Thüringer Kultusministerium
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- Theodor Koenig
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1 Thüringer Kultusministerium Erfurt, den 30. November 2005 Informationen zur Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Die Erweiterungsprüfung bzw. die Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung wird entsprechend den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), geändert durch Verordnung vom 26. November 1997 (GVBl. S. 513), - ThVO/97 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem ) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2001 (GVBl S. 151), - ThVO/01 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem ) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2005 (GVBl. S. 305), - ThVO/05 in Verantwortung des Thüringer Kultusministeriums (Landesprüfungsamt für Lehrämter) durchgeführt. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die ThVO/05. Möchten Sie die Prüfung nach einer anderen Prüfungsordnung (ThVO/97 oder ThVO/01) ablegen, können Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes Jena über die für Sie geltenden Regelungen informieren. Bei eventuellen Rückfragen zur Durchführung der Prüfungen wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Jena. Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt, Außenstelle Jena Sellierstraße 6, Jena, 03641/ und Fax: 03641/ adresse: lpa-jena.tkm@thueringen.de Internet-Adresse: Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag, Uhr Donnerstag Uhr sowie nach Vereinbarung
2 1. Meldung / Zulassung zur Prüfung Erweiterungsprüfung (ThVO/05 26) Eine Erweiterungsprüfung in einem der Prüfungsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Kunsterziehung, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Sport und Wirtschaftslehre/Recht sowie in den Drittfächern Astronomie, Italienisch und Spanisch kann ablegen, - wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Thüringen bestanden hat oder - wer eine Prüfung bestanden hat, die vom Thüringer Kultusministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde. Zu einer Erweiterungsprüfung in einem der oben genannten Prüfungsfächer außer den Drittfächern Astronomie, Spanisch und Italienisch kann zugelassen werden, - wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, die nur in einem Prüfungsfach nach 2 Abs. 2 ThVO/05 die wissenschaftliche Befähigung vermittelt. Prüfung in einem weiteren Fach (ThVO/05 30) Eine Prüfung in einem weiteren Fach in einem der oben genannten Fächer können Lehrer ablegen, - die zur Zeit der Antragstellung auf Zulassung an einem Gymnasium in Thüringen tätig sind und - einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in einem Fach oder in zwei Fächern nachweisen, welche in Thüringen an Gymnasien unterrichtet werden. In den Fächern Geschichte, Philosophie, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sozialkunde kann für Lehrer, die eine Lehrbefähigung in einem Fach besitzen, das nicht als Unterrichtsfach in der Stundentafel des Thüringer Gymnasiums ausgewiesen ist, oder die die Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, keine Zulassung zur Prüfung erfolgen. (Diese Regelung gilt nicht für Lehrer mit Lehrbefähigung für Polytechnik. Diplomlehrer für Polytechnik müssen für die Zulassung zur Prüfung die unbefristete Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaft und Technik an Regelschulen nachweisen.) Wer bereits eine Prüfung in einem der Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Philosophie abgelegt hat, kann in keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung oder eine Prüfung in einem weiteren Fach ablegen. Fakultativ kann zusätzlich eine Ergänzungsrichtung mit 15 SWS entsprechend dem Angebot der jeweiligen Hochschule absolviert werden (z.b. Deutsch als Fremdsprache). Näheres dazu regelt 28 der ThVO/05. Meldung zur Prüfung Die Meldung zur Prüfung erfolgt in der Regel im letzten Studiensemester. Fristen für die Antragstellung werden jeweils durch die Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Jena bekannt gegeben (vgl. Terminpläne für Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). 2
3 Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: - ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf mit einem Passbild neueren Datums, - eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, eine Prüfung in diesem Fach abzulegen (Formblatt), - eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, über den Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung, - eine Bestätigung des Schulleiters über die Einstellung im Schuldienst an einem Gymnasium in Thüringen (nur für Prüfung in einem weiteren Fach erforderlich) Bei der Meldung zur Prüfung sind mindestens zwei der in der Anlage der ThVO/05 für das Prüfungsfach geforderten Leistungsnachweise vorzulegen. Weiterhin ist eine Vorbereitung durch Selbststudium zu den Inhalten der nach den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Kurse und Lehrgänge im Rahmen der Lehrerweiterbildung (ThILLM), sowie die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Ergänzungsstudiengänge der Hochschulen, die auf die Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach vorbereiten, können auf den Nachweis des Selbststudiums angerechnet werden. Der Nachweis des Selbststudiums erfolgt - entweder durch eine entsprechende Bescheinigung nach einem Fachgespräch (Kolloquium) mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter des Faches, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, - oder durch Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß der Studienordnung des Ergänzungsstudienganges für das betreffende Fach. Bei einer Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach für das Lehramt an Gymnasien ist in den Prüfungsfächern Biologie, Chemie, Physik und Sport darüber hinaus der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an praktischen Ausbildungsveranstaltungen zu erbringen. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung in den Drittfächern Astronomie, Spanisch und Italienisch sind durch die Anlage der ThVO/05 geregelt. Bei der Meldung zur Prüfung muss der Kandidat in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes angeben, nach welcher Prüfungsordnung er die Prüfung ablegen möchte. Wählt der Kandidat bei seiner Meldung zur Prüfung keine Prüfungsordnung aus, erfolgt die Prüfung nach den Bestimmungen der ThVO/05. Für die einzelnen Fächer sind Rahmenregelungen für die Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Anlage der ThVO/05 (Teil B und C) enthalten. Die Studienleistungen umfassen in der Regel 75 SWS (in Musik und Kunsterziehung: 90 SWS). Weitere Auskünfte darüber, welche Lehrveranstaltungen im Ergänzungsstudiengang zur Vorbereitung auf die Prüfung zu belegen sind, erteilen Ihnen die Studienfachberater der jeweiligen Institute. 2. Prüfung Die Prüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Eine wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit wird nicht angefertigt. (Im Fach Kunsterziehung besteht die Prüfung aus der künstlerisch-praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Im Fach Musik besteht die Prüfung aus der künstlerisch-praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung). 3
4 Schriftliche Prüfung In der Anlage zur ThVO/05 werden für jedes Fach gesonderte Regelungen getroffen im Hinblick auf die Anzahl und die Dauer der zu absolvierenden Klausuren sowie die Prüfungsanforderungen. Für die schriftlichen Prüfungen sind in einigen Fächern bei der Meldung zur Prüfung Bereiche auszuwählen, in denen die Klausur geschrieben werden soll. Daneben bestehen in einigen Fächern Wahlmöglichkeiten in der Klausur zwischen verschiedenen Themen oder Aufgaben. In den Fächern Astronomie, Biologie, Chemie, Geographie, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, und Wirtschaftslehre/Recht können bei der Meldung zur Prüfung keine Bereiche ausgewählt werden. In den folgenden Fächern bestehen bei der Meldung zur Prüfung Wahlmöglichkeiten für die Bereiche der schriftlichen Prüfung: Deutsch: 1. Klausur: Synchronische oder Diachronische germanistische Linguistik 2. Klausur: Neuere oder Ältere deutsche Literatur (Die zwei nicht gewählten Bereiche werden mündlich geprüft.) Geschichte: 1. Klausur: Alte oder Mittelalterliche Geschichte 2. Klausur: Neuere Geschichte oder Geschichte des 20. Jahrhunderts Englisch / Französisch / Spanisch / Italienisch / Russisch: 1. Klausur: Aufsatz über ein Thema aus der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft 2. Klausur: Übersetzungen (Im Fach Englisch ist der Aufsatz in englischer Sprache zu schreiben, in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch ist der Aufsatz in deutscher Sprache zu schreiben.) Evangelische Religionslehre: 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Systematische Theologie oder Religionswissenschaft (Die zwei nicht gewählten Bereiche werden mündlich geprüft.) Katholische Religionslehre: 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Dogmatik (Der nicht gewählte Bereich wird mündlich geprüft.) Sozialkunde: 1. Klausur: Politikwissenschaft 2. Klausur: Soziologie oder Volkswirtschaftslehre Sport: 1. Klausur zu einem der folgenden Bereiche: Sportpädagogik Sportgeschichte Sportsoziologie Sportpsychologie 2. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportmedizin Trainingswissenschaft Biomechanik Sportmotorik (Die zwei gewählten Bereiche werden nicht mehr mündlich geprüft.) 4
5 Mit der Zulassung erhält jeder Kandidat vom Landesprüfungsamt eine Prüfungsnummer, die statt des Namens auf den Klausurarbeiten anzugeben ist. Während der Klausur dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das vom Landesprüfungsamt gekennzeichnete Papier (auch für Notizen und Konzepte) verwendet werden. Das gesamte Papier ist mit den Klausurarbeiten abzugeben. Die Klausurarbeit wird von zwei Prüfern bewertet; kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Die Noten der Klausurarbeiten werden nach ihrer Festsetzung von der Außenstelle des Landesprüfungsamtes durch Aushang bekannt gegeben. Der Aushang enthält Prüfungsnummer und Note. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung umfasst folgende Teilprüfungen: - mündliche fachwissenschaftliche Prüfung (Dauer: 60 min), - mündliche fachdidaktische Prüfung (Dauer: 25 min). Die Prüfungsanforderungen werden in der Anlage der ThVO/05 geregelt. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus zwei bis fünf Prüfern. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen. (Bei der Erstellung des Prüfungsplanes wird versucht, diese Prüferwünsche zu berücksichtigen.) Der Kandidat kann weiterhin Studienschwerpunkte für seine mündliche Prüfung angeben, die in der Prüfung in angemessener Weise berücksichtigt werden sollen. In den Fächern Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Griechisch, Latein und Russisch werden geeignete Teile der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt. Künstlerisch-praktische Prüfung in den Fächern Kunsterziehung und Musik In den Fächern Kunsterziehung und Musik ist nach ThVO/05 eine künstlerisch-praktische Prüfung vorgesehen. Kunsterziehung (vgl. ThVO/05 13 und Anlage) Die Prüfung besteht aus: - einer innerhalb von 14 Tagen anzufertigenden künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gewählten Studienbereich und - der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit (Dauer 30 min) Folgende Studienbereiche können an der Bauhaus-Universität Weimar gewählt werden: - Freie Kunst - Visuelle Kommunikation - Produktdesign Musik (vgl. ThVO/05 14 und Anlage) Die Prüfung besteht aus folgenden Einzelprüfungen: - Prüfung im Hauptgebiet: erstes Instrument oder Gesang oder schulpraktisches Klavierspiel/Improvisation - Prüfung in drei der folgenden Nebengebiete, die nicht als Hauptgebiet gewählt wurden: - erstes Instrument - zweites Instrument - Gesang - schulpraktisches Klavierspiel 5
6 - Prüfung in Chorleitung - Prüfung in Gehörbildung 3. Noten und Endnote Einzelne Prüfungsleistungen können mit folgenden Noten bewertet werden: sehr gut 1,0 1,3 gut 1,7 2,0 2,3 befriedigend 2,7 3,0 3,3 ausreichend 3,7 4,0 4,3 mangelhaft 4,7 5,0 5,3 ungenügend 6,0 Aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen wird eine Endnote mit folgender Wichtung ermittelt: 1/4 Note der Klausur 1 1/4 Note der Klausur 2 3/8 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung 1/8 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung In den Fächern Kunsterziehung, Musik und Sport gelten Sonderregelungen, über die Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Jena informieren können. 4. Nachprüfung und Wiederholungsprüfung Nachprüfung Der Kandidat kann in dem betreffenden Fach jeweils eine mit schlechter als ausreichend bewertete Prüfungsleistung wiederholen, sofern er ohne diese Wiederholung die Erweiterungsprüfung bzw. die Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung nicht bestehen würde. Wenn ein solcher Fall eingetreten ist, wird der Kandidat schriftlich vom Landesprüfungsamt benachrichtigt. Aufgrund dieser Benachrichtigung kann er einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note. Wiederholungsprüfung Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Kultusministeriums möglich. Der Kandidat muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den zu Prüfern bestellten Fachvertretern dem Prüfungskandidaten die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen. 5. Zeitliche Regelung für die Prüfungen Für die Prüfung gelten die folgenden zeitlichen Rahmenregelungen, die durch Aushänge für das jeweilige Prüfungssemester präzisiert werden (vgl. Terminpläne für die Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Prüfung im Wintersemester Prüfung im Sommersemester Anmeldung zur Prüfung April / Mai Oktober / November Abgabe der letzten Leistungsnachweise und Zulassung Juli (Semesterende) Februar (Semesterende) 6
7 Prüfungen Dezember bis Februar März bis Mai 7
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