Verfügung 55/1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 11/1998

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verfügung 55/1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 11/1998"

Transkript

1 Verfügung 55/1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 11/1998 Entscheidung der Präsidentenkammer vom 3. Juni 1998 über das Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen als Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk Gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird nachfolgend die Entscheidung der Präsidentenkammer über die Wahl des Frequenzvergabeverfahrens sowie die Festlegung und Regeln für die Durchführung der Verfahren veröffentlicht. Die Entscheidung ist im Benehmen mit dem Beirat bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post getroffen worden Allgemeinverfügung Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen als Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu); Entscheidung der Präsidentenkammer nach 73 Abs. 3 i.v.m. 11 TKG Gemäß 47 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 1, 2 und 7, 73 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ergeht über die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen als Punk-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (PMP-Rifu) sowie die Regeln für die Durchführung des Antragsverfahrens nach Anhörung der betroffenen Kreise folgende Entscheidung: 1. Das Verfahren zur Vergabe von Frequenzen wird nach der Anhörung nach 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz i.v.m. 11 Abs. 1 TKG für Frequenzzuteilungsverfahren für Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk zur Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen als zweistufiges, sich zeitlich aneinanderreihendes Frequenzvergabeverfahren (1. Stufe: Antragsverfahren, 2. Stufe: Ausschreibungsverfahren) durchgeführt. 2. Aufgrund der Frequenznutzungsplanung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mit PMP-Rifu werden für das Antragsverfahren drei Frequenzbereiche je Versorgungsbereich als verwaltungsmäßig abgegrenzte Fläche mit bereitgestellt. 3 duplexfähigen Frequenzblöcken mit der maximalen Bandbreite B = 14 MHz im Bereich 2540 MHz bis 2670 MHz (Duplexabstand 74 MHz), 5 duplexfähigen Frequenzblöcken mit der maximalen Bandbreite B = 14 MHz im Bereich 3410 MHz bis 3580 MHz (Duplexabstand 100 MHz) und 18 duplexfähigen Frequenzblöcken mit der maximalen Bandbreite B = 28 MHz im 26 GHz-Bereich (Duplexabstand 1008 MHz), die aus den Teilbereichen 24,549 GHz bis 25,053 GHz für das Unterband (UB) und 25,557 GHz bis 26,061 GHz für das Oberband (OB) zuteilbar sind, 3. Die für das Antragsverfahren zur Verfügung stehende Anzahl der Frequenzblöcke in einzelnen Versorgungsbereichen kann aus Gründen der Funkverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber sowie mit anderen Funkdiensten und der Erfordernisse der flächendeckenden Versorgung in den einzelnen Frequenzbereichen zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Nutzung von Frequenzen im Einzelfall unter Beachtung von 44 Abs. 1 TKG eingeschränkt werden ( 47 Abs. 5 i.v.m. 11, 10 TKG).

2 4. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt und sind für eine Zuteilung nicht im ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, wird angeordnet, daß die Zuteilung der Frequenzen im Vergabeverfahren in der Form der Ausschreibung erfolgt. 5. Nach Anhörung der betroffenen Kreise und Prüfung, Bewertung und Beurteilung der eingegangenen Kommentare erfolgt die Frequenzzuteilung sowohl im Antragsverfahren nach 47 Abs. 5 Satz 1 TKG als auch im Verfahren der Ausschreibung nach den folgenden Regeln (Eckpunkten): Eckpunkte für Frequenzzuteilungsverfahren für Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (PMP-Rifu) zur Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen, die insbesondere dem Angebot von Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen gewidmet sind (1) Grundsätzliches Mit dem seit dem geltenden Telekommunikationsgesetz vom 31.Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ist bezweckt, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen. Es ist beabsichtigt, im Zusammenhang mit dem Wegfall des Sprachtelefondienstmonopols mit Ablauf des die Voraussetzungen zum Aufbau der erforderlichen Netzinfrastruktur zu schaffen, die es künftigen Lizenznehmern ermöglichen, Teilnehmeranschlußleitungen als Übertragungswege im Wettbewerb zur Realisierung von Teilnehmeranschlüssen für den Sprachtelefondienst anzubieten. Die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen bzw. die drahtlose Teilnehmeranschlußleitung (sog. Wireless Local Loop WLL ) kann als Alternative zur drahtgebundenen Teilnehmeranschlußleitung im Rahmen der Lizenzklasse 3 nach 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c TKG angesehen werden. Mit der Amtsblattverfügung 51/1997 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 5/1997 vom , S. 338) wurde den betroffenen Kreisen (potentiellen Frequenznutzern) Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Frequenzbedarf für PMP- Rifu für drahtlose Teilnehmeranschlußleitungen für die Frequenzbereiche a) MHz b) MHz c) 26 GHz zu äußern (Anhörung nach 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz i.v.m. 11 Abs. 1, 10 TKG). Hierauf wird Bezug genommen. (2) Diese Anhörung hat einen ersten Eindruck von der zu erwartenden Nachfrage gebracht. Aufgrund der Ergebnisse der Abfrage konnten allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit die jeweiligen Versorgungsbereiche bestimmt werden, in denen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind.

3 Insbesondere hat sich gezeigt, daß offensichtlich nicht nur Interesse zur Realisierung von WLL-PMP-Rifu für das Angebot von Sprachtelefondienst vorliegt, sondern auch für Telekommunikationsdienstleistungen mit höheren Bitraten bzw. Bandbreiten und nicht nur der Frequenzbedarf für bestimmte Versorgungsbereiche (so wie in der AmtsblVfg vorgegeben) für Gemeinden, Kreise, Städte oder kleinere verwaltungsmäßig abgegrenzte Teilflächen einer Gebietskörperschaft (z. B. Stadtteile, Stadtbezirke oder Gemeindeteilorte), sondern auch bundesweit angegeben wurde. In Ballungsgebieten kann nicht ausgeschlossen werden, daß für eine Frequenzzuteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind, weil insbesondere mehr Frequenzen beantragt werden als vergeben werden können. Nach 47 Abs. 5 Satz 2 i.v.m. 11 Abs.1 und 10 TKG kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen, wenn für eine Frequenzzuteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind. Nach 11 Abs. 2 Satz 3 TKG erfolgt in diesem Fall die Vergabe von Frequenzen für die Funkverbindung von Teilnehmeranschlüssen ausschließlich im Wege der Ausschreibung. Das Frequenzvergabeverfahren soll deshalb als zweistufiges Verfahren durchgeführt werden. (3) Folgende Eckpunkte liegen diesem Verfahren zugrunde: (3.1) 1. Stufe: Antragsverfahren Es können Anträge für die Zuteilung von Frequenzen nach 47 Abs. 5 TKG für die Realisierung von WLL-PMP-Rifu für den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen (im folgenden: Sprachtelefondienst) gestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Wegfall des Sprachtelefondienstmonopols mit Ablauf des und dem Willen, in diesem Bereich schnellstmöglich einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu ermöglichen, ist über das Verfahren für die Zuteilung von Frequenzen für WLL-PMP-Rifu das Angebot von Sprachtelefondienst sicherzustellen und es können andere Dienste wie beim drahtgebundenen Teilnehmeranschluß angeboten werden. Die Frequenzen, die ausschließlich für WLL-PMP-Rifu bestimmt sind, dürfen zum Erbringen von Mobil- und Satellitenfunkdienstleistungen nicht zugeteilt werden. Die Anträge sind die rechtsverbindliche Grundlage für eine Frequenzzuteilung, sofern die Frequenzverfügbarkeit und -koordinierbarkeit gegeben ist. Hinsichtlich der zu zahlenden Frequenzgebühren und Beiträge nach 48 TKG gelten die Frequenzgebührenverordnung vom und die Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom Auf die Regelung des 47 Abs. 5 TKG hinsichtlich des Widerrufes einer Frequenzzuteilung (keine Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks innerhalb eines Jahres) wird besonders hingewiesen. Die Frequenz / der Frequenzblock gilt als genutzt, wenn mindestens eine Zentralstation pro Versorgungsbereich in Betrieb genommen ist.

4 (3.2) 2. Stufe: Ausschreibungsverfahren Soweit sich in der 1. Stufe herausstellt, daß die Nachfrage nach Frequenzen für WLL- PMP-Rifu das Angebot übersteigt, wird ein Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers für Frequenzen durchgeführt ( 11 Abs. 6 Satz 1 TKG; 2.Stufe). Hierbei gelten die Bestimmungen des 11 Abs. 6 (u.a. Bevorzugung von Bewerbern, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad gewährleisten) und des 11 Abs. 7 (u.a. Auflage, Universaldienst anzubieten). (4) Frequenzzuteilung (4.1) Voraussetzung: Übertragungswegelizenz Voraussetzung für eine Frequenzzuteilung ist der Besitz einer Lizenz der Lizenzklasse 3. An dem Frequenzzuteilungsverfahren können sich auch Unternehmen beteiligen, die noch nicht über eine Lizenz verfügen. In diesem Falle haben die Unternehmen vor dem Einreichen des Antrages auf Frequenzzuteilung zusätzlich einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Lizenz der Lizenzklasse 3 nach 8 TKG zu stellen. Im Rahmen des Verfahrens auf Zuteilung der Frequenzen haben die Unternehmen darzustellen, daß sie die Anforderungen erfüllen, die an die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 3 geknüpft sind. Erfüllt der Antragsteller diese Anforderungen, kann er gleichrangig mit den Lizenzinhabern am Frequenzzuteilungsverfahren teilnehmen. (4.2) Der Antragsteller muß, wenn er Sprachtelefondienst anbieten will, über eine Lizenz der Lizenzklasse 4 verfügen oder diese beantragt haben. Beschränkt er seine Tätigkeit auf das Angebot der WLL-Übertragungswege an Netzbetreiber, müssen diese Netzbetreiber im Besitz einer Lizenz der Lizenzklasse 4 sein. (4.3) Für die Beantragung von Lizenzen der Lizenzklasse 3 gilt die Amtsblattverfügung 116/1996 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 17 vom , S. 951) und für Lizenzen der Lizenzklasse 4 die Amtsblattverfügung 229/1996 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 30 vom ). (4.4) Da das Lizenzvergabeverfahren und das Frequenzzuteilungsverfahren getrennte Verfahren sind, kann auf Antrag die Lizenzvergabe bis nach Abschluß des Frequenzzuteilungsverfahrens zurückgestellt werden. Im Falle der Zuteilung einer Frequenz wird die Frequenzzuteilung Bestandteil der Lizenz der Lizenzklasse 3. Die Anträge auf Lizenzerteilung müssen bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des Frequenzvergabeverfahrens der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorliegen. Unternehmen, die nach 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen miteinander zusammengeschlossen sind, gelten als ein Unternehmen.

5 (5) Antragstellung (5.1) Anträge auf Frequenzzuteilung können schriftlich innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Beginn des Frequenzvergabeverfahrens bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gestellt werden. (5.2) Anträge können für beliebige Versorgungsbereiche, die durch verwaltungsmäßig abgegrenzte Flächen zu beschreiben sind, im gesamten Bundesgebiet gestellt werden. Unter Versorgungsbereich für die Frequenzzuteilung ist der Bereich innerhalb des Lizenzgebietes zu verstehen, in dem sich alle Standorte der Zentralstationen einschließlich der Teilnehmerstationen befinden und der auf Grund eines Antrags als geographisch fest umrissene Fläche beschrieben ist. Als geographische Begrenzung gelten die in einschlägigen Kartenunterlagen verzeichneten Grenzen. (5.3) Versorgungsbereiche in der Bundesrepublik Deutschland können sein: Gemeinden, Kreise, Städte oder kleinere verwaltungsmäßig abgegrenzte Teilflächen einer Gebietskörperschaft, wie z. B. Stadtteile, Stadtbezirke oder Gemeindeteilorte. Die Regulierungsbehörde kann Anträge für nicht definierte Versorgungsbereiche zurückweisen. Um Frequenzen effizient nutzen und bedarfsgerecht zuteilen zu können, muß für jeden angestrebten Versorgungsbereich der benötigte Frequenzbedarf einzeln angegeben werden. (5.4) Jedes Unternehmen kann nur jeweils einen Antrag pro Versorgungsbereich stellen. (5.5) Der Antrag muß für jeden Versorgungsbereich folgende Angaben enthalten: beantragte Frequenzblöcke und deren Bandbreite im jeweiligen Frequenzbereich Kartendarstellung des Versorgungsbereichs Versorgungsbereich dargestellt durch Markieren der Grenzen Bestimmung der Punkte durch ihre Koordinaten (geographische Länge und Breite), deren Verbindungsgeraden den beabsichtigten Versorgungsbereich eng umschreiben; Auflistung der Punkte in einer Tabelle; max. 18 Punkte Eintrag der Punkte und der Verbindungsgeraden (Polygonzug) in die Karte Anzahl der Einwohner im Versorgungsbereich Nachweis einer Lizenz der Lizenzklasse 3 bzw. Nachweis, daß der Antrag auf Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 3 gestellt wurde genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über verwendete Zugriffsverfahren. Auf die Ausführung zum Vorliegen einer Sprachtelefondienstlizenz (Lizenzklasse 4) in den Eckpunkten 4.1 bis 4.4 wird verwiesen.

6 (5.6) Bei der Frequenzzuteilung wird der Inhaber der Frequenz insbesondere die Auflage erhalten, daß er sicherstellen muß, daß ein Angebot von Sprachtelefondienst auf den mit diesen Frequenzen betriebenen Übertragungswegen stattfindet. (6) Technische Bedingungen für den Frequenzantrag: (6.1) Für das Antragsverfahren stehen zur Verfügung: 3 duplexfähige Frequenzblöcke mit der maximalen Bandbreite B = 14 MHz im Bereich 2540 MHz bis 2670 MHz (Duplexabstand 74 MHz) 5 duplexfähige Frequenzblöcke mit der maximalen Bandbreite B = 14 MHz im Bereich 3410 MHz bis 3580 MHz (Duplexabstand 100 MHz, europäische Harmonisierung wird z. Z. angestrebt) und 18 duplexfähige Frequenzblöcke mit der maximalen Bandbreite B = 28 MHz im 26 GHz-Bereich (Duplexabstand 1008 MHz), die aus den Teilbereichen von 24,549 GHz bis 25,053 GHz (UB) und 25,557 GHz bis 26,061 GHz (OB) zuteilbar sind. Die für das Antragsverfahren zur Verfügung stehende Anzahl der Frequenzblöcke in einzelnen Versorgungsbereichen kann aus Gründen der Funkverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber sowie mit anderen Funkdiensten und der Erfordernisse der flächendeckenden Versorgung in den einzelnen Frequenzbereichen zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Nutzung von Frequenzen im Einzelfall unter Beachtung von 44 Abs. 1 TKG eingeschränkt werden. (6.2) Werden im Rahmen des Antragsverfahrens mehr Frequenzblöcke beantragt als verfügbar sind, wird in den betroffenen Versorgungsbereichen eine Frequenzzuteilung erst nach Abschluß des sich anschließenden Ausschreibungsverfahrens erfolgen. (6.3) Die Frequenzzuteilung wird die Auflage beinhalten, daß ein Schutzgürtel von 15 km um den Versorgungsbereich einzuhalten ist. Es gilt die Festlegung, daß durch technische Maßnahmen an der/den Zentralstation(en) die störende spektrale Leistungsflußdichte (PFD stör ) in einer Entfernung von 15 km, gemessen von der Grenze eines Versorgungsbereiches, zur Sicherung der Funkverträglichkeit im Interesse eines effizienten Frequenzeinsatzes einen Wert von PFD störzul = -122 dbw / (MHz m 2 ) für die Frequenzbereiche 2540 MHz MHz und 3410 MHz MHz und PFD störzul = -110 dbw / (MHz m 2 ) für den Frequenzbereich 26 GHz nicht überschreiten darf. (6.4) Die Berechnung der störenden spektralen Leistungsflußdichte und ihre Einhaltung erfolgt auf der Grundlage des Ausbreitungsmodells gemäß Empfehlung UIT-R P.452-7, jedoch können für die Abschätzung der spektralen Leistungsflußdichte die Witterungseinflüsse, Geländestrukturen und statistische Werte unberücksichtigt bleiben, die Berechnung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der Freiraumdämpfung. Für den Frequenzbereich 2540 MHz MHz wird die Frequenzzuteilung ggf. befristet, sofern ab dem Jahr 2008 dieser Frequenzbereich durch UMTS beansprucht wird.

7 Für den Frequenzbereich 3410 MHz MHz können mögliche territorial begrenzte Unverträglichkeiten mit Funkanlagen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes zu Zuteilungseinschränkungen an der unteren Bandgrenze führen. Infolge bestehender Richtfunkstrecken ist in den Bereichen 2540 MHz MHz und 3410 MHz MHz mit einem hohen Koordinierungsaufwand zu rechnen. (7) Hinweis auf das Ausschreibungsverfahren Wenn in einem Versorgungsbereich im Rahmen des Antragsverfahrens mehr Anträge auf Frequenzzuteilung für WLL-PMP-Rifu für den Sprachtelefondienst gestellt werden als Frequenzen verfügbar sind, wird für die Frequenzvergabe in diesem Gebiet ein Ausschreibungsverfahren nach 11 TKG durchgeführt. Die Entscheidung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Festlegung und Regeln für dessen Durchführung werden gesondert im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Die für das Ausschreibungsverfahren zur Verfügung stehende Anzahl der Frequenzblöcke kann in einzelnen Versorgungsbereichen aus Gründen der Funkverträglichkeit unter Beachtung von 44 Abs. 1 TKG und zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs eingeschränkt werden. I. Gründe 1. Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt nach 47 Abs. 5 Satz 1 TKG auf Antrag durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann angeordnet werden, daß der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; 11 TKG gilt entsprechend. Nach 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz TKG gilt 11 entsprechend im Rahmen der Frequenzzuteilungen; 11 Abs. 1 TKG enthält einen Verweis auf 10 TKG. Dieser bestimmt, daß die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation beschränkt werden kann, wenn für eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind; vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören; die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entsprechend angewandt auf die Frequenzzuteilung ( 10 i.v.m. 11 Abs. 1 TKG) bei WLL-PMP-Rifu heißt dies: Sind für eine Frequenzzuteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das Ausschreibungsverfahren durchführen (vgl. auch 11 Abs. 2 Satz 3 TKG: "Die Vergabe von Frequenzen für die Funkverbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege der Ausschreibung."). Mit der Amtsblattverfügung 51/1997 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 5/1997 vom , S. 338) wurde den betroffenen Kreisen (potentiellen Frequenznutzern) Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Frequenzbedarf für WLL-PMP-Rifu für drahtlose Teilnehmeranschlußleitungen für die Frequenzbereiche

8 a) MHz b) MHz und c) 26 GHz zu äußern (Anhörung nach 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz i.v.m. 11 Abs. 1, 10 TKG). Diese sog. "Bedarfsabfrage" hat als Anhörung dem Zweck gedient, einen Eindruck zu gewinnen, ob die Anzahl der Betreiber von WLL-PMP-Rifu in einigen Versorgungsbereichen beschränkt werden muß, weil für eine Frequenzzuteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind. Dies war deshalb erforderlich, weil eine entsprechende abstrakt-generelle Festlegung bislang in einem Frequenznutzungsplan noch nicht getroffen werden konnte. Die einschlägige Rechtsverordnung nach 46 Abs. 3 Satz 2 TKG ist bisher nur als Entwurf einer Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes BR-Drucksache 378/97 vom vorhanden. Diese Anhörung hat einen ersten Eindruck von der zu erwartenden Nachfrage gebracht. Aufgrund der Ergebnisse der Abfrage konnte allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit der jeweilige Versorgungsbereich bestimmt werden, in dem nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind. Das "zweistufige Verfahren" (1.Stufe: Antragsverfahren, 2. Stufe: Ausschreibung) dient der Feststellung, ob in bestimmten durch die o.a. Verfügung 310/97 beschriebenen Versorgungsbereichen aufgrund der Anzahl eingegangener Anträge eine Ausschreibung durchgeführt werden muß. Ist dies nicht der Fall, sind Frequenzen auf Antrag ohne ein Vergabeverfahren nach 11 TKG zuzuteilen. Die von der Kammer festgelegten Eckpunkte definieren dieses Verfahren dem Aufbau nach und beschreiben Festlegungen und Regeln, die sowohl für die 1. Stufe (Antragsverfahren) wie für die 2. Stufe (Ausschreibungsverfahren) gelten. Die Kammer bindet hiermit ihr Ermessen, wonach sie nach 11 Abs. 1 TKG ein Ausschreibungsverfahren durchführen "kann". Die Entscheidung der Kammer umfaßt die Wahl des Verfahrens sowie die Feststellung, ob die Vergabe der Frequenzen im Antragsverfahren oder im Ausschreibungsverfahren zu erfolgen hat. In entsprechender Anwendung des 47 Abs. 5 Satz 2 i.v.m. 10, 11 Abs. 1 TKG auf die Frequenzzuteilung bei WLL-PMP-Rifu kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das Ausschreibungsverfahren durchführen, wenn für eine Frequenzzuteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind. 2. Mit der Amtsblattverfügung 310/1997 (BMPT Amtsblatt Nr. 34/97, S. 1889) hat das Bundesministerium für Post und Telekommunikation daher eine "Anhörung nach 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz i.v.m. 11 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) für Frequenzzuteilungsverfahren für Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (PMP-Rifu) für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen, die dem Angebot von Sprachtelefondienst mit ISDN- Leistungsmerkmalen gewidmet sind" durchgeführt und um Kommentare, auch zu den entsprechenden Eckpunkten, bis zum gebeten. Die eingegangenen Kommentare haben sich insbesondere auf die Durchführung des Frequenzvergabeverfahrens als zweistufiges Verfahren (1. Stufe: Antragsverfahren, 2. Stufe: Ausschreibungsverfahren) bezogen. Auch im übrigen sind die vom Bundes-

9 ministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) veröffentlichten Eckpunkte ausführlich kommentiert worden. Die Kammer hat darüber zu entscheiden, ob ein Ausschreibungsverfahren oder ein Antragsverfahren für WLL-PMP-Rifu-Frequenzen stattzufinden hat ("Wahl des Verfahrens") und wie dieses Frequenzvergabeverfahren zu gestalten ist ("Festlegungen und Regeln für die Durchführung"). Die Kammer hatte daher die zur Vfg 310/1997 für WLL-PMP-Rifu eingegangenen Kommentare dahingehend zu beurteilen, ob a) ein zweistufiges Frequenzvergabeverfahren durchgeführt werden soll (Eckpunkt 2) und b) welche sonstigen Eckpunkte für das Frequenzzuteilungsverfahren nach 47 Abs. 5 Satz 1 TKG festzulegen sind. 3. Der Festlegung der Eckpunkte liegen im einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Zu Eckpunkt 1 In Kommentaren wurde darauf hingewiesen, daß eine drahtlose Netztopologie im Anschlußbereich nicht zuletzt dadurch erst realisierbar würde, wenn Basisstationen schmalbandiger Systeme über eine breitbandigere PMP-Rifu-Verbindung zusammengeschlossen würden. Die Einbeziehung von "Endkunden" in die Definition von WLL-PMP-Rifu sei nicht zutreffend, denn es bestünde zwischen dem Netzbetreiber (Lizenzklasse 3) und dem Endkunden keine Vertragsbeziehung und auch kein direkter physikalischer Anschluß eines Endkunden, wenn der Anbieter (Lizenzklasse 4) zusätzliches Equipment installiert. Also müßte sich der feste Teilnehmer nicht direkt an einem Ende der spezifischen Funkstrecke befinden. Bei WLL-PMP-Rifu wird zukünftig anstelle der in einigen Kommentaren genannten Bezeichnung Basisstation der Begriff Zentralstation verwendet. Hierdurch wird verdeutlicht, daß die Nutzung von WLL-PMP-Rifu Funkverbindungen für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen ausgeschlossen ist, die unter Zuhilfenahme von Basisstationen erbracht werden. Es trifft zu, daß eine Beschränkung des Angebots von WLL-PMP-Rifu-Übertragungswegen auf das Herstellen der Funkanbindung zum Teilnehmeranschluß das kommerzielle Angebot von WLL-PMP-Rifu-Funkverbindungen im Rahmen der Lizenzklasse 3 an Lizenznehmer der Lizenzklasse 4 auf der Grundlage der in der AmtsblattVfg 310/1997 genannten Frequenzen ausschließen könnte. Dies ist aber nicht beabsichtigt. Vielmehr ist das Anbieten aller Telekommunikationsdienstleistungen möglich, die der Zweckbindung von WLL- PMP-Rifu-Frequenzen unmittelbar oder mittelbar durch Bereitstellen entsprechender Übertragungswege dienen, es sei denn für das Angebot dieser Telekommunikationsdienstleistung ist die Lizenzklasse 1 (Mobilfunklizenz) oder Lizenzklasse 2 (Satellitenfunklizenz) bestimmt. Das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen bleibt aber ausgeschlossen.

10 Im übrigen wird klargestellt, daß sowohl die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen wie die drahtgebundene Teilnehmeranschlußleitung Bestandteile öffentlicher Telekommunikationsnetze sind ( 3 Nr. 12 TKG), da an deren Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden. Die ergänzenden Wörter "an öffentliche Telekommunikationsnetze" wurden daher gestrichen. Der letzte Satz im Absatz 3 des Eckpunktes 1 ( WLL ist der Teil der Verbindung, an deren einem Ende sich der Endkunde als Nutzer befindet. ) wurde gestrichen, im übrigen blieb der Text unverändert. Zu Eckpunkt 2 (1) Einige Kommentare stellen die Zweistufigkeit des Verfahrens grundsätzlich in Frage. (2) In einer Stellungnahme wird das zweistufige Frequenzvergabeverfahren in zeitlicher Hinsicht kritisiert. Es solle das Ziel sein, die Frequenzen so rasch wie möglich "zuzuweisen" (gemeint ist: zuzuteilen), dem ließe sich am ehesten entsprechen, wenn Antrags- und Ausschreibungsverfahren parallel durchgeführt würden. Ansonsten befürchte man erhebliche Verfahrensverzögerungen. (3) Mittelbar üben Stellungnahmen an dem zweistufigen Verfahren insofern Kritik, als in einem (gesonderten) Antragsverfahren für WLL-PMP-Rifu für den Sprachtelefondienst und erst in einem späteren Frequenzvergabeverfahren für (breitbandige) Zusatzdienste über die Frequenzvergabe entschieden werden solle. (4) In einer weiteren Stellungnahme wird aus Zeit- und Kostengründen um eine Vereinfachung bei der Antragstellung gebeten. Es wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob die Möglichkeit einer "einmaligen" bundesweiten Antragstellung bestehe. Die Kammer folgt diesen Einwänden nicht. (1) Das zweistufige Frequenzvergabeverfahren sieht für die Versorgungsbereiche, in denen in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind, das Antragsverfahren (1. Stufe) vor ( 47 Abs. 5 Satz 1 TKG). Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag durch Verwaltungsakt. Soweit sich in der 1. Stufe herausstellt, daß für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind und für den Antragsteller auch nicht ersatzweise in einem der beiden anderen für WLL-PMP-Rifu gewidmeten Frequenzbereiche in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen zur Verfügung stehen, wird für den betroffenen Versorgungsbereich vor der Frequenzzuteilung ein Ausschreibungsverfahren (2. Stufe) durchgeführt. Hierzu werden in einer weiteren Anhörung entsprechende Eckpunkte des Ausschreibungsverfahrens veröffentlicht, die innerhalb einer Frist von einem Monat kommentiert werden können. (2) Dem Vorschlag, Antrags- und Ausschreibungsverfahren parallel durchzuführen, kann auf der Grundlage der Vorschriften des TKG nicht gefolgt werden, weil erst aufgrund des vorangehenden Antragsverfahrens nach 47 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 10, 11 TKG feststellbar ist, in welchen Versorgungsbereichen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzblöcke vorhanden sind und ein Ausschreibungsverfahren nach 11 Abs. 6 TKG erforderlich ist. Nach Ablauf der Frist bis zur Bestandskraft der Entscheidung schließt sich eine achtwöchige Antragsfrist an (vgl. Eckpunkt 5.1). Sobald nach

11 Ablauf dieser Antragsfrist die Versorgungsbereiche mit Frequenzknappheit im o.a. Sinne ermittelt sind, kann als 2. Stufe das Ausschreibungsverfahren beginnen. (3) Der Forderung, bereits mit diesem Frequenzvergabeverfahren breitbandige Zusatzdienste zu ermöglichen, wird entsprochen (vgl. Eckpunkt 5.6). Daher sollen auch zum gleichen Zeitpunkt die mit der zugeteilten Frequenzbandbreite technisch möglichen Zusatzdienste realisiert werden können. Gleichwohl ist als Mindestangebot der Sprachtelefondienst, wie ihn auch 11 Abs. 7 TKG als Universaldienst im Sinne von 1 Nr. 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung vom 30. Januar 1997 (BGBl. I S. 141) bestimmt, über WLL-PMP-Rifu-Frequenzen anzubieten. (4) Dem Anliegen einen "einmaligen" bundesweiten Antrag zu stellen, wurde nicht entsprochen. Die Ermittlung von "Frequenzknappheit" im Sinne von 47 Abs. 5 Satz 2 TKG "Sind für eine bestimmte Frequenz mehrere Anträge gestellt,..." setzt eine definierte und planerisch konkretisierbare räumliche Bezugsgröße voraus. Dies ist bei einem bundesweiten Antrag nicht möglich. Der Eckpunkt blieb unverändert Zu Eckpunkt 3 (1) Ein Kommentar stützt die Auffassung, daß die Frequenzzuteilung ausschließlich auf ein Angebot von Sprachtelefondienst beschränkt bleiben sollte, um eine ausreichende Verfügbarkeit der vorhandenen Frequenzressource sicherzustellen. Andere Kommentare sehen die vorgesehene anfängliche Nutzungsbeschränkung der Frequenzbänder auf ein Angebot von Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen unter den Aspekten von Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit als nicht tragbar an. Erfolgsaussichten im Wettbewerb würden nur bei einem vielfältigen Diensteangebot entsprechend der (regionalen) Kundenstruktur bestehen, d. h., daß zwingend neben Sprachtelefondienst (mit und ohne ISDN-Leistungsmerkmalen) auch zusätzlich Dienste (Text-, Daten- und Online-Dienste) realisiert werden können müßten, die auch als Festnetzdienste bereits über Kabel angeboten werden dürfen. Ein weiterer Interessent weist darauf hin, daß unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts eine Nutzungsbeschränkung für neu aufzubauende Infrastrukturen nur auf das Angebot von Sprachtelefondienst nicht mehr sinnvoll sei. Eine Nutzungsbeschränkung auf Sprachtelefondienst schließe Möglichkeiten der Kosteneinsparung aus. Nur bei einem Angebot verschiedener Dienste (incl. Datendienste) seien für den neuen Netzbetreiber die unterschiedlichen (regionalen) Kundengruppen zu bedienen. (2) Die Anwendung der Frequenzgebühren- und der Frequenznutzungsbeitragsverordnung ist im Hinblick auf die regionalisierte Vergabe von Frequenzblöcken und die pauschale Angabe von Gebühren in einer Spanne von 2500,- DM bis 17,5 Millionen DM aus Sicht einiger Kommentare nicht nachvollziehbar. (3) Einige Kommentare weisen darauf hin, daß alle Frequenzbänder zunächst zum selben Zeitpunkt beantragt und vergeben würden. Da die Umsetzung des Diensteangebots innerhalb eines Jahres geschehen müsse, würde die damit verbundene bundesweite Investitionstätigkeit nicht geleistet werden können. Es sei aufgrund der Formulierung des Eckpunktes offen, ob alle zugeteilten Frequenzblöcke durch den Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums komplett genutzt werden müßten. Hinsichtlich des Zuteilungswider-

12 rufs solle präzisiert werden, ab wann eine Frequenz als nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt gelte. (1) Die Beschränkung der Nutzung von WLL-PMP-Rifu -Frequenzen auf das Angebot von Sprachtelefondienst würde deren Betreiber im Wettbewerb zur drahtgebundenen Anschlußleitung, die das Angebot vielfältiger Dienste ermöglicht, benachteiligen. Der technische Fortschritt hat ermöglicht, daß heute auch mit der Kupferleitung modernste, breitbandige Dienste realisiert werden (z. B. Übertragung von TV). Daher ist es nachvollziehbar, wenn Kommentare sich für eine Ausweitung der Nutzung für WLL-PMP- Rifu-Frequenzen aussprechen. WLL mit PMP-Rifu (einem digitalen Richtfunk) soll als austauschbare Alternative zum drahtgebundenen Teilnehmeranschluß dem Verbraucher zur Verfügung stehen. Es gibt auch in der nationalen Frequenznutzungsplanung, ausgehend vom Frequenzbereichszuweisungsplan für die Bundesrepublik Deutschland, insofern keine auf WLL- PMP-Rifu bezogene Nutzungsbeschränkung. Dieser enthält in den in Rede stehenden Frequenzbereichen lediglich den Hinweis FESTER FUNKDIENST mit der Bemerkung Richtfunk. Auch aus internationalen Vereinbarungen ergeben sich keine entgegenstehenden Hinweise. Deshalb soll über die Frequenzen für WLL-PMP-Rifu neben der Realisierung von Sprachtelefondienst im Interesse der Schaffung eines funktionierenden Wettbewerbs auch gleichzeitig den Antragstellern für diese Frequenzen ermöglicht werden, im Rahmen der zugeteilten Frequenz und Bandbreite auch andere Telekommunikationsdienstleistungen (Text-, Daten- und Online-Dienste) mit Ausnahme von Mobil- und Satellitenfunkdiensten (Lizenzklassen 1 und 2) anzubieten. (2) In der Frequenzgebührenverordnung ist lediglich ein Gebührenrahmen festgelegt, jedoch nicht die Berechnung der Gebühren für die einzelnen Frequenzanträge in Abhängigkeit des jeweiligen Zuteilungsumfangs. Die Einzelheiten des Frequenzzuteilungsverfahrens (Form der Antragstellung, Muster der Urkunde für die Frequenzzuteilung, Frequenzbenutzung der Sendeanlagen für die Zentralstation, Bezugseinheit, Berechnungen u.a.) werden mit besonderer Amtsblattverfügung veröffentlicht. (3) 47 Abs. 5 Satz 3 TKG stellt insbesondere auf die Zuteilung von Frequenzen im Sinne einer standortbezogenen Frequenzzuteilung ab. Bei "paketweiser" Bereitstellung von Frequenzen in einer zeitlich kurzen Zuteilungsperiode für die Realisierung des Betriebs in einem Versorgungsbereich ist die Jahresfrist nach 47 Abs. 5 Satz 3 TKG und die damit verbundene Widerrufsmöglichkeit gesetzeskonform im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks auszulegen. Hierbei ist auf den kontinuierlichen Aufbau von Zentralstationen abzustellen. Es soll daher zunächst die Zuteilung des Frequenzblockes für den beantragten Versorgungsbereich erfolgen. Die Standorte für die Zentralstationen werden i.d.r. in Abhängigkeit der Entwicklung des Teilnehmerpotentials gewählt. Näheres regelt die AmtsblattVfg über das Frequenzzuteilungsverfahren.

13 Der Eckpunkt wurde wie folgt angepaßt: "Die Frequenz / der Frequenzblock gilt als genutzt, wenn mindestens eine Zentralstation pro Versorgungsbereich in Betrieb genommen ist.". Die Beschränkung auf das Angebot von Sprachtelefondienst entfiel. Zu Eckpunkt 3.2 (1) Einige Kommentierungen werfen die Frage auf, wie Frequenzknappheit definiert ist. Vorstellbar sei sowohl Knappheit in allen Frequenzbändern gleichzeitig als auch Knappheit in unterschiedlichen Regionen. (2) Unklarheiten gäbe es zur Auflage im Ausschreibungsverfahren über die Art der Universaldienstleistung und inwiefern eine Koppelung der Frequenzvergabe mit der Universaldienstpflicht die Möglichkeit der Entschädigung für ein access deficit aus dem Universaldienstfonds betreffe. (1) In den Eckpunkten wird der Begriff Knappheit von Frequenzen nicht verwendet, sondern eine Formulierung, die sich an 47 Abs. 5 i.v.m. 11 TKG anlehnt. Werden mehr Frequenzen/-blöcke für einen Versorgungsbereich beantragt als zur Verfügung stehen, ist ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, in diesem Fall gleichwohl zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung im Antragsverfahren zu prüfen, ob für den Antragsteller Frequenzen aus anderen als den beantragten Bereichen zuteilbar sind. Ist der Antragsteller hiermit einverstanden, können ihm diese Frequenzen zugeteilt werden. Werden gleichwohl für einen Versorgungsbereich mehrere Anträge für bestimmte Frequenzen gestellt, ohne daß eine entsprechende Anzahl von Frequenzen verfügbar ist, muß ein Ausschreibungsverfahren nach 47 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 11 Abs. 6 TKG stattfinden. (2) 11 Abs. 7 TKG verlangt eine Auflage zum Angebot eines Universaldienstes im Lizenzgebiet, wenn die Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen im Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Das Angebot der Universaldienstleistung hat sich nach 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom zu richten. Als Universaldienstleistung ist der Sprachtelefondienst im Sinne von 1 Nr. 1 TUDLV, nämlich Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital vermittelnden Netzes und von Teilnehmeranschlußleitungen mit einer Bandbreite von 3,1 khz und mit - soweit technisch möglich - den ISDN-Leistungsmerkmalen Anklopfen, Anrufweiterschaltung, Einzelverbindungsnachweis, Entgeltanzeige und Rückfrage/Makeln bestimmt. Bei der Nutzung von WLL-PMP-Rifu-Frequenzen werden deshalb die Bestimmungen nach 1 Nr. 1 TUDLV als Mindestanforderung festgelegt. Damit wird der Rechtsgedanke des 11 Abs. 7 TKG vollständig umgesetzt. Es soll den Betreibern überlassen bleiben, die technisch möglichen zusätzlichen Nutzungen auszuschöpfen bzw. weitere Leistungen im Rahmen des Universaldienstes anzubieten. Im übrigen gelten 20 TKG

14 und 2 TUDLV, die im einzelnen einen Ausgleich für das Angebot von Universaldienstleistungen vorsehen. Der Eckpunkt blieb daher bis auf die Streichung der Wörter "für den Sprachtelefondienst" unverändert. Zu Eckpunkt 4 / Eckpunkt 4.1 Diese Eckpunkte wurden nicht kommentiert. Eckpunkte 4 und 4.1 blieben unverändert. Zu Eckpunkt 4.2 Ein Interessent äußert die Auffassung, daß die vorgesehene Versorgungspflicht in der Praxis nur umsetzbar sei, wenn der Betreiber von WLL-PMP-Rifu-Einrichtungen nicht nur über eine Lizenz der Lizenzklasse 3, sondern gleichzeitig auch über eine Lizenz der Lizenzklasse 4 verfüge. Wenn ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden müßte, folge sogar aus 11 Abs. 7 TKG zwingend, daß Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen von demjenigen, der Frequenzen erhalten hat, anzubieten sei. Einem anderen Interessenten ist unklar, ob ein Antragsteller im Frequenzzuteilungsverfahren verpflichtet sei, dafür zu sorgen, daß die Übertragungswege vom Netzbetreiber (Lizenznehmer der Lizenzklasse 4) lediglich bzw. auch zur Erbringung von Sprachtelefondienst zu nutzen wären und wie sich eine solche Auflage für den Antragsteller für Frequenzen aus dem TKG ableiten ließe. Im Eckpunkt werden die sich aus 6 TKG ergebenden Anforderungen an die Lizenzpflicht genannt. Demnach bedarf es bei WLL-PMP-Rifu als Voraussetzung für die Antragstellung auf Frequenzzuteilung zwingend einer Lizenz der Lizenzklasse 3 zum Betreiben von Übertragungswegen (Eckpunkt 4., vgl. auch 8 Abs. 5 TKG). Darüber hinaus muß der Antragsteller, der Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet, über die Lizenz der Lizenzklasse 4 verfügen. Der Antragsteller für WLL-PMP-Rifu-Frequenzen erhält mit der Zuteilung keine Auflage, vertraglich die Zweckbindung bei einem anderen Netzbetreiber sicherzustellen. Das Recht, die Zweckbindung im Rahmen der Frequenznutzung festlegen zu dürfen, leitet sich aus den 44 bis 47 TKG ab. Hierdurch wird die Umsetzung der Anforderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans, der Frequenznutzungsplanung sowie eine effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Die Zweckbindung der Frequenznutzung ist deshalb in dem Verwaltungsakt für die Frequenzzuteilung sicherzustellen (vgl. 47 Abs. 5 Satz 3 TKG, zur Sicherstellung des Angebotes von Sprachtelefondienst Eckpunkt 5.6). Der Eckpunkt blieb daher unverändert. Zu Eckpunkt 4.3 Dieser Eckpunkt wurde durch externe Kommentierungen nicht in Frage gestellt.

15 Der Eckpunkt blieb unverändert. Zu Eckpunkt 4.4 Zu diesem Eckpunkt wurde kein Kommentar abgegeben. Der Eckpunkt blieb unverändert. Zu Eckpunkt 5 Zu Eckpunkt 5.1: In einigen Kommentaren wird darauf hingewiesen, daß die Antragsfrist von 8 Wochen als Ausschlußfrist nicht gerechtfertigt sei. 47 Abs. 5 Satz 2 TKG lautet: "Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; 11 gilt entsprechend." In 47 Abs. 5 TKG sind somit zwar dem Wortlaut nach keine Vorgaben über den zeitlichen Ablauf des Verfahrens vorhanden. Für die Beurteilung, ob aufgrund der Anzahl der gestellten Anträge ausreichend Frequenzen verfügbar sind, ist jedoch eine zeitliche Referenzgröße in Gestalt einer Frist erforderlich, um entscheiden zu können, ob Frequenzen knapp im Sinne des 47 Abs. 5 Satz 2 TKG sind und deshalb ein Vergabeverfahren im o.a. Sinne notwendig ist. Ohne die Festlegung eines Zeitrasters für die Sammlung von Anträgen ist eine Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz TKG nicht möglich. Ansonsten würde nur ein zufälliges, zeitliches Zusammentreffen von Frequenzanträgen ein Vergabeverfahren auslösen und ein objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Zugang zu Frequenzen, wie ihn 11 TKG fordert, wäre nicht gewährleistet. Im übrigen schließt der Eckpunkt die Antragstellung und Zuteilung von Frequenzen zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus, sofern Frequenzen verfügbar sind. Der Eckpunkt blieb unverändert. Zu Eckpunkt 5.2 Aus Zeit- und Kostengründen wird in einigen Kommentaren vorgeschlagen, die Möglichkeit einer einmaligen bundesweiten Antragstellung für bundesweite Anbieter zu prüfen. Durch eine stark regionalisierte Vergabe von Frequenzen würden für nationale Betreiber bundesweit einheitliche Frequenzblöcke nicht zur Verfügung stehen. Als zweckmäßig für ein Frequenzzuteilungskonzept sei eine Grobklassifizierung der Betreiber nach Netzbetreibern mit bundesweiter Positionierung und globalem Diensteangebot und in regionale bzw. regional orientierte Betreiber hilfreich. Dabei müßten dann für den bundesweiten Anbieter die Frequenzblöcke bundesweit zugeteilt werden.

16 Verwaltungsmäßig abgegrenzte Versorgungsbereiche im o.a. Sinne dienen dazu, eine räumliche Referenzgröße bereitzustellen, auf die sich die Zuteilung von Frequenzblöcken bezieht. Sie ermöglicht zugleich neben der im Eckpunkt 5.1 angesprochenen zeitlichen Komponente (Antragsfrist von 8 Wochen) eine Aussage darüber, ob für ein bestimmtes Gebiet (z. B. ein Stadtteil) mehr Anträge auf Zuteilung von Frequenzblöcken vorliegen, als Frequenzen in diesem Versorgungsbereich verfügbar sind. Der Antragsteller für die Zuteilung von Frequenzen kann im übrigen eine bundesweite Versorgung realisieren, muß aber für jeden einzelnen Versorgungsbereich jeweils einen Antrag auf Frequenzzuteilung stellen. Der Eckpunkt wurde insoweit redaktionell verändert, daß die Bezeichnung "Basisstation" gestrichen wurde (Eckpunkt 1.). Im übrigen blieb der Eckpunkt unverändert. Zu Eckpunkt 5.3 Es wird in einigen Kommentaren vorgeschlagen, die gesamte Bundesrepublik als Versorgungsbereich zu definieren. Detaillierte Angaben hinsichtlich konkreter Versorgungsbereiche könnten dann später vorgelegt werden. Einzelne Unternehmen streben, wie im Eckpunkt 5.2 bereits festgestellt, eine bundesweite Versorgung (verbunden mit einer Zuteilung einheitlicher Frequenzen) an. Ausgehend von dem Regulierungsziel "Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche" ( 2 Abs. 2 Nr. 2. TKG) werden Frequenzen auf Antrag zugeteilt oder gegebenenfalls ausgeschrieben. Zur Sicherstellung dieses regulatorischen Ziels werden Anträge auf Versorgungsbereiche bis zu einer Ausdehnung (großer) Städte und Kreise begrenzt, um damit Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten kleiner und mittlerer Unternehmen auszuschließen; diesen insbesondere soll die Teilnahme am Wettbewerb ermöglicht werden. Antragsteller für größere Versorgungsbereiche werden demzufolge unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf hingewiesen, daß eine Beschränkung auf die o.a. Versorgungsbereiche zu erfolgen hat. Stellt der Antragsteller seinen Antrag gleichwohl nicht um, wird der Antrag zurückgewiesen. Darüber hinaus kann nur bei räumlicher Definition von Versorgungsbereichen mittels der hier herangezogenen Segmente (Gemeinden, Kreise usw.) eine Feststellung getroffen werden, ob für bestimmte Frequenzen (innerhalb eines Frequenzspektrums, dessen Nutzung durch die Antragsteller exklusiv angestrebt wird) mehrere Anträge gestellt sind. Um klarzustellen, daß auch Gemeinden als räumliche Bezugsgröße im Sinne eines Versorgungsbereiches heranziehbar sind, wurden die Wörter "alle, einige oder einzelne" gestrichen. Im übrigen blieb der Eckpunkt unverändert. Zu Eckpunkt 5.4 Zu diesem Eckpunkt wurde kein Kommentar abgegeben. Der Eckpunkt blieb unverändert.

17 Zu Eckpunkt 5.5 Es wird in einigen Kommentaren darum gebeten, die Antragstellung sowie deren Bearbeitung zu vereinfachen. Die für einen Versorgungsbereich aufzuführenden Parameter sollten kein Bestandteil des Antrags auf Zuteilung von Frequenzen und des Verfahrens für WLL- PMP-Rifu sein. Die Offenlegung von technischen Systemmerkmalen setze darüber hinaus eine langfristige Herstellerentscheidung voraus. Die geforderten Antragsvoraussetzungen seien angesichts der unterschiedlichen Ausrichtung einzelner Betreiber unrealistisch. Im übrigen ließe die schnelle Entwicklung von WLL-PMP-Rifu-Anlagen keine Festlegung auf technische Parameter zu. Die bisherigen Randbedingungen, insbesondere für die spektralen Leistungsflußdichten an den Rändern der Versorgungsbereiche, seien ausreichend. Im Antragsverfahren können Angaben gefordert werden, die im Hinblick auf die effiziente Zuteilung von Frequenzen und die Gewährleistung der Funkverträglichkeit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind (vgl. 44 Abs. 1 TKG). Dies ist bei den o.a. Antragsvoraussetzungen - bis auf die Angaben zum Diensteangebot und der zu erwartenden Entwicklung der Teilnehmerzahlen - der Fall. Zu diesen Anforderungen gehört auch der Hinweis auf die beantragte Bandbreite, um die der Eckpunkt ergänzt wurde. Insbesondere die in einigen Kommentaren geforderte Freistellung von Angaben der technischen Realisierung ist im Hinblick der Notwendigkeit der Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nicht möglich. Zur Verfahrensbeschleunigung werden im übrigen Antragsformblätter und Erläuterungen erarbeitet. Der Eckpunkt wurde angepaßt, so daß nur die unerläßlichen Angaben für den Antrag auf Frequenzzuteilung aufgeführt werden. Der 5. Spiegelstrich dieses Eckpunktes erhielt folgende Fassung: "genaue Angaben zur technischen Realisierung, insbesondere über verwendete Zugriffsverfahren". Der 6. Spiegelstrich entfiel. Der Satz "Auf die Ausführung zum Vorliegen einer Sprachtelefondienstlizenz (Lizenzklasse 4) in den Eckpunkten 4.1 bis 4.4 wird verwiesen" wurde als Hinweis angefügt. Zu Eckpunkt 5.6 In einem Kommentar wurde angemerkt, daß die Rechtsgrundlage für eine solche Auflage aus dem TKG nicht ersichtlich sei. Nach 11 Abs. 7 TKG sind Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet einen Universaldienst, nämlich einen Sprachtelefondienst im dort definierten Sinne anzubieten, wenn Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen vergeben werden. Der Eckpunkt soll den Rechtsgedanken des 11 Abs. 7 TKG im Frequenzzutei-

18 lungsverfahren verwirklichen. Nach Abschluß des Antragsverfahrens werden die dann zugeteilten Frequenzen Bestandteil der Lizenz. Der Eckpunkt blieb unverändert. Zu Eckpunkt 6 Zu Eckpunkt 6.1 (1) In einem Kommentar wird darauf hingewiesen, daß der Eckpunkt von 9 duplexfähigen Frequenzblöcken von je 56 MHz Bandbreite ausgehe. Eine Einteilung in die Granularität zu 28 MHz sei demgegenüber sinnvoll; die Nutzung der übrigen Frequenzblöcke sei dann offen. Es sei zu fragen, ob diese zum Vorhalten einer Reserve bestimmt seien. Demgegenüber macht ein anderer Kommentar darauf aufmerksam, daß die Regulierungsbehörde über ein entsprechendes Vergabeverfahren dafür Sorge zu tragen habe, daß auch ein zukünftiger Frequenzbedarf befriedigt werden könne. (2) In zwei Kommentaren wird vorgeschlagen, in der Startphase eine Obergrenze für die Zuteilung von Frequenzblöcken pro Betreiber festzulegen. Dadurch könne eine Frequenzknappheit vermieden werden. (3) Überwiegend werden in den Kommentaren die vorgeschlagenen Bandbreiten als sinnvoll angesehen. Dabei solle eine Granularisierung, d.h. weitere Unterteilung der Bandbreiten zwischen 3,5 MHz bis 28 MHz zulässig sein, um eine größere Variabilität zu gewährleisten. (4) Einzelne Kommentare verweisen darauf, daß die Bandbreiten nicht ausreichend bemessen seien. In einem Kommentar wird angeführt, daß technischen Applikationen für WLL-PMP-Rifu in den USA auf Duplexabständen von 100 MHz und von 50 MHz- Kanälen basieren. (1) Im TKG sind keine Bestimmungen über eine "Frequenzvorratshaltung" zum Zweck der Steuerung von Frequenzzuteilungen im Rahmen des Antragsverfahrens vorhanden. Alle im Rahmen der Frequenzordnung verfügbaren Frequenzen sind auf Antrag zuzuteilen. Sind für Frequenzen mehrere Anträge gestellt, gelten die 47 und 11 TKG. Eine Strukturierung der zur Verfügung stehenden Frequenzen (z. B. für Erweiterungsbedarf nach einer Startphase, der kurzfristig nicht durch das Bereitstellen der benötigten Frequenzen aus anderen Bereichen gedeckt werden kann) ist zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen zulässig ( 44 Abs. 1 TKG). Dies beinhaltet das Recht der Regulierungsbehörde, technische Anforderungen an die zur Verfügung stehenden Frequenzblöcke ex ante festzulegen (Bandbreite, Zulassungsvorschriften, Duplexabstände, Schutzgürtel u.s.w.). Gleichwohl ergeben sich unter Beachtung dieser Rahmenbedingung ggf. Möglichkeiten für WLL-PMP-Rifu durch Zuteilung örtlich noch verfügbarer bzw. von PP-Rifu-Anlagen nicht genutzter Frequenzen. Deshalb werden im 26 GHz-Bereich weitere 9 duplexfähige Frequenzblöcke für WLL-PMP-Rifu mit der Bandbreite B = 28 MHz zur Verfügung gestellt.

19 (2) Zu der in zwei Kommentaren verlangten Festsetzung einer Obergrenze für die Zuteilung von Frequenzblöcken ist anzumerken, daß nach 47 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. TKG die Zuteilung von Frequenzen auf Antrag erfolgt. Hierbei ist 44 Abs. 1 TKG, der eine effiziente Nutzung der Frequenzen vorschreibt, auch im Einzelfall zu beachten. Für eine abstrakt-generelle Festlegung einer Obergrenze für die im Antragsverfahren nach 47 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. TKG beantragbaren Frequenzblöcke gibt es keine Rechtsgrundlage. (3) Die in einem Kommentar geforderte Unterteilung der Bandbreite ab 3,5 MHz aufwärts ist zulässig. Der Eckpunkt steht einer solchen Unterteilung nicht entgegen. (4) Bei der hohen Funkdichte in Deutschland würde ein weiterer Duplexabstand von 50 MHz mit unterschiedlichen Kanalrastern die Störungsfälle potenzieren und die Funkverträglichkeit erheblich beeinträchtigen. Ausschlaggebend für die Entscheidung gegen die gemischte Anwendung der 50 / 100 MHz Duplexabstände war auch die Betrachtung aus der Sicht der Frequenzeffizienz nach 2 Abs. 2 Nr. 5 und 44 Abs. 1 TKG. Bei einem Duplexabstand von 100 MHz stehen fünf duplexfähige Frequenzblöcke, bei gemischtem Einsatz im Regelfall nur drei Frequenzblöcke zur Verfügung. Dieser Ansatz wird im übrigen durch Untersuchungen einer vom ehemaligen Bundesministerium für Post und Telekommunikation eingesetzten Expertengruppe des Bundesamtes für Post und Telekommunikation bestätigt. Im übrigen gilt, daß die für das Antragsverfahren maximal zur Verfügung stehende Anzahl der Frequenzblöcke in einzelnen Versorgungsbereichen aus Gründen der Funkverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber sowie mit anderen Funkdiensten und der Erfordernisse der flächendeckenden Versorgung in den einzelnen Frequenzbereichen unter Beachtung des 44 Abs.1 TKG eingeschränkt werden kann. Der Eckpunkt wurde entsprechend der Anregung unter (3) präzisiert. Vor der Angabe der Bandbreite wurde an drei Stellen das Wort "maximalen" eingefügt. Ferner wurde als Textergänzung aufgenommen: "Die für das Antragsverfahren zur Verfügung stehende Anzahl der Frequenzblöcke in einzelnen Versorgungsbereichen kann aus Gründen der Funkverträglichkeit mit Netzen anderer Betreiber sowie mit anderen Funkdiensten und der Erfordernisse der flächendeckenden Versorgung in den einzelnen Frequenzbereichen zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Nutzung der Frequenzen im Einzelfall unter Beachtung des 44 Abs. 1 TKG eingeschränkt werden.". Zu Eckpunkt 6.2 Dieser Eckpunkt wurde nicht ausdrücklich kommentiert. Aus einigen Kommentaren geht jedoch hervor, daß Interessenten die Eckpunkte so auslegen, daß eine Frequenzzuteilung in allen Versorgungsbereichen (vergleiche Eckpunkt 5.3) erst nach Abschluß von Ausschreibungsverfahren vorgesehen sei. Sind für die beantragten Versorgungsbereiche ausreichend Frequenzen verfügbar, werden nach Fristablauf die Frequenzen ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zugeteilt (vergleiche Eckpunkte 5.1 und 7).

20 Es ist nicht beabsichtigt, die Zuteilung der Frequenzen in diesen Versorgungsbereichen bis nach Abschluß aller Ausschreibungsverfahren auszusetzen. Der Eckpunkt wurde zur Klarstellung wie folgt angepaßt: "Werden im Rahmen des Antragsverfahrens mehr Frequenzblöcke beantragt als verfügbar sind, erfolgt in den betroffenen Versorgungsbereichen eine Frequenzzuteilung erst nach Abschluß des sich anschließenden Ausschreibungsverfahrens.". Zu Eckpunkt 6.3 In einem Kommentar wird darauf aufmerksam gemacht, daß vor der Festlegung der Grenzwerte über die spektrale Störleistungsflußdichte eine fachliche Diskussion geführt werden solle, um Funktionseinschränkungen zu vermeiden. Auch sei bei der Festlegung des Schutzgürtels und der störenden spektralen Leistungsflußdichte den Herstellerangaben mehr Beachtung zu schenken. Ein Interessent ist der Auffassung, daß neben den Grenzwerten für die Zentralstationen auch Grenzwerte für die Teilnehmerstationen festzulegen seien. Aus der Diskussion mit den betroffenen Kreisen wird die Schlußfolgerung gezogen, daß die Bedingungen hinsichtlich des 15 km-schutzgürtels und der maximal zulässigen Werte für die störende spektrale Leistungsflußdichte die geeignete Grundlage für das Frequenzzuteilungsverfahren darstellen. Dabei ist die Berechnung gemäß Empfehlung UIT-R P zu aufwendig, weil dort alle Einflußfaktoren erfaßt sind. Für die Abschätzung der spektralen Leistungsflußdichte können jedoch die Witterungseinflüsse, Geländestrukturen und statistische Werte unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der Freiraumdämpfung (vgl. im einzelnen dazu Eckpunkt 6.4). Das Recht, bei der Frequenzzuteilung einen bestimmten räumlichen Schutzgürtel um den Versorgungsbereich festzulegen, folgt aus 44 Abs. 1 TKG. Hiernach werden Frequenzen zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen zugeteilt. Der Eckpunkt blieb unverändert. Zu Eckpunkt 6.4 (1) In einer Stellungnahme wird darauf aufmerksam gemacht, die reine Übernahme der Empfehlung UIT-R P zur Berechnung der Leistungsflußdichte sei nicht ausreichend, es müßten weitere Vorgaben zu deren Vereinfachung erfolgen. Ein anderer Kommentar verweist darauf, es solle klargestellt werden, wer die o.a. Berechnungen ausführe. (2) Ein Kommentar sieht den im Eckpunkt erfolgten Hinweis auf den erhöhten Koordinierungsaufwand im Frequenzbereich 3410 MHz bis 3580 MHz mit Sorge, wenn dadurch Vereinbarungen mit anderen Betreibern erforderlich würden.

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom 22.03.00 (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Antragsverfahren (0)800 Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste

Antragsverfahren (0)800 Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste Antragsverfahren (0)800 Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste Mitteilung Nr. 1257/2014, Amtsblatt Nr. 22/2014 vom 26.11.2014 1. Rechtsgrundlage, Zweck der Regelung Nach 66 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1

Mehr

1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen

1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen 1. Bezeichnung, Aufschriften und Begleitpapiere 1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen 1.1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen, die

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

(3) Handelsregister/Amtsgericht (Bei Firmen) Änderung (Anlage und bisherige Zuteilung beifügen)

(3) Handelsregister/Amtsgericht (Bei Firmen) Änderung (Anlage und bisherige Zuteilung beifügen) 1 (1) Vorname des Antragstellers, Firmenname 1. Teil (2) Ansprechpartner und Rufnummer für Rückfragen: Nachname des Antragstellers, Firmenname 2. Teil Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort sonstige Anschriftbestandteile

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:

Mehr

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom bne-vorschlag zur Ausgestaltung einer Anlage Einspeisung im Rahmen der BNetzA- Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom Berlin, 15. August

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Breitbandversorgung. Ausschreibung des Netzbetriebs der interkommunalen Zusammenarbeit Markgräflerland

Breitbandversorgung. Ausschreibung des Netzbetriebs der interkommunalen Zusammenarbeit Markgräflerland Breitbandversorgung Ausschreibung des Netzbetriebs der interkommunalen Zusammenarbeit Markgräflerland Die Ausschreibung Nach Art. 87 f Abs. 2 Grundgesetz dürfen nur Privatunternehmen Telekommunikationsdienstleistungen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Vfg 30 / 2014, geändert mit Vfg 36 / 2014, geändert mit Vfg 69 / 2014

Vfg 30 / 2014, geändert mit Vfg 36 / 2014, geändert mit Vfg 69 / 2014 Vfg 30 / 2014, geändert mit Vfg 36 / 2014, geändert mit Vfg 69 / 2014 Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung durch Funkanwendungen mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen;

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für das Verfahren zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen

Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr