Bitte beachten Sie unsere Allgemeinen Mietbedingungen!

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1 Bitte beachten Sie unsere Allgemeinen Mietbedingungen! 1. Gegenstand des Mietvertrags Vertragsbestandteile Die nachstehenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle KFZ - Mietverträge der Nitsche & Schlicker GbR, nachstehend Vermieterin genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend Mieter genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nicht. Grundlage für das Mietverhältnis ist der Mietvertrag inkl. Übernahme- und Rückgabeprotokoll und die zum Zeitpunkt des Mietverhältnisses gültige Mietpreis- und Gebührenliste. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Mietvertrags und/ oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. 2. Mietpreise Gebühren Mietkaution Kosten Zahlungsart 2.1 Der Basismietpreis berechnet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses gemäß Mietpreisliste. Der Mietpreis wird bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. 2.2 Zusätzlich kann die Vermieterin Servicegebühren (z.b. für Betankung, Zustellungs- oder Abholungskosten), Zusatzgebühren (z. B. für Mehrkilometer oder Zusatzfahrer) in Rechnung stellen, sofern diese vereinbart oder tatsächlich angefallen sind. 2.3 Die Höhe des Gesamtmietpreises ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Mietpreis-und Gebührenliste. 2.4 Die Vermieterin erhebt pro Fahrzeug eine Mietkaution von Diese ist vom Mieter bei der Übergabe des Fahrzeugs zu hinterlegen. Im Schadensfall wird die Mietkaution in voller Höhe bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Schadens von der Vermieterin einbehalten. Bei einwandfreier und fristgerechter Rückgabe des Fahrzeugs wird die Mietkaution von der Vermieterin innerhalb von max. drei Werktagen an den Mieter zurückerstattet. 2.5 Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank zurück. Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr in Rechnung stellen. Die Kosten für laufende Wartung, Verschleißreparaturen, und Versicherungen sind im Mietpreis enthalten. 2.6 Die Vermieterin akzeptiert Überweisung, Barzahlung und EC-Karten (Währung nur in EURO). 3. Reservierung Anzahlung Stornierung 3.1 Es kann nur ein konkret benanntes Fahrzeug / Modell aus dem jeweils aktuellen Fahrzeugbestand der Vermieterin reserviert werden. Wünsche nach speziellen Ausstattungsdetails können nicht berücksichtigt werden. Eine Reservierung kann nur schriftlich erfolgen. 3.2 Die Vermieterin erhebt für die Reservierung eine Anzahlung, die bei fristgerechter Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter mit dem Mietpreis verrechnet wird. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Miet- und Gebührenliste.

2 3.3 Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, ist die Vermieterin nicht mehr an die Reservierung gebunden. 3.4 Sollte eine Reservierung durch den Mieter storniert werden, berechnet die Vermieterin eine Stornogebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Vermietung aktuellen Mietpreis- und Gebührenliste. 3.5 Sind bei Beginn des Mietverhältnisses schlechte Straßenverhältnisse zu erwarten (z. B. durch Eis, Schnee, Hagel usw.), kann die Vermieterin bestehende Reservierungen jederzeit stornieren. Dies ist für den Mieter kostenfrei. Die Vermieterin haftet in diesen Fällen nicht für die aus der Reservierung eventuell resultierenden Folgekosten des Mieters (Reisekosten, z. B. für die Stornierung von Hotelbuchungen). 4. Berechtigte Fahrer Zusatzfahrer Erforderliche Dokumente 4.1 Nur der Mieter ist zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt. 4.2 Das Fahrzeug darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin auch von anderen Fahrern gefahren werden. Die Zusatzfahrer müssen im Mietvertrag namentlich aufgeführt werden. 4.3 In allen Fällen, in denen das Fahrzeug von zusätzlichen Fahrern gefahren werden soll, berechnet die Vermieterin für jeden Zusatzfahrer eine Zusatzgebühr. 4.4 Der Mieter und alle Zusatzfahrer (Mindestalter 25 Jahre) benötigen eine im Inland und mindestens 7 Jahre durchgängig erteilte Fahrerlaubnis für PKW. Es ist zwingend erforderlich, dass der Vermieterin bei Übergabe des Fahrzeugs für jeden Fahrer eine Fahrerlaubnis und ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei der Fahrzeugübergabe ist auch die persönliche Anwesenheit der Zusatzfahrer erforderlich. 4.5 Kann der Mieter diese Dokumente bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung gegen die Vermieterin sind in diesem Fall ausgeschlossen. 5. Fahrzeugübergabe 5.1 Sofern nicht anders vereinbart, übergibt die Vermieterin das Fahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses in Düsseldorf, Harffstraße 110a (Classic Remise) während der üblichen Geschäftszeiten der Vermieterin. 5.2 Nach Vereinbarung kann das Fahrzeug auch an einem anderen Ort (z. B. Hotel) oder zu einer anderen Zeit übergeben werden. Die Vermieterin berechnet dafür eine Servicegebühr. 5.3 Vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter erfolgt eine detaillierte Einweisung durch die Vermieterin und es wird ein Übergabeprotokoll gefertigt um etwaige Mängel vor der Übergabe zu dokumentieren. 5.4 Bei extrem schlechten Wetter- oder Straßenverhältnissen (z. B. durch Schnee, Eis, Hagel usw.) behält die Vermieterin sich vor, das Fahrzeug trotz Reservierung nicht zu übergeben. Das ist für den Mieter kostenfrei. 5.5 Die Vermieterin behält sich außerdem vor, ein Fahrzeug trotz Reservierung bei offensichtlicher Nichteignung des Fahrers oder Zusatzfahrers nicht zu übergeben. Das ist für den Mieter kostenfrei. 5.6 Sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung gemäß Ziffer 4.4 und 4.5 sind ausgeschlossen.

3 6. Fahrzeugrückgabe 6.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf des Mietverhältnisses in Düsseldorf, Harffstraße 110a (Classic Remise) während der üblichen Geschäftszeiten der Vermieterin zurückzugeben. Wird ein Fahrzeug, auch unverschuldet, an einem anderen Ort oder außerhalb der Geschäftszeiten zurückzugeben, berechnet die Vermieterin für die über die Mietvertragsdauer hinausgehende Nutzung den Mietpreis gemäß der zum Zeitpunkt Vermietung aktuellen Mietpreis- und Gebührenliste. Etwaige Sonderabsprachen gelten nur für die zuvor vereinbarte Mietdauer. 6.2 Nach Vereinbarung kann das Fahrzeug auch an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit zurückgegeben werden. Die Vermieterin berechnet dafür eine Servicegebühr. 6.3 Es wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt um eventuell während des Mietverhältnisses neu hinzugekommene Mängel zu dokumentieren. 7. Zulässige Nutzung Nutzungsgebiet Unzulässige Nutzung 7.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr nutzen. 7.2 Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Deutschland, den Beneluxstaaten, Österreich und der Schweiz nutzen. Die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb dieser Gebiete bedarf zwingend der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Sollte die Vermieterin zustimmen, berechnet diese eine Zusatzgebühr. Sollte der Mieter das Fahrzeug trotzdem außerhalb dieser Gebiete nutzen oder dies versuchen, behält sich die Vermieterin das Recht vor, es von Polizei / Grenzschutz sicherstellen zu lassen. 7.3 Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere bei Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, auf Rennstrecken aller Art, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung 7.4 Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 gilt das Mietverhältnis als fristlos gekündigt. Für den gesamten eventuell daraus entstandenen Schaden des Vermieters haftet der Mieter, unabhängig von den im Mietvertrag sonst getroffenen Vereinbarungen. 8. Reparaturen Reparaturen, die während des Mietverhältnisses notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur bis zu einem Auftragswert von 150 ohne Einwilligung, darüber hinausgehende Reparaturen nur mit Einwilligung der Vermieterin in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege und wenn der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe dazu Ziffer 9).

4 9. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen 9.1 Der Mieter ist nach einem Unfall-, Brand-, Diebstahl-, Wild- oder sonstigen Schaden verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. 9.2 Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Vermieterin im Falle eines Unfall-, Brand-, Diebstahl-, Wild- oder sonstigen Schadens unverzüglich zu benachrichtigen. 9.3 Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden. 9.4 Der Mieter hat die Vermieterin, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu übermitteln. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. 10. Versicherungen 10.1 Für alle Fahrzeuge der Vermieterin besteht eine auf Europa beschränkte KFZ-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden begrenzt auf 8 Mio. pro Person Für alle Fahrzeuge der Vermieterin besteht eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von inkl. einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von Haftung des Mieters 11.1 Der Mieter hat das Fahrzeug grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Für Fahrzeugschäden, Verlust des Mietfahrzeuges oder Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln Diese Haftung wird über die Vollkaskoversicherung der Vermieterin auf die Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduziert (Haftungsreduzierung) Für die aus der Abwicklung eines Schadensfalles resultierenden Kosten der Vermieterin haftet der Mieter Bei Zuwiderhandlungen des Mieters gegen Ziffer 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 tritt die Haftungsreduzierung nicht ein Außerdem tritt die Haftungsreduzierung nicht ein, wenn der Mieter oder Zusatzfahrer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, den Schaden unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen verursacht hat, Unfallflucht begangen hat, bei einem Unfall die Polizei nicht hinzugezogen hat, den Schaden der Vermieterin nicht fristgerecht angezeigt oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht hat 11.6 Der Mieter haftet unbeschränkt für während die während des Mietverhältnisses von ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei Beendigung des Mietverhältnisses begangen werden, wie z.b. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung der entsprechenden Gebühren, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Sämtliche Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstigen Kosten, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben trägt der Mieter. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung derartiger Vorgänge entsteht, berechnet die Vermieterin dem Mieter eine Aufwandspauschale. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

5 12. Haftung der Vermieterin 12.1 Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 13. Anwendbares Recht Gerichtsstand Nebenabreden Salvatorische Klausel 13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Düsseldorf Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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