Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen

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1 Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen Praktischer Überblick und rechtliche Grundlagen Armin Kühne Markus Schunk Astrid Keller Wirtschaftsrecht, Band 4

2 Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen Praktischer Überblick und rechtliche Grundlagen

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4 Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen Praktischer Überblick und rechtliche Grundlagen Armin Kühne Markus Schunk Astrid Keller Wirtschaftsrecht, Band 4

5 Für Fragen und Anregungen zu dieser Publikation kontaktieren Sie bitte Dr. Armin Kühne KPMG AG Badenerstrasse 7 CH-806 Zürich akuehne@kpmg.com Telefon Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National bibliografie; detaillierte biblio grafische Daten sind im Internet über http: // dnb.ddb.de abrufbar. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, bleiben vorbehalten. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Schulthess Juristische Medien AG, Zürich Basel Genf 009 ISBN

6 Vorwort Die vorliegende Publikation gibt einen Überblick über das am. Januar 007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), welches das Anlagefondsgesetz vom 8. März 994 abgelöst hat. Sie stellt eine Erweiterung und Aktualisierung unserer im Juni 008 in englischer Sprache erschienenen Publikation «Collective Investment Schemes Regulations in Switzerland» dar. Die Publikation soll in erster Linie ein Hilfsmittel für den Praktiker sein. Sie umfasst zunächst eine Anzahl von grafischen Darstellungen (Abbildungen), die helfen sollen, komplexe Vorgänge des schweizerischen Kollektivanlagenrechts rasch zu überblicken. Zum besseren Verständnis werden die Abbildungen kurz erläutert. Im Weiteren enthält die Publikation eine tabellarische Übersicht der genehmigungs-, melde- und publikationspflichtigen Tatbestände, die ein praktisches Hilfsmittel für die Ermittlung der Genehmigungs-, Melde- und Publikationspflichten der einzelnen Bewilligungsträger sein soll. Die tabellarische Übersicht kann jedoch selbstverständlich nur ein Überblick sein. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt das Nachschlagen der regu latorischen Grundlagen nicht. Die Angabe der regulatorischen Grundlagen für die einzelnen Pflichten soll das Auffinden der entsprechenden Bestimmungen erleichtern. Ein weiterer Hauptbestandteil dieser Publikation sind die Texte des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalan lagen (KAG), der Verordnung des Bundesrates über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) sowie der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA). Die Gesetzestexte sind dabei thematisch und nicht in der Reihenfolge der einzelnen Gesetzeserlasse geordnet. Mit anderen Worten folgen die konkreti sierenden Verordnungsbestimmungen unmittelbar auf die zu Grunde liegenden Bestimmungen des KAG. Dadurch soll ein umständliches Hin- und Herblättern in den einzelnen Gesetzes- bzw. Verordnungstexten vermie den werden. Im Anschluss an die Texte des KAG, der KKV und der KKV-FINMA folgen die einschlägi gen Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zum Kollektivanlagenrecht. Sodann sind die neuen Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft und für die Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen sowie die wichtigsten Richtlinien der Swiss Funds Association (SFA) aufgeführt. Ein Stichwortverzeichnis sowie ein Gesetzesregister runden die Publikation ab. Wir haben mehreren Kolleginnen und Kollegen zu danken. Die Abbildungen wurden von Ralph Gramigna erstellt. Besonderer Dank gebührt Michael Ganz für seine Unterstützung bei der Überarbeitung der Dokumente. Herzlich gedankt sei zudem Fabio Pelli für die Durchsicht des Manuskripts und seine wertvollen Hinweise sowie Andrea Wallimann für die umfassende redaktionelle Bearbeitung. Dem Schulthess Verlag danken wir für die wie immer reibungslose Zusammenarbeit. Zürich, im August 009 Markus Schunk Dr. Armin Kühne Astrid Keller V

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8 Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Wegleitungen der FINMA und Publikationen der SFA mit Webpage-Link... Literaturhinweise... V XI XV XVII. Teil: Abbildungen... Abbildungsverzeichnis Geltungsbereich KAG Formen und Arten Bewilligungen und Genehmigungen.... Bewilligungsverfahren.... Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Ordentliches Genehmigungsverfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für offene kollektive Kapital - anlagen Delegation von Aufgaben Delegation von Aufgaben einer Fondsleitung bzw. SICAV Aufgaben und deren Delegation bei der Fondsleitung Aufgaben und deren Delegation bei der selbstverwalteten SICAV Aufgaben und deren Delegation bei der fremdverwalteten SICAV Aufgaben der Depotbank Anleger Anlegerkreise Qualifizierte Anleger Schweizerische kollektive Kapitalanlagen Basisdokumente Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds Grundstruktur Änderungen des Fondsvertrags Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds bzw. Teilvermögen von vertraglichen Anlagefonds Schweizerische SICAV: Grundstruktur Schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: Grundstruktur Schweizerische SICAF: Mögliche Struktur Ausländische kollektive Kapitalanlagen Grundstruktur VII

9 Inhaltsverzeichnis 8. Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit Strukturierte Produkte Öffentliches Anbieten Inhalt des vereinfachten Prospekts Teil: Genehmigungs-, melde- und publikationspflichtige Tatbestände im Kollektivanlagenrecht Fondsleitung Vertraglicher Anlagefonds (Pflichterfüllung durch Fondsleitung) SICAV Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen SICAF Depotbank Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Vertriebsträger Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Prüfgesellschaft Teil: Gesetz und Verordnungen Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) Teil: Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA-RS 008 / 8: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen)... 5 FINMA-RS 008 / 7: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung / SICAV) FINMA-RS 008 / 8: Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel (Marktverhaltensregeln)... 7 FINMA-RS 009 / : Eckwerte für die Anerkennung von Selbst regulierungen zur Vermögensverwaltung als Mindeststandard (Eckwerte zur Vermögensverwaltung) Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA).. 9 Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen... 9 VIII

10 Inhaltsverzeichnis Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapital - anlagen... 9 Richtlinien zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen... 4 Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER und PTR von kollektiven Kapitalanlagen Richtlinien für die Immobilienfonds Stichwortverzeichnis Gesetzesregister IX

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12 Abkürzungsverzeichnis Abs. AG Anh. Art. AS BankG BBl BEHG betr. BRB bspw. BVers CDS CHF Absatz Aktiengesellschaft Anhang Artikel Amtliche Sammlung des Bundesrechts Bundesgesetz vom 8. November 94 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; SR 95.0) Bundesblatt Bundesgesetz vom 4. März 995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz; SR 954.) betreffend Bundesratsbeschluss beispielsweise Bundesversammlung Credit Default Swaps Schweizer Franken d. h. das heisst div. EBK EBK-RS EFAMA Eidg. ERV etc. diverse Eidgenössische Bankenkommission (seit. Januar 009: integriert in die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA) Rundschreiben der ehemaligen Eidgenössischen Bankenkommission (teilweise vorübergehende Weitergeltung) European Fund and Asset Management Association Eidgenössisch Verordnung vom 9. September 006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung; SR 95.0) et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht XI

13 Abkürzungsverzeichnis FINMAG GwG IKS inkl. ISIN IT XII Bundesgesetz vom. Juni 007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.) Bundesgesetz vom 0. Oktober 997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz; SR 955.0) Internes Kontrollsystem inklusiv International Securities Identification Number Information Technology i. V. m. in Verbindung mit KAG KGK KKV KKV-FINMA lit. max. Mio. NAV NBG OECD OGAW OR OTC Bundesgesetz vom. Juni 006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz; SR 95.) Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Verordnung vom. November 006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung; SR 95.) Verordnung der FINMA vom. Dezember 006 über die kollektiven Kapital anlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA; SR 95.) litera (Buchstabe) maximal Million Net Asset Value Bundesgesetz vom. Oktober 00 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz; SR 95.) Organization for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (vgl. UCITS) Bundesgesetz vom 0. März 9 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 0) over-the-counter p. a. per annum (pro Jahr) PTR PV RAG Portfolio Turnover Rate Prüfverordnung Bundesgesetz vom 6. Dezember 005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz; SR.0)

14 Abkürzungsverzeichnis resp. REIT respektive Rz Randziffer / -n S. Seite / -n SFA SICAF SICAV SNB sog. SR TER UCITS V VAG VaR vgl. Real Estate Investment Trust Swiss Funds Association (bis 998: Swiss Investment Funds Association) Société d investissement à capital fixe (Investmentgesellschaft mit festem Kapital) Société d investissement à capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) Schweizerische Nationalbank so genannt Systematische Rechtssammlung Total Expense Ratio Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities (OGAW: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) Verordnung Bundesgesetz vom 7. Dezember 004 betreffend die Aufsicht von Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; SR 96.0) Value-at-Risk vergleiche z. B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 0. Dezember 907 (SR 0) XIII

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16 Wegleitungen der FINMA und Publikationen der SFA mit Webpage-Link A. Wegleitungen der FINMA Für die Einreichung von Bewilligungs- und Genehmigungsgesuchen und die Pflichterfüllung der Bewilligungsträger erlässt die FINMA Wegleitungen, die sich in der Praxis als hilfreiches Instrument erwiesen haben. Die FINMA hat insbesondere folgende Wegleitungen publiziert: Wegleitung für Gesuche betreffend die Bewilligung als Fondsleitung, die Änderungen innerhalb der Fondsleitung, den Wechsel der Fondsleitung Wegleitung für Gesuche betreffend die Bewilligung als Depotbank, die Änderungen innerhalb der Depotbank, den Wechsel der Depotbank Wegleitung für Gesuche betreffend die Genehmigung des Fondsvertrags eines Anlagefonds, die Genehmigung von zusätzlichen Teilvermögen, die Genehmigung von Änderungen des Fondsvertrags Wegleitung für Gesuche betreffend die Bewilligung als SICAV und die Genehmigung ihrer Statuten und ihres Anlagereglements, die Genehmigung von zusätzlichen Teilvermögen, die Änderungen innerhalb der SICAV Wegleitung für Gesuche betreffend die Bewilligung als SICAF und die Genehmigung ihrer Statuten und ihres Anlagereglements, die Änderungen innerhalb der SICAF Wegleitung für Gesuche betreffend die Bewilligung als Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und die Genehmigung ihres Gesellschaftsvertrags, die Änderungen innerhalb der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Wegleitung für Gesuche betreffend die Bewilligung als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die Änderungen innerhalb des Vertreters, den Wechsel des Vertreters (inkl. Checkliste für Jahres- und Halbjahresberichte ausländischer kollektiver Kapitalanlagen UCITS / NON UCITS) Wegleitung betreffend die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Wegleitung für Gesuche betreffend die Genehmigung der massgebenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, welche der durch die beiden Richt linien 00 / 07 / EG und 00 / 08 / EG geänderten Richtlinie 85 / 6 / EWG (Richtlinie UCITS III) entsprechen und die Änderungen der massgebenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen XV

17 Wegleitungen der FINMA und Publikationen der SFA mit Webpage-Link Wegleitung für die Gesuche betreffend die Genehmigung der massgebenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht EU-kompatibel sind, und die Änderungen der massgebenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Die aktuellen Fassungen der Publikationen der FINMA sind unter http: // abrufbar. B. Selbstregulierung der Swiss Funds Association (SFA) Die Swiss Funds Association (SFA) hat im Rahmen der Selbstregulierung Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft und für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen (Codes of Conduct) sowie zahlreiche Richtlinien, Fachinformationen und Musterdokumente erlassen. Die aktuellen Fassungen der Publikationen der SFA sind unter http: // abrufbar. XVI

18 Literaturhinweise Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem schweizerischen Recht der kollektiven Kapitalanlagen verweisen wir auf folgende Publikationen: Has e n böh le r Fr a n z / Kühne Armin / Lengauer Daniel / Amstutz Therese / Imwinkelried Michaela / Dömer Philipp, Recht der kollektiven Kapitalanlagen, Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, Zürich, Basel, Genf 007 Wat t e r Ro l f / Vo g t Ne d i m Pete r / Bö s c h Re n é / Ray r o u x Fr a n ç o i s (Hr s g.), Basler Kommentar zum Kollektivanlagengesetz, Basel 009 XVII

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20 . Teil Abbildungen

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22 Einführung Die nachfolgenden Abbildungen bezwecken, komplexe Vorgänge und Verfahren im schweizerischen Kollektivanlagenrecht schematisch und vereinfacht darzustellen. Sie sollen dem Praktiker als Hilfsmittel für die Orientierung in einzelnen Bereichen der Gesetzesmaterie dienen. Wir haben uns bewusst auf einige zentrale Themen beschränkt, die für eine grafische Darstellung geeignet erscheinen. Die Abbildungen erheben somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen eine Orientierungshilfe in der komplexen Gesetzesmaterie des schweizerischen Kollektivanlagenrechts sein.

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24 Abbildungsverzeichnis. Geltungsbereich KAG Formen und Arten Bewilligungsverfahren Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Ordentliches Genehmigungsverfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für offene kollektive Kapitalanlagen Delegation von Aufgaben einer Fondsleitung bzw. SICAV Aufgaben und deren Delegation bei der Fondsleitung Aufgaben und deren Delegation bei der selbstverwalteten SICAV Aufgaben und deren Delegation bei der fremdverwalteten SICAV Aufgaben der Depotbank Anlegerkreise Qualifizierte Anleger Schweizerische kollektive Kapitalanlagen: Basisdokumente Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Grundstruktur Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Änderungen des Fondsvertrags Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds bzw. Teilvermögen von vertraglichen Anlagefonds (sinngemässes Verfahren bei der Vermögensübertragung einer SICAV), Teil I Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds bzw. Teilvermögen von vertraglichen Anlagefonds (sinngemässes Verfahren bei der Vermögensübertragung einer SICAV), Teil II Schweizerische SICAV: Grundstruktur Schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: Grundstruktur Schweizerische SICAF: Mögliche Struktur Ausländische kollektive Kapitalanlagen: Grundstruktur Ausländische kollektive Kapitalanlagen: Genehmigungspflicht und Genehmigungs fähigkeit

25 . Teil: Abbildungen 4. Strukturierte Produkte: Öffentliches Anbieten Strukturierte Produkte: Inhalt des vereinfachten Prospekts

26 . Geltungsbereich KAG. Geltungsbereich KAG Geltungsbereich KAG Kollektive Kapitalanlagen Dem KAG unterstellt Dem KAG unterstellte schweizerische kollektive Kapitalanlagen Offene kollektive Kapitalanlagen (open-end) Geschlossene kollektive Kapitalanlagen (closed-end) Vertraglicher Anlagefonds Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) Dem KAG unterstellte ausländische kollektive Kapitalanlagen Offene kollektive Kapitalanlagen (open-end) Geschlossene kollektive Kapitalanlagen (closed-end) Vertraglicher Anlagefonds Gesellschaftsrechtliche kollektive Kapitalanlage Gesellschaftsrechtliche kollektive Kapitalanlage Dem KAG nicht unterstellt, aber reguliert Strukturierte Produkte Interne Sondervermögen Dem KAG nicht unterstellt Dem KAG nicht unterstellte schweizerische Einrichtungen insbesondere nicht Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben Holdinggesellschaften Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen Vereine und Stiftungen im Sinne des ZGB Investmentgesellschaft in Form einer AG sofern an Schweizer Börse kotiert oder sich nur qualifizierte Anleger beteiligen können und Aktien auf Namen lauten (jährlicher Nachweis durch Prüfgesellschaft) Dem KAG nicht unterstellte ausländische kollektive Kapitalanlagen Sitz und Hauptverwaltung (der Fondsleitung bzw. der gesellschaftsrechtlichen kollektiven Kapitalanlage) imausland und keine öffentliche Werbung in oder von der Schweiz aus (keine Genehmigungspflicht) Abbildung : Geltungsbereich KAG 7

27 . Teil: Abbildungen Das Gesetz sieht vier verschiedene Anlagevehikel vor, die für die Strukturierung einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage zur Verfügung stehen. Zu den offenen kollektiven Kapitalanlagen (Open-End-Struktur) gehören der vertragliche Anlagefonds und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). Der offene Charakter dieser kollektiven Kapitalanlagen besteht darin, dass der Anleger grundsätzlich jederzeit die Rücknahme seiner Anteile und deren Auszahlung in bar verlangen kann. Die SICAV ist die gesellschaftsrechtliche Form der offenen kollektiven Kapitalanlagen. Bei den geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen (Closed-End-Struktur) sieht das schweizerische Recht nach dem Vorbild der angelsächsischen Limited Partnership die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) vor. Investmentgesellschaften mit festem Kapital sind nicht dem KAG unterstellt, wenn ihre Anteile an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sich an ihr ausschliesslich qualifizierte Anleger beteiligen können. Sind keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, so fällt die SICAF in den Geltungsbereich des KAG. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich geworben wird, sind unabhängig von ihrer Rechtsform den einschlägigen Bestimmungen des KAG unterstellt (Art. Abs. 4 KAG). Die Definition von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen umfasst sowohl offene als auch geschlossene kollektive Kapitalanlagen (Art. 9 KAG). Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten sowohl die vertraglichen Formen als auch Gesellschaften mit Open-End-Struktur. Die vertraglichen Formen umfassen neben Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags geäufnet und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden auch andere Verträge mit ähnlicher Wirkung mit dem Zweck der kollektiven Kapitalanlage (Art. 9 Abs. lit. a KAG). Im Weiteren sind neben Gesellschaften auch gesellschaftsähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland erfasst, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben (Art. 9 Abs. lit. b KAG). Als ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen gelten Gesellschaften mit Closed-End-Struktur. Diese umfassen Gesellschaf ten und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Aus land, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben (Art. 9 Abs. KAG). Als Gesellschaften in diesem Sinne gelten etwa ausländische Investmentgesellschaften mit festem Kapital und ausländische Limited Partnerships. Strukturierte Produkte sind grundsätzlich nicht dem KAG und damit auch nicht der Aufsicht unterstellt (Art. 5 Abs. 5 KAG). Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz und von der Schweiz aus jedoch nur öffentlich angeboten werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 5 KAG und Art. 4 KKV erfüllt sind. 8 Die in der vorliegenden Publikation verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beider Geschlechter.

28 . Geltungsbereich KAG Interne Sondervermögen sind gemäss Art. 4 KAG dem Gesetz nicht unterstellt, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (schriftlicher Vermögensverwaltungs vertrag, keine Ausgabe von Anteilscheinen und keine öffentliche Werbung). Art. Abs. KAG enthält einen Negativkatalog von Anlagevehikeln, die nicht dem KAG unterstellt sind. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge (einschliesslich Anlagestiftungen), Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen, öffentlich-rechtliche Körperschaf ten und Anstalten, operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, Holdinggesellschaften, Vereine und Stiftungen sowie Investmentclubs. 9

29 . Teil: Abbildungen. Formen und Arten Formen und Arten Schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG Formen Offene kollektive Kapitalanlagen (open-end) Geschlossene kollektive Kapitalanlagen (closed-end) Vertraglicher Anlagefonds Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SICAV Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Investmentgesellschaft mit festem Kapital SICAF Arten Effektenfonds Immobilienfonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Übrige Fonds für alternative Anlagen Anlagen Effekten Immobilien Traditionelle Anlagen Alternative Anlagen Anlagen in Risikokapital Bau- und Immobilienprojekte Alternative Anlagen Grundsätzlich frei Abbildung : Formen und Arten Die offenen kollektiven Kapitalanlagen werden nach den Anlagevorschriften in verschiedene Arten gegliedert. Diese Gliederung ist unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV), unabhängig vom Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage (Publikumsanleger oder qualifizierte Anleger) und unabhängig davon, ob es sich um Exchange Traded Funds handelt. Die Anlagevor schriften regeln die zulässigen Anlagen, die Anlagebeschränkungen, die Anlage techniken, die Risikoverteilung sowie weitere spezifische Bereiche. Das KAG sieht vier Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen vor: Effektenfonds (Art. 5 ff. KAG, Art. 70 ff. KKV), Immobilienfonds (Art. 58 ff. KAG, Art. 86 ff. KKV), 0

30 . Formen und Arten übrige Fonds für traditionelle Anlagen (Art. 68 ff. KAG, Art. 99 ff. KKV) und übrige Fonds für alternative Anlagen (Art. 68 ff. KAG, Art. 99 ff. KKV). Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen hat grundsätzlich Anlagen in Risikokapital zu tätigen (Art. 0 Abs. KAG). Gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung in Art. 0 Abs. KAG hat der Bundesrat für Kommandit gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen zusätzlich andere Anlagen zugelassen. Als Beispiele werden genannt Anlagen in Bau- und Immobilienprojekte sowie alternative Anlagen (Art. Abs. KKV). Diese anderen Anlagen müssen nicht die Eigenschaft von Risikokapital im Sinne von Art. 0 KKV aufweisen. Somit ist es möglich, in der Schweiz Hedge Funds in der Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen aufzulegen, was auch international für Limited Partnerships üblich ist. Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist betreffend Anlagepolitik grundsätzlich frei. Nach Art. 5 Abs. KAG gelten für die Anlagen Art. 69 KAG und sinngemäss Art. 64, Art. 70 und Art. 7 KAG. Mit der Verweisung auf die Bestimmungen für übrige Fonds (Art. 69 KAG) stehen der SICAF sehr vielfältige Anlagemöglichkeiten offen. Sollte ein Bedarf nach weitergehenden Anlagemöglichkeiten bestehen, kann die FINMA nach Art. Abs. KKV weitere Anlagen zulassen.

31 . Teil: Abbildungen. Bewilligungen und Genehmigungen. Bewilligungsverfahren Bewilligungsverfahren Bewilligungsträger Fondsleitung des vertraglichen Anlagefonds Statuten Organisationsreglement Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SICAV Statuten Organisationsreglement Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Investmentgesellschaft mit festem Kapital SICAF Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Vertriebsträger Bewilligungsunterlagen Gesellschaftsvertrag Statuten Organisationsreglement einschlägige Organisationsdokumente einschlägige Organisationsdokumente einschlägige Organisationsdokumente Aufnahme der Tätigkeit oder Änderung der Umstände Bewilligungsverfahren Bewilligungsträger Versand des Bewilligungsgesuchs Gesuch Bewilligungsunterlagen Nachweis der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen Eingang des Gesuchs bei der FINMA Bewilligungsvoraussetzungen FINMA FINMA FINMA bestätigt Eingang des Gesuchs Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen Verwaltung und Geschäftsführung guter Ruf Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung erforderliche fachliche Qualifikationen Qualifiziert Beteiligte guter Ruf Einfluss wirkt sich nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit aus Interne Vorschriften und angemessene Betriebsorganisation stellen Erfüllung der gesetzlichen Pflichten sicher Depotbank einschlägige Organisationsdokumente Ausreichende finanzielle Garantien Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen gemäss KAG FINMA Verfügung der FINMA Einhaltung der Verhaltensregeln einer Branchenorganisation (sofern die FINMA die Erteilung der Bewilligung davon abhängig macht) Abbildung : Bewilligungsverfahren

32 . Bewilligungen und Genehmigungen Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, ist Bewilligungsträger und braucht eine Bewilligung der FINMA (Art. Abs. KAG). Wer eine Bewilligung beantragt, muss der FINMA die in Art. 7 KKV erwähnten Bewilligungs unterlagen einreichen, aus denen die Organisation des Bewilligungsträgers hervorgeht. Diese Dokumente müssen auch bei einer Änderung der bewilligungspflichtigen Tatbestände der FINMA zur Bewilligung unterbreitet werden (Art. 6 KAG, Art. 4 KKV). An sämtliche Bewilligungsträger wird die Bewilligung durch die FINMA nur erteilt, wenn die allgemeinen Bewilligungsvoraus setzungen von Art. 4 KAG erfüllt sind. Die FINMA legt die Vor aussetzungen für den Nachweis der Bewilli gungsvoraussetzungen fest (Art. 0 bis Art. KKV). Zu den Bewilligungsvoraus setzungen gehört, dass die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf haben, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten und über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen (Art. 4 Abs. lit. a KAG). Die Erfüllung der Anforderungen an die fachlichen Qualifikationen wird unter Berücksichtigung der konkret vorgesehenen Tätigkeit anhand der vorhandenen Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Laufbahn beurteilt (Art. 0 Abs. KKV). Im Weiteren müssen Personen, die mit mindestens 0 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Bewilligungsträger beteiligt sind, oder die Geschäftstätigkeit des Bewilligungsträgers auf andere Weise massgebend beeinflussen (qualifiziert Beteiligte), einen guten Ruf geniessen, und ihr Einfluss darf sich nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirken (Art. 4 Abs. lit. b i. V. m. Art. 4 Abs. KAG, Art. KKV). Zudem muss durch ein internes Regelwerk und eine angemessene Betriebsorganisation sichergestellt werden, dass der Bewilligungsträger seine gesetzlichen Pflichten erfüllen kann (Art. 4 Abs. lit. c KAG). Dazu gehört eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Personen, ein kollektives Zeichnungsrecht zu zweien der unterschrifts berechtigten Personen, ein Organisationsreglement, eine zweck mässige Regelung insbesondere in den Bereichen Risk Manage ment, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance, die Beschäfti gung von ausreichend qualifiziertem Personal und auf Verlangen der FINMA eine interne Prüfung (Art. KKV). Ausserdem wird die Bewilligung nur erteilt, wenn ausreichende finanzielle Garantien vorhanden sind (Art. 4 Abs. lit. d KAG). Diese liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält (Art. KKV). Schliesslich kann die FINMA die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, ob die Einhaltung von Verhaltens regeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist (Art. 4 Abs. KAG). Die FINMA hat Wegleitungen für die Gesuche der einzelnen Bewilligungsträger mit nützlichen Hinweisen zum Gesuchsinhalt und den notwendigen Unterlagen publiziert. Siehe vorne S. XV.

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