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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2004 MONTAG, 16. AUGUST 2004 Nr Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Verleihung des Hessischen Verdienstordens Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Sonderzahlungsgesetz; hier: Sonderzahlungen an Versorgungsempfänger; Durchführungshinweise Abschluss und Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen; hier: Auswirkungen der Änderung des Altersteilzeitgesetzes auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem begonnen haben Durchführung des hessischen Beihilferechts; hier: Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft Kommunale Finanzplanung bis 2008; Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen vom Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Richtlinie für die Gewährung von Landeszuschüssen an Organisationen der Überbetrieblichen Maschinenverwendung Die Regierungspräsidien DARMSTADT Anerkennung der Stiftung Kapitalmarktrecht für den Finanzstandort Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main Anerkennung der Dr. Gerhard und Martha Röttger-Stiftung mit Sitz in Bad Vilbel als rechtsfähige Stiftung Anerkennung der OJCOS-Stiftung mit Sitz in Reichelsheim/Odenwald als rechtsfähige Stiftung Rücknahme des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages zur Errichtung und Betrieb eines Biomassekraftwerkes der Firma Hornitex Nidda Energie GmbH, Nidda Hessisches Landesvermessungsamt Flurbereinigung Neu-Eichenberg A Öffentlicher Anzeiger Andere Behörden und Körperschaften Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbh, Wiesbaden; hier: Bekanntmachung nach 325 Abs. 1 Satz 2 HGB Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbh, Wiesbaden; hier: Wechsel des Aufsichtsratsvorsitzenden 2742 Kommunales Gebietsrechenzentrum Wiesbaden; hier: Jahresabschluss Öffentliche Ausschreibungen Stellenausschreibungen

2 Seite 2706 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr HESSISCHE STAATSKANZLEI Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland verliehen: Verdienstkreuz 1. Klasse Urkundendatum: Dr. Werner Straube, Hofheim am Taunus Johannes Unger, Bürstadt Verdienstkreuz am Bande Hildegard Aßmann, Körle Paul Dambmann, Hofheim am Taunus Waldemar Daub, Haiger Alfons Gerling, Abgeordneter des Hessischen Landtags, Frankfurt am Main Ingrid Hubing, Gießen Wolfgang Knoll, Taunusstein Roland Lorenz, Baunatal Helmut Preiß, Fronhausen-Bellnhausen Karl Ries, Eltville am Rhein Gerhold Rompf, Haiger Theodor Wagner, Breuna Verdienstmedaille Gerhard Köhler, Frankfurt am Main Reinhold Nöding, Morschen Otto Würtz, Schotten Wiesbaden, 30. Juli Der Hessische Ministerpräsident Z a 02/01 StAnz. 33/2004 S Verleihung des Hessischen Verdienstordens Den Hessischen Verdienstorden habe ich verliehen jeweils mit Urkunde vom 16. Juli 2004 an Herrn Walter Renneisen, Bensheim, und Herrn Nikolaus Schilling, Heppenheim. Wiesbaden, 19. Juli 2004 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 33/2004 S HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG); hier: Sonderzahlungen an Versorgungsempfänger; Durchführungshinweise Das HSZG ist als Teil des Gesetzes zur Umsetzung von Öffnungsklauseln im Bereich der Besoldung und Beamtenversorgung sowie zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280) am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Für den Bereich der Beamtenversorgung gebe ich hierzu nachfolgende Hinweise. Ich bitte zu beachten, dass diese teilweise von der bisherigen Vollzugspraxis abweichen (z. B. Tz. 2.1, Tz. 3). Wirken sich diese Abweichungen rückwirkend zum Nachteil der betroffenen Versorgungsempfänger aus, sind die Durchführungshinweise mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) Durchführungshinweise 1. Allgemeines Das HSZG unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern, die am 1. Januar 2004 bereits vorhanden waren (im Folgenden Altfälle genannt) und solchen, die erst nach dem 1. Januar 2004 hinzukommen (im Folgenden Neufälle genannt). Für die Altfälle berechnet sich die Sonderzahlung (SZ) aus 4,17% der Versorgungsbezüge vor Anrechnungen und Ruhensregelungen. Die Neufälle erhalten eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 4,17% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die aus rechtlichen und systematischen Gründen notwendige Differenzierung zwischen Neu- und Altfällen darf grundsätzlich zu keiner wirtschaftlichen Ungleichbehandlung zwischen den am Stichtag bereits vorhandenen und den neu hinzukommenden Versorgungsempfängern führen. 2. Mindestversorgung ( 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) 2.1 Für die Prüfung, ob Mindestversorgung nach 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu gewähren ist, gilt die Sonderzahlung bei der Berechnung der erdienten Versorgung als nicht ruhegehaltfähig. Hierdurch wird eine wirtschaftliche Ungleichbehandlung von Alt- und Neufällen ausgeschlossen. 2.2 Bei einem Anspruch auf amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt die Sonderzahlung sowohl bei am Stichtag vorhandenen als auch bei neu hinzukommenden Versorgungsempfängern 4,17% der Summe aus Mindestversorgung und ggf. kinderbezogenem Familienzuschlag zuzüglich Sonderbetrag nach 6 HSZG. Neufälle werden in diesem Fall wirtschaftlich genauso behandelt wie Altfälle, da die Sonderzahlung nicht Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist, die der Berechnung der Mindestversorgung zu Grunde liegen. 3. Sterbegeld ( 18 BeamtVG) 3.1 Bei der Berechnung des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrags nach 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BeamtVG gilt die Sonderzahlung als nicht ruhegehaltfähig. 3.2 Bei der Berechnung des Witwengeldes oder des Unterhaltsbeitrags nach 18 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt die Sonderzahlung als nicht ruhegehaltfähig. 3.3 Nach 18 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist das Sterbegeld beim Tode eines aktiven Beamten in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge zu zahlen. Die Sonderzahlung ist nicht in der Aufzählung des 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz enthalten und folglich nicht Bestandteil der Dienstbezüge. Sie bleibt daher bei der Ermittlung des Sterbegeldes auch in diesen Fällen unberücksichtigt. 4. Witwenabfindung ( 21 BeamtVG) Die Sonderzahlung nach dem HSZG gilt nicht als ruhegehaltfähig bei der Ermittlung des Witwengeldes/des Unterhaltsbeitrags, aus dem sich die Witwenabfindung nach 21 Abs. 2 BeamtVG berechnet. 5. Übergangsgeld ( 47 BeamtVG) Basis für die Berechnung des Übergangsgeldes sind die Dienstbezüge nach 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBesG ( 47 Abs. 1 BeamtVG). Sonderzahlungen nach dem HSZG gehören nicht hierzu und fließen deshalb nicht in die Berechnung des Übergangsgeldes ein. Die Empfänger von Übergangsgeld nach 47 (und 47a) erhalten keine Sonderzahlung.

3 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite Kinderbezogener Teil des Familienzuschlags ( 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) 6.1 Bei Altfällen beträgt die Sonderzahlung 4,17 vom Hundert des Betrages nach 5 Abs. 1 Satz 2 HSZG, also der Summe aus Versorgungsbezug und ggf. Unterschiedsbetrag nach 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zuzüglich Sonderbetrag nach 6 HSZG. Bei Neufällen erhöht sich ggf. die im Ruhegehalt bereits enthaltene Sonderzahlung um 4,17 vom Hundert des Unterschiedsbetrags nach 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zuzüglich Sonderbetrag nach 6 HSZG. 6.2 Berechnungsbeispiel: Ruhe- gehaltfähige Sonderzahlung bei Neufällen Nicht ruhegehaltfähige Sonderzahlung bei Altfällen Grundgehalt (A 12, Stufe 12) 3.487, , ,38 Familienzuschlag Stufe 1 104,24 104,24 104,24 insgesamt 3.591, , ,62 davon 4,17% 149,77 Ruhegehaltfähige Monatsbezüge insgesamt 3.591, ,39 davon 72% Ruhegehalt monatlich 2.585, ,80 Kinderbezogener FZ 89,16 89,16 89,16 Ruhegehalt u. kinderb. FZ 2.675, ,96 + 4,17% von 2.675,13 111,55 + 4,17% von 89,16 3,72 Sonderbetrag f. Kinder 2,13 2,13 2,13 insgesamt 2.788, ,81 7. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften 7.1 Nach 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG erhöhen sich die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung. Die Sonderzahlung ist bei der Anwendung von Ruhensvorschriften außer im Fall des 54 Abs. 4 BeamtVG in der Weise zu berücksichtigen, dass (für die Erhöhung der Höchstgrenzen) der für den regelnden Dienstherrn geltende Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung zugrunde zu legen ist. Dies gilt nicht für den Fall des 54 Abs. 4 BeamtVG, in dem sich die Höchstgrenze nach den Merkmalen des neuen Versorgungsbezuges (Witwengeld) bemisst. Bei der Ermittlung der Höchstgrenzen sind folgende Bemessungsfaktoren für die Sonderzahlung zugrunde zu legen: soweit ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, der Bemessungssatz für aktive Beamte, soweit ein Versorgungsbezug anzurechnen ist, der Bemessungfaktor für Versorgungsempfänger. 7.2 Die anzurechnende Sonderzahlung fließt entsprechend der für Hessen gesetzlich bestimmten Zahlungsweise in die Ruhensberechnung ein. Das bedeutet, dass eine zum Erwerbseinkommen gewährte einmalige jährliche Sonderzahlung zu je einem Zwölftel monatlich anzurechnen ist. 7.3 Die Sonderzahlung ist bei der Berechnung des Mindestbelassungsbetrages nach 53 Abs. 5 BeamtVG nicht zu berücksichtigen. 7.4 Die Sonderzahlung ist bei der Regelung nach 29 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes unberücksichtigt zu lassen. 8. Auskünfte an Familiengerichte Bei Auskünften an Familiengerichte im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den 1587 ff. BGB ist die monatliche Sonderzahlung entsprechend den Bestimmungen des HSZG auszuweisen. Dies gilt auch für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren und in Fällen, in denen Familiengerichte eine Neuauskunft aufgrund der durch das HSZG erfolgten Änderungen beantragen. 9. Pfändungen/Abtretungen Nach 850a Nr. 4 ZPO sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar. Deshalb ist die bisher jeweils im Dezember gezahlte Sonderzuwendung nur in Höhe des 500 Euro übersteigenden Betrags in die Pfändungsberechnung eingeflossen. Da die monatlichen Sonderzahlungen nach dem HSZG keine Weihnachtsvergütungen im Sinne des 850a Nr. 4 ZPO mehr sind, fließen diese jeweils in voller Höhe in die Berechnung des pfändbaren Betrages ein. Wiesbaden, 28. Juli Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 32 P 1602 A 219 Gült.-Verz StAnz. 33/2004 S Abschluss und Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen; h i e r: Bezug: Auswirkungen der Änderung des Altersteilzeitgesetzes (AtG) auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 begonnen haben Meine Bekanntmachung vom 12. April 1999 (StAnz. S. 1326), zuletzt ergänzt durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2001 (StAnz. S. 676) I. 1. Durch Artikel 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat das Altersteilzeitgesetz wesentliche Änderungen erfahren, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten sind. Die Änderungen gelten nur für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 begonnen haben (Neufälle). Dabei ist auf den tatsächlichen Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die am 30. Juni 2004 bereits bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (Altfälle) bleiben von den gesetzlichen Änderungen unberührt ( 15g Satz 1 AtG). Soweit der Arbeitgeber gemäß 15g Satz 2 AtG auch in den Altfällen die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem neuen Recht beantragt, betrifft diese Entscheidung aber nur das Erstattungsverfahren und gilt nicht für die arbeitsrechtlichen Beziehungen. 2. Die Änderungen betreffen insbesondere die Berechnung der Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit, da als Bemessungsgrundlage für die Erstattungsleistungen der neue Begriff des Regelarbeitsentgelts eingeführt wurde. Dieser neue Entgeltbegriff ist auch bei der Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten. Ferner wurden Änderungen bei der Bestimmung der bisherigen Arbeitszeit vorgenommen. 3. Eine Änderung des TV ATZ zwecks Nachvollzug der gesetzlichen Änderungen ist derzeit nicht absehbar. Deshalb ist vorerst davon auszugehen, dass auf die nach dem 30. Juni 2004 beginnenden Altersteilzeitarbeitszeitverhältnisse ebenfalls der TV ATZ in der jetzigen Fassung anzuwenden ist. Hierdurch wird eine tarifliche Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neufällen vermieden. Allerdings führt die neue gesetzliche Regelung über die Entrichtung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge in der Regel zu einem höheren Zahlbetrag als die tarifliche (und bisherige gesetzliche) Regelung. Dafür entfällt die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Es ist deshalb leider nicht zu vermeiden, dass bei den Neufällen insoweit eine Vergleichsberechnung zwischen den gesetzlich und tariflich sich ergebenden Beträgen vorgenommen werden muss. Wegen der Einzelheiten s. Abschnitt III. II. 1. Gesetzliche Änderungen für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 begonnen haben (Neufälle) 1.1 Aufstockungsleistungen, zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag, Regelarbeitsentgelt ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AtG, 6 Abs. 1 AtG) Als Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattungsleistungen ( 4 AtG) von der Bundesagentur für Arbeit im Fall

4 Seite 2708 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr. 33 der Wiederbesetzung eines im Rahmen der Altersteilzeitarbeit frei gemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatzes muss der Arbeitgeber in den Neufällen das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. aufstocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile (als das Regelarbeitsentgelt) umfassen kann ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG). Die bisherige zusätzliche Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer insgesamt mindestens 70 v. H. des bisherigen Nettoarbeitsentgelts (gesetzlicher Mindestnettobetrag) erhalten muss, ist, da der gesetzliche Mindestnettobetrag in den meisten Fällen ohnehin bereits durch die 20 v. H.-Aufstockung erreicht oder überschritten war, entfallen Ferner ist Voraussetzung, dass die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber in den Neufällen mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet werden, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG). Einmalzahlungen können hier künftig nicht mehr berücksichtigt werden Abs. 1 AtG definiert das Regelarbeitsentgelt als das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Zum Begriff des Regelarbeitsentgelts haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Folgendes ausgeführt [vgl. Tz des Gemeinsamen Rundschreibens vom 9. März 2004 ( Stichwort Publikationen, Gemeinsame Rundschreiben )]: Regelarbeitsentgelt Das Regelarbeitsentgelt nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. 6 Abs. 1 AtG ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu erbringen hat. Es handelt sich somit grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (so genanntes Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen nach 7 Abs. 1a SGB IV ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitentgelt maßgebend. Das Regelarbeitsentgelt ist ggf. jeden Monat neu festzusetzen (z. B. bei variablen Lohnbestandteilen). Dabei darf das Regelarbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreiten. Zum Regelarbeitsentgelt können neben dem laufenden Arbeitsentgelt z. B. gehören: Vermögenswirksame Leistungen, Prämien und Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers. Arbeitsentgelte, die einmalig sind (z. B. Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit gezahlt werden (z. B. Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitentgelt. Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können z. B. gehören Schmutzzulagen, Leistungs- und Erschwerniszulagen, Zulagen für Rufbereitschaft. Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer die Zulagen begründende Tätigkeit in einzelnen Monaten nicht tatsächlich ausübt. Zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden ist. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen ist. Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu zahlende Zulage zum Regelarbeitsentgelt, andernfalls nicht. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit) werden bei der Festlegung des jeweiligen Referenzzeitraums von drei Monaten ausgeklammert. Dem Arbeitgeber bleibt die Aufstockung unregelmäßig zu zahlender Zulagen unbenommen ( 3 Abs. 1 Nr. Buchst. a zweiter Halbsatz AtG). Die vorstehenden Ausführungen sind vor allem bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in den Neufällen von Bedeutung. Zu beachten ist ferner, dass zum Regelarbeitsentgelt auch der auf die laufenden Bezüge entfallende sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgung gehört Die Höhe der Förderleistungen für die Neufälle wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt ( 12 Abs. 2 Satz 1 AtG). Maßgeblich sind dabei die Einkommensverhältnisse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor der Wiederbesetzung. Eine Änderung des Festbetrages erfolgt grundsätzlich nicht mehr. Lediglich bei Verringerung des berücksichtigungsfähigen Regelarbeitsentgelts um mindestens 10,00 c findet eine Anpassung des Förderbetrages statt. Eine Erhöhung des Regelarbeitsentgelts führt hingegen nicht zu einer Erhöhung der Förderleistungen. 1.2 Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit ( 6 Abs. 2 AtG) Die bisher in 6 Abs. 2 Satz 3 AtG enthaltene Regelung, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit aus dem Zeitraum der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit diejenigen Arbeitszeiten außer Betracht bleiben müssen, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, ist ersatzlos entfallen. Auch wenn die bisherige regelmäßige Arbeitszeit oberhalb der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit liegt, erfolgt bei der Durchschnittsberechnung keine Begrenzung mehr auf die regelmäßige tarifvertragliche wöchentliche Arbeitszeit. Für den Anwendungsbereich des TV ATZ dürfte diese Rechtsänderung nur in Einzelfällen von Bedeutung sein. 1.3 Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU ( 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG) Die schon bisher in 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG geforderte Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben muss, ist dahingehend erweitert worden, dass auch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, berücksichtigt werden können. III. 1. Auswirkungen für den TV ATZ Die gesetzlichen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die am 30. Juni 2004 schon bestanden haben. Insoweit gilt der TV ATZ uneingeschränkt weiter. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 begonnen haben (Neufälle), sind grundsätzlich ebenfalls die Regelungen des TV ATZ in vollem Umfang anzuwenden. Allerdings ist in diesen Fällen dem schon bisher geltenden Grundsatz, dass die tariflichen Aufstockungsleistungen nicht die gesetzlich vorgegebenen Mindestbeträge unterschreiten dürfen, größere Beachtung zu widmen. Es bedarf deshalb in der Regel einer Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung. Soweit die tariflichen Aufstockungsleistungen den gesetzlich garantierten Mindestbetrag nicht erreichen, ist der fehlende Differenzbetrag ebenfalls vom Arbeitgeber zu zahlen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1.1 Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ Da auch in den Neufällen der Arbeitnehmer den tariflichen Mindestnettobetrag von 83 v. H. des bisherigen Nettoarbeitsentgelts erreichen muss, wird die Anwendung des 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ regelmäßig zu einem höheren Aufstockungsbetrag führen als die gesetzliche Regelung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG. In Einzelfällen, wenn zum Regelarbeitsentgelt solche Bezüge gehören, die nicht in die tarifliche 20 v. H.-Aufstockung eingehen (z. B. bei Anspruch auf Entgelt für Bereit-

5 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite 2709 schaftsdienst/rufbereitschaft), kann allerdings die gesetzliche Regelung günstiger sein. 1.2 Zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag nach 5 Abs. 4 TV ATZ In der Regel wird die gesetzliche Vorschrift in 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG im Vergleich zur tariflichen Regelung ( 5 Abs. 4 TV ATZ) zu einem höheren, mindestens aber zu demselben Betrag führen, da das Regelarbeitsentgelt als neue Bemessungsgrundlage vielfach höher ist, als die bisher maßgebliche Differenz zwischen den schon verbeitragten Bezügen und 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts. Auf das als beigefügte Berechnungsbeispiel (Anlage 1) eines normalen Altersteilzeitfalls im Teilzeit- oder Blockmodell wird verwiesen. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen (z. B. bei Anspruch auf unständige, nicht zum Regelarbeitsentgelt gehörende Bezüge) kann sich im Teilzeitmodell die tarifliche Regelung als günstiger erweisen (vgl. hierzu das als Anlage 2 beigefügte Berechnungsbeispiel). Im Rahmen der Günstigerprüfung sind also gegenüberzustellen: einerseits die Berechnung nach 5 Abs. 4 TV ATZ und andererseits die Berechnung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG bzw. 163 Abs. 5 SGB VI, jeweils in der Fassung ab 1. Juli (Nach 163 Abs. 5 SGB VI gilt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme.) Der Arbeitgeber hat den höheren Betrag als zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen und allein zu tragen ( 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI ggf. i. V. m. 279g SGB VI). 1.3 Einmalzahlungen Einmalzahlungen sind in den Neufällen nur noch bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge nach 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ (also bei der 20 v. H.-Aufstockung und bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages von 83 v. H.) zu berücksichtigen. Für die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach 5 Abs. 4 TV ATZ i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG bzw. 163 Abs. 5 SGB VI ist in den Neufällen zu beachten, dass Einmalzahlungen hier gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen, weil nur solche Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage einfließen können, die laufend gezahlt werden. Das bei In-Kraft-Treten des TV ATZ bekannt gegebene Beispiel zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt findet bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (Anlage 4 meiner Bekanntmachung vom 12. April 1999) auf Neufälle keine Anwendung mehr. Auch wenn Einmalzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge eingehen, so ist doch zu beachten, dass in denjenigen Monaten, in denen Einmalzahlungen zustehen und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder überschritten wird, von der Reihenfolge her zunächst die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (noch ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung) zu ermitteln sind. Die Verbeitragung der Einmalzahlung hat anschließend unter Beachtung der anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu erfolgen. Beispiel: Regelarbeitsentgelt c Einmalzahlung c Beitragsbemessungsgrenze West c davon 90 v. H c Bemessungsgrundlage für den zus. RV-Beitrag (80 v. H. von c) c zus. RV-Beitrag (19,5 v. H.) 390 c Dasselbe gilt für die Verbeitragung der Bezüge für Mehrarbeit oder Überstunden. IV. Hinweis auf Änderungen des SGB III ab 1. Januar 2005 Für die Bestimmung der Mindestnettobeträge nach der Mindestnettobetragsverordnung gelten die Vorschriften zum Leistungsentgelt des SGB III entsprechend ( 15 Satz 2 AtG). Die derzeitigen Regelungen zum Leistungsentgelt gemäß 136 SGB III gelten bis zum 31. Dezember 2004 und sind durch Artikel 1 Nr. 71 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt grundlegend umgestaltet worden. Nach 133 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung ist Leistungsentgelt künftig das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 v. H. des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach 10c Abs. 2 EStG in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Künftig bleibt demnach die Kirchensteuer, die derzeit noch gemäß 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III einbezogen ist, bei der Bestimmung der Mindestnettobeträge unberücksichtigt. Wiesbaden, 28. Juli 2004 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I B 42 P 2002 A 47 StAnz. 33/2004 S. 2707

6 Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1. Juli 2004 begonnen wurden (Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung). (tarifliche und gesetzliche Bemessungsgrundlagen stimmen überein) Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach 5 Abs. 4 TV ATZ (i.v.m. 3Abs.1Nr.1Buchst.bAtGund 163Abs.5SGBVI;gemäß 15gAtGund 279gSGBVI jeweils in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung) Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell fiktives bisheriges Entgelt tatsächliches ATZ- Entgelt Anlage 1 zur HMdIS-Bekanntmachung vom 28. Juli 2004 I 42 - P 2002 A Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der RV nach 3 Abs.1Nr.1Buchst.bAtGi.V.m. 163Abs.5SGBVI (jeweils in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung) Regelarbeitsentgelt Grundvergütung (VergGr. V c BAT B/L, Endstufe) 1.891,70 945,85 945,85 Ortszuschlag (Tarifklasse II Stufe 1) 473,21 236,61 236,61 allgemeine Zulage 107,44 53,72 53,72 Vermögenswirksame Leistungen (kein ZVE) 6,65 3,33 3,33 Brutto insgesamt 2.479, , ,51 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE) 2.472, ,12* 2.225,12* Arbeitgeber-Umlage zur VBL 6,45 % 159,47 143,52 143,52 davon pauschal zu versteuern (max. 92,03 ) 92,03 92,03 92,03 Individuell zu versteuern 67,44 51,49 51,49 Hinzurechnungsbetrag ( 2Abs.1Satz2ArEV) 1426,82 x 2,5 %./. 13,30 22,37 22,37 22,37 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.568, ,37 Regelarbeitsentgelt (RAE) 1.313,37 Fiktives bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung - BBG RV) 5.150, ,81 90 v.h. der BBG RV 4.635,00 davon 90 v.h ,93 Differenz zum RAE 3.321,63./. bereits verbeitragten ATZ-Entgelts 1.313,37 80 v.h. des RAE 1.050,70 Unterschiedsbetrag 998,56 zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.050,70 zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers 19,50 % 194,72 zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers 204,89 Der Arbeitgeber zahlt den höheren zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag von 204,89 gemäß 3Abs.1Nr.1Buchst.bAtG. * Nach 15 Abs. 2 Satz 2 ATV beträgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei nach dem vereinbarter Altersteilzeit das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge, nach 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. Seite 2710 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr. 33

7 Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1. Juli 2004 begonnen wurden (Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung). (tarifliche und gesetzliche Bemessungsgrundlagen weichen ab - hier verdeutlicht am Beispiel Erschwerniszulagen) Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach 5 Abs. 4 TV ATZ (i.v.m. 3Abs.1Nr.1Buchst.bAtGund 163Abs.5SGBVI;gemäß 15gAtGund 279g SGB VI jeweils in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung) Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell fiktives bisheriges Entgelt tatsächliches ATZ- Entgelt Anlage 2 zur HMdIS-Bekanntmachung vom 28. Juli 2004 I 42 - P 2002 A Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der RV nach 3 Abs.1Nr.1Buchst.bAtGi.V.m. 163Abs.5SGBVI (jeweils in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung) Regelarbeitsentgelt Grundvergütung (VergGr. V c BAT B/L, Endstufe) 1.891,70 945,85 945,85 Ortszuschlag (Tarifklasse II Stufe 1) 473,21 236,61 236,61 allgemeine Zulage 107,44 53,72 53,72 Vermögenswirksame Leistungen (kein ZVE) 6,65 3,33 3,33 Erschwerniszulagen (letzte 3 Monate nicht durchgehend angefallen) 200,00 100,00 kein RAE* Brutto insgesamt 2.679, , ,51 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE) 2.672, ,12** 2.225,12** Arbeitgeber-Umlage zur VBL 6,45 % 172,37 155,13 143,52 davon pauschal zu versteuern (max. 92,03 ) 92,03 92,03 92,03 Individuell zu versteuern 80,34 63,10 51,49 Hinzurechnungsbetrag ( 2Abs.1Satz2ArEV) 1426,82 x 2,5 %./. 13,30 22,37 22,37 22,37 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2.781, ,98 Regelarbeitsentgelt (RAE) 1.313,37 Fiktives bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung - BBG RV) 5.150, ,71 90 v.h. der BBG RV 4.635,00 davon 90 v.h ,54 Differenz zum RAE 3.321,63./. bereits verbeitragten ATZ-Entgelts 1.313,37 80 v.h. des RAE 1.050,70 Unterschiedsbetrag 1.078,56 zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 1.050,70 zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers 19,50 % 210,32 zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers 204,89 Der Arbeitgeber zahlt den höheren zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag von 210,32 gemäß 5 Abs. 4 TV ATZ * Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, gehören nur zum Regelarbeitsentgelt, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass diese in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen sind; andernfalls nicht. ** Nach 15 Abs. 2 Satz 2 ATV beträgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei nach dem vereinbarter Altersteilzeit das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge, nach 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite 2711

8 Seite 2712 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr Durchführung des hessischen Beihilferechts; hier: Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft Der nach 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und 9 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO maßgebende Höchstsatz beläuft sich ab 1. Mai 2004 auf 3 347,04 Euro. Wiesbaden, 2. August Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I A 221 StAnz. 33/2004 S Kommunale Finanzplanung bis 2008; Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr 2005 I. Orientierungsdaten für die Finanzplanung bis Gemäß 101 Abs. 2 Satz 2 HGO gebe ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen die nachstehenden Orientierungsdaten für die Finanzplanung bis 2008 der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen bekannt: Orientierungsdaten für die Finanzplanung der hessischen Gemeinden/Gv. Veränderung gegenüber dem Vorjahr in v. H A. Steuereinnahmen 1.1 Gemeindeanteil an Lohnsteuer, veranl. Einkommensteuer, Zinsabschlag 1 ) ,5 1.2 Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich ) 1, , Gemeindeanteil an den Steuern vom Umsatz 3 ) + 2, Gewerbesteuer (brutto) 4 ) + 5, ,5 4. Grundsteuer A Grundsteuer B Zuweisung Grunderwerbsteuer ,5 B. Kommunaler Finanzausgleich 1. Steuerverbundmasse 7 ) Umlagegrundlagen 5 ) 6 ) Kreisumlage ,5 + 5,5 Verbandsumlage 0,5 + 3, ,5 C. Ausgaben 1. Gesamtausgaben (bereinigt) max noch keine Festlegung 2. Gewerbesteuerumlagen 1 1,5 + 3,5 + 2,5 1 ) Geschätzter Vergleichswert für 2004: Mio. Euro. 2 ) Geschätzter Vergleichswert für 2004: 124 Mio. Euro. 3 ) Geschätzter Vergleichswert für 2004: 278 Mio. Euro. 4 ) Geschätzter Vergleichswert für 2004: Mio. Euro. 5 ) Vergleichswerte für 2004: Kreisumlage Mio. Euro, Verbandsumlage Mio. Euro. 6 ) Einschl. Erhöhung des Vervielfältigers nach 6 Abs. 5 Gemeindefinanzierungsgesetz, Abrechnung der erhöhten GewSt.-Umlage für frühere Jahre und zeitweise Absenkung der Annuitäten für den Fonds Deutsche Einheit. 7 ) Die Werte können insbesondere durch die tatsächlich zu berücksichtigende negative Abrechnungsspitze aus 2004 noch erheblichen Veränderungen unterliegen. 2.1 Grundlagen für die Orientierungsdaten Mit den Orientierungsdaten erhalten die Kommunen Hinweise auf die nach gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand voraussichtlichen Entwicklungen wichtiger Einnahme- und Ausgabepositionen in ihren Haushalten. Änderungen in den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, mögliche gesetzliche Neuregelungen sowie die tatsächliche Entwicklung des Steueraufkommens können zu abweichenden Ergebnissen führen. Den Berechnungen liegt die gesamtwirtschaftliche Projektion der Bundesregierung nach dem Stand vom Mai 2004 zu Grunde. Sie ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Zuwachs des Bruttoinlandsprodukts nach dem Rückgang um 0,1 v. H. im Jahr 2003 im Jahr / 2 v. H. und im Jahr ,8 v. H. erreicht. Für die Jahre 2004 bis 2008 (Basis 2003) wurde für Deutschland insgesamt ein reales Wachstum von durchschnittlich jährlich 1 3 / 4 v. H. unterstellt. Es wird angenommen, dass bei einer Begrenzung des Preisanstiegs auf durchschnittlich jeweils knapp 1 v. H. im Jahr 2004 und im Jahr 2005 ein nominales Wirtschaftswachstum von 2 1 / 4 v. H. im Jahr 2004 und 2 3 / 4 v. H. im Jahr 2005 und 3 v. H. im Durchschnitt der Jahre von 2004 bis 2008 erreicht wird. Die Einnahmeansätze (Nr. I.1) orientieren sich an den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen von Mitte Mai Berücksichtigt wurden die tatsächlichen staatlichen Einnahmen bis einschließlich Mai 2004 und die tatsächlichen Steuereinnahmen der Kommunen im ersten Halbjahr Begrenzung des Ausgabenwachstums Der Finanzplanungsrat hat am 16. Juni 2004 die Haushaltsentwicklung 2004 sowie die Gestaltung der Haushalte 2005 und der Finanzpläne bis zum Jahr 2008 erörtert. Seine Empfehlungen gehen dahin, dass die Länder einschließlich der Gemeinden ihr jährliches Ausgabenwachstum in den Jahren 2005 und 2006 auf durchschnittlich höchstens 1 v. H. begrenzen. Für die folgenden Planungsjahre wurden noch keine Festlegungen getroffen. 2.3 Kommunaler Finanzausgleich Die Daten für den kommunalen Finanzausgleich stehen unter dem Vorbehalt der Beschlüsse des Hessischen Landtags über den Landeshaushalt und das Finanzausgleichsänderungsgesetz Das Hessische Ministerium der Finanzen wird nach Vorliegen der relevanten Daten wie in den letzten Jahren für jede Gemeinde die voraussichtlichen Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen für das Ausgleichsjahr 2005 bekannt geben. 2.4 Gewerbesteuerumlage Zusätzlich zu den Veränderungsraten der Gewerbesteuerumlage wird in der nachstehenden Übersicht die Entwicklung der einzelnen Komponenten des Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage angegeben. Die Gemeinden können mit diesen Angaben nach sorgfältiger Schätzung ihres Gewerbesteueraufkommens die abzuführende Gewerbesteuerumlage genauer berechnen. Voraussichtliche Entwicklung des Vervielfältigers (Punkte) für die Gewerbesteuerumlage Jahr Normal- Erhöhung für Erhöhung für Gesamt- Vervielfältiger Länderfinanz- Fonds Deutsche vervielausgleich (ab 1995) Einheit fältiger 6 Abs. 3 6 Abs. 3 6 Abs. 5 GFRG GFRG GFRG Bund Länder Länder Länder Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten Bei den Orientierungsdaten handelt es sich um Durchschnittswerte, die für die einzelne Gemeinde oder den einzelnen Gemeindeverband Anhaltspunkte bei der Aufstellung des Haushaltsplanes bzw. der Finanzplanung geben sollen. Bei der Planung der Einnahmen und Ausgaben können strukturelle Unterschiede in der Aufgabenstellung und die besondere Finanzlage im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die von den Orientierungsdaten erheblich abweichen. Es bleibt deshalb Aufgabe jeder Gebietskörperschaft, anhand der landesweiten Durchschnittswerte entsprechend den örtlichen Gegebenheiten die für ihre Planung zutreffenden Einzelwerte selbst zu er-

9 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite 2713 mitteln. Dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer, die in der jüngsten Vergangenheit extreme und nicht vorhersehbare Veränderungsraten aufwies. II. Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr Konsolidierung der kommunalen Haushalte In den hessischen Kommunalhaushalten sind bis zum 31. Dezember 2003 Fehlbeträge des Verwaltungshaushalts in Höhe von insgesamt rund 2,2 Milliarden Euro aufgelaufen, die in den künftigen Jahren zu decken sind. Hinzu kommt der in den Kommunalhaushalten 2004 ausgewiesene jahresbezogene Fehlbedarf von insgesamt rund 1,1 Milliarden Euro. Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, den Konsolidierungskurs der Kommunen konsequent fortzusetzen und ggf. sogar zu verschärfen. Es ist eine fortdauernde Aufgabe der Kommunen, durch qualitative Konsolidierung eine leistungsfähige Infrastruktur und die dafür notwendigen Handlungsspielräume zu sichern. Dabei haben die Kommunen zu berücksichtigen, dass ihre unmittelbaren und mittelbaren Solidarbeiträge zur Finanzierung der Deutschen Einheit auf lange Zeit erhebliche Einschränkungen in der kommunalen Haushaltswirtschaft erfordern. 2. Reduzierung der Ausgaben Alle Möglichkeiten zur Einsparung von Ausgaben sind konsequent zu nutzen. Gegebenenfalls müssen kommunale Leistungen auch in größerem Umfang abgebaut werden, soweit keine Finanzierung durch zusätzliche Einnahmen von den Leistungsempfängern möglich ist. Der Finanzplanungsrat empfiehlt für die Jahre 2005 und 2006 ein Ausgabenwachstum von jeweils höchstens 1 v. H. Die Kommunen sind gut beraten, diesen Rahmen nicht auszuschöpfen. Sollte sich zeigen, dass die Beschränkung der kommunalen Ausgaben auf das wirklich unumgängliche Maß nicht ausreicht, den Kommunalhaushalt nachhaltig zu konsolidieren, darf die Kommune keinesfalls in ihren Sparanstrengungen nachlassen. In jedem Fall muss verhindert werden, dass die kommunalen Haushalte in eine auf lange Sicht irreparable Schieflage geraten. Besondere Finanzhilfen zur Haushaltskonsolidierung sind weder vom Bund noch vom Land zu erwarten. 3. Beginn der Konsolidierungsmaßnahmen Aus der Verpflichtung zu einer die stetige Aufgabenerfüllung sichernden Haushaltswirtschaft ( 92 Abs. 1 HGO) ergibt sich, dass die Kommunen unverzüglich nachhaltig wirkende Konsolidierungsmaßnahmen einzuleiten haben, sobald erste Anzeichen darauf hindeuten, dass in der Haushaltswirtschaft Fehlbeträge entstehen können. Alarmzeichen sind zum Beispiel die Reduzierung der Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt, die Unterlassung notwendiger Bauunterhaltungsmaßnahmen, eine nicht ausgeglichene Finanzplanung, die Verlängerung der ursprünglichen Kreditlaufzeiten bei Umschuldungen. 4. Abgrenzung der Ausgaben des Vermögenshaushalts Auch bei schwieriger Finanzlage ist es nicht akzeptabel, wenn Unterhaltungsaufwand für Vermögensgegenstände dem Vermögenshaushalt zugeordnet wird, um die Finanzierung durch Kreditaufnahmen zu ermöglichen. Die Finanzprobleme werden dadurch nicht gelöst, sondern lediglich in die Zukunft verschoben. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind aufgefordert, hierauf besonders zu achten. 5. Verwendung von Erlösen aus Vermögensveräußerungen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen dürfen grundsätzlich nicht für Zwecke des Verwaltungshaushalts verwendet werden, es sei denn, die strikten Voraussetzungen des 22 Abs. 3 GemHVO sind zweifelsfrei erfüllt. Die im Verwaltungshaushalt zu veranschlagenden konsumtiven Ausgaben müssen mit Einnahmen des Verwaltungshaushalts finanziert werden. Bei der Veräußerung von rentablen Vermögensgegenständen entfallen laufende Einnahmen, die bis dahin u. a. für den Schuldendienst zur Verfügung standen. Die Struktur des Haushalts würde nachhaltig verändert, wenn laufende Einnahmen aus Vermögenspositionen entfielen, ohne dass gleichzeitig entsprechende Belastungen zurückgeführt werden. Erlöse aus Vermögensveräußerungen müssen daher grundsätzlich zur Reduzierung bestehender oder zur Vermeidung neuer Schulden des Vermögenshaushalts verwendet werden. Eine Nettoneuverschuldung im Finanzplanungszeitraum bei gleichzeitiger Verwendung von Veräußerungserlösen für Zwecke des Verwaltungshaushalts ist ausgeschlossen. 6. Steuerung der Unternehmensbeteiligungen In die Konsolidierungsbemühungen soll auch eine qualifizierte Steuerung der unmittelbaren und mittelbaren Unternehmensbeteiligungen durch ein aussagekräftiges und transparentes Berichtswesen sowie durch ein wirksames Controllingverfahren einbezogen werden. Die Berichte sollen den Mitgliedern der kommunalen Gremien in anschaulicher und transparenter Weise alle steuerungsrelevanten Fakten vermitteln und Privatisierungspotenziale darstellen. 7. Feststellungen der überörtlichen Kommunalprüfung Die Zusammenfassenden Berichte der überörtlichen Kommunalprüfung enthalten wertvolle Hinweise für eine sparsame und effiziente Haushaltswirtschaft. Deshalb wird allen Kommunen dringend empfohlen, die in den Zusammenfassenden Berichten enthaltenen Feststellungen und Anregungen eingehend und eigenverantwortlich auf ihre Umsetzbarkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich zu prüfen. Soweit Kommunen selbst in vergleichende überörtliche Prüfungen einbezogen waren, haben sie die Ergebnisse der Prüfung eingehend zu würdigen und zu berücksichtigen. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden dies überwachen. Bei Anträgen von Kommunen auf Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock zu Rechnungsfehlbeträgen wird die Frage der Vermeidbarkeit des Fehlbetrages auch hieran gemessen. Wiesbaden, 3. August 2004 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV i 04 StAnz. 33/2004 S HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 784 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen (APOgDArch) vom 27. Juli 2004 Aufgrund des 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494), wird im Einvernehmen mit der Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines 1 Geltungsbereich Zweiter Teil Einstellung 2 Einstellungsvoraussetzungen 3 Ausschreibung, Bewerbung 4 Auswahl und Einstellung Dritter Teil Ausbildung 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien 8 Gestaltung der Fachstudien 9 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten 10 Beurteilung der Leistungen

10 Seite 2714 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr. 33 Vierter Teil Prüfungen Erster Abschnitt Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg Fachhochschule für Archivwesen 11 Zweck der Zwischenprüfung 12 Prüfungsausschuss 13 Schriftliche Prüfung 14 Mündliche Prüfung 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis Zweiter Abschnitt Laufbahnprüfung 17 Zweck und Teile der Laufbahnprüfung 18 Prüfungsausschuss 19 Schriftliche Prüfung 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfung 21 Mündliche Prüfung 22 Entscheidung über das Prüfungsergebnis 23 Wiederholung der Laufbahnprüfung 24 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 25 Erkrankung, Versäumnis 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 28 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Erster Teil Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen. Zweiter Teil Einstellung 2 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllt; 2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie angemessene Kenntnisse in der französischen und lateinischen Sprache nachweist. 3 Ausschreibung, Bewerbung (1) Die oberste Dienstbehörde schreibt die für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Archivdienstes freien Stellen aus. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das Schulabgangszeugnis, soweit noch nicht vorhanden das letzte Versetzungszeugnis oder der Nachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand, 3. gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 4. etwa vorhandene Zeugnisse über die Beherrschung der deutschen Kurzschrift und des Maschinenschreibens, 5. zwei Lichtbilder und 6. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch. Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 7. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union 8. eine Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern 9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis. 10. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. 4 Auswahl und Einstellung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Landesdienst werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt. Sie werden in der Regel zum 1. Oktober eingestellt. (2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Inspektoranwärterin oder zum Inspektoranwärter ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen. (4) Ausbildungsarchiv ist auch das Stadtarchiv Frankfurt am Main. Dritter Teil Ausbildung 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben selbständig zu erkennen und zu lösen. Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und umfasst Fachstudien von vierundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten von zwölf Monaten Dauer. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Zu den Fachstudien gehören auch die begleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv mit einhundert Stunden praxisbegleitendem Unterricht. Das Einführungspraktikum kann in zwei zeitlich getrennte Abschnitte aufgeteilt werden. sechs Monate; 2. Grundstudium I (als Gasthörer) an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, daneben Beschäftigung im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt sechs Monate mit bzw. Hessischen Hauptstaatsarchiv sechshundert Stun- Wiesbaden. den; 3. Grundstudium II an der Archivschule achtzehn Monate mit Marburg Fachhochschule für eintausendfünfhun- Archivwesen dert Stunden nach 4. Hauptstudium an der Archivschule dem Lehrplan in Ab- Marburg Fachhochschule für schnitt II der An- Archivwesen lage 1 zur Studien- 5. Zwischenprüfung an der Archivschule ordnung Marburg Fachhochschule für Archivwesen 6. Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv sechs Monate. (2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint ( 8 Abs. 3 HLVO).

11 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite Berufspraktische Studien und Fachstudien (1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden sie in die Organisation der Archive (Wirtschafts-, Kirchen-, Parlamentsarchive, öffentliche Archivpflege), in die Archivverwaltungspraxis (Registratur, Geschäftsablauf, Auskunfts- und Benutzertätigkeit) sowie in das Kassen- und Rechnungswesen eingeführt. (2) Das Grundstudium I an der Verwaltungsfachhochschule umfasst folgende Studienfächer: Staat und Verfassung, Verwaltungsrecht, Öffentliche Finanzen, Gesellschaft und Verwaltung, Verwaltungsbetriebslehre, Kommunalrecht, Dienstrecht, Soziale Sicherung, Privatrecht, Wirtschaftslehre, Arbeitsmethodik. (3) Das Grundstudium II an der Archivschule umfasst folgende Studienfächer: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, vornehmlich des 19. und 20. Jahrhunderts, Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit, Kirchengeschichte, insbesondere Kirchenverfassungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Kunstdenkmäler als Zeugnisse der Geschichte, Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit, Einführung in die Information und Dokumentation, Einführung in das Bibliotheks- und Museumswesen, Lateinischer Sprachunterricht, Französischer Sprachunterricht. (4) Das Hauptstudium an der Archivschule umfasst folgende Studienfächer: 1. Archivwissenschaft a) Typologie der Archive, b) Strukturlehre, Ordnungslehre, c) Verzeichnungslehre, d) Vorarchivische Schriftgutverwaltung, Zwischenarchive, Schriftgutübernahme, Wertung und Kassation, e) Archivtechnik, Fotografie im Archiv, f) Öffentlichkeitsarbeit der Archive, g) Archivgeschichte, h) Soziologie und Archive. 2. Einführung in die Elektronische Datenverarbeitung 3. Hilfswissenschaftliche Fächer a) Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften, b) Aktenkunde, c) Quellenkunde und Quellenkritik, d) Lesen und Interpretation lateinischer Schriftstücke der Neuzeit, e) Lesen und Interpretation französischer Schriftstücke der Neuzeit, f) Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit. 4. Historische Fächer a) Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit, b) Deutsche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit, c) Geschichtliche Landeskunde und Territorialgeschichte der Neuzeit, d) Kommunalgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. 5. Archivische Rechtskunde Einzelne Fächer im Grundstudium II und im Hauptstudium können gegeneinander ausgetauscht werden. (5) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach 19. Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und Anwärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten. 8 Gestaltung der Fachstudien (1) Die Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden und an der Archivschule Marburg Fachhochschule für Archivwesen werden durch deren Studienordnungen ( 15 VerwFHG vom 12. Juni 1979 [GVBl. I S. 95, 97], zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 [GVBl. I S. 431]) näher geregelt. (2) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Form von Vorlesungen und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln. (3) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff. Die Übungen sowie die Besichtigungen und Exkursionen erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen. 9 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten (1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Beschäftigten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen. (2) Die jeweilige Ausbildungsleiterin oder der jeweilige Ausbildungsleiter gibt jeweils am Ende der beiden Abschnitte der praktischen Ausbildung einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Der Bericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in dem betreffenden Abschnitt erreicht hat. Er ist mit ihr oder ihm zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. 10 Bewertung von Leistungen (1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind mit einer Punktzahl zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = (sehr gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = (gut) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = (befriedigend) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = (ausreichend) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = (mangelhaft) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte = (ungenügend) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf oder mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.

12 Seite 2716 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr. 33 Vierter Teil Prüfungen Erster Abschnitt Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg Fachhochschule für Archivwesen 11 Zweck der Zwischenprüfung (1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule findet eine Zwischenprüfung statt. Sie soll ergeben, ob die Anwärterin oder der Anwärter die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Archivwissenschaft, 2. Geschichtliche Landeskunde und Territorialgeschichte der Neuzeit, 3. Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit, Deutsche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit, 4. Aktenkunde, 5. Historische Hilfswissenschaften sowie nach Wahl des Prüflings eines der folgenden Fächer: Archivtechnik; Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, vornehmlich des 19. und 20. Jahrhunderts; Archivische Rechtskunde. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 12 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, der vom zuständigen Ministerium berufen wird; er besteht aus 1. der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule als Beisitzerinnen oder Beisitzer auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Archivschule Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Bestellung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. (2) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und der Direktor des Landespersonalamtes je eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine. 13 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in drei Aufsichtsarbeiten von je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 20. Jahrhunderts in deutscher, lateinischer und französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In einer weiteren Aufsichtsarbeit von vier Stunden, die am Ende des Grundstudiums II oder während des Hauptstudiums anzufertigen ist, hat der Prüfling nach Wahl ein Thema aus dem Studienfach Deutsche und allgemeine Geschichte der Neuzeit oder aus dem Studienfach Archivwissenschaft zu bearbeiten. (2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führt. (4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit hat der Prüfling die Arbeit abzugeben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. (5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden, Mitglied des Lehrkörpers unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer versuchen, sich darüber zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Bewertung im Rahmen der vorliegenden Bewertungen. (6) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten ausreichend (7 bis 5 Punkte) beurteilt sind. Andernfalls wird die Zwischenprüfung als nicht bestanden erklärt. 14 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Prüfung soll jeweils höchstens eineinhalb Stunden dauern; sie ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen. (2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durch die Mitglieder des Lehrkörpers abgehalten, die die Fächer unterrichtet haben. Die Prüferin oder der Prüfer, die oder der dem Prüfungsausschuss nicht angehört, schlägt diesem die Note für den Gegenstand der Prüfung vor; der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jederzeit gestatten, Fragen an die Prüflinge zu stellen. Der Prüfungsausschuss setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest. 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis (1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Für die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind a) das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung und b) die Überzeugung, in welchem Maße der Prüfling die für den gehobenen Archivdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben hat, maßgebend. (2) Die Abschlussnote, die ihr zugrunde liegenden Noten sowie die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung sind den Prüflingen nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, unter Aufsicht Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen zu geben. (3) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwärterin oder der Anwärter, sofern sie oder er nicht nach 43 Abs. 1 HBG entlassen wird, die Prüfung wiederholen, und zwar nach Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung findet nicht statt. 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. (2) Die Niederschrift enthält: 1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, 4. den Prüfungsstoff, 5. die vollständigen Notenlisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. (3) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus. Zweiter Abschnitt Laufbahnprüfung 17 Zweck und Teile der Laufbahnprüfung In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen Archivdienst nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und der mündlichen Prüfung in Geschichte des Landes Hessen. 18 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst abzulegen; er besteht aus: 1. der Direktorin oder dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

13 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite den Direktorinnen oder Direktoren des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdienstes und 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der mindestens die Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzen muss, als Beisitzerinnen oder Beisitzer. (2) Das zuständige Ministerium beruft die in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Beisitzerinnen und Beisitzer. Für die oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt es die stellvertretenden Mitglieder. Die Vertreterin oder der Vertreter der Gewerkschaften wird von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften vorgeschlagen. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von dem zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden. (4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungsund Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten. (5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und der Direktor des Landespersonalamtes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden, einer Direktorin oder einem Direktor eines Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mitglieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 19 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 1. einer Probearbeit, die im letzten Vierteljahr des Schlusspraktikums anzufertigen ist, 2. einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die im letzten Ausbildungsmonat innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist. (2) Die archivarische Probearbeit besteht aus der Ordnung und der Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes; sie soll innerhalb von zwei Monaten ausgeführt und abgeschlossen sein. (3) Die Prüfungsaufgabe stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss bewertet. (2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als ausreichend (7 bis 5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 21 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die nicht später als sechs Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfindet. Sie soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern. Es sollen nicht mehr als vier Prüflinge zugleich geprüft werden. (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest. 22 Entscheidung über das Prüfungsergebnis (1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Für die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind a) das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung, b) die in den berufspraktischen Studienzeiten gezeigten Leistungen (gemäß Befähigungsbericht nach 9 Abs. 2), c) und das Ergebnis der Zwischenprüfung gemäß 15 Abs. 1 maßgebend. Für das Gesamturteil gelten folgende Noten: sehr gut (15 bis 14 Punkte) gut (13 bis 11 Punkte) befriedigend (10 bis 8 Punkte) ausreichend (7 bis 5 Punkte) nicht bestanden. (2) Die Abschlussnote, die ihr zugrunde liegenden Noten sowie die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung sind dem Prüfling nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, unter Aufsicht Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen zu geben. 23 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so bleibt sie oder er im Vorbereitungsdienst, sofern sie oder er nicht nach 43 Abs. 1 HBG entlassen wird. Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung. (2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird ( 9 Abs. 2 HLVO). 24 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. (2) Die Niederschrift enthält: 1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonstigen Anwesenden, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, 4. den Prüfungsstoff, 5. die vollständigen Notenlisten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer. (3) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 25 Erkrankung, Versäumnis (1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und ggf. in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn der Prüfling

14 Seite 2718 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht oder 2. ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt. 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung (1) Täuschungshandlungen von Anwärterinnen und Anwärtern hat die Aufsichtführung festzustellen, zu unterbinden und dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Aufsichtführung die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. (3) In der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderte Menschen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden ( 6 Abs. 2 HLVO). Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen 28 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes vom 15. Mai 1981 (StAnz. S. 2016), zuletzt geändert am 29. November 2000 (StAnz. S. 4101), tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem In- Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort. 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung von 1. Juli 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Wiesbaden, 27. Juli 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst gez. Corts Gült.-Verz. 322, 781 StAnz. 33/2004 S Anlage 1 (zu 9 Abs.1) Beschäftigungsnachweis der Anwärterin/des Anwärters... (Vor- und Zuname) Lfd. Dauer Dienst- Angabe des Ausbildungs- Beschei- Nr. Von... stelle abschnitts und kurze nigung*) bis... Darstellung der Beschäftigung *) Bescheinigung des ausbildenden Beamten, der Leitung der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung. A n l a g e 2 (zu 9 Abs. 2)......, den... (Ausbildungsstelle) Befähigungsbericht der/des... für die Zeit seiner Ausbildung bei... vom... bis... Dienstversäumnis (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe) vom... bis... Grund:... Die Anwärterin/der Anwärter wurde in folgenden Arbeitsbereichen ausgebildet: Leistungsbild: a) Auffassungsgabe b) Urteilsfähigkeit c) Ausdrucksfähigkeit, mündlich d) Ausdrucksfähigkeit, schriftlich e) Organisationsfähigkeit f) Initiative g) Arbeitssorgfalt h) Arbeitstempo i) Umfang der Fachkenntnisse k) Berufliches Interesse l) Allgemeines Bildungsstreben 2. Persönlichkeitsbild a) Pflichtbewusstsein b) Bereitschaft zur Verantwortung c) Führung, dienstlich d) Führung, außerdienstlich 3. Ist das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht? Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel:... Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung: Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind: Zusammenfassendes Urteil: (ggf. besondere Befähigung oder Mängel, bemerkenswerte Wesenseigenschaften)... Kenntnis genommen: (Unterschrift) (Unterschrift) A n l a g e 3 (zu 16 Abs. 3) ARCHIVSCHULE MARBURG FACHHOCHSCHULE FÜR ARCHIVWESEN ZEUGNIS über die Zwischenprüfung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes Frau/Herr..., geb. am... in..., besuchte die Archivschule Marburg Fachhochschule für Archivwesen vom... bis... Sie/Er hat sich der Zwischenprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes vom unterzogen. Die Ergebnisse waren: 1. in der schriftlichen Prüfung A. an Schriftstücken des Jahrhunderts a) in lateinischer Sprache... b) in französischer Sprache... c) in deutscher Sprache... B. in der Aufsichtsarbeit aus dem Studienfach......

15 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite in der mündlichen Prüfung in a) Archivwissenschaft... b) Geschichtlicher Landeskunde und Territorialgeschichte der Neuzeit... c) Deutscher und allgemeiner Geschichte der Neuzeit, Deutscher Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit... d) Aktenkunde... e) Historischen Hilfswissenschaften im Wahlpflichtfach Frau/Herr... hat die Grundlagen des archivischen Fotografierens, Restaurierens und der elektronischen Datenerfassung kennen gelernt. Sie/Er hat die Zwischenprüfung mit der Note bestanden.... Marburg, den Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Gesamtergebnis: Punkte = sehr gut, Punkte = gut, 10 8 Punkte = befriedigend, 7 5 Punkte = ausreichend, nicht bestanden. Einzelergebnisse: Punkte = sehr gut, Punkte = gut, 10 8 Punkte = befriedigend, 7 5 Punkte = ausreichend, 4 2 Punkte = mangelhaft, 1 0 Punkte = ungenügend. A n l a g e 4 (zu 24 Abs. 3) PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE LAUFBAHNPRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN ARCHIVDIENST ZEUGNIS über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen Frau/Herr...,..., (Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname) geboren am..., nahm am sechsmonatigen Einführungspraktikum am... Archiv in... teil, absolvierte das Grundstudium I vom bis an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, besuchte zum Grundstudium II und zum Hauptstudium vom bis die Archivschule Marburg Fachhochschule für Archivwesen und nahm danach am sechsmonatigen Schlusspraktikum am... Archiv in... teil. Sie/Er hat am die Laufbahnprüfung vor dem Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst mit der Gesamtnote... bestanden...., den Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses:... Gesamtergebnis: Punkte = sehr gut, Punkte = gut, 10 8 Punkte = befriedigend, 7 5 Punkte = ausreichend, nicht bestanden. Einzelergebnisse: Punkte = sehr gut, Punkte = gut, 10 8 Punkte = befriedigend, 7 5 Punkte = ausreichend, 4 2 Punkte = mangelhaft, 1 0 Punkte = ungenügend. 785 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ Richtlinie für die Gewährung von Landeszuschüssen an Organisationen der Überbetrieblichen Maschinenverwendung (ÜMV) 1. Zweck der Maßnahme Die Maßnahme soll 1.1 den freiwilligen Zusammenschluss von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Nutzungsberechtigten fördern und Zusammenschlüsse von Vereinen, Verbänden und Lohnunternehmen unterstützen, die dem rationellen Einsatz der Landtechnik und gemeinsamen Dienstleistungen in der landwirtschaftlichen Produktion und der Landschaftspflege dienen. Die Landeszuschüsse zu den Organisations- und Sachaufwendungen sollen den Selbsthilfewillen unterstützen und die überbetriebliche Zusammenarbeit stärken; 1.2 durch landwirtschaftlich-technische Gemeinschaftsvorhaben die technische Entwicklung der Betriebe sichern und deren Investitionsaufwand minimieren; 1.3 die beschleunigte Einführung innovativer und insbesondere umweltschonender Technik (precision farming) in die Praxis ermöglichen. 2. Förderungsfähige Vereinigungen 2.1 Förderungsfähig sind Vereinigungen, die der Koordination, Information und Förderung von Trägerschaften der überbetrieblichen Maschinenhaltung in grundsätzlichen, organisatorischen und technischen Fragen dienen. Die Vereinigungen dürfen keine Gewinnabsichten oder Erwerbszwecke verfolgen. Zu den förderungsfähigen Vereinigungen gehören im Einzelnen: 2.2 Regional a) Landtechnische Fördergemeinschaften (LFG), Maschinen- und Betriebshilfsringe (MBR) Maschinenringe (MR) die als eingetragener Verein (e.v.) gebildet werden. b) Bodenverbände, sofern sie gemäß ihrer Satzung die Aufgaben nach Nr. 2.1 wahrnehmen. 2.3 Überregional a) die Landesarbeitsgemeinschaft der Maschinenringe und Landtechnischen Fördergemeinschaften in Hessen e.v. (LAG) als Zusammenschluss der regionalen Vereinigungen nach Nr. 2.2 a); b) der Landesverband der Lohnunternehmer in Land-, Forstwirtschaft und Weinbau Hessen e.v., der als berufsständische Organisation auf Landesebene gebildet ist; c) der Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverband Hessen als Dachorganisation der regionalen Beregnungs- und Bodenverbände, die sich mit der überbetrieblichen Maschinenverwendung befassen. 2.4 Die Zahl der förderungsfähigen regionalen Vereinigungen wird auf 15 begrenzt. Die fachliche Zuständigkeit für die Vereinigungen nach Nr. 2 liegt beim HDLGN. 2.5 Die Vereinigungen nach Nr. 2.2 bedürfen der Anerkennung durch das HDLGN, sofern sie eine Landesbeihilfe beantragen. 3. Landesarbeitskreis Überbetriebliche Maschinenverwendung (LAK-ÜMV) 3.1 Die unter Nr. 2.3 genannten Vereinigungen bilden ein auf Landesebene tätiges Koordinierungsgremium, den Landesarbeitskreis-ÜMV, dem je zwei Vertreter angehören. Bei Bedarf können weitere Mitglieder von Landesverbänden oder der Berufsorganisation berufen werden.

16 Seite 2720 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr Fachlich beraten und unterstützt wird das Gremium durch je einen Vertreter des für die Landwirtschaft in Hessen zuständigen Ministeriums und des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (HDLGN). 3.3 Dem Landesarbeitskreis obliegt insbesondere die Koordinierung der Vereins- und Verbandsaufgaben, die Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftsverwaltung und den Berufsverbänden, die Mitgestaltung von Richtlinien sowie Vorbereitung und Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen. 3.4 Für das Koordinierungsgremium wird kein eigener Haushalt aufgestellt. Entstehende Kosten sind aus den Zuschüssen an die Vereinigungen nach Nr. 2.3 zu decken. 4. Zuwendungen an ÜMV-Organisationen 4.1 Die Geschäftsstellen unter Nr. 2.2 erhalten einen Zuschuss bis zu einer Höhe von c/jahr. Die Geschäftsstellen unter 2.3 erhalten einen Zuschuss bis zu einer Höhe von c/jahr. 4.2 Die Zuschüsse sind von der Auflage abhängig, dass ein entsprechender Geschäftsbericht durch die Dachorganisationen unter Nr. 2.3 vorliegt und dass ein geschäftsführendes Mitglied der jeweiligen ÜMV-Organisation mindestens einmal jährlich an einem vom LAK empfohlenen Fortbildungslehrgang teilnimmt. 5. Antragstellung und Verfahrensweg 5.1 Die Anträge auf Landesförderung nach Nrn. 2.2 und 2.3 sind beim HDLGN zu stellen. Sie werden nach Prüfung an die Bewilligungsstelle weitergeleitet. 5.2 Bewilligungsstelle ist die EU-Zahlstelle. Sie vergibt die Landesmittel nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 5.3 Das HDLGN kann zu diesen Richtlinien entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen. 6. Anerkennung 6.1 Der Antrag auf Anerkennung nach Nr. 2.5 ist an das HDLGN einzureichen. 6.2 Der LAK berät über die Anträge, überprüft jährlich die Einhaltung der Voraussetzungen und schlägt ggf. die Anerkennung vor. 6.3 Die Anerkennung erfolgt durch das HDLGN und ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen durch Feststellung des LAK nicht mehr gegeben ist. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. 7.2 Für die Förderung gelten das jeweils maßgebende Haushaltsgesetz, die Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung, die vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 Abs. 1 LHO in der jeweils gültigen Fassung, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P); Anlage zu den VV zu 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung, die Allgemeinen Zinsbestimmungen (Zins.Best); Anlage 4 zu den VV zu 70 der LHO in der jeweils gültigen Fassung, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils gültigen Fassung. 7.3 Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich im Sinne des 264 StGB in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) und dem Hessischen Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199). Bei hinreichendem Verdacht auf absichtlich falsch gemachte Angaben ist die Bewilligungsbehörde verpflichtet, Strafanzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 19. Juli 2004 in Kraft. Die Richtlinie vom 27. Januar 1993 (StAnz. S. 726) tritt gleichzeitig außer Kraft. Wiesbaden, 2. April 2004 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz VII 1 82 m /04 Gült.-Verz. 830 StAnz. 33/2004 S DARMSTADT DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN Anerkennung der Stiftung Kapitalmarktrecht für den Finanzstandort Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main Gemäß 80 BGB in Verbindung mit 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 19. Juli 2004 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung Kapitalmarktrecht für den Finanzstandort Deutschland, Sitz in Frankfurt am Main, als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 4. August Regierungspräsidium Darmstadt II d (12) 554 StAnz. 33/2004 S Anerkennung der Dr. Gerhard und Martha Röttger-Stiftung mit Sitz in Bad Vilbel als rechtsfähige Stiftung Gemäß 80 BGB in Verbindung mit 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stif- tungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 22. Juli 2004 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts Dr. Gerhard und Martha Röttger-Stiftung, Sitz in Bad Vilbel, als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 4. August Regierungspräsidium Darmstadt II d (10) 64 StAnz. 33/2004 S Anerkennung der OJCOS-Stiftung mit Sitz in Reichelsheim/Odenwald als rechtsfähige Stiftung Gemäß 80 BGB in Verbindung mit 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 20. Juli 2004 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts OJCOS-Stiftung, Sitz in Reichelsheim/Odenwald, als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 4. August 2004 Regierungspräsidium Darmstadt II d (7) 22 StAnz. 33/2004 S. 2720

17 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite Rücknahme des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages zur Errichtung und Betrieb eines Biomassekraftwerkes der Firma Hornitex Nidda Energie GmbH, Nidda Der Genehmigungsantrag der Firma Hornitex Nidda Energie GmbH vom 9. Dezember 2002, geändert am 14. Juni 2004, für ein Biomassekraftwerk in Nidda ist mit Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juli 2004 zurückgenommen worden. Das Genehmigungsverfahren ist damit einzustellen. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen und die im Erörterungstermin am 31. März bis 2. April 2004 gestellten Anträge von Einwender/innen haben sich mit der Antragsrücknahme erledigt. Diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Benachrichtigung der einzelnen Personen, die Einwendungen erhoben haben. Frankfurt am Main, 30. Juli 2004 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Frankfurt IV/F e 621 Hornitex 59 StAnz. 33/2004 S HESSISCHES LANDESVERMESSUNGSAMT 790 Flurbereinigung UF 1532 Neu-Eichenberg A 38 Vom Hessischen Landesvermessungsamt Obere Flurbereinigungsbehörde ist nachstehender Flurbereinigungsbeschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wetzlar, 29. Juli 2004 Hessisches Landesvermessungsamt Obere Flurbereinigungsbehörde UF 1532 Neu-Eichenberg A 38 StAnz. 33/2004 S Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Aufgrund 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils geltenden Fassung, wird aus Anlass des Baus der Autobahn A 38 für die in der Anlage aufgeführten Grundstücke in Teilen der Gemarkungen Eichenberg, Berge, Hebenshausen und Marzhausen der Gemeinde Neu-Eichenberg die Flurbereinigung angeordnet (Unternehmensflurbereinigung). Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 958 ha, davon ca. 122 ha Wald. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Gebietsübersichtskarte durch einen orangen Farbstreifen kenntlich gemacht. 3. Flurbereinigungsbehörde Für die Flurbereinigung zuständig ist die Flurbereinigungsbehörde beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Verwaltungsstelle Eschwege, Honer Straße 49, Eschwege. 4. Teilnehmergemeinschaft Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Neu-Eichenberg A 38. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neu-Eichenberg. 5. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind nach 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): 1. Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. 2. Als Nebenbeteiligte Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für öffentliche oder gemeinschaftliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt; Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; Empfänger neuer Grundstücke nach 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustands; Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben; der Unternehmensträger.

18 Seite 2722 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Nr Unternehmensträger Träger des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Eschwege. 7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o. a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 8. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Nach 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG ist ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich, wenn a) die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) Bauwerke, Brunnen, Gräber, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden; d) Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 9. Veröffentlichung, Auslegung Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Gemeinde Neu-Eichenberg sowie in der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Stadt Witzenhausen, der Gemeinde Friedland (Niedersachsen) und in der Gemeinde Hohengandern (Verwaltungsgemeinschaft Handstein/Rusteberg in Thüringen) öffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger für das Land Hessen nachrichtlich veröffentlicht. Der Beschluss mit Begründung und mit der Gebietsübersichtskarte wird während eines Monats nach Bekanntgabe zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Neu-Eichenberg und in den an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden o. g. Stadt bzw. Gemeinden während der Dienststunden ausgelegt. Gründe: Nach dem sprunghaften Anstieg des Verkehrs auf der Bundesstraße 80 aufgrund der Öffnung der ehemaligen innerdeutschen Grenze wurde das Projekt der A 38 zwischen Göttingen und Halle in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz) aufgenommen. Das Vorhaben gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit (Straße Nr. 13). Die Gesamtstrecke wurde in mehrere Planungsabschnitte unterteilt, die sich wiederum aus einzelnen Verkehrseinheiten (VKE) zusammensetzen. Bei der hier behandelten VKE 2 geht es um den Abschnitt SW Friedland (Niedersachsen)/B 27 bis NW Uder/Landesgrenze Niedersachsen Thüringen, im Planfeststellungsabschnitt A (Hessen) von Bau-km bis Bau-km Der Plan für diesen Abschnitt wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 20. Mai 2003 gemäß 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz VerkPBG) festgestellt. Das Regierungspräsidium in Kassel, als Enteignungsbehörde, hat auf Anregung des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen beim Hessischen Landesvermessungsamt Obere Flurbereinigungsbehörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß 87 FlurbG für die o. g. Straßenbaumaßnahme beantragt. Aufgrund dieses Antrages wird die für solche Zwecke besonders geeignete Unternehmensflurbereinigung mit diesem Beschluss angeordnet und durchgeführt. Durch die Straßenbaumaßnahme werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Laut Grunderwerbsverzeichnis der Planfeststellungsunterlagen benötigt die Bundesstraßenverwaltung im Planfeststellungsabschnitt A (Hessen) ca. 42,4 ha überwiegend landwirtschaftliche Nutzfläche (15 ha für Trasse, 3,4 ha für Wirtschaftswege und 24 ha für Kompensationsmaßnahmen). Die Kompensationsmaßnahmen liegen teilweise trassenfern in der Gemarkung Eichenberg. Der entstehende Landverlust soll in dem Flurbereinigungsverfahren auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt werden, wobei bereits vom Träger des Unternehmens angekaufte Flächen in das Verfahren eingebracht und als Ersatzland verwendet werden können. Durch die vorgesehene Trasse der BAB A 38 werden landwirtschaftliche Grundstücke angeschnitten und zum Teil unwirtschaftlich zerschnitten. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird unterbrochen. Ebenso wird teilweise das bestehende Be- und Entwässerungssystem für die Acker- und Grünlandgrundstücke in seiner Funktion beeinträchtigt. Diese deutlichen Nachteile für die allgemeine Landeskultur sollen im Flurbereinigungsverfahren durch die Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und naturnahen Grabennetzes sowie die Durchführung landschaftsgestaltender Maßnahmen vermindert bzw. beseitigt werden. Durch Maßnahmen der Bodenordnung werden neue Grundstücke gebildet und Zerschneidungsschäden beseitigt. Weitere Maßnahmen nach 1 FlurbG sind möglich. Der Zweck der Flurbereinigung kann in Anbetracht der Größe der Baumaßnahme und des Umfanges der in Anspruch zu nehmenden Flächen nur durch die Einbeziehung der in dem Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) bezeichneten Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren erreicht werden. Die aufgrund der Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahrens anfallenden Kosten fallen dem Unternehmensträger (Bundesrepublik Deutschland Straßen- und Verkehrsverwaltung) zur Last, soweit sie durch von ihm verursachte Maßnahmen entstehen. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden gemäß 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren informiert. Die nach 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwendungen dagegen erhoben. Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß 5 Abs. 3 FlurbG über das geplante Verfahren unterrichtet worden. Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach 87 FlurbG vor. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Widerspruch beim Hessischen Landesvermessungsamt Obere Flurbereinigungsbehörde, Schaperstraße 16, Wiesbaden, erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Wetzlar, 27. Juli 2004 Hessisches Landesvermessungsamt Obere Flurbereinigungsbehörde

19 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen 16. August 2004 Seite 2723 Grundstücksverzeichnis Das Flurbereinigungsgebiet umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Berge Flur 2 Flurstücks-Nr.: 4; 23; 24; 25; 26; 27; 30/7; 31; 32; 33; 34/3; 34/4; 38; 39; 40/1; 41/1; 43; 44/1; 45/2; 46/2; 47; 56/3; 56/4 Flur 3 Flurstücks-Nr.: 14; 24/2; 24/5; 24/7; 29/2; 32/3; 32/4; 32/10; 32/11; 32/12; 34/1; 34/9; 35/1; 36/2; 37/2; 43 Gemarkung Eichenberg Flur 1 Flurstücks-Nr.: 31 Flur 4 Flurstücks-Nr.: 1; 2; 3; 14/1; 15; 16/1; 17/1; 17/2; 18; 19/1; 19/2; 20; 21; 22; 32/1; 48/2; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66/1; 67/2; 68; 69; 70; 71/1; 72; 73; 74; 75; 76; 77 Flur 5 Flurstücks-Nr.: 1/1; 1/2; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8/1; 8/3; 8/4; 8/5; 9; 10; 11; 12; 13/9; 18/1; 18/2; 19; 20; 21/1; 38/2; 42/13; 43; 44; 45/1; 45/2; 46/1; 47; 51/3; 132/7; 132/8; 132/17; 132/18; 132/19; 132/20; 132/21; 132/22; 132/23; 132/24; 132/25; 132/26; 132/27; 133; 134; 135/1; 135/2; 136/1; 137; 138/1; 139; 140; 141/1; 141/2; 142/1 Flur 6 Flurstücks-Nr.: 6; 7; 8/2; 8/3; 9/1; 9/3; 9/4; 9/5; 9/6; 9/7; 10/1; 11/1; 12; 13/2; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26/3; 26/4; 27/2; 28/2; 29; 30; 31; 32; 33 Flur 14 Flurstücks-Nr.: 7/1; 11/2; 11/3; 11/4; 13/4; 15/1; 18/4; 18/7; 26/3 Gemarkung Hebenshausen Flur 1 Flurstücks-Nr.: 5/1; 9/7; 9/11; 9/14; 28/2; 28/3; 28/13; 29/7; 34/2; 34/3; 35/1; 35/2; 36/2; 36/3 Flur 2 Flurstücks-Nr.: 2/1; 2/6; 2/7; 2/8; 5/1; 6/1; 6/2; 7/5; 7/6; 11/2; 11/4; 13/4; 13/9; 13/16; 16/3; 16/4; 16/5; 17/2 Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluss Neu-Eichenberg A 38 Flur 4 Flurstücks-Nr.: 4/1; 4/2; 5/1; 6; 7; 10; 11; 12/11; 12/18; 12/19; 12/37; 12/38; 12/39; 13/1; 13/2; 13/3; 13/4; 14; 15; 16/3; 17; 18; 19/1; 32/2; 33/5; 33/6; 33/8; 33/9; 33/11; 33/12; 34/3 Flur 5 alle Flurstücke Flur 6 Flurstücks-Nr.: 1/1; 2; 3; 5/1; 7/1; 10/1; 12/1; 16; 17; 18; 19/1; 20/1; 21/1; 22/2; 23/1; 27/1; 31; 32; 33/1; 35; 38/1; 39/1; 47; 48; 49/1; 55; 56; 57/1; 59/1; 60; 61/1; 64/1; 66/1; 67/1; 67/2; 69/1; 73; 74; 75; 76; 77/1; 78/1; 78/2; 80/1; 81/1; 82; 83; 85/2; 85/3; 89/2; 89/3; 91; 92; 93/1; 93/2; 94/1; 94/2; 95; 102/1; 108/1; 109; 158/1; 160/1; 162/1; 162/2; 163/1; 163/2; 166/1; 167/5; 167/6; 167/8; 167/9; 168; 169; 170; 171/1; 171/2; 171/3; 172/1; 172/2; 172/3; 172/4; 173/1; 173/8; 179/1; 180; 181/1; 181/2; 182/1; 183/1; 184/2 Flur 7 Flurstücks-Nr.: 71/25 Gemarkung Marzhausen Flur 1 Flurstücks-Nr.: 1; 2/1; 3/1; 4/1; 5/1; 6/1; 8/1; 8/2; 9/1; 10; 11/1; 12/1; 13/1; 14/1; 15; 16; 17; 18; 19/1; 20/1; 21; 22; 23; 24/1; 26/1; 28; 29; 30; 31; 32/1; 34/1; 34/2; 46/2; 47/2; 47/3; 48; 49; 51/1; 52; 53; 54/1; 57/2; 57/3; 58/1; 60/1; 61/1; 73/1; 74/1; 74/2; 75/1; 76/1; 77/1; 79/1; 80/3; 80/4; 80/5; 81/1; 81/2; 82; 83; 84; 85/1; 90/1; 91/1 Flur 2 Flurstücks-Nr.: 1/8; 1/17; 1/18; 1/19; 2/1; 2/2; 2/3; 2/4; 2/5; 3/10; 4/5; 6/1; 8; 13/1; 13/2; 14; 15/2; 16/8; 16/17; 16/18; 16/19; 16/20; 16/21; 16/22; 16/23; 20/26; 21/1; 21/2; 21/6; 21/7; 24/3; 26/28; 26/44; 26/46; 26/47; 30; 31/1; 31/2; 31/3; 32/8; 35/1; 35/2; 35/3; 38/7; 38/8; 38/10; 41/1; 42; 43/1; 43/2; 44/1; 44/2; 44/25; 44/26; 44/27; 46/4; 47/4; 48/10; 48/11; 48/12; 48/13; 48/14; 48/15; 49/12; 50/1; 50/2; 50/3; 51/5; 54; 55/2; 55/3; 55/6; 55/7; 58/3; 58/4; 59/1; 59/2; 59/3; 60/1; 60/2; 61/1 Flur 3 Flurstücks-Nr.: 1; 2; 6/1; 9/1; 9/2; 12/1; 13/4; 14; 15; 16; 18/1; 19/5; 19/6; 19/7; 19/9; 20/1; 21/7; 21/14; 23; 24/4; 25/1; 26/1; 27; 28/1; 30/2; 31/1; 32; 33/1; 34/2; 34/3; 35/1; 43/3; 44/4; 46/7; 47/8

20 Nr. 33 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2741 Andere Behörden und Körperschaften HRB 3608 Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbh Bekanntmachung nach 325 Abs. 1 Satz 2 HGB Mit dem Schreiben vom 23. Juli 2004 sind beim Amtsgericht, Handelsregister, Wiesbaden unter HRB 3608 der Jahresabschluss und folgende Unterlagen eingereicht worden: Lagebericht Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bericht des Aufsichtsrates Vorschlag und Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses. Wiesbaden, 23. Juli 2004 Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbh Die Geschäftsführung

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