Plenum Prime Selection Ein Umbrellafonds nach Schweizer Recht der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen
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- Nelly Vogt
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1 Plenum Prime Selection Ein Umbrellafonds nach Schweizer Recht der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen vereinfachter Prospekt März 2010 Seite 1 von 10
2 Plenum Prime Selection Ein Umbrellafonds nach Schweizer Recht der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen vereinfachter Prospekt gemäss Art. 76 KAG Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG Fraumünsterstrasse Zürich Telefon +41 (0) Telefax +41 (0) Internet: Depotbank und Zahlstelle: RBS Coutts Bank AG Stauffacherstrasse Zürich Telefon: +41 (0) Telefax:+41 (0) info@rbscoutts.com Internet: Vermögensverwalter: Plenum Investments AG Bellerivestrasse Zürich Telefon: +41 (0) Telefax: +41 (0) funds@plenum.ch Internet: Revisionsstelle: PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160 Postfach CH-8050 Zürich Seite 2 von 10
3 1 Hinweis Dieser vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über den Umbrellafonds Plenum Prime Selection. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte sind abschliessend im ausführlichen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag geregelt. Diese Dokumente regeln u.a. die Rechte des Anlegers, die Aufgaben und Pflichten der Fondsleitung und der Depotbank sowie die Anlagepolitik der Teilvermögen. Dem Anleger wird empfohlen, den ausführlichen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag zu konsultieren. Die Jahres- und Halbjahresberichte geben Auskunft über die Vermögens- und Erfolgsrechnung. Diese Unterlagen sind bei der Fondsleitung, der Depotbank sowie bei allen Vertriebsträgern kostenlos erhältlich. 2 Anlageinformationen 2.1 Anlageziel Der Plenum Prime Selection hat zum Ziel, den Anleger durch diversifizierte Investitionen in verschiedene in- und ausländische, offene und geschlossene Anlagefonds und andere kollektive Kapitalanlagen am langfristigen Wertzuwachs der internationalen Kapital- und Aktienmärkte zu beteiligen. Das zurzeit einzige Teilvermögen Plenum Prime Selection Dynamic hat zum Ziel, Wertzuwachs durch Investitionen in Aktienfonds (50 bis 75%) und Obligationen- sowie Geldmarktfonds (25 bis 50%) zu erreichen. 2.2 Anlagestrategie (Anlagepolitik) Die Zielfonds werden ausnahmslos nach vorgegebenen Kriterien ausgewählt, die vom Vermögensverwalter definiert wurden. Zur Auswahl gehören diejenigen Zielfonds, die nach einer Gesamtbeurteilung aufgrund unterschiedlicher Kriterien als die besten ihrer Klasse abgeschlossen haben. Dieser Ansatz basiert auf quantitativen und qualitativen Kriterien. Als quantitative Kriterien werden die monatlichen Renditen eines Zielfonds über die letzten fünf Jahre und die monatliche Volatilität der Preisentwicklung über fünf Jahre sowie die Total Expense Ratio (TER) über ein Jahr, angesehen. Zusätzlich gelangt das Benchmarking sowie weitere relative Performance-Kennzahlen (Sharpe Ratio, Information Ratio) und ein Peer-Group-Vergleich zur Anwendung. Weiter werden die Anlagefonds bezüglich folgender qualitativer Kriterien überprüft: Erfahrung und Know-How des Fondsmanagements, Kontinuität, Konsistenz des Portfolios mit der Anlagestrategie, Gebührenstruktur, Anlagestil (aktiv, passiv), Anlageprozess, Überwachung und Riskmanagement, Fondsstruktur. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen jedoch ist der Einsatz von Derivaten auf die Absicherung von Währungsrisiken beschränkt. Seite 3 von 10
4 Rechnungswährung des Teilvermögens ist der Schweizer Franken (CHF). 2.3 Risikoprofil des Anlagefonds Ausführliche Informationen zu den hier genannten Risiken enthält der ausführliche Prospekt. Die Zielfonds investieren in erster Linie in Aktien sowie in fest oder variabel verzinsliche Anlagen. Diese wiederum beinhalten namentlich Markt-, Zins-, Bonitäts- und Währungsrisiken. Die Anlagen des Teilvermögens unterliegen normalen Schwankungen und mit der Anlage in Wertpapieren verbundenen Risiken. Es besteht keine Garantie, dass das Anlageziel des Teilvermögens tatsächlich erreicht wird und es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Der Wert der Anlagen kann sowohl steigen als auch fallen, der Anleger kann möglicherweise sogar weniger als seinen Einsatz zurückerhalten. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Fonds als einfacher Anlagefonds. Bei der Risikomessung gelangt der sog. Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards). Deren Basiswerte müssen gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sein. Die Fondsleitung sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem vereinfachten Prospekt, dem Fondsvertrag sowie dem Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Umbrellafonds bzw. des Teilvermögens führt. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. 2.4 Performance der Fondsanteile in Fondswährung 26.30% 19.72% 13.15% 6.57% 0.00% -6.57% % % % % 14.90% 1999/ / % % 8.00% 4.30% 2001/ / / / % 9.00% 15.80% % 2005/ / / / % Durchschnittliche jährliche Rendite Letzte 3 Jahre -3.38% Letzte 5 Jahre 3.12% Letzte 10 Jahre % Die in der Vergangenheit erzielte Performance ist kein Hinweis auf die zukünftige Wertentwicklung der Fondsanteile. Diese hängt davon ab, wie sich die Aktien-, Obligationen-, Geldund Devisenmärkte entwickeln und wie erfolgreich der Fondsmanager die Anlagepolitik umsetzt. Seite 4 von 10
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6 2.5 Profil des typischen Anlegers Der Plenum Prime Selection eignet sich für Anleger, die mittels eines Fund of Funds in ein diversifiziertes Portfolio von verschiedenen Anlagefonds einen langfristigen Wertzuwachs der internationalen Kapital- und Aktienmärkte anstreben, dabei aber die aufwendige Fonds- und Titelauswahl qualifizierten Fachleuten überlassen. 2.6 Ausschüttungspolitik Der Nettoertrag des Teilvermögens wird diesem jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt (Thesaurierung). Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. 2.7 Anteilsklassen Das Teilvermögen ist zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt. 3 Wirtschaftliche Informationen 3.1 Vergütungen und Nebenkosten 2008/ / /07 Beim Erwerb und der Rückgabe direkt beim Anleger anfallende Vergütungen und Nebenkosten Ausgabekommission max. 6.00% 6.00% 6.00% Rücknahmekommission keine keine keine Laufend dem Fondsvermögen belastete Vergütungen und Nebenkosten Verwaltungskommission der Fondsleitung 1.40% 1.40% 1.40% Performance Fee keine keine keine Kommission der Depotbank effektiv 0.20% 0.20% 0.50% Zusätzliche, in effektiver Höhe belastete Kosten (jährliche Gebühren der Aufsicht über den Anlagefonds in der Schweiz, Druck der Jahres- und Halbjahresberichte usw., ohne Titeltransaktionskosten) Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen max. Total Expense Ratio (TER) (ohne Titeltransaktionskosten) 0.33% 0.42% 0.42% 4.00% 4.00% 4.00% 2.98% 2.38% 3.43% Portfolio Turnover Rate (PTR) nach EU-Norm Die Verwaltungskommission kann teilweise oder ganz für Vertriebsentschädigungen und/oder für Rückvergütungen an gewisse Kategorien von Anlegern verwendet werden. 3.2 Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Die Fondsleitung hat Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Sie stellt sicher, dass Vermögensvorteile aus Gebührenteilungsvereinbarungen dem Fonds gutgeschrieben werden. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retrozessionen in Form von so genannten soft commissions geschlossen. Seite 6 von 10
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8 3.3 Steuerliches (Fonds) Dieser offene Umbrellafonds untersteht schweizerischer Gesetzgebung. In Übereinstimmung mit dieser unterliegt das Teilvermögen grundsätzlich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Umbrellafonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungs- Steuer wird von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. 3.4 Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz) Der von dem Teilvermögen zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. mit separatem Verrechnungsantrag zurückfordern. 3.5 Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil im Ausland) Der von der kollektiven Kapitalanlage zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Im Ausland domizilierte Anleger, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben, sofern die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland domizilierten Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die thesaurierten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins können in der Schweiz zudem der europäischen Zinsbesteuerung unterliegen. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 20% (ab %). Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Seite 8 von 10
9 Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. 4 Den Handel betreffende Informationen 4.1 Tägliche Fondspreispublikation Der Nettoinventarwert pro Anteil des Teilvermögens wird täglich über die elektronische Plattform Swiss Fund Data AG ( sowie in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) veröffentlicht. 4.2 Art und Weise des Erwerbs und der Rücknahme von Anteilen Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen werden an jedem Bankwerktag entgegengenommen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15:00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt (Forward pricing). 5 Kurzdarstellung des Anlagefonds Gründungsdatum des Fonds: Rechnungsjahr: 1. Oktober bis 30. September Valorennummer: Plenum Prime Selection Dynamic ISIN-Nr.: Plenum Prime Selection Dynamic CH Laufzeit: Unbeschränkt Anbietende Finanzgruppe Plenum Securities AG, Bellerivestrasse 33, 8034 Zürich (Promoter): Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG, Fraumünsterstrasse 25, 8001 Zürich Vermögensverwalter: Plenum Investments AG, Bellerivestrasse 33, 8034 Zürich Depotbank und Zahlstelle: RBS Coutts Bank AG, Stauffacherstrasse 1, 8004 Zürich Revisionsstelle: PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, Postfach, CH-8050 Zürich Aufsichtsbehörde: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Bern Für die Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG Fraumünsterstrasse Zürich Für die Depotbank: RBS Coutts Bank AG Stauffacherstrasse Zürich Seite 9 von 10
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