EU-Konsultation zum Grünbuch Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme

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1 EU-Konsultation zum Grünbuch Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme Der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE - DFK vertritt rund Fach- und Führungskräfte in ganz Deutschland und ist branchenübergreifend organisiert. Aufgabe des DFK ist es unter anderem, die politischen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Über seine Regional- und Fachgruppen bietet der DFK ein bundesweites Netzwerk für Führungskräfte. Der Verband ist bei der Europäischen Kommission wie folgt als Organisation registriert: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE - DFK Hauptgeschäftsführer: Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79, Essen Telefon: Telefax: essen@die-fuehrungskraefte.de Internet: Registriernummer: Stellungnahme Die EU geht vom zutreffenden Grundsatz aus, dass angemessene und nachhaltige Pensionen und Renten für die Stärkung des sozialen Zusammenhalts unabdingbar sind. Sie definiert damit eine gerade für die Einzelstaaten wichtige Prämisse, wobei sie sich dessen bewusst ist, dass die Verantwortung für Pensionen und Renten bei den Mitgliedsstaaten liegt. Sie will deren Vorrechte oder die Rolle der Sozialpartner nicht infrage stellen und geht - sich selbst beschränkend - auch davon aus, dass es das ideale universelle Pensions- bzw. Rentenmodell nicht gebe. Sie sieht die Solidarität zwischen den Generationen und den Grundsatz der nationalen Solidarität als wesentliche Bestimmungsfaktoren an. Diese Aussage ist in ihrer Allgemeingültigkeit sicherlich richtig. Allerdings kennzeichnet sie nur den Grundsatz, dass Leistungen und Belastungen unter allen Betroffenen gerecht verteilt werden sollten. Eine konkrete Problemvermeidung oder -lösung ist und kann mit dieser allgemeinen Formel nicht verknüpft sein. Es gibt allerdings generelle Probleme, die für die Zukunft jedes Alterssicherungssystems von existenzieller Bedeutung sind. Hierzu gehören vorrangig: die Anpassung der Alterssicherungssysteme an die demographische Entwicklung und der Schutz der finanziellen Grundlagen jeder Alterssicherung vor Insolvenzen und wirtschaftlichen Notlagen.

2 2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass es keine allgemeingültige ideale Finanzierungsform für die Altersversorgung gibt. Angesichts des Langzeitaspekts, der bei jeder Form der Alterssicherung zu beachten ist, kann nur die Grundregel gelten, dass eine "Mischkalkulation" zur Risikostreuung und damit zur Risikominimierung unumgänglich ist. Vor- und Nachteile von Kapitaldeckungsverfahren und Umlageverfahren sollten vorurteilsfrei bewertet und unter dem Blickwinkel einer zu sichernden Altersversorgung als prinzipiell gleichwertige Instrumente genutzt werden können. Die EU sollte ggf. einen objektiven Beurteilungsrahmen zur Verfügung stellen. Angesichts einer solchen Vorgabe werden Renditechancen eher gering sein. Es ist aber auch sehr wahrscheinlich, dass Spekulationsverluste vermieden werden können. Dem Aspekt der Sicherheit in Verbindung mit dem größtmöglichen Nutzen für die "Beitragszahler" ist insofern Priorität einzuräumen. Dies vorausgeschickt wird zu den im Grünbuch aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen: (1) Wie kann die EU die Mitgliedsstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen, die Angemessenheit der Vorsorgesysteme zu stärken? Soll die EU versuchen, klarer zu definieren, was unter einem angemessenen Ruhestandseinkommen zu verstehen ist? Es ist die Aufgabe der Einzelstaaten, ein angemessenes Ruhestandseinkommen zu definieren und Regelungen für die entsprechende Realisierung zu schaffen. Damit wird zum einen das Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Zum anderen sollte die tradierte Kompetenzverteilung nicht modifiziert werden, zumal jeglicher europaweite Lösungsversuch angesichts großer Unterschiede zwischen den nationalen Sicherungssystemen und angesichts hoher Spannweiten im Lebensstandard zum Scheitern verurteilt ist. Die EU wird weniger als die einzelnen Nationalstaaten in der Lage sein, den Begriff der Angemessenheit hinreichend zu präzisieren, wobei ohnehin zu berücksichtigen ist, dass das Ruhestandeinkommen sich aus unterschiedlichen Quellen speist. In der klassischen Definition handelt es sich um die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung und die Eigenvorsorge. Die Bedeutung des einzelnen Versorgungswegs lässt sich schon in den einzelnen Nationen nur mit allgemeinen Formeln umschreiben, da die Versorgungsqualität je nach sozialem Status, je nach Unternehmenszugehörigkeit usw. sehr differiert. Umso mehr wird dies bei supranationaler Betrachtung gelten. Tatsächlich ist die Gefahr gegeben, dass als Ziel die Messlatte für eine Einheitsversorgung unter staatlicher oder supranationaler Diktion definiert wird, sofern die EU den Versuch unternimmt, die Angemessenheit zu definieren. Dies würde einer positiven Entwicklung, im Wesentlichen getragen von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern - hier insbesondere den Führungskräften und ihren Verbänden - jedoch entgegenstehen.

3 3 (2) Reicht der bestehende EU-Rahmen für Pensionen und Renten aus, um nachhaltige öffentliche Finanzen zu gewährleisten? Grundsätzlich ist der EU ein Eingriff in die Grundlagen der sozialen Sicherungssysteme ihrer Mitgliedsstaaten untersagt. An dieser Grundregel sollte nichts geändert werden. Der Gefahr zentralistischer Fehleinschätzungen und Fehlentscheidungen sollte angesichts der Empfindlichkeit sozialer Sicherungssysteme von vornherein begegnet werden. Zwar ist es zu begrüßen, dass nachhaltige öffentliche Finanzen angestrebt werden sollen. Dieses Ziel kann jedoch nicht dazu dienen, finanzielle Belastungen einzelner Mitgliedstaaten, resultierend aus Schwierigkeiten mit ihren Alterssicherungssystemen, auf die EU oder andere Mitgliedsstaaten abzuwälzen. (3) Wie kann ein höheres effektives Pensionsantritts- bzw. Renteneintrittsalter am besten erreicht werden und wie könnte die Anhebung des Pensions- bzw. Rentenalters dazu beitragen? Sollen an demographische Veränderungen gebundene automatische Anpassungsmechanismen in die Vorsorgesysteme eingebaut werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeitslebens und der des Ruhestandes herzustellen? Welche Rolle könnte die EU-Ebene dabei spielen? Die hier aufgeworfene Frage stellt allein auf die Finanzierung des Altersversorgungssystems ab, letztlich dadurch gekennzeichnet, dass sich das Verhältnis zwischen arbeitender Bevölkerung und dem Personenkreis der Pensionäre immer weiter in die Richtung der Altersruhegeldempfänger verschieben wird, sofern die bislang gültigen Altersgrenzen beibehalten werden. Deutschland hat in dieser Hinsicht - ausgelöst durch seine demographische Entwicklung - auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Reformschritte durch die Anhebung der Altersgrenzen und durch niedrigere Rentenanpassungen eingeleitet. Zumindest auf kurze Sicht wird es wahrscheinlich auch in anderen Staaten unumgänglich sein, die Anhebung der Altersgrenze als staatliche Vorgabe in die gesetzlichen Vorsorgesysteme einzubauen. Es kann sich allerdings immer nur um eine Entscheidung des Mitgliedsstaates und nicht um eine Entscheidung der EU handeln. Diese hat nicht die Kompetenz, über eine Anhebung von Altersgrenzen zu befinden. Auch muss die Entscheidung über die Anhebung von Altersgrenzen auf einem politischen Willensbildungsprozess beruhen und sollte nicht durch einen Automatismus ausgelöst sein, der mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder korrigiert werden müsste, da kein Gesetzgeber in der Lage ist, zukünftige Entwicklungen fehlerfrei zu antizipieren. Begleitend sollte geprüft werden, ob auf Europa-Ebene Instrumente geschaffen werden können, die gerade auch die einzelnen Staaten verstärkt veranlassen, kommende Probleme rechtzeitig aufzugreifen und einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Ein besserer Informationsaustausch erscheint insoweit geboten. Darüber hinaus sollte die Frage geprüft werden, ob Regularien definiert werden können, die es verhindern, dass vor allem im Bereich der gesetzlichen Altersversorgung den Sozialversicherungssystemen versicherungsfremde Leistungen aufgebürdet werden. Die in Deutschland insoweit gesammelten Erfahrungen sollten Anlass sein, gerade den Bereich der Altersversorgung allein am Leistungs- oder besser am Versicherungsprinzip auszurichten.

4 4 Allein die gesetzliche Anhebung von Altersgrenzen stellt allerdings keine wirklich zufriedenstellende Lösung dar. Eine solche Maßnahme ist lediglich als technische Nothilfe anzusehen, um kommenden Fehlentwicklungen im finanziellen Bereich relativ kurzfristig begegnen zu können. Eine andere Frage ist es, ob es gelingt, älteren Arbeitnehmern Arbeitsplätze anzubieten, die es sowohl Arbeitnehmern wie Arbeitgebern attraktiv erscheinen lässt, über die zurzeit bestehenden Altersgrenzen hinaus weiterzuarbeiten. Insoweit kann zwar mit rechtlichen Vorgaben gearbeitet werden, um zumindest erste Weichenstellungen vorzunehmen. Entscheidend ist jedoch im Endergebnis allein die Frage, ob ein Arbeitsplatzangebot entwickelt werden kann, das sich wirtschaftlich trägt. Hierbei geht es nicht allein um den Personenkreis hoch qualifizierter Arbeitnehmer. Bei diesen bietet sich gerade die Aufgabe des Know-how-Transfers an. Das Problem ist vielmehr für jede Gruppe von Arbeitnehmern - unabhängig von ihrer Qualifikation - zu lösen. Insoweit ist es möglicherweise sinnvoll, gerade auch auf europäischer Ebene (Anreiz-) Programme unterschiedlichsten Inhalts zu entwickeln. Weiterhin stellt sich die Frage, ob ein Rentenzugang zwingend von einem Renteneintrittsalter abhängig zu machen ist. Alternativ kann auch beispielsweise die Beitragszahlungsdauer oder die Höhe des "eingezahlten Kapitals" als Voraussetzung definiert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine durchschnittliche Rentenbezugszeit eine tatsächliche Mindestbeitragszahlungsdauer von ca. 1:4 voraussetzt. Gerade unter dem Blickwinkel der immer wieder propagierten Flexibilität und Entscheidungsfreiheit des Einzelnen können solche zusätzlichen Kriterien zur Entlastung beitragen, sofern das Altersversorgungssystem nicht nur auf Zwangsbeiträgen beruht. Allerdings darf die Rentenhöhe im Falle der Nutzung einer flexiblen Altersgrenze nur nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt werden. (4) Wie kann die Umsetzung der Strategie Europa 2020 genutzt werden, um eine längere Erwerbstätigkeit zu fördern, ihre Vorteile für die Wirtschaft aufzuzeigen und der Altersdiskriminierung am Arbeitsmarkt einen Riegel vorzuschieben? Ob Altersdiskriminierung vorliegt oder nicht, ist eine Frage die sehr unterschiedlich beantwortet werden kann. Als Ende der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von den Unternehmen immer häufiger das Mittel der Frühpensionierung genutzt wurde, fühlten sich nahezu alle davon betroffenen Arbeitnehmer diskriminiert. Nach wenigen Jahren änderte sich diese Grundhaltung. In vielen Fällen war festzustellen, dass diejenigen sich diskriminiert fühlten, die weiter arbeiten mussten, nachdem sie feststellen konnten, dass die ausgeschiedenen Kollegen auf der Basis von staatlichen und betrieblichen Leistungen einen finanziell zufriedenstellend abgesicherten dritten Lebensabschnitt angetreten hatten. Insofern ist eine juristische Definition nicht ausreichend, um als sachgerechte Messlatte zu dienen. Von Bedeutung erscheint vielmehr die wirtschaftliche Ausstattung des Einzelnen. Das Individuum muss die Chance haben, ein entsprechend seiner Leistungsfähigkeit hinreichend dotiertes Arbeitsverhältnis begründen oder auch fortsetzen zu können. Dementsprechend sollte die Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit mit in die Betrachtung einbezogen werden. Dies bedeutet auch, dass über Altersteilzeitregelungen erneut nachzudenken ist. Dies bedeutet des Weiteren, dass Fördermaßnahmen jeglicher Art darauf aus-

5 5 gerichtet sein sollten, der Weiterbeschäftigung zu dienen. So sollte beispielsweise sehr viel Wert auf eine kontinuierliche Fortbildung der Arbeitnehmer gelegt, der Gesundheitsvorsorge ein immer höherer Stellenwert zugeordnet und - als weiteres Beispiel - finanzielle Fördermittel nicht zwingend nur dem Arbeitslosen, sondern auch demjenigen gewährt werden, der es nicht zur Arbeitslosigkeit kommen lässt. Anders formuliert: Vorteile für die Wirtschaft und für den Einzelnen sind nicht nur zu plakatieren, sondern zu schaffen. Hierbei sollte die EU prüfen, ob und gegebenenfalls welche Kompetenzen sie hat, um solche Ziele zu fördern. (5) Wie sollte die IORP-Richtlinie geändert werden, um die Bedingungen für transnationale Angebote zu verbessern? Die Richtlinie befasst sich mit einem vergleichsweise engen Segment der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt zumindest aus deutscher Sicht. Insofern ist damit ein Kernproblem gekennzeichnet, dem nicht nur die EU sondern jeder Staat ausgesetzt ist. Die Versorgungssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass es in jedem durchschnittlichen Einzelfall um die Lösung eines Problems geht, das ca. 50 Jahre Bestand hat. Ein solcher Zeitraum ist weder hinreichend voraussehbar und erst recht nicht mit absoluter Sicherheit kalkulierbar. Letztlich heißt dies, dass im Grunde immer nur ein Rahmen definiert werden kann, um unter dem Blickwinkel der Sicherheit die dazu notwendige Flexibilität zu schaffen oder zu wahren. Hinzu kommt, dass es keine ideale Finanzierungsform für die Altersversorgung gibt. Jede Variante hat ihre Stärken, aber auch ihre Schwächen. Aufgrund der Risikostreuung erscheint daher eine möglichst vielgestaltige Finanzierung bzw. Finanzierungsmöglichkeit sinnvoll. Dies betrifft nicht die Frage einer Umlagefinanzierung oder einer Finanzierung nach dem Kapitaldeckungsprinzip. Diese Thematik dürfte eher die staatliche als die betriebliche Altersversorgung betreffen. Es geht mehr um die Frage der Rückstellungsfinanzierung oder der ausgelagerten Finanzierung. Beide Systeme haben ihre Vorteile und ihre Nachteile. Diese sollen hier nicht aufgezeigt oder sogar im Einzelnen bewertet werden. Man muss sich allerdings über eines im Klaren sein: das Modell einer ausgelagerten Finanzierung ist nicht deswegen positiver oder zu bevorzugen, weil ein Unternehmen seine ihm obliegende finanzielle Verpflichtung für einen bestimmten Zeitabschnitt damit erfüllt hat. Immerhin kann kein Mensch die Gewähr dafür geben, dass der Fonds oder das Finanzinstitut, dem das Geld anvertraut wurde, auch immer angemessen und sachgerecht mit diesem Geld umgeht. Andererseits ist ein durch Rückstellungen finanziertes Direktzusagesystem nicht deswegen negativ, weil das Geld zunächst im zusagenden Unternehmen verbleibt. Niemand kann die Behauptung aufstellen, dass ein Unternehmen deswegen schlechter mit Geld umgehen kann, weil es sich nicht um eine Bank handelt. Entscheidender ist vielmehr, dass Regelungsmechanismen entwickelt werden, um den Schwächen des jeweiligen Systems begegnen zu können. Eine Schwäche gilt dabei für beide Grundformen gleichermaßen: die Sicherheit vor einer Insolvenz bzw. einer wirtschaftlichen Notlage ist zu gewährleisten. Ein in dieser Hinsicht sehr gelungenes "Muster" ist die Insolvenzsicherung nach dem Vorbild des Pensions-

6 6 Sicherungs-Vereins (PSV) in Deutschland. Über ihn - den PSV - ist praktisch jede Form der betrieblichen Altersversorgung vor Insolvenz geschützt. Dies gilt also nicht nur für Direktzusagen beispielsweise im Wege der Rückstellungsfinanzierung. Die damit verknüpfte Gefahr für die Sicherheit der Altersversorgung war der eigentliche Anlass für die Schaffung des PSV. Tatsächlich ist mit dem PSV ein Instrument geschaffen worden, mit dem die Vorteile der Rückstellungsfinanzierung nunmehr in hohem Maße genutzt werden könnten, sofern die Internationalisierung der Wirtschaft nicht den Blick auf diese Vorteile verstellt hätte. Eine weitere Schwäche ist möglicherweise die Finanz- und die Missbrauchsaufsicht im Falle finanziell ausgelagerter Zusagen. Gerade bei transnationalen Handlungen dürfte der Einzelstaat überfordert sein, wenn er diese Aufgabe zum Schutz der existenten und künftigen Rentner wahrnehmen will. Insoweit erscheint es als fast schon ursprüngliche Aufgabe der EU, ein möglichst wirksames System zu entwickeln. (6) Welchen Geltungsbereich sollten durch Maßnahmen auf EU-Ebene abgedeckte Projekte zum Abbau von Mobilitätshindernissen haben? Insoweit stellt sich die Frage, ob Unverfallbarkeitsfristen verkürzt oder sogar gänzlich fortfallen sollen. Unter dem Blickwinkel der Mobilität erscheint es gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zu reduzieren und die Übertragung von Zusagen, zumindest aber von Geldwerten auf Folgearbeitgeber national und international zu fördern, sofern der Folgearbeitgeber eine wertgleiche Betriebsrentenzusage erteilt. Im Übrigen wird auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme unseres Verbandes zur Portabilitätsrichtlinie verwiesen. (7) Sollte die EU die Frage der Übertragung noch einmal prüfen oder wären Mindeststandards für Erwerb und Wahrung plus ein Aufzeichnungsdienst für alle Arten von Pensions- und Rentenansprüchen eine bessere Lösung? Die Varianten stehen nicht im Gegensatz zueinander. Tatsächlich sollte die EU die Frage der Übertragung und auch die Frage von Mindeststandards überprüfen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass unabhängig vom Überprüfungsergebnis eine Aufzeichnungs- und Informationspflicht des Trägers der Altersversorgung zu Gunsten des Einzelnen vorgegeben wird. (8) Müssen die derzeitigen EU-Bestimmungen überprüft werden, um eine einheitliche Regulierung und Aufsicht für kapitalgedeckte (d. h. fondgestützte) Vorsorgemodelle und -produkte zu gewährleisten? Wenn ja, welche Teile? (9) Wie könnten EU-Vorschriften oder ein Verhaltenskodex den Mitgliedsstaaten helfen, für Vorsorgesparer/innen und Vorsorgeträger ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko, Sicherheit und Leistbarkeit zu erreichen? (10) Wie sollte eine entsprechende Insolvenzregelung für Pensionsfonds aussehen? (11) Sollte der von EU-Bestimmungen gebotene Schutz im Falle der Insolvenz von in betriebliche Vorsorge investierenden Unternehmen verbessert werden und wenn ja, wie?

7 7 Angesichts der Langfristperspektiven, die für jegliche Form der Altersversorgung gilt, ist es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung unabwendbar, dass ein Wandel der Zusageformen zum Tragen kommt und auch künftig zum Tragen kommen wird. Insoweit sollte es nicht die Aufgabe von Regierungen oder Regierungsinstitutionen sein, den Unternehmen vorgeben zu wollen, welche Versorgungsformen sachgerechter Weise zu wählen wäre. Es ist Aufgabe der Unternehmen selbst, Modelle entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu entwickeln. Allerdings ist es eine staatliche Aufgabe, die Arbeitnehmer - gegebenenfalls auf Kosten der zusagenden Arbeitgeber - vor Fehlentscheidungen zu schützen. Dies heißt, dass vor allem der Insolvenzfall geregelt werden muss (hier sei noch einmal der Pensions-Sicherungs-Verein als Institution nach deutschem und auch nach Luxemburger Recht genannt) und dass ansonsten jegliche staatliche oder überstaatliche Vorgabe das Prinzip der Flexibilität bei der Ausgestaltung von Betriebsrentenzusagen zu beachten hat. Die Notwendigkeit eines Insolvenzschutzes wird im Übrigen für jede Form der betrieblichen Versorgungszusage - unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsform - gesehen, wobei dieser Schutz sich auf die Anwartschafts- und die Leistungsphase beziehen muss. Des Weiteren erscheint es unumgänglich, die Träger der Altersversorgung selbst in ihrer Gesamtheit mit den Kosten für diesen Insolvenzschutz zu belasten. Es erscheint keinesfalls gerechtfertigt, insoweit eine staatliche Verpflichtung zu begründen. (12) Gibt es Gründe, die aktuellen Mindestanforderungen an die Informationspflicht für Vorsorgeprodukte zu modernisieren (zum Beispiel im Hinblick auf Vergleichbarkeit, Standardisierung und Klarheit)? (13) Sollte die EU einen gemeinsamen Ansatz für Standardoptionen bei der Wahl der Beteiligungs- und Investitionsfonds entwickeln? (14) Sollte der politische Koordinierungsrahmen auf EU-Ebene gestärkt werden? Wenn ja, welche Teile müssen gestärkt werden, um die Gestaltung und Umsetzung der Vorsorgepolitik durch einen integrierten Ansatz zu verbessern? Wäre die Einrichtung einer Plattform für die integrierte Überwachung aller Aspekte der Vorsorgepolitik Teil dieses Weges? Es erscheint immer geboten, Mindestanforderungen an die Informationspflichten zu verschärfen. Zwar sind staatliche und betriebliche Einrichtungen immer stärker bestrebt, die Leistungen ihrer Einrichtungen transparent darzustellen. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die Anbieter von Finanzprodukten. In dieser Hinsicht erscheint eine Verbesserung der Informationspflicht eine sinnvolle Variante zu sein. Eine andere Frage ist es dagegen, ob die EU einen gemeinsamen Ansatz für Standardoptionen entwickeln soll. Dies erscheint zumindest problembefrachtet, soweit dadurch Einfluss auf die Ausgestaltung von Beteiligungsformen genommen werden soll. Eine solche Aufgabe wird keine staatliche oder überstaatliche Einrichtung leisten können. Eine andere Frage ist dagegen, ob eine Vorsorgeberatung eingerichtet oder in ihrer Leistungsfähigkeit verbessert werden soll. Dies schließt allerdings die Haftung des Beraters mit ein.

8 8 Eine Erweiterung des politischen Koordinierungsrahmens auf EU-Ebene erscheint zumindest zurzeit nicht sinnvoll. Angesichts der Komplexität der Materie und der Sachnähe der Einzelstaaten sollte die EU dem von ihr selbst aufgestellten Subsidiaritätsprinzip folgen. Allerdings sollte sie zwei allgemeingültige Ziele immer mitverfolgen: Sie sollte das ihr Mögliche unternehmen, für eine sachgerechte Insolvenzsicherung zu sorgen und sie sollte prüfen, ob eine supranationale Finanzaufsicht geschaffen werden kann. Zusammengefasst ist eine angemessene Berücksichtigung folgender Themenkreise zur Schaffung/Aufrechterhaltung eines nachhaltigen Pensions- oder Rentensystems besonders wichtig: Die Beachtung der demographischen Entwicklung in den einzelnen Mitgliedsländern ist von herausragender Bedeutung, letztlich sogar unabhängig davon, welches Finanzierungssystem der jeweiligen Altersversorgungseinrichtung zu Grunde liegt. Genauso wichtig ist es, Instrumentarien zu entwickeln, die dem jeweiligen Finanzierungssystem eine möglichst sichere und langfristig tragfähige wirtschaftliche Basis verschaffen. Dies schließt eine sorgfältige Beobachtung des Finanzmarkts mit ein, um Fehlentwicklungen, Missbrauchshandlungen u.ä. rechtzeitig begegnen zu können. Schließlich noch ist die Beachtung des Leistungsprinzips zu nennen. Dies heißt, dass die vom Einzelnen finanzierten und erdienten Ansprüche in hohem Maße des staatlichen Schutzes bedürfen, gegebenenfalls auch des Schutzes vor staatlichen Eingriffen.

9 9 Stellungnahme zur Portabilitätsrichtlinie Die europäische Portabilitätsrichtlinie zur betrieblichen Altersversorgung wird von unserem Verband wegen der Herabsetzung der Unverfallbarkeitsgrenzen sowie der Möglichkeit die Altersversorgung nebst Rückstellung zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen, grundsätzlich als arbeitnehmerfreundlich bewertet. Unbestritten ist, dass sich diese Richtlinie auf die Direktzusagen nach deutschem Muster nicht gerade fördernd auswirken würde. Der DFK stellt aber fest, dass das Altersversorgungsmodell der Direktzusage ohnehin auf dem Rückzug ist und daran auch ein Verzicht auf die Portabilitätsrichtlinie nichts ändern würde. Als Kompromiss könnte man anbieten, für deutsche Direktzusagen eine Übergangsfrist von einigen Jahren zu vereinbaren, womit Unternehmen und Mitarbeiter geschützt wären. Außerdem könnte für die Unternehmen eine "Überforderungsgrenze" eingezogen werden. Damit wäre zu verhindern, dass es für die Unternehmen zur Existenzgefährdung kommt, wenn innerhalb kurzer Zeit ein Großteil der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und Pensionsrückstellungen zu übertragen wären, wobei letzteres ein eher unwahrscheinliches Szenario ist.

Stellungnahme Grünbuch der Europäischen Kommission Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme

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