Entsenderichtlinie. GmbH & Co. KG. Grundsätze für internationale Entsendungen

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1 Entsenderichtlinie GmbH & Co. KG Grundsätze für internationale Entsendungen

2 1 EINLEITUNG/ALLGEMEINES GELTUNGSBEREICH BEGRIFFSDEFINITION ZIELE DER ENTSENDUNG UND ENTSENDERICHTLINIE ENTSENDEVERTRAG DAUER DER ENTSENDUNG AUSWAHL FÜR DIE ENTSENDUNG VORBEREITUNG AUF DIE ENTSENDUNG VORBEREITUNGSGESPRÄCH SPRACHUNTERRICHT INTERKULTURELLES TRAINING VORABREISE (LOOK AND SEE-TIP) GESUNDHEIT - ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG AUFENTHALTS- UND ARBEITSERLAUBNIS LEISTUNGEN FÜR DEN MITREISENDEN PARTNER (LONG-TERM-ENTSENDUNG) RELOCATION SERVICE INFORMATIONSPFLICHT DES ENTSANDTEN EINKOMMEN GRUNDGEHALT VARIABLE VERGÜTUNG EXPATRIATE ALLOWANCE STEUERN/STEUERBERATUNG SOZIALVERSICHERUNG/ZUSÄTZLICHE AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG UMZUG/WOHNEN REISE INS GASTLAND WOHNUNG IM HEIMATLAND WOHNUNG IM GASTLAND VORLÄUFIGE UNTERKUNFT UMZUG/TRANSPORT DES HAUSRATS EINLAGERUNG DES HAUSRATS UMZUGSPAUSCHALE UMZUGSURLAUB RÜCKUMZUG NEBENLEISTUNGEN HEIMFLÜGE/HEIMATURLAUB NOT- UND TODESFÄLLE ARBEITSBEDINGUNGEN (ARBEITSZEIT, URLAUB UND FEIERTAGE) FIRMENWAGEN AUSBILDUNG DER KINDER KINDERGELDAUSGLEICH ELTERNGELDAUSGLEICH RÜCKKEHR LOKALE ÜBERNAHME KÜNDIGUNG BETREUUNG IM GAST- UND IM HEIMATLAND EINARBEITUNGSPLAN DEFINITION EINES PATEN IM GASTLAND UND EINES MENTORS IM HEIMATLAND REGELMÄßIGER AUSTAUSCH MIT DEM HEIMATLAND PLANUNG DER RÜCKKEHR ABRECHNUNG VON KOSTEN UND AUSLAGEN Entsenderichtlinie 2 Zollern GmbH & Co. KG

3 1 Einleitung/Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die vorliegende Richtlinie für die Entsendung gilt für Führungskräfte, qualifizierte Spezialisten (Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren) und andere geeignete Mitarbeiter im Einzelfall, mit einer Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen von mindestens 1 Jahr. Die Richtlinie gilt ggf. auch für deren Familienangehörige. Familienangehörige i. S. dieser Richtlinie sind: Ehepartner oder Lebenspartner des Mitarbeiters sowie dessen unterhaltsberechtigte Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, soweit sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitarbeiter leben und eine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben. 1.2 Begriffsdefinition Mitarbeiter: Delegierter, der befristet im Ausland eingesetzt werden soll. Diese Form schließt auch die weibliche Form ein. Heimatland: Das Land, in dem der Mitarbeiter zuerst eingestellt wurde, oder das Land, in dem der Mitarbeiter als lokaler Mitarbeiter beschäftigt war. Gastland: Das Land der Auslandstätigkeit 1.3 Ziele der Entsendung und Entsenderichtlinie Durch die fortschreitende Internationalisierung von Zollern gewinnen Auslandseinsätze der Mitarbeiter zunehmend an Bedeutung. Die internationale Ausrichtung der Aktivitäten führt verstärkt zu befristeten Einsätzen von Fach- und Führungskräften in unseren Auslandsgesellschaften. Entsenderichtlinie 3 Zollern GmbH & Co. KG

4 Mit den befristeten Einsätzen werden die nachstehenden Zielvorstellungen angestrebt: langfristiger Know-how-Transfer zwischen den Konzerngesellschaften Entwicklung von internationalem Personal- und Führungskräftepotentials Verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens Transfer von Fähigkeiten und Erfahrungen in eine Gesellschaft, die diese benötigt Die Ziele der Entsenderichtlinie sind: eine möglichst einheitliche und faire Behandlung aller ins Ausland entsandten Mitarbeiter sicherzustellen klare, einheitliche Informationen über die Transferbedingungen zu vermitteln und gleichzeitig die notwendige Flexibilität zu erhalten, um einen erfolgreichen Auslandseinsatz für den Einzelnen sicherzustellen 1.4 Entsendevertrag Mit dem Mitarbeiter wird im Heimatland ein Entsendevertrag geschlossen. Dieser enthält die spezifischen Entsendebedingungen, die nach Maßgabe der vorliegenden Entsenderichtlinie angewendet werden. Der Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft des Heimatlandes ruht während der Entsendung. 1.5 Dauer der Entsendung Die Einsatzdauer richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Je nach Dauer der Entsendung wird unterschieden zwischen short-term, mid-term und long-term. Short-term: Dies sind Entsendungen mit einer Dauer bis zu drei Monaten. Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen gemäß der jeweils geltenden Reiserichtlinie des Heimatlandes. Mid-term: Dies sind Entsendungen mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten bis zu 12 Monaten. Die Konditionen für internationale Mid-Term-Entsendungen sind in dieser Richtlinie festgelegt. Entsenderichtlinie 4 Zollern GmbH & Co. KG

5 Long-term: Dies sind Entsendungen mit einer Dauer von mehr als 1 Jahr bis 3 Jahre. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses um weitere 2 Jahre ist möglich. Die Konditionen für internationale Long-Term-Entsendungen sind in dieser Richtlinie festgelegt. Diese Entsenderichtlinie gilt im Hauptsächlichen für Long-Term-Entsendungen. Auf abweichende Regelungen bei Mid-Term-Entsendungen wird z. T. in den einzelnen Punkten dieser Entsenderichtlinie bzw. im Anhang 1 Bezug genommen. 1.6 Auswahl für die Entsendung Damit der internationale Einsatz erfolgreich verläuft und endet, muss die Stelle, die durch einen Entsandten besetzt werden soll und die Ziele genau definiert werden. Anforderungen: verhandlungssicheres Englisch und Kenntnisse der jeweiligen Landessprache Fähigkeit, sich auf neue Umfeld- und Arbeitsbedingungen einzustellen Interesse am Gastland, seinen Menschen und seiner Kultur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Mobilität Motivation Persönlichkeit für die zu besetzenden Stellen wird jeweils ein spezielles Anforderungsprofil erstellt Entsenderichtlinie 5 Zollern GmbH & Co. KG

6 2 Vorbereitung auf die Entsendung 2.1 Vorbereitungsgespräch Sobald ein Mitarbeiter ausgewählt wurde, beginnen der Vorbereitungsprozess und die Vorbereitungsgespräche für den internationalen Einsatz. Da bei Long-Term- Entsendungen oft die ganze Familie betroffen ist, ist es selbstverständlich, dass Mitarbeiter ihre Ehepartner/Lebenspartner und ggf. Kinder in diesen Prozess einbeziehen. Weitere persönliche Vorbereitungen: Für den Mitarbeiter und dessen mitreisenden Familienangehörigen sind auch im persönlichen Bereich weitere Vorbereitungen zu treffen. Diese umfassen z. B. Fragen zu verschiedenen privaten Versicherungsangelegenheiten, Gültigkeit des Führerscheines im Einsatzland, Abmeldung von Mitgliedschaften in diversen Organisationen, Mitnahme von persönlichen Medikamenten und vieles mehr. Der zuständige Verantwortliche für internationale Personal-Transfers kann Merkblätter zur Verfügung stellen, in denen viele der vorzubereitenden bzw. durchzuführenden Aktivitäten zusammengestellt sind. Darüber hinaus kann der zuständige Verantwortliche für internationale Personal-Transfers zu bestimmten Fragen Informationsmaterial zur Verfügung stellen bzw. hilfreiche Hinweise geben. 2.2 Sprachunterricht Ist für den Mitarbeiter und für dessen Familie Sprachunterricht erforderlich, so wird dieser möglichst frühzeitig vor Ausreise der Gesellschaft im Heimatland veranlasst. Der Mitarbeiter erhält einen individuell angepassten Intensiv-Sprachkurs, für den je nach Umfang und Bedarf Freizeit und Arbeitszeit einzusetzen ist und dessen Familie Grundkenntnisse der Landessprache für das Alltagsleben. Bedarfsweise wird der Sprachunterricht im Gastland fortgesetzt. Der Mitarbeiter stimmt sich darüber mit der Gesellschaft im Heimatland ab. Entsenderichtlinie 6 Zollern GmbH & Co. KG

7 2.3 Interkulturelles Training Für erste Informationen über das Einsatzland steht zunächst der Verantwortliche für internationale Personal-Transfers zur Verfügung, der Erfahrungsberichte anderer Expatriates, nützliche Adressen und Hinweise sowie u. U. auch Literaturempfehlungen weitergeben kann. Es wird jedoch von jedem Expatriate erwartet, sich selbst zu engagieren und zu informieren. Wenn vom Unternehmen für notwendig erachtet, sollte der Mitarbeiter und die mitausreisenden Familienmitglieder an einem interkulturellen Training teilnehmen. Es soll relevante Informationen vermitteln und die Möglichkeit zum Austausch von Fragen und Antworten bieten, um dem Mitarbeiter und seiner Familie dabei zu helfen, sich im Gastland gut einzuleben. Über Art, Umfang und Veranstaltungsort des Seminars erfolgt eine vorherige Abstimmung mit der Gesellschaft im Heimatland. Dabei entstehende Kosten werden von der Gesellschaft im Heimatland erstattet. 2.4 Vorabreise (Look and See-Trip) Ein Mitarbeiter, der für einen internationalen Einsatz vorgesehen ist, kann eine Reise von ca. einer Woche an den neuen Standort machen. Bei Long-Term-Entsendungen ist dies auch für die mitausreisende Familie vorgesehen. Die Vorabreise dient im wesentlichen der Information über Lebens- und Arbeitsbedingungen im Gastland, zum Kennen lernen und zu einem Gespräch mit dem potentiellen Vorgesetzten über Aufgaben, Projekte und Ziele, zur Wohnungssuche etc. Zollern gibt seinen Mitarbeitern mit der Vorabreise die Möglichkeit, sich mit allen Aspekten des Auslandseinsatzes beruflich wie persönlich vertraut zu machen. Gleichermaßen muss sich das Management vor Ort sicher sein, dass der Mitarbeiter für die betreffende Aufgabe geeignet ist. Wichtig für den Erfolg der Vorabreise ist die gute Vorbereitung durch die Gesellschaft im Gastland (z. B. Hotelbuchung, Abholung Flughafen, Informationen über das Unternehmen, Stadt, Wohn- und Schulsituation). Das Unternehmen ersetzt auf der Basis der jeweils gültigen Reiserichtlinie des Heimatlandes die entstandenen Kosten. 2.5 Gesundheit - Ärztliche Untersuchung Um sicherzustellen, dass die Gesundheit eines Mitarbeiters und seiner Familie den besonderen Anforderungen des Auslandsaufenthaltes gerecht wird, müssen sich bei Entsenderichtlinie 7 Zollern GmbH & Co. KG

8 Einsätzen in Übersee, klimatisch belasteten Regionen bzw. bei konkret vorliegenden Hinweisen auf gesundheitliche Einschränkungen vor dem Vertragsabschluss einer ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung unterziehen. Nach Vertragsabschluss müssen die Mitarbeiter sowie die Familie (soweit diese mitreist) gesetzlich und/oder medizinisch notwendige Impfungen vornehmen lassen. Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen einschließlich der für den Auslandseinsatz notwendigen Impfungen werden von der Gesellschaft im Heimatland erstattet. 2.6 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Die Gesellschaft im Heimatland bzw. ein Relocation Service wird den Mitarbeiter bei der Vorbereitung der Anträge für Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis unterstützen. Der Mitarbeiter ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Unterlagen unverzüglich einzureichen und dafür zu sorgen, dass alle Pässe und Reisedokumente während der Entsendung gültig bleiben sowie die behördlichen Auflagen erfüllen. Beim Ablauf von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen ist der zuständige Verantwortliche für internationale Personal- Transfers rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Monate vor Ablauf, zu informieren. Da die Beantragung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für nicht verheiratete mitreisende Lebensgefährten in einigen Ländern nicht an die Genehmigungen des Expatriates geknüpft ist, kann sie nicht durch das Unternehmen durchgeführt werden. Hier empfiehlt es sich für den Expatriate, rechtzeitig Kontakt zu den zuständigen Behörden aufzunehmen. Er wird dabei von dem Personalverantwortlichen für Internationale Transfers unterstützt. Das Heimatland erstattet Gebühren und ggf. Reisekosten, die dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erlangung dieser Dokumente entstehen. 2.7 Leistungen für den mitreisenden Partner (Long-Term-Entsendung) Leistungen für Partner: Vorbereitungsgespräch Sprachunterricht Interkulturelles Training Entsenderichtlinie 8 Zollern GmbH & Co. KG

9 Vorabreise (Look and See-Trip) Heimflüge Unterstützung bei Berufstätigkeit des Ehepartners Ein Ausgleich für den eventuellen Verlust des Arbeitsplatzes oder einen durch Arbeitsunterbrechung verursachten Einkommensverlust des mitreisenden Ehepartners/Lebensgefährten kann nicht gewährt werden. Die Firma ist jedoch bemüht, die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. die Erlangung einer Arbeitserlaubnis für einen begleitenden Ehepartner/Lebensgefährten zu unterstützen, soweit dieses möglich ist. Da einige Länder strenge Reglementierungen diesbezüglich haben und eine Arbeitserlaubnis nur schwierig und aufwendig oder unter Umständen gar nicht zu erlangen ist, sollte dieses im Vorfeld vom Expatriate mit dem zuständigen Personalverantwortlichen für Internationale Transfers geprüft werden. 2.8 Relocation Service (Tochtergesellschaft im Ausland) Die Gesellschaft des Heimatlandes beauftragt einen Relocation Service vor Ort, der den kommenden und gehenden entsandten Mitarbeiter in allen praktischen Angelegenheiten, wie z. B. Wohnungssuche, Behördengänge, Schule etc., behilflich ist. Dabei entstehende Kosten übernimmt die Gesellschaft im Heimatland. 2.9 Informationspflicht des Entsandten Verändert sich der Familienstand des Expatriates ( Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Erreichung der Altersgrenze des Kindes etc. ) ist dies vom Expatriate dem Personalverantwortlichen für Internationale Transfers der Heimatgesellschaft mitzuteilen. Eventuelle Leistungsänderungen, die sich daraus ergeben können ( z. B. Änderung von Versicherungen, Steuer etc.), werden dann umgehend vorgenommen. Entsenderichtlinie 9 Zollern GmbH & Co. KG

10 3 Einkommen Bei der Festlegung des Auslandsgehaltes werden das letzte Gehalt bei der Heimatgesellschaft, die Höhe der Lebenshaltungskosten im Einsatzland sowie eventuelle auslandsbedingte Zulagen sowie die Gehaltsstruktur in der Gastgesellschaft entsprechend der dort ausgeübten Funktion berücksichtigt. Das Grundgehalt, und ggf. die Zielerreichungsprämie als auch ggf. die Auslandszulage werden jährlich überprüft. Mit dem Mitarbeiter wird vereinbart, wohin die Überweisung des Gehaltes erfolgen soll. Ein Gehaltssplit kann ausnahmsweise vorgenommen werden, d. h. dass nur ein Teil im Gastland in lokaler Währung ausgezahlt wird, während im Heimatland der verbleibende Anteil des Gehaltes vergütet wird. Die Höhe des Anteils legt der Mitarbeiter fest. Die Gesellschaft erstattet evtl. anfallende Überweisungsgebühren für die Überweisung des Gehaltes auf ein Bankkonto im Gastland. Es wird ein fester Wechselkurs zum Zeitpunkt der Entsendung festgelegt. Dieser wird halbjährlich überprüft und angepasst. Das Einkommen ist als Ganzes vom Mitarbeiter zu versteuern. 3.1 Grundgehalt Das Grundgehalt des Mitarbeiters wird unter Berücksichtigung der angebotenen Position festgelegt. Unterschiedliche feste Arbeitszeiten in Herkunfts- und Einsatzland werden bei Tarifmitarbeitern bei der Gehaltsfindung einbezogen. Während der Tätigkeit des Mitarbeiters außerhalb des Heimatlandes wird das bisherige Inlandsgrundgehalt des Mitarbeiters als Schattengehalt fiktiv fortgeschrieben. Es entspricht dem Grundgehalt, das der Mitarbeiter vor der Entsendung erhalten hat, unter Berücksichtigung der jährlichen Entgeltveränderungen im Heimatland. In diesem Sinne dient das Schattengehalt bei der Rückkehr in das Heimatland als Richtmaß zur Gehaltsfindung. Entsenderichtlinie 10 Zollern GmbH & Co. KG

11 3.2 Variable Vergütung Long-Term: Bei außertariflichen Mitarbeitern mit einer jährlichen Zielvereinbarung, gilt das Variable- Vergütungs-System des Gastlandes, sofern vorhanden ansonsten gelten die Bestimmungen des Heimatlandes. Mid-Term: Bei außertariflichen Mitarbeitern mit einer jährlichen Zielvereinbarung, gilt das Variable- Vergütungs-System des Heimatlandes. 3.3 Expatriate Allowance Bei Bedarf wird zusätzlich zum Grundgehalt eine Expatriate Allowance gezahlt, die sich aus den Bestandteilen Auslandszulage und Kaufkraftausgleich zusammensetzt, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter ein angemessenes Gesamtentgelt erhält. Die Auslandszulage soll ggf. erschwerte Arbeits- und Lebensbedingungen m Gastland berücksichtigen. Bei Unterschieden zwischen den Lebenshaltungskosten im Heimatland und im Gastland wird ein Kaufkraftausgleich gewährt. Für die Berechnung werden Index-Tabellen von weltweit tätigen Beratungsunternehmen eingesetzt. Es erfolgt eine halbjährliche Überprüfung und Anpassung, wobei die Veränderungen der Einkaufskörbe des Heimatund des Gastlandes sowie Währungsschwankungen berücksichtigt werden. Für die ersten 6 Monate wird der Index der Kategorie Mean to High verwendet. Danach wird für die restliche Laufzeit des Vertrages der übliche Index Mean to Mean zu Grunde gelegt. 3.4 Steuern/Steuerberatung Die steuerliche Behandlung wird mit dem Mitarbeiter im Gespräch, abhängig von seiner individuellen Situation, der Dauer und den länderspezifischen Gegebenheiten, geklärt. Im Regelfall wird die Besteuerung für die gesamten Bezüge der Auslandtätigkeit (unabhängig davon, wo diese ausgezahlt werden ) im Einsatzland vorgenommen werden Entsenderichtlinie 11 Zollern GmbH & Co. KG

12 müssen. Eine genaue Klärung erfolgt vor Beginn der Auslandstätigkeit durch den zuständigen Personalverantwortlichen für Internationale Transfers. Der Expatriate ist verpflichtet, seine gesamten Bezüge (inkl. aller Vergünstigungen), unabhängig davon wo diese ausgezahlt oder gewährt werden und ob sie vertraglich mit dem Herkunftsland oder Einsatzland festgelegt sind, ordnungsgemäß zu versteuern. Er ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der Einkünfte im Herkunfts- und Einsatzland persönlich verantwortlich. Sollten Steuerbehörden aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Steuerabführung auf das Unternehmen durchgreifen, ist das Unternehmen berechtigt, den Expatriate in Regress zu nehmen. Der Mitarbeiter hat Zollern nachzuweisen, dass er das Einkommen ordnungsgemäß versteuert. Zollern ist berechtigt vom Mitarbeiter monatlich eine fiktive Steuer auf der Grundlage der im Heimatland gültigen Lohnsteuerbestimmungen einzubehalten. 3.5 Sozialversicherung/zusätzliche Auslandskrankenversicherung Grundsätzlich soll die Sozialversicherung des Herkunftslandes so lange wie möglich beibehalten werden, soweit dieses rechtlich zulässig, wirtschaftlich sinnvoll und zum Vorteil des Expatriates ist. Insbesondere sind dabei die zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen zu berücksichtigen, die eine Weitergeltung der Sozialversicherung im Herkunftsland ermöglichen können. Gibt es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Herkunfts- und Einsatzland, gelten die Regelungen der Sozialversicherung des Einsatzlandes, die von den Regelungen des Herkunftslandes stark abweichen können. Um keine Schlechterstellung des Expatriates in Bezug auf die Sozialversicherung zu gewährleisten, kann es daher notwendig sein, gesetzliche Versicherungen durch Privatversicherungen anzupassen oder zu ergänzen. Sollten übergeordnete gesetzliche Regelungen eine oder mehrere Versicherungsarten den gesetzlichen Regelungen des Gastlandes zuordnen, so erstattet die Gesellschaft im Heimatland die anfallenden Mehrkosten gegen Nachweis. Bei Bedarf wird zur Absicherung des Wiedereintrittes in das bisherige Versicherungssystem im Heimatland eine Anwartschaftsversicherung bei der bisherigen Kranken- und Pflegeversicherung für den Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kosten trägt die Gesellschaft im Heimatland. Der Mitarbeiter hat grundsätzlich für sich und die mitreisende Familie für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Sollte der Abschluss einer Entsenderichtlinie 12 Zollern GmbH & Co. KG

13 zusätzlichen Auslandskrankenversicherung bzw. einer Aufstockung der bisherigen privaten Krankenversicherung erforderlich sein, werden die anfallenden Versicherungs- Mehrkosten gegen Nachweis von der Gesellschaft im Heimatland erstattet. Kann für die Dauer der Auslandsentsendung die bisherige Krankenversicherung des Mitarbeiters bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf Anwartschaft gestellt werden, so tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 50 % der Kosten für die private Auslandskrankenversicherung. 3.6 Betriebliche Altersversorgung Grundsätzlich bleibt bei einer befristeten Auslandversetzung für die Dauer des Auslandseinsatzes die Anspruchsberechtigung auf die erworbene betriebliche Altersversorgung im Heimatland bestehen. Ist ein Verbleib in der betrieblichen Altersversorgung des Heimatlandes aus gesetzlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich, wird eine gesonderte Regelung vereinbart. 4 Umzug/Wohnen 4.1 Reise ins Gastland Der Mitarbeiter und die mit ihm ausreisenden Familienmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener Reisekosten gemäß der jeweils gültigen Reiserichtlinie im Heimatland. Fahrt- und Flugkosten, Kosten für Mietwagen, Flughafen- und Straßenbenutzungsgebühren, Kosten für Verpflegung und Unterkunft sofern benötigt werden erstattet. Kosten für private Zwischenaufenthalte werden nicht erstattet. 4.2 Wohnung im Heimatland Dem Mitarbeiter bleibt es überlassen, seine bisherige Wohnung bzw. sein bisheriges Haus im Heimatland beizubehalten oder eine andere Disposition zu treffen. Entstehende Kosten werden von der Gesellschaft im Heimatland nicht übernommen. Bei Beendigung des Mietvertrages im Heimatland vor Ablauf der Kündigungsfrist ist es Aufgabe des Mitarbeiters, sich rechtzeitig um einen Nachmieter zu bemühen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, werden nach Vorlage des Mietvertrages die monatlichen Entsenderichtlinie 13 Zollern GmbH & Co. KG

14 Mietzahlungen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses (max. 3 Monate) übernommen, sofern der Mitarbeiter im Gastland bereits mit Wohnkosten belastet ist. Bei Mid-Term-Entsendungen behält der Mitarbeiter seine Wohnung im Heimatland. 4.3 Wohnung im Gastland Ein von der Gesellschaft im Heimatland beauftragter Relocation Service ist dem Mitarbeiter bei der Wohnungssuche behilflich. Die Kosten trägt die Gesellschaft im Heimatland. Dem Mitarbeiter steht eine angemessene Unterkunft zu. Hierbei muss sich die Wohnungsgröße an der Anzahl der mitreisenden Familienangehörigen orientieren. Übersteigt die Kaltmiete ohne Nebenkosten im Gastland die bisherige Kaltmiete am Heimatort, leistet die Gesellschaft im Heimatland einen Mietzuschuss. Der Mietzuschuss entspricht der Differenz zwischen der Miete für ein vergleichbares, landesübliches Mietobjekt am Einsatzort und der Miete am Heimatort. Der Mitarbeiter trägt die Nebenkosten und Telefongebühren. Der Wohnraum soll grundsätzlich gemietet werden. Da die Entsendung nur eine befristete Tätigkeit bei der Gesellschaft im Gastland vorsieht, wird der Erwerb von Wohneigentum aus eigenen Mitteln am Einsatzort nicht gefördert. Sollte der Mitarbeiter dennoch ein Objekt erwerben, so entfällt der Mietzuschuss. Finanzielle Verluste, die sich bei der Veräußerung des Wohneigentums am Einsatzort ergeben, sind vom Mitarbeiter zu tragen. Ein Eigentumserwerb darf die Mobilität nicht einschränken. Maklergebühren werden von der Gesellschaft im Heimatland gegen Nachweis erstattet. Geht der Expatriate für bis zu 12 Monate (mid-term) in das Einsatzland und behält er seine Wohnung im Herkunftsland bei, so wird ihm entsprechend seiner Familiensituation eine möbliertes Appartement nach einem landes- und standortspezifischen vorab definierten Standard zur Verfügung gestellt. Die Mietkosten werden von der Gesellschaft im Heimatland übernommen, sonstige Nebenkosten ( Wasser, Strom, etc. ) sind vom Expatriate zu tragen. Ebenfalls werden Anschlusskosten für Telefon, Wasser und Fernsehen etc. von der Gesellschaft im Heimatland übernommen, laufende Kosten sind jedoch stets vom Expatriate selbst zu tragen. Sollte es aus Steuerzwecken (starke Besteuerung des Mietzuschusses im Gastland) sinnvoll sein, dass das Unternehmen den Mietvertrag im Gastland abschließt, so wird dies im Einzelfall betrachtet und entschieden. Entsenderichtlinie 14 Zollern GmbH & Co. KG

15 4.4 Vorläufige Unterkunft Es kann vorkommen, dass der Mitarbeiter und/oder seine Familie für eine gewisse Zeit in einer vorläufigen Unterkunft wie etwa einem Hotel oder Appartement leben müssen. Dies kann vor der Ausreise im Heimatland oder auch im Gastland vor dem Bezug einer Wohnung der Fall sein. Vorläufige Unterkünfte müssen den gegebenen Umständen angemessen sein. Die Gesellschaft im Heimatland behält sich vor, Empfehlungen für solche Unterkünfte auszusprechen. Kosten für eine vorläufige Unterkunft werden normalerweise sowohl im Heimatland als auch im Gastland für einen Zeitraum von insgesamt bis zu 2 Monaten (Europa) bzw. 3 Monaten (Übersee) oder bis zum Eintreffen des Umzugsgutes erstattet. Wenn die vorläufige Unterkunft keine Kochmöglichkeit bietet, wird nach den geltenden Landesbestimmungen im Gastland eine Verpflegungspauschale gewährt. Ein Eigenanteil in Höhe der bisherigen Miete des Mitarbeiters wird angerechnet, sofern dieser mit keinen Wohnkosten mehr belastet ist. 4.5 Umzug/Transport des Hausrats Bei Long-Term-Entsendungen übernimmt die Heimatlandgesellschaft die Kosten für den Transport des gesamten Hausrates ( einschließlich Versicherung ) für den Umzug, wenn der Mitarbeiter seine Wohnung im Herkunftsland aufgibt. Bei Mid-Term-Entsendungen stellt die Firma einen möblierten Wohnraum zur Verfügung. Daher beschränkt sich der von der Gesellschaft im Heimatland übernommene Hin- und Rücktransport auf die zum Leben notwendigen persönlichen Gegenstände darunter werden z. B. Kleidung, Bücher, Fahrräder und Kleingegenstände verstanden. Der Transport von Möbeln ist hiervon ausgeschlossen. Die Organisation des Umzugs erfolgt durch die Gesellschaft im Heimatland bzw. ein von ihr beauftragter Relocation Service. Die durch den Umzug entstehenden Zollgebühren werden gegen Nachweis durch die Gesellschaft im Heimatland übernommen. Die Abwicklung der Auslandsumzüge erfolgt ausschließlich als Land- und Seetransport. Bei der Mitnahme des Umzugsgutes sind die Sicherheitsbestimmungen der einzelnen Transportführer und die Einfuhrbestimmungen des Gastlandes sowie die Ausfuhrbestimmungen des Heimatlandes zu beachten. Für den Abschluss einer Entsenderichtlinie 15 Zollern GmbH & Co. KG

16 Transportversicherung und zur Erfüllung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrbestimmungen erstellt der Mitarbeiter frühzeitig eine Liste über das zu transportierende Umzugsgut. Die Gesellschaft im Heimatland erstattet keine Kosten für die Mitnahme von Haustieren, wie den Transport oder sonstige Voraussetzungen ( z.b. Impfungen, Quarantäne) dafür. Ferner kann der Mitarbeiter bei Bedarf (mid- und long-term) zusätzlich zum begleitenden Reisegepäck bis zu 50 kg Reisegepäck ( nicht Übergepäck ) per Luftfracht senden. Dies ist für Dinge gedacht, die der Mitarbeiter bzw. die Familie bei der Ankunft am neuen Standort benötigt, bevor der Hausrat eintrifft. Das Heimatland übernimmt die entsprechenden Kosten. 4.6 Einlagerung des Hausrats Die Gesellschaft im Heimatland trägt die Kosten für die Einlagerung einer angemessenen Menge von Hausrat, der nicht mitgenommen wird und aller Voraussicht nach bei der Rückkehr noch verwendungsfähig ist, an einem vom Heimatland gewählten Ort. Dies erfolgt in Absprache mit dem Heimatland. Es kommt nicht für die Kosten der Einlagerung von Booten, Kraftfahrzeugen, Freizeitfahrzeugen, Anhängern oder Ähnlichem und für die Betreuung von Tieren auf. Entscheidet sich ein Mitarbeiter aus persönlichen Gründen gegen einen Gesamtumzug und ist der überwiegende Teil des Hausrats einzulagern, sind die Kosten der Einlagerung von ihm zu tragen. Prüfung ob Einlagerung oder Mitnahme der Möbel günstiger ist (Übersee, subtropische Länder) bei Einlagerung - Überlegung ob möblierte Wohnung zur Verfügung gestellt wird bzw. ein Zuschuss zum Möbelkauf gewährt wird 4.7 Umzugspauschale Dem Mitarbeiter werden zu Beginn seiner Entsendung von der Gesellschaft im Heimatland Umzugskosten erstattet, wie z. B. Renovierungen, Haushaltseinrichtungen, Hausreinigung, internationaler Führerschein, zusätzliche Gepäck- und Kleidungsstücke etc, wenn diese im Einzelfall anfallen. Für einen Umzug innerhalb Europas sind die Kosten auf max. ein Bruttomonatsgehalt, für einen Übersee-Umzug auf max. zwei Bruttomonatsgehälter begrenzt. Entsenderichtlinie 16 Zollern GmbH & Co. KG

17 Bei Mid-Term-Entsendungen werden die entstehenden Kosten, wie z. B. Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung und der Einreichung von Dokumenten, gegen Nachweis erstattet. 4.8 Umzugsurlaub Bei Long-Term-Entsendungen werden dem Mitarbeiter für den Umzug zusätzliche Urlaubstage gewährt. Innerhalb Europa erhält der Mitarbeiter zwei Tage für den Umzug. Außerhalb Europas 3 Tage. 4.9 Rückumzug Für die Rückkehr bietet die Gesellschaft im Heimatland die folgenden Leistungen: Rückreisekosten Unterstützung bei Anmietung oder Kauf einer neuen Wohnung Transport des Hausrats in das Heimatland des Mitarbeiters eine Umzugspauschale analog bei Ausreise falls erforderlich stellt die Gesellschaft im Heimatland eine vorläufige Unterkunft bis zu 2 Monaten (Europa) bzw. 3 Monaten (Übersee) Entsenderichtlinie 17 Zollern GmbH & Co. KG

18 5 Nebenleistungen 5.1 Heimflüge/Heimaturlaub Während eines Einsatzes in Übersee erhalten der Mitarbeiter und jedes der mit umgezogenen Familienmitglieder jeweils jährlich eine Budgetregelung in Höhe eines Business-Class-Tickets pro Person. Dabei sind die jährlichen fiktiven Kosten eines Business-Class-Tickets als Budgetobergrenze anzusehen. Bis zu dieser Obergrenze werden die Flugkosten auch dann erstattet, wenn der Mitarbeiter und seine Familie preisgünstigere Flüge in Anspruch nehmen. Eine Barabgeltung von nicht angetretenen Heimflügen ist nicht möglich. Der Heimaturlaub kann im Heimatland des Entsandten bzw. in dem des Ehe- bzw. Lebenspartners verbracht werden. Die Anzahl der Heimflüge bei unterjährigen Entsendungen bemisst sich wie folgt: Entsendezeitraum > 3 Monate bis 6 Monate = 1 Flug bzw. halbes Budget Entsendezeitraum > 6 Monate = voller Anspruch Während eines Einsatzes in Europa erhalten der Mitarbeiter und jedes der mit umgezogenen Familienmitglieder jeweils jährlich zwei Economy-Class-Ticket. Die Reisezeit auf der Basis eines Direktfluges wird nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Mietwagen während des Heimaturlaubes trägt der Mitarbeiter. Bei Dienstreisen im Heimatland während des Heimaturlaubes erstattet die Gesellschaft im Gastland dem Mitarbeiter nach Vorlage einer Reisekostenabrechnung gemäß Reiserichtlinie die Kosten. Für Dienstreisen aufgewendete Zeit wird nicht auf den Urlaub angerechnet. Mid-Term bzw. Long-Term: Bleiben der Ehepartner sowie Kinder bis max. 25 Jahren welche sich in Ausbildung oder Studium befinden - während des Auslandseinsatzes des Mitarbeiters im Herkunftsland, so wird eine individuelle Regelung zwischen dem Entsenderichtlinie 18 Zollern GmbH & Co. KG

19 Personalverantwortlichen für Internationale Transfers und dem Mitarbeiter getroffen. Maximal wird alle 3 Monate ein Familienheimflug gewährt. Kann der Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen die Heimflüge nicht antreten, kann umgekehrt auch der Ehepartner mit den Kindern den Mitarbeiter im Gastland besuchen. Dem Ehepartner und den Kindern werden hierfür Economy class Flüge gewährt. Sollten die Kinder bis zu einem Alter von max. 25 Jahren zur Ausbildung oder Studium im Inland verbleiben, wird hier die Möglichkeit geboten, innerhalb des veranschlagten Budgets der Eltern, die Besuchsflüge auf die Kinder zu übertragen. Die Anzahl der Flugtickets, die den Eltern pro Jahr gewährt worden wären, darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 5.2 Not- und Todesfälle Stirbt der Mitarbeiter oder eines der mit ausgereisten Familienmitglieder während der Entsendung übernimmt die Gesellschaft im Heimatland die Kosten der Überführung sowie die Reiskosten aller im Gastland lebenden Familienmitglieder, um der Beisetzung beizuwohnen. Bei einer lebensbedrohlichen oder ernsthaften Erkrankung des Mitarbeiters oder eines mit ausgereisten Familienmitglieds, die im Gastland nicht angemessen behandelt werden kann, werden die notwendigen tatsächlichen Reisekosten in das Heimatland oder in das nächstgelegene Land mit einer ausreichenden ärztlichen Versorgung übernommen. Die Entscheidung der Reisekostenübernahme trifft im Einzelfall die Personalabteilung nach Berücksichtigung eines ärztlichen Attestes. Verstirbt ein Elternteil des Mitarbeiter oder seines Ehepartners während der Entsendung, übernimmt die Gesellschaft im Heimatland die Reisekosten von maximal der Höhe der Reisekosten in das Heimatland des Mitarbeiters. Die Kostenerstattung gilt für alle mitausgereisten Familienmitglieder. Stirbt ein im Heimatland lebendes gemeinsames Kind, werden die nachgewiesenen tatsächlichen Reisekosten für den Mitarbeiter und dessen ins Gastland mit umgezogenen Familienmitglieder übernommen. Diese Regelung gilt bei einer durch Attest nachgewiesenen lebensbedrohlichen Erkrankung entsprechend. Entsenderichtlinie 19 Zollern GmbH & Co. KG

20 5.3 Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub und Feiertage) Für den entsandten Mitarbeiter gelten die Arbeitsbedingungen des Gastlandes. Dem Mitarbeiter steht jedoch ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen pro Jahr zu. Bei Mid-Term-Entsendungen gilt der Urlaubsanspruch des Heimatlandes. Erfolgt die Versetzung im laufenden Urlaubsjahr, erhält der Expatriate im Herkunftsland den Urlaubsanspruch, den er für seine Tätigkeit bis zum Versetzungszeitpunkt erworben hat. Das gleiche gilt bei Rückkehr in das Herkunftsland. Ein noch bestehender Resturlaubsanspruch im Heimatland aus Zeiten vor dem Auslandseinsatz sollte möglichst vor Antritt der Tätigkeit im Ausland abgebaut werden. Ist dieses aus zwingenden betrieblichen Gründen des Mitarbeiters nicht möglich, so wird individuell nach Rücksprache mit dem Gastland eine Regelung getroffen. Diese Regelung gilt ebenso am Ende der Entsendung im umgekehrten Fall. 5.4 Firmenwagen Verfügt der Mitarbeiter im Heimatland über einen Firmenwagen, so wird dem Mitarbeiter im Gastland ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Ansonsten kann je nach Funktion des Mitarbeiters und den Gegebenheiten im Gastland ein Firmenwagen in Betracht kommen. Die Kosten für den bereitgestellten Firmenwagen trägt die Gesellschaft im Gastland. Der geldwerte Vorteil, der sich aus Stellung eines Firmenwagens ergibt, wird in die Berechnung der hypothetischen Steuer des Heimatlandes mit einbezogen, sofern dies zutrifft. Bei Mid-Term-Entsendungen erhält der Mitarbeiter einen Zuschuss für einen Mietwagen. 5.5 Ausbildung der Kinder Der Mitarbeiter hat alle Kosten für die Schulausbildung im Gastland zu tragen, die vergleichbar im Heimatland angefallen wären (gilt nur für mit ausgereiste Kinder). Die Gesellschaft im Heimatland übernimmt falls erforderlich die für im Heimatland anerkannte schulische Ausbildung anfallenden Mehrkosten vom Kindergarten bzw. von der Vorschule bis zur Hochschulreife (z. B. dem Abitur entsprechend). Es soll sich um eine Auslandsschule (z. B. deutsche Schule, internationale Schule) oder ersatzweise eine adäquate lokale Schule im Gastland handeln. Entsenderichtlinie 20 Zollern GmbH & Co. KG

21 Für darüber hinaus anfallende Kosten z. B. für Schulbücher, Schulkleidung, Verpflegung oder freiwilligen nicht-akademischen Unterricht ( Sport und Exkursionen, etc. ) und andere gegebenenfalls anfallende Kosten kommt die Firma nicht auf. Förderunterricht: Die Kosten für den Förderunterricht, der durch die Umschulung der Kinder erforderlich ist (Erklärung der Schule), werden von der Gesellschaft im Heimatland bis zu 12 Monaten nach Ausreise erstattet. In begründeten Sonderfällen kann der Förderunterricht verlängert werden. Gleiches gilt für die Rückkehr in das Heimatland. 5.6 Kindergeldausgleich Steht dem Mitarbeiter im Heimatland für seine Kinder Kindergeld zu, so erhält der Mitarbeiter, sofern er im Heimatland seinen Anspruch durch die Entsendung verliert, von der Gesellschaft im Heimatland einen Kindergeldausgleich. 5.7 Elterngeldausgleich Steht dem Mitarbeiter im Heimatland für seine Kinder Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom zu, so erhält der Mitarbeiter, sofern er im Heimatland seinen Anspruch durch die Entsendung verliert, von der Gesellschaft im Heimatland einen pauschalen Elterngeldausgleich in Höhe von 300,-- für 12 Monate ab der Geburt des Kindes. 5.8 Rückkehr Auf den derzeitigen Auslandseinsatz des Mitarbeiters kann entweder eine Rückkehr ins Heimatland oder eine weitere Entsendung folgen. Die Gesellschaft im Heimatland beginnt rechtzeitig vor Ende der Entsendung mit der Planung des zukünftigen Einsatzes des Mitarbeiters. Ein Anspruch auf einen Karrieresprung bei der Rückkehr und damit auf eine höhere Position kann nicht gegeben werden. Der Mitarbeiter hat seinerseits keinen Anspruch auf eine vorzeitige Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Heimatland Entsenderichtlinie 21 Zollern GmbH & Co. KG

22 Vorzeitige Rückkehr Die Heimatgesellschaft behält sich vor, den Mitarbeiter zeitweilig oder grundsätzlich von seinem Auslandseinsatz zurück zu beordern, wenn betriebliche Erfordernisse dies notwendig machen oder andere Gründe vorliegen, die eine vorzeitige Rückkehr angebracht erscheinen lassen. Die Heimatgesellschaft wird diese Möglichkeit gewissenhaft und nur nach Rücksprache mit den Betroffenen sowie der Gastgesellschaft nutzen Angemessene Ankündigungsfristen werden gewahrt. Bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe auf Seiten des Mitarbeiters wird im Einvernehmen mit den beteiligten Unternehmen eine individuelle Lösung angestrebt. 5.9 Lokale Übernahme Eine lokale Übernahme des Mitarbeiters im Gastland kann erfolgen, wenn der Mitarbeiter darum ersucht und die Gesellschaft zustimmt, oder wenn die Gesellschaft im Gastland eine lokale Übernahme vorschlägt und der Mitarbeiter zustimmt. Die Übernahme bedarf der Zustimmung der Gesellschaft im Heimatland. Wenn der Mitarbeiter und die Auslandsgesellschaft sich einigen, nach Abschluss der Entsendung eine lokale Übernahme anzustreben, so geschieht dies gemäß den dann gültigen Vertragsbedingungen der aufnehmenden Landesgesellschaft. Hierbei werden alle an den Transfer geknüpfte Geld-Leistungen eingestellt. Das Gastland wird zum neuen Heimatland. Bei einer erneuten Entsendung wird die Entsenderichtlinie des neuen Heimatlandes angewendet Kündigung Mitarbeiter, die während einer Entsendung kündigen, tragen alle Rückumzugskosten für sich und ihre Familie sowie die Kosten für den Rücktransport ihres Hausrates selbst. Wenn dem Mitarbeiter während der Entsendung gekündigt wird, trägt die Gesellschaft im Heimatland die Kosten für den Rückflug des Mitarbeiters und der mit ihm umgezogenen Familienmitglieder und zahlt die Kosten des Rücktransports des Hausrates an den Heimatort des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter kann einen anderen als den Heimatort wählen. In diesem Fall trägt die Gesellschaft maximal die geschätzten Kosten zum Heimatort. Wenn der Mitarbeiter beschließt im Gastland zu bleiben, erfolgen keine Zahlungen. Entsenderichtlinie 22 Zollern GmbH & Co. KG

23 6 Betreuung im Gast- und im Heimatland Durch die Betreuung im Gastland soll der Mitarbeiter und seine Familie möglichst schnell integriert werden und effizient arbeiten können. Durch die Betreuung im Heimatland soll der Mitarbeiter die Gewissheit haben, nicht von der Heimatgesellschaft abgeschnitten zu sein. 6.1 Einarbeitungsplan Mit dem Mitarbeiter wird gemeinsam ein Einarbeitungsplan aufgestellt. 6.2 Definition eines Paten im Gastland und eines Mentors im Heimatland Ein wichtiger Erfolgsfaktor für die Entsendung ist die Betreuung während dieser Zeit. Vor Beginn einer Auslandbeschäftigung wird sowohl im Gast- als auch im Heimatland ein Mentor bestimmt. Die Mentoren sollen Informationen über die Arbeits- und Unternehmenskultur sowie das Aufgabengebiet im Einsatzland vermitteln, aber auch als Ansprechpartner bei allgemeinen und alltäglichen Fragen sowie Problemen zur Verfügung stehen. Durch das Mentoring soll das Einleben im Einsatzland und auch die Anbindung an die Heimatgesellschaft gewährleistet und, wann immer erforderlich, schnelle Hilfestellung gegeben werden können. 6.3 Regelmäßiger Austausch mit dem Heimatland Zwar wird ein Teil der Verantwortung für die Betreuung auf das Gastland verlagert, die Betreuung der Entsandten durch das Heimatland bleibt jedoch von großer Bedeutung für den Erfolg des gesamten Auslandseinsatzes. Der Entsandte sollte regelmäßig Kontakt zum Mentor aufnehmen und der Mentor sollte wichtige Informationen (z. B. über personelle und organisatorische Veränderungen) und die Mitarbeiterzeitung Zollern informiert an den entsandten Mitarbeiter weiterleiten. Bei Besuchen des entsandten Mitarbeiters in der Heimatgesellschaft sollte regelmäßig ein Gespräch mit dem Mentor und der Personalabteilung erfolgen. Entsenderichtlinie 23 Zollern GmbH & Co. KG

24 6.4 Planung der Rückkehr Um eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Expatriates im Unternehmen des Herkunftslandes zu gewährleisten, muss die Rückkehr von allen Beteiligten gut vorbereitet werden. Ca. 6-9 Monate vor Beendigung des Auslandeinsatzes wird der Mentor der Heimatgesellschaft in Zusammenarbeit mit der zuständigen Personalabteilung sowie dem Expatriate mit der Definition der Anschlussaufgabe beginnen. In Gesprächen mit dem Mitarbeiter werden Karriereziele, die Leistung in seiner Aufgabe und geschäftliche Erfordernisse berücksichtigt. Die Gesellschaft im Heimatland ist bestrebt mit dem Mitarbeiter eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Genau wie bei der Vorbereitung der Hinreise sind auch bei der Rückkehr eines Expatriates viele organisatorische Schritte erforderlich, die teilweise von dem jeweils zuständigen Personalverantwortlichen für Internationale Transfers der Heimatgesellschaft geleistet bzw. unterstützt werden können. Entsenderichtlinie 24 Zollern GmbH & Co. KG

25 7 Abrechnung von Kosten und Auslagen Die Abrechnung der mit der Ausreise bzw. Rückreise verbundenen Kosten muss innerhalb von drei Monaten nach Eintreffen im Gast- bzw. Heimatland abgeschlossen sein. Kosten werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet. Nicht angefallene Kosten werden weder erstattet noch mit anderen Leistungen kompensiert. Sachverhalte, die nicht in dieser Richtlinie geregelt sind, werden unter Beachtung des in dieser Richtlinie vorgegebenen Rahmens sowie unter Wahrung der Angemessenheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit von der Gesellschaft im Heimatland geregelt. Die Zollern GmbH & Co. KG behält sich vor, den Umfang der zu erbringenden Leistungen zu verändern. Entsenderichtlinie 25 Zollern GmbH & Co. KG

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