Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.
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- Reinhardt Boer
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1 MERKBLATT Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater Stand 8. Juli 2014 Neue gesetzliche Vorschrift: 34h GewO Ab dem kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu. Um den Verbraucherschutz weiter zu stärken, ist im Mai 2013 das Honoraranlageberatungsgesetz beschlossen worden. Dieses ist am im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBI I 2013, Nr. 38 vom , S ff.) verkündet worden und wird am in Kraft treten. Damit soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, Anlageberatung durch unabhängige Berater zu erhalten, die weder Provisionen von Anbietern noch Emittenten erhalten, sondern allein über das Honorar des Kunden vergütet werden. Da durch die Einführung des Honoraranlageberatungsgesetzes die Begriffe Honorar-Anlageberater, Honorar-Finanzanlagen-berater geschützt werden, wird für Verbraucher auf den ersten Blick zu erkennen sein, ob ein Berater die Finanzanlageberatung auf Basis von Vermittlungsprovisionen oder auf Honorarbasis anbietet. Zuständigkeit Welche Behörde für das Erlaubnisverfahren für Honorarfinanzanlagenvermittler zuständig ist, unterliegt der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes. Voraussichtlich wird die Zuständigkeit in Niedersachsen, wie bei den Finanzanlagenvermittlern, auf die IHKs übertragen. Eine endgültige Entscheidung wird jedoch erst im Sommer 2014 erwartet. Für die Registrierung und die Sachkundeprüfungen werden im gesamten Bundesgebiet die Industrie- und Handelskammern zuständig sein. Was ändert sich? Wer seine Tätigkeit im Umfang der Bereichsausnahme nach 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG ausübt, brauchte bislang ab dem eine Erlaubnis nach 34f GewO. Die Erlaubnis erstreckt sich sowohl auf die Finanzanlagenvermittler als auch die Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem tritt die neue Vorschrift des 34h GewO in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen die Honorar-Finanzanlagenberater einer eigenständigen Erlaubnis nach 34h GewO.
2 Die Erlaubnis kann, ebenso wie bei den Finanzanlagenvermittlern, auf einzelne Produktkategorien ( 34f Abs. 1 Nr. 1-3) beschränkt werden. Wer über die Produktkategorien des 34f GewO hinaus Finanzanlagenprodukte vermittelt / über diese berät (wie z. B. Wertpapiere / Aktien), fällt nicht mehr in die Bereichsausnahme nach 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG und benötigt für seine Vermittlung / Beratung eine KWG-Erlaubnis der BaFIn. Honorarberater oder Provisionsvermittler? Welcher Unternehmertyp sind Sie? Wer in Deutschland zu Finanzanlagen beraten und sie vermitteln will, ohne der BaFin-Aufsicht nach KWG zu unterliegen, muss sich für eins der gesetzlich vorgesehenen Geschäftsmodelle entscheiden: Vermittlung von Finanzanlagen gegen Provision des Anbieters, wahlweise als Vertreter oder als Makler, oder Beratung des Kunden gegen Honorar. Die drei Tätigkeitsarten im Überblick: Der Honorarfinanzanlagenberater Der Honorarfinanzanlagenberater (HOF) steht per Definition ganz auf Seiten des Kunden. Er ist wirtschaftlich nicht von den Anbietern der Finanzanlagen abhängig. Der Kunde bezahlt ihn für die unabhängige Beratung. Vermittelt der Berater seinem Kunden dann auch die entsprechenden Anlageprodukte, muss er dies grundsätzlich provisionsfrei tun. Ist ein Produkt nicht ohne Provision erhältlich, muss der HOF die Provision unmittelbar und vollständig an seinen Kunden auskehren. Der Finanzanlagenvermittler Der Finanzanlagenvermittler dagegen bekommt nicht die Beratung des Kunden bezahlt, sondern erhält vom Anbieter eine Provision für die erfolgreiche Vermittlung einzelner Produkte. Bei den Provisionsvermittlern unterscheidet man wiederum zwischen den Vertretern und den Maklern. Der Finanzanlagenmakler hat gegenüber seinem Kunden ausführliche Beratungspflichten. Insbesondere muss er unabhängig von einzelnen Anbietern der Finanzanlagen seine Beratung ausschließlich am Kundeninteresse ausrichten und auf eine Vielzahl von Produkten zurückgreifen können. Bis dahin ist er dem Honorarberater durchaus vergleichbar. Dennoch lebt er nicht vom Honorar, das der Kunde zahlt, sondern von den Vermittlungsprovisionen, die die Anbieter ihm zahlen. Der Finanzanlagenvertreter vermittelt / verkauft Produkte für einzelne Anbieter / Gesellschaften (z. B. Strukturvertriebe). Dabei hat er meistens Verträge mit einzelnen (Ausschließlichkeitsvertreter) oder mehreren Gesellschaften (Mehrfachagent). Seine Produktpalette beschränkt sich 2
3 daher auf die von den Gesellschaften / Anbietern angebotenen Produkte. Auch der Finanzanlagenvertreter wird allein über die Vermittlungsprovisionen bezahlt. Ausschlussregelung zwischen 34f und 34h GewO Mit Inkrafttreten der neuen Vorschrift des 34h GewO dürfen Gewerbetreibende ein Gewerbe nicht gleichzeitig nach 34h Abs. 1 GewO und nach 34f Abs. 1 GewO ausüben. Das bedeutet, die Finanzanlagenvermittlung und die Honorar-Finanzanlagenberatung schließen sich gegenseitig aus. Der Gewerbetreibende muss sich für eine Tätigkeitsart entscheiden. In 34h Abs. 1 Satz 6 GewO ist geregelt, dass mit Erteilung einer Erlaubnis nach 34h GewO eine bereits zuvor erteilte Erlaubnis nach 34f GewO automatisch erlischt. Auch Kombinations-Varianten (z. B. Erlaubnis für eine Kategorie als Finanzanlagenvermittler, für eine andere als Honorar-Finanzanlagenberater) sind nicht möglich. Der Gesetzgeber hat in 34h GewO geregelt, dass ein Honorar-Finanzanlagenberater nicht in irgendeiner Weise von einem Anbieter oder Dritten abhängig sein darf. Dies bedeutet, die Anlagen müssen nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut sein. Sie dürfen nicht beschränkt sein auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu dem Berater stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Es darf keine Interessensbindung geben. Zuwendungsannahmeverbot Ein wichtiger Unterschied zum Finanzanlagenvermittler besteht darin, dass Honorar- Finanzanlagenberater ein Annahmeverbot für jegliche Zuwendungen von Anbietern oder Emittenten haben. Dies betrifft nicht nur Provisionen sondern auch sonstige wirtschaftliche Vorteile. Diese Regelung soll die Unabhängigkeit des Honorar-Finanzberaters weiter stärken. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist jedoch vorgesehen: Sollte eine Beratung / Vermittlung ohne Provisionen nicht möglich sein, kann der Berater die Provision annehmen, muss sie jedoch sofort vollständig und ungemindert an den Kunden weiterleiten. Erlaubnis und Registrierung Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung einer Erlaubnis nach 34h GewO zu erfüllen? Für Honorar-Finanzanlagenberater gelten die gleichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis wie für die Finanzanlagenvermittler. Diese sind: Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz- 3
4 straftat verurteilt wurde. Geordnete Vermögensverhältnisse Gegen den Antragsteller darf kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen. Berufshaftpflichtversicherung Der Antragsteller muss durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von ,00 für jeden Versicherungsfall und ,00 für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen. Die Versicherungsbestätigung muss auch eine Aussage darüber enthalten, welcher Produkt-Umfang (Kategorien) versichert ist. Sachkunde Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst eventueller Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. unter Sachkundenachweise) AUSNAHME: Für Antragsteller, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach 34f GewO sind, hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung geschaffen. Wer bei Antragstellung die gültige Erlaubnisurkunde nach 34f GewO vorlegt, bei dem werden die Voraussetzungen nicht erneut geprüft. Der Antragsteller muss nur die Anpassung seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen. Welche Sachkundenachweise sind möglich? Eine der Erlaubnis-Voraussetzungen ist der Sachkundenachweis des Antragstellers. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) ist die Sachkunde durch jeden Geschäftsführer / jedes Vorstandsmitglied nachzuweisen. Die Sachkunde kann entweder durch Vorlage eines gleichgestellten Berufsabschlusses gemäß 4 FinVermV nachgewiesen werden oder durch die Vorlage einer Bestätigung über das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung (gepr. Finanzanlagenfachmann/-frau IHK) (s. u.). Gleichgestellte Berufsqualifikationen nach 4 FinVermV a) Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Bezeichnung bis : Versicherungsfachwirt/in ) als geprüfter Investment-Fachwirt oder wirtin (IHK) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) 4
5 als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung (Bezeichnung bis : Versicherungskaufmann/-frau ) als Investmentfondskaufmann oder frau b) Abschlusszeugnisse (mit mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder - vermittlung) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule c) Abschlusszeugnis (mit mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder - vermittlung) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) d) Nachweis (mit mind. 3-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung) eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt Die Berufserfahrung ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Dies kann durch Provisionsabrechnungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers, Verträge usw. erfolgen. Sachkundeprüfung (gepr. Finanzanlagenfachmann /-frau (IHK)) Für die Sachkundeprüfung nach 34h und 34f GewO sind die IHKs zuständig. Sie besteht aus einem allgemeinen Teil, bis zu drei speziellen Teilen je nach gewählten Produktkategorien und einem praktischen Prüfungsteil, in dem ein Kundenberatungsgespräch simuliert wird. Die Prüfungen finden bundesweit einheitlich statt. Sie können die Prüfung bei der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim ablegen, können dazu aber auch zu einer anderen anbietenden IHK Ihrer Wahl gehen. Wenn Sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach 34d oder e GewO sind und die HOF- Erlaubnis nur für Produkte der ersten Kategorie brauchen, können Sie sich vom praktischen Teil der Prüfung befreien lassen. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Sachkunde als Finanzanlagenfachmann um weitere Produktkategorien erweitern möchten. 5
6 Registrierung Honorar-Finanzanlagenberater sind verpflichtet, sich umgehend mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach 11a GewO eintragen zu lassen. Erst nach erfolgter Eintragung darf ein Honorar-Finanzanlagenberater seine Tätigkeit aufnehmen. Sollte die Zuständigkeit auf die IHK übertragen werden, kann der Registrierungsantrag zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werden. Die Registrierungsbehörde (IHK) trägt den Antragsteller in das Vermittlerregister ein, sobald die Erlaubnis erteilt worden ist. Auch Honorar-Anlageberater, die eine Erlaubnis nach 32 KWG besitzen, werden in einem öffentlichen Register eingetragen. Dieses wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführt. Angestellte Der Honorar-Finanzanlagenberater ist zudem verpflichtet, Angestellte, die direkt mit der Beratung / Vermittlung befasst sind, in das Vermittlerregister einzutragen. Dabei hat er sicherzustellen, dass seine Angestellten zuverlässig sind und über die nötige Sachkunde verfügen. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Auch Honorar-Finanzanlagenberater haben umfassende Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Diese werden in den Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. 12 Statusbezogene Informationspflichten 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung 15 Bereitstellung des Informationsblatts 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen 17 Offenlegung von Zuwendungen 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern 21 Anzeigepflicht 22 Aufzeichnungspflicht 23 Aufbewahrung 6
7 Anders als ein Finanzanlagenvermittler hat ein Honorar-Finanzanlagenberater weitergehende Pflichten. Dazu gehören die Information des Anlegers über Gebühren / Honorar des Gewerbetreibenden ( 12a FinVermV). Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seinem Kunden bereits vor der ersten Anlageberatung Informationen über seine Vergütung (Höhe, Zusammensetzung usw.) zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Pflicht des Honorar-Finanzanlagenberaters wird in 17a FinVermV geregelt und liegt in der Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen von Dritten (z. B. Gesellschaften, Emittenten) an den Gewerbetreibenden (z. B. Provisionen). Hiernach hat der Berater seine Kunden bereits vor Abschluss eines Geschäfts über möglicherweise zu erwartenden Zuwendungen (Art, Höhe usw.) aufzuklären. Nach Eingang oder Erhalt der Zuwendungen hat er diese unverzüglich und ungemindert an den Kunden herauszugeben bzw. auszuzahlen. Prüfberichte Honorar-Finanzanlagenberater haben bis zum des Folgejahres auf ihre Kosten einen Prüfbericht von einem geeigneten Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) erstellen zu lassen und diesen fristgerecht bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. Folgen einer Beratung ohne Erlaubnis Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis (derzeit nach 34f GewO, ab nach 34h GewO) Anlageberatung erbringt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden ( 144 Abs. 4 GewO). Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblattes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Für die einfachere Lesbarkeit unseres Merkblattes haben wir bei den Formulierungen allein die männliche Form genutzt. Dieses Vorgehen diente allein der Einfachheit. Die getroffenen Aussagen gelten sowohl für männliche wie weibliche Antragsteller. Ansprechpartner: Elina Wolf Alexandra Tech Tel Tel wolf@osnabrueck.ihk.de tech@osnabrueck.ihk.de 7
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