Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nienburg/Weser. Schlussbericht. über die. Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses. für das.

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1 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nienburg/Weser Schlussbericht über die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr

2 Vorbemerkung: Ein wichtiges Ziel der Haushaltsreform zum war die Schaffung einer Möglichkeit zur Darstellung der Kommune und ihrer ausgegliederten Bereiche (Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Beteiligungen etc.) ähnlich einem Konzernabschluss mit einer Konzernbilanz. Aufgrund der unterschiedlichen Rechnungssysteme (Kommune mit kameraler Haushaltswirtschaft und ausgegliederter Bereich i.d.r. mit doppischer Finanzwirtschaft) war eine Zusammenführung bis dahin nicht möglich. Der Trend zur Ausgliederung von Aufgaben der Kommunen aus ihrem Kernhaushalt in selbständige Aufgabenbereiche und die damit einhergehende Fragmentierung der Rechnungslegung führte zu einer erheblichen Erschwernis der Gesamtsteuerung der Kommune. Der Überblick über ihr vollständiges Vermögen und ihre sämtlichen Schulden sowie über ihre wirtschaftliche Entwicklung ging sukzessive verloren. Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) zum wurden die Kommunen verpflichtet, einen konsolidierten Gesamtabschluss zu erstellen, um diesen Gesamtüberblick wieder zu erreichen. Diese Transparenz, ein übergreifendes Beteiligungscontrolling und ein einheitliches Kennzahlensystem sollen eine bessere strategische Steuerung des gesamten Konzerns Stadt ermöglichen. Mit Beschluss des Rates vom wurde gemäß Art.6 Abs.7 des Gesetzes zur Neuregelung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften bis längstens zum auf die Erstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse verzichtet. Somit liegt mit dem konsolidierten Gesamtabschluss mit dem Stichtag seit dem jetzt der erste Abschluss dieser Art der Stadt Nienburg/Weser vor. 2

3 Prüfungsgrundlagen: 1.1. Allgemeines: Aufgrund der 128 Abs.4-6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes NKomVG und Art.6 Abs.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (NeuOGemHR) hat die Stadt Nienburg zum einen konsolidierten Gesamtabschluss für das Jahr 2012 aufgestellt. Gem. 129 Abs.1 NKomVG soll der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. Der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abschlusses fest und legt sie dem Rat unverzüglich mit dem Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. Der Rat beschließt über den Abschluss bis spätestens zum des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt Prüfungsauftrag: Auftrag und Umfang der Prüfung ergeben sich aus den 155 u.156 NKomVG. Die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses geht der Beschlussfassung des Rates der Stadt Nienburg/W voraus. Gemäß 156 Abs.2 NKomVG ist der konsolidierte Gesamtabschluss dahin zu prüfen, ob er nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt ist. Bei der Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses sind die Ergebnisse einer Prüfung nach den 157 (Eigenbetriebe) und 158 NKomVG (privatrechtliche Unternehmen) und vorhandene Jahresabschlussprüfungen zu berücksichtigen. Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen jeweils in einem Schlussbericht zusammenzufassen ( 156 Abs.3 NKomVG). Gemäß 156 Abs.2 S.3 NKomVG kann das RPA mit der Durchführung der Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses eine Wirtschaftprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem RPA unmittelbar durch die Kommune erfolgt. Den ersten konsolidierten Gesamtabschluss hat das städtische RPA selbst geprüft. 3

4 1.3. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung: Gegenstand der Abschlussprüfung sind der konsolidierte Gesamtabschluss mit den Bestandteilen Gesamtbilanz, Gesamtergebnisrechnung, Konsolidierungsbericht, Gesamtanlagenübersicht, Gesamtforderungsübersicht und Gesamtschuldenübersicht. Die notwendigen Schritte zur Konsolidierung wurden von der Kämmerei der Stadt Nienburg in Zusammenarbeit mit den beteiligten Gesellschaften mithilfe von Tabellenkalkulationsdateien vorgenommen. Eine EDV gestützte Buchführung über das H+H Programm liegt derzeit noch nicht vor, wird jedoch angestrebt. Das RPA empfiehlt den Einsatz einer entsprechenden Softwarelösung. Der Bürgermeister hat den konsolidierten Gesamtabschluss mit Datum vom als vollständig und richtig festgestellt. Dem gesetzlichen Erfordernis des NKomVG, dass der konsolidierte Jahresabschluss bis zum des Folgejahres aufgestellt werden soll und vom Rat bis zum des Folgejahres zu beschließen ist, konnte für den ersten konsolidierten Jahresabschluss 2012 somit noch nicht entsprochen werden. Der vollständige Gesamtabschluss lag dem RPA seit dem zur Prüfung vor. Zur Vorbereitung der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses hat der VA in seiner Sitzung am den Beschluss gefasst, der Fa. Göken, Pollak u. Partner Treuhandgesellschaft mbh, Bremen, einen Beratungsauftrag für die Begleitung des Einführungsprozesses eines konsolidierten Gesamtabschlusses bei der Stadt zu erteilen. Insbesondere sollten im Rahmen eines Probegesamtabschlusses für das Jahr 2011 bereits wichtige Schnittstellen zu den städtischen Gesellschaften definiert werden, um die tlw. unterschiedlichen Bewertungen nach Maßgabe der Vorgaben des NKR zu synchronisieren. Diese durch externen Sachverstand eingekauften umfangreichen Vorarbeiten durch die Fa. Göken, Pollak u. Partner mit dem Probeabschluss 2011 hat das RPA bei der Prüfungsplanung unter Aspekten des Risikomanagements und des Einsatzes von Prüfungsressourcen entsprechend berücksichtigt. Entsprechend der Vorgabe des 156 Abs.2 NKomVG wurde auf den vorhandenen Jahresabschlussprüfungen der städtischen Beteiligungen und die Übernahme der Daten in den konsolidierten Gesamtabschluss aufgebaut und die korrekte Zuordnung aus den Jahresabschlüssen der städtischen Beteiligungen in den durch die städtische Konsolidie- 4

5 rungsrichtlinie verbindlich vorgegebenen Posititonenrahmen nur bei wesentlichen Positionen stichprobenartig überprüft. Prüfungsaufgabe des RPA bei dem konsolidierten Gesamtabschluss ist die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. 2. Konsolidierungskreis: Mit dem Jahresabschluss der Stadt sind gemäß 128 Abs.4 NKomVG die Jahresabschlüsse der dort unter Nr aufgeführten Aufgabenträger zusammenzufassen (Konsolidierung). Nach 128 Abs.5 NKomVG ist der Umfang und die Berechnung der Konsolidierung festgelegt. Gem. S. 4 sind Aufgabenträger, die unter dem beherrschenden Einfluss der Kommune stehen, entsprechend der 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu konsolidieren, sog. Vollkonsolidierung Verbundene Aufgabenträger: In die Vollkonsolidierung des Gesamtabschlusses der Stadt Nienburg wurden folgende Jahresabschlüsse mit einbezogen: 1. Jahresabschluss der Stadt Nienburg/W 2. Jahresabschluss der Holding Stadt Nienburg/Weser GmbH 3. Jahresabschluss der Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH 4. Jahresabschluss der Nienburg Energie GmbH 5. Jahresabschluss der Bäder Stadt Nienburg/Weser GmbH 6. Jahresabschluss der Wirtschaftsbetriebe Stadt Nienburg/Weser GmbH 7. Jahresabschluss der Stadtbusgesellschaft Nienburg/Weser mbh 5

6 8. Jahresabschluss der GBN Wohnungsunternehmen GmbH 9. Jahresabschluss der Infrastrukturgesellschaft Stadt Nienburg/Weser mbh Prüfungsseitig ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Vollkonsolidierung für alle v.g. Aufgabenträger gegeben sind, da die Stadt bei diesen Aufgabenträgern einen beherrschenden Einfluss > 50% der Stimmrechte ausübt Assoziierte Aufgabenträger: Als assoziierter Aufgabenträger wurde gemäß Ziff der städtischen Konsolidierungsrichtlinie der Zweckverband Wasserverband an der Führse eingestuft. Nach einer Mitteilung des Wasserverbandes beträgt das Stammkapital für die Wasserversorgung insgesamt ,23, wovon die Stadt Nienburg einen Beteiligungsanteil von ,49 =24,18% besitzt. Aufgabe des Wasserverbandes ist jedoch auch die Schmutzwasserbeseitigung, so dass der erforderliche 20% Anteil an diesem Aufgabenträger im Sinne eines maßgeblichen Einflusses aus Sicht der Prüfung nicht erfüllt ist. Für den nächsten konsolidierten Gesamtabschluss sollte daher eine Einordnung als Aufgabenträger wegen geringer Beteiligungsquote s. Punkt geprüft werden Aufgabenträger wegen geringer Beteiligungsquote: Nach Ziff der Konsolidierungsrichtlinie der Stadt Nienburg werden sonstige Aufgabenträger, bei denen kein beherrschender oder maßgeblicher Einfluss der Stadt vorliegt, zu Anschaffungs-/Herstellungskosten (at cost) ausgewiesen. Diese Regelung wurde für folgende Aufgabenträger angewendet: Mittelweser - Touristik GmbH (Bilanzsumme 2012: ,52 ; Stammkapital Beteiligung Stadt: =8,56%). Wirtschaftsförderung im Landkreis Nienburg/W GmbH (Bilanzsumme 2012: ,31 - Stammkapital: Beteiligung Stadt: = 6,15%) E.ON Avacon AG Beteiligungsquote der Stadt insgesamt: 1,46%, davon 0,61% Kernverwaltung und 0,85% Holding GmbH): 6

7 Die Anteile der E.ON sind als Wertpapiere im Finanzvermögen der Stadt und im Finanzvermögen der Holding bilanziert. Die Anteile an der Mittelweser Touristik GmbH und an der Wirtschaftsförderung im Landkreis Nienburg GmbH sind zutreffend at cost bilanziert worden Aufgabenträger wegen untergeordneter Bedeutung: Gemäß 128 Abs.4 S.3 NKomVG brauchen Aufgabenträger nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Nach Ziff der Konsolidierungsrichtlinie der Stadt sind Aufgabenträger i.d.r. von untergeordneter Bedeutung, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 5 % der vergleichbaren Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung darf 10% der vergleichbaren Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen. Die Unterschreitung des Prozentsatzes muss dabei jeweils sowohl für die Vermögenslage als auch für die Finanzlage und Ertragslage gelten. Diese Regelung wurde auf die 2012 erworbene 100% Beteiligung der Stadtwerke Nienburg GmbH an der Freiflächenanlage Gardelegen GmbH & Co KG (Kommanditeinlage: ) sowie die ebenfalls 2012 für diesen Zweck neu gegründete Stadtwerke Nienburg Verwaltungs- GmbH (Stammkapital: ) angewandt. Ebenfalls als Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung wurde auch die im Finanzvermögen der Stadtwerke Nienburg bilanzierte Beteiligung an der Harzwasser - Kommunale Wasserversorgung GmbH, Syke (Beteiligungssatz: ) eingestuft. Dezidierte Berechnungen im v.g. Sinne, die die untergeordnete Bedeutung dokumentieren, liegen dem konsolidierten Gesamtabschluss nicht bei. Es bestehen jedoch keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die v.g. Beteiligungen nicht von untergeordneter Bedeutung für den konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt sind. 7

8 3. Gesamtbilanz der Stadt Nienburg/W: 3.1. Bilanzwert zum : Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. Die Gliederung erfolgt gemäß dem Positionenrahmen zum Gesamtabschluss. Die Stadt Nienburg hat eine Konsolidierungsrichtlinie für die Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses erlassen und dem Ausschuss für Finanzen und Zentrale Dienste in seiner Sitzung am zur Kenntnis gegeben. Der Bilanzwert schließt zum mit einer Summe von , Feststellungen und Erläuterungen zur Gesamtbilanz: Die folgenden Bemerkungen des RPA orientieren sich an der Struktur und Nummerierung der Gesamtbilanz entsprechend der Vorgaben des Nieders. Positionenrahmens. Die Aktiva ist die Summe der Vermögensgegenstände in der Bilanz, die die Mittelverwendung abbilden: Der Gesamtbilanzwert des Immateriellen Vermögens beträgt ,41 und setzt sich wie folgt zusammen: A 1.1. Immaterielles Vermögen Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz Geschäfts-oder Firmenwert der 0, , ,08 verbundenen Aufgabenträger Konzessionen ,00 0, , Lizenzen ,21 0, , Gel. Investitionszuweisungen u. - zuschüsse ,56 0, , Aktivierter Umstellungsaufwand ,55 0, , Sonstiges immaterielles Vermögen ,00 0, ,00 Gemäß 301 HGB in Verbindung mit 128 Abs.5 NKomVG werden vom Grundsatz her die bei der Stadt bilanzierten Anteile der verbundenen Aufgabenträger mit dem anteiligen 8

9 Eigenkapital bzw. der Nettoposition des verbundenen Aufgabenträgers verrechnet, sog. Kapitalkonsolidierung. Anstelle der Beteiligungsbuchwerte der Kernverwaltung treten damit die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Sonderposten sowie Rechnungsabgrenzungsposten des jeweiligen Aufgabenträgers. In der Summenbilanz ist durch die Addition der Einzelbilanzen das Eigenkapital bzw. die Nettoposition der Aufgabenträger doppelt enthalten: Zum einen als Eigenkapital/ Nettoposition des Aufgabenträger und zum anderen in den Finanzanlagen der Kernverwaltung. Im Unterschied zur Konzernrechnungslegung nach HGB hat die Stadt in ihrer Konsolidierungsrichtlinie auf eine Neubewertung auf der Grundlage von Zeitwerten nach 301 HGB verzichtet. Der Buchwert des jeweiligen Aufgabenträgers ist im Zuge der Kapitalkonsolidierung gegen das in der vereinheitlichten Bilanz ermittelte Eigenkapital des Aufgabenträges aufzurechnen. Bei Entstehen eines Unterschiedsbetrages sind keine stillen Reserven oder Lasten aufzudecken. Die Anteile kommunalfremder Anteilseigner an dem Aufgabenträger werden in der Gesamtbilanz als Anteile in Fremdbesitz ausgewiesen. Mit der Aufrechnung verbunden ergibt sich in der Regel eine Aufrechnungsdifferenz (Unterschiedsbetrag), da sich der Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss der Kommune und das (anteilige) Eigenkapital/Reinvermögen des Aufgabenträgers zumeist nicht entsprechen. Ist dieser Unterschiedsbetrag aktivisch, ist er als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen. Ist er passivisch, ist er als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Ausweis dieser Unterschiedsbeträge erfolgt nach 128 Abs.5 S.4 NKomVG und den 301,309 HGB. Die nach diesen Vorgaben durchgeführte Kapitalkonsolidierung entsprechend der Ziff der Konsolidierungsrichtlinie der Stadt Nienburg/W vom ergibt einen aktivischen Unterschiedsbetrag in Höhe von 7.601,08, welcher als Geschäfts-oder Firmenwert der verbundenen Aufgabenträger auszuweisen ist. Hier handelt es sich um die folgenden Bewertungen: Holding GmbH Stadtbus GmbH = 2.423,87 Firmenwert Holding Bäder GmbH= 2.030,30 Firmenwert 9

10 und Stadt Infrastrukturgesellschaft GmbH = 3.689,84 Firmenwert. Auf den passivischen Unterschiedsbetrag wird in dem entsprechenden Kapitel auf der Passivseite der Bilanz noch näher eingegangen. Nicht konsolidiert wurden jedoch von der Stadt geleistete Zuweisungen und Zuschüsse an die Infrastrukturgesellschaft für die Straßenbeleuchtung, Zuschüsse an die GBN für Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden im Sanierungsgebiet Soziale Stadt Lehmwandlung und Zuschüsse an die GBN für Teilanlagen des Feuerwehrgerätehauses Holtorf in Höhe von insgesamt rd Nach Ziff der städtischen Konsolidierungsrichtlinie kann auf eine Konsolidierung verzichtet werden, wenn die wegzulassenden Posten für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Nach Ziff der Richtlinie wird bei der Stadt Nienburg auf die Abstimmung der Forderungen und Verbindlichkeiten unter 5% des Einzelpostens des Jahresabschlusses aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet. Bei einer Bilanzsumme von ,56 liegt die 5% Grenze bei Aufgrund des v.g. Betrages wäre daher eine entsprechende Konsolidierung dieser Bilanzposition erforderlich gewesen. Bei den städtischen Beteiligungen wären diese empfangenen Investitionszuweisungen sofern dort passiviert ebenfalls zu konsolidieren. Unabhängig von dieser Nichtaufgriffsgrenze wurde jedoch bei anderen Bilanzpositionen nicht auf diese Wertgrenze abgestellt, sondern auch Beträge in einer Höhe von teilweise unter 100 konsolidiert. Die unterschiedliche Verfahrensweise ist nicht mit den Grundsätzen der GOB vereinbar. Das RPA empfiehlt, für zukünftige Gesamtabschlüsse auf eine einheitliche Handhabung der Wertgrenzenregelungen der städt. Konsolidierungsrichtlinie zu achten. Eine Anpassung, bzw. genauere Definition der prozentualen Vereinfachungsregelungen sollte für künftige konsolidierte Gesamtabschlüsse ggfs. in Erwägung gezogen werden, sofern die stringente Umsetzung der bisherigen Regelungen aus Sicht der Kämmerei bei der Erstellung künftiger Gesamtabschlüsse weiterhin schwierig erscheint. 10

11 Für die Erfassung der erforderlichen Konsolidierungen empfiehlt es sich zudem, die Fachbereiche entsprechend mit einzubeziehen, um aus deren Verantwortungsbereich sämtliche Leistungsbeziehungen mit den städtischen Beteiligungen zu erhalten. Ferner sollten die Wirtschaftsprüfer der städtischen Beteiligungen in der jeweiligen Jahresabschlussprüfung verpflichtet werden, die entsprechende Zuordnung der Bilanzpositionen zu dem vorgegebenen Positionenrahmen anhand der städtischen Konsolidierungsrichtlinie zu testieren. In diesem Segment waren bei dem ersten konsolidierten Gesamtabschluss noch umfangreiche Korrekturzuordnungen seitens der Kämmerei erforderlich. Der Gesamtbilanzwert des Sachvermögens beträgt ,49 und setzt sich wie folgt zusammen: A 1.2. Sachvermögen: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz Unbebaute Grundstücke u. grundstücks ,45 0, ,45 gleiche Rechte an unbebauten Grundstücken Bebaute Grundstücke u. grundstücksgleiche ,67 0, ,67 Rechte an bebauten Grundstücken Infrastrukturvermögen ,66 0, , Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler ,26 0, , Maschinen u. technische Anlagen, Fahrzeuge ,58 0, , Betriebes-u.Geschäftsausstattung, Pflanzen ,09 0, ,09 u. Tiere Vorräte , , Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau , ,16 Summe der Bilanzposition: ,49 0, ,49 Die Bilanzwerte des Sachvermögens wurden aus den Einzelabschlüssen der jeweiligen Gesellschaften 1:1 summiert. Nach 128 Abs.5 NKomVG in Verbindung mit 308 Abs.2 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt grundsätzlich folgendes: 11

12 Werden im Einzelabschluss eines Aufgabenträgers Bewertungsmethoden verwandt, die denen des NKR nicht entsprechen und damit im Gesamtabschluss unzulässig sind, so ist nach den v.g. Vorschriften grundsätzlich eine einheitliche Bewertung durchzuführen. Jedoch eröffnet 308 Abs.2 S.3 u.4 HGB davon folgende Befreiungsmöglichkeiten: Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen. Nach den Ausführungen unter der AG Doppik des Nieders. Innenministeriums in den Musterempfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses vom können die Nieders. Kommunen auf Grundlage dieser Befreiungsmöglichkeiten auf eine Vereinheitlichung bei der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden verzichten, wenn eine untergeordnete Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift festgestellt werden kann. Die Stadt Nienburg hat in ihrer Konsolidierungsrichtlinie von der Ausnahmemöglichkeit des 308 HGB Gebrauch gemacht und auf eine Vereinheitlichung bei der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden verzichtet. Inwieweit diese beiden v.g. Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann prüfungstechnisch jedoch mangels prüfbarer Unterlagen nicht nachvollzogen werden: Für die erste Befreiungsmöglichkeit liegen keine Zahlen vor, aus denen die untergeordnete Bedeutung abgeleitet werden könnte. Zum anderen kann von einer einheitlichen Bewertung abgesehen werden, wenn dies entsprechend dokumentiert und begründet wird. Hierzu finden sich in dem Konsolidierungsbericht jedoch keine näheren Ausführungen. Das RPA empfiehlt daher, entsprechende Ausführungen in den Konsolidierungsbericht mit aufzunehmen. 12

13 In der Bewertung der Nutzungsdauer gibt es je nach Anwendung NKR oder HGB teils erhebliche Unterschiede. So können beispielsweise Immobilien nach NKR über einen viel längeren Zeitraum abgeschrieben werden, als es nach Anwendung der HGB Regelungen bei privaten Gesellschaften der Fall wäre. Wie bei der Bewertung ist gem. 308 Abs.2 HGB i.v.m. 128 Abs.5 NKomVG auf Basis der Vorschriften des NKR grundsätzlich eine Vereinheitlichung der Nutzungsdauern vorzunehmen. Nach der Musterdienstanweisung der AG Doppik können Kommunen jedoch auf eine entsprechende Vereinheitlichung in der Bewertung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen verzichten, wenn die Nutzungsdauer auf einer anderen Vorschrift als dem NKR basiert. Die Abweichung ist in dem Konsolidierungsbericht auszuweisen. In der Konsolidierungsrichtlinie der Stadt Nienburg/W wurde unter Ziff festgelegt, dass auf eine Vereinheitlichung in der Bewertung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen nach dem NKR verzichtet wird, wenn die von den Aufgabenträgern bisher angewandten Nutzungsdauern auf den Vorschriften des HGB basieren. Entsprechende Ausführungen zu der Abweichung der Nutzungsdauer finden sich jedoch in dem Konsolidierungsbericht bisher nicht und sollten daher für den nächsten Bericht ergänzt werden, um die Systematik der unterschiedlichen Nutzungsdauern des Sachvermögens innerhalb des Konzerns Stadt aufzuzeigen. 13

14 A 2. Finanzvermögen, liquide Mittel u. aktive RAP: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz 2.1. Finanzvermögen , , , Anteile an verbundenen Ausgliederungen , , , Anteile an verbundenen Aufgabenträgern , ,19 0,00 ohne untergeordneter Bedeutung Anteile an verbundenen Aufgabenträgern ,00 0, ,00 mit untergeordneter Bedeutung Anteile an assoziierten Ausgliederungen ,49 0, , Anteile an assoziierten Aufgabenträgern ,49 0, ,49 ohne untergeordneter Bedeutung Anteile an assoziierten Aufgabenträgern 0,00 0,00 0,00 mit untergeordneter Bedeutung Anteile an sonstigen Aufgabenträgern ,51 0, , Sondervermögen 0,00 0,00 0, Ausleihungen 0,00 0,00 0, Ausleihungen an verbundene Unternehmen 0,00 0,00 0, Ausleihungen an Beteiligungen 0,00 0,00 0, Ausleihungen an Sondervermögen 0,00 0,00 0, Sonstige Ausleihungen 0,00 0,00 0, Wertpapiere ,00 0, , öffentlich-rechtliche Forderungen , , , Forderungen aus Transferleistungen ,73 0, , Privatrechtliche Forderungen , , , Sonstige Vermögensgegenstände ,48 261, , Liquide Mittel ,22 0, , Aktive Rechnungsabgrenzung ,31 0, ,31 Summe der Bilanzposition: , , ,15 14

15 Erhebliche Konsolidierungsbuchungen waren bei der Bilanzposition Finanzvermögen erforderlich. Während die Summenbilanz der einzelnen Jahresabschlüsse einen Bilanzwert von rd. 42 Mio. ausweist, enthält der konsolidierte Gesamtabschluss lediglich noch einen Bilanzwert von ,62. Bedingt durch die internen finanziellen Verflechtungen des Konzerns Stadt waren daher im Rahmen der Vorgaben der Kapitalkonsolidierung und der Schuldenkonsolidierung gem. 301 in Verbindung mit 128 Abs. 5 NKomVG also insgesamt rd. 29 Mio. zu konsolidieren. Dabei wurde wie bereits ausgeführt wurde - auf eine Neubewertung auf der Grundlage von Zeitwerten nach 301 HGB gem. 128 Abs.5 S.5 NKomVG in Verbindung mit den Empfehlungen der AG Doppik in der städtischen Konsolidierungsrichtlinie verzichtet. Im Einzelnen wurden die Anteile an den verbundenen Aufgabenträgern ohne untergeordnete Bedeutung in Höhe von ,19 komplett konsolidiert, so dass in der Summenbilanz lediglich noch die Beteiligungen der Stadtwerke mit untergeordneter Beteiligung sowie die Anteile der Stadt an den assoziierten Aufgabenträgern ohne untergeordneter Bedeutung verbleiben. Bei den öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen waren in erheblichem Umfang die Geschäftsbeziehungen innerhalb des Konzerns Stadt zu konsolidieren. Die sehr hohe Konsolidierungssumme von über 5. Mio. in diesem Segment resultiert im Wesentlichen aus dem Verrechnungskonto der Holding Stadt Nienburg/W GmbH und der Kernverwaltung. Dieses Konto, das im Zuge der im Rahmen der Gesellschaftsgründungen vorgenommenen Ausgliederungen eingerichtet worden ist, weist eine Forderung der Holding in Höhe von ca. 3,15 Mio. gegenüber der Stadt aus. Bei diesem fortgeschriebenen Saldo handelt es sich im Wesentlichen um Liquide Mittel der früheren BGA Bäder und Parkeinrichtungen, die aus Steuervorteilen früherer Jahre resultieren und die vom städt. Haushalt aus den BGA entnommen wurden. Diese Forderung soll gem. Aussage in dem Konsolidierungsbericht durch Gewinnausschüttungen der Holding an die Kernverwaltung ausgeglichen werden. Bei den privatrechtlichen Forderungen ist jedoch festzustellen, dass der Jahresabschluss 2012 gem. Feststellungen des RPA in dem Schlussbericht vom für das Haushaltsjahr 2012 um ,42 zu hoch ausgefallen war und demzufolge dieser Betrag jetzt auch in dem konsolidierten Gesamtabschluss zu einem zu hohen Ausweis bei dieser Bilanzposition führt. 15

16 Die Bilanzposition Privatrechtliche Forderungen hätte daher lediglich ,16 betragen dürfen. PASSIVA: B.1. Nettoposition: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz 1. Nettoposition ( ohne Sonderposten) , , , Basis -Reinvermögen , , , Reinvermögen , , , Soll- Fehlbetrag aus kameralem Abschluss Verwaltungshaushalt 0,00 0,00 0, Ergebnisvortrag aus Vorjahren , , , Rücklagen , , , Rücklagen aus Überschüssen des , , ,09 ordentlichen Ergebnisses Rücklagen aus Überschüssen des 0,00 0,00 0,00 außerordentlichen Ergebnisses Zweckgebundene Rücklagen , , , Sonstige Rücklagen , , , Jahresergebnis , , , Fehlbeträge aus Vorjahren ,89 0, , Jahresüberschuss/-fehlbetrag , , , Anteile an verbundenen Aufgabenträgern 0,00 0,00 0,00 im Fremdbesitz 1.5. Ausgleichsposten für Anteile anderer 0, , ,41 Gesellschafter 1.6. Unterschiedsbetrag bei der Kapitalkonsolidierung 0,00 0,00 0,00 16

17 Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung wurde das Eigenkapital der Gesellschaften vollständig konsolidiert, so dass in der Gesamtbilanz zutreffend nur noch das Reinvermögen der Bilanz der Stadt Nienburg enthalten ist. Mit der Aufrechnung ergibt sich in der Regel eine Aufrechnungsdifferenz (Unterschiedsbetrag), da sich der Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss der Kommune und das anteilige Eigenkapital des Aufgabenträgers zumeist nicht entsprechen. Ist dieser passivisch, ist er als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Ausweis dieser Unterschiedsbeträge erfolgt nach 128 Abs.5 S.4 NKomVG und der 301,309 HGB. Der Unterschiedsbetrag bei der Stadt wurde in dem konsolidierten Gesamtabschluss mit ,40 ermittelt. Bei der Erstkonsolidierung wird abweichend von 301 HGB ein passiver Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgewiesenen Finanzvermögen der Kommune und dem anteiligen Eigenkapital des jeweiligen Aufgabenträgers den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeordnet. Gebucht wurde jedoch bei den Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses nicht der Gesamtbetrag der passivischen Unterschiedsbeträge. Die unter Bilanzposition B ausgewiesene Rücklage der Holding Stadt Nienburg/W GmbH in Höhe von ,65 stellt ebenfalls einen Unterschiedsbetrag im v.g. Sinne dar und wäre daher bei dieser Bilanzposition zu buchen gewesen. Der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter beträgt für die 49,9% Anteile der E.ON an der Infrastrukturgesellschaft ,11 und für die 20% Anteile der SWN Mitarbeiterbeteiligungs- KG an der Nienburg Energie GmbH ,30, zusammen ,412. Hier ist noch eine Änderung gemäß Ratsbeschluss vom zu erwarten, wonach der Beschluss gefasst wurde, die Anteile von der Mitarbeiterbeteiligungs-KG zurückzuerwerben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses war eine Umsetzung noch nicht erfolgt, so dass der Ausweis dieser Bilanzposition zunächst so vorzunehmen war. Der unter Position festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von ,54 ist noch zu verändern. Nähere Ausführungen hierzu erfolgen in einem nachfolgenden Kapitel. 17

18 B 2. Sonderposten: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz 2. Sonderposten ,44 0, , Investitionszuweisungen u. -zuschüsse ,19 0, , Beiträge und ähnliche Entgelte ,75 0, , Gebührenausgleich ,10 0, , Bewertungsausgleich 0,00 0,00 0, Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten ,67 0, , Sonstige Sonderposten ,73 0, ,73 Summe der Bilanzposition: ,44 0, ,44 Bei dieser Bilanzposition wurden keine Konsolidierungsbuchungen vorgenommen. Analog der Feststellungen zu der Bilanzposition A Geleistete Investitionszuweisungen u. zuschüsse wären die von der Stadt an die städtischen Gesellschaften geleisteten Investitionszuweisungen, soweit diese bei den Sonderposten bilanziert wurden hier entsprechend zu konsolidieren. B 3. Schulden: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz 3. Schulden , , , Geldschulden , , , Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen 0,00 0,00 0,00 Rechtsgeschäften 3.3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und , , ,28 Leistungen 3.4. Transferverbindlichkeiten ,61 0, , Sonstige Verbindlichkeiten , , ,11 Summe der Bilanzposition: , , ,02 18

19 Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung gemäß 303 HGB in Verbindung mit 128 Abs.5 NKomVG werden die zwischen den verbundenen Aufgabenträgern bestehenden Schulden gegenseitig aufgerechnet. Bei den Geldschulden wurden 2 Forderungen der Holding gegenüber der Stadtbus GmbH aus der Finanzierung des Erwerbs von Bussen konsolidiert, die bei der Stadtbus GmbH als Verbindlichkeit bilanziert waren. Es handelt sich hier von Seiten der Holding GmbH um ein unverzinsliches Darlehen. Die Konsolidierungen in dem Segment Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden entsprechend der erfolgten Abstimmungen zwischen den Gesellschaften und der Stadt nach Maßgabe der Vorgaben der Konsolidierungsrichtlinie der Stadt vorgenommen. Bei den sonstigen Verbindlichkeiten wurden im Wesentlichen die rd. 3,28 Mio. Verbindlichkeiten der Stadt gegenüber der Holding GmbH konsolidiert - s. diesbezügl. auch entsprechende Ausführungen in dem Kapitel privatrechtliche Forderungen. B 4. Rückstellungen: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz 4. Rückstellungen , , , Rückstellungen , , , Pensionsrückstellungen ,00 0, , sonstige Rückstellungen , , ,81 Bei den Rückstellungen war lediglich ein Betrag in Höhe von für die bei der Holding gebildete Rückstellung für die ungewisse Verbindlichkeit der Gewerbesteuerzahlung an die Stadt zu konsolidieren. Da es bei der Stadt noch keine entsprechende Gewerbesteuerforderung gab, war insoweit noch keine städtische Forderung einzubuchen. B.5. Passive Rechnungsabgrenzung: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz 5. Passive Rechnungsabgrenzung ,41 0, ,41 19

20 4. Ordentliche Gesamterträge: C.1 Ordentliche Gesamterträge: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz C.1. Ordentliche Gesamterträge , , ,36 C.1.1. Steuern u. ähnliche Abgaben , , ,88 C.1.2. Zuwendungen u. allgemeine Umlagen , , ,29 C Auflösungserträge aus Sonderposten ,79 0, ,79 C 1.4. Sonstige Transfererträge ,00 0, ,00 C.1.5. Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte , , ,73 C.1.6. privatrechtliche Entgelte , , ,64 C.1.7. Kostenerstattungen u. Kostenumlagen , , ,85 C.1.8. Zinsen u. ähnliche Finanzerträge , , ,39 C Gewinnanteile , , ,65 C Sonstige Finanzerträge , , ,74 C.1.9. Aktivierte Eigenleistungen ,34 0, ,34 C Bestandsveränderungen ,89 0, ,89 C Sonstige ordentliche Erträge , , ,56 C Erträge aus assoziierten Aufgabenträgern 0,00 0,00 0,00 Die aus internen Vorgängen bei den verbundenen Aufgabenträgern entstandenen Erträge und Aufwendungen sind gem. 305 Abs.1 HGB i.v.m. 128 Abs.5 S.4 NKomVG miteinander zu verrechnen, sog. Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Damit werden insbesondere interne Umsatzgeschäfte für die Gesamtergebnisrechnung rückgängig gemacht. Auch andere Erträge und Aufwendungen aus internen Lieferungen und Leistungen, z.b. interne Zinserträge, sind in der Gesamtergebnisrechnung zu eliminieren. 20

21 Auf eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann nach 305 Abs.2 HGB i.v.m. 128 Abs.5 S. 4 NKomVG verzichtet werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Von dieser Vereinfachungsregelung wurde unter Ziff i.v.m. Ziff.3.3. der städtischen Konsolidierungsrichtlinie Gebrauch gemacht. Danach wird bei der Stadt Nienburg/W auf die Abstimmung und Konsolidierung der Erträge und Aufwendungen unter 5% des Jahresergebnisses aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt wurde, wurden jedoch auch geringfügige Erträge und Aufwendungen unterhalb dieser Wesentlichkeitsgrenze konsolidiert. Die Konsolidierungsbuchungen erfolgten anhand der Abstimmungslisten zwischen den einzelnen Aufgabenträgern. 21

22 5. Ordentliche Gesamtaufwendungen: C.2 Ordentliche Aufwendungen: Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz C.2. Ordentliche Gesamtaufwendungen , , ,26 C.2.1. Aufwendungen für aktives Personal , , ,90 C.2.2. Aufwendungen für Versorgung 0,00 0,00 0,00 C Aufwendungen f. Sach-u. Dienstleistungen , , ,11 C.2.4. Abschreibungen , , ,32 C Abschreibungen auf immaterielles Vermögen ,94 0, ,94 u.sachvermögen C Abschreibungen auf Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00 C Abschreibungen auf den Geschäfts-oder Firmenwert 0,00-542,93 542,93 C Abschreibungen auf Unternehmen 0,00 0,00 0,00 C Sonstige Abschreibungen , , ,45 C.2.5. Zinsen u. sonstige Finanzaufwendungen , , ,40 C Zinsaufwendungen , , ,40 C Sonstige Zinsaufwendungen , ,68 0,00 C.2.6. Transferaufwendungen ,17 0, ,17 C.2.7. Sonstige ordentliche Aufwendungen , , ,36 C.2.8. Aufwendungen aus assoziierten Aufgabenträgern 0,00 0,00 0,00 Analog der Regelungen für die Ertragskonsolidierungen wurden auch die Aufwandskonsolidierungen anhand der Abstimmungslisten der jeweiligen Aufgabenträger entsprechend konsolidiert. 22

23 6. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen: D. Außerordentliche Erträge u. Aufwendungen Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz D.1 Außerordentliche Erträge , , ,49 D.2 Außerordentliche Aufwendungen , , ,31 D 3 Außerordentliches Gesamtergebnis Aufwendungen , , ,18 Sowohl im Rahmen der bereits beschriebenen Schuldenkonsolidierung, als auch bei der Ertrags-und Aufwandskonsolidierung können Aufrechnungsdifferenzen entstehen. Soweit Forderungen des einen Aufgabenträgers den Schulden eines anderen Aufgabenträgers in gleicher Höhe gegenüberstehen, erfolgt eine erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung. Entsprechendes gilt für die Erträge und Aufwendungen. Stehen sich Forderungen und Schulden, bzw. Erträge und Aufwendungen nicht in gleicher Höhe gegenüber, so müssen diese über erfolgswirksame Verrechnungen in der Gesamtergebnisrechnung eliminiert werden. Um Aufrechnungsdifferenzen zu vermeiden, soll nach der städtischen Konsolidierungsrichtlinie eine Buchung in der gleichen Periode erfolgen und eine regelmäßige quartalsweise Abstimmung zwischen den Aufgabenträgern erfolgen. Im ersten konsolidierten Gesamtabschluss war ein nicht unerheblicher Konsolidierungsbedarf zu verzeichnen, so dass aus Sicht des RPA für zukünftige Jahresabschlüsse empfohlen wird, wesentliche Geschäftsvorfälle bereits unterjährig zwischen den Aufgabenträgern im Hinblick auf den Gesamtabschluss entsprechend der Konsolidierungsrichtlinie abzustimmen, um den Arbeitsaufwand bei der Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses entsprechend verringern zu können. Die städtischen Fachbereiche sollten in diesen Abstimmungsprozess aufgrund ihrer Sachkenntnisse mit einbezogen werden, um das Risiko und den personellen Aufwand bei der Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses minimieren zu können. Durch die erfolgswirksamen Buchungen, die im außerordentlichen Ergebnisbereich vorgenommen wurden, haben sich außerordentliche Ertragsbuchungen in Höhe von ,92 und außerordentliche Aufwandsbuchungen in Höhe von ,32 er- 23

24 geben, so dass sich das aus den Summenbilanzen ermittelte außerordentliche Jahresergebnis in Höhe von ,58 um ,60 auf insgesamt ,18 verbessert hat. Zu der Ermittlung der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen ist jedoch aus Sicht der Prüfung folgendes festzustellen: In dem Einzelabschluss der Stadt ist bei dem Produkt Stadtbus ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von , resultierend aus der Übertragung eines Busses auf die Stadtbus GmbH und der damit verbundenen außerordentlichen Auflösung des Sonderpostens der erhaltenen Zuweisung gebucht worden. Dieser Betrag ist jedoch zu konsolidieren, da gem. 304 HGB Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und Leistungen zwischen den im Gesamtabschluss einbezogenen Betrieben und der Kernverwaltung beruhen, so anzusetzen sind, wie dies in einem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit der Fall wäre. Damit sind in der Gesamtbilanz Erfolgsbeiträge in den Anschaffungs-oder Herstellungskosten, die aus konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen entstehen, zu eliminieren. Für Zwecke der Erstellung des Gesamtabschlusses wird daher unterstellt, dass im Konsolidierungskreis der Verkauf nicht stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass die bisherigen Anschaffungskosten fortgeführt werden. Der unter den laufenden Erträgen ausgewiesene Buchgewinn bzw. der unter den laufenden Aufwendungen ausgewiesene Buchverlust beim Verkäufer (hier: Stadt) ist zu eliminieren und die planmäßigen Abschreibungen sind entsprechend zu erhöhen/ zu vermindern. In dem Einzelabschluss der Stadt sind ebenfalls bei dem Produkt Stadtbus Erträge aus der Veräußerung von bewegl. Vermögensgegenständen in Höhe von ,31 erfolgswirksam gebucht worden. Da es sich hier ausschl. um Erträge aus der Übertragung, bzw. Verkauf der Busse an die Stadtbus GmbH gehandelt hat, sind aus v.g. Gründen die konzernintern entstandenen Gewinne bzw. Erträge zu konsolidieren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in dem Schlussbericht des RPA über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 festgestellt wurde, dass ein außerordentlicher Ertrag bei dem Produkt in Höhe von ,42 mangels Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages nicht hätte gebucht werden dürfen. 24

25 Dieser außerordentliche Ertrag darf demnach auch nicht in dem konsolidierten Gesamtabschluss 2012 ausgewiesen werden. In den außerordentlichen Erträgen ist weiterhin ein Betrag in Höhe von ,72 verbucht worden, der aus der Veräußerung eines Grundstückes an die Stadtwerke GmbH resultiert. Auch dieser Betrag wäre nach den v.g. Ausführungen zu konsolidieren gewesen. Insgesamt ergibt sich bei den ausgewiesenen außerordentlichen Erträgen ein noch zu konsolidierender Betrag in Höhe von ,45. Auf eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann nach 128 Abs.5 S. 4 NKomVG in Verbindung mit 305 Abs.2 HGB verzichtet werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Gem. Ziff der Konsolidierungsrichtline der Stadt kann auf eine Abstimmung der Erträge unter 5% des Jahresergebnisses aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet werden. Der v.g. Betrag liegt jedoch oberhalb des ermittelten Jahresergebnisses, so dass eine entsprechende Konsolidierung erforderlich ist. In dem Einzelabschluss der Stadt sind bei den außerordentlichen Aufwendungen bei dem Produkt Stadtbus ,00 aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen gebucht worden. Hier handelt es sich um die außerplanmäßige Abschreibung eines an die Stadtbus GmbH übertragenen Busses. Da es sich auch hier um eine Vermögensübertragung innerhalb des Konzerns Stadt handelt, sind auch die außerordentlichen Aufwendungen zu konsolidieren. Gem. Ziff der Konsolidierungsrichtline der Stadt kann auf eine Abstimmung der Aufwendungen unter 5% des Jahresergebnisses aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet werden. Der v.g. Betrag liegt oberhalb des ermittelten Jahresergebnisses, so dass eine entsprechende Konsolidierung erforderlich ist. Das außerordentliche Gesamtergebnis reduziert sich durch die v.g. Veränderungen kumuliert um ,45. 25

26 7. Gesamtergebnis: E. Gesamtjahresüberschuss/fehlbetrag Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz C.3. Ordentliches Gesamtergebnis , , ,10 D.3 Außerordentliches Gesamtergebnis , , ,18 E.1 Gesamtjahresüberschuss/fehlbetrag , , ,28 F. Gewinnverwendung Summenbilanz Konsolidiert Gesamtbilanz F.1. Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn 0, , ,52 F.2 Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Verlust 0,00 0,00 0,00 F.3 Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis 0, , ,52 F.4 Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 0,00 0,00 0,00 F.5 Entnahmen aus der Kapitalrücklage 0,00 0,00 0,00 F.6 Entnahmen aus Gewinnrücklagen 0,00 0,00 0,00 F.7 Einstellungen in Gewinnrücklagen ,22 0, ,22 F.8 Entnahmen/Zuführungen Allgemeine Rücklage 0,00 0,00 0,00 G. Gesamtbilanzgewinn/-verlust , , ,54 Nach der v.g. Korrektur des außerordentlichen Gesamtergebnisses um den v.g. Betrag verringert sich der Gesamtjahresüberschuss von ,28 auf ,83 und der Gesamtbilanzgewinn von ,54 auf , Bestandteile des Gesamtabschlusses: Gem. 128 Abs.6 S.1 NKomVG besteht der konsolidierte Gesamtabschluss aus einer konsolidierten Ergebnisrechnung, einer Gesamtbilanz und den konsolidierten Anlagen nach Abs.3 Nr. 2-4 (Anlagenübersicht, Schuldenübersicht u. Forderungsübersicht). 26

27 Prüfungsseitig ist festzustellen, dass der konsolidierte Gesamtabschluss sämtliche Bestandteile enthält Gesamtkapitalflussrechnung: Die Gesamtkapitalflussrechnung ist Bestandteil des Konsolidierungsberichts. Gem. 179 Abs.3 NKomVG ist jedoch erstmals für das Haushaltsjahr 2013 eine Kapitalflussrechnung aufzustellen Konsolidierungsbericht: Gemäß 128 Abs.6 S.2 NKomVG ist der konsolidierte Gesamtabschluss durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Der Umfang und Inhalt des Konsolidierungsberichtes ist in 58 GemHKVO festgelegt. Der vorliegende Konsolidierungsbericht enthält im Wesentlichen die erforderlichen Angaben. Aus Sicht der Prüfung wären noch weitergehende Erläuterungen zu der schwierigen Liquiditätslage des Kernhaushaltes der Stadt, die Auswirkungen auf die dauernde Leistungsfähigkeit hat, erforderlich gewesen. Als Vorgang von wesentlicher Bedeutung wäre der Ratsbeschluss vom zu erwähnen gewesen, der eine Neuregelung der Anteile der Mitarbeiterbeteiligungs- KG an der Nienburg Energie GmbH vorsieht, der zu entsprechenden Auswirkungen auf den konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt führen wird. Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach 151, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt. Die Stadt Nienburg hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und einen gesonderten Beteiligungsbericht gem. 151 NKomVG erstellt Konsolidierung im mehrstufigen Kommunalkonzern : Nach Ziff. 10. der Konsolidierungsrichtlinie gibt es bei der Konsolidierung im mehrstufigen Kommunalkonzern die Möglichkeiten der Ketten - oder Simultankonsolidierung. Für die die Stadt Nienburg wurde die Kettenkonsolidierung festgelegt. Bei der Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2012 wurde von dieser Regelung abgewichen und die Simultankonsolidierung durchgeführt. In dem Konsolidierungsbericht wurde dies entsprechend dokumentiert. Als Grund für die Abweichung wird ausgeführt, dass sowohl die Holding GmbH, als auch die Stadtwerke GmbH bislang noch keine konsolidierten Abschlüsse erstellt haben. 27

28 9. Prüfungsvermerk: Nach 128 Abs.6 NKomVG i.v.m. 128 Abs.1 NKomVG hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr einen konsolidierten Gesamtabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen und dabei sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertragsund Finanzlage der Stadt darzustellen. Der konsolidierte Gesamtabschluss ist vom Bürgermeister gem. 129 Abs.1 S.2. NKomVG als vollständig und richtig festzustellen. Der konsolidierte Gesamtabschluss war gem. 156 Abs.2 S.1 NKomVG dahin zu prüfen, ob er nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt ist. Der am festgestellte konsolidierte Gesamtabschluss für das Jahr 2012 entspricht mit den in diesem Bericht genannten Einschränkungen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Das festgestellte Jahresergebnis ist aufgrund der Feststellungen in diesem Bericht in dem nächsten Jahresabschluss zu korrigieren. Nienburg, den (Pielhop) Leiter des Rechnungsprüfungsamtes 28

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