Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S.

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1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Datum: 20. Dezember 1988 Fstelle: BGBl I 1988, 2477, 2482 Textnachweis ab: Zur Anwendung d. 220 Abs. 2 sowie d. 221, 222 vom bis vgl. 1 Abs. 1 BeitrEntlKrG Ergänzung aufgr EinigVtr: Zwölftes Kapitel ( 308 bis 314) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels gelten nach Maßgabe des 308 Abs. 3 Satz 3 idf d. G v I 2266 ab nicht im Land Berlin (+++ Stand: Zuletzt geänt durch Art. 6 Nr. 1 G v I ) SGB 5 Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften... Zweites Kapitel Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt Versicherter Personenkreis Versicherung kraft Gesetzes... Versicherungsberechtigung... Versicherung Familienangehörigen. Drittes Kapitel Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt 12 bis bis 24b bis 44 bis bis 43b bis bis bis 82 bis 81 87a Leistungen Krankenversicherung Übersicht über Leistungen... Gemeinsame Vorschriften... Leistungen zur Verhütung von Krankheiten... Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten... Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit Erster Titel Krankenbehandlung... Zweiter Titel Krankengeld... Dritter Titel Leistungsbeschränkungen... Sechster Abschnitt Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung... Siebter Abschnitt Zahnersatz... Achter Abschnitt Fahrkosten... Neunter Abschnitt Zuzahlungen, Belastungsgrenze... Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung Versorgung... Viertes Kapitel Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Dritter Titel Vierter Titel Beziehungen Krankenkassen zu den Leistungserbringern Allgemeine Grsätze... Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten Psychotherapeuten Sicherstellung vertragsärztlichen vertragszahnärztlichen Versorgung Kassenärztliche Kassenzahnärztliche Vereinigungen... Verträge auf Bes- Landesebene. Besleistungsverzeichnis, 1 bis 4 5 bis bis

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 Vergütungen... Schiedswesen... Landesausschüsse Gemeinsamer Besausschuss... Siebter Titel Voraussetzungen Formen Teilnahme von Ärzten Zahnärzten an Versorgung... Achter Titel Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung... Neunter Titel Wirtschaftlichkeits- Abrechnungsprüfung... Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern anen Einrichtungen... Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern Vertragsärzten... Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln... Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln... Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken pharmazeutischen Unternehmern... Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern... Neunter Abschnitt Sicherung Qualität Leistungserbringung... Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen Krankenkassen. Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in integrierten Versorgung... Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung Europäischen Gemeinschaft des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum... Dreizehnter Abschnitt Beteiligung von Patientinnen Patienten, Beauftragte o Beauftragter Besregierung für Belange Patientinnen Patienten Fünfter Titel Sechster Titel 90 bis bis bis a 107 bis bis bis bis bis bis 139c a bis 140d 140e 140f bis 140h Fünftes Kapitel Sachverständigenrat zur Begutachtung Entwicklung im Gesheitswesen Sechstes Kapitel Erster Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Dritter Titel Vierter Titel Fünfter Titel Sechster Titel Siebter Titel Achter Titel Zweiter Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Organisation Krankenkassen Arten Krankenkassen Ortskrankenkassen... Betriebskrankenkassen... Innungskrankenkassen... See-Krankenkasse... Landwirtschaftliche Krankenkasse... Besknappschaft... Ersatzkassen... Kassenartenübergreifende Regelungen... Wahlrechte Zuständigkeit Wahlrechte Mitglie... Zuständigkeit bis 146a 147 bis bis bis bis

3 Ein Service juris GmbH Seite 3 Dritter Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Vierter Abschnitt (weggefallen)... Mitgliedschaft Verfassung Mitgliedschaft... Satzung, Organe... Meldungen... Siebtes Kapitel Verbände Krankenkassen bis 219d Achtes Kapitel Erster Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Finanzierung Beiträge Aufbringung Mittel... Beitragspflichtige Einnahmen Mitglie... Beitragssätze... Tragung Beiträge... Zahlung Beiträge... Beitragszuschüsse... Verwendung Verwaltung Mittel. Finanz- Risikostrukturausgleiche.. (weggefallen) (weggefallen)... Prüfung Krankenkassen ihrer Verbände... Dritter Titel Vierter Titel Fünfter Titel Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Fünfter Abschnitt Neuntes Kapitel Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Zehntes Kapitel Erster Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Zweiter Abschnitt Erster Titel Zweiter Titel Dritter Abschnitt Elftes Kapitel Zwölftes Kapitel 178 bis bis bis 197a 198 bis bis bis bis bis bis bis bis bis Medizinischer Dienst Krankenversicherung Aufgaben bis 277 Organisation bis 283 Versicherungs- Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz Informationsgrlagen Grsätze Datenverwendung... Informationsgrlagen Krankenkassen... Übermittlung Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz Übermittlung von Leistungsdaten... Datentransparenz... Datenlöschung, Auskunftspflicht bis bis bis a bis 303f b Straf- Bußgeldvorschriften a Überleitungsregelungen aus Anlaß Herstellung Einheit Deutschlands. 308 bis 314

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften SGB 5 1 Solidarität Eigenverantwortung Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat Aufgabe, Gesheit Versicherten zu erhalten, wieherzustellen o ihren Gesheitszustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit Behinung zu vermeiden o ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung Leistungen zu helfen auf gese Lebensverhältnisse hinzuwirken. SGB 5 2 Leistungen (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( 12) zur Verfügung, soweit se Leistungen nicht Eigenverantwortung Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- Heilmittel besonen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität Wirksamkeit Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. (2) Die Versicherten erhalten Leistungen als Sach- Dienstleistungen, soweit ses o das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit Budgetverordnung 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Über Erbringung Sach Dienstleistungen schließen Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern. (3) Bei Auswahl Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen Versicherten ist Rechnung zu tragen. (4) Krankenkassen, Leistungserbringer Versicherte haben darauf zu achten, daß Leistungen wirksam wirtschaftlich erbracht nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. SGB 5 2a Leistungen an behinte chronisch kranke Menschen Den besonen Belangen behinter chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen. SGB 5 3 Solidarische Finanzierung Die Leistungen sonstigen Ausgaben Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten Mitglie Arbeitgeber Beiträge, sich in Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen Mitglie richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben. SGB 5 4 Krankenkassen (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliet: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Besknappschaft als Träger knappschaftlichen Krankenversicherung, Ersatzkassen. (3) Im Interesse Leistungsfähigkeit Wirtschaftlichkeit gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten Krankenkassen ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinan mit allen anen

5 Ein Service juris GmbH Seite 5 Einrichtungen des Gesheitswesens eng zusammen. (4) Die Krankenkassen haben bei Durchführung ihrer Aufgaben in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam wirtschaftlich zu verfahren dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten. Die Verwaltungsausgaben einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränungen jahresdurchschnittlichen Zahl Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgr Entwicklung, Zulassung, Durchführung Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen sie nicht im Rahmen vorgegebenen Höhe Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können. In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen jährlichen Verwaltungsausgaben Krankenkassen je Versicherten im Vergleich zum Vorjahr sich bei Anwendung für das gesamte Besgebiet geltenden Veränungsrate nach 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Glien Krankenkassen Aufgaben aus, en Kosten bei Durchführung durch Krankenkassen den Verwaltungsausgaben zuzurechnen wären, sind auch se Kosten Verwaltungsausgaben nach Satz 4. Liegen in den Jahren 2003, 2004, 2005 o 2006 Verwaltungsausgaben je Versicherten einer Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom Hunt über den entsprechenden durchschnittlichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen, so ist eine Erhöhung Verwaltungsausgaben je Versicherten im Folgejahr ausgeschlossen. Verliert eine Krankenkasse in dem Zeitraum nach Satz 4 während eines Kalenjahres jeweils mehr als 1 vom Hunt ihres jahresdurchschnittlichen Versichertenbestandes im Vergleich zum Vorjahr, so kann sie durch sen Versichertenverlust erforliche, 1 vom Hunt übersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben nach Satz 4 im Folgejahr vornehmen. Die Sätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen Verwaltungsausgaben auf Übertragung von Personalkosten des Arbeitgebers auf Krankenkasse beruhen. In dem nach Satz 4 genannten Zeitraum dürfen jährlichen Ausgaben Verbände Krankenkassen im Vergleich zum Vorjahr sich bei Anwendung für das gesamte Besgebiet geltenden Veränungsrate nach 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten.

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes SGB 5 5 Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 2. Personen in Zeit, für sie Arbeitslosengeld o Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen o nur deshalb nicht beziehen, weil Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit ( 144 des Dritten Buches) o ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ( 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; s gilt auch, wenn Entscheidung, zum Bezug Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben o Leistung zurückgefort o zurückgezahlt worden ist, 2a. Personen in Zeit, für sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass se Leistung nur darlehensweise gewährt wird o nur Leistungen nach 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; s gilt auch, wenn Entscheidung, zum Bezug Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben o Leistung zurückgefort o zurückgezahlt worden ist, 3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über Krankenversicherung Landwirte, 4. Künstler Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 5. Personen, in Einrichtungen Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen beruflichen Eignung o Arbeitserprobung, es sei denn, Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Besversorgungsgesetzes erbracht, 7. behinte Menschen, in anerkannten Werkstätten für behinte Menschen o in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten o für se Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 8. behinte Menschen, in Anstalten, Heimen o gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, einem Fünftel Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger Einrichtung, 9. Studenten, an staatlichen o staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Gr über- o zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters o nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn Art Ausbildung o familiäre sowie persönliche Gründe, insbesone Erwerb Zugangsvoraussetzungen in

7 Ein Service juris GmbH Seite 7 einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, Überschreitung Altersgrenze o eine längere Fachstunzeit rechtfertigen, 10. Personen, eine in Stun- o Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, sich in einem förungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Besausbildungsförungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, 11. Personen, Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen se Rente beantragt haben, wenn sie seit erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel zweiten Hälfte des Zeitraums auf Gr einer Pflichtversicherung Mitglied o auf Gr einer Pflichtversicherung nach 10 versichert waren; als Zeiten Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus ( 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) o des Bezugs von Überbrückungsgeld aus Seemannskasse ( 143 des Siebten Buches) eine freiwillige Versicherung bestanden hat, 11a. Personen, eine selbständige künstlerische o publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus Rentenversicherung erfüllen se Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar Januar 1992 maßgebend. 12. Personen, Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen se Rente beantragt haben, wenn sie zu den in 1 o 17a des Fremdrentengesetzes o zu den in 20 des Gesetzes zur Wiegutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Sozialversicherung genannten Personen gehören ihren Wohnsitz innerhalb letzten 10 Jahre vor Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben. (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 Zeit Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt o geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, ihren Rentenanspruch aus Versicherung einer anen Person ableiten, gelten Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 o 12 als erfüllt, wenn ane Person se Voraussetzungen erfüllt hatte. (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hunt des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz o gewöhnlichem Aufenthalt in sem Staat keine übero zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen. (4a) Auszubildende, im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich. Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, als nicht satzungsmäßige Mitglie geistlicher Genossenschaften o ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft o ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

8 Ein Service juris GmbH Seite 8 (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 o 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 o 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 o 8 zusammen, geht Versicherungspflicht vor, nach höheren Beiträge zu zahlen sind. (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 o 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 o 12 versicherungspflichtig o nach 10 versichert ist, es sei denn, Ehegatte, Lebenspartner o das Kind des Studenten o Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 o 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 o 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für in 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem 31. März 2002 nach 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, en Anspruch auf Rente schon an sem Tag bestand bis zu sem Zeitpunkt nach 10 o nach 7 des Zweiten Gesetzes über Krankenversicherung Landwirte versichert waren, aber nicht Vorversicherungszeit des 5 Abs. 1 Nr. 11 in seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten en Versicherung nach 10 o nach 7 des Zweiten Gesetzes über Krankenversicherung Landwirte nicht von einer in 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht Versicherung nach 10 o nach 7 des Zweiten Gesetzes über Krankenversicherung Landwirte Versicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. (9) Wer versicherungspflichtig wird bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach 10 eintritt. (10) Kommt eine Versicherung nach den 5, 9 o 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande o endet eine Versicherung nach den 5 o 10 vor Erfüllung Vorversicherungszeit nach 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, zum Zeitpunkt Kündigung bestanden haben; bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung Vorversicherungszeit, tritt neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den 5, 9 o 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung Versicherung nach den 5 o 10 vor Erfüllung Vorversicherungszeiten nach 9 endet Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. SGB 5 6 Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter Angestellte, en regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 o 7 übersteigt; s gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, 1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglie deutscher Seeschiffe, ihren Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich ses Gesetzbuchs haben, 2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten Beswehr sonstige Beschäftigte des Bes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen o Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften o en Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften o Grsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung Bezüge auf

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 Beihilfe o Heilfürsorge haben, Personen, während Dauer ihres Studiums als ordentliche Sturende einer Hochschule o einer fachlichen Ausbildung nenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 4. Geistliche als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften o Grsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung Bezüge auf Beihilfe haben, 5. Lehrer, an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften o Grsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung Bezüge auf Beihilfe haben, 6. in den Nummern 2, 4 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt o ähnliche Bezüge zuerkannt ist sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften o Grsätzen haben, 7. satzungsmäßige Mitglie geistlicher Genossenschaften, Diakonissen ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen o sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht o anen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen nicht mehr als freien Unterhalt o ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung gleichen ausreicht, 8. Personen, nach dem Krankheitsfürsorgesystem Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind. (2) Nach 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene in Absatz 1 Nr. 2 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus Versicherung ser Personen ableiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften o Grsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) Die nach Absatz 1 o anen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 7 versicherungsfreien o von Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine in 5 Abs. 1 Nr. 1 o 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) Personen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass se Personen mindestens Hälfte ser Zeit versicherungsfrei, von Versicherungspflicht befreit o nach 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen Ehe o Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II. (4) Wird Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt vom Beginn des nächsten Kalenjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirken Erhöhung des Entgelts endet Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenjahres, in dem Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) Die Satzung Besknappschaft kann Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, en Jahresarbeitsentgelt Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn Besknappschaft für Versicherung zuständig ist. (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr Euro. Sie änt sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem Bruttolohn- -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenjahr zur entsprechenden Bruttolohn- -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenjahr steht. Die veränten Beträge werden nur für das Kalenjahr, für das Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgeret. Die Besregierung setzt Jahresarbeitsentgeltgrenze in Rechtsverordnung nach 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. 3.

10 Ein Service juris GmbH Seite 10 (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter Angestellte, am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens an sem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für Bestimmung Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für in Absatz 6 genannten Arbeiter Angestellten ,05 Euro für in Absatz 7 genannten Arbeiter Angestellten ,64 Euro. SGB 5 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung (1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in ser Beschäftigung versicherungsfrei; s gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, 2. nach dem Gesetz zur Förung eines freiwilligen sozialen Jahres, 3. nach dem Gesetz zur Förung eines freiwilligen ökologischen Jahres. 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn se Versicherungspflicht begründet. (2) Personen, am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, nach dem 31. März 2003 nicht Voraussetzungen für eine Versicherung nach 10 erfüllen, bleiben in ser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von Versicherungspflicht befreit. 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit Maßgabe, dass an Stelle des Zeitpunkts des Beginns Versicherungspflicht 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf jeweilige Beschäftigung beschränkt. SGB 5 8 Befreiung von Versicherungspflicht (1) Auf Antrag wird von Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. wegen Änung Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 6 Satz 2 o Abs. 7, 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld ( 5 Abs. 1 Nr. 2) o Arbeitslosengeld II ( 5 Abs. 1 Nr. 2a) in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist Vertragsleistungen erhält, Art dem Umfang nach den Leistungen ses Buches entsprechen, 2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach 2 des Beserziehungsgeldgesetzes während Elternzeit; Befreiung erstreckt sich nur auf Elternzeit, 3. weil seine Arbeitszeit auf Hälfte o weniger als Hälfte regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; s gilt auch für Beschäftigte, im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, 4. durch den Antrag auf Rente o den Bezug von Rente o Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 o 12), 5. durch Einschreibung als Student o berufspraktische Tätigkeit ( 5 Abs. 1 Nr. 9 o 10), 6. durch Beschäftigung als Arzt im Praktikum, 7. durch Tätigkeit in einer Einrichtung für behinte Menschen ( 5 Abs. 1 Nr. 7 o 8).

11 Ein Service juris GmbH Seite 11 (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn Versicherungspflicht bei Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn Versicherungspflicht an, wenn seit sem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalenmonats an, auf Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht wirufen werden. Zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung SGB 5 9 Freiwillige Versicherung (1) Der Versicherung können beitreten 1. Personen, als Mitglie aus Versicherungspflicht ausgeschieden sind in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierzwanzig Monate o unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten Mitgliedschaft nach 189 werden nicht berücksichtigt, 2. Personen, en Versicherung nach 10 erlischt o nur deswegen nicht besteht, weil Voraussetzungen des 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie o Elternteil, aus dessen Versicherung Familienversicherung abgeleitet wurde, in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, 3. Personen, erstmals eine Beschäftigung aufnehmen nach 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor o während beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 4. schwerbehinte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte o ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinung se Voraussetzungen nicht erfüllen; Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, 5. Arbeitnehmer, en Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wie eine Beschäftigung aufnehmen, 6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt Versicherungspflicht Bezieher einer Rente gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem 31. März 2002 nach 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, en Anspruch auf Rente schon an sem Tag bestand, aber nicht Vorversicherungszeit nach 5 Abs. 1 Nr. 11 in seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglie waren, 7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland o innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie en gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 des Besvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten Abkömmlinge, bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, 8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, in Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bessozialhilfegesetz bezogen haben davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich o privat krankenversichert waren. Für Berechnung Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, nach 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate. (2) Der Beitritt ist Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung Mitgliedschaft, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung Versicherung o nach

12 Ein Service juris GmbH Seite 12 Geburt des Kindes, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme Beschäftigung, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung Behinung nach 68 des Neunten Buches, 5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland. (3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach 15 Abs. 1 o 2 des Besvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis vom Besverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach 8 Abs. 1 des Besvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein Bestätigung für Ausstellung einer Bescheinigung nach 15 Abs. 1 o 2 des Besvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass Ausstellung ser Bescheinigung beantragt wurde Dritter Abschnitt Versicherung Familienangehörigen SGB 5 10 Familienversicherung (1) Versichert sind Ehegatte, Lebenspartner Kin von Mitglien, wenn se Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 o 12 o nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei o nicht von Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt Versicherungsfreiheit nach 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kinerziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach 1 Abs. 3 des Gesetzes über Alterssicherung Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten Lebenspartner sind für Dauer Schutzfristen nach 3 Abs. 2 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor sen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. (2) Kin sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des dreizwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, 3. bis zur Vollendung des fünfzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- o Berufsausbildung befinden o ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förung eines freiwilligen sozialen Jahres o ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird Schulo Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen o verzögert, besteht Versicherung auch für einen Dauer ses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfzwanzigste Lebensjahr hinaus, 4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinte Menschen ( 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß Behinung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 o 3 versichert war. (3) Kin sind nicht versichert, wenn mit den Kinn verwandte Ehegatte o Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel Jahresarbeitsentgeltgrenze

13 Ein Service juris GmbH Seite 13 übersteigt regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird Zahlbetrag berücksichtigt. (4) Als Kin im Sinne Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkin Enkel, das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekin ( 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kin, mit dem Ziel Annahme als Kind in Obhut des Annehmenden aufgenommen sind für zur Annahme erforliche Einwilligung Eltern erteilt ist, gelten als Kin des Annehmenden nicht mehr als Kin leiblichen Eltern. Stiefkin im Sinne des Satzes 1 sind auch Kin des Lebenspartners eines Mitglieds. (5) Sind Voraussetzungen Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied Krankenkasse. (6) Das Mitglied hat nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für Durchführung Familienversicherung notwendigen Angaben sowie Änung ser Angaben an zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände Krankenkassen vereinbaren für Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren einheitliche Meldevordrucke.

14 Ein Service juris GmbH Seite 14 Drittes Kapitel Leistungen Krankenversicherung Erster Abschnitt Übersicht über Leistungen SGB 5 11 Leistungsarten (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. (weggefallen) 2. zur Verhütung von Krankheiten von en Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation bei Schwangerschaftsabbruch ( 20 bis 24b), 3. zur Früherkennung von Krankheiten ( 25 26), 4. zur Behandlung einer Krankheit ( 27 bis 52), 5. des Persönlichen Budgets nach 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches. (2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde ane ergänzende Leistungen, notwendig sind, um eine Behinung o Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu minn, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten o ihre Folgen zu miln. Leistungen aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in sem Buch nichts anes bestimmt ist. (3) Bei stationärer Behandlung umfassen Leistungen auch aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. (4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls o einer Berufskrankheit im Sinne gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften SGB 5 12 Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, nicht notwendig o unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken Krankenkassen nicht bewilligen. (2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag. (3) Hat Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrlage o entgegen geltenden Recht erbracht hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt o hätte es hiervon wissen müssen, hat zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. SGB 5 13 Kostenerstattung (1) Die Krankenkasse darf anstelle Sach- o Dienstleistung ( 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es ses o das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle Sach- o Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse vor ihrer Wahl zu beraten. Eine Beschränkung Wahl auf den Bereich ambulanten Behandlung ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische o soziale Gründe eine Inanspruchnahme ser Leistungserbringer rechtfertigen eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe Vergütung, Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei

15 Ein Service juris GmbH Seite 15 ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Die Versicherten sind an ihre Wahl Kostenerstattung mindestens ein Jahr geben. (3) Konnte Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen o hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt sind dadurch Versicherten für selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind se von Krankenkasse in entstandenen Höhe zu erstatten, soweit Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach 15 des Neunten Buches erstattet. (4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung Europäischen Gemeinschaft des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle Sacho Dienstleistung im Wege Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für sen Personenkreis im anen Staat sind auf Grlage eines Pauschbetrages zu erstatten o unterliegen auf Gr eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen Bedingungen des Zugangs Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie Europäischen Gemeinschaft sind o im jeweiligen nationalen System Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe Vergütung, Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anen Mitgliedstaat Europäischen Union o einem anen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann Krankenkasse Kosten erforlichen Behandlung auch ganz übernehmen. (5) Abweichend von Absatz 4 können in anen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung Europäischen Gemeinschaft des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhausleistungen nach 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn gleiche o eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. (6) 18 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 gilt in den Fällen Absätze 4 5 entsprechend. SGB 5 14 Teilkostenerstattung (1) Die Satzung kann für Angestellte Krankenkassen ihrer Verbände, für eine Dienstordnung nach 351 Reichsversicherungsordnung gilt, für Beamte, in einer Betriebskrankenkasse o in knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an Stelle nach sem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhuntsätzen festzulegen das Nähere über Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln. (2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für Dauer von zwei Jahren für Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach 10 versicherten Angehörigen. SGB 5 15 Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte (1) Ärztliche o zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten o Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen aner Personen erforlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet von ihm verantwortet werden. (2) Versicherte, ärztliche o zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ( 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10) o, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen Krankenschein auszuhändigen. (3) Für Inanspruchnahme aner Leistungen stellt Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor Inanspruchnahme Leistung dem Leistungserbringer

16 Ein Service juris GmbH Seite 16 auszuhändigen. (4) In den Berechtigungsscheinen sind Angaben nach 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden. (5) In dringenden Fällen kann Krankenversichertenkarte o Kranken- o Berechtigungsschein nachgereicht werden. (6) Je Versicherte erhält Krankenversichertenkarte bei erstmaligen Ausgabe bei Beginn Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei je weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Muß Karte auf Gr von vom Versicherten zu vertretenden Umständen neu ausgestellt werden, wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben; se Gebühr ist auch von den nach 10 Versicherten zu zahlen. Die Krankenkasse kann Aushändigung Krankenversichertenkarte vom Vorliegen Meldung nach 10 Abs. 6 abhängig machen. SGB 5 16 Ruhen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in sem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, 2. Dienst auf Gr einer gesetzlichen Dienstpflicht o Dienstleistungen Übungen nach den 51a, 54 Abs. 5 o 58a des Soldatengesetzes leisten, 3. nach nstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben o als Entwicklungshelfer Entwicklungsnst leisten, 4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach 126a Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind o gegen sie eine Freiheitsstrafe o freiheitsentziehende Maßregel Besserung Sicherung vollzogen wird, soweit Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben o sonstige Gesheitsfürsorge erhalten. (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger Unfallversicherung im Ausland erhalten. (3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seemannsgesetz für den Fall Erkrankung o Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesone, solange sich Seemann an Bord des Schiffes o auf Reise befindet, es sei denn, er hat nach 44 Abs. 1 des Seemannsgesetzes Leistungen Krankenkasse gewählt o Ree hat ihn nach 44 Abs. 2 des Seemannsgesetzes an Krankenkasse verwiesen. (3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. (4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung Krankenkasse im Ausland aufhalten. (5) SGB 5 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland (1) Mitglie, im Ausland beschäftigt sind während ser Beschäftigung erkranken, erhalten ihnen nach sem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für nach 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für Zeit ser Beschäftigung begleiten o besuchen. (2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu Höhe zu erstatten, in sie ihr im Inland entstanden wären. (3) Die See-Krankenkasse hat dem Ree Aufwendungen zu erstatten, ihm nach 48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes entstanden sind. SGB 5 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung Europäischen Gemeinschaft des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

17 Ein Service juris GmbH Seite 17 (1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung Europäischen Gemeinschaft des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann Krankenkasse Kosten erforlichen Behandlung ganz o teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in sem Fall nicht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten für eine erforliche Begleitperson ganz o teilweise übernehmen. (3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung Europäischen Gemeinschaft des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforlich, auch im Inland möglich wäre, hat Krankenkasse Kosten erforlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung o ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können Krankenkasse s vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu Höhe, in sie im Inland entstanden wären, nur für längstens sechs Wochen im Kalenjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, aus schulischen o Stungründen erforlich sind; Kosten dürfen nur bis zu Höhe übernommen werden, in sie im Inland entstanden wären. SGB 5 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende Mitgliedschaft, soweit in sem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Endet Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1. (3) Endet Mitgliedschaft durch Tod, erhalten nach 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds. Dritter Abschnitt Leistungen zur Verhütung von Krankheiten SGB 5 20 Prävention Selbsthilfe (1) Die Krankenkasse soll in Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, in den Sätzen 2 3 genannten Anforungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesheitszustand verbessern insbesone einen Beitrag zur Verminung sozial bedingter Ungleichheit von Gesheitschancen erbringen. Die Spitzenverbände Krankenkassen beschließen gemeinsam einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfel Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesone hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten Methodik. (2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen betrieblichen Gesheitsförung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei Verhütung arbeitsbedingter Gesheitsgefahren mit den Trägern gesetzlichen Unfallversicherung zusammen unterrichten se über Erkenntnisse, sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesheitliche Gefährdung o eine Berufskrankheit vorliegt, hat Krankenkasse s unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (3) Die Ausgaben Krankenkasse für Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 2 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,56 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend prozentualen Veränung monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. (4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen -kontaktstellen förn, sich Prävention o Rehabilitation von Versicherten bei einer im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die Spitzenverbände Krankenkassen beschließen gemeinsam einheitlich ein Verzeichnis Krankheitsbil, bei en Prävention o Rehabilitation eine Förung zulässig ist; sie haben Kassenärztliche Besvereinigung Vertreter für Wahrnehmung Interessen Selbsthilfe maßgeblichen

18 Ein Service juris GmbH Seite 18 Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Spitzenverbände Krankenkassen beschließen gemeinsam einheitlich Grsätze zu den Inhalten Förung Selbsthilfe; eine über Projektförung hinausgehende Förung gesheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegruppen, -organisationen -kontaktstellen durch Zuschüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten Vertreter Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben Krankenkasse für Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,51 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend prozentualen Veränung monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. SGB 5 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) (1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten den für Zahngesheitspflege in den Länn zuständigen Stellen unbeschadet Aufgaben aner gemeinsam einheitlich Maßnahmen zur Erkennung Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu förn sich an den Kosten Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen Behinteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko Schüler überproportional hoch ist, werden Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesone in Kingärten Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesone auf Untersuchung Mhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung Mhygiene erstrecken. Für Kin mit besons hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln. (2) Zur Durchführung Maßnahmen nach Absatz 1 schließen Landesverbände Krankenkassen Verbände Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Die Spitzenverbände Krankenkassen haben gemeinsam beseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesone über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation Kontrolle zu beschließen. (3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum 30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation Kontrolle unter Berücksichtigung beseinheitlichen Rahmenempfehlungen Spitzenverbände Krankenkassen durch Rechtsverordnung Landesregierung bestimmt. SGB 5 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) (1) Versicherte, das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. (2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Bef des Zahnfleisches, Aufklärung über Krankheitsursachen ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf Motivation Einweisung bei Mpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung Zähne erstrecken. (3) Versicherte, das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung Molaren. (4) (weggefallen) (5) Der Gemeinsame Besausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang Nachweis individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach 92. SGB 5 23 Medizinische Vorsorgeleistungen (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- Hilfsmitteln, wenn se notwendig sind, 1. eine Schwächung Gesheit, in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, 2. einer Gefährdung gesheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, 3. Krankheiten zu verhüten o en Verschlimmerung zu vermeiden o 4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Reichen bei Versicherten Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforliche ambulante Vorsorgeleistungen in

19 Ein Service juris GmbH Seite 19 anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten Versicherten im Zusammenhang mit ser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkin kann Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden. (3) In den Fällen Absätze 1 2 sind 31 bis 34 anzuwenden. (4) Reichen bei Versicherten Leistungen nach Absatz 1 2 nicht aus, kann Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit ein Vertrag nach 111 besteht. (5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfornissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn Durchführung Leistungen nach Absatz 4 sowie Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforlich. Satz 2 gilt nicht, soweit Spitzenverbände Krankenkassen gemeinsam einheitlich nach Anhörung für Wahrnehmung Interessen ambulanten stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Besebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt sen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von ser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn s aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher o ähnlicher Leistungen erbracht werden, en Kosten auf Gr öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen o bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforlich. (6) Versicherte, eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalentag den sich nach 61 Satz 2 ergebenden Betrag an Einrichtung. Die Zahlung ist an Krankenkasse weiterzuleiten. (7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kin, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden. (8) Die jährlichen Ausgaben Krankenkasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit denen nach 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende Kalenjahr höchstens um nach 71 Abs. 3 2 Satz 2 maßgebliche Veränungsrate veränn; 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veränung für das Kalenjahr 2000 sind in Satz 1 genannten jährlichen Ausgaben Krankenkasse im Kalenjahr 1999 zu Gre zu legen. Überschreitungen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens verminn für das auf Überschreitung folgende Kalenjahr nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben entsprechend. (9) Die Krankenkasse kann in Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts vorsehen. SGB 5 24 Medizinische Vorsorge für Mütter Väter (1) Die Krankenkasse kann unter den in 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen erforliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks o einer gleichartigen Einrichtung erbringen; Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111a besteht. (2) 23 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Versicherte, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalentag den sich nach 61 Satz 2 ergebenden Betrag an Einrichtung. Die Zahlung ist an Krankenkasse weiterzuleiten. (4) Die Spitzenverbände Krankenkassen legen über das Besministerium für Gesheit Soziale Sicherung dem Deutschen Bestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änungsgesetz bewirkten Rechtsänungen wiegegeben werden. SGB 5 24a Empfängnisverhütung (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch Untersuchung Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. über Fragen erforliche

20 Ein Service juris GmbH Seite 20 (2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. SGB 5 24b Schwangerschaftsabbruch Sterilisation (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforlichen Sterilisation bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn ser in einer Einrichtung im Sinne des 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird. (2) Es werden ärztliche Beratung über Erhaltung den Abbruch Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung Begutachtung zur Feststellung Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforliche Sterilisation o für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit erforlichen Sterilisation o wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach 44 Abs. 1. (3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Beratung über Erhaltung den Abbruch Schwangerschaft, ärztliche Behandlung mit Ausnahme Vornahme des Abbruchs Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf, Versorgung mit Arznei-, Verband- Heilmitteln sowie auf Krankenhausbehandlung, falls soweit Maßnahmen dazu nen, 1. Gesheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt, 2. Gesheit Kin aus weiteren Schwangerschaften zu schützen o 3. Gesheit Mutter zu schützen, insbesone zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch Schwangerschaft vorzubeugen o eingetretene Komplikationen zu beseitigen. (4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des Abbruchs umfaßt 1. Anästhesie, 2. den operativen Eingriff o Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation, 3. vaginale Behandlung einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in Gebärmutter, 4. Injektion von Medikamenten, 5. Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes, 6. Assistenz durch einen anen Arzt, 7. körperlichen Untersuchungen im Rahmen unmittelbaren Operationsvorbereitung Überwachung im direkten Anschluß an Operation. Mit sen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesone für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in Leistungspflicht Krankenkassen. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt Krankenkasse nicht den allgemeinen Pflegesatz für den Tag, an dem Abbruch vorgenommen wird. Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten SGB 5 25 Gesheitsuntersuchungen (1) Versicherte, das fünfdreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesone zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- Herz-Kreislauf Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit. (2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten

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