Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz - Planfeststellungsbehörde -
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- Anneliese Winter
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1 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz - Planfeststellungsbehörde - Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West- Umfahrung Hamburg; Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig-Holstein / Niedersachsen bis zur Bundesstraße 431 (Bau-km bis Bau-km ) Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, - Planfeststellungsbehörde -, vom zum Az.: /12 gem. 141 Abs. 5 Satz 2 LVwG und 9 Abs. 2 UVPG I. Mit Planfeststellungsbeschluss der Planfeststellungsbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, vom ( /12) ist der Plan für das Bauvorhaben Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke von der Landesgrenze Schleswig- Holstein / Niedersachsen bis zur Bundesstraße 431 auf dem Gebiet der Gemeinden Kollmar, Borsfleth, Neuendorf b. Elmshorn, Engelbrechtsche Wildnis, Blomesche Wildnis, Krempdorf, Hohenfelde, Krempe, Süderau, Neuenbrook, Wewelsfleth, Raa- Besenbeck / der Städte Glückstadt und Elmshorn, der Kreise Steinburg und Pinneberg, mit Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des Anhörungsverfahrens ergeben haben, festgestellt worden. Der Planfeststellungsbereich beginnt bei Bau-km und endet bei Bau-km Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise (Ziffer 1 und 2): 1 Festgestellte Straßenbaumaßnahme
2 Aufgrund des 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1388) i.v. mit 139 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVOBl. Schl.-H. S. 254) und des 40 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Neufassung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.- H. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 68 der Verordnung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 143), werden hiermit die Pläne für die in den Gemeinden Kollmar, Borsfleth, Neuenbrook und Wewelsfleth, Kreis Steinburg, durchzuführende Straßenbaumaßnahme wie folgt festgestellt: 1.1 Neubau der Bundesautobahn (A 20) als Bestandteil der Nord-West- Umfahrung Hamburg zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig- Holstein und der Bundesstraße 431 unter der Elbe von Bau-km ,335 bis Bau km ,408, einschließlich des Tunnelbauwerkes mit einer Tunnelröhre je Richtungsfahrbahn, der Trogbauwerke und der Betriebsgebäude von Bau-km ,335 bis Bau-km , Verlegung des Fließgewässers Landweg-Wettern (Verbandsgewässer 2.1) von Bau-km bis Bau-km Neubau einer hochwassersicheren Verwallung um den Trogbereich der A20 von Bau-km bis Bau-km mit einer Kronenhöhe von 3,50 m NN 1.4 Neubau einer Betriebsstraße für den Tunnel auf ca m von Bau-km bis Bau-km beidseitig des nördlichen Trogbauwerkes 1.5 Herstellung eines ca. 312 m langen Wirtschaftsweges parallel zur westlichen Trogumwallung von Bau-km bis Bau-km Herstellung eines ca m langen Wirtschaftsweges von der Gemeindestraße Deichreihe zur Betriebsstraße von Bau-km bis Bau-km
3 1.7 Querung der Langenhalsener Wettern (Verbandsgewässer 1.0) und dem Wirtschaftsweg in Bau-km der A 20 (BW 10.05) 1.8 Herstellung eines ca. 410 m langen Wirtschaftsweges von Bau-km bis Bau-km ,408 (Verfahrensgrenze) 1.9 Verlegung des Fließgewässers Kleine Wettern (Verbandsgewässer 4.0) auf ca. 405 m Länge von Bau-km bis Bau-km Anordnung eines Regenrückhaltebeckens westlich der A 20 von Bau-km bis Bau-km (RRB EA 4) 1.11 Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der A 20 in der Gemarkung Kollmar sowie trassenfern in den Gemarkungen Borsfleth, Wewelsfleth und Neuenbrook 1.12 und Wiederherstellung von Wege- und Straßenanschlüssen, Zufahrten und Entwässerungseinrichtungen und weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Baumaßnahmen. 2 Maßgaben (Planänderungen und Auflagen) Planänderungen 1. Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes a) Ausweisung bzw. Anpassungen von Ausgleichs-, Rekultivierungs-, Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sowie weitere Anpassungen von Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes b) Ergänzungen zur Umweltbaubegleitung c) Anpassungen von Wildschutzzäunen d) Ausweisungen von artenschutzrechtlichen Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen für Fischotter, Fledermäuse, Brut- und Rastvögel e) Ergänzung einer Kollisionsschutzeinrichtung für Fledermäuse (BWV-Nr. 49) im Bereich des Bauwerks BW über die Langenhalsener Wettern 2. Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen
4 a) Ergänzung und Aktualisierung der FFH-VP im Bereich des FFH-Gebietes DE Wetternsystem in der Kollmarer Marsch unter Berücksichtigung der Erweiterungskulisse P b) Ergänzung zum Vorkommen der Finte und Berücksichtigung kumulativer Vorhaben (Elbvertiefung) im Rahmen der FFH-VP für das FFH-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Elbästuar c) Ergänzungen und Aktualisierung der FFH Verträglichkeitsprüfungen für die Gebiete DE Schleswig-Holsteinisches Elbästuar sowie DE Unterelbe bis Wedel 3. Artenschutzrechtliche Prüfung a) Ergänzungen und Aktualisierungen des Artenschutzfachbeitrages 4. Grunderwerb a) Änderung von Eigentumsverhältnissen b) Erläuterungen zu vorübergehenden Inanspruchnahmen und dinglichen Sicherungen im Bereich des Tunnelbauwerks 5. Entwässerung a) Anpassung von Einleitungsstellen, Einzugsgebiet und Einleitungsmengen b) Ergänzende wassertechnische Untersuchungen zum Entwässerungssystem des Autobahndammes und zu den anfallenden Qualmwassermengen c) Änderung/Anpassung der parallelen Gräben d) Aussagen zur Prozesswasserleitung e) Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Pumpenanlage des Hauptschöpfwerks Bielenberg als Ersatz für den Entfall des geplanten Speicherbeckens zur Abflussspeicherung über 72 h Hochwasserfall 6. Lärmschutz a) Überarbeitung und Aktualisierung der lärmtechnischen Berechnung b) Überarbeitung und Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung 7. baubedingte Auswirkungen a) Anpassung und Ausweisung von Baustellenflächen b) Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung für den baustellenbedingten Lärm c) Schalltechnische Untersuchung des Baustellenverkehrs im Zuge des klassifizierten Straßennetzes d) Änderung der Baustelleneinrichtungsfläche
5 8. weitere Anpassungen a) Aktualisierung der Verkehrsprognose b) Ergänzende grundbautechnische Untersuchungen zum Speicherbecken c) Standsicherheitsnachweise für die Grabenböschungen und die verlegten Verbandsgewässer Kleine Wettern und Landweg Wettern d) Sicherheitsdokumentation und Risikoanalyse Änderungen und Ergänzungen, die sich während des Anhörungsverfahrens ergeben haben und die Bestandteile dieser Planfeststellung werden, sind in den Deckblättern bzw. als Änderungseintrag (Blaueintragung) berücksichtigt Auflagen Über die in den Planunterlagen dargestellten Vorkehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter Vorkehrungen und Schutzauflagen angeordnet. 2.2 Wasserhaushalt Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch die gemäß 19 Wasserhaushaltgesetz (WHG) nach 8,10,11 und 67 71, 78 WHG erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Hierzu sind Nebenbestimmungen angeordnet. 2.3 Landschaftspflege 1. Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in die Natur werden gemäß 17 Abs.1 BNatSchG i.v.m. 11 Abs.1 LNatSchG im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Energiewen-
6 de, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) genehmigt. 2. Die mit dem Vorhaben verbundene Befreiung gem. 67 Abs. 1 BNatSchG von den Verboten des 26 Abs. 2 BNatSchG wird erteilt. 3. Mit der Realisierung des Vorhabens treten keine Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 44 Abs. 5 BNatSchG ein. 4. Das Projekt ist nach Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG mit den Erhaltungszielen der Natura 2000 Gebiete DE Wetternsystem Kollmarer Marsch unter Berücksichtigung der Erweiterungskulisse P , FFH-Gebiet DE Schleswig- Holsteinisches Elbästuar und SPA DE Unterelbe bis Wedel zulässig. Durch das Vorhaben werden keine erheblichen vorhabensbedingten und kumulationsbedingten Beeinträchtigungen ausgelöst. 2.4 Lärmschutz Die Herstellung von Lärmschutzanlagen ist dem Straßenbaulastträger nicht aufzuerlegen. Entschädigungsansprüche für Schallschutzmaßnahmen oder für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches werden durch die festgestellte Maßnahme nicht ausgelöst. 2.5 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung Im Einvernehmen mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser und Schifffahrtsdirektion Nord, wird gemäß 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) die Genehmigung erteilt. Hierzu sind Nebenbestimmungen ergangen.
7 2.5 Widmung, Einziehung, Umstufung Folgende öffentliche Straßen und Wege, die im Rahmen dieser Baumaßnahme neu hergestellt werden, gelten mit der Verkehrsübergabe gemäß 1 und 2 Abs. 1 und 6 FStrG und mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr gemäß 3 und 6 Abs. 4 StrWG i.v.m. 8 a StrWG als gewidmet: 1. die neue Teilstrecke der A 20 von der Landesgrenze Niedersachsen / Schleswig-Holstein bis B 431 von Bau-km ,335 bis Bau-km ,408 auf einer Länge von ca m als Bundesautobahn in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland; sie wird Bestandteil der A die Herstellung einer Betriebsstraße beidseitig des nördlichen Trogbauwerks von Bau-km bis Bau-km auf einer Gesamtlänge von ca m als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland 3. die Herstellung eines Wirtschaftsweges westlich der A 20 von Bau-km bis Bau-km auf einer Länge von ca. 312 m, parallel zur Trogumwallung, als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland 4. die Herstellung eines Wirtschaftsweges von Bau-km bis Bau-km auf einer Länge von ca m - mit Anschluss an die Betriebsstraße einerseits und an die Gemeindestraße Deichreihe andererseits - als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Gemeinde Kollmar 5. die Herstellung eines Wirtschaftsweg westlich der A 20 von Bau-km bis Bau-km ,408 (Verfahrensgrenze) auf einer Länge von ca. 410 m als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Gemeinde Kollmar
8 Hinweis: Umstufungen sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses und werden vom Vorhabenträger in einem gesonderten Verfahren durchgeführt Hinweis: Das Straßenverzeichnis ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach 1 Abs. 5 FStrG bzw. 3 Abs. 2 StrWG entsprechend zu ändern. Entscheidung über Einwendungen, Forderungen und Anträge Die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwender werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. II. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet: Gegen diesen Beschluss kann gemäß 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom (BGBl. I S. 3786), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage erhoben werden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung nicht individuell zugestellt wurde, gilt als Zeitpunkt der Zustellung der letzte Tag der Auslegungsfrist. Die Klage und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simonplatz 1, Leipzig einzulegen. Sie ist gegen den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, - Planfeststellungsbehörde -, Mercatorstraße 9, Kiel, zu richten. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
9 Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann ein verspätetes Vorbringen zurückweisen ( 17 e Abs. 5 FStrG). Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß 17 e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung, da für die planfestgestellte Maßnahme nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 7 Planfeststellungsverfahren-VereinheitlichungsG vom (BGBl. I S. 1388, geänd. durch Art. 1b G v , BGBl. I S. 538), der vordringliche Bedarf festgestellt ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet werden ( 17 e Abs. 2 S. 2 FStrG). III. Hinweis auf die Auslegung, Zustellung und die Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses: 1. Da außer an den Träger des Vorhabens mehr als 300 Zustellungen an bekannte Betroffene und an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, hätten vorgenommen werden müssen, werden diese Zustellungen gemäß 141 Abs. 5 S.1 LVwG durch amtliche Bekanntmachungen ersetzt. 2. Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans vom bis einschließlich in der Amtsverwaltung des Amtes Horst-Herzhorn
10 Zimmer 2.06 (2. OG) Elmshorner Straße 27, Horst während der folgenden Zeiten: Montag Freitag Uhr Uhr - in der Amtsverwaltung des Amtes Wilstermarsch Zimmer 27 Kohlmarkt 25, Wilster während der folgenden Zeiten: Montag Mittwoch + Freitag Uhr Uhr Montag + Dienstag Uhr Uhr - in der Amtsverwaltung des Amtes Krempermarsch Zimmer 12 Birkenweg 29, Krempe während der folgenden Zeiten: Montag Freitag Uhr Dienstag Uhr Uhr - in der Amtsverwaltung des Amtes Elmshorn-Land Zimmer 208 Lornsenstraße 52, Elmshorn während der folgenden Zeiten: Montag Freitag Uhr Uhr - in der Stadt Glückstadt Zimmer 60 Am Markt 4, Glückstadt während der folgenden Zeiten:
11 Montag Freitag Montag Uhr Uhr Uhr - in der Stadt Elmshorn Zimmer 314 (3. OG) Schulstraße 15-17, Elmshorn während der folgenden Zeiten: Montag Freitag Uhr Uhr zur Einsichtnahme aus ( 141 Abs. 4 S. 2 LVwG). 3. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertreters vorzulegen. 4. Gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt ( 141 Abs. 5 S. 3 LVwG). 5. Der Planfeststellungsbeschluss kann von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Betriebssitz, Mercatorstraße 9 in Kiel, angefordert werden ( 141 Abs. 5 S. 4 LVwG). 6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
12 Kiel, den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Planfeststellungsbehörde - gez. Müller
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