Stellungnahme zur Konsultationsfassung des Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur

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1 Klimaschutzverein March e.v. gemeinnützig unabhängig g 1. Vorsitzender: Christian Meyer Tel meyer@energy-consulting-meyer.de Umkirch, Stellungnahme zur Konsultationsfassung des Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur Einleitung Die von der Bundesnetzagentur vorgelegte Konsultationsfassung eines Leitfadens zur Eigenversorgung begegnet hier erheblichen Bedenken. Die bedeutenden volkswirtschaftlichen und umweltentlastenden Vorteile einer dezentralen Stromproduktion vor Ort werden sichtbar nicht gewürdigt, stattdessen werden den Eigenerzeugern ersichtlich finanziell egoistische Motive unterstellt. Aus unserer Sicht ist die dezentrale Erzeugung und der dezentrale Eigenverbrauch von regenerativem Strom ein förderungswürdiges Konzept. Stromtransport ist sehr teuer und aufwendig. Schon immer war der Transport des Brennstoffes wesentlich wirtschaftlicher als den Strom zum Verbraucher zu transportieren. Glücklicherweise hat es der technische Fortschritt ermöglicht effiziente dezentrale Stromerzeugungsanlagen zu errichten, welche direkt am Ort des Stromverbrauchs den Strom erzeugen. Stromtransportverluste entfallen, die Stromnetze - in ganz besonderem Maße die vorgelagerten Stromnetze - werden entlastet. Würde die anschließbare Einspeiseleistung nicht durch Regelungen wie z.b. die BDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz sehr stark beschnitten (Spannungsänderung max. 2%) könnte i.d.r. mindestens die 5-fache Erzeugungskapazität angeschlossen werden. Schon alleine durch die Möglichkeit der Spannungsregelung mittels der cos Phi Regelung könnte die mögliche Netzanschlussleistung um den Faktor 2 bis 1 gesteigert werden. Der extrem aufwendige und teure Netzausbau könnte auf ein Minimum reduziert werden. Gerade PV-Anlagen erzeugen den Strom tagsüber, wenn der Verbrauch und die Netzbelastung am höchsten ausfallen. Dezentrale Kraftwärmekopplungsanlagen hingegen leisten vor Ort genau den 1 Siehe u.a. Prof. Brückl DENA Anhörung zu Blindstrom am

2 notwendigen Beitrag, um die verminderte Stromproduktion im Winter sowie im Sommer nachts bei Hochdruckwetterlagen auszugleichen. Darüber hinaus wird durch diese Anlagen die bei konventionellen Kraftwerken übliche anfallende Abwärme genutzt und der Primärenergiebedarf entscheidend absenkt. Das schädliche Aufheizen der Flüsse entfällt bzw. der Abwärmeeintrag über Kühltürme in die Atmosphäre. Zudem werden ganz erhebliche Mengen an CO 2 eingespart und der Import von Brennstoffen (Kohle, Uran) stark verringert. Gemäß der EU muss der wirtschaftliche Einsatz von KWK-Anlagen ab m 2 Wohnfläche geprüft werden. Gemäß den Verbändevereinbarungen mit der Industrie wurde der Erlass einer Wärmenutzungsverordnung in den 90er Jahren verworfen. Im Gegensatz dazu wurde der Bau von umweltfreundlichen Anlagen dadurch zusätzlich angereizt, dass die Stromsteuer beim Bau von kleinen dezentralen Stromerzeugungsanlagen entfällt. Um die volkswirtschaftlichen Vorteile dezentraler Stromerzeugungsanlagen zu heben, muss deren Bau eher gefördert werden. Da die Förderung gemäß dem KWK-G keinen wirtschaftlichen Betrieb i.v.m. dem EEG 2014 ermöglicht und auch der wirtschaftliche Betrieb von PV-Anlagen gemäß dem EEG 2014 ohne Eigenerzeugung nicht mehr gegeben ist, müssen wirtschaftliche Anreize gegeben werden, um den Bau zu ermöglichen. Andernfalls wird die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland geschädigt und volkswirtschaftliche Schäden, sowie sehr hohe Kosten für den Stromnetzausbau verursacht. Das Ziel, die dezentrale Eigenerzeugung, welche aus unserer Sicht die gesamtwirtschaftliche und volkswirtschaftlich optimalste Lösung darstellt, zu torpedieren erwiese sich als Schildbürgerstreich. Den einleitend darstellten Vorteilen der Eigenerzeugung müssen auch die erzielten Vorteile gegenüber gestellt werden. Durch die anteilig aufzubringende EEG Umlage, sowie die beschlossenen extremen steuerlichen Nachteile (Abschreibung der Anlagen über 50 Jahre obwohl deren tatsächliche Nutzungsdauer i.d.r. bei nur 10 Jahren liegt) werden die Anlagen ohnehin außerordentlich stark wirtschaftlich beschnitten. Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass die Höhe der EEG Umlage nach unserer Auffassung zum Großteil auf fehlgeleiteten Wälzungsmechanismus (Vermarktung der EEG Mengen am Spotmarkt) und Subvention der privilegierten Industrie 2 beruht. Die Umsetzung des Leitfadens würde den derzeit noch gegebenen wirtschaftlichen Betrieb umweltfreundlicher Stromerzeugungsanlagen unterbinden. Damit würde der Ausbau von 2 Strompreis der privilegierten Industrie liegt unter dem Strompreis vieler Länder, so dass Aluschmelzen im Ausland geschlossen und in unserem energiearmen Land aufgebaut werden. 2

3 PV-Anlagen nach einem Rückgang von fast 90% noch weiter eingeschränkt. Die Modernisierung und Umstellung der Heizungsanlagen auf CO 2 -arme wirtschaftliche Kraftwärmekopplungsanlagen noch weiter erschwert, obwohl gerade diese Anlagen technisch und wirtschaftlich bestens geeignet sind, die sog. dunkle Flaute zu überbrücken. Die Einhaltung des Ziels den Klimawandel auf 2 C zu beschränken rückt in noch weitere Ferne. Die wirtschaftlichen Schäden werden auf die 3-fache Höhe gegenüber den Kosten zur Begrenzung des Klimawandels taxiert. 3 Die im Leitfaden getroffene Auslegung des 5 Nr. 12 EEG, wonach bei einer Personenmehrheiten und insbesondere bei Mehrpersonengesellschaften eine Eigenversorgung nicht möglich sein solle, überzeugt nicht. Aus der Gesetzesbegründung zu 5 Nr. 12 EEG 2014 ist zu entnehmen, dass die Begriffsdefinition vom Gesetzgeber so gestaltet wurde, dass jede verbrauchte Strommenge entweder der Eigenversorgung zuzurechnen ist oder von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde. 4 Eine verbrauchte Strommenge soll dabei weder beiden Kategorien zugeordnet werden können, noch unter keine der beiden Begriffsbestimmungen fallen. 5 Soll also für eine bestimmte Art des Stromverbrauchs die Einordnung als Eigenverbrauch abgelehnt werden, ist daher zunächst auch der Umkehrschluss zu prüfen, ob hier sinnvoller Weise ein Liefervorgang durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegen kann. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass auf Seite 24 der Konsultationsfassung überzogene Anforderungen für die Annahme eines Eigenverbrauches aufgestellt werden, die es in ihrer Anwendung faktisch unmöglich machen würden, dass eine Mehrzahl von Personen gemeinsam in einer Anlage regenerativen Strom erzeugt und wirtschaftlich nutzt. Anerkannte und wirtschaftlich sinnvolle rechtliche Konstruktionen wie gemeinsames Eigentum oder gemeinsamer Besitz mehrerer Personen an einem Produktionsmittel sollen im Bereich der regenerativen Energieerzeugung in atypischer Weise als rechtlich Liefervorgang angesehen werden, wo eigentlich nur die Aufteilung eines gemeinsam erzeugten Produktes (Energie) aber keine Lieferung erfolgt. Insbesondere folgt aus der Definition in 5 Nr. 12 EEG nicht, dass für eine juristische Person stets nur eine einzige natürliche Person handeln dürfte, um rechtlich als Eigenversorger zu gelten. 5 Nr. 12 EEG erlaubt ausdrücklich nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen die Eigenversorgung. Eine juristische Person ist eine grundsätzlich von mehreren Personen gebildete Organisationsstruktur, welcher die Rechtsordnung eine eigene (Teil)Rechtsfähigkeit zubilligt. Insoweit gehört es gerade zum Wesen einer juristischen Person, dass sich mehrere natürliche Personen zu einer solchen Struktur 3 Studie Germanwatch/ Handelsblatt vom BT-Drs. 18/1304, S BT-Drs. 18/1304, a.a.o. 3

4 zusammenschließen und dass mehrere natürliche Personen für die so gebildete eine juristische Person auftreten und handeln können. Eine juristische Person, die Betreiberin einer Erzeugungsanlage ist, kann die tatsächliche Sachherrschaft für diese Anlage selbstverständlich auch durch mehrere natürliche Personen ausüben, sofern ihr Handeln der juristischen Person zuzurechnen ist. Notwendige Kriterien für die Annahme eine Sachherrschaft sind lediglich die räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und der Wille zum Besitz. Exklusivität bzw. Ausschließlichkeit ist dagegen kein notwendiges Merkmal von Sachherrschaft. Eine Rechtsauffassung, die alle Mehrpersonengesellschaften vom Anwendungsbereich des 5 Nr. 12 EEG ausschließen möchte, würde im Umkehrschluss nur noch den Einpersonengesellschaften als Ausnahme unter den juristischen Personen rechtlich eine Eigenversorgung zubilligen. Ein Großteil, wenn nicht sogar die Mehrheit der juristischen Personen wären damit entgegen dem Wortlaut des 5 Nr. 12 EEG bereits aufgrund ihrer natürlichen Struktur vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Entgegen der in der Konsultationsfassung des Leitfadens vertretenen Rechtsauffassung wird eine Mehrzahl von Personen, die sich zum gemeinsamen Betrieb einer Erzeugungsanlage zusammentun nicht automatisch zu einer teilrechtsfähigen GbR. Der gemeinsame Gebrauch einer Sache ist kein ausreichender Gesellschaftszweck einer GbR. 6 An den Verbrauch des erzeugten Stroms stellt 5 Nr. 12 EEG keine besonderen Anforderungen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb laut Leitfaden gemeinsam erzeugter Strom auch zwingend gemeinsam verbraucht werden müsste und eine Aufteilung der erzeugten Mengen unter den einzelnen Erzeugern zu einer Ablehnung der Eigenversorgung und damit im Umkehrschluss zu einem Liefervorgang durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen führen sollte. Unklar ist generell, weshalb im Leitfaden (S. 25) die Rede davon ist, dass nur ausnahmsweise eine Mehrzahl von Personen gemeinsam als Betreiber der selben Stromerzeugungsanlage in Betracht kommen würde. Gem. 5 Nr. 2 EEG ist Anlagenbetreiber wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Eine Beschränkung, wonach es pro Anlage nur einen Nutzer geben soll ist dort nicht vorgesehen und die Vereinbarung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte mehrerer Personen an einer Sache ist im Rahmen unserer Rechtsordnung unproblematisch möglich. Zum unmittelbaren räumlichen Zusammenhang auf Seite 29: 6 Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, zu 705, Rdn. 2 4

5 Wir vertreten die Auffassung, dass mindestens in einem geschlossenem Verteilnetz oder einer Kundenanlage oder einem Netzgebiet auch dann die räumliche Nähe gegeben ist, wenn diese durch öffentliche Wege, Gewässer usw. unterbrochen ist. 5

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