Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung

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1 GEMEINDE GOSSAU ZH Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung (GebVO) Genehmigt vom Gemeinderat am 5. November 05

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite Art. Grundsatz 3 Art. Umfang der öffentlichen Anlagen 3 Art. 3 Volle Kostendeckung 3 II. ANSCHLUSSGEBÜHREN 3 Art. 4 Gebührenpflicht 3 Art. 5 Bemessung 4 Art. 6 Besonders hoher Abwasseranfall 4 III. BENUTZUNGSGEBÜHR 4 Art. 7 Gebührenpflicht 4 Art. 8 Berechnung der Benutzungsgebühr 4 Art. 9 Gewichtung der Grundstückflächen 5 Art. 0 Zuschläge / Zuschüsse 6 Art. Reduktion 6 Art. Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben 6 Art. 3 Mindestgebühr 6 Art. 4 Kompetenz zur Festsetzung 7 IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 7 Art. 5 Spezielle Verhältnisse 7 Art. 6 Entstehen der Gebührenpflicht 7 Art. 7 Schuldner 7 V. ZAHLUNGSMODALITÄTEN 7 Art. 8 Rechnungstellung 7 Art. 9 Fälligkeit 7 Art. 0 Anschlussverweigerung durch den Grundeigentümer 7 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8 Art. Rekursrecht 8 Art. Inkrafttreten 8

3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Grundsatz Die Gemeinde Gossau ZH erhebt, gestützt auf Art. 3a und 60a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und auf Art. 33 der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO), folgende Gebühren: a) Anschlussgebühren b) Benutzungsgebühren c) Verwaltungsgebühren Art. Umfang der öffentlichen Anlagen Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst das gemeindeeigene Kanalisationssystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die Verbandsanlagen und die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen. Öffentliche Gewässer sind im Sinne von Art. 60a Abs. GschG Teil der öffentlichen Siedlungsentwässerung. 3 Drainageleitungen und Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebietes gelten nicht als Siedlungsentwässerungsanlagen. Art. 3 Volle Kostendeckung Die Gebühren sind so anzusetzen, dass mit dem gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Planung, Erstellung, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung, Betrieb und Optimierung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen (inkl. Abschreibungen, Verzinsungen und Zahlungen an Dritte) sowie die übrigen Kosten von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden. Zur Sicherstellung der Kostendeckung und zur Gewährleistung der Transparenz wird eine integrierte Betriebskostenrechnung mit Spezialfinanzierung geführt. 3 Die Kosten werden durch die Erhebung von zwei Gebührenarten gedeckt: die Anschlussgebühr und die Benutzungsgebühr. Die Anschlussgebühren dienen zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Die Benutzungsgebühr hat, unter Berücksichtigung der Anschlussgebühr und allenfalls eingehenden Beiträgen von Dritten (wie Staatsbeiträge, Mehrwerts- und Erschliessungsbeiträge u.s.w.), sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken. II. ANSCHLUSSGEBÜHREN Art. 4 Gebührenpflicht Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Art. 60a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) 5 und 6 Abs. Gemeindegesetz 3

4 Art. 5 Bemessung Die Anschlussgebühr bemisst sich innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten Grundstückfläche (m Parzellenfläche). Ausserhalb der Bauzone gilt die massgebende Fläche gemäss Art. 9 Abs. 3. Die Gewichtung erfolgt mit den in Artikel 9 festgelegten Faktoren. Der Faktor für unüberbaute Grundstücke kommt nicht zur Anwendung. 3 Die Anschlussgebühr beträgt Fr je m gewichtete Fläche. Preisbasis ist der Zürcher Baukostenindex, April 00 (Basis April 998, 3.6). Dem Gemeinderat obliegt die periodische Anpassung. 4 Für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 massgebend. 5 Alle vor Inkrafttreten dieser Gebührenverordnung vorgenommenen Anschlüsse (Sickerleitungen etc.) an die Siedlungsentwässerungsanlagen, die ohne Leistung einer Anschlussgebühr erfolgten, entbinden den Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht. 6 Anschlussgebühren für Anlagen die ausschliesslich für Ver-, oder Entsorgungsaufgaben der Gemeinde dienen, wie Regenrückhaltebecken und Wasserreservoire, oder Verkehrswege (Strassen u.s.w.) können reduziert oder vollständig erlassen werden. Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ganz oder teilweise überbauten Grundstücken, die bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen sind und bereits Anschlussbeiträge erhoben wurden, entfällt die Anschlussgebühr. Art. 6 Besonders hoher Abwasseranfall Für Liegenschaften mit besonders hohem Abwasseranfall kann der Gemeinderat eine spezielle, sich an den zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkosten) orientierende, erhöhte Anschlussgebühr erheben. III. BENUTZUNGSGEBÜHR Art. 7 Gebührenpflicht Von den Eigentümern aller mit technischen Vorkehrungen an die Anlagen nach Art. angeschlossenen Grundstücke, Liegenschaften und Anlagen wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr (der Mengenpreis) wird auch von Eigentümern von nicht angeschlossenen Liegenschaften erhoben, wenn ihre häuslichen Abwässer in die Anlagen gemäss Artikel überführt werden. Art. 8 Berechnung der Benutzungsgebühr Gliederung der Gebühr Die Benutzungsgebühr setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, nämlich aus: - einer Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück, aufgrund der gemäss Art. 9 festgelegten gewichteten Grundstücksfläche in Quadratmetern - einem Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in m 3 ), unabhängig von der Bezugsquelle. 4

5 Aufteilung auf die Gebührenkomponenten Die Grundgebühr soll 30 %, der Mengenpreis 70 % des jährlichen Gesamtertrages an Benutzungsgebühren ausmachen. Art. 9 Gewichtung der Grundstückflächen Die Gewichtung der Grundstückflächen wird nach der geltenden Bauzonenzugehörigkeit festgelegt. Gewichtung (Multiplikatoren): Nicht überbaute, angeschlossene Grundstücke in der Bauzone Gewicht 0. -geschossige Wohnzonen (W.3) -geschossige Wohnzonen (W.7) Gewicht Landwirtschaftszone mit ausgeschiedener Parzellenfläche Gewicht -geschossige Wohn- und Gewerbezonen (WG.7) 3-geschossige Wohnzonen (W.4) Gewicht 3-geschossige Wohn- und Gewerbezonen (WG.4) Zone für öffentliche Bauten Gewicht 3 Industriezone Gewicht 4 Kernzone A Gewicht 4 Kernzone B Gewicht 3 Zenrtumzone Gewicht 4 Massgebend für die Ermittlung der Grundstückfläche ist das Vermessungswerk der Gemeinde. 3 Für Bauten in Freihalte-, Erholungs-, Reserve- und Landwirtschaftszonen, die über keine ausgeschiedene Parzellenfläche 3 verfügen, wird die für die Gebühren massgebende Fläche von der Bruttogeschossfläche (inkl. Dach- und Untergeschosse mit Wohn- und Arbeitsfläche) abgeleitet. Die Multiplikation von Bruttogeschossfläche mit dem in Abhängigkeit von der Nutzung anzuwendenden Faktor ergibt die massgebende Grundstückfläche. Die einzelnen Faktoren (Multiplikatoren) sind: Nutzung Faktor reine Wohnbauten 5 gemischte Nutzung 6 rein gewerbliche Nutzung 7 3 Gemäss kantonaler Praxis liegt eine ausgeschiedene Parzelle, beziehungsweise eine Freistellung vor, wenn ein nicht-landwirtschaftliches Wohnhaus mit angemessenem Umschwung (meist 5 bis 5 Aren) ausparzelliert wurde. Auch verläuft die Grundstücksgrenze inkl. Umschwung im Rahmen der üblichen 5 bis 5 Aren um die Liegenschaft. Die Liegenschaft unterliegt nicht den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). 5

6 . 4 Parzellen über verschiedene Zonengrenzen werden wie folgt berechnet: a) Innerhalb verschiedener Bauzonen: Gewichtung gemäss flächenmässiger Anteile. b) Innerhalb und ausserhalb der Bauzone: - Bauzone: Gewichtung gemäss Flächenanteil - ausserhalb Bauzone: Sofern die Flächen im Sinne Absatz 3 ausgeschieden werden kann, Parzellenfläche mit Gewichtung. Art. 0 Zuschläge / Zuschüsse Erhöhte Verschmutzung Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine höhere Konzentration oder Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. Grundstückentwässerung a) Gebührenpflichtige werden mit Zuschlägen belastet, wenn ihre Grundstückentwässerung trotz der technischen Möglichkeiten noch nicht dem Zielzustand der geltenden Gewässerschutzgesetzgebung 3 entspricht. b) Die Zuschläge werden aufgrund des Zustandes bei der Erstaufnahme bzw. der Bauabnahme festgelegt. Begründete Gesuche für eine Neufestsetzung sind bis zum 3. Dezember des laufenden Jahres einzureichen. c) Die Zuschläge basieren auf der nach Art. 8 festgelegten Grundgebühr und sind vom Gemeinderat je Parzelle einzeln so festzulegen, dass für den gleichen Tatbestand der gleiche Zuschlag resultiert. d) Die nachfolgenden Zuschläge werden, auch kumulativ wie folgt berechnet: Grundstückdrainage 0% Anschluss der Platzflächen 0-0 % Anschluss der Dachflächen 0-70 % de) Der Gemeinderat kann Grundeigentümern mit weiterreichenden Massnahmen im öffentlichen Interesse (Retention etc.) Investitionskostenzuschüsse ausrichten. Art. Reduktion Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen nur zum Teil abgeleitet 4, kann aufgrund eines Gesuches an den Gemeinderat eine Reduktion des Mengenpreises gewährt werden. Ist eine Liegenschaft nur am Meteorwasser angeschlossen kann die Mengengebühr entsprechend der Frischwasserzufuhr reduziert werden. Art. Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben Wo eine Messung der Wassernutzung mittels Wasserzähler (Wasseruhr) nicht möglich ist, wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Art. 3 Mindestgebühr Beträgt die jährliche Benutzungsgebühr (Summe von Grundgebühr und Mengenpreis) weniger als Fr wird auf deren Erhebung verzichtet. 4 Einzelne Wasserbezüger leiten einen wesentlichen Teil des bezogenen Frischwassers nicht in die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen ein (vgl. Erläuterungen Mustervorlage des AWEL vom 3. Juli 004). 6

7 Art. 4 Kompetenz zur Festsetzung Der Gemeinderat setzt den Gebührentarif für die Benutzungsgebühr in einem Beschluss fest, der öffentlich bekannt gemacht wird. IV. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 5 Spezielle Verhältnisse Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Gebühren erhöhen oder herabsetzen. Art. 6 Entstehen der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Art. 7 Schuldner Zahlungspflichtig für die Gebühren ist der Eigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolger solidarisch für ausstehende Beträge. V. ZAHLUNGSMODALITÄTEN Art. 8 Rechnungstellung der Erteilung der Bau- bzw. Kanalisationsanschlussbewilligung ist die Anschlussgebühr in Form eines zinsfreien Bardepots oder einer Bankgarantie sicherzustellen. Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerung. im Rahmen der Schlussabrechnung über das Depot des ausgeführten Bauvorhabens nach Vorliegen der Gebäudeschätzung definitiv veranlagt und in Rechnung gestellt. Die Benutzungsgebühr wird mindestens jährlich in Rechnung gestellt. Akontorechnungen sind möglich. Der Einzug der Gebühren kann an Dritte delegiert werden. 3 Die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt vorbehalten. Art. 9 Fälligkeit Alle Gebühren sind mit der Rechnungstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Art. 0 Anschlussverweigerung durch den Grundeigentümer Weigert sich ein Grundeigentümer seine Liegenschaft anzuschliessen, entsteht die Gebührenforderung nach Rechtskraft des Anschlussentscheides. 7

8 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. Rekursrecht Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gemeinderates aufgrund dieser Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bezirksrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Art. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den. Januar 004 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die bisherige Verordnung über Abwasseranlagen vom 9. April 97, aufgehoben. Diese Verordnung wurde von der Gemeindeversammlung am 8. März 00 genehmigt und mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 0. Januar 007, 6. September 009 und 5. November 05 sowie Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. November 00 revidiert. Namens des Gemeinderates Jörg Kündig Gemeindepräsident Thomas-Peter Binder Gemeindeschreiber 8

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