Newsletter für Mitglieder der ARGE-Entgelt

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1 Newsletter für Mitglieder der ARGE-Entgelt Der ARGE-Newsletter gibt einen Überblick über die Gesetzesentwicklung und verabschiedete Gesetze, die in Kraft getreten sind sowie über Gerichtsurteile, die Einfluss auf Personalverwaltung und Entgeltabrechnung haben. Wichtige Projekte der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger werden begleitet und wir geben Hinweise für die Umsetzung in die betriebliche Praxis. befristete Arbeitsverhältnisse Experten sprechen sich gegen eine Abschaffung der Befristung ohne Sachgrund aus allgemein gültige Tarifverträge BMAS veröffentlicht Verzeichnis aller als allgemeingültig erklärten Tarifverträge EU - Mutterschutzrichtlinie EU-Parlament behandelt Novelle zur Änderung des Mutterschutzes auf EU-Basis GKV-Finanzierungsgesetz Bundesrat hat viele Änderungsvorschläge. Neue Regelung für Prüfung auf KV-Freiheit ist unstrittig. Bedenken von allen Seiten gegen den Sozialausgleich Sozialversicherung - Rechenwerte 2011 Das Kabinett hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 am beschlossen. Jahressteuergesetz 2010 Expertenanhörung im Bundestag bringt viele Änderungswünsche. MAV - maschinelles Abfrageverfahren zur Steuer ID Möglichkeit für maschinelle Abrufung endet am Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011 BMF veröffentlicht ein Schreiben zur Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 im Jahr In einem Informationsschreiben des BMF an die Spitzenverbände der Wirtschaft werden Vorschläge zur Mitarbeiterinformation gemacht BMF-Schreiben Neuregelung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Lohnsteuerliche Behandlung der Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Ausgewählte Urteile: BFH - Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung BFH - Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen EuGH - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters Neue Gesetze Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts Stand der Gesetzgebung Begleitendes Fahren ab 17 Jahren Das Begleitende Fahren ab 17 wird Dauerrecht Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 1 von 13 Datum:

2 Verzeichnis der Beiträge 2010 Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 2 von 13 Datum:

3 1 Arbeitsrecht 1.1 befristete Arbeitsverhältnisse Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages hatte am zu einer Expertenanhörung eingeladen. Besprochen wurden die Anträge der Oppositionsparteien zur Abschaffung der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung. Die Fraktionen der SPD, der Grünen und der Linken hatten jeweils eigene Anträge eingebracht, in denen die Abschaffung der Möglichkeit einer auf 2 Jahre befristeten Beschäftigung ohne Sachgrund gefordert wird. Linke und Grüne wollen darüber hinaus die gesetzliche Möglichkeit einer Befristung zur Erprobung für neue Mitarbeiter abschaffen. Die Mehrheit der geladenen Experten hat sich jedoch für eine Beibehaltung der sogenannten sachgrundlosen Befristung bei Arbeitsverhältnissen auf Zeit ausgesprochen, da sich hierdurch für die Beschäftigten durchaus Chancen ergeben können. So würden 40 bis 50 Prozent der Arbeitnehmer nach Ende der Befristung in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die Wirtschaftsvertreter betonten, dass Unternehmer die Möglichkeit zur befristeten Beschäftigung vor allem in Krisensituationen bräuchten. Die Arbeitnehmervertreter sehen die Gefahr, dass Unternehmen vermutlich in andere Formen prekärer Beschäftigung wie Praktika, Volontariate oder Leiharbeit ausweichen würden, wenn man die Möglichkeit sachgrundloser Befristung abschaffen würde. Die geladenen Wirtschaftsverbände unterstützten den Plan der schwarz-gelben Koalition, das Ersteinstellungsgebot abzuschaffen: Es besagt, dass Firmen, die einen Mitarbeiter schon einmal auf Zeit beschäftigt haben, ihn nicht wieder befristet einstellen dürfen. Quelle: HiB Nr allgemein gültige Tarifverträge Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären. Zur Zeit gelten 476 Tarifverträge als allgemeinverbindlich. In dem Verzeichnis sind alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in ihrer zur Zeit gültigen Fassung aufgeführt. Die Tarifverträge werden in dem Verzeichnis so lange als gültig geführt, bis die vollständige Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das Tarifregister eingetragen wird. weitere Info (Verzeichnis) hier:... verzeichnis allgemeinverbindlicher ta rifvertraege.pdf Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom EU - Mutterschutzrichtlinie Die Gesetzesmühlen des europäischen Parlaments mahlen sehr langsam. Zum letzten Mal haben wir in Newsletter über die EU-Mutterschutzrichtlinie berichtet. Am wird das Plenum in erster Lesung über die Richtlinie abstimmen. Mit der Abstimmung in erster Lesung will das Parlament seine Position festlegen, um mit dem Rat weiter um einen Kompromiss zu verhandeln. Schon im Februar hatte der Frauenausschuss eine Verlängerung des Mutterschutzes von 14 auf mindestens 20 Wochen bei voller Lohnfortzahlung verlangt. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 3 von 13 Datum:

4 Zugleich sollen Väter einen Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen in Anspruch nehmen können. Die Pläne sind allerdings umstritten. Arbeitgeberverbände in Deutschland und anderen EU-Staaten haben sich gegen diese Regeln ausgesprochen, da sie erhebliche Belastungen für die Wirtschaft befürchten. Strittig ist zudem der geplante Vaterschaftsurlaub, von dem bisher nicht alle Männer in Europa profitieren. Auch im Parlament gibt es Widerstände: Während Sozialdemokraten und Grüne mehrheitlich hinter den Mutterschutz-Vorschlägen stehen, sehen konservative und liberale EU- Abgeordneten die Vorschläge eher kritisch. Quelle: Newsletter Europaparlament 10 2 Sozialversicherung 2.1 GKV-Finanzierungsgesetz Zu dem Gesetz hat der Bundesrat am eine Stellungnahme veröffentlicht. Der Bundesrat macht auf 24 Seiten eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen und Erweiterungen, aber keiner betrifft den Bereich der Entgeltabrechnung. Somit sind die für den Ablauf der Entgeltabrechnung wichtigen Änderungen erstmal unstrittig. Dies betrifft vor allem: den vom Arbeitgeber vorzunehmende Sozialausgleich die Prüfung auf KV-Freiheit, bei der wie früher nur das abgelaufene und das folgende Jahr bewertet werden. Die 3+1 Regelung soll gestrichen werden. Für die Prüfung auf KV-Freiheit gemäß 4 SGB V sind im Falle der Verabschiedung des Gesetzes folgende Vorschriften ausschlaggebend: der neue 6 Abs. 1 Nummer 1: Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, der neue 6 Absatz 4: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Dies entspricht der früheren Regelung. Im 9 Absatz 1 wird die Nr. 3 wieder aktiviert: Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt Damit können ausländische Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen, sofort als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Interessant ist die Berechnungsvorgabe für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in 242a SGB V. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom Bundesversicherungsamt nicht aufgrund der tatsächlichen Zusatzbeiträge berechnet, sondern vorausschauend nach folgender Formel: Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 4 von 13 Datum:

5 voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds - voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die voraussichtliche Zahl der Mitglieder der Krankenkassen Der sich ergebende Wert entspricht der voraussichtlichen bundesweiten "Deckungslücke" der GKV pro Mitglied. Die wirkliche Höhe der von einzelnen Kassen erhobenen Zusatzbeiträge spielt somit keine Rolle. Somit ist der "Durchschnittswert" überhaupt kein realer Wert, sondern eine reine kalkulatorische Größe, die nach Belieben politisch beeinflussbar ist. Obwohl sich mittlerweile die kritischen Stimmen mehren und Arbeitgeber, Softwarehäuser und gesetzliche Krankenkassen den Sozialausgleich als zu aufwändig und praxisfern anprangern, gibt es hierzu keinerlei politische Änderungsabsichten. Eine weitere Änderung für den Arbeitgeber ergibt sich aus 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 10. In den Katalog der Meldetatbestände wird als weiterer Meldeanlass die besondere Meldung bei Mehrfachbeschäftigung bzw. bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des Beschäftigten aufgenommen. Die Meldung anlässlich festgestellter Mehrfachbeschäftigung bzw. aufgrund der Angabe der Beschäftigten über weitere sozialversicherungspflichtige Einnahmen erfolgt monatlich. Es handelt sich um eine reduzierte Entgeltmeldung, die auf den bekannten Datenbausteinen des DEÜV-Verfahrens aufsetzt und mit der Entgeltabrechnung automatisch erzeugt wird. Gemeldet wird das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. im Recht der Arbeitsförderung, damit auch das Beitragsausgleichsverfahren bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze dieser Sozialversicherungszweige in das Verfahren integriert werden kann. Eine weitere Änderung im Meldeverfahren findet sich in 28 f Absatz 3. Um den Umfang des gezahlten Sozialausgleiches feststellen zu können, ist in den Fällen, in denen ein Sozialausgleich durchgeführt wurde, die Angabe notwendig, welche Beiträge zu zahlen gewesen wären ohne die Durchführung des Sozialausgleichs. 2.2 Sozialversicherung - Rechenwerte 2011 Das Kabinett hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 am beschlossen. bereits bekannte (geplante) Rechengrößen Beitragsbemessungsgrenzen Jahr Monat RV/AV-West RV/AV-Ost Knappschaft RV-West Knappschaft RV-Ost KV ,50 Sonstige Rechengrößen Jahr Monat Bezugsgröße RV-West Bezugsgröße RV-Ost Geringfügigkeitsgrenze 400 Geringverdienergrenze 325 Hinzuverdienstgrenze für Rentner 400 Gleitzonenfaktor 0,7435 Beitragsätze Rentenversicherung 19,9 % Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 5 von 13 Datum:

6 Knappschaft-RV 26,4 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % Krankenversicherung 15,5 % KV ermäßigt 14,9 % Pflegeversicherung 1,95 % Zuschlag zur PV bei Kinderlosigkeit 0,25 % Jahresarbeitsentgeltgrenze am privat Versicherte = Sonstige = Beitragszuschuss zu privater KV = 271,01 privater KV bei ATZ-Freistellung = 259,88 privater PV = 36,20 privater PV in Sachsen = 17,63 KV und PV der Studenten und Praktikanten Krankenversicherung 55,55 Pflegeversicherung (normal) 9,98 Pflegeversicherung (kinderlos) 11,26 Sachbezugswerte Frühstück 47,00 /Monat 1,57 /Tag Mittagessen 85,00 /Monat 2,83 /Tag Abendessen 85,00 /Monat 2,83 /Tag weitere Info (Verordnung) hier: soz verordnung 2011.pdf 3 Steuerrecht 3.1 Jahressteuergesetz 2010 In der Sitzung des Finanzausschusses gab es zahlreiche Anregungen zum Jahressteuergesetz. Besonders die (Nicht-)Behandlung von Lebenspartnerschaften im Einkommenssteuerrecht wurde kritisiert, da dies nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgericht entspreche. (siehe hierzu auch Pkt. 5.4 Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts) Weitere deutliche Kritik gab es an der geplanten Vermeidung von Doppelförderungen bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. So soll für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nichts mehr abgezogen werden können, wenn zugleich Förderprogramme etwa zur CO2-Reduzierung oder zum altersgerechten Umbauen in Anspruch genommen werden. nächste Aktionen: : Bundestag 2. und 3. Lesung / : Bundesrat Quelle: HiB Nr MAV - maschinelles Abfrageverfahren zur Steuer ID Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 6 von 13 Datum:

7 Im NL wurde auf den abweichenden Termin in Bezug auf die zeitliche Begrenzung des MAV hingewiesen. Zwischenzeitlich konnte dies mit dem Elster-Projektleiter geklärt werden. Die Information auf ist richtig, d.h. das MAV wird am eingestellt. 3.3 Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011 Das Bundesministerium der Finanzen weist in einer Pressemitteilung vom darauf hin, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden, da der Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerabzugverfahren auf ein elektronisches Verfahren umzustellen. Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden. Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings wie bisher bei der Zuständigkeit der Gemeinden. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Dies bedeutet u. a.: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor. Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden. Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus. Wichtig: in dem Informationsschreiben des BMF an die Spitzenverbände wird das folgende Beispiel zu den Freibeträgen gebildet: Beispiel: Jahresfreibetrag 2010: , gültig ab = Monatsfreibetrag Jahresfreibetrag 2011: , gültig ab = Monatsfreibetrag Freibeträge aus dem Jahr 2010 sind im Jahr 2011 in 12 Monatsbeträge umzuwandeln. Es gibt jedoch Arbeitnehmer, die sich einen Freibetrag bewusst erst Ende des Jahres eintragen lassen. Dieser Freibetrag wirkt sich dann hauptsächlich auf die Einmalzahlungen am Jahresende aus. In diesen Fällen müsste der Arbeitnehmer beim Finanzamt den Freibetrag für 2011 erst einmal streichen lassen um ihn dann Ende 2011 neu zu beantragen. Hinweis: Datakontext hat für die Information der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine Broschüre entwickelt, in der alle wichtigen Änderungen kompakt angesprochen werden. Weitere Info siehe: il&kategorie=318 Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 7 von 13 Datum:

8 weitere Info (Infoschreiben an die Spitzenverbände) hier:... und Buerger/Arbeit und St euererklaerung/ Elektronische Lohnsteuer a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf Quelle BMF-Online BMF-Schreiben Neuregelung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Das BMF hat in dem Schreiben vom die Merkmale der erstmaligen Berufsausbildung, eines Erststudiums und einer Berufsausbildung/Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses festgelegt. Diese Überarbeitung war u.a. aufgrund des BFH-Urteils v (Az. VI R 14/07) notwendig geworden. Grundsätzlich gilt folgendes: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis). Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG bis zu Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung oder weiteres Studium), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung. Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i. S. d. 12 Nummer 5 EStG handelt weitere Info (BMF-Schreiben) hier:... Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Vero ffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/009 a,templateid=raw,property=publicationfile. pdf Lohnsteuerliche Behandlung der Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung Zeitliche Anwendung des BFH-Urteils vom 12. November VI R 20/07 - Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 8 von 13 Datum:

9 Für alle bis zum 31. Dezember 2010 beim Arbeitgeber zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer betrieblichen Versorgungseinrichtung ist es nicht zu beanstanden, wenn weiter nach den Grundsätzen von R 40b.1 Absatz 12 ff. LStR 2008 verfahren wird. weitere Info (BMF-Schreiben) hier:... Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlich ungen zu Steuerarten/lohnsteuer/015 a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen wurde das BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (BStBl I Seite 390) überarbeitet. Das bisher auf den Internetseiten veröffentlichte Schreiben wurde aufgrund eines Redaktionsversehens zu Randziffer 59 aktualisiert. weitere Info (BMF-Schreiben) hier:... Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlich ungen zu Steuerarten/einkommensteuer/020 a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Mit dem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die ab dem geltenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Mit Geltung ab dem wird der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten um 19 EUR auf EUR sowie der Pauschbetrag für die sonstigen Umzugsauslagen auf (Verheiratete, davor EUR) bzw. 636 EUR (Ledige, zuvor 628 EUR) erhöht. Für jede Person (außer dem Ehegatten), die zusammen mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt, erhöht sich der Pauschbetrag für die sonstigen Umzugsauslagen um 280 EUR (zuvor 277 EUR). Dieser Zuschlag wird z.b. für die Kinder, Eltern und Geschwister des Arbeitnehmers berücksichtigt. weitere Info (BMF-Schreiben) hier:... Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroff entlichungen zu Steuerarten/lohnsteuer/020 a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf weitere BMF-Schreiben im Zeitraum Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2010 Link:... und Verwaltung/Steuern/Veroeffentl ichungen zu Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer Umrechnungskurse/011 Anlage Ubersicht 2010,templateId=raw,property=publicationFile.pdf Steuerliche Gewinnermittlung; Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach 6 Absatz 2a EStG Link: Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Vero ffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/005 a,templateid=raw,property=publicat ionfile.pdf Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag Link: Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Vero ffentlichungen zu Steuerarten/Abgeltungsteuer/001 a,templateid=raw,property=publicati Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 9 von 13 Datum:

10 onfile.pdf Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen (Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung) Link: Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Inter nationales Steuerrecht/002 a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf 4 Ausgewählte Urteile 4.1 BFH - Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung Urteil vom VI R 26/09 Leitsatz: Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.s. des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non. Wichtig bei diesem Urteil ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer sich im Haushalt an seinem Lebensmittelpunkt aufhält und die Haushaltsführung mitbestimmt, d.h. er muss auch dort wohnen. Es reicht also nicht aus, eine Wohnung nur für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte vorzuhalten. Quelle: BFH, Pressemitteilung 4.2 BFH - Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Urteil vom VI R 60/09 Leitsatz: Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach 26b EStG ist die Steuerermäßigung des 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt. Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600. Der BFH bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Quelle: BFH, Pressemitteilung Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 10 von 13 Datum:

11 4.3 EuGH - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters Urteil vom C-45/09 Mit Erreichen des Rentenalters können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer automatisch in den Ruhestand schicken, wenn dies eine entsprechende Klausel im Tarifvertrag vorsieht. In diesen Fällen liegt gemäß EuGH keine Diskriminierung wegen des Alters und damit ein Verstoß gegen das deutsche AGG vor. weitere Info (Urteil) hier: Neue Gesetze 5.1 Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat ein Gesetz vorgelegt, welches die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in allen Bereichen des Steuerrechts vorsieht. Dies betrifft auch die Versteuerung wie Ehegatten, also die Anwendung des Ehegattensplittings und damit die Anwendung der Steuerklassen III, IV und V. weitere Info (Gesetzentwurf) hier: Stand der Gesetzgebung Auflistung der wichtigsten laufenden Gesetzesinitiativen. Für Einzelheiten siehe: > Beratungsabläufe > erweiterte Suche > dort im letzten Absatz unter Sonstiges die GESTA-Ordnungsnummer eingeben. GESTA Text Eingebracht von M006 M007 Gesetzesinitiativen der Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP auf BT-Drs 17/3040 M B025 E009 M006 - Stand : Bundesrat 1. Lesung M007 - Stand : an die Ausschüsse verwiesen Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Stand : Bundesrat hat Fristverlängerung für Stellungnahme beantragt Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates Stand : an die Ausschüsse überwiesen D018 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 11 von 13 Datum:

12 Stand: : überwiesen an die Ausschüsse G017 Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz (BR-DRS 225/10) B017 C030 G011 I001 B017 D032 Stand : Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss nicht an (da nicht zustimmungspflichtig ist das Gesetz daher angenommen) Gesetzesinitiativen des Bundesrates Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) (BR -DRS 139/10) Stand : dem Bundestag zugeleitet - noch nicht beraten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BR -DRS 27/10) Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BR -DRS 884/09) Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetzesinitiativen der Opposition Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts dem Bundestag vorgelegt B009 Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und weiteren Gesetzen noch nicht beraten G014 Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) - Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-Jährigen an die Ausschüsse überwiesen C023 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( 622 Absatz 2 Satz 2 BGB ) - Diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen an die Ausschüsse überwiesen G012 Gesetz zum Verbot der Verdachtskündigung und der Erweiterung der Kündigungsvoraussetzungen bei Bagatelldelikten an die Ausschüsse überwiesen G013 Gesetz zur Erweiterung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Schutz vor Kündigungen wegen eines unbedeutenden wirtschaftlichen Schadens) an die Ausschüsse überwiesen Hamburg Saarland Baden- Württemberg Hessen Sachsen Nordrhein- Westfalen Stand : Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Baden- Württemberg Bayern Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Thüringen Hamburg Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Fraktion Bündnis 90/Die Grünen SPD Fraktion Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Fraktion DIE LINKE Fraktion der SPD Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 12 von 13 Datum:

13 D005 D004 G016 M003 Im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BR -DRS 4/10) (BT -DRS 17/506) Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr S. 386 Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr S. 410 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BR -DRS 152/10) Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr S Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (BR -DRS 96/10) (BT -DRS 17/1297) Stand verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr S Sonstige Information für das private Leben 7.1 Begleitendes Fahren ab 17 Jahren Das Begleitende Fahren ab 17 wird Dauerrecht. Dies beschloss der Verkehrsausschuss am Mittwochmittag einstimmig, indem er einem Gesetzentwurf der (17/3022) zustimmte. Bisher war der Modellversuch bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt. Auch ab dem 1. Januar 2011 sind keine Änderungen bei den Anforderungen an den oder die namentlich benannten Begleiter vorgesehen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Es werde nur deutlich herausgestellt, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstelle, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet werde. Dazu komme ein Bußgeld sowie eine Verlängerung der Probezeit. Zudem sei vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wie bisher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen. Nachdem die Ergebnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen belegen würden, dass das Modell Begleitendes Fahren ab 17 einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringe, solle dieses Modell in Dauerrecht überführt werden, heißt es zur Begründung. In der Anfangsphase des selbständigen Fahrens habe sich eine Verringerung des Unfall- und Deliktrisikos in einem zweistelligen Prozentbereich (23 Prozent weniger Unfälle und 20 Prozent weniger Verkehrsverstöße) ergeben. Quelle: HiB Nr Verzeichnis der Beiträge 2010 Alle Beiträge im Newsletter 2010 geordnet nach Themenbereichen hier:... Datei "Inhalt 2010" als Link einfügen Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 13 von 13 Datum:

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