsmail Die eingegebenen Adressdaten Um mögliche Irritation beim Empfänger zu vermeiden und um ggf. einen Fortsetzungszusammenhang durch die identische IP-Adresse herstellen zu können, sollte das Double-Opt-In-Mailing so zeitnah wie möglich nach der Anmeldung auf der Website erfolgen. Sobald der Empfänger Widerspruch einlegt und somit seine Einwilligung widerruft, sind die Daten zu löschen. Welche Anforderungen muss das Double-Opt-In erfüllen? Für ein rechtskonformes Double-OPT-IN-Verfahren muss Folgendes beachtet werden: Die Bestätigungs- sollte noch einmal aufführen, welche Informationen dem Kunden in Zukunft geschickt werden. Der Empfänger soll in einer Bestätigungs- seine Anmeldung durch Klick auf einen Link bestätigen. In der Bestätigungs- darf keine Werbung enthalten sein, da das Double-Opt-In- Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist und diese Werbung daher als SPAM klassifiziert werden kann. Sie können auch eine Rückbestätigung in Form einer Bestätigungs- einfordern, dies ist jedoch zum einen mehr Arbeit für den Empfänger und zum anderen mehr Arbeit für Sie, da der Empfänger in der Mail auch schreiben könnte, dass er KEINE weiteren Mails erhalten möchte. Die Link-Klick-Möglichkeit hat sich in der Praxis als effektivste und praktikabelste Möglichkeit des Double-Opt-In-Verfahrens herausgestellt, rechtlich vorgeschrieben ist jedoch nicht, wie der Empfänger Ihre Bestätigungsmail rückbestätigen muss. 4

5 Können Einwilligungen auch telefonisch oder per Post erbracht werden? Bei schriftlichen Einwilligungen durch Bestell- oder Gewinnspielkarten müssen Sie auf folgendes achten: Das Opt-In sollte nicht die Voraussetzung für den Erhalt einer anderen Leistung sein. Das heißt, das Opt-In sollte beispielsweise nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sein. Dem Empfänger muss ersichtlich sein, welche Art der Werbung er erhält. Auch hier gilt, dass der Empfänger über sein Widerspruchsrecht informiert werden muss. Die Einwilligung ist nur in Verbindung mit einer Unterschrift gültig. Sie können auch eine telefonische Einwilligung einholen, dies ist jedoch schwer nachweisbar. Die einzige Möglichkeit ist die Aufzeichnung des Gesprächs, was jedoch eine weitere Einwilligung des Kunden erfordert. Ein einfacher Hinweis zu Beginn des Telefonates, dass das Gespräch mitgeschnitten wird, reicht nicht aus. Dem Kunden muss nach dem Gespräch das Opt-In bestätigt werden, was Sie im Falle der telefonischen Einwilligung am besten durch eine Bestätigungs-E- Mail in Form des Double-Opt-In-Verfahrens einholen. Dürfen bestehende Kontakte per um eine Einwilligung gebeten werden oder zur Rückgewinnung kontaktiert werden? Es ist rechtlich grundsätzlich nicht zulässig, -Adressen, von denen Sie kein gültiges Opt-In besitzen, anzuschreiben. Auch nicht, um eben dieses Opt-In einzufordern. Im Bestellprozess können Sie jedoch immer wieder ein Opt-In für Werbe- s und Newsletter anbieten. Selbiges gilt auch für das Anschreiben zum Zwecke der Rückgewinnung. Hat der Kunde das bestehende Vertragsverhältnis gekündigt, ist es Ihnen rechtlich verboten, den Kunden anzuschreiben. Die Ausnahmeregelung des 7 Absatz 3 UWG greift hier nicht, da kein bestehendes Vertragsverhältnis vorliegt. Obgleich diese Maßnahme zum Teil per Post möglich ist, ist es per E- Mail untersagt. Können Adressen mit gültiger Einwilligung käuflich erworben werden? Obgleich es theoretisch möglich ist, gültige Opt-Ins käuflich zu erwerben, ist es praktisch nicht für den regelmäßigen Versand brauchbar, da die Einwilligung nicht konkret genug ist. Weiterhin ist diese Möglichkeit sehr unsicher, da oft -Adressen herausgegeben werden, für die tatsächlich kein Opt-In besteht, auch wenn dies behauptet wird. Und die Haftung liegt im Endeffekt bei Ihnen, dem Versender, da Sie sich nicht auf die Zusicherung des Adresshändlers berufen können. Diese Möglichkeit ist daher risikobehaftet und Sie sollten sich gut überlegen, wer in Ihrer Brache vertrauenswürdig ist. 5

6 Dürfen Newsletter-Einwilligungen mithilfe von Gewinnspielen oder anderen Vorteilen generiert werden? Die Kopplung von Gewinnspiel und Einwilligung ist recht umstritten. Gewinnspiele und andere Vorteile können unterstützend zur Opt-In-Generierung genutzt werden und die Einwilligung zur Voraussetzung zur Teilnahme am Gewinnspiel machen. Sie müssen dem Empfänger jedoch klar und eindeutig über die Teilnahmebedingungen informieren, so auch über das Einwilligungserfordernis im Falle der Gewinnspielteilnahme. Um rechtlich sicher zu sein, können Sie eine alternative Teilnahmemöglichkeit anbieten (z. B. kann der Empfänger selbstständig eine Postkarte schicken). Ansonsten können Sie Gewinnspiel und Einwilligung in zwei separaten Checkboxen anbieten. Dieses Verfahren wird die Anmeldequote für Ihren Newsletter deutlich reduzieren, jedoch werden die neuen Empfänger auch tatsächlich an Ihrem Newsletter interessiert sein. Ist es zulässig, über Profilseiten und Newsletter weitere gültige Einwilligungen zu generieren? Sie können Ihren bestehenden Abonnenten weitere Abonnements in Form von Werbe- s vorschlagen. Der Empfänger kann diese dann durch einen Klick auf den Link aktivieren. Jedoch sollten Sie auch hier die Double-Opt-In-Variante wählen. Auf Profilseiten, die nur dem Empfänger zugänglich sind, können Sie ihm zum Beispiel Abonnements vorschlagen, die er dann nur anhaken muss. Wie lange ist eine Einwilligung gültig? Eine Einwilligung wird grundsätzlich nur dann ungültig, wenn der Empfänger sich abmeldet bzw. der Einwilligung widerspricht. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Werden über längere Zeit keine Werbe- s oder Newsletter verschickt, verfällt die Einwilligung. Dieser längere Zeitraum ist jedoch gesetzlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt. In der Rechtsprechung wird mit 1,5 bis 2 Jahren gerechnet. Die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden haben ähnliche Fristen, machen diese jedoch vom Einzelfall abhängig. Mithilfe dieser vier Ratschläge sind Sie auf der sicheren Seite: Versenden Sie die erste zeitnah zum Opt-In. Versenden Sie mindestens einmal pro Quartal einen Newsletter, damit die Abstände nicht zu groß werden. Wir empfehlen eine gewisse Regelmäßigkeit (wöchentlich, monatlich etc.) Der letzte Kontakt zu Ihren Abonnenten sollte nicht mehr als ein Jahr zurückliegen 6

7 2. Besonderheiten des Opt-Out Was ist bei der Abmeldefunktion zu beachten? Der Empfänger nimmt den Service des Newsletter-Versands freiwillig in Anspruch. Daher muss er auch die Möglichkeit haben, sich von diesem Service wieder abzumelden. Da komplizierte oder passwortgeschützte Abmeldeprozesse nichts rechtskonform sind, hier einige Hinweise, was Sie beachten müssen: In jedem Newsletter müssen Sie die Möglichkeit bieten, sich vom Newsletter abzumelden (Opt-Out). Sie müssen die Abmeldefunktion so einfach wie möglich halten, beispielsweise mithilfe eines Links oder einer Landingpage. Sie dürfen die Abmeldefunktion nicht versteckt platzieren, sondern so, dass sie sofort als eine Opt-Out-Funktion erkannt wird. Bereits bei der Anmeldung müssen Sie darauf hinweisen, dass eine Abmeldung jederzeit möglich ist und dem Empfänger dadurch keine Nachteile entstehen. Bieten Sie mehrere Newsletter an, machen Sie deutlich, von welchem sich der Nutzer abmeldet. Bei mehreren Newslettern bietet sich eine Landingpage zur besseren Übersicht an. Außerdem besteht dadurch die Möglichkeit, dass der Empfänger sich nur von einzelnen Newslettern abmeldet, wenn Sie die Dienste einzeln auflisten. Wenn sich ein Abonnent von Ihren Newslettern abmeldet, sollten Sie nicht das Frustpotenzial erhöhen, indem Sie es ihm unnötig kompliziert machen. Bitten Sie ihn nach der Abmeldung um seine Gründe, um weiteren Abmeldungen vorzubeugen. Selbstverständlich kann er sich jedoch auch ohne Angabe von Gründen abmelden, Sie dürfen dies nicht miteinander verbinden. 3. Besonderheiten des Datenschutzes Welche Anforderungen muss die Datenschutzerklärung erfüllen? Die Datenschutzerklärung dient der Information des Nutzers in Hinsicht auf die Speicherung der personenbezogenen Daten, er erfährt hier, welche Daten zu welchem Zweck bezogen werden. In 13 des Telemediengesetzes (TMG) ist die Datenschutzerklärung genau benannt. Sie müssen die Datenschutzerklärung in allgemein verständlicher Form formulieren. Folgende Hinweise sollten dabei enthalten sein: Benennen Sie die konkreten personenbezogenen Daten, die Sie speichern und geben Sie an, zu welchem Zweck sie gespeichert werden. Erläutern Sie, welche Daten typischerweise durch die Website gespeichert werden (Datum, Uhrzeit, Betriebssystem, Name des Providers, etc.). Weitergabe an Dritte (z. B. Partnerunternehmen oder Konzernverbund) Einsatz von Social Plug-ins (z. B. Like-Button bei Facebook), Trackingtechnologien (z. B. Google Analytics) und Cookies Widerrufs. und Auskunftsrechte des Empfängers zu seinen Daten durch Nennung einer Kontaktadresse 7

8 Kontaktmöglichkeit zum Datenschutzbeauftragten (z. B. -Adresse) Wir empfehlen Ihnen, das Thema Datensicherheit kurz zu erläutern, um mehr Vertrauen zum Abonnenten aufzubauen. Welche Daten können gespeichert werden? Im Bereich des -Marketings dürfen Sie ausschließlich die -Adresse als Pflichtangabe abfragen und speichern. Weitere eventuell für Sie wichtige Daten können Sie lediglich optional erheben, sodass es im Ermessen des Abonnenten liegt, welche weiteren Daten er preisgeben möchte. Beachten Sie, dass die Hürde für den künftigen Abonnenten größer wird, je umfangreicher das Anmeldeformular ist. Wir empfehlen Ihnen daher, im ersten Schritt nur die wirklich wichtigen Daten abzufragen die -Adresse. Später können Sie detaillierte Informationen erheben, zum Beispiel in Form eines mehrstufigen Anmeldeformulars. Achten Sie unbedingt darauf, kenntlich zu machen, welche Daten Pflichtangaben sind und welche der Abonnent freiwillig angeben kann. Welche personenbezogenen Daten dürfen erhoben werden? Anonyme Nutzungsdaten dürfen zur allgemeinen Bewertung des Werbeerfolgs auch ohne Einwilligung des Nutzers gespeichert und verarbeitet werden. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass kein Rückschluss auf die einzelne Person möglich ist. Um personenbezogene Daten speichern zu dürfen, muss der Empfänger dem ausdrücklich zustimmen. Die Kriterien dafür lauten wie folgt: Alle Daten, die einer bestimmten -Adresse zugeordnet werden können, fallen unter die Bezeichnung personenbezogene Daten Auch die IP-Adresse fällt unter den Begriff personenbezogene Daten Sie müssen die explizite Einwilligung zur Speicherung persönlicher Daten separat erheben. Hat ein Nutzer dieser Datenerhebung nicht zugestimmt, dürfen Sie keine personenbezogenen Daten von ihm erfassen und verarbeiten. In der Datenschutzerklärung sollten Sie einen Hinweis über die angewandten Auswertungsmethoden vermerken, um die Transparenz zu wahren. 4. Besonderheiten beim Inhalt Darf im eigenen Newsletter Werbung für Dritte gemacht werden? Sogenannte Drittinhalte dürfen Sie grundsätzlich nur dann in Ihrem Newsletter platzieren, wenn sich die Einwilligung des Empfängers auch auf diese erstreckt. Bei rein redaktionell gestalteten Newslettern gibt es eine Ausnahme, sodass in diesen Newslettern auch Werbeanzeigen Dritter enthalten sein dürfen. Diese müssen jedoch deutlich erkennbar abgegrenzt sein. Die vorherige Einwilligung des Empfängers muss sich auf den konkreten Fall beziehen. Zwar muss nicht für jede einzelne Werbemaßnahme eine gesonderte Einwilligung des Empfängers vorliegen, 8

9 jedoch muss aus der Einwilligung hervorgehen, welche Unternehmen genau für welche Produkte Werbung einstellen dürfen. Allgemeine Beschreibungen wie Versicherungsmakler aller Art sind damit nicht explizit genug. Der Empfänger kann daraus nicht schließen, wer und was in seinem Posteingang landet. Auch hier gilt wiederum die Ausnahme bei rein redaktionell gestalteten Newslettern, die Werbeblöcke einstellen dürfen. Dabei muss jedoch folgendes beachtet werden: Die Fremdwerbung muss als solche gekennzeichnet werden oder deutlich als solche erkennbar sein. Die Drittwerbung stellt keinen Hauptteil des redaktionellen Newsletters dar. Informationen des Unternehmens, welches sich zuvor die Einwilligung des Empfängers eingeholt hat, sind der inhaltliche Schwerpunkt des Newsletters. Wenn der Empfänger davon ausgehen konnte, dass sich zu keiner Zeit Werbung im Newsletter befinden wird, ist von Drittwerbung abzusehen. Dieser Fall tritt dann ein, wenn mit dem Zusatz dauerhaft werbefrei geworben wurde oder das versendende Unternehmen den Newsletter nicht mit Einwilligung des Empfängers, sondern aufgrund der Ausnahmevorschrift 7 Absatz 3 UWG versendet hat. Diese Ausnahmevorschrift gilt grundsätzlich nur für den Versand von Daten im Rahmen der direkten Kundenbeziehung, sodass das Unternehmen nur seine eigenen Produkte und/oder Dienstleistungen bewerben darf. Müssen Marketing- s und Newsletter als Werbung gekennzeichnet sein? Der Empfänger muss bei Erhalt des Newsletters bzw. der Marketing- deutlich erkennen, dass es sich um werbliche Inhalte handelt. Die Anforderungen lauten dabei folgendermaßen: Durch Betreff und Absender muss bereits vor dem Öffnen klar sein, dass die werbliche Inhalte enthält. Sie dürfen die Absicht nicht verschleiern, zum Beispiel durch falsche Identität oder verheimlichen des Absenders und Nutzung anonymisierter Systeme zum Versand. Im Inhalt der muss nicht weiter gekennzeichnet werden, dass es sich um eine Marketing- handelt. Was ist beim Impressum zu beachten? Ein Newsletter ist genauso wie eine Website ein Telemediendienst. Daher muss auch ein Newsletter immer ein vollständiges Impressum haben. Denn nicht nur der Besucher einer Website, auch der Empfänger des -Newsletters muss darüber informiert werden, wer der/die Verantwortliche/n ist/sind. Die erforderlichen Angaben sind aus 5 TMG entnommen: Bei natürlichen Personen der volle Name Bei juristischen Personen die Firma inklusive Rechtsform sowie der Name des oder der Vertretungsberechtigten, auch wenn es sich um eine Gesamtvertretung handelt Die vollständige Anschrift des Unternehmens (Straße, Hausnummer (kein Postfach), Postleitzahl und Ort) bei mehreren Niederlassungen der Hauptsitz Kontaktdaten ( -Adresse, Telefonnummer, Faxnummer) Einträge in Register wie das Handelsregister inklusive Registernummer Die zuständige Aufsichtsbehörde bei Diensten, die eine behördliche Zulassung erfordern Berufsspezifische Angaben, falls nötig (kann je nach Berufsgruppe zutreffen, z. B. bei Rechtsanwälten) 9

10 Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a UStG bzw. die Wirtschafts- Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung (AO), falls vorhanden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ggf. Abwicklung oder Liquidation angeben Zusätzliche Anforderungen an ein rechtskonformes Impressum: muss leicht als Impressum erkennbar sein, z. B. durch die Kennzeichnung Impressum oder Kontakt muss leicht auffindbar sein darf nicht in anderen Texten eingebunden werden. Es muss auch auffindbar sein, wenn z. B. Bildelemente unterdrückt werden gut lesbare Schriftart und -größe Bislang ist rechtlich nicht geklärt, ob es ausreicht, das Impressum der Website lediglich als Link einzufügen. Wir raten Ihnen daher, das Impressum zur eigenen Absicherung vollständig in den Newsletter bzw. die einzufügen. 10

11 Über die Autoren Elisabeth & René Penselin Elisabeth und René Penselin sind Gründer und Begleiter zahlreicher Unternehmensprojekte, die sie in den letzten 15 Jahren in unterschiedlichen Funktionen, ob als Geschäftsführer, Marketingleiter, Trainer, Unternehmensberater oder Vertriebsmanager erfolgreich unterstützt haben. Ursprünglich kommt René Penselin aus der Betriebswirtschaft und dem klassischen Verkauf, wo er lange Jahre als Manager in Handel und Industrie tätig und für 24 Millionen Euro Umsatz verantwortlich war. Elisabeth Penselin kommt aus der Kommunikationspsychologie und spezialisierte sich schnell für das Onlinemarketing. Sie selbst haben 2009 das Unternehmen WiPeC gegründet und von heute auf morgen komplett über das Internet aufgebaut. Mittlerweile gewinnen sie 80% Ihrer Kunden online, besitzen mehrere florierende Internet-Projekte, ein erfolgreiches Mitgliederprojekt sowie ein fünfköpfiges Mitarbeiter-Team. Als Unternehmensberater, Trainer und Coaches unterstützen sie heute kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler bei der Kundengewinnung im Internet deutschlandweit, sowie in der Schweiz und Österreich. Ihre Kunden schätzen zum einen ihren großen Erfahrungsschatz im Online Marketing und Verkauf, als auch ihre herausragenden und professionell ausgebildeten Beraterfähigkeiten, mit Kunden gemeinsam die passende Onlinestrategie zu entwickeln und dann auch in die Praxis umzusetzen. Mit ihrem Team aus Social Media und Content Managern, IT- Experten und Webdesignern bieten sie die optimale strategische Beratung sowie deren professionelle Umsetzung für mehr neue Kunden über das Internet. Elisabeth und René Penselin führen ihr Unternehmen nach dem Motto nicht fragen, geht das, sondern: wie geht das?. 11

12 Kontaktieren Sie das WiPeC-Team! Eine detailliertere Beschreibung der WiPeC-Dienstleistungen finden Sie auf ihrer Website Wenn Sie Fragen zu ihren Dienstleistung haben, dann rufen Sie das WiPeC-Team an unter an oder schicken Sie ihnen eine an Das Team freut sich, wenn sie auch Ihre Unternehmensentwicklung positiv stärken kann! 12

13 Impressum WiPeC Experten für Vertrieb & Marketing 2.0 Elisabeth & René Kronenstraße 61 D Dresden Fon: +49 (0) iwona golczyk / pixelio.de 13

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